Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 03.07.2026 – 12 Qs 41/26
Titel:

Tagessatzhöhe, Existenzminimum, Transferleistungen, Bedarfsgemeinschaft, Strafzumessung, Ratenzahlung, Leistungsfähigkeit

Normenkette:
StGB § 40 Abs. 2 Satz 3
Leitsatz:
Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.
Schlagworte:
Tagessatzhöhe, Existenzminimum, Transferleistungen, Bedarfsgemeinschaft, Strafzumessung, Ratenzahlung, Leistungsfähigkeit
Vorinstanz:
AG Nürnberg vom -- – 46 Cs 509 Js 388/26

Tenor

1. Auf Beschwerde des Angeklagten hin wird die Tagessatzhöhe auf 10 € festgesetzt.
Ihm wird Ratenzahlung bewilligt (monatliche Rate von 100 €, zahlbar jeweils zum Monats-Fünfzehnten, erstmals zum 15.08.2026).
2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Nürnberg erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, worin als Rechtsfolge 190 Tagessätze zu 50 € Geldstrafe verhängt wurden. Hiergegen legte sein Verteidiger Einspruch ein, den er später auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Unter Vorlage von Bescheiden des Jobcenters legte der Verteidiger dar, dass die aus dem Angeklagten und seinem volljährigen Sohn bestehende Bedarfsgemeinschaft einen Gesamtbedarf von 1.381,52 € einschließlich Miete und Nebenkosten habe, wovon 740,66 € auf den Angeklagten entfielen. Der Verteidiger beantragte aufgrund dessen die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von 5 €.
2
Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 07.05.2026 die Tagessatzhöhe auf 20 € fest, ohne eine Ratenzahlung zu bewilligen. Hiergegen legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte deren Verwerfung.
II.
3
Die statthafte (§ 311, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen.
4
1. Ausgangspunkt der Berechnung der Tagessatzhöhe ist das vom Angeklagten selbst bezogene Bürgergeld i.H.v. 740,66 € monatlich. Auf den Gesamtbezug der Bedarfsgemeinschaft kann nicht abgestellt werden, denn maßgeblich ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB das Nettoeinkommen, das der Täter hat oder haben könnte. Eine das Einkommen des Angeklagten erhöhende Zurechnung der Transferzahlung an den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden, volljährigen Sohn schied aus, weil dadurch lediglich dessen eigenes Existenzminimum gesichert wird (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Eine Erhöhung des genannten Betrages um ein weiteres, zumutbar erzielbares Einkommen kam nach Lage des Falles ebenso wenig infrage. Der Angeklagte ist 63 Jahre alt und ist im Jahr 2021 nach Deutschland zurückgekehrt, nachdem er zuvor, seit dem Jahr 2010, in Kuba gelebt hatte. Die dort ausgeübte selbständige Tätigkeit im Tourismusbereich musste er Coronabedingt aufgeben und konnte daran in Deutschland nicht mehr anknüpfen. Vermögen ist nicht vorhanden.
5
Allerdings kann bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminimum bewegt, insbesondere bei Transferleistungsempfängern, ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip – das nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB (nur) „in der Regel“ Grundlage der Bemessung sein soll – durch ein Absenken des Tagessatzes geboten sein. Danach muss berücksichtigt werden, dass auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hin ausgestaltete Transferleistungen dem Leistungsbezieher lediglich einen sehr geringen finanziellen Spielraum lassen und diesem das zum Leben unerlässliche Minimum durch die Geldstrafe nicht genommen werden darf. Dieses Verständnis entspricht der Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/7026, S. 17, zur Einfügung des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. mwN aus der Rspr. der Oberlandesgerichte). Es fügt sich auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, der darauf hinweist, dass sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einer mechanischen Berechnung erschöpfe. Vielmehr handele es sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belasse (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2025 – 2 StR 464/24, juris Rn. 7 mwN). Letzten Endes kann mehr als die Differenz zwischen den tatsächlich gewährten Sozialleistungen und dem unerlässlichen Lebensbedarf dem Transferempfänger nicht genommen werden (Fischer/Lutz, StGB, 73, Aufl., § 40 Rn. 11a, 24). Der unerlässliche Lebensbedarf ist nach alldem bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen (a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2026 – 18 Qs 23/25, juris Rn. 32), andernfalls würde die Höhe des Tagessatzes eine Leistungsfähigkeit des Angeklagten behaupten, die die tatsächlichen Umstände gar nicht hergeben.
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2. Der Regelbedarf für den Angeklagten liegt aktuell bei 563 €, hiervon müssen ihm 75%, also 422,25 €, verbleiben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 – 204 StRR 470/23, juris Rn. 19). Zieht man diesen Betrag von den ihm tatsächlich gewährten 740,66 € ab, verbleiben 318,41 €, die grundsätzlich für die Berechnung des Tagessatzes herangezogen werden können, sodass sich hieraus ein Tagessatz von abgerundet 10 € errechnet, was der Kammer auch insgesamt als angemessen erscheint.
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3. Die Gesamtbelastung für den Angeklagten durch die Geldstrafe beträgt somit 1.900 € (190 Tagessätze zu 10 €). Das ist bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihn nicht auf einmal zu leisten, weshalb ihm Ratenzahlung zu bewilligen war (§ 42 Satz 1 StGB). Die Kammer sah eine Ratenhöhe von 100 € als für den Angeklagten leistbar und noch verhältnismäßig an.
III.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.