Inhalt

VG München, Urteil v. 18.06.2026 – M 24 K 25.5965
Titel:

Ausweisung, Betäubungsmittelstraftat, Faktischer Inländer, Keine abgeschlossene Drogentherapie bei Abhängigkeit, Wiederholungsgefahr, Generalprävention, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Bleibeinteresse, Drogenabhängigkeit, Abschiebungsandrohung

Normenkette:
AufenthG § 53
Schlagworte:
Ausweisung, Betäubungsmittelstraftat, Faktischer Inländer, Keine abgeschlossene Drogentherapie bei Abhängigkeit, Wiederholungsgefahr, Generalprävention, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Bleibeinteresse, Drogenabhängigkeit, Abschiebungsandrohung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
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1. Er ist am … … 1994 in … geboren und bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger. Im Zeitraum vom 26. Dezember 1997 bis 28. Juli 2001 lebte er mit seiner Familie in Bosnien, wo er auch das erste Schuljahr absolvierte. Im Übrigen lebte er durchgehend im Bundesgebiet. Seit … Februar 2014 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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Er schloss die Realschule mit dem mittleren Bildungsabschluss sowie eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab und war anschließend mit kurzen Unterbrechungen berufstätig. Von August 2023 bis zu seiner Inhaftierung am 29. Februar 2024 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Seit dem … Januar 2026 ist er wieder in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit als Umzugshelfer und Möbelmonteur bei der Firma … Montage und Umzüge GmbH tätig, wobei er ausweislich einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom … Mai 2026 als Teamleiter fungiert und sowohl bei Kundeneinsätzen als auch bei größeren Projekten eingesetzt wird. Der Kläger hat nach Angaben gegenüber der JVA Schulden in Höhe von mehr als 5000 Euro, die er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge seit Haftentlassung in Raten abzahlt.
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2. Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:
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- Mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom … August 2016, rechtskräftig seit 30. August 2016, wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dem lag eine nächtliche Auseinandersetzung am … September 2015 zugrunde, bei der der Kläger mit der Faust in Richtung des Gesichts des Geschädigten schlug und diesen am Ellbogen traf, wodurch der Geschädigte eine Ellenbogen- und Schulterprellung erlitt.
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- Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom … Juli 2018, rechtskräftig seit 10. August 2018, wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Ausweislich der Feststellungen im Strafbefehl verkaufte und übergab der Kläger am Abend des … November 2017 nach 19:23 Uhr mindestens sechs Gramm eines unbekannten Betäubungsmittels, mutmaßlich Marihuana, zum Preis von 130 EUR. Am … Mai 2018 gegen 9:30 Uhr bewahrte er in seiner Wohnung 0,7 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich auf.
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- Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom … August 2021 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum Frühjahr 2020 bis 15. November 2020 verkaufte und übergab er Marihuana im Gesamtwert von 70 Euro zum Grammpreis von 12 EUR.
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- Den Anlass für die Ausweisung bildet das Urteil des Landgerichts Traunstein vom … Dezember 2024, rechtskräftig seit 28. April 2025, mit dem der Kläger wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wurde. Dem lag zugrunde, dass er am 29. Februar 2024 gegen 19:45 Uhr in der K* …straße in … wissentlich und willentlich ca. zwei Gramm eines Kokaingemisches mit sich führte. Gleichzeitig verwahrte er in seinem Schlafzimmer weitere ca. 21 Gramm desselben Kokaingemisches. Diese Betäubungsmittel befanden sich teils in sieben Druckverschlusstüten, die als konsumfertige Einzelportionen abgepackt und in einer Jacke des Klägers in dessen Zimmer aufbewahrt wurden. Der restliche Teil des Kokaingemisches wurde in einer offenen Plastiktüte auf dem Nachttisch gelagert, zusammen mit weiteren Druckverschlusstüten sowie einem Löffel mit Betäubungsmittelanhaftungen. Insgesamt handelte es sich um 23,07 Gramm eines Kokaingemisches mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 81% Cocainhydrochlorid, was einem reinen Wirkstoffanteil von 18,6 Gramm Cocainhydrochlorid entspricht. Das Betäubungsmittel war zumindest zum Großteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
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Ferner befand sich im Schlafzimmer in nur wenigen Metern Entfernung zu den Betäubungsmitteln in einer Black Roll stehend ein griffbereiter Metallschlagstock in Baseballschlägerform mit Taschenlampenfunktion. Der Kläger wusste, dass er sich dieser Waffe im Rahmen seines Betäubungsmittelhandels jederzeit und ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand bedienen konnte.
