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VG München, Urteil v. 11.06.2026 – M 27 K 24.5915
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Titel:

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid - hier Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO

Normenketten:
VwGO § 73 Abs. 3 S. 2, § 161 Abs. 2 S. 1
BayVwVfG Art. 80 Abs. 1 S. 2
AGVwGO Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
BÄO § 3
Leitsätze:
1. Im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Sachentscheidung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO stellt keine personenbezogene Prüfungsentscheidung iSv Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BayAGVwGO dar. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid, wenn der Widerspruch mangels Statthaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde, Verpflichtung des Beklagten, über die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden, Gleichwertigkeitsprüfung nach der BÄO ist keine personenbezogene Prüfungsentscheidung, Widerspruchsverfahren, Gebührenfestsetzung, Kostenentscheidung, Billiges Ermessen, Gleichwertigkeitsprüfung, isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, personenbezogene Prüfungsentscheidung, individuelle Kenntnisprüfung, Approbation

Tenor

I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Aufhebung der Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid und die Verpflichtung des Beklagten über die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
2
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, hat Humanmedizin an der … … … … … studiert und das Studium im Jahr 2016 abgeschlossen. Danach arbeitet sie zunächst als Assistenzärztin im staatlichen Landeskrankenhaus zu … … auf der Notfallstation. Von April 2017 bis September 2021 arbeitet sich zunächst als Assistenzärztin und anschließend als Fachärztin an der … … … im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im September 2021 zog die Klägerin nach … … … … und arbeitete fortan auf einer jugendpsychiatrischen Therapiestation.
3
Am 5. November 2023 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin und legte eine Vielzahl an Unterlagen vor, die die Gleichwertigkeit ihres türkischen Ausbildungsstandes zu einer deutschen Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO belegen sollten. Am 30. März 2023 legte der Beklagte die vorgenannten Unterlagen zur Erstellung eines Gutachtens über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vor. Im Rahmen ihres Gutachtens vom … … 2024 (Gutachten) kam die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe zu dem Ergebnis, dass die türkische Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede zu einer deutsche Ausbildung aufweist. Die fehlende Gleichwertigkeit sei auf Defizite in den Fächern Notfallmedizin und Palliativmedizin zu stützen. Eine hinreichende Ausbildung sei im Fach Notfallmedizin nicht hinreichend nachgewiesen worden, weil das Fach im Curriculum überhaupt nicht aufgeführt sei und auch nicht aus den übrigen aufgeführten Fächern hervorgehe. Dasselbe gelte für das Fach Palliativmedizin. Die vorgenannten Defizite seien auch nicht durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen worden.
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Mit Bescheid vom 27. August 2024 (Bescheid) stellte der Beklagte fest, dass der Ausbildungsstand der Klägerin im Vergleich zur einer deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist und folglich keine Approbation zu erteilen ist. Zur Begründung stützte sich der Beklagte zunächst auf das Gutachten und schloss sich der Auffassung an, dass hinsichtlich der Fächer Notfallmedizin und Palliativmedizin wesentliche Unterschiede bzw. Defizite im Verhältnis zur deutschen Ausbildung bestünden. Darüber hinaus kam der Beklagte aber – abweichend vom Gutachten – auch zu dem Ergebnis, dass ein praktisches Defizit hinsichtlich des PJ-Tertial Chirurgie von einem Monat bestehe. Die Klägerin wurde vor Erlass des vorgenannten Bescheides nicht angehört. Nach Auffassung des Beklagten sei einer Anhörung entbehrlich gewesen, weil eine solche nur hinsichtlich belastender Verwaltungsakte im Rahmen der Eingriffsverwaltung vorgenommen werden müsse. Zuletzt wies der Beklagte im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheides nur darauf hin, dass die Klägerin gegen den Bescheid Klage erheben könne, weil sie der Auffassung war, dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft sei.
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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27. September 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und gleichzeitig Widerspruch beim Beklagten. Im Rahmen der Klage ließ sie zunächst beantragen, dass der Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Erteilung der Approbation verurteilt wird.
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Im Rahmen der Klagebegründung vom 28. November 2024 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, die einen Ausgleich der vorgenannten Defizite in den Fächern Notfall- und Palliativmedizin sowie im PJ-Tertial Chirurgie belegen sollten. Für den Bereich Notfallmedizin legte sie zwei Bescheinigungen der … … zu den Themenbereichen erste Hilfe und Anästhesie, eine Bescheinigung des türkischen Gesundheitsministeriums sowie eine Teilnahmebescheinigung für eine Fortbildung im Bereich „Notfallmedizin im Alltag“ vom … … 2024 vor. Für den Bereich Palliativmedizin legte sie ebenfalls eine Bescheinigung der … sowie eine Teilnahmebescheinigung für eine 40-stündige Fortbildung vom 7. Oktober 2024 bis zum 11. November 2024 im Bereich Palliativmedizin des … … vor. Hinsichtlich des Defizits im Bereich PJ-Tertial „Chirurgie“ legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung der … vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2024 wies der Beklagte den Widerspruch vom 27. September 2024 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, weil es sich bei der Gleichwertigkeitsprüfung aus dem Bescheid nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handle. Infolge des Widerspruchsbescheides erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 auch gegen die Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides. Sie ließ beantragen, dass die Kostenfestsetzung aus dem Widerspruchsbescheid aufgehoben wird und der Beklagte dazu verpflichtet wird über die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
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Gleichwohl nahm der Beklagte unter Berücksichtigung der am 28. November 2024 neu vorgelegten Unterlagen eine erneute Gleichwertigkeitsprüfung vor und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten Defizite auf Grundlage der neu vorgelegten Unterlagen als ausgeglichen anzusehen seien. Die Approbation wurde der Klägerin am 6. Juni 2025 erteilt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Klage auf die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation gerichtet war. Im Übrigen ließ die Klägerin zuletzt nunmehr sinngemäß beantragen,
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1) dass der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgeboben wird.
