Titel:
Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Bau- und Betriebsgenehmigung, Neuerrichtung der U... bahn auf bestehender Trasse mit Verlegung der Berg- und Talstation, Pistenbaumaßnahmen im Bereich, Obere Familienabfahrt, Vereinbarkeit der bayerischen Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Unionsrecht, Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Naturschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutzrecht, Seilbahngenehmigung, Interessenabwägung, Habitatschutz, Artenschutz, Raumordnung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
UmwRG § 2
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c, Nr. 5
BayESG Art. 13
BayNatSchG Art. 10 Abs. 2
Alpenkonvention Art. 2 Abs. 2 lit. d und f
Spiegelstrich 3 Bodenschutzprotokoll Art. 14 Abs. 1
BNatSchG § 34 Abs. 2 und 3
BNatSchG § 30
§ 44 Abs. 5 BNatSchG und § 45 Abs. 7 BNatSchG
Verkehrsprotokoll Art. 13
ROG § 4 Abs. 2
BayWaldG Art. 9
Schlagworte:
Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Bau- und Betriebsgenehmigung, Neuerrichtung der U... bahn auf bestehender Trasse mit Verlegung der Berg- und Talstation, Pistenbaumaßnahmen im Bereich, Obere Familienabfahrt, Vereinbarkeit der bayerischen Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Unionsrecht, Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Naturschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutzrecht, Seilbahngenehmigung, Interessenabwägung, Habitatschutz, Artenschutz, Raumordnung
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. März 2026 gegen Nr. 1 des Bescheids vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Antragsverfahrens tragen der Antragsteller die Hälfte sowie der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils ein Viertel.
Der Antragsteller trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten jeweils des Antragsgegners und der Beigeladenen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Bau- und Betriebsgenehmigung des Antragsgegners und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) an die Beigeladene zur Errichtung einer Seilbahn sowie für Pistenbaumaßnahmen im Bereich der sog. Oberen Familienabfahrt.
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Der Kläger ist eine insbesondere landesweit tätige anerkannte Umweltvereinigung.
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Die bestehende U... bahn wurde im Jahr 1995 mit einer Förderleistung von knapp 1.200 Personen pro Stunde und Richtung errichtet. Die bestehende X... bahn wurde im Jahr 2016 mit einer Förderleistung von 2.400 Personen pro Stunde und Richtung errichtet.
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Im Rahmen des vorliegenden Gesamtkonzepts „... ... “ sollen durch die Beigeladene die folgenden Maßnahmen am W... verwirklicht werden:
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- Ersatz der bestehenden U... bahn durch eine kuppelbare 6er-Sesselbahn und Verlängerung um insgesamt etwa 300 Meter auf bestehender Trasse sowie Rückbau der X... bahn, bei der die beiden Stahlbetongebäude der X... bahn (Tal- und Bergstation) im Bestand erhalten werden und der seilbahntechnische Teil abgebaut wird
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- Errichtung eines swisscord-Liftes auf der Trasse des früheren swisscord-Liftes
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- Baumaßnahmen an der X... piste und Y... abfahrt
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- Verrohrungen der Gerinne im Bereich der Y... abfahrt
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- Versetzen von bestehenden und bereits genehmigten Zapfstellen an den künftigen Pistenrand sowie Vergraben von bestehenden Schneileitungen
10
- Neubau eines Speicherteichs am T... haus
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Die geplante Seilbahnmaßnahme und die Pistenbaumaßnahme an der Oberen Familienabfahrt befinden sich teilweise in folgenden Gebieten:
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- Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (im Folgenden: FFH-Gebiet) 1... -3... „Z... Hochalpen“
13
- EU-Vogelschutzgebiet (im Folgenden: SPA-Gebiet) 1... -4... Naturschutzgebiet „Z... Hochalpen“
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- Biotopkartierung (Alpen) mit den jeweils vorherrschenden Arten
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- Schutzgebiet „Z... Hochalpen“ aufgrund der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Z... Hochalpen“ vom 16. Januar 1992 (im Folgenden: NSG-Verordnung und NSG-Gebiet); in dieser ist unter anderem nach § 5 Nr. 12 der NSG-Verordnung geregelt:
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„Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind der Betrieb und die Unterhaltung bestehender Materialseilbahnen sowie die Errichtung und der Betrieb einer Sesselbahn vom vorderen zum hinteren Skigebiet am W... unter Überspannung des U... nach Maßgabe einer etwaigen positiven landesplanerischen Beurteilung.“
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- Landschaftsschutzgebiet nach der Verordnung des Landkreises ... über den Schutz von Landschaftsteilen im Bereich der Z... Hochalpen... mit Einschluss der D... Täler und des ... Tales im Landkreis ... (im Folgenden: LSG-Verordnung und LSG-Gebiet)
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- Verordnung des Landratsamtes ... zur Einschränkung des Gemeingebrauchs im U... am W... , Markt D... vom 15. September 1995
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- Wildschutzgebiet U...
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- Waldfunktionsplan für den Landkreis ... mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz, Lawinenschutz und die Erholung
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- Zone B des Alpenplans
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Nördlich der geplanten Seilbahnmaßnahme befindet sich das Naturschutzgebiet V... , das zugleich ein FFH-Gebiet mit der Gebietsnummer 2... -3... ist.
23
Direkte Flächeninanspruchnahmen von Lebensraumtyp-Flächen (im Folgenden: LRT-Flächen) in den FFH-Gebieten erfolgen dabei ausschließlich durch den Neubau der U... bahn im Bereich des bisherigen Trassenverlaufs.
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Im Bereich des Bauortes befinden sich keine bekannten Bau- oder Bodendenkmäler.
25
Die Maßnahmen befinden sich geologiefachlich im
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- Gefahrenhinweisbereich für Rutschanfälligkeiten
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- Gefahrenhinweisbereich für Steinschlag/Blockschlag mit und ohne Walddämpfung und Felssturz
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- Gefahrenhinweisbereich für tiefreichende Rutschungen
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- Gefahrenhinweisbereich für Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche (auch im Extremfall)
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- GEORISK-Ablagerungsbereichen; im Nahbereich befinden sich keine Georiskobjekte
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Mit Unterlagen vom 30. September 2025 beantragte die Beigeladene eine Bau- und Betriebsgenehmigung für die Erneuerung der U... bahn unter Einschluss der Maßnahmen zur Veränderung der Oberen Familienabfahrt.
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Hierin führte die Beigeladene u.a. aus, dass in den vergangenen Jahren bereits eine Ertüchtigung des Skigebiets erfolgt sei. In den nächsten Jahren sollten einige Projekte wie etwa der Neubau eines Speicherteichs im Bereich der Talstation der neuen U... bahn folgen. Es sei vorgesehen, den bestehenden 2er-Sessellift U... sowie die bestehende kuppelbare 6er-Sesselbahn X... bahn rückzubauen und durch eine neue kuppelbare 6er-Sesselbahn U... zu ersetzen.
In die Planung sei eingeflossen, dass die Bergstation so platziert werden solle, dass dieselben Skiabfahrten wie bisher erreicht werden könnten, die bestehende Trasse der U... bahn zur Vermeidung von zusätzlichen Rodungen für die neue U... bahn verwendet werden solle und durch die Verlegung der Talstation ein Unfallrisiko durch gefährliche, gegenläufige Skifahrerströme verringert werden könne. Entlang der Strecke seien mit Ausnahme der notwendigen Erdarbeiten im Bereich der einzelnen Stützenstandorte keinerlei Erdarbeiten notwendig. Auf die zur Planung verwendeten Unterlagen wurde verwiesen.
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Vor dem Einstieg in die Detailplanung sei eine umfassende Variantenprüfung hinsichtlich der Trassenwahl der U... bahn durchgeführt worden. Dabei sei der Standort der Talstation etwa 100 Meter talwärts in Verlängerung der bestehenden Seilbahnachse der U... bahn verlegt worden. Die geplante Talstation der neuen U... bahn kommt im Bereich eines 2020 eingerichteten Ersatzquartiers für Fledermäuse – dem „Fledermaushaus“ – zu liegen. Das Fledermaushaus wurde im November 2025 an einen neuen Standort verlegt. Ausgehend von der Wahl der Talstation sei der Standort der Bergstation festgelegt worden. Hierbei sei das Ziel gewesen, das Konzept der Schaffung eines sog. „... ... “ bestmöglich zu verwirklichen. Die Beigeladene entschied sich bei den unterschiedlichen geprüften Varianten für den Standort der neuen Bergstation, der etwa 220 Meter bergwärts der bestehenden Station der U... bahn liegt.
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Zugleich sollen die bestehende U... bahn und X... bahn – wie beschrieben – zurückgebaut werden. Die neu geplante U... bahn soll ausschließlich im Winter betrieben werden. Ein Regelbetrieb ist innerhalb der regulären Skibetriebszeiten der W... bahn geplant. Ein Abend- bzw. Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen. Die Infrastruktur der bestehenden Anlagen soll soweit erforderlich weitergenutzt werden, um keine neuen Gebäude für Lagerungen und ähnliches zu bauen.
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Die neue U... bahn hat die folgenden technischen Daten:
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Typ
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Kuppelbare Sesselbahn mit 6 Personen/Sessel
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Anzahl der Sessel
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71 Stück
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Bahnlänge
- Horizontal
- Schräg
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1. 381,46 Meter
1. 430,41 Meter
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Seehöhe
- Talstation
- Bergstation
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1. 510,00 Meter
1859,20 Meter
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Höhenunterschied
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349,20 Meter
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Fahrgeschwindigkeit
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6,0 m/s
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Fahrzeit
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3:58 Minuten
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Förderleistung
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2. 900 Personen pro Stunde in Richtung Berg
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Trassenbreite
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15,5 Meter
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Streckenbauwerke
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13 Stück
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An der Bergstation wird ein Lawinendamm zum Schutz der Station hergestellt. Der Bau der Bahn erfolgt über ein bereits ausgebautes Wegenetz, konventionell, mit Materialseilbahn, Schreitbagger sowie Hubschrauber. Wegen der weiteren Gestaltung der Berg- und Talstation wird auf die eingereichten Planunterlagen verwiesen.
38
Für die Neuerrichtung der U... bahn sowie den Ausbau der Pistenanbindung im Bereich der Talstation müssen verteilt auf sieben Teilflächen insgesamt 6.155 m² Bergwald gerodet werden. Bei den kleineren, im Lageplan ebenfalls als „Rodungsflächen“ eingezeichneten Teilflächen im oberen Trassenverlauf der U... bahn handelt es sich nicht um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG). Die zu rodenden Flächen sind zum größten Teil Schutzwald im Sinne des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und haben zudem nach der Waldfunktionsplanung besondere Bedeutung für die Erholung.
39
Des Weiteren sind Pistenbaumaßnahmen mit umfangreichen Erdbauarbeiten zur Anbindung der neuen Berg- und Talstation sowie zur Geländeanpassung auf einer Fläche von rund 3,7 ha geplant. Die Geländemaßnahmen des Bahnneubaus sind nur im Massenausgleich mit dem vorgesehenen Umbau bzw. der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt im Bereich der Q... hütte möglich.
40
Die Familienabfahrt soll beginnend ab dem Ende der Flachstrecke im Bereich der Q... hütte auf Höhe von etwa 1.580 m ü. NHN und bis auf die Höhe der Talstation der R... bahn neu trassiert werden.
Hierzu soll das Quergefälle der Skiabfahrt durch entsprechende Abtragungsmaßnahmen ausgeglichen werden, wobei bergseitig eine Böschung entsteht. Die Pistenbreite soll in diesem Bereich etwa zwölf Meter betragen.
Ab etwa einer Höhe von 1.565 m ü. NHN soll ein neuer Pistenast errichtet werden, der Richtung Südosten abzweigt. Dieser soll mit nahezu einheitlichem Gefälle in Richtung der Zufahrtsstraße zur Q... hütte führen. Von dort soll die Abfahrt Richtung Südwesten zunächst entlang des Fahrweges weiterführen und dann zur Talstation der R... bahn.
Hierbei sind weitere Anpassungen der Anbindungen zur Q... hütte geplant.
41
Zur Vorbereitung des Vorhabens fand am 8. November 2024 ein Besprechungstermin statt, an dem auch ein Vertreter des Klägers anwesend war.
42
Mit Schreiben vom 24. November 2025 gab der Kläger eine ablehnende Stellungnahme ab. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
43
U.a. zu den Ausführungen des Klägers nahm das beauftragte Büro zur Erstellung einer Verträglichkeitsprüfung (im Folgenden: FFH-Verträglichkeitsprüfung) für die Schutzgebiete, speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (im Folgenden: saP) sowie eines landschaftspflegerischen Begleitplans (im Folgenden: LBP) mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 Stellung. Auf den Inhalt wird verwiesen.
44
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 wurde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BauGB bezüglich des seilbahnrechtlichen Antrags auf Bau- und Betriebsgenehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt.
45
Die Regierung von ... stellte im landesplanerischen Gutachten vom 21. Januar 2026 die Raumverträglichkeit des Projektes unter Bedingungen und Auflagen fest.
46
Mit E-Mail vom 5. Februar 2026 wurde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt bezüglich der Arten Haselmaus, Waldbirkenmaus, Alpensalamander und Thymian-Ameisenbläuling. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. April 2026 erteilte die Regierung von ... als höhere Naturschutzbehörde die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung unter weiteren Auflagen. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
47
Mit Beschluss in der Sitzung vom 10. Februar 2026 äußerte der Naturschutzbeirat der Regierung von ... nach Beratung Bedenken, dass aufgrund der Unterteilung in Einzelverfahren eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen nicht sachgerecht erfolgen könne. Er bat die Beigeladene, mit der Maßnahmenumsetzung erst zu beginnen, wenn sämtliche Maßnahmenteile aus dem Masterplan verbeschieden seien. Der Beschluss wurde dem Kläger mit E-Mail vom 12. Februar 2026 mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet.
48
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 beantragte die Beigeladene die Anordnung des Sofortvollzugs der Baugenehmigung. Diesen begründete sie damit, dass der Zeitraum für eine Rodung im Bereich der Talstation und Trasse begrenzt und mit den Betriebszeiten der Anlage in Einklang zu bringen sei. Um schwankende Preise und Unsicherheiten auf ein Minimum zu reduzieren, seien Bauarbeiten und die Lieferung der Seilbahntechnik bereits ausgeschrieben und unter dem Vorbehalt eines rechtssicheren positiven Genehmigungsbescheids bereits vergeben worden. Für die Bauausführung kämen aufgrund der Rahmenbedingungen nur spezialisierte Firmen in Betracht. Ein späterer Baubeginn beinhalte das Risiko, dass die Baustelle durch einen frühen Wintereinbruch sowohl ökonomisch als auch ökologisch wesentlich beeinträchtigt würde. Wenn die Beigeladene nicht im März definitiv die Baumaßnahmen beauftragen könne, stehe die gewählte Baufirma nicht mehr zur Verfügung. Ein Sofortvollzug Anfang Februar sei auch erforderlich, weil die Baufirma zur Einhaltung des tatsächlichen Baubeginns mehrere Wochen Vorlaufzeit zur Einrichtung der Baustelle benötige. Sollte der Genehmigungsbescheid beklagt und Eilrechtsschutz beantragt werden, könnte die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht wieder angeordnet werden. Dies habe zur Folge, dass von der Genehmigung bis zum Abschluss des Klageverfahrens kein Gebrauch gemacht werden könnte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt Aufträge bereits erteilt worden seien. Deswegen werde gegenüber dem Beklagten unwiderruflich auf sämtliche Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet.
49
Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 erteilte die Untere Naturschutzbehörde unter Auflagen das naturschutzfachliche Einverständnis.
50
Auf die für das Gesamtprojekt eingegangenen Planunterlagen, Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange und Gutachten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte nicht.
51
Mit Bescheid vom 3. März 2026, im Amtsblatt des Landkreises ... am 5. März 2026 öffentlich bekannt gemacht, erteilte der Beklagte der Beigeladenen nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BayESG die Bau- und Betriebsgenehmigung (Winterbetrieb) für eine kuppelbare 6er-Sesselbahn „U... bahn“ (Seilbahnnummer ... ) nach Maßgabe der beiliegenden, geprüften und revidierten Bauvorlagen; die nachfolgend genannten Nebenstimmungen wurden Bestandteil der Bau- und Betriebsgenehmigung (Nr. 1). Das Bauvorhaben – Pistenbaumaßnahme im Bereich Obere Familienabfahrt – wurde nach Maßgabe der beiliegenden, geprüften und revidierten Bauvorlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).
Zudem wurde eine Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG aufgrund der Konzentrationswirkung erteilt (Nr. 4.1). Diese Baugenehmigung beinhalte aufgrund Konzentrationswirkung gemäß Art. 18 BayNatSchG die naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 lit. a der LSG-Verordnung (Nr. 4.2).
Der Bescheid enthält weitere Auflagen, Bedingungen und Hinweise, auf die Bezug genommen wird. Der Beklagte machte die näher bezeichneten Pläne und Unterlagen zum Bestandteil des Bescheids. Auf die Begründung wird verwiesen.
52
Mit am 26. März 2026 eingegangenem Schreiben ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,
53
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. März 2026 (Az. ... ) in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 wird aufgehoben.
54
Mit Schreiben vom selben Tag erhob der Kläger Eilrechtsschutz und beantragt,
55
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 3. März 2026 wird wiederhergestellt, und gegen die Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides angeordnet.
56
Der Beklagte trat dem Eilantrag entgegen und beantragt,
57
Der Antrag wird abgelehnt.
58
Die mit Beschluss vom 26. März 2026 Beigeladene trat dem Eilantrag entgegen und beantragt zuletzt,
59
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
60
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
61
Auf die Begründungen wird jeweils verwiesen.
62
Mit am selben Tag zur Post gegebenen Ergänzungsbescheid vom 27. März 2026 wurde der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2026 (Az. ... ) hinsichtlich des Tenorpunktes 4.3 wie folgt ergänzt:
63
„4.3 Die [Beigeladene] erhält gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG die naturschutzrechtliche Ausnahme vom Biotopschutz für die Errichtung und den Betrieb einer kuppelbaren 6er Sesselbahn „U... bahn“ (Seilbahnnummer ... ) sowie für die Durchführung von Pistenbaumaßnahmen im Bereich der Oberen Familienabfahrt nach Maßgabe der mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 eingereichten und mit Schreiben vom 3. Februar 2026 ergänzten Antragsunterlagen, welche Bestandteil dieses Bescheides sowie der Ursprungsgenehmigung sind.“
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Auf die Begründung wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten.