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Wegen dieser Tat befand sich der Kläger von … Februar 2024 bis *. November 2025 in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 2025 wurde der Strafrest unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre und dem Kläger wurde unter anderem zur Auflage gemacht, mindestens einmal pro Quartal einen Abstinenznachweis beizubringen und wöchentlich Beratungsgespräche bei der Fachambulanz für Suchterkrankungen wahrzunehmen.
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3. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums und der Suchtanamnese ist dem Strafurteil und dem kriminalprognostischen Gutachten vom 29. September 2025 im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Kläger eine behandlungsbedürftige Cannabis- und Kokainabhängigkeit (ICD-10 F12.2 und F14.2) diagnostiziert wurde. Den ersten Kontakt mit Cannabis hatte der Kläger im Alter von etwa 14 Jahren. Anfangs erfolgte der Konsum unregelmäßig, entwickelte sich jedoch im Laufe der Zeit zu einem täglichen Gebrauch von etwa zwei Gramm. Mit 16 bzw. 17 Jahren kam der Kläger erstmals mit Amphetamin in Berührung, das er vorwiegend als Partydroge konsumierte – hauptsächlich an Wochenenden. Der erste Kokainkontakt fand mit 18 Jahren statt, zunächst sporadisch, später (2022 bis zur Inhaftierung) mit zunehmender Häufigkeit und in steigender Dosierung. Nach Angaben des Klägers handelte es sich über einen längeren Zeitraum hinweg um einen sog. „Genusskonsum“, wobei er aber zuletzt ohne die Substanz nicht mehr zurechtgekommen sei. Nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Herbst 2023 versuchte er, abstinent zu leben. Dieser Versuch blieb jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. In der Zeit unmittelbar vor seiner Inhaftierung am 29. Februar 2024 konsumierte er nach eigenen Angaben täglich etwa zwei bis drei Gramm Kokain. Ecstasy nahm er gelegentlich im Rahmen von Feierlichkeiten ein, zuletzt auch in gesteigertem Umfang. Die Urinkontrolle im Rahmen des Zugangs in der Haftanstalt erbrachte den Nachweis des Konsums von Kokain und THC.
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Der im Strafverfahren zur Beurteilung der Schuldfähigkeit beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nach damaliger Erkenntnislage vollständig vorlagen. Unbehandelt und bei Weiterbestehen der süchtigen Fehlhaltung müsse mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Verhaltensmustern gerechnet werden. Ausweislich des Strafurteils wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB jedoch nicht angeordnet, da der Kläger erklärte, er werde bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mitwirken.
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Während der Haftzeit stand der Kläger in regelmäßigem Kontakt zur externen Suchtberatung. Im Haftverlauf zeigte er sich als unauffällig. Ein glaubhafter und gesicherter Verzicht auf Drogenkonsum während der Inhaftierung war ausweislich des kriminalprognostischen Gutachtens vom … September 2025 gegeben; zudem könne die Bereitschaft des Klägers zur therapeutischen Behandlung seiner Suchterkrankung als überzeugend eingeschätzt werden.
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Nach der Entlassung aus der Haft fanden zunächst wöchentliche Beratungsgespräche bei der Fachambulanz für Suchterkrankungen statt, zuletzt ausweislich der Bescheinigung der Fachambulanz vom *. Mai 2026 allerdings in größeren Abständen (26.2., 19.3. und 16.4.2026). Im Beratungsverlauf zeige sich der Kläger reflektiert, kooperationsbereit und nachvollziehbar motiviert, seine Lebensführung dauerhaft stabil und straffrei zu gestalten. Aus (sozialpädagogisch-)fachlicher Perspektive sei eine glaubhafte Veränderungsmotivation sowie eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit erkennbar.
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Laut den vorgelegten Berichten der Bewährungshelferin verliefen zwei durchgeführte Urinkontrollen negativ. Die Kontakthaltung zur Bewährungshilfe sei zuverlässig und sehr gut. Der Kläger sei in den Gesprächen offen und zugänglich, familiär gut eingebunden und zeige sich im Hinblick auf seine Straftaten und seine Biographie reflektiert.