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2) den Beklagten zu verpflichten, über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
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Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, weil er – entgegen der Ansicht des Beklagten – im konkreten Fall statthaft gewesen sei. Die Statthaftigkeit des Widerspruchs ergebe sich daraus, dass es sich bei Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handle. Zudem sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund der Komplexität des Widerspruchsverfahrens im konkreten Fall erforderlich gewesen.
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Der Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin vom 26. Juni 2025 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der vorgenannten Erledigungserklärung widersprochen und mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren und die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage ist nur noch insoweit zu entscheiden, als sie sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid und auf die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren richtet. Im Übrigen wurde die Klage gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hat.
17
2. Soweit die Klage auf die isolierte Anfechtung der Gebührenfestsetzung aus dem Widerspruchsbescheid gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
18
Grundsätzlich ist die Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid auch isoliert anfechtbar, weil es im Widerspruchsverfahren keine mit § 158 VwGO vergleichbare Norm gibt (BT-Drs. 7/910 S. 93).
19
Die Klage ist unbegründet, weil die Gebührenfestsetzung aus Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und nicht rechtverletzend ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
a. Die Gebührenentscheidung ist bereits deshalb rechtmäßig, weil der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde und mithin gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erfolglos geblieben ist. Die Einwände der Klägerin, dass der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, dringen nicht durch, weil das Gericht im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid die sachliche Richtigkeit des Widerspruchs nicht prüft. Eine inhaltliche Kontrolle des Widerspruchsbescheides erfolgt nur, wenn der Widerspruchsbescheid gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO in seiner Gesamtheit angegriffen wird (Vgl. Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL 2025, § 80 Rn. 94 m.w.N.; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 80 Rn. 62).
21
b. Selbst wenn das Gericht im Rahmen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid die sachliche Richtigkeit der Widerspruchsentscheidung überprüfen müsste, so war die Widerspruchsentscheidung im konkreten Fall jedenfalls richtig, weil der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
22
Der Widerspruch der Klägerin war unzulässig, weil das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht statthaft war. Im konkreten Fall lag keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO vor.
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Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung liegt grundsätzlich vor, wenn die Überprüfung einer vom Kläger abgelegten Prüfung inmitten steht, bei der personenbezogen die Leistungen, die Fähigkeiten, das Wissen oder die Dispositionen einer Einzelperson überprüft werden sollen. Gleichwohl kann eine personenbezogene Prüfungsentscheidung aber auch dann vorliegen, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen bzw. kein Beurteilungsspielraum zusteht und sie sich alleine anhand der Aktenlage (etwa auf Basis von Zeugnissen über die durchlaufene Ausbildung) oder unter Einbeziehung von Dritten (z.B. Sachverständigen) über die Eigenschaften einer Person unterrichtet. Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung liegt hingegen nicht vor, wenn eine Entscheidung inmitten steht, die zwar im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren ergangen ist, die jedoch nicht die eigentliche personenbezogene Beurteilung von Leistungen, Fähigkeiten, Wissen, Können oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung zum Gegenstand hat (Vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2020 – 7 ZB 18.2408 – juris Rn. 11). So stellt bspw. eine Überprüfung, ob der Kläger in der Vergangenheit eine hinreichende Anzahl an Fachsemstern für einen bestimmten Studiengangwechsel absolviert hat, keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO, sondern eine rein rechtliche Prüfung dar (Vgl. BayVGH, B.v. 11. Juli 2024 – 7 ZB 22.2579, 7 ZB 22.2581 – juris Rn. 19).
24
Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6, Satz 8, Satz 9 BÄO keine personenbezogene Prüfungsentscheidung, sondern eine rechtliche Prüfung dar. Die Behörde trifft im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung keine unmittelbare Entscheidung über die Leistungen, Fähigkeiten oder das Wissen einer Person anhand einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Prüfung. Stattdessen erfolgt eine abstrakte Begutachtung, ob die absolvierte ausländische Ausbildung – insbesondere hinsichtlich des Studieninhalts und der Wissensvermittlung – mit einer deutschen Ausbildung im Wesentlichen gleichwertig ist bzw., ob etwaige Defizite in der Ausbildung durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen wurden. Die Überprüfung betrifft daher keine von der Klägerin abgelegten Prüfungen und ist nicht personen-, sondern ausbildungsbezogen.