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II. Die auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Anträge sind zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheid in aktualisierter Fassung ist begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 2 des Bescheids vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 ist unbegründet.
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Die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sind zulässig.
68
I. Die gegen den Bescheid vom 3. März 2026 in der Fassung vom 27. März 2026 gerichteten Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind statthaft.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheids vom 3. März 2026 in der Form des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 ist statthaft, da der Beklagte in Nr. 3 hierfür die sofortige Vollziehung anordnete (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 2 ist ebenso statthaft, da die Genehmigung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB).
71
II. Der Kläger ist antragsbefugt.
72
1. Im vorliegenden Fall kann für das Antragsverfahren dahinstehen, ob der Kläger entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c UmwRG antragsbefugt ist, da er jedenfalls nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt ist. Ob im hiesigen Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, weil die derzeitige Regelung des Art. 13 BayESG mit Europarecht nicht vereinbar ist, ist eine Frage, welche im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird und die sich einer verbindlichen Klärung im Eilverfahren mit summarischer Prüfung entzieht.
73
2. Die Antragsbefugnis ergibt sich jedenfalls nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c UmwRG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG, ohne dass es hierfür auf die Veränderung der Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ankäme.
74
Entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO wird Bezug genommen auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) und ergänzend ausgeführt:
75
Im vorliegenden Fall war weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage eine naturschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, da die Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt ein Vorhaben darstellt, das mit 3,7 ha nicht die geforderten Schwellenwerte erreicht und in einer Höhenlage unter 1.800 m ü. NHN liegt.
76
Eine solche naturschutzrechtliche Erlaubnis für die Änderung oder Erweiterung einer Skipiste nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, in deren Vorfeld unter bestimmten Voraussetzungen eine UVP durchzuführen ist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG), wurde vorliegend auch nicht erteilt. Sie ist insbesondere nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung vom 3. März 2026 in ihrer Fassung vom 27. März 2026, welche ausdrücklich nur die naturschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 18 BayNatSchG beinhaltet sowie gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG die materiellen Anforderungen des Art. 9 BayWaldG als Prüfungsgegenstand mitumfasst (Ziffer 4.1 und 4.2).
77
Mangels einer hier zur Überprüfung stehenden naturschutzrechtlichen Skipistenerlaubnis i.S.v. Art. 10 BayNatSchG bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayNatSchG mit dem Dritten Modernisierungsgesetz Bayern (GVBl. 2025, S. 254) neu bestimmten Schwellenwerte für die Pflicht zur Durchführung einer UVP unionsrechtskonform sind, keiner Entscheidung.
78
3. Auch die (kumulativen) Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind in diesem Sinne erfüllt. Es wird auch hierfür Bezug genommen auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000; § 117 Abs. 5 VwGO analog).
79
III. Die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nicht schon deswegen unzulässig, weil der Kläger mit der Stellung der Anträge zu lange gewartet hätte und damit die Eilbedürftigkeit des Antrags widerlegte. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständigen Fristen für die Antragstellung vorgesehen sind. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die Bestandskraft des Bescheids vom 3. März 2026 bzw. Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 entfallen, da insoweit mit am 26. März 2026 bzw. 18. April 2026 eingegangenen Schreiben noch fristgerecht Klage erhoben werden konnte (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darauf, ob dem Kläger Informationen bereits vorab zur Verfügung standen, kommt es nicht an, da ihm insoweit auch kein vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bescheides zugestanden hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 33 f.).
80
Hinzu kommt, dass sonst aufgrund des § 6 Satz 1 UmwRG bei einer Pflicht zur Erhebung der Klage vor Ablauf der Klagefrist der für die Begründung zur Verfügung stehende Zeitraum faktisch verkürzt würde (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, UmwRG § 6 Rn. 36). Dies gilt entsprechend auch für die Antragstellung.
81
Die im Rahmen des Eilrechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 zugunsten des Klägers und bezüglich der Nr. 2 zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen aus.
82
I. Im Rahmen der vom Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung, ist darüber zu befinden, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Dritten und das Interesse des Begünstigten, von der Gestattung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich die angefochtene Gestattung also bereits bei summarischer Prüfung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Dritten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Gestattung. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13).
83
Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu Gunsten der Beigeladenen sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1/21 – juris Rn. 163; B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3 m.w.N.).
84
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist begründet.
85
Die Folgenwägung fällt zu diesem Zeitpunkt zu Gunsten des Klägers aus, soweit der Beklagte der Beigeladenen eine Bau- und Betriebsgenehmigung für eine kuppelbare 6er-Sesselbahn erteilt und hierfür den Sofortvollzug angeordnet hat (Nr. 1 des Bescheids).
86
1. Gemessen an Art. 13 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) ist die Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung für den Neubau der U... bahn weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Zwar unterliegt das Vorhaben nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, allerdings ist offen, ob diese Regelung des Landesrechts mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese schwierige Rechtsfrage kann im vorliegenden Antragsverfahren nicht abschließend geklärt werden und muss dem Klageverfahren als Hauptsache vorbehalten bleiben. Daher bedarf es einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Folgen, die einträten, würde die Verfügung sofort vollzogen, aber im Nachhinein im Klageverfahren aufgehoben, gegenüber den Folgen, bliebe die Verfügung zunächst außer Vollzug, würde aber später im Klageverfahren bestätigt. In dieser gebotenen Folgenabwägung stehen private Vollzugsinteressen am zeitnahen Baubeginn und öffentliche Interessen an einer baldigen Steigerung der Attraktivität des Skigebiets als Teil des o.g. „... ... “ einerseits den öffentlichen Verschonungs-Interessen am Schutz der besonders schützenswerten Fauna und Flora sowie Landschaft vor einer möglicherweise teilweise nicht rückgängig zu machenden Veränderung andererseits gegenüber.
87
Allerdings führt auch eine Wiederherstellung oder ggf. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zur dauerhaften Verhinderung des Vorhabens, sondern möglicherweise nur zu einer vorläufigen Verzögerung, sollte die Beigeladene die bislang nicht durchgeführte UVP-Prüfung während des anhängigen Hauptsacheverfahrens nachholen und dieses im Ergebnis die Bau- und Betriebsgenehmigung bestätigen.
88
Derzeit jedenfalls ist mit Blick auf die Ermittlung der Belange der besonders schützenswerten Landschaft, Fauna und Flora das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Verschonung von weiteren Baumaßnahmen höher zu bewerten als die gegenläufigen überwiegend wirtschaftlichen Vollzugsinteressen.
89
2. Nach aktueller Gesetzesfassung unterliegt der geplante Neubau der U... bahn keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG.
90
Nach Art. 13 Abs. 2 BayESG ist für die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG genehmigungsbedürftigen Seilbahnen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen/Stunde/Richtung bei Schleppliften oder 2.200 Personen/Stunde/Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet und
2. die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 3.000 Meter beträgt.
91
Nach Art. 13 Abs. 4 BayESG halbieren sich die genannten Schwellenwerte, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschützten Biotop befindet.
92
Dies zugrunde gelegt, erreicht die geplante Neuerrichtung nicht die Schwellenwerte zur verpflichtenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da die Bahnlänge auch unter Berücksichtigung ihrer Lage und der deswegen halbierten Schwellenwerte mit rund 1.430 Metern die erforderliche Länge von 1.500 Metern nicht erreicht. So fehlt es bereits an einer von zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen.
93
3. Zwischen den Beteiligten streitig und im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht abschließend zu klären ist, ob diese Schwellenwerte in Art. 13 BayESG mit den europarechtlichen Vorgaben, hier: mit den Vorgaben der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten i.d.F. der RL 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1 (im Folgenden: UVP-Richtlinie), vereinbar sind.
94
a) Aus Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie ergibt sich, dass bei Projekten (z.T. auch als „Vorhaben“ bezeichnet) des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 UVP-Richtlinie bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis Art. 10 UVP-Richtlinie unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfallentscheidung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
95
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen werden von Anhang II Nr. 12 lit. a UVP-Richtlinie erfasst.
96
Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Art. 4 Abs2 UVP-Richtlinie die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen […].
97
In Anhang III der UVP-Richtlinie finden sich Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Dieser gliedert sich in Überpunkten in die Kriterien „Merkmale der Projekte“, „Standort der Projekte“ sowie „Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen“ und führt konkretisierend aus, dass das Projekt „insbesondere“ hinsichtlich der aufgeführten Merkmale zu prüfen ist.
98
b) In Auslegung dieser Vorschrift führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die Mitgliedstaaten die UVP-Richtlinie so ausführen müssten, dass sie dabei in vollem Umfang deren Anforderungen im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel entspreche. Dieses Ziel bestehe nach Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie darin, dass Projekte vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Insoweit könne ein Projekt selbst von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Arten von Projekten vorsähen, müssten auch die Anforderungen von Art. 3 UVP-Richtlinie erfüllen und die Auswirkungen des Projekts auf Bevölkerung und menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft berücksichtigen. Ferner werde der mitgliedschaftliche Wertungsspielraum bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für Projekte des Anhangs II der UVP-Richtlinie durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen. Schließlich seien die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie verpflichtet, bei der Festlegung dieser Schwellenwerte bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen. Folglich überschreite ein Mitgliedstaat seinen Wertungsspielraum, der auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festlege, bei denen nur der Größe der Projekte Rechnung getragen werden, ohne die genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 25.5.2023 – C-575/21, juris Rn. 37 ff. m.w.N.).
99
Aus dieser Rechtsprechung in Zusammenschau mit insbesondere Erwägungsgrund Nr. 14 UVP-Richtlinie dürfte bei Vorliegen bereits eines Merkmals für entsprechende Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des Unionsrechts ausgelöst werden. Auf Grund der ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann diese Rechtsfrage jedenfalls in summarischer Prüfung noch nicht als „acte clair“ betrachtet werden, sondern muss der Prüfung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
100
c) Es ist offen und jedenfalls in summarischer Prüfung noch nicht abschließend zu entscheiden, ob die Neufassung des Art. 13 Abs. 2 BayESG die o.g. unionsrechtlichen Vorgaben einhält. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Anpassung des Art. 13 Abs. 2 BayESG erkannte der bayerische Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum, die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen. Allerdings durfte er auch nach seiner Auffassung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht einseitig auf ein maßgebliches Kriterium abstellen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 19/6494 S. 14 mit Verweis auf die Begründung zu § 9).
101
Letztlich hat der bayerische Gesetzgeber auf die Größe (Maximallänge und Beförderungskapazität einer Seilbahn als quantitative Schwellenwerte) und die Lage (in Schutzgebieten oder nicht – als qualitatives Merkmal mit der Folge einer Halbierung der quantitativen Schwellenwerte) abgestellt. Dabei hat er die konkreten Schwellenwerte in seiner Gesetzesbegründung im Wesentlichen auf die Gesetzeslage der Republik Österreich ausgerichtet.
Gleichwohl könnte hier ein qualitatives Merkmal fehlen, denn er hat die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt nur pauschal über die Lage und die Länge sowie Beförderungskapazität erfasst. Wesentliche weitere Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt könnte er außer Acht gelassen haben, insbesondere die Betriebsart (z.B. nur Winter- oder auch/nur Sommerbetrieb und die damit verbundenen stärkeren oder schwächeren Auswirkungen auf Fauna und Flora je nach Brut- und Blütezeiten usw.). Diese könnten sonst über einen – hier nicht vorgesehenen – subsidiären Einzelfallprüfungsvorbehalt vergleichbar Art. 4 Abs. 2 lit. a UVP-Richtlinie erfasst und auf die Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung hin untersucht und diese ggf. einzelfallbezogen dennoch verneint werden.
Daher kann in der nur summarisch gebotenen Prüfung im Eilrechtsschutz keine Aussage darüber getroffen werden, ob die Änderung des Art. 13 BayESG auch im Übrigen mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Denn hierbei handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage, deren schnelle Beantwortung sich dem im Eilrechtsschutz vorherrschenden Gedanken der Sicherung des Status quo entzieht (s.u.).
102
d) Insoweit kommt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf die vom Kläger aufgeworfene und von der Beigeladenen detailliert verneinte Frage an, ob Lifte und Seilbahnen in den Bayerischen Alpen mit einer Länge von über 3.000 Metern faktisch nicht vorkommen und deswegen Art. 13 BayESG eine weitgehende Prüfungsfreistellung herbeiführe. Der Kläger meint, eine Regelung sei mit Unionsrecht unvereinbar, wenn Schwellenwerte bzw. Kriterien so festgelegt würden, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen würden, es sei denn, dass aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen wäre, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. EuGH, U.v. 25.5.2023 – C-575/21, juris Rn. 46 m.w.N.). Aus einer schriftlichen Anfrage an den Bayerischen Landtag geht hervor, dass etwa die J... bahn, L... bahn, S... bahn oder N... bahn – Sektion 1 und 2 – auch nach den neu festgelegten Schwellenwerten weiterhin einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, wenn sie neu genehmigt würden (vgl. LT-Drs. 19/9522 S. 3 ff.). Hierbei handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Projekte. Ob neu zu genehmigende vergleichbare Projekte faktisch von der UVP-Pflicht ausgenommen würden (kritisch: Stellungnahme des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekt:innen (bdla), Landesverband Bayern, vom 28.4.2025, S. 3 f.), ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes weder aufklärbar noch entscheidungserheblich.
103
e) Von einer formellen Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung getrennt ist die konkrete materielle Bewertung der ermittelten Belange.
104
4. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Hauptsache- und Eilrechtsschutz ergibt sich, dass eine ungeklärte Rechtsfrage nicht abschließend im Eilrechtsschutz zu klären ist, sondern einer umfassenden Würdigung in einem Hauptsacheverfahren bedarf. Insbesondere muss ein letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht seiner Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.2026 – 1 BvR 1523/23, juris Rn. 13 m.w.N.).
105
a) Auch im Eilverfahren muss eine wirksame Rechtskontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden. Entscheidungen dürfen aber grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes orientiert. Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstünden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Stellt sich bei der Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich macht, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Häufig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht bejaht werden können. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den Gerichtshof beruft. Im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Bestimmungen obliegt es den nationalen Gerichten, bei der Gewährleistung von Rechtsschutz die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 6.10.2025 – 2 BvR 755/25, juris – Rn. 13 ff. m.w.N.).
106
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Folgenabwägung zugunsten des Klägers vorzunehmen ist.
107
Das Verwaltungsgericht ist hier auch in der Hauptsache nicht letztinstanzlich zur Entscheidung berufen und daher auch nicht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Dennoch stellt sich bei der zu treffenden Entscheidung letztlich die Frage, ob die Gesetzesänderung des Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG durch das Dritte Modernisierungsgesetz Bayern vom 25. Juli 2025 (GVBl. 2025 S. 254) mit Art. 4 Abs. 2 und 3 UVP-Richtlinie – mithin einer europäischen Rechtsnorm – vereinbar ist, soweit hierin Schwellenwerte eingeführt wurden, bei deren Überschreitung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Frage ist nach der im Eilrechtsverfahren gebotenen summarischen Prüfung entscheidungserheblich, denn die Beteiligten haben nicht substantiiert dargelegt, dass die dennoch durchgeführte Beteiligung von Umweltverbänden einschließlich des Klägers in Ablauf, Beteiligungsmöglichkeiten und Prüfungstiefe den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkommt, auch wenn sie nicht offiziell so genannt wurde. Dies muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
108
Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht dadurch, dass die Regelung des Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 UVP-Richtlinie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war. Zwar ist den Beteiligten zuzugestehen, dass sich der Gerichtshof unter anderem bereits in Entscheidungen mit der Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedsstaaten befasste. Bei dem hier in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs weicht jedoch bereits der zugrunde liegende Sachverhalt erheblich von dem vorliegend zu prüfenden ab, da hierin über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht betreffend eine städtebauliche Gestaltung entschieden wurde (vgl. EuGH, U.v. 25.5.2023 – C 575/21). Eine abschließende Schlussfolgerung, insbesondere dass eine nationale Regelung wie Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG mit Unionsrecht vereinbar ist, kann hieraus nicht gezogen werden. Auch diese Prüfung bleibt mangels eines offensichtlichen acte clair einer Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
109
Unter der o.g. Folgenabwägung gilt es, vor der Entscheidung in der Hauptsache der Schaffung vollendeter Tatsachen wirksam vorzubeugen, also den Eintritt eines irreversiblen Zustandes nach Möglichkeit zu verhindern. Er zielt auf die Sicherung des Status quo bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 136).
110
c) Dass eine derartige Sicherung des noch bestehenden Status quo erforderlich ist, zeigt sich bereits daran, dass die Beigeladene bereits mit Baumaßnahmen zur Verwirklichung des beklagten Vorhabens begonnen hat, wie der einschlägigen Presseberichterstattung zu entnehmen ist (vgl. z.B., Naturschützer protestieren gegen Lift-Ausbau am W... , abgerufen am 2.6.2026 von ... ). Insbesondere sind vorliegend die betroffenen Interessen des Naturschutzes im weiteren Sinne und die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens in o.g. Weise gegeneinander abzuwägen.
111
Dass hierbei dem Umweltschutz ein hohes Gewicht einzuräumen ist, ergibt sich bereits unionsrechtlich aus Art. 191 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen auf ein hohes Schutzniveau abzielt und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung von Umweltbeeinträchtigungen beruht. Dies wird durch die Regelung des Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) unterstrichen. Auch im nationalen Recht wird dem Umweltschutz Verfassungsrang zugewiesen (vgl. Art. 20a GG). Demgegenüber stehen die wirtschaftlichen Interessen insbesondere der Beigeladenen, denen grundsätzlich ebenso Verfassungsrang zukommt (vgl. Art. 12 GG). Eine abstrakte Höherwertigkeit eines Interesses besteht nicht.