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4. Mit Bescheid vom 5. August 2025 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung am … Juni 2026 erhalten hat, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und unter Androhung der Abschiebung zuvorderst nach Bosnien Herzegowina aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verlassen (Nr. 3). Unter Nr. 2 des Bescheids wurde ein Einreise – und Aufenthaltsverbot angeordnet, das unter der Bedingung des Nachweises von Straf- und Betäubungsmittelfreiheit auf dreieinhalb Jahre befristet wurde; wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Dauer vier Jahre ab Ausreise.
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Mit seiner am 5. September 2026 erhobenen Klage beantragt der Kläger:
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Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2025 wird aufgehoben. Hilfsweise wird die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null verkürzt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. August 2025 in der Fassung vom 18. Juni 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der geltend gemachte Anhörungsmangel besteht tatsächlich nicht, da die Beklagte die verspätet eingegangene Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten – entgegen einer im Bescheid enthaltenen gegenteiligen Formulierung -ersichtlich gewürdigt und das Vorbringen erwogen hat. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsfehler im gerichtlichen Verfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, da sich die Beklagte mit den vorgebrachten Argumenten befasst hat.
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2. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich als rechtmäßig.
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Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Im Fall des Klägers liegt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers.
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2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 – 10 ZB 15.2656 – juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31).
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Zwar sind Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammern gebunden. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zwecken der vorzeitigen Haftentlassung und Ausweisung, die deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich demgegenüber nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier nicht um Resozialisierung, sondern um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, so dass von ihm keine Gefahr für die hiesige Gesellschaft mehr ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19). Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gleichen gutachterlichen Feststellungen sowohl eine strafrechtlich positive als auch eine aufenthaltsrechtlich negative Prognose stützen können.
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Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt gleichwohl eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Wenn von der strafgerichtlichen Beurteilung abgewichen werden soll, bedarf dies einer substantiierten Begründung und Prognose, die den konkreten, der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen hat wie das Nachtatverhalten und den Verlauf der Haft und Therapie (vgl. BVerfG, B.v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10 – juris Rn. 36 m.w.N.; BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19, 25).
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Vorliegend lassen die vom Kläger begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen nach der Anlasstat fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Zwar sind nach dem kriminalprognostischen Gutachten vom 29. September 2025 durchaus eine Nachreifung des Klägers sowie ein gewisses Maß an Stabilisierung ersichtlich, da der Kläger einen umfassenden Abstinenzwillen, eine erkennbare therapeutische Motivation, Therapiefähigkeit aufgrund entsprechender kognitiver Fähigkeiten, die Fähigkeit zur sinnvollen Freizeitgestaltung sowie Ansätze von Einsicht und Veränderungsbereitschaft erkennen lasse. Auch bestand eine nachweisbare Suchtmittelfreiheit während der Haft und erbrachten die beiden bislang durchgeführten Urinkontrollen keinen Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln. In der Haft hat der Kläger sich beanstandungsfrei geführt und stand bereits in regelmäßigem Kontakt zur externen Suchtberatung. Seit Entlassung ist er an die Fachambulanz für Suchterkrankungen angebunden und nimmt dort an Beratungsgesprächen teil. Er geht einer Vollzeittätigkeit nach und sein Arbeitgeber ist mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Die Auflagen während der siebeneinhalbmonatigen Bewährungszeit hat er erfüllt und der Kontakt zur Bewährungshilfe ist sehr gut.
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Dennoch sah auch die Sachverständige, die das kriminalprognostische Gutachten erstellt hat, noch erhebliche Risikofaktoren: Die langjährige Zugehörigkeit zum delinquenten Milieu, die Rückkehr in das bisherige Wohnumfeld, der chronische Drogenkonsum (mit Rückfallrisiko), persistierende problematische Einstellungen, das Fehlen von umfassender Einsicht in Risikosituationen sowie finanzielle Probleme. „Potential für eine positive Entwicklung“ sah sie vor diesem Hintergrund nur unter der Voraussetzung, dass diese im Rahmen weiterführender Maßnahmen – insbesondere therapeutischer und sozialpädagogischer Begleitung – stabilisiert und gefördert werde.