25
Die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten eines Antragstellers würden erst im Rahmen einer individuellen Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO erforscht werden, wenn gem. § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 S. 6 BÄO hinsichtlich des Ausbildungsstandes wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Diese Regelungssystematik macht ebenfalls deutlich, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung gerade keine unmittelbare Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers erfolgt, weil dies der Kenntnisprüfung vorbehalten ist. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6, Satz 8, Satz 9 BÄO, die im vorliegenden Fall Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, ist mithin keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO. Ob es sich bei der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3, Satz 2, Abs. 2 S. 6 BÄO um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt, ist im hiesigen Fall nicht entscheidungserheblich, da eine solche hinsichtlich der Klägerin nicht stattgefunden hat.
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3. Die zulässige Klage, den Beklagten zu verpflichten, über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden, ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf diese Entscheidung hat und durch die Nichtentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
27
Zunächst ist für eine Entscheidung, die Zuziehung der Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), schon angesichts der Klageabweisung kein Raum (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 45).
28
Im Übrigen fehlt es der Klägerin auch an einem erforderlichen Verpflichtungsanspruch, weil die Zuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Widerspruchsverfahren gem. Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG nicht notwendig war. Die fehlende Notwendigkeit ist schon darauf zurückzuführen, dass das Widerspruchsverfahren im konkreten Fall gar nicht statthaft war (s.o.) und der Beklagte dies durch die Rechtsbehelfsbelehrungaus dem Bescheid auch deutlich gemacht hat. Da es folglich schon gar keinen Grund gab, überhaupt einen Widerspruch zu erheben, war auch die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Widerspruchs nicht notwendig.
29
4. Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin ergibt sich teilweise aus § 154 Abs. 1 VwGO und teilweise aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, der Klägerin auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Streitgegenstandes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
30
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach summarischer Prüfung den Rechtsstreit verloren hätte. Es ist ebenso zu berücksichtigen, inwieweit die Erledigung durch einen der Beteiligten herbeigeführt wurde oder, ob sich einer der Beteiligten freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Sofern sich jemand in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, ist außerdem zu prüfen, ob das Nachgeben auf Gründen basiert, die außerhalb der Einflusssphäre des Nachgebenden lagen (Vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 161 Rn. 24 m.w.N.).
31
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass es im konkreten Fall billigem Ermessen entspricht, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
32
Nach summarischer Prüfung war die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet, weil die Klägerin zuletzt einen Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Begründetheit einer Versagungsgegenklage ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. im konkreten Fall der Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. Das Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 BÄO wird schon dadurch deutlich, dass der Beklagte die Approbation letztlich freiwillig erteilt hat.
33
Obwohl die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisse zulässig und begründet war und sich der Beklagte durch die Erteilung der Approbation in die Position des Unterlegenen begeben hat, entspricht es im konkreten Fall gleichwohl billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Klägerin das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 1 BÄO erst nach Klageerhebung nachgewiesen hat.
34
Das Gericht folgt nach summarischer Prüfung den Ausführungen aus dem Bescheid und dem Gutachten, wonach zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 BÄO nachgewiesen wurde. Es lagen nach summarischer Prüfung jedenfalls Defizite in den Bereichen Notfallmedizin und Palliativmedizin vor, deren Ausgleich die Klägerin erst durch die Vorlage neuer Dokumente im Klageverfahren nachweisen konnte. Der Beklagte hat sich daher durch die Erteilung der Approbation nur in die Rolle des Unterlegenen begeben, weil sich die Tatsachengrundlage aufgrund von Umständen geändert hat, die alleine aus der Sphäre der Klägerin stammen. Es war Aufgabe der Klägerin im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Approbation alle Unterlagen vorzulegen, die eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachweisen. Der Beklagte hat dem Amtsermittlungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG dadurch Genüge getan, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ausgewertet hat. Es kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Klägerin entscheidende Unterlagen erst nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides im Rahmen des Klageverfahren vorgelegt hat.
35
Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht nach Art. 28 BayVwVfG zur beabsichtigten Nichterteilung der Approbation angehört wurde. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Anhörungspflicht bestand, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die fehlende Anhörung der Grund dafür war, dass die Vorlage der Dokumente aus dem Schriftsatz vom 28. November 2024 erst nach Klageerhebung erfolgte. Zum einen wäre die Klägerin zum Zeitpunkt einer rechtzeitigen Anhörung gar nicht in der Lage gewesen, alle nachgereichten Unterlagen vorzulegen, weil die beiden Fortbildungen in den Bereichen Notfall- und Palliativmedizin erst im Oktober und November 2024 absolviert wurden. Zum anderen war es Aufgabe der Klägerin – auch ohne Anhörung – im Rahmen der Antragstellung alle universitären Bescheinigungen über den Ausbildungsstand vorzulegen. Trotz der fehlenden Anhörung stammt der Grund für die Erledigung der Klage nach Rechtshängigkeit daher allein aus der Sphäre der Klägerin.
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5. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 713 ZPO.