112
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung des Vorhabens durch die Bauarbeiten letztlich zu nicht mehr zu revidierenden Eingriffen in die Umwelt führen dürfte. Die Belange, Ausmaße und Abwägung der damit verbundenen Umwelteingriffe zu ermitteln, ist aber gerade das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf deren Grundlage eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der widerstreitenden Interessen getroffen wird. Gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Umwelt tritt das vorwiegend wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen jedenfalls in der Folgenabwägung im Antragsverfahren zurück. Zwar trug diese vor, dass eine Beauftragung der bauausführenden Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zwingend vorzunehmen gewesen sei, da die Baupreise schwankten und dies auf ein Minimum zu reduzieren gewesen sei. Zudem kämen für die Bauausführung nur wenige Spezialfirmen in Frage. Ein späterer Beginn beinhalte das Risiko, dass die Baustelle durch einen frühen Wintereinbruch ökonomisch und ökologisch wesentlich beeinträchtigt würde. Insgesamt seien hohe Verluste zu erwarten.
113
Hierbei ist der Beigeladenen und auch dem Beklagten entgegenzuhalten, dass diese Risiken im Wesen einer jeden Bautätigkeit stehen. Insbesondere kann nicht zugunsten der Beigeladenen gewertet werden, dass durch eine Weiterverfolgung des Vorhabens und damit einhergehendem Abbau der bestehenden Liftanlage ein wirtschaftlicher Totalausfall bei Stillstand der Bauarbeiten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens entstehen könnte. Insoweit nahm sie das wirtschaftliche Risiko, mit einem noch nicht bestandskräftigem Bescheid bereits eine Ausschreibung für die Baufirmen vorzunehmen und mit den Bautätigkeiten zu beginnen, aus eigenem Antrieb und im Bewusstsein der wirtschaftlichen Risiken auf sich. Dass der Beigeladenen das grundsätzliche Risiko einer Klage und eines Eilantrags gegen den Genehmigungsbescheid mit Sofortvollzugsanordnung bewusst war, zeigt sich besonders daran, dass sie mit Schreiben vom 11. Februar 2026 gegenüber dem Beklagten auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtete. Die beschleunigte Bauaufnahme ist also ein subjektiv von der Beigeladenen herbeigeführter wirtschaftlicher Zwang.
114
Objektiv zwingende Gründe, warum ein Betrieb der bereits bestehenden Seilbahn mit Skigebiet nicht noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich gewesen wäre, sind dagegen nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Auch im Hinblick darauf, dass durch die Neuplanung das Konzept eines sogenannten „... ... “ verwirklicht werden soll, und damit einhergehend auch Sicherheitsgefahren minimiert werden sollen, führt nicht zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse. So war in der Vergangenheit eine Nutzung der Skiflächen unter derzeitigen Bedingungen grundsätzlich möglich. Mit dem Wintersport einhergehende Gefahren für Sportler und Seilbahnnutzer sind stets durch geeignete Maßnahmen – etwa Hinweisschilder und Lenkung der Besucherströme – zu reduzieren, aber hier nicht so schwerwiegend, dass deswegen der Skibetrieb hätte verringert oder eingestellt werden müssen.
115
Dass eine schnelle Verwirklichung des Vorhabens der Wettbewerbsfähigkeit des Gebiets diene, formuliert die Rechtfertigung des Vorhabens als solche, aber nicht die besondere Rechtfertigung für einen Sofortvollzug. Die Motivation, überhaupt eine Modernisierung vorzunehmen, begründet nicht die Eilbedürftigkeit des Vorhabens an sich, da es unabhängig vom Sofortvollzug zu Verzögerungen im Bau kommen kann, etwa durch die vorherrschenden Wetterbedingungen. Im Übrigen sind die erwarteten Effekte zu unkonkret dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 8 CS 14.1300, juris Rn. 16 ff.). Zutreffend stellt der Bescheid vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse der Beigeladenen – und nicht im öffentlichen Interesse – liegt.
116
Auch das Argument, dass ein Sofortvollzug die ökologische Umsetzung der Maßnahme fördere, weil möglicherweise weniger in die Umwelt eingegriffen würde, verhilft dem Sofortvollzug nicht zum Erfolg. Denn dasselbe Argument gilt auch, wenn der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet würde und im nachfolgenden Zeitraum mit größtmöglicher Schonung der Umwelt mit den Baumaßnahmen begonnen würde.
117
III. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist unbegründet.
118
1. Bezüglich der Genehmigung des Bauvorhabens – Pistenbaumaßnahme im Bereich Obere Familienabfahrt – in Nr.2 des Bescheids vom 3. März 2026 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 wird Bezug genommen auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000; § 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
119
2. Die Baugenehmigung ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. Die Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt unterfällt nicht nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG – auch nicht potenziell – einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
120
a) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayESG sind Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Dabei bezeichnet die „Infrastruktur“ nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayESG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der RL 2000/9/EG (im Folgenden: Seilbahn-VO) ein speziell für jede Seilbahn entworfenes und jeweils vor Ort errichtetes Stationsbauwerk oder Streckenbauwerk, das die Linienführung und die Gegebenheiten des Systems berücksichtigt und das für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn erforderlich ist, einschließlich der Fundamente. Ein „Teilsystem“ ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayESG i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Seilbahn-VO ein in Anhang I aufgeführtes, für den Einbau in Seilbahnen bestimmtes einzelnes System oder eine Kombination aus solchen Systemen.
121
b) Die Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Pistenbaumaßnahmen in untrennbarem Zusammenhang zum Bau der U... bahn stehen.
122
Die Beigeladene beschreibt in den Antragsunterlagen, dass der Pistenbau an der Oberen Familienabfahrt in untrennbarem Zusammenhang mit der Errichtung der neuen U... bahn stehe, da das Massendefizit zur Hinterfüllung der Talstation der U... bahn mit dem Massenüberschuss aus der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt im Bereich der Q... hütte ausgeglichen werden müsse. Beide Projektteile hingen damit unmittelbar zusammen und müssten auch zugleich umgesetzt werden.
123
(i) Die Ausgleichung von Massen im Rahmen der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt und der Talstation stellt kein Teilsystem im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Seilbahn-VO i.V.m. Anhang I dar, da keine der dort genannten Kategorien erfüllt ist.
124
(ii) Zwar gehört die Hinterfüllung der Talstation zur Infrastruktur im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Seilbahn-VO, da diese der baulichen Stabilisierung und dem Erddruckausgleich der Talstation dient. Sie erfüllt damit eine spezifische statische Funktion für die Station und ist für den Betrieb erforderlich.
125
Jedoch gehört das aus der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt gewonnene Erdreich, das zur Hinterfüllung verwendet werden soll, nicht zur Infrastruktur in diesem Sinne.
126
Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 3 der Seilbahn-VO selbst, der von einem vor Ort „errichteten“ Stationsbauwerk spricht. Damit geht die Vorschrift selbst davon aus, dass nicht bereits die Werkstoffe, die zur Errichtung verwendet werden, unter den Anwendungsbereich fallen, sondern erst das Ergebnis der Zusammenstellung verschiedener Werkstoffe zu einem errichteten Stationsbauwerk. Auch der Regelungszusammenhang spricht für diese Auslegung, da in Art. 3 Nr. 3 der Seilbahn-VO selbst von „für die Seilbahn“ die Rede ist, dieser damit konkret dienen muss und nicht lediglich förderlich ist. Dies wird durch den Regelungszusammenhang mit Art. 6 der Seilbahn-VO und Anhang II weiter verdeutlicht, denn auch in diesen Vorschriften wird auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Seilbahn an sich abgestellt, jedoch nicht auf die hierfür verwendeten Baumaterialien. Auch ist es weder abstrakt noch konkret zwingend, dass der verwendete Werkstoff zur Errichtung des Stationsbauwerks aus der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt stammen muss. Ebenso denkbar – wenn auch möglicherweise nicht (wirtschaftlich oder ökologisch) sinnvoll – ist es, Erd- und sonstiges Material aus einer anderen Region zu verwenden, um die Talstation zu hinterfüllen. Ebenso wäre es denkbar, das aus der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt gewonnene Erdreich an einem anderen Ort zwischenzulagern und erst bei der Hinterfüllung der Talstation wieder an diesen Ort zu verbringen. Für diese Auslegung spricht auch die Schaffung des Art. 10 BayNatSchG, der für Pistenbaumaßnahmen eine gesonderte naturschutzrechtliche Erlaubnis mit Schwellenwerten für eine UVP-Pflicht vorsieht.
127
Damit besteht insgesamt kein zwingender Zusammenhang zwischen der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt und dem Bau der U... bahn, dass auch die Pistenbaumaßnahmen als Seilbahnmaßnahmen zu qualifizieren wären. Dies hat zur Folge, dass sich deren Rechtmäßigkeit nicht nach Art. 13 BayESG richtet, sondern nach §§ 29 ff. BauGB. Hiervon ist im Übrigen – allseits unwidersprochen – auch der Beklagte im Bescheid vom 3. März 2026 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 ausgegangen, der das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigte.
128
c) Auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10 BayNatSchG besteht nicht (s.o.).
129
3. Die Baugenehmigung bezüglich der Pistenbaumaßnahmen im Bereich der Oberen Familienabfahrt ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
130
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Pistenbaumaßnahmen beurteilt sich, da die Vorhabengrundstücke im Außenbereich liegen, nach § 35 BauGB. Die Errichtung und Modellierung von Skipisten stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, da sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.
131
Dem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stehen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts keine öffentlichen Belange entgegen.
132
a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. II 1994, S. 2538) (im Folgenden: Alpenkonvention) – und damit gemeint Art. 2 Abs. 2 lit. d der Alpenkonvention – rügt, wird vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und festgestellt, dass ein solcher Verstoß gegen Art. 7 der Alpenkonvention schon tatbestandlich nicht vorliegt.
133
b) Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 lit. f der Alpenkonvention liegt nicht vor, da diese Regelung nicht unmittelbar anwendbar ist, da er den Anforderungen an eine unmittelbare Anwendbarkeit nicht genügt. Er enthält – wie auch der Rest des Maßnahmekatalogs in Art. 2 Abs. 2 Alpenkonvention – bloße Absichtserklärungen, die allgemein formuliert sind. Eine konkrete Handlungsanleitung lässt sich nicht entnehmen (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der Alpenkonvention insgesamt vgl. BayVerfGH v. 13.9.2012 – Vf. 16-VII-11 – juris Rn. 85; BayVGH, 16.3.2010 – 15 N 04.1980 – juris Rn. 77). Der Kläger kann sich in der Folge nicht auf eine Verletzung dieser Zielvorgabe berufen.
134
c) Ebenso ist ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“ – BGBl. II 2002 S. 1785 – im Folgenden: BodP) nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts nicht gegeben, da die Obere Familienabfahrt nicht in einem labilen Gebiet liegt und kein Schutzwald im Sinne der Vorschrift betroffen ist. Insoweit wird auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend – aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs sowohl bezüglich der Neuerrichtung der U... bahn als auch bezüglich der hier zu prüfenden Baugenehmigung der Oberen Familienabfahrt – ausgeführt:
135
(i) Unter Zugrundelegung des vorgelegten Geotechnisch-Geologischen Gutachtens, der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Folgenden: LfU) als fachlich zuständiger Behörde für Georisiken und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des geologischen Gutachters vom 20. April 2026 gelangt das Gericht zu der vorläufigen Einschätzung, dass die streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen kein „labiles Gebiet“ betreffen.
136
(1) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass – wie aus den Gefahrenhinweiskarten des LfU ersichtlich – nahezu das gesamte Skigebiet W... im Gefahrenhinweisbereich für tiefreichende Rutschungen und potentielle Hanganbrüche liegt. Allein die Kartierung des W... als Georisikogebiet für derartige Massenbewegungen genügt jedoch nicht, um das Vorliegen eines „labilen Gebietes“ zu begründen.
137
Der Freistaat Bayern erfüllt mit der Gefahrenhinweiskarte „Bayerische Alpen“ seine Verpflichtung aus Art. 10 BodP. Hiernach vereinbarten die Vertragsparteien, Alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken, insbesondere Massenbewegungen (Hangbewegungen, Murenbildungen, Erdfälle), Lawinen und Überschwemmungen, gefährdet sind, zu kartieren und in Kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, Gefahrenzonen auszuweisen. Aus der Festlegung eines „gefährdeten Alpengebietes“ im Sinne von Art. 10 BodP folgt jedoch nicht ohne Weiteres das Vorliegen eines „labilen Gebietes“. Eine solche Gleichstellung kommt schon aufgrund des unterschiedlichen Wortlautes nicht in Betracht.
Zudem nimmt Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP keinerlei Bezug auf die nach Art. 10 BodP auszuweisenden Gefahrenzonen. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht somit auch nach dem Willen der Vertragsstaaten nicht. Schließlich ist zu beachten, dass gemäß Art. 10 Abs. 2 BodP eine Bebauung in gefährdeten Gebieten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP beinhaltet demgegenüber ein absolutes Bauverbot für Skipisten in labilen Gebieten. Auch diese unterschiedliche Handhabung zeigt, dass als „gefährdet“ ausgewiesene Gebiete im Sinne von Art. 10 BodP nicht zugleich labile Gebiete im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP sind. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus einem „gefährdeten Alpengebiet“ ein „labiles Gebiet“ machen, ansonsten blieben alle Hanglagen ab einem gewissen Gefälle per se von einer Bebauung ausgeschlossen, was dem Zweck der abgestuften Gefahrenvorsorge (dazu sogleich) widerspräche.
138
Hinzu kommt, dass die Darstellungen zur Rutschanfälligkeit und zur Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche in den Gefahrenhinweiskarten nicht differenziert genug sind, um allein daraus auf die Grenzen eines labilen Gebietes zu schließen. Das LfU weist sowohl in seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 als auch auf seiner offiziellen Internetseite (https://www.lfu.bayern.de/geologie/massenbewegungen/gefahrenhinweiskarten/index.htm) darauf hin, dass die Gefahrenhinweiskarten für den Zielmaßstab 1:25.000 erarbeitet worden seien und somit keine parzellenscharfe Einteilung von Gebieten in unterschiedliche Gefahrenbereiche darstellten. Die Abgrenzung der Gefahrenhinweisflächen sei als Saum und nicht als scharfe Grenze zu sehen. Die Modellierungen der geogenen Gefährdungsprozesse, die in der Karte dargestellt seien, erhöben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handele sich um eine Darstellung von Gefahrenverdachtsflächen. Gefahrenhinweiskarten zeigten teilweise auch mögliche Gefahren in Gebieten, die bisher noch nicht von Massenbewegungen betroffen gewesen seien. Die Eintretenswahrscheinlichkeit sei üblicherweise so gering, dass die Gefährdung allgemein nur als Restrisiko einzustufen sei. Ein solches Restrisiko aber genügt für die Annahme eines „labilen Gebietes“ mit seiner absoluten Verbotswirkung aber nicht.
139
Zudem würde die alleinige Betrachtung der Gefahrenhinweiskarten zu einer statischen Betrachtungsweise führen, welche dem Sinn und Zweck des Bodenprotokolls nicht gerecht wird. Das konkrete Projekt bliebe dabei völlig außer Betracht.
140
(2) Die vorzugswürdige dynamischprojektbezogene Betrachtungsweise führt hier in Orientierung an der sog. Tiroler Checkliste zu der vorläufigen Einschätzung, dass eine nachhaltige Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf die Hang(in) stabilität durch die geplante Pistenbaumaßnahme nicht gegeben ist.
141
Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sowohl die Stellungnahme des LfU als auch das Geologisch-Geotechnische Gutachten nicht befürchten, dass durch die Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt eine Hanginstabilität auftreten werde.
142
Das LfU führt in seiner Stellungnahme von 24. November 2025 aus, dass die Berg- und Talstation der geplanten Bahn lawinensicher seien. Der Trassenverlauf werde von den überwachten Katasterlawinen 6... -8... und 5... -7... in eingeschnittenen Gräben gequert. Die Bahnstützen seien an lawinensicheren Standorten positioniert, sodass von den beiden Lawinenstrichen keine Gefahr für die Bahntrasse ausgehe.
Die geplanten Baumaßnahmen befänden sich überwiegend in Gefahrenhinweisbereichen für tiefreichende Rutschungen. Anzeichen für anhaltende Aktivität seien dem LfU zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Ein Vorliegen unmerklich langsamer Bewegungen oder eine zumindest lokale Reaktivierung könne aber nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der geologischen und topographischen Verhältnisse sei von einer erhöhten Rutschanfälligkeit auszugehen.
Die mit dem Vorhaben verbundenen Erdarbeiten und lokale Veränderungen des Wasserhaushalts könnten Einfluss auf das Hanggleichgewicht haben, weswegen eine konzentrierte Einleitung von Wasser in rutschgefährdete Hangbereiche unbedingt vermieden werden sollte, was in der Detailplanung und Bauausführung berücksichtigt werden müsse. Es könnten sonst zumindest lokal Hangbewegungen verursacht oder beschleunigt werden. Zudem sprach sich auch das LfU für eine messtechnische Beobachtung der besonders rutschgefährdeten Stützenstandorte aus.
Darüber hinaus liege die Bergstation der – hier aber zurückzubauenden – X... bahn nach der Gefahrenhinweiskarte im Gefahrengebiet für Steinschlag. Diese sei in einem Übersichtsmaßstab von 1:25.000 erfolgt, sodass nur von einem einschlägig erfahrenen Fachmann beurteilt werden könne, ob am konkreten Ort tatsächlich eine Steinschlaggefährdung bestehe. Die Steinschlaggefahr solle gegebenenfalls im Rahmen der Bauarbeiten beim Rückbau der Bergstation sowie für die zukünftige Nutzung des verbleibenden Gebäudes berücksichtigt werden.
143
Das Geologisch-Geotechnische Gutachten in der Fassung vom 3. Februar 2026 führt im Einzelnen Vorkehrungen im Zuge der Bauplanung und Bauausführung aus für die Vorbeugung gegen etwaige lokale Hangbewegungen.
Zur geotechnischen Beurteilung wurde insgesamt ausgeführt, dass bei zahlreichen Standorten großflächiges Hangkriechen nicht ausgeschlossen werden könne. Für die Bauausführung wurden unterschiedliche Hinweise erteilt. Hinsichtlich Grund- und Hangwasser seien – weitestgehend – keine nennenswerten Schwierigkeiten zu erwarten; die Steinschlaggefährdung sei als sehr gering einzustufen, sodass keine Zusatzmaßnahmen erforderlich seien. Zwar seien bei einzelnen Standorten eine Rutschungs- bzw. Hangkriechgefährdung beschrieben worden. Bei Beachtung der erwähnten Maßnahmen sei eine Verschlechterung der Gesamtstandsicherheit des Geländes im Zuge der Baumaßnahmen nicht zu erwarten.