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Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr für bedeutende Rechtsgüter. Das vom Landgericht Traunstein zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eingeholte Gutachten ging nachvollziehbar von einer behandlungsbedürftigen Abhängigkeitserkrankung aus, die auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt hätte. Wie ausgeführt geht auch die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige von einer noch nicht umfassenden Einsicht in Risikosituationen bzw. lediglich von Ansätzen von Einsicht und Veränderungsbereitschaft aus, weshalb sie sowohl therapeutische als auch sozialpädagogische Begleitung als erforderlich ansieht, um von einem geringen Rückfallrisiko ausgehen zu können. Mit der festgestellten Therapiebedürftigkeit der Abhängigkeitsproblematik setzt sich die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts nicht hinreichend auseinander, wenn sie lediglich Beratungsgespräche bei einer Fachambulanz beauflagt, aber nicht explizit eine ambulante suchttherapeutische Behandlung fordert. Zwar kann auch die regelmäßige Inanspruchnahme der Hilfen einer Fachambulanz die Voraussetzungen einer ambulanten Drogentherapie im Sinne des § 35 BtmG erfüllen, wenn der Betroffene sozial integriert ist und – beispielsweise im Rahmen einer Erwerbstätigkeit – eine feste Tagesstruktur verfolgt (vgl. Kornprobst in MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 35 BtmG Rn. 72, 75 ff.). Das Therapiekonzept muss jedoch gewährleisten, dass sich der Abhängige ernsthaft und intensiv mit seiner Abhängigkeit auseinanderzusetzen und an seiner Rehabilitation mitzuarbeiten hat. Unverzichtbar ist auch, dass während der ambulanten oder teilstationären Therapie durch häufige, nicht vorher angekündigte Kontrollen (z.B. Urinuntersuchungen) die Drogenabstinenz des Verurteilten überwacht wird.
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Eine Drogentherapie in diesem Sinne stellt die Anbindung an die Fachambulanz in der derzeit praktizierten Form nicht dar, weil sich diese als eher locker und rein beratend darstellt, kein Therapiekonzept verfolgt wird und neben sozialpädagogischer Unterstützung keine therapeutische Begleitung stattfindet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei zunächst angedacht gewesen, eine ambulante Therapie durchzuführen; schließlich sei hiervon aber Abstand genommen worden, da dies nicht für erforderlich erachtet worden und neben der Vollzeitarbeit nicht zu realisieren sei. Beratungsgespräche fänden ausschließlich mit der Sozialpädagogin statt, die die Bescheinigung ausgestellt habe. Vorgesehen sei ein 14tägiger Turnus; die teils größeren Abstände zwischen den Gesprächen seien darauf zurückzuführen, dass diese wegen der Arbeit auch manchmal ausfallen müssten. Die nach der Bescheinigung anfänglich durchgeführten Gruppengespräche habe der Kläger nicht fortgeführt, zumal er es als durchaus unangenehm empfunden habe, gegenüber anderen seine Probleme offenzulegen. Die Vorlaufzeiten der Ankündigung der Urinkontrollen seien unterschiedlich.
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Entgegen der Annahme im kriminalprognostischen Gutachten ließ der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch keine Motivation erkennen, eine Therapie zu beginnen.
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Bei Zugrundelegung des aufenthaltsrechtlichen Prognosemaßstabs ist unter den konkreten Umständen, i.e. der festgestellten behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit als maßgebliche Ursache für die begangenen Straftaten, jedoch eine abgeschlossene Drogentherapie erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Betroffene die mit dem Therapieabschluss verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat.
