Titel:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antragsbefugnis von Umweltverbänden, Baugenehmigung zu Pistenbaumaßnahmen, Begriff des „labilen Gebietes“ i.S.d. Bodenschutzprotokolls, Wälder mit Schutzfunktion, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Summationswirkung, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Alpenkonvention, Bodenschutz, Artenschutz, Schutzwald, Interessenabwägung
Normenketten:
FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4
Alpenkonvention Art. 2 Abs. 2 Buchst. d
Spiegelstrich 3 Bodenschutzprotokoll Art. 14 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BNatSchG § 34 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5
BayESG Art. 13
BayNatSchG Art. 10 Abs. 2
BayWaldG Art. 9, 10
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antragsbefugnis von Umweltverbänden, Baugenehmigung zu Pistenbaumaßnahmen, Begriff des „labilen Gebietes“ i.S.d. Bodenschutzprotokolls, Wälder mit Schutzfunktion, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Summationswirkung, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Alpenkonvention, Bodenschutz, Artenschutz, Schutzwald, Interessenabwägung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich als anerkannte Umweltvereinigung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Pistenbaumaßnahmen am W. .
2
Mit Formblatt vom 30. September 2025 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Pistenbau X. abfahrt und Y. abfahrt – Verbesserung des Schlusshanges der X. abfahrt, Optimierung der Einfahrt der Y. abfahrt, Verbreiterung der Skiabfahrt im Bereich des U. und Ersatz des sogenannten Stadelmannverbaus“ auf den Fl.Nrn. B. /2, C. , C. /2 der Gemarkung D. . Nach den vorgelegten und überarbeiteten Planunterlagen sollen auf einer beanspruchten Fläche von insgesamt ca. 28.600 m² Geländemodellierungen in Form von Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen werden, um ein einheitliches Gefälle der X. abfahrt in Richtung der Y. abfahrt und verbreiterte Pisten im U. zu schaffen. In diesem Zuge sollen im Bereich der U. querung 1.347 m² Bergwald gerodet werden.
3
Das Vorhaben ist Teil eines Gesamtbauvorhabens der Beigeladenen mit dem vorrangigen Ziel, die touristische Infrastruktur zu erneuern und einen „. . “ mit anfängerfreundlichen Skiabfahrten zu schaffen. Weitere Projekte in diesem Zusammenhang sind der Neubau der U. bahn auf der bestehenden, nunmehr um ca. 300 m verlängerten Trasse, die Anpassung der vorhandenen Beschneiungsanlage, der Neubau eines Speicherteichs beim T. haus sowie die Errichtung eines Swisscord-Liftes. Bislang wurde hiervon mit Bescheid vom 3. März 2026 allein die Bau- und Betriebsgenehmigung für die Errichtung einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn erteilt. Die übrigen Projekte befinden sich noch in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase.
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Das Projektgebiet der hier streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen liegt teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes „Z. Hochalpen“, welches gleichzeitig als Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) mit der Gebietsnummer 1. -4. und als Flora-Fauna-Habitatgebiet (FFH-Gebiet) mit der Gebietsnummer 1. -3. ausgewiesen ist. Es befindet sich zudem im Landschaftsschutzgebiet „Schutz von Landschaftsteilen im Bereich der Z. Hochalpen. mit Einschluss der D. Täler und des . Tales im Landkreis . “ (LSG . ). Teilbereiche der geplanten Pistenanpassungen schneiden des Weiteren das Wildschutzgebiet „U. “ an. Von den Baumaßnahmen nicht direkt betroffen, aber im Umkreis von 500 m liegen zudem das Naturschutzgebiet „V. “ (NSG-. ) sowie das gleichnamige FFH-Gebiet mit der Gebietsnummer 2. -3. . Im Alpenplan wird das Gebiet als Zone B („bedingt erschließbar“) ausgewiesen. Für den U. wurde aufgrund seiner hohen Bedeutung für die dortige Birkhuhnpopulation der Gemeingebrauch eingeschränkt (Verordnung des Landratsamtes . zur Einschränkung des Gemeingebrauchs im U. am W. , Markt D. vom 25.9.1995).
5
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Projektgebietes legte das von der Beigeladenen beauftragte Planungsbüro gemeinsam mit den übrigen Planunterlagen u.a. einen landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB), eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP), eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie Unterlagen zur Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nach §§ 7 ff. UVPG vor. Zudem wurde dem Bauantrag ein Geologisch-Geotechnischen Gutachten beigefügt. Auf den näheren Inhalt der vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.
6
Mit Beschluss vom 11. November 2025 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu den geplanten Pistenbaumaßnahmen erteilt.
7
Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU) wies in seiner Stellungnahme vom 14. November 2025 darauf hin, dass sich die geplanten Pistenbaumaßnahmen teilweise in Gefahrenhinweisbereichen für tiefreichende Rutschungen befänden. Anzeichen für anhaltende Aktivität seien derzeit nicht bekannt, ein Vorliegen unmerklich langsamer Bewegungen oder eine zumindest lokale Reaktivierung könnten aber nicht ausgeschlossen werden. Auch für den Bereich des U. , welcher zwischen zwei Großrutschungen liege, sei von einer erhöhten Rutschanfälligkeit auszugehen. Erdarbeiten und lokale Veränderungen des Wasserhaushalts könnten Einfluss auf das Hanggleichgewicht haben. Eine konzentrierte Einleitung von Wasser in rutschgefährdete Hangbereiche solle daher unbedingt vermieden werden. Vor allem die umfangreichen Erdarbeiten und Aufschüttungen im Bereich des U. könnten zumindest lokal Hangbewegungen verursachen oder beschleunigen. Dies solle bei der Detailplanung sowie bei der Bauausführung berücksichtigt werden. Die Gefahrenhinweiskarte weise zudem für Bereiche der geplanten Pistenbaumaßnahmen die potentielle Gefahr von Hanganbrüchen aus. Die Eintretenswahrscheinlichkeit sei aber üblicherweise gering, so dass die Gefährdung allgemein nur als Restrisiko einzustufen sei.
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Mit E-Mail vom 12. Januar 2026 beteiligte die Höhere Naturschutzbehörde die anerkannten Naturschutzverbände, darunter auch den Antragsteller, am Verfahren. Zu den eingegangenen Schriftsätzen bezog