144
Bezüglich der Pistenbaumaßnahmen wurden zahlreiche zu erfüllende Anforderungen beschrieben, bei deren Beachtung die Durchführung der Pistenbaumaßnahmen möglich sei. Dazu zählt u.a. im Rahmen der Erdarbeiten, dass steilere Böschungen als mit einer Neigung von 2:3 nur im Fels und bei entsprechendem Schichteinfall ausgeführt werden könnten. Insbesondere bei der Talstation und bei der Bergstation seien auch Steinschlichtungen sowie Bewehrte-Erde-Konstruktionen vorgesehen. Zudem wurden Vorgaben für den Erdbau gemacht; etwa die Ausführung der Aufstandsflächen sowie Aufschüttungen und deren Festigkeit detailliert beschrieben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Detailausführungen jeweils mit der geotechnischen Baubegleitung vor Ort zu entscheiden seien. Dies gelte auch für Einschnittböschungen sowie die durchzuführenden Kontrollen. Auch sind in dem Gutachten Vorgaben zur Errichtung der Bewehrte-Erde-Konstruktionen und verankerten Stützwänden enthalten.
145
Durch eidesstattliche Versicherung vom 20. April 2026 bekräftigte der Gutachter die gewonnenen Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 3. Februar 2026 und führte weiter aus, dass zwar gewisse Hangkriechbewegungen zu berücksichtigen seien, dadurch die Vorhaben aber dennoch durchführbar blieben. In diesem Fall könne auf die Erfahrungen mit der bestehenden U... bahn, X... schlepplifte und X... bahn sowie dem T... haus zurückgegriffen werden. Zudem werde die Situation in vielen Fällen speziell hinsichtlich der Stabilitätsverhältnisse (Bodenerosion) durch die Umsetzung von prozessorientierten Maßnahmen verbessert. Nach seiner Auffassung sei eine Hanginstabilität durch Erosion und Wasserhaushalt bei Beachtung der Auflagen in der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Pistenbaugenehmigung sicher ausgeschlossen.
146
Der genannten Forderung des LfU wurde mit den Auflagen in Ziffern 5.4.9, 5.4.10 und 5.9 des streitgegenständlichen Bescheids nachgekommen.
147
(3) Das Gericht hat im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen Grund, dieser fachlich fundierten Einschätzung des Sachverständigen nicht zu folgen. Es erscheint in Anbetracht des Umfangs der geplanten Seilbahnmaßnahme nebst Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt als Pistenbaumaßnahmen, der im Geotechnisch-Geologischen Gutachten dargelegten und zum Gegenstand der Bau- und Betriebsgenehmigung und Genehmigung zur Vornahme von Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt gemachten Ausführungshinweise sowie der Art der vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen in dem ohnehin schon anthropogen überarbeiteten Gebiet nicht unplausibel, dass trotz der abstrakt bestehenden Rutschgefahren keine Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf die Hangstabilität eintreten wird. Aufgrund der Vielzahl an eingeholten bodenschutzrechtlichen und geologischen Informationen kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Risiken fachlich nicht hinreichend abschätzen ließen.
148
(4) Der Kläger ist der an den Kriterien der Tiroler Checkliste orientierten, projektbezogenen Einschätzung des Gutachters auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihm angeführten geologischen Gegebenheiten beschreiben lediglich abstrakte Risiken (vgl. Antragsbegründung vom 18.4.2026, S. 19: „lassen (…) nicht ausschließen“, „wahrscheinlich“, „aktivieren können“) ohne Bezug zum konkreten Projekt und dessen Ausführung. Es ist weder dargetan, dass die im Geotechnisch-Geologischen Gutachten bzw. im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen nicht zur konkreten Stabilisierung des Gebietes ausreichen würden, noch dass ihre Ausführung die nötige Naturnähe vermissen ließe. Auch der Verweis auf Baugrunderkundungen Mitte der 90er Jahre, bei dem ein problematischer Untergrund teils bis in 19 m Tiefe aufgezeigt wurde, lässt bereits langjährige Erfahrungen mit der bestehenden U... bahn außer Acht und führt auch nicht näher aus, weswegen aufgezeigte Risiken nicht beherrschbar seien. Soweit er darauf verweist, dass sich im direkten Gefahrenbereich der genannten Großrutschungen unter anderem im Tal des Warmatsgundbaches ein größeres Staubecken befinde, bleibt dieser Vortrag unkonkret, da sich hieraus nicht ergibt, inwieweit aus dieser Situation geologische Risiken folgen würden.
149
(5) Der vorliegende Sachverhalt kann auch nicht mit den vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (ablehnend) entschiedenen Fällen verglichen werden. In dem vom Wiener Verwaltungsgerichtshof am 8. Juni 2005 (2004/03/0116) entschiedenen Fall wurde vom amtlichen Sachverständigen festgestellt, dass ein Großteil des dortigen Projektgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen sei. Das LfU hingegen kam für das hiesige Projekt zu dem Ergebnis, dass gerade keine Anzeichen für anhaltende Aktivität bestünden und nur eine zumindest lokale Reaktivierung nicht ausgeschlossen werden könne. In dem zweiten Fall des Wiener Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, B.v. 20.3.2020 – Ra-2019/10/197) hat der Amtssachverständige eine Gefahr für die Standsicherheit der Skipiste bis hin zu einem „spontanen Abbruch von Pistenteilen“ attestiert. Für den hier streitgegenständlichen Fall hat das Geotechnisch-Geologische Gutachten vom 3. Februar 2026 zwar festgestellt, dass etwa südseitig des Bereichs der Bestandsstütze 5 eine steilere Hangflanke mit lokalen Abrutschungen zu erkennen sei. Weitere (konkrete) Gefahren – insbesondere für einen spontanen Abbruch – zeigte das Gutachten dagegen nicht auf, da es dahingehend lediglich empfahl, (mögliche) Verkippungen mittels Messung frühzeitig festzustellen, damit dann in diesem Fall Maßnahmen ergriffen werden könnten. Weiter schloss das Gutachten mit der Einschätzung, dass zwar bei einzelnen Standorten eine Rutschungs- bzw. Hangkriechgefährdung beschrieben worden sei, dass jedoch bei Beachten der erwähnten Maßnahmen eine Verschlechterung der Gesamtstandsicherheit des Geländes im Zuge der Baumaßnahmen nicht zu erwarten sei. Dieser Einschätzung schloss sich das LfU an und gab insbesondere keine Einschätzung ab, dass diese Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge nicht geeignet oder ausreichend seien. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Fall, denn dort konnte eine Reaktivierung/Beschleunigung des Talzuschubes auch bei Vornahme entsprechender Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.
150
(ii) Auch ist vorliegend kein Schutzwald im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP betroffen. Insoweit wird auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
151
Die Erhaltung von Wäldern mit Schutzfunktion wird im innerstaatlichen Recht durch die Vorschriften der Waldgesetze gesichert (vgl. Hakenberg in Weber kompakt, Rechtswörterbuch, 12. Aufl. 2025, Schutzwald). Die Erlaubnis für eine Rodung von Schutzwald ist nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG grundsätzlich zu versagen. Sie ist nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG ausnahmsweise zu erteilen, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind. Die Ausnahmeregelung in Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG ist zum Schutz des Waldes sehr beschränkt und eng umgrenzt (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 19). Wann Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes zu befürchten sind, muss anhand der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Schutzfunktion des Waldes, die Größe und die beabsichtigte Verwendung der gerodeten Fläche (vgl. BayVGH, U.v. 6.6.2024 – 19 B 23.1149 – juris Rn. 64; B.v. 18.7.2019 – 19 ZB 15.2409 – Rn. 10).
152
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (im Folgenden: AELF) als zuständige Fachbehörde hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 14. November 2025 ausgeführt, dass für die Ertüchtigung der U... bahn sowie den Ausbau der Pistenanbindung im Bereich der Talstation verteilt auf sieben Teilflächen insgesamt 6.155 m² Bergwald gerodet werden müsse. Bei den kleineren im Lageplan ebenfalls als „Rodungsflächen“ eingezeichneten Teilflächen im oberen Trassenverlauf der U... bahn handele es sich nicht um Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG. Die anderen zu rodenden Flächen seien zum größten Teil Schutzwald im Sinne des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und hätten nach der Waldfunktionsplanung besondere Bedeutung für die Erholung. Durch die vergleichsweise kleinen Teilflächen würden aber die Schutz- und Erholungsfunktionen nicht beeinträchtigt, sodass den Rodungen zugestimmt werden könne.
153
Dieser Einschätzung ist der Kläger fachlich nicht entgegengetreten. Soweit er von einer zu rodenden Fläche von 5.240 m² ausgeht, widerspricht dies sowohl dem LBP (vgl. LBP, S. 62) als auch der Stellungnahme des AELF vom 14. November 2025 und übersieht eine weitere Fläche von 915 m². Dass die verbleibenden Waldflächen im Bereich der (neuen) U... bahn sowie der Pistenanbindung der Oberen Familienabfahrt ihre Schutz- und Erholungsfunktion nicht mehr erfüllen könnten oder eine Zerschneidungswirkung der Restwaldflächen zu befürchten sei, ist weder dargetan noch im Hinblick auf Lage und Umfang der Rodungen ersichtlich.
154
Darüber hinaus hat das AELF eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem – rechtlich nicht verbindlichen (VG Regensburg, U.v. 23.11.2011 – RO 4 K 09.01005 – juris Rn. 89) – „Bergwaldbeschluss“ des Bayerischen Landtages vom 5. Juni 1984 festgestellt. Gemäß Ziffer III.1. des Bergwaldbeschlusses sind Rodungen im Bergwald für neue Freizeiteinrichtungen (z.B. für Wintersport) oder Infrastrukturmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Der schlüssigen Erwägung des AELF, dass die Modernisierung bestehender Anlagen im Gegensatz zu deren Neuerrichtung nicht unter die o.g. Norm fallen dürfte, ist der Kläger nicht entgegengetreten.
155
Schließlich wird die Rodung der betreffenden Schutzwaldflächen auch, wie von Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP gefordert, ausgeglichen. So soll im Verhältnis 1:1 eine Ersatzaufforstung auf dem Grundstück Fl.Nr. A... /0 der Gemarkung D... stattfinden, wo sich ein Schutzwaldsanierungsgebiet befindet. Das AELF hatte nach der Stellungnahme vom 14. November 2025 die Erlaubnis hierzu bereits erteilt. Im rgebnis ist die Zulassung im Ausnahmefall nach Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP im Hinblick auf Wälder mit Schutzfunktion nicht rechtswidrig.
156
d) Der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt stehen voraussichtlich keine Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB entgegen. Im Rahmen der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt weder ein Verstoß gegen das Habitatschutzrecht noch ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Insoweit wird auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
157
(i) Das Vorhaben der Baumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt steht nach vorläufiger und summarischer Einschätzung im Einklang mit § 34 Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, ist hilfsweise selbst bei Annahme einer Untrennbarkeit der Pistenbaumaßnahme von der Errichtung der U... bahn deren Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG gegeben.
158
(1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
159
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind hier erfüllt, sodass die erforderliche Verträglichkeitsüberprüfung mit dem (überarbeiteten) Gutachten vom 3. Februar 2026 erfolgte. Denn Teilbereiche der geplanten Neuerrichtung der U... bahn befinden sich im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „Z... Hochalpen“, welches gleichzeitig als Europäisches Vogelschutzgebiet mit der Gebietsnummer 1... -4... und als FFH-Gebiet mit der Gebietsnummer 1... -3... ausgewiesen ist. Außerdem überschneidet sich der angesetzte 500 m-Wirkraum der geplanten Projekte inklusive der Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt mit dem nördlich vom Lift liegenden Naturschutz- und FFH-Gebiet 2... -3... „V... “ (vgl. FFH-VP, S. 3). Da hier eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke aufgrund der geplanten Neuerrichtung der U... bahn sowie der Anpassung der Oberen Familienabfahrt jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, war das Projekt auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete zu überprüfen.
160
(2) Der Verträglichkeitsprüfung ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts zunächst ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden.
161
(a) Die Prüfung erstreckt sich auf das FFH- und SPA-Gebiet „Z... Hochalpen“, auf das FFH-Gebiet „V... “ sowie auch auf das Wildschutzgebiet „U... “ in ihren bei Erlass der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie Genehmigung der Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt festgelegten Grenzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Wirkraum des Projekts, insbesondere aufgrund der Scheuchwirkung und erzeugten Lärmemissionen während der Bauphase, deutlich größer ist als die tatsächlichen Eingriffsflächen. Der angesetzte Radius von 500 m rund um den Neubau der U... bahn einerseits und die Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt andererseits (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, im Folgenden: FFH-VP, S. 3, Abb. 1) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und entspricht fachlichen Standards (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.6: Arbeitshilfe zur Bewertung störungsbedingter Brutausfälle bei Vögeln am Beispiel baubedingter Störwirkungen, Stand 31.08.2021, S. 5). Er ist nach vorläufiger Bewertung des Gerichts ausreichend, um alle relevanten Auswirkungen des Projekts in den Blick nehmen zu können, insbesondere auch solche hinsichtlich des Birkhuhns. So wird nach der einschlägigen, von der Beigeladenen angeführten und vom Kläger nicht widerlegten Fachliteratur selbst bei störungsempfindlichen Brutvogelarten wie dem Birkhuhn eine planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von lediglich 300 bis 400 m angenommen (vgl. Bernotat/Dierschke, a.a.O., S. 20; für das Alpenschneehuhn beträgt diese 100 m Bernotat/Dierschke, a.a.O., S. 22). Die belegte Fluchtdistanz außerhalb der Balz- und Brutsaison liegt bei nur 100 bis 150 m (vgl. Goodship, N.M. and Furness, R.W. (MacArthur Green), Disturbance Distances Review: An updated literature review of disturbance distances of selected bird species, NatureScot Research Report 1283, S. 20, 81; Zeitler, Human disturbance, behaviour and spatial distribution of black grouse in skiing areas in the Bavarian Alps in Cahiers d’Ethologie 2000, 20, S. 385 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung angenommene 500 mWirkraum als durchaus großzügig bemessen.
162
(b) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 einwendet, bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes „Z... Hochalpen“ seien große Teile des Skigebietes aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein „ausgespart“ worden und das „faktische“ Vogelschutzgebiet sei deutlich größer mit der Folge, dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung einzubeziehenden Flächen weiter reichen müssten, verhilft dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg.
163
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Gebiete, die den in Bestimmungen der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu Schutzgebieten zu erklären. Die Unterschutzstellung eines Vogelschutzgebiets hat allein anhand ornithologischer Kriterien zu erfolgen. Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft (vgl. EuGH, U.v. 13.12.2007 – C-418/04 – juris Rn. 36 ff.). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum (der EuGH spricht im o.g. Urteil von „Ermessensspielraum“) eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von den Schutzgebiets-Richtlinien vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 47 m.w.N.). Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz schließe“, unterliegt besonderen Darlegungsanforderungen, da nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung der ornithologischen Wertigkeit für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebiete gehören. Dabei kommt den Mitgliedstaaten ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu, welche Gebiete zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Nicht jedes Gebiet, auch wenn es als naturschutzfachlich wertvoll einzuschätzen ist, dort schützenswerte Vogelarten vorkommen oder diese Vogelarten dort zumindest einen Funktionsraum vorfinden, ist als ein faktisches Vogelschutzgebiet zu betrachten, sondern vielmehr nur solche, die die Kriterien erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2008 – 9 VR 9.07 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Im Übrigen führen selbst Fehler bei der Ausweisung gebietsspezifischer Erhaltungsziele nicht dazu, dass eine Gebietsverträglichkeit nicht festgestellt werden kann und eine Projektplanung per se ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 38).
164
Diesen Substantiierungs- und besonderen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes große Teile des Skigebietes aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein ausgespart worden seien und das „faktische“ Vogelschutzgebiet wesentlich größer sei. Weitere Ausführungen – oder Nachweise – dazu, warum das in Bezug genommene Gebiet zweifelsfrei die Anforderungen an die vorausgesetzte ökologische Qualität aufweise, sodass eine Meldung des Gebiets zwingend hätte erfolgen müssen, macht der Kläger dagegen nicht. Auch die allgemeine Bezugnahme auf den Maßnahmenplan zum Managementplan des FFH- und Vogelschutzgebietes genügt diesen Anforderungen nicht, da auch hier nur – allgemein – empfohlen wird, die außerhalb des Vogelschutzgebietes liegenden Gebiete in dieses aufzunehmen. Warum dies zwingend sei und insbesondere die derzeitige Ausweisung fachlichen Standards nicht genüge, ist auch hierin nicht ausgeführt.
165
Im Übrigen untersucht die vorgelegte Verträglichkeitsprüfung Auswirkungen auf die geschützten Vogelarten im Umfeld des Projektgebietes unabhängig davon, ob sie innerhalb der Natura 2000-Gebietsgrenzen liegen oder außerhalb (vgl. FFH-VP, S. 27 Abb. 6).
166
(c) Soweit der Kläger vorbringt, dass auch Beeinträchtigungen des Schutzgebiets in der FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht werden müssten, die von außen in das Schutzgebiet hineinwirkten, führt dies nicht zum Erfolg des Eilantrags.
167
Grundsätzlich ist der Verbotstatbestand des § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann erfüllt, wenn sich das Projekt nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirkt. Dies kann dadurch geschehen, dass Auswirkungen des Projekts, insbesondere Emissionen, unmittelbar in das Gebiet hineinreichen. Ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn für Arten, die geschützte Bestandteile eines FFH-Gebiets sind, die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch Einwirkungen auf Wanderkorridore gestört wird, wenn ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten sowie funktionelle Beziehungen zwischen Schutzgebieten beeinträchtigt werden. Eine vollständige Barrierewirkung ist insoweit nicht vorausgesetzt. Beeinträchtigungen charakteristischer Arten spielen daher auch dann eine Rolle, wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen. Nicht in den Schutzzweck einbezogen sind indes gebietsexterne Flächen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden. Sind diese auf die betreffenden Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall falsch abgegrenzt und muss auf die Nahrungshabitate ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12/19 – juris Rn. 399 m.w.N.; U.v. 11.9.2025 – 7 C 10.24 – juris Rn. 23).