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Die ihm gebotene Chance einer Therapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder nach Haftentlassung in ambulanter Form hat der Kläger nicht genutzt. Auch finden die im Bewährungsbeschluss beauflagten wöchentlichen Gespräche bei der Suchtambulanz in wesentlich geringerer Frequenz statt als beauflagt; Urinkontrollen wurden bislang zweimal durchgeführt. Selbst wenn man jedoch entgegen den vorstehenden Ausführungen der praktizierten Anbindung an die Fachambulanz die Qualität einer therapeutischen Begleitung beimessen wollte, hat der Kläger die Therapie nicht abgeschlossen. Inwieweit der Kläger in den nächsten mehr als drei Jahren den Bewährungsauflagen nachkommen wird, lässt sich nach der bislang verbrachten Bewährungszeit vor dem Hintergrund der seit frühester Jugend bestehenden, tiefgreifenden Drogenproblematik ebenfalls noch nicht hinreichend prognostizieren. Die bislang verbrachte Bewährungszeit von lediglich siebeneinhalb Monaten unter Auflagen genügt insoweit nicht, um die Prognose einer fortdauernden Wiederholungsgefahr zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2025 – 10 ZB 25.917 – juris Rn. 9). Dieser kommt auch deshalb kein allzu großes Gewicht zu, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Ausweisungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Strafaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 19 ZB 20.696 – juris Rn. 26). Wenngleich von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen werden und ein allgemeines Erfahrungswissen nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen darf (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19), lässt sich anhand der vorliegenden Delinquenz bestehend in der dreimaligen Begehung betäubungsmittelrechtlicher Straftaten des Klägers, seines seit frühester Jugend bestehenden Betäubungsmittelkonsums, der entwickelten, nicht ausreichend therapierten Abhängigkeitserkrankung und der gegenüber dem langjährigen chronischen Betäubungsmittelkonsum noch kurzen Bewährung in Freiheit die Schlussfolgerung auf eine widerlegte Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr noch nicht ziehen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger zwar einen festen Abstinenzwillen und den starken Wunsch hat, mit Hilfe fester Strukturen und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in ein normales Leben zurückzufinden; sie teilt jedoch die Einschätzung der Sachverständigen, dass der Kläger über keine umfassende Einsicht in etwaige Risikosituationen verfügt. Auch zeigt er keine Bereitschaft, sich im Rahmen einer Therapie intensiv hiermit sowie seiner Suchtproblematik zu befassen und entsprechende tragfähige Rückfallvermeidungsstrategien zu entwickeln. Teils klangen in der mündlichen Verhandlung auch Bagatellisierungstendenzen an, wenn der Kläger beispielsweise im Rahmen seines letzten Wortes ausführt, er habe „einmal einen Fehler gemacht“. Vor dem Hintergrund der geschilderten individuellen Gesamtumstände sowie des im kriminalprognostischen Gutachten dargestellten allgemeinen statistischen Rückfallrisikos sieht die Kammer eine weiterhin erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Kläger weitere – auch schwerwiegende – betäubungsmittelrechtliche Straftaten begehen wird.
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2. 2 Darüber hinaus besteht ein aktuelles, hohes generalpräventives Ausweisungsinteresse.
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Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 –, BVerwGE 142, 29 = juris Rn. 20 ff.).
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Der Kläger hat durch sein Verhalten die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend und nachhaltig missachtet. Nachdem er bereits zweimal wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Geldstrafen verurteilt worden war, hat er eine schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat begangen. Bei Kokain handelt es sich um eine sog. harte Droge mit einem erheblichen Gefährdungspotential. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war nicht nur knapp überschritten, sondern es handelte sich um die 3,7 fache Menge. Das Bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist geeignet, erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit zu begründen und betroffene Personen in besonderem Maße zu schädigen, auch wenn die Waffe nicht eingesetzt wurde und es sich um keine Schusswaffe handelte, so dass das Landgericht insoweit auch einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat.
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Die Ausweisung des Klägers ist grundsätzlich geeignet, andere Ausländer – insbesondere solche, die dem Drogenmilieu im Umfeld des Klägers angehörten – von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet damit den erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Insbesondere gilt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gerade für Ausländer, die langjährig und rechtmäßig in der Bundesrepublik leben, als besonders einschneidende Maßnahme wahrgenommen und teilweise sogar als stärker belastend empfunden wird als die strafrechtliche Sanktion. Eine Ausweisung entfaltet daher ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt. Eine Ausweisung ist daher geeignet, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Taten abzuschrecken und damit eine generalpräventive Wirkung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zu entfalten.
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Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln ist regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbunden und birgt schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Menschen in sich – Schutzgüter, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen (BayVGH, B.v. 12.2.2025 – 19 ZB 22.2571 – juris Rn. 20). Er stellt ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit dar (EuGH, U.v. 23.11.2010 – C 1145/09 Tsakouridis – juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 13.10.2012 – 1 C 20.11 – juris Rn. 19). Der Schutz vor derartigen Delikten ist eine wichtige Aufgabe des Staates und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. EGMR, U.v. 19.3.2013 – 45971/08 – juris Rn. 47).
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2. 3 Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit seinem Bleibeinteresse ergibt auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags ein Überwiegen des Ausreiseinteresses.
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Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25).
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2.3. 1 Das vom Kläger verwirklichte Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er durch das Landgericht Traunstein rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wurde. Der Kläger erfüllt ferner ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG, da er wegen einer Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
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2.3. 2 Dem stehen vertypte, besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG gegenüber, da er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung eine Niederlassungserlaubnis besaß und im Bundesgebiet geboren bzw. als Minderjähriger (wieder) in das Bundesgebiet eingereist ist.
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Auch ist davon auszugehen, dass dem Kläger der Status eines sog. faktischen Inländers zukommt. Zwar ist der Kläger während seines Aufenthalts viermal straffällig geworden; dennoch hat er sich schulisch und beruflich integriert, indem er den mittleren Schulabschluss erworben und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er ist im Bundesgebiet verwurzelt und verfügt über keine verfestigten Bindungen im Heimatstaat; die Eltern und Geschwister leben im Bundesgebiet und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass aber ein Familienmitglied auf den Beistand des Klägers angewiesen ist.
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2.3. 3 Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der besonderen Härte, die eine Ausweisung für Ausländer, die nahezu ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Dennoch ergibt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durchzuführende Gesamtabwägung, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist, weil das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt.
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Wie ausgeführt handelte es sich um eine schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat mit hohem Gefährdungspotential für bedeutende Rechtsgüter, die ein hohes und dringendes generalpräventives Ausweisungsinteresse begründet. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 19 ZB 22.1538 – juris Rn. 35). Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ – NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. EGMR, U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97 „Baghli“ – NVwZ 2000, 1401 Rn. 48; U.v. 17.4.2003 – Nr. 52853/99‚ “Yilmaz“ – NJW 2004, 2147 Rn. 46). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen und staatliche Schutzpflichten auslösen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 32 m.w.N.).
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Überdies besteht wegen der noch nicht überwundenen, bereits seit Jugend bestehenden und daher verfestigten Drogenproblematik im Fall des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr.
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Zwar verfügt der Kläger über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und war während seines Aufenthalts überwiegend berufstätig. Auch aktuell verfügt er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dennoch ist die wirtschaftliche Integration nicht vollständig gelungen; vielmehr hat der Kläger trotz häufiger Jobwechsel, welche nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen, die das kriminalprognostische Gutachten erstellt hat, aus finanziellen Gründen bzw. dem Wunsch nach finanzieller Besserstellung erfolgten, Schulden erheblichen Ausmaßes.
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Der Kläger hat weder Ehepartner noch Kinder, ist aber privat und familiär im Bundesgebiet verwurzelt (Art. 8 EMRK). Dennoch konnten ihn diese Bindungen nicht davon abhalten, mehrfach und zuletzt auch massiv straffällig zu werden.
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Wenngleich eine Wiedereingliederung in Bosnien mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, erscheint sie möglich und zumutbar: Der junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Kläger verfügt über ausreichende mündliche Kenntnisse der Landessprache und über die Fähigkeit, diese zu vertiefen bzw. die Schriftsprache erforderlichenfalls zu erlernen. Er ist gut ausgebildet. Auch hat er immerhin einen kleineren Teil seiner Kindheit (bis zum Alter von sieben Jahren) in Bosnien verbracht. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm als Sohn erstzugewanderter Eltern die kulturellen Gepflogenheiten und sozialen Normen Bosnien und Herzegowinas zumindest in grundsätzlicher Weise vertraut sind. Der Kontakt zu der im Bundesgebiet befindlichen Familie kann aus dem Ausland durch mediale Mittel und/oder Besuchskontakte aufrecht erhalten werden.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweisung des Klägers die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme ist, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnis- und rechtmäßig.
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3. Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung in der geänderten Fassung vom 18. Juni 2026 hält sich in dem von bei Ausweisungen aufgrund von Strafverurteilungen gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen und berücksichtigt die nach Eintritt der strafrechtlichen Verurteilung eingetretenen Entwicklungen insbesondere in Gestalt einer gewissen Nachreifung, Drogenabstinenz und Anbindung an die Suchtberatung ebenso wie die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Entscheidungszeitpunkt.
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Gegebenenfalls auftretende besondere Härten können durch Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 AufenthG abgemildert werden.
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4. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im konkreten Fall stehen der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weder die familiären Bindungen des Klägers noch sein Gesundheitszustand entgegen.
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5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.