168
Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass zwischen den Lebensräumen des Birkhuhns im Vogelschutzgebiet selbst und in dem Richtung W... gipfel gelegenen Wildschutzgebiet ein funktionaler Zusammenhang bestehe und die Prüfung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes für das Birkhuhn deshalb auch auf die Flächen im Skigebiet außerhalb des EU-Vogelschutzgebietes auszurichten sei. Eben dieser Forderung kam die Beigeladene jedoch nach, indem sich die Prüfung der Auswirkungen ausweislich des Auswirkungsradius von 500 m auch auf dieses Gebiet bezieht (vgl. FFH-VP, S. 3 Abb. 1). Auch insoweit liegt damit keine fehlerhafte Festlegung des zu prüfenden Gebiets vor. Darüber hinaus bringt der Kläger nicht substantiiert vor, wie sich auch die Wirkfaktoren – über das der FFH-Verträglichkeitsprüfung ohnehin zugrunde gelegte Prüfgebiet – auf das Schutzgebiet auswirken sollen, sodass auch deren Beeinträchtigungen zu berücksichtigen gewesen wären.
169
(3) Die Verträglichkeitsprüfung lässt nach vorläufiger Würdigung in ihrer Durchführung auch keine methodischen Fehler erkennen.
170
Weder die RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 – im Folgenden: FFH-Richtlinie) noch das BNatSchG enthalten Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren der Verträglichkeitsprüfung. Für die Verträglichkeitsprüfung hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten, ohne dass hierbei eine flächendeckende Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen erforderlich wäre. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. Das sind in der Regel die LRT des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. LRT und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. Die Methodenwahl muss dem allgemein maßgeblichen Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ entsprechen, d.h. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind unzulässig. Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – juris Rn. 45 m.w.N.; U.v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 – juris Rn. 50; U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 72 f. m.w.N.). Danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von LRT sowie der Bewertung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 34 Rn. 25 m.w.N.).
171
(a) Das Projekt ist hier nach vorläufiger Einschätzung zunächst zutreffend an den für das SPA-/FFH-Gebiet „Z... Hochalpen“ und für das FFH-Gebiet „V... “ sowie für das Wildschutzgebiet „U... “ maßgeblichen Erhaltungszielen gemessen worden. Zur allgemeinen Ermittlung der zugrunde zu legenden Erhaltungsziele wird auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
172
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung der Beigeladenen vom 3. Februar 2026 übernahm die gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet 1... -3... (vgl. FFH-VP, S. 8 ff.), das SPA-Gebiet 1... -4... (vgl. FFH-VP, S. 7 f.) sowie das FFH-Gebiet 2... -3... (vgl. FFH-VP, S. 12). Im Rahmen einer umfassenden naturschutzfachlichen Gesamtbewertung wurden darüber hinaus auch die Erhaltungsziele des nach Art. 21 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-W) ausgewiesenen Wildschutzgebiets „U... “ (FFH-VP, S. 15) ermittelt. Auch wenn dieses nicht zu den von § 34 Abs. 1 BNatSchG erfassten Natura 2000- Gebieten gehört, lässt sich in der überobligatorischen Ermittlung der Erhaltungsziele jedenfalls kein methodischer Fehler erkennen. Solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung stellte fest, dass in dem Projektgebiet erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, da baubedingte, anlagenbedingte und betriebsbedingte Einflüsse auf die geschützten Gebiete einwirken können (vgl. FFH-VP, S. 20 f.).
173
(b) Die Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts mit diesen Erhaltungszielen beruht nach vorläufiger Würdigung auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile der betroffenen Schutzgebiete.
174
(01) Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der FFH-Verträglichkeitsprüfung beschränkt sich auf die durch den Kläger geltend gemachten Mängel. Die gebotene substantiierte Darlegung des Prozessstoffes hat durch den Prozessbevollmächtigten in der eigentlichen Antragsbegründungsschrift zu erfolgen; wo sie diesen Anforderungen nicht genügt, kann statt ihrer nicht auf beigefügte Gutachten verwiesen werden. Diese können, unabhängig von einer etwaigen Mitautorenschaft eines Prozessbevollmächtigten, eine substantiierte Darlegung ergänzen und untermauern, nicht aber ersetzen. Darlegungsmängel der Antragsbegründung können daher auch an anderer Stelle nicht durch Verweise auf Anlagen behoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 61).
175
In Anwendung dieser Maßstäbe waren Ausführungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere in Bezug auf den LRT 4060 (Alpine Heiden), LRT 9410 (Subalpine Fichtenwälder), den Thymian-Ameisenbläuling, Heuschrecken, die Alpenmosaikjungfer, den Zitronenzeisig sowie das Alpenschneehuhn nicht veranlasst, da diese allenfalls in der Stellungnahme vom 24. November 2025 angesprochen wurden, eine Auseinandersetzung mit der Verträglichkeit dieser Arten mit den geplanten Projekten in den Antragsbegründungen erfolgte jedoch nicht.
176
(02) Wegen der Ermittlung der Bewertungskriterien wird Bezug genommen auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000; § 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
177
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung bestehen gegen die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Bestandsaufnahme keine Bedenken. Sie hat die LRT und betroffenen Arten anhand der Standard-Datenbögen und der aktuellen FFH- und SPA-Managementpläne im Hinblick auf die Populationsgröße und -struktur sowie Verbreitung im FFH-Gebiet einschließlich des Erhaltungszustands ermittelt, die LRT im Plangebiet teilflächenscharf kartiert, auch solche außerhalb des direkten Eingriffsbereichs erfasst und eigene Datenerhebungen für Kleinsäuger aus einem Monitoringzeitraum von 2019 bis 2024 und für Vögel, Reptilien, Amphibien und Tagfalter aus dem Jahr 2024 angestellt. Auch die Vorbelastungen aufgrund der bestehenden anthropogenen Überformungen und Beeinträchtigungen der vorhandenen Liftanlagen und Abfahrten wurden berücksichtigt. Dass der Verträglichkeitsprüfung an dieser Stelle Fehler unterlaufen wären, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.
178
(03) Auch bei der Ermittlung der potentiellen Auswirkungen des Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets beeinträchtigen könnten, sind im Rahmen der gebotenen Prüfung keine Fehler zu erkennen.
179
(aa) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auswirkungen des Bauprojekts im Zusammenspiel mit anderen Projekten seien nicht hinreichend beachtet und eine Summationsbetrachtung nicht vorgenommen worden, verhilft ihm dieser Einwand nicht zum Erfolg des Eilantrags.
180
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Untersuchung bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht ausschließlich auf das fragliche Projekt selbst verengen darf, sondern nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auch solche Belastungen berücksichtigen muss, die „im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten“ auftreten. Diese sogenannte Kumulations- oder Summationsprüfung soll verhindern, dass ein Schutzgebiet durch schleichende Beeinträchtigungen, die für sich nicht ins Gewicht fallen, schrittweise signifikant belastet wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.5.2019 – 7 C 27.17 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte auf die Erhaltungsziele des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung aber verlässlich absehbar sein. Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind. In der Folge sind in die Betrachtung der Summationswirkungen nur bereits verwirklichte sowie zugelassene, aber noch nicht realisierte Projekt planerischer oder projektbezogener Art einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2019 – 7 C 27.17 – juris Ls., Rn. 19 m.w.N.; U. v. 21.5.2008 – 9 A 68.07 – juris Rn. 21).
181
Von den seitens des Klägers aufgezählten Projekten, die im Rahmen des Gesamtprojekts „... ... “ verwirklicht werden sollen (Pistenbaumaßnahmen, Modernisierung U... bahn, Errichtung von Schneiteich und swisscord), wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier gegenständlichen Genehmigung nur die Pistenbaumaßnahmen an der X... abfahrt und Y... abfahrt genehmigt. Die Pistenbaumaßnahmen an der Y... - und X... abfahrt wurden im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung umfassend berücksichtigt. Insbesondere wurden die Projekte zu Beginn der Untersuchung beschrieben (FFH-VP, S. 4 f.), auf bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen untersucht (S. 20 f.) und in die Gesamtabwägung potentieller Beeinträchtigungen sowohl für prioritäre LRT als auch für besonders empfindliche Arten gemäß Anhang II FFH-RL einbezogen (S. 38 ff.).
182
Das von der Beigeladenen hinzugezogene Fachbüro war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehalten, darüber hinaus den im Rahmen des Gesamtprojekts „... ... “ geplanten Schneiteich und den swisscord miteinzubeziehen. Beide Projekte befanden sich zum Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt durch den Beklagten und damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 15.5. 2019 – 7 C 27.17 – juris Rn. 26 „Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung“) noch in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase. In der Planungsphase steht ein Projekt weder in seinem Umfang noch in seiner Ausführung eindeutig fest. Allein dass ein Genehmigungsverfahren für ein relevantes Projekt läuft, vermittelt noch nicht die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen, solange noch offen ist, ob und welche Genehmigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 9 A 68.07 – juris Rn. 21). Mehr als die Tatsache eines „laufenden Genehmigungsverfahrens“ in dem Sinne, dass ein Gesamtprojekt „... ... “ verwirklicht werden soll und deswegen noch weitere Genehmigungen zu erteilen sein werden, hat der Kläger nicht vorgebracht. Hieran ändert auch die zwischenzeitliche Erteilung der Genehmigung des swisscords nichts, da diese erst nach der Bau- und Betriebserlaubnis und Genehmigung der Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt erfolgte.
183
Ein Nachteil für die Erhaltungsziele der betreffenden Schutzgebiete ist durch die fehlende Einbeziehung noch nicht genehmigter Projekte nicht zu befürchten. Es gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. ein zeitlich später beantragtes – und genehmigtes – Projekt muss hinter alle bereits genehmigten und bekanntgemachten Projekte zurücktreten, wenn eine Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass seine Auswirkungen in der Gesamtbetrachtung die Schwelle zur Beeinträchtigung der Erhaltungsziele überschreiten (vgl. Kause in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 64. EL Juni 2025, E. Naturschutz Rn. 675). Dies gilt somit auch für alle weiteren, im Rahmen des Gesamtprojekts „... ... “ zur Genehmigung gestellten Projekte.
184
(bb) Auch die geänderte Pistenführung, die Verlagerung des Skibetriebs in höhere Lagen und die Erhöhung der Liftkapazität der U... bahn sind – anders als der Kläger meint – im Hinblick auf das Störpotential näher betrachtet und hierzu Aussagen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung getroffen worden.
185
Die relevanten allgemeinen Wirkfaktoren und Wirkfaktoren im Rahmen des Projekts werden im Rahmen der vorgelegten Verträglichkeitsprüfung nach der gebotenen summarischen Prüfung präzise, nachvollziehbar und lückenlos dargelegt (vgl. FFH-VP, S. 17 ff.). Im Hinblick auf die baubedingten Wirkfaktoren wird ausgeführt, dass es während der Bauphase zu einer temporären Beeinträchtigung durch Flächeninanspruchnahme, Lärm, Erschütterungen sowie visuelle und stoffliche Emissionen komme. Betroffen seien dabei v.a. unmittelbar beanspruchte Flächen, auf denen Baumaterialien gelagert oder schwere Baumaschinen bewegt würden. Die Habitatfunktionen könnten nach Bauabschluss meist wiederhergestellt werden. Durch die Baufeldräumung bestehe das Risiko, dass geschützte Arten verletzt oder getötet würden. Lärm sowie visuelle Reize könnten sich störend auf empfindliche Vogelarten (z.B. Birkhuhn) auswirken. Die Öffnung der Vegetationsdecke und Bodenbearbeitung erhöhe lokal das Erosionsrisiko. Temporär könne es außerdem zu Barrierewirkungen innerhalb von Habitaten kommen, insbesondere für bodengebundene Arten. Langfristige Auswirkungen seien nicht zu erwarten.
Als anlagebedingte Wirkungen wird beschrieben, dass durch die Errichtung der neuen Liftanlage dauerhaft Flächen in Anspruch genommen würden, insbesondere durch Stationen, Stützen, Wege und begleitende Infrastruktur. Darüber hinaus könne es durch die Flächenumgestaltung zu einer Zerschneidung oder Verkleinerung bestehender Habitatkomplexe kommen, was sich negativ auf die Funktionsfähigkeit der verbleibenden Teilflächen auswirken könne. Auch Erosion und Bodenverdichtung durch Erdarbeiten und Pistenpräparierung stellten potentielle Belastungen dar. Die Eingriffe beträfen LRT-Flächen im FFH-Gebiet nur auf einer Gesamtfläche von 470 m², wobei der LRT 4060 im Bereich der Stütze 9 und der LRT 9410 entlang der Trasse betroffen seien. Barrierewirkungen seien punktuell möglich, hätten aufgrund der geringen Ausdehnung jedoch keine artenschutzrechtlich relevanten Langzeitfolgen. Durch die Verlängerung der Lifttrasse könne es betriebsbedingt zu einem erhöhten Schlagrisiko an der neuen Bergstation und dem Seil kommen.
Als betriebsbedingte Wirkungen wird festgehalten, dass im laufenden Betrieb Lärm- und Lichtemissionen sowie visuelle Störreize durch Nutzer und Wartung entstünden. Da die Fläche jedoch bereits als Skigebiet genutzt werde und keine Erhöhung der Förderleistung vorgesehen sei, seien keine wesentlichen zusätzlichen betrieblichen Wirkungen zu erwarten. Eingriffe durch Instandhaltungsmaßnahmen seien lokal begrenzt und hielten sich im bisherigen Nutzungsrahmen.
186
Dass die Verträglichkeitsprüfung hier Auswirkungen einer Neuerrichtung der U... bahn mit veränderter Lage der Berg- und Talstation und der Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt verkannt hätte, ist nach vorläufiger Würdigung nicht ersichtlich, da hierzu ausdrücklich Aussagen getroffen werden. Auf die erhöhte Nutzerfrequenz wird vor allem im Hinblick auf das Birkhuhn näher eingegangen, wobei zutreffend erkannt wird, dass die Beförderungskapazität im Ergebnis unverändert bleibt. So soll zwar mit dem Neubau der U... bahn eine Personenkapazität von bis zu 2.900 Personen pro Stunde und mit dem geplanten swisscord von weiteren 700 Personen pro Stunde geschaffen werden. Allerdings werden die bestehende U... bahn mit einer genehmigten Kapazität von 1.200 Personen pro Stunde und die X... bahn mit einer Förderleistung von 2.400 Personen pro Stunde zurückgebaut, sodass die Beförderungskapazität schließlich wieder 3.600 Personen pro Stunde beträgt. Im Hinblick auf die erhöhte Kapazität der U... bahn ist festzuhalten, dass diese isoliert zwar zu mehr Personen im identischen Zeitraum führen kann, das Störpotential aber weniger von der absoluten Zahl der Nutzer als von deren räumlichen Verteilung abhängen dürfte. Diese bleibt aber auf bereits genutzte Pisten beschränkt. Das Mehr an Personen führt nicht zwangsläufig zu einer räumlichen Ausbreitung von Störungen, sondern allenfalls zu einer lokalen Intensivierung in vorbelasteten Bereichen. Die Verträglichkeitsprüfung verweist insoweit zu Recht auf die schon vorhandene Nutzung als Skigebiet. Hinzu kommt, dass Tal- und Bergstation jeweils um rund 100 m bzw. 220 m versetzt werden sollen mit der Folge, dass die Bereiche des größten Tourismusaufkommens von den bekannten Birkhuhnhabitaten abrücken. Dass die Verträglichkeitsprüfung hier kein zusätzliches Störpotential, sondern vielmehr eine Entlastung von Teilbereichen und eine bessere Lenkung bestehender Nutzungen erkennt, ist wohl nicht zu beanstanden.
187
Soweit der Kläger vorbringt, dass sich nach Etablierung des „... ... “ insgesamt mehr Personen im Gebiet aufhalten und geübte Skifahrer und Skifahrerinnen auf schwierigere, nicht präparierte Hänge ausweichen könnten, handelt es sich um bloße Vermutungen (vgl. Antragsbegründung vom 18. April 2026, S. 22: „wahrscheinlich“, „nicht auszuschließen“, „könnte sein“) ohne nähere Anhaltspunkte bzw. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen. Die vom Kläger angeführten Szenarien sind keinesfalls zwingend. Es könnte gleichermaßen angenommen werden, dass geübte Skifahrerinnen und Skifahrer, denen die Abfahrten nunmehr nicht anspruchsvoll genug sind, auf gänzlich andere Skipisten ausweichen, die speziell für ihren Fähigkeitsgrad an sonstigen Hängen eingerichtet und präpariert wurden. Die Verträglichkeitsprüfung muss keine Ausführungen zu jeglichen, rein hypothetischen Szenarien und deren Störpotential machen, sofern sich diese nicht von vornherein aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18, u.a. – juris Rn. 71). Hier aber führt die FFH-Verträglichkeitsprüfung plausibel aus, dass durch die Verlegung der Bergstation die Einfahrt in das Schutzgebiet für (geübte) Skifahrer weniger attraktiv werde, ein Ausweichen auf nicht präparierte Hänge in sensiblen Bereichen also gerade nicht zu erwarten sei. Sie erweist sich wohl auch unter diesem Aspekt nicht als lückenhaft.
188
(04) Die Verträglichkeitsprüfung ist auf der Grundlage der ermittelten Daten schließlich wohl zu Recht zu einem positiven Ergebnis gelangt. Die Abschätzung der Auswirkungen auf die geschützten LRT und Arten begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
189
(aa) Ob ein Projekt für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand aller von dem Projekt ausgehenden möglichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 lit. e und i FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Projekts stabil bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20/05 – juris Rn. 43; U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 94). Ein bestehender schlechter Zustand darf sich nicht verschlechtern (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 13; U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12. – juris Rn. 28).
190
Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 – Rs C-127/02 – juris Rn. 58) verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein – wissenschaftlich nicht nachweisbares – „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d.h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-258/11 – juris Rn. 40). Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Projektträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 18.7.2025 – 8 A 24.40017 – juris Rn. 22).
191
(bb) Die Erheblichkeit von Flächenverlusten ist, wie sich aus den obigen allgemeinen Ausführungen zur Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ergibt, nach dem Kriterium des günstigen Erhaltungszustandes zu beurteilen. Die Legaldefinition des günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraums stellt u.a. darauf ab, ob das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraums sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 124; U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 50). Dafür spricht auch, dass es anders als bei sonstigen Einwirkungen für dauerhafte Flächeninanspruchnahmen strenggenommen keine Toleranzschwellen gibt, unterhalb derer der geschützte Lebensraum nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückkehren kann. Ob direkte Flächenverluste dennoch ausnahmsweise unerheblich sein können, ist offengeblieben (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 50 und 95). Unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EUV (Vertrag über die Europäische Union) auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, ist diese Frage aber jedenfalls für Flächenverluste zu bejahen, die lediglich Bagatellcharakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 124).
192
Wann ein Flächenverlust nach dem „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden: FuE-Endbericht) erheblich ist, ist keine Frage des revisiblen Rechts. Denn diese Fachkonvention enthält keine Rechtsnormen, sondern außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben in Form von Orientierungswerten, die mangels besserer Erkenntnisse, gesetzlicher Vorgaben oder untergesetzlicher Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegung im Regelfall zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch Flächenverluste anzuwenden sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2026 – 9 B 7.25 – juris Rn. 14 m.w.N.).
193
Der FuE-Endbericht empfiehlt in Abhängigkeit des absoluten Flächenverlusts vom im gesamten FFH-Gebiet vorhandenen Bestand des jeweiligen LRT Orientierungswerte für Bagatellschwellen in drei Stufen, je nachdem, ob der relative Flächenverlust weniger als 1% (Stufe I), weniger als 0,5% (Stufe II) oder weniger als 0,1% (Stufe III) des Gesamtbestands im FFH-Gebiet ausmacht (vgl. FuE-Endbericht, S. 71). Diese sind als fachlich nachvollziehbare Maßstäbe zu Grunde zu legen:
194
(cc) Der LRT 7230 (Kalkreiches Niedermoor) ist nach den fachlichen Feststellungen sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde nicht erheblich beeinträchtigt. Dem trat der Kläger nicht substantiiert entgegen.
195
Aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht hervor, im Umfeld der U... bahn befänden sich zwei LRT-Komplexe mit einer Gesamtfläche von 3,7 ha mit hohen Anteilen dieses LRT. Die Teilflächen lägen ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung außerhalb des direkten Eingriffsbereichs südlich der U... -Talstation sowie nördlich der Lifttrasse. Eine bauliche Inanspruchnahme sei nicht vorgesehen. Störungen infolge von Bauemissionen und eine Beeinträchtigung der hydrologisch sensiblen Standorte seien nicht zu erwarten. Baustelleneinrichtungen und Hilfswege seien auf diesem LRT nicht vorgesehen. Zur Vermeidung von stofflichen Einträgen sei auf die im LBP erfassten Maßnahmen zu achten (vgl. FFH-VP, S. 22, 32). Im FFH-Gebiet seien keine Flächen des LRT 7230 direkt betroffen, da es (nur) zu einem dauerhaften Verlust von 16 m² des LRT 4060 im Bereich der Stütze 9 komme sowie 454 m² des LRT 9410 durch Rodungen unterhalb der Lifttrasse in Anspruch genommen würden (vgl. FFH-VP, S. 17 f.).
196
Diese fachliche Einschätzung wird ergänzt durch die Stellungnahme des Fachbüros vom 17. Dezember 2025, dass der LRT 7230 nur im Bereich der geplanten neuen Talstation in relevantem Umfang betroffen sei. Dieser liege deutlich außerhalb des FFH-Gebietes und ein funktionaler Zusammenhang oder eine Beeinträchtigung im FFH-Gebiet sei nahezu auszuschließen, da ein tiefer Bachgrabeneinschnitt diese Flächen von der angrenzenden Fläche im FFH-Gebiet trenne. Dies gelte in ähnlichem Umfang auch für den LRT in der Trasse oberhalb des Wanderweges zwischen der Station V... see und Obere X... -Alpe, da ein Wegeinschnitt diese Fläche von der unterhalb liegenden Fläche trenne. Die Fläche entwässere in Richtung des Bachlaufs an der orografisch rechten Seite.
Von einer Fläche von knapp 13 m² könne keine erhebliche Beeinträchtigung ausgehen für die Gesamtfläche von 37,6 ha.
197
Dagegen brachte der Kläger vor, dass die realen Wirkzonen der Bauarbeiten (Baustelleneinrichtung, Materiallager, Fahrspuren, Verdichtungen) deutlich über die bloße Stützenfläche hinausgingen und die Feinverteilung des Grund- und Oberflächenwassers im Moor veränderten. Schon geringe Nährstoffanreicherungen führten in kalkreichen Niedermooren zum Zurückdrängen der charakteristischen Kleinseggen- und Moosgesellschaften. Technische Maßnahmen könnten die natürliche Selbstorganisation nicht vollständig nachbilden. Internationale Leitlinien zum Moorschutz betonten das Primat der Erhaltung intakter Moorstandorte vor technischer Wiederherstellung. Die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung getroffenen Aussagen zur Umsetzung der (Vermeidungs-)Maßnahmen seien nach klägerischer Auffassung fachlich nicht tragfähig, sondern es sei im Gegenteil aufgrund der direkten Flächeninanspruchnahme, der Störungen des Wasserhaushalts sowie der nicht sicher ausschließbaren Nährstoff- und Sedimenteinträge von einer signifikanten Beeinträchtigung des LRT 7230 auszugehen. Weitere Angaben, worauf sich diese Annahmen stützen, erfolgten nicht.
198
Auch soweit von einer direkten Flächeninanspruchnahme von 13 m² ausgegangen wird, führt das nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung, da dies zum einen vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen wurde und sich zum anderen aus dem FuE-Endbericht ergibt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung erst dann vorliegt, wenn eine Fläche von mehr als 250 m² betroffen wäre (vgl. FuE-Endbericht, S. 36). Dies ist vorliegend nicht gegeben.
199
Auch die Gefahr von Nährstoff- und Sedimenteinträgen wird von den Gutachtern der FFH-Verträglichkeitsprüfung erkannt und entsprechend auf die im LBP formulierten Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen (FFH-VP, S. 32). Laut LBP (S. 37) ist nur im direkten Umfeld der Baumaßnahmen mit einem Eintrag von Stoffen, insbesondere Staub, in angrenzende Flächen zu rechnen. Diese Einträge seien jedoch geringfügig und beträfen überwiegend Stäube natürlich vorkommender Gesteine und Böden. Allein durch den Einsatz von Baumaschinen könne kurzfristig ein erhöhtes Risiko für Schadstoffeinträge entstehen. Die Baumaschinen sollen deshalb mit umweltverträglichen Betriebsstoffen betrieben werden. Als weitere Maßnahmen werden u.a. die Minimierung der Eingriffsfläche, ein Nutzungsverbot der LRT für Baustelleneinrichtungen oder Materiallagerungen, der Einsatz leichter Maschinen sowie technische Sicherung des Wasserhaushalts angeführt (S. 47 ff.). U.a. nach Auflage 5.2.5.2 sind besonders schützenswerte Niedermoor- und Erdniedermoorböden von Eingriff auszunehmen. Sofern dies nicht möglich sei, seien die Eingriffe in geeigneter Weise auszugleichen. Nach Auflage 5.3.1 sind die Antragsunterlagen des Büro K... [Fassung 3. Februar 2026] Bestandteil der seilbahnrechtlichen Genehmigung. Sämtliche Maßnahmen sind sach- und fristgerecht umzusetzen. Diese werden durch die Auflagen 5.7.2. weiter ergänzt. Bei korrekter Umsetzung seien Störungen durch baubedingte Emissionen nach den Feststellungen der Verträglichkeitsprüfung nicht zu erwarten (vgl. FFH-VP, S. 22).
200
Dies wird durch die fachliche Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Sie geht in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2026 davon aus, dass nach der erfolgten Umplanung nur noch Flächeninanspruchnahmen in LRT 9410 unter der Lifttrasse und LRT 4060 durch eine Liftstütze vorliegen. Durch die Umplanung sei ein Teil der Beeinträchtigungen entfallen. Die im Seilbahnverfahren mitbeantragten Pistenbaumaßnahmen an der Familienabfahrt lägen außerhalb des FFH-Gebietes, ebenso wie Tal- und Bergstation. Insgesamt bestehe mit den Unterlagen naturschutzfachliches Einverständnis.
201
Vor diesem Hintergrund durfte auch der Beklagte davon ausgehen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 7230 aufgrund etwaiger Nährstoff- und Sedimenteinträge zu erwarten ist. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2025 die Wirksamkeit der angeordneten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in Zweifel zieht, gibt sein Vorbringen keinen ausreichenden Anlass, der Einschätzung des Beklagten nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem sachverständig beratenen Beklagten insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie „strengere” Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.2009 – 9 A 73.07 – juris Rn. 87). Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der vom Beklagten eingenommene Standpunkt zur Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist. Der Hinweis darauf, dass internationale Leitlinien zum Moorschutz ausdrücklich das Primat der Erhaltung intakter Moorstandorte vor technischer Wiederherstellung betonen würden (Schreiben vom 24.11.2025, S. 6: „unserer Auffassung nach fachlich nicht tragfähig“), reicht dafür nicht aus. Zudem setzt sich die Antragsbegründung nicht mehr mit der zwischenzeitlich geänderten Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde auseinander.
202
(dd) Der LRT 6150 (Hochmontage Borstgrasrasen / Alpine Silikatrasen) ist in seinem Erhaltungsziel innerhalb der Grenzen des FFH-Gebiets nachvollziehbar nicht beeinträchtigt. Der Kläger trat dieser Annahme nicht substantiiert entgegen.
203
Aus dem LBP ergibt sich, dass im Bereich der Q... hütte sowie im Bereich der Oberen X... -Alpe artenarme Borstgrasrasen zu finden seien. Hochmontane Borstgrasrasen lägen an den unteren Hängen im Gebiet der Oberen X... -Alpe, des U... aber auch an den Rändern der Abfahrten im Bereich der Q... hütte vor. Alpine Silikatrasen fänden sich auf den steilen Hängen unter dem Grat (vgl. LBP, S. 19 f.). Im Zusammenspiel mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt sich, dass im Bereich der Trassenführung keine Flächen dieses LRT in Anspruch genommen werden (vgl. FFH-VP, S. 18 Abb. 4).
Im Bereich der Bergstation werde es durch Überbauung und durch Erdbaumaßnahmen für den Pistenanschluss zu Zerstörung oder Schädigung kommen (vgl. LBP, S. 56).
204
Hierzu führt der LBP aus, dass zur Minimierung der Verluste des besonders seltenen und sensiblen Biotoptyps Alpiner Silikatrasen im Bereich der neuen Bergstation überplante Bestände vollumfänglich in Form von Rasensoden geeigneter Größe (ca. 80 x 50 cm) entnommen und ohne Zwischenlagerung direkt im Bereich der alten, rückzubauenden Bergstation der X... bahn lagegerecht wieder eingebaut werden sollen. Hier habe sich vor dem Bau [der X... bahn] ebenfalls Borstgrasrasen befunden, sodass die Standortbedingungen grundsätzlich geeignet sein sollten.
Bestehende, wenig ökologisch wertvolle Vegetation werde vorher entfernt. Zum Schutz vor Trittschäden durch Weidevieh werde der Bereich für mindestens zwei Jahre ausgezäunt und nur durch Handmahd gepflegt (vgl. LBP, S. 56).
205
Im Übrigen führt der LBP dazu aus, dass ein gleichwertiger Ausgleich der subalpinen Borstgrasrasen nicht möglich sei, Flächenverluste jedoch durch die Ausgleichsmaßnahmen wesentlich reduziert werden könnten, auch sonst würden einzelne nach § 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen in kleinerem Umfang beansprucht. Die Abwägung erfolge vor dem Hintergrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Ausbau der Skigebietsstruktur. Zu dauerhaften Verlusten komme es vor allem für den Neubau der Stationsgebäude, die durch Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden müssten. Flächen für die Pistenumbauten würden nach Bauende weitgehend wiederhergestellt, wenn auch nicht immer in derselben ökologischen Wertigkeit wie zuvor. Insgesamt verblieben lokale Eingriffe in wertvolle LRT (vgl. LPB, S. 70 f.).
206
Ergänzt werden diese fachlichen Ausführungen durch die Stellungnahme des Fachbüros vom 17. Dezember 2025, in der ausgeführt wird, dass sämtliche betroffenen Flächen nicht im FFH-Gebiet, sondern deutlich außerhalb lägen und nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit den LRT-Flächen im U... stünden. Die betroffenen Flächen seien durch Grabenstrukturen deutlich von den LRT-Flächen im U...
getrennt. Zudem handele es sich bei dem U... um einen absoluten Randbereich innerhalb touristisch intensiv genutzter Bereiche; die Trasse quere nur marginale Vorkommen des LRT und habe keinen Einfluss auf die Qualität. Die Behauptung, dass die Lifttrasse in zentraler Lage das FFH-Gebiet quere, könne deswegen nicht nachvollzogen werden.
Direkt betroffen seien im Rahmen des Pistenbaus 341 m², was bei einer Gesamtfläche von 1.145 ha im FFH-Gebiet keine erhebliche Beeinträchtigung begründe.
207
Vorliegend ist zu beachten, dass die vom Kläger – standortlich nicht näher bezeichneten Flächen [dahingehend wird nur auf eine „zentrale Lage“ Bezug genommen“] – soweit aus dem vorgelegten Kartenmaterial ersichtlich, (weitgehend) außerhalb des FFH-Gebiets liegen. Dagegen trug er nicht substantiiert vor, in Bezug auf welche Stelle die FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft eine erhebliche direkte Betroffenheit in diesem LRT verneint habe. Soweit er in der Begründung vom 5. Mai 2026 auf die Stellungnahme vom 4. Februar 2026 Bezug nimmt, bezieht sich diese Stellungnahme auf die Pistenbaumaßnahmen an der X... abfahrt und Y... abfahrt. Dagegen erfüllt auch die Stellungnahme vom 24. November 2025 nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, da insoweit nur auf die „Errichtung von Stützenfundamenten, Baustraßen, Arbeitsplattformen und Materialumschlagplätzen“ Bezug genommen wird, durch die es zu einer „unmittelbare[n] Zerstörung der Vegetationsdecke“ komme, „wobei die typischen Arten aufgrund ihrer extrem langsamen Regenerationsfähigkeit nicht wiederkehren“ und dass es zu dauerhaften Veränderung „der Extremstandorte“ komme. Soweit der Kläger von einer indirekten Betroffenheit mit Auswirkungen auf im FFH-Gebiet liegende Flächen ausgehen mag, schilderte er nicht weiter, aufgrund welcher Tatsachengrundlage er von einem Nährstoffeintrag und ähnlichem in die im FFH-Gebiet liegenden Flächen ausgeht, da er weitergehend nur ausführte, dass er der Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung widerspreche, dass die Eingriffe „lokal und kleinflächig“ und daher nicht erheblich seien. Seinerseits bestünden begründete Zweifel, dass das Projekt die Erhaltungsziele des LRT 6150 nicht erheblich beeinträchtige.
208
Auch bezüglich des LRT 6150 setzt sich der Kläger nicht substantiiert damit auseinander, warum die im LBP beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen auch nicht im Rahmen dieses LRT ausreichend sind. Vielmehr führt die Stellungnahme vom 24. November 2025 dahingehend aus, dass es bei Bauarbeiten in alpinen Höhenlagen regelmäßig zu Abtrag von Feinmaterial, Hangrutschungen und Transport von nährstoff- und mineralstoffreichem Sediment in angrenzende Bestände komme. Er widersprach deswegen der Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass die Eingriffe „lokal und kleinflächig“ und damit nicht erheblich seien. Es bestünden begründete Zweifel, dass das Projekt die Erhaltungsziele des LRT 6150 nicht erheblich beeinträchtige. Nähere Ausführungen hierzu erfolgten nicht.
209
(ee) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte der Kläger nicht darlegen, dass der – als schlecht eingestufte – Erhaltungszustand des Birkhuhns trotz Durchführung der streitgegenständlichen Projekte weiter verschlechtert wird und daher eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Soweit durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt eine Beeinträchtigung des Birkhuhns stattfindet, wird jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle aufgrund der vorgesehenen, als sachgerecht und wirksam zu bewertenden Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht erreicht.
210
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der LRT und des Birkhuhns sind nach vorläufiger Würdigung nicht ersichtlich.
211
(α) Vorliegend ist die gerichtliche Kontrolle der naturschutzfachlichen Einschätzung der Gutachten sowie der Naturschutzbehörden beschränkt. Wenn die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche Bewertungen angewiesen ist, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind, sie von einem unrichtigen oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12/19 – juris Rn. 259 m.w.N.).
212
(β) Der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung angelegte Maßstab einer fehlenden „Verschlechterung“ des Erhaltungszustands der betroffenen Schutzgüter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Herleitung dieses Maßstabs wird Bezug genommen auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000).
213
(γ) Die für das Birkhuhn getroffene Prognose, dass das geplante Projekt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der maßgeblichen Erhaltungsziele des betroffenen SPA-Gebiets führe, erweist sich bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar.
214
Als Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet 1... -4... sind in der Bekanntmachung über die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete vom 29. Februar 2016 die Erhaltung oder Wiederherstellung der Populationen u.a. des Birkhuhns und dessen Lebensräume, insbesondere naturnahe Heide- und Moorbereiche, Streu- und Extensivwiesen, offene Matten und strukturreiche Verzahnungsflächen zu Latschengebüsch und Hochlagenwälder genannt. Weiter soll die Störungsarmut in den Birkhuhn-Lebensräumen erhalten bleiben, insbesondere der Balz-, Brut- und Überwinterungsgebiete.
215
(δ) Diesbezüglich erkennt die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Vielzahl an möglichen Störeinwirkungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 34 BNatSchG nicht direkt ausschließen. Allerdings bestünden die hier identifizierten Wirkfaktoren im betroffenen Bereich bereits im jetzigen Zustand in vergleichbarem Maße, da auf der geplanten Trasse bereits ein bestehender Skilift betrieben würde. Der geplante Neubau stelle insofern keine Neuschaffung dieser Einwirkungen dar, sondern eine Fortschreibung bereits vorhandener Belastungen. Durch die konkrete Ausgestaltung des Projekts (z.B. optimierte Trassenführung, Rückbau bestehender Anlagen, technische Verbesserungen) komme es zu einer Entlastung von Teilbereichen und einer besseren Lenkung bestehender Nutzungen. So nehme das Kollisionsrisiko durch den Rückbau der X... bahn ab. Eine Einfahrt der Skifahrer in das Schutzgebiet werde durch die Verlegung der Bergstation der U... bahn und die Aufgabe der Station X... bahn weniger attraktiv. Für die Reduktion des Schlagrisikos werde das Seil auf der gesamten Länge oberhalb der alten Bergstation markiert, ebenso würden die Glasflächen an Berg- und Talstation entsprechend vogelschonend gestaltet. Auf ein entsprechendes Maßnahmenkonzept im Rahmen der saP wurde verwiesen und in der FFH-Verträglichkeitsprüfung benannt, sodass insgesamt nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes (angegeben mit „C“ – mittel bis schlecht) auszugehen sei. Hierbei legte die FFH-Verträglichkeitsprüfung noch dar, dass sich aufgrund der jahrelangen Umsetzung der etablierten Schutzmaßnahmen eine positive Entwicklung des lokalen Birkhuhnbestandes gezeigt habe. Die Betrachtung kumulativer Effekte zeige, dass keine relevanten Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen im Gebiet vorliegen, die in ihrer Summenwirkung zu einer Erhöhung des Störpotenzials führten (vgl. FFH-VP, S. 23 ff., 37 ff.; Stellungnahme des Gutachters vom 17.12.2025, S. 5 ff.).
216
Anlagen- und betriebsbedingt sei aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen durch die bestehende Liftinfrastruktur nicht mit einem erhöhten Tötungsrisiko gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Die Gefahr von Kollisionen mit Baufahrzeugen/-maschinen oder Hubschraubern erhöhe sich ebenfalls nicht signifikant und verbleibe auf dem Niveau der natürlichen Mortalität (vgl. saP, S. 42). Zur Senkung des Vogelschlagrisikos solle eine Markierung der Bahnkabel der verlängerten Bahnstrecke und eine entsprechende Gestaltung von Glasflächen erfolgen (vgl. LBP, S. 58).
217
Die Einschätzung wird gestützt durch die Einschätzung der Höheren Naturschutzbehörde, die in ihrem Bescheid vom 10. April 2026 ausführte, dass der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel durch die beauflagten Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die ökologische Baubegleitung, die Bauzeitenregelung sowie Maßnahmen zum Schutz angrenzender Strukturen und die Begrenzung des Baufeldes so gering gehalten würden, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang jedenfalls weiterhin erfüllt würden. In den vorgelegten Unterlagen sei überzeugend dargelegt, dass keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG zu erwarten seien. Es wurde ein Maßnahmenkonzept vorgelegt, das eine populationsrelevante Störung der genannten Arten (auch Birkhuhn) ausschließe (vgl. Bescheid der Regierung von ... vom 10.4.2026, S. 14 f.).
218
Der Kläger ist dieser fachlichen Bewertung nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er – überwiegend pauschal – geltend macht, dass die angeordneten konfliktvermeidenden Maßnahmen weder ausreichend noch wirksam seien, fehlt es in Anbetracht der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des sachverständig beratenen Beklagten und des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabes an einer Darlegung, inwieweit die behördliche Bewertung naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar sein sollte. Zudem verkennt der Kläger, dass nicht allein generische Standardmaßnahmen und allgemeine Avifauna-Hinweise zur Vermeidung der Verbotstatbestände benannt werden, sondern ein speziell auf das Birkhuhn ausgerichtetes Maßnahmenkonzept erarbeitet worden ist, welches auf die besonderen Bedürfnisse und Eigenheiten der Art ausgerichtet und damit geeignet ist, der konkreten Konfliktlage wirksam zu begegnen.
219
(ε) Soweit der Kläger dieser Schlussfolgerung unter Hinweis auf die besondere Störungsempfindlichkeit des Birkhuhns nicht folgen will, können seine Bedenken die sachverständige Einschätzung nicht in Zweifel ziehen.
220
Die Verträglichkeitsprüfung erkennt, dass es bau- und anlagebedingt zu einem (temporären) Verlust sowie zu einer Zerschneidung von Habitatkomplexen des Birkhuhns kommen kann.
221
Nach Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie umfasst der Erhaltungszustand einer Art die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
222
Anders als für den Verlust von LRT-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust (der nicht nur Bagatellcharakter hat) erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für einen natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (lit. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (lit. i). Verluste von Habitatflächen führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Erhaltungszustand zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.2015 – 7 B 13/14 – juris Rn. 33 m.w.N.; U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei ist die Berücksichtigung von Vorschäden bei der Gewichtung des Integritätsinteresses nicht zu beanstanden. Anknüpfungspunkt ist die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Einzel- und Gesamtbewertung des günstigen Erhaltungszustands für natürliche Lebensräume nach Art. 1 lit. e FFH-Richtlinie und für Arten nach Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie. Insoweit geht es nicht um einen Vergleich des zukünftigen Zustands ohne das geplante Projekt und mit ihm, sondern ausschließlich um einen Vergleich des aktuellen Ist-Zustands der betreffenden Gebiete mit ihrem künftigen Ist-Zustand bei Verwirklichung des Projekts (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12/07 – juris Rn. 31; U.v. 11.7.2019 – 9 A 13/18 – juris Rn. 91).
223
Hier durfte der Beklagte von einer Beständigkeit der Art trotz der potentiellen Habitatverluste und -fragmentierungen aufgrund der nur temporären baubedingten Beeinträchtigung und bestehender Ausweichhabitate ausgehen. Im LBP wird ausgeführt, dass der Gesamtbestand balzender Hähne im W... gebiet in den letzten J ahren zugenommen und im Jahr 2024 bei 39 Hähnen gelegen habe. Dieser Bestandsanstieg sei nachweislich dokumentiert. Nachweise des Birkhuhns lägen im gesamten W... gebiet vor, wobei der Schwerpunkt der Höhenverbreitung etwa zwischen 1.500 und 2.000 m ü. NHN liege. Die Balzplätze seien dabei flächig über das Gesamtgebiet verbreitet, mit einem Schwerpunkt auf erhöhten Kuppen, übersichtlichen Graten oder exponierten Rücken. Die Bruthabitate lägen zumeist tiefer. Dasselbe gelte für die Zeiträume der Mauser und im Winter. Da sich die baulichen Maßnahmen auf kurzrasige Vegetationsbestände beschränkten, würden essentielle Habitate des Birkhuhns nicht beeinträchtigt. Da in zu Eingriffsbereichen angrenzenden Bereichen große Flächen mit günstiger Habitatausstattung vorhanden seien, stünden für die Art temporär ausreichend dimensionierte Ausweichhabitate zur Verfügung, sodass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werde. Eine Tötung oder Verletzung von Individuen bzw. Entwicklungsformen sei bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben (vgl. LBP, S. 24).
224
Dieser Einschätzung ist der Kläger fachlich nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern also überhaupt Habitate des Birkhuhns durch die streitgegenständlichen Projekte berührt sind, stehen nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls hinreichend Ausweichhabitate zur Verfügung. Zudem werden die mit Gehölzen bestockten Eingriffsbereiche im Bereich U... nach Beendigung der Bauarbeiten mit geeigneten Sträuchern bepflanzt, sodass die hier aufgetretenen Habitatverluste vollumfänglich ausgeglichen werden sollen (vgl. saP, S. 42). Für sämtliche Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung verpflichtend (vgl. Auflage 5.2.4.8 / 5.3.2) und es werden sämtliche Maßnahmen als verbindlich und umzusetzen erklärt (vgl. Auflage 5.3.1). Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass etwaige Einbußen keine erheblichen Auswirkungen auf die Populationsstabilität des Birkhuhns haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 27).
225
Weiter zeigen die eingereichten Unterlagen auf, dass durch eine optimierte Trassenführung und den Rückbau bestehender Anlagen eine Verbesserung und Entlastung der betroffenen Schutzgebiete erfolgen kann. So sollen die Talstation der U... bahn 100 m talwärts und die Bergstation 220 m bergwärts verlegt werden mit der Folge, dass sich die Punkte größter Konzentration von Wintersportlern von den ermittelten Birkhuhnvorkommen wegbewegen. Weiter führte die Beigeladene hierzu aus, dass die rückzubauende X... bahn in ihrem aktuellen Bestand einen kartierten Balzplatz des Birkhuhns in voller Länge kreuze und die derzeitige Bergstation der U... bahn in unmittelbarer Nachbarschaft hierzu liege (vgl. auch FFH-VP, S. 26 Abb. 5). Durch den Abbau der X... bahn und den Rückbau der heutigen Bergstation der U... bahn würden diese Balzplätze künftig beruhigt. Die Scheuchwirkung der Seilbahn könne damit weiter reduziert werden. Soweit der Kläger hierin lediglich eine „Verlagerung des Spielbetriebs in höhere Lagen“ sieht und eine mangelnde Thematisierung des Problems in der Verträglichkeitsprüfung kritisiert, vermag er jedenfalls nicht darzulegen, inwieweit sich die Verlagerung der Stationen negativ auf den Erhaltungszustand des Birkhuhns auswirken sollte. Zudem ist das Gebiet bereits skitechnisch erschlossen.
226
Insoweit ist – ausweislich der eingereichten Antragsunterlagen der Beigeladenen – auch nicht zutreffend, dass die X... bahn nur teilweise zurückgebaut würde, da der seilbahntechnische Teil vollständig zurückgebaut werden soll, während die beiden Stahlbetongebäude der X... bahn (Berg- und Talstation) im Bestand verbleiben. Zudem soll der swisscord-Lift nicht auf der Trasse der (ehemaligen) X... bahn errichtet werden. Die Prüfung der Auswirkungen des swisscord-Liftes ist im Übrigen einem eigenständigen Verfahren vorbehalten.
227
Darüber hinaus wird in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls die anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren im Wesentlichen nicht über diejenigen des aktuellen Bestands hinausgingen. Dies gilt etwa für Habitatverluste und -fragmentierungen durch regelmäßige maschinelle Präparierung von Skirouten und den Nutzungsdruck im Winter. Insofern trete keine neue Belastung und damit auch keine Verschlechterung des Status quo ein. In der jüngsten Vergangenheit konnte eine Steigerung der Birkhuhn-Population von 25 Hähnen im Jahr 2020 / 2021 auf 39 Hähne im Jahr 2024 festgestellt werden (vgl. saP, S. 41, FFH-VP, S. 15). Zudem wurden mittels Kamerafallen junge führende Hennen im Wildschutzgebiet „U... “ nachgewiesen (vgl. saP, S. 41). Die Zählungen zeigen, dass sich die Birkhuhnpopulation in der Vergangenheit trotz der jährlichen Beeinträchtigung durch den Skitourismus durchaus positiv entwickelt hat. Die Art konnte trotz der vorhandenen Störungen ihr Gleichgewicht halten, wenn nicht sogar verbessern. Die klägerischen Ausführungen stellen das nicht in Frage.
228
(ζ) Schließlich sollen die verbleibenden potentiellen Beeinträchtigungen durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahen eingedämmt werden. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht hinreichend die Bedeutung dieser Maßnahmen, die trotz der festgestellten möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands eine Verschlechterung ausschließen können:
229
Bei der Prüfung, ob das Projekt die Erhaltungsziele beeinträchtigen kann, dürfen geplante bzw. behördlich angeordnete Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die auf eine Beseitigung oder zumindest Minimierung der negativen Auswirkungen auf ein Gebiet abzielen, die voraussichtlich infolge der Durchführung des Projekts entstehen werden. Wenn durch derartige Maßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten LRT und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Projekts unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, sodass das Schutzkonzept dann die Zulassung des Projekts erlaubt. Dabei dürfen nur solche Schutzmaßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die spätestens bei Realisierung des Projekts mit Gewissheit wirken (vgl. EuGH, 21.7.2016 – C-387/15 und C-388/15 – juris Rn. 54; Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 34 Rn. 33). Aus Sicht des Habitatschutzes macht es keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2010 – 9 A 5/08 – juris Rn. 57 m.w.N.; Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 34 Rn. 33).
230
Die Verträglichkeitsprüfung verweist in diesem Zusammenhang auf die seit Jahren etablierten Schutzmaßnahmen wie Besucherlenkung und Skiroutenbegrenzung einerseits sowie auf das im Rahmen der saP speziell für das Birkhuhn entwickelte Maßnahmekonzept (S. 61 ff.) andererseits. Dieses ist gemäß Auflage Nr. 5.3.1 Bestandteil der streitgegenständlichen Bau- und Betriebsgenehmigung und Genehmigung der Pistenbaumaßnahme an der Oberen Familienabfahrt und somit zwingend zu beachten. Das Maßnahmekonzept beinhaltet Bauzeitenregelungen unter Berücksichtigung der Balz-, Brut- und Jungenaufzuchtszeiten, Begrenzungen des Baufeldes, wirkungsvolle Markierungen von Bahnkabeln und Gebäudefassaden oder Glasflächen gegen Vogelschlag, Besucherlenkung durch Information und Pistenmarkierungen sowie eine ökologische Baubegleitung zur Kontrolle und Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen mit Möglichkeiten zur Anpassung und Nachsteuerung (Monitoring). Ein solches Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 44 Rn. 8). Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – 6. Ls.)
231
Aufgrund der Erkenntnisse zu Vorkommen und Verhalten der Art des Birkhuhns bestehen nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung keine vernünftigen Zweifel daran, dass die o.g. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geeignet sind, Risiken für die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets wirksam auszuräumen. Durch die Maßnahmen werden insbesondere sensible Lebensphasen, in denen die Tiere nicht oder nicht ohne Einschränkung des Reproduktionserfolges mobil sind, geschont. Die engen Bauzeitenregelungen führen zum Schutz von Balz-, Brut und Überwinterungsgebieten, die Begrenzung des Arbeitsraums reduziert die Inanspruchnahme von Habitatflächen, das Besucherlenkungskonzept stellt sicher, dass sich die Nutzung weiterhin auf bereits vorbelastete Bereiche konzentriert und keine Ausweitung in bislang störungsarme Rückzugsräume erfolgt. Ein dickeres Förderseil an der neuen U... bahn und die konsequente Umsetzung von Vogelschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind geeignete Maßnahmen, um das Schlagrisiko im Vergleich zum Ist-Zustand senken. Das begleitende Monitoring ermöglicht es, den Bestand des Birkhuhns regelmäßig zu erfassen und die Habitatentwicklung zu beobachten, um sodann bei Bedarf eine Anpassung der Schutzmaßnahmen vorzunehmen, etwa störungsintensive Baumaßnahmen im Brutumfeld auf den Spätsommer bzw. Herbst zu verschieben (vgl. saP, S. 61 ff.).
232
Der Kläger ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Er hat insoweit lediglich pauschal behauptet, dass die geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen weder ausreichend noch wirksam seien. Inwiefern sich strengere Anforderungen als die angeordneten durchsetzen müssten (vgl. Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 34 Rn. 27), legte er nicht dar. Der Kläger hat weiter nicht fundiert dargetan, dass die vorgesehenen Maßnahmen der Besucherlenkung (Absperrungen, Informationstafeln, Kontrollen durch Ranger) nicht wirkungsvoll wären. Die von der Beigeladenen dokumentierten Maßnahmen der Besucherlenkung in Form einer auffälligen, informativen und bußgeldbewährten Beschilderung des Schutzgebietes (Schreiben vom 28.4.2026, S. 28 ff.) erweisen sich aus Sicht des Gerichts als durchaus geeignet, Skifahrer von einer Einfahrt in das Schutzgebiet abzuhalten. Soweit der Kläger behauptet, einzelne Skifahrerinnen und Skifahrer könnten sich nicht an die Vorgaben halten, ist ein solches Fehlverhalten zwar nicht gänzlich auszuschließen, mag sich allerdings auf Einzelfälle beschränken. Zudem ist nicht auszuschließen, dass derartige Zuwiderhandlungen bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben, ohne dass der Kläger nachwies, dass durch diese Störungen der Erhaltungszustand des Birkhuhns wesentlich beeinträchtigt worden wäre.
233
(ff) Bei summarischer Prüfung spricht somit Überwiegendes für die Annahme, dass sich der – als schlecht eingestufte – Erhaltungszustand des Birkhuhns trotz Durchführung des streitgegenständlichen Projekts nicht weiter verschlechtern und die aktuell anhaltende positive Bestandsentwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der Beklagte und die Beigeladene haben unwidersprochen dargelegt, dass sich die Ausbreitung des Birkhuhns im hier zu betrachtenden Gebiet seit 2020 trotz regelmäßigen Skibetriebes und des Bestands zweier Seilbahnen gut entwickelt habe. Soweit durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt eine Beeinträchtigung des Birkhuhns stattfindet, wird jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle aufgrund der vorgesehenen, als sachgerecht und wirksam zu bewertenden Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht erreicht.
234
(ii) Da die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des SPA- und FFH-Gebiets „Z... Hochalpen“ sowie des FFH-Gebiets „V... “ keine erhebliche Beeinträchtigung ergeben hat, bedarf es keiner Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Ob zumutbare Alternativen vorliegen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), ist damit nicht Prüfungsgegenstand.
235
e) Der Kläger kann nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen die Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes geltend machen.
236
Mit Schreiben vom 18. April 2026 änderte der Kläger seinen Klageantrag vom 26. März 2026 in Ziffer 1 dahingehend ab, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 27. März 2026 aufgehoben werden soll.
237
Zur Begründung der Klage verwies er auf sein Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Au 6 S 26.994) und machte dieses vollinhaltlich zum Gegenstand des Klageverfahrens. Im Schreiben vom 18. April 2026 verwies er darauf, dass eine Ergänzung der Klagebegründung innerhalb der Frist des § 6 UmwRG vorbehalten bleibe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 verwies er nochmals auf die im Antragsverfahren vorgebrachten Gründe. Eine weitergehende Begründung entweder im Antrags- oder Klageverfahren erfolgte nicht.
238
Im Rahmen der Antragsbegründung im Verfahren Au 6 S 26.994 machte der Kläger keine Angaben zu einem etwaigen Verstoß gegen den Biotopschutz. Insoweit genügte er den Begründungserfordernissen nicht, da Verstöße gegen das Naturschutzrecht nicht nachvollziehbar dargelegt werden, weil der Kläger nicht aufzeigt, welche materiellen naturschutzfachlichen Defizite hieraus folgen sollen. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche der Rechtsschutz gestützt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2025 – 7 A 3.24 – juris Rn. 56 ff. m.w.N.; U.v. 14.11.2024 – 7 A 8/23 – juris Rn. 45 f.).
239
Soweit sich der Kläger im Übrigen auf die Ausführungen im Antragsverfahren bezieht, wird auf die Ausführungen zu § 34 Abs. 2 BNatSchG verwiesen. Soweit der Kläger auf Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. November 2025 verweist, beziehen sich diese auf die Bau- und Betriebsgenehmigung der U... bahn (vgl. „Stützenbau und Trassenquerung“, „geplante Lifttrasse“) und nicht auf die Baugenehmigung der Oberen Familienabfahrt.
240
f) Der Bescheid vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er gegen § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BNatSchG i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG verstieße. Hierin wurde in Ziffer 5.3.3 beauflagt, dass vor Baubeginn der Unteren Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Regierung von ... bezüglich der Arten Haselmaus, Waldbirkenmaus, Thymian-Ameisenbläuling und Alpensalamander vorzulegen ist. Diese artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid vom 10. April 2026 bestandskräftig erteilt. Wegen der von den Beteiligten angenommenen Untrennbarkeit der Maßnahmen wird auf die Bau- und Betriebsgenehmigung bezüglich der U... bahn sowie der Baugenehmigung bezüglich der Oberen Familienabfahrt gemeinsam eingegangen.
241
(i) Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3).
242
Zu den wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten zählen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a BNatSchG alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2013 (ABl. L 212 vom 7.8.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind.
243
Die fachliche Beurteilung der Behörde, ob im Hinblick auf diese wildlebenden Tiere Verbotstatbestände erfüllt sind, ist einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Annahmen der Genehmigungsbehörde sind hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen, wobei sowohl bei der Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch bei der Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, der Behörde eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 14; U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 99; B. v. 23.1.2015 – 7 VR 6.14 – juris Rn. 30; U.v. 8.7.2008 – 9 A 14/07 – juris Rn. 65 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (vgl. 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 23) folgt das eingeschränkte Kontrollmaß nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (vgl. NdsOVG, U.v. 13.3.2019 – 12 LB 125/18 – juris Rn. 65).
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Erforderlich ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume, wobei jedoch keine Verpflichtung zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars besteht, sondern die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den im Parallelverfahren ergangenen Beschluss (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000; § 117 Abs. 7 VwGO analog).
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(ii) Gemessen daran ist nach vorläufiger Würdigung nicht zweifelhaft, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensstätten vorliegend – insbesondere auch hinsichtlich der Ermittlungstiefe und Aktualität der Daten – den Anforderungen genügt. Die vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegte saP beruht auf umfangreichen Datengrundlagen. Auch die Angaben zum methodischen Vorgehen (S. 5) legen dar, dass die Gutachter sich bei ihren Ermittlungen und Bewertungen an dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standard orientiert haben. Dies bestätigt auch die fachliche Einschätzung der Regierung von ... als Höhere Naturschutzbehörde, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. April 2026 attestiert, dass die saP keinen methodischen Bedenken begegne und den wissenschaftlichen Kenntnisstand zutreffend wiedergebe. Bestand und Betroffenheit der vorkommenden Arten würden sachgerecht abgearbeitet.
246
Soweit der Kläger im Übrigen auf die Stellungnahme vom 24. November 2025 verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, weswegen der Bescheid vom 3. März 2026 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 rechtswidrig sein sollte, da sich der Kläger nicht mit der angegriffenen Entscheidung in ihrer letzten Fassung auseinandersetzte (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2024 – 7 A 8/23 – juris Rn. 45 m.w.N.; U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 61).
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(iii) Soweit der Kläger eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG fordert, weil Ausgleichsmaßnahmen nicht vor dem Eingriff wirksam würden, erfolgte diese mit Ausnahmegenehmigung durch die Regierung von ... mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. April 2026. Auf die Rechtmäßigkeit der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung als selbstständig anfechtbarem Verwaltungsakt kommt es daher hier nicht an, da eine entsprechende Anfechtung nicht erfolgte und der Bescheid bestandskräftig wurde.
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g) Die Vorhaben widersprechen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung auch nicht den Vorgaben an eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung nach § 4 Abs. 2 ROG in Verbindung mit Art. 13 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Protokoll „Verkehr“) (BGBl. 2002 II, S. 1785) (im Folgenden: Verkehrsprotokoll), da Art. 13 Verkehrsprotokoll nicht unmittelbar anwendbar ist und im Übrigen die Anforderungen erfüllt wurden. Insoweit ist auch die Raumverträglichkeitsprüfung nicht lückenhaft. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Begründung im Beschluss im Parallelverfahren (VG Augsburg, B.v. 8.6.2026 – Au 4 S 26.1000) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt:
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(i) Art. 13 Abs. 1 Verkehrsprotokolls ist nicht unmittelbar anwendbar.
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(1) Nach Art. 13 Abs. 1 Verkehrsprotokoll verpflichten sich die Vertragsparteien, die verkehrlichen Auswirkungen weiterer Erschließungen mit touristischen Anlagen unter Berücksichtigung der Ziele dieses Protokolls zu überprüfen und soweit erforderlich Vorsorge- und Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses oder anderer Protokolle zu ergreifen. Dabei ist dem öffentlichen Verkehr Vorrang einzuräumen.
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(2) Das Verkehrsprotokoll ist durch Zustimmungsgesetz des Bundes vom 16. August 2002 (Art. 59 Abs. 2 GG) Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung auf Ebene des Bundesrechts geworden. Die Exekutive und die Gerichte haben das Verkehrsprotokoll damit grundsätzlich als im Range von Bundesrecht stehendem Recht zu beachten und anzuwenden. In erster Linie wendet sich das Verkehrsprotokoll aber an den Gesetzgeber des jeweiligen Vertragsstaates. Unmittelbare rechtliche Wirkung können daher nur solche Regelungen entfalten, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers bedürfen, also „selfexecuting“ sind. Das nationale Recht erfüllt grundsätzlich die in den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention formulierten Anforderungen. Somit ist im Regelfall durch die Anwendung der einschlägigen nationalen Gesetze die Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Exekutive und der Gerichte gewährleistet (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2010 – 15 N 04.1980 – juris Rn. 77).
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Diese Voraussetzungen an eine hinreichend bestimmte Formulierung erfüllt Art. 13 Abs. 1 Verkehrsprotokolls nicht, da sie zu ungenau ist, um ohne Ausführungsbestimmungen unmittelbar und mit konkreten Aussagen angewendet zu werden (vgl. entsprechende Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 des Bergwirtschaftsprotokolls: BayVGH, U.v. 16.3.2010 – 15 N 04.1980 – juris Rn. 78). Im Übrigen werden die Anforderungen durch § 4 Abs. 2 ROG i.V.m. § 1 und Ziffern 2.3 ff. des Landesentwicklungsprogramms umgesetzt. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.
253
(ii) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Ziffer 2.3.1 (Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Alpenraums) und 2.3.2 (Kulturlandschaft Alpenraum) des Landesentwicklungsprogramms Bayern geltend macht, verkennt er, dass es sich hierbei lediglich um Grundsätze („G“) und keine Ziele („Z“) handelt. Im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung, welche verbindliche Vorgaben in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums darstellen, beinhalten Grundsätze der Raumordnung Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (vgl. Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BayLplG). Sie sind damit nicht zwingend durchzusetzen, sondern sind lediglich im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dass dem Beklagten hier Abwägungsfehler unterlaufen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
254
(iii) Allein die Zoneneinteilung des Alpenplans ist als Ziel (2.3.3) im Landesentwicklungsprogramm formuliert (BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 78). Der Freistaat Bayern hat als Träger der Raumordnung hiermit eine verbindliche und damit abschließend abgewogene Festlegung für die entsprechend gekennzeichneten Gebiete getroffen.
255
(1) Die streitgegenständliche Neuerrichtung der U... bahn sowie die Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt befinden sich, wie Anhang 3 Blatt 1 zum Landesentwicklungsprogramm Bayern zeigt, in Zone B des Alpenplans.
256
(2) Entgegen den Ausführungen des Klägers dürfen hier Erschließungen nicht „nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden, sofern keine Erweiterung der Erschließung und keine zusätzliche Inanspruchnahme neuer Räume erfolgt“. Diesen Wortlaut enthält Ziffer 2.3.5 zu Zone B des Alpenplans nicht. Vielmehr lautet die Zielvorgabe wie folgt: „In der Zone B sind Verkehrsvorhaben im Sinn von 2.3.3 landesplanerisch nur zulässig, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass sie den Erfordernissen der Raumplanung nicht widersprechen.“ Es kommt in der Folge nicht zwingend darauf an, ob die bereits vorhandene Erschließung erweitert und neue Räume zusätzlich in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, ob ein Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumplanung gegeben ist.
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(3) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Erfordernisse der Raumordnung Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Inzident finden die Grundsätze der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 hier also doch wieder Eingang in die Prüfung.
258
Gemäß Ziffer 2.3.1 soll der Alpenraum so nachhaltig entwickelt, geordnet und gesichert werden, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit seiner Landschaften sowie die natürliche Vielfalt seiner wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensräume und deren Vernetzung erhalten bleiben, seine Funktionen als länderübergreifender Lebens-, Erholungs-, Wirtschafts- und Verkehrsraum unter Wahrung seiner Bedeutung als Natur- und Kulturraum von europäischer Bedeutung wahrgenommen werden können und alpine Gefahrenpotenziale minimiert werden. Weiter stellt Ziffer 2.3.2 den Grundsatz auf, dass im Alpenraum die Wälder und ihre Schutzfunktionen sowie die Pflege der Kulturlandschaft insbesondere durch die Land- und Forstwirtschaft gesichert werden sollen. Erhaltenswürdige Almen und Alpen sollen saniert und – soweit ökologisch vertretbar – erschlossen werden.
259
Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, inwieweit diese Grundsätze durch das streitgegenständliche Vorhaben missachtet würden. Zudem genügt der bloße Verweis, dass „das Projekt den landesplanerischen Zielen zum Schutz der alpinen Landschaft [widerspricht]“ und „die Maßnahme eine deutlich intensivere Nutzung des alpinen Raumes durch neue Pistenanbindungen, breitere Abfahren und größere[n] Stationsbereich [erzeugen]“ nicht, um einen Grundsatzverstoß zu begründen. Es ist nicht dargetan, inwieweit den Vorgaben in Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.3.2 tatsächlich widersprochen würde. Vielmehr zeigen die obigen Ausführungen zum Boden- und Naturschutz nach der summarischen Prüfung, dass die geplanten Vorhaben trotz ihrer nicht unerheblichen Wirkbereiche die natürliche Vielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht nachhaltig beeinträchtigen und alpine Gefahrenpotenziale durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.
260
(iv) Soweit sich der Kläger auf den Regionalplan Z... („Region b... “) beruft, dürfte wohl die Region a... gemeint sein. Denn nur dem Regionalen Planungsverband Z... (a... ) gehört der Landkreis ... an, in dem sich auch das streitgegenständliche Vorhaben befindet.
261
(1) Die Ziele (Z) des Regionalplans sind von allen öffentlichen Stellen und von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 4 Abs. 1 ROG) bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Sie begründen für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden eine Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) und eröffnen je nach Konkretisierungsgrad den eigenen Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung. Die Grundsätze (G) sind von öffentlichen Stellen und den in § 4 Abs. 1 ROG genannten Personen des Privatrechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; sowohl Ziele (Z) als auch Grundsätze (G) haben demnach normativen Charakter (vgl. zur Abgrenzung im Einzelnen: Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, Stand 1.1.2026, BauGB § 1 Rn. 81 ff.).
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(2) Ziffer 2.3 des Regionalplans befasst sich mit dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft. Gemäß Ziffer 2.3.1 sollen als Zielvorgabe besonders wertvolle Landschaftsteile durch Unterschutzstellung gesichert werden. Dies ist durch die Ausweisung von FFH-, SPA-, NSG- und LSG-Gebieten auch im Bereich des W... geschehen. Darüberhinausgehende Anforderungen stellt der Regionalplan Z...
(Region a... ) entgegen der Darstellung des Klägers nicht. Ob die o.g. Schutzgebiete durch das konkrete Vorhaben beeinträchtigt werden, ist eine an den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu messende Frage. Allein die Betroffenheit eines Schutzgebietes kann jedoch noch nicht zu einem Verstoß gegen Ziele der Regionalplanung führen.
263
(3) Das Gericht kann nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch sonst keinen Widerspruch zu den Zielen des Regionalplans Z... (Region a... ) erkennen.
Insbesondere steht das streitgegenständliche Vorhaben Ziffer 2.3.2.17 des Regionalplans – welche ohnehin nur als Grundsatz ausgestaltet ist – nicht entgegen. Hiernach ist die weitere touristische Erschließung möglichst auf die bereits erschlossenen, ökologisch noch belastbaren Räume zu konzentrieren. Eine Ausweitung der touristischen Erschließung auf noch nicht erschlossene Räume wird hiervon jedoch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist erneut darauf zu hinzuweisen, dass sich das streitgegenständliche Projekt im Wesentlichen auf bereits anthropogen überbaute Bereiche beschränkt und nur unwesentlich neue Flächen in Anspruch nimmt.
264
(4) Soweit der Kläger behauptet, der Regionalplan fordere die Bewahrung unzerschnittener alpiner Grate und Hänge, störungsarmer Hochlagen und charakteristischer alpiner Offenlandschaften, kann eine solche Forderung dem Regionalplan Z... (Region a... ) nicht entnommen werden. Im Übrigen dürften die genannten Schutzgüter in Anbetracht der nur punktuellen Beeinträchtigungen durch die hier streitgegenständlichen Bau- und Betriebsgenehmigung sowie die Genehmigung für Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt weiterhin bewahrt sein.
265
(v) Soweit der Kläger darüber hinausgehend rügt, dass Seilbahnen in Verbindung mit einem Skigebiet stets einen Touristenmagneten darstellten und die An- und Abreise zu einem bedeutenden Teil durch den motorisierten Individualverkehr erfolge, sodass das Vorhaben in Hinblick auf die zu prognostizierende Steigerung des Verkehrsaufkommens zu überprüfen gewesen wäre, wird dieses Vorbringen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag ebenfalls nicht gerecht.
266
(1) So handelt es sich bei den Darlegungen des Klägers zunächst um Vermutungen, die dieser nicht hinreichend belegt. Statt einer Steigerung des Individualverkehrsaufkommens ist ebenso denkbar, dass vermehrt Reisen in organisierten Gruppen stattfinden oder das Skigebiet aufgrund einer Überfüllung (u.a. auch der Parkplätze) an Attraktivität verliert. Alles sind mögliche Verläufe, ohne dass hierfür konkrete Nachweise vorlägen. Eine Steigerung der Kapazitäten der die U... bahn umgebenden Infrastruktur ist ausweislich der Antragsunterlagen nicht geplant. Im Ergebnis wird auch die Gesamtförderkapazität im Skigebiet selbst durch die Neuerrichtung der U... bahn und der Ertüchtigung der Oberen Familienabfahrt nicht erhöht. Eine wesentliche Steigerung des Verkehrsaufkommens ist daher keine zwingende Folge des Vorhabens:
267
(2) Im Übrigen setzt sich die vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung mit dem Aspekt der Veränderung der Verkehrssituation auseinander, indem sie feststellt, dass „weitere erhebliche Betroffenheiten, etwa des Verkehrs und der Siedlungsstruktur, nicht [vorliegen]“. Des Weiteren stellt sie fest, dass sich keine Änderungen an der Parkplatzsituation ergäben. Zwar steige durch den Ersatzneubau die Förderkapazität der U... bahn auf 2.900 Personen pro Stunde, durch den Rückbau der X... bahn sinke die Förderkapazität in diesem Teil des Skigebiets jedoch um etwa 700 Personen pro Stunde. Eine Mehrbelastung durch Kraftfahrzeuge werde durch die Änderung der Bergbahnkapazität nicht ausgelöst. Gleiches gelte für verkehrs- und betriebsbedingte Luftverunreinigungen. Die baubedingten Emissionen seien Gegenstand einer Maßgabe (vgl. Vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung vom 21.1.2026, S. 27, 34). Der angefochtene Bescheid schließt sich dieser Einschätzung an (vgl. Bescheid vom 3.3.2026, S. 15). Insoweit trifft es entgegen der klägerischen Ausführungen nicht zu, dass sich weder die vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung noch der Bescheid vom 3. März 2026 in Form des Ergänzungsbescheids vom 27. März 2026 mit der Erweiterung der Kapazität oder den Auswirkungen auf den motorisierten Individualverkehr auseinandersetzten.
268
h) Der Kläger kann einen Verstoß gegen Art. 9 BayWaldG nicht mit Erfolg rügen, da sein Vortrag in den Antragsbegründungsschriften vom 18. April 2026 sowie 5. Mai 2026 den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht gerecht wird, da er zum einen nicht über die bloße Nennung der Vorschrift hinausgeht und zum anderen ausführt, dass im Geltungsbereich der Alpenkonvention Art. 14 Abs. 1 BodP als – höherrangige, weil europarechtliche Spezialnorm – anstelle von Art. 9 BayWaldG anzuwenden sei. Damit geht der Kläger selbst davon aus, dass keine weiteren Ausführungen zu Art. 9 BayWaldG erforderlich seien, sodass auch keine prozessbezogene Auseinandersetzung hiermit erfolgte.
269
Soweit der Kläger auf die Rechtslage des Art. 14 Abs. 1 BodP abstellt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
270
Die Beteiligten haben teils im Verfahren obsiegt und sind teilweise unterlegen, sodass sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit kostenrechtlich in die gleiche Situation begeben hat wie die Hauptbeteiligten, entspricht es der Billigkeit, sie in gleicher Weise in die Kostentragung einzubeziehen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da vorliegend der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen (Beklagter und Beigeladene) besteht, war § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 159 Satz 1 VwGO). Nachdem ein eindeutiges Überwiegen der Bedeutung eines Projektteils – Bau und Betriebsgenehmigung zur Pistenbaugenehmigung – nicht feststellbar war und sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene von einer untrennbaren Einheit des Vorhabens ausgingen, welches nur gleichzeitig verwirklicht werden könne, sind die Kosten hälftig aufzuteilen.
271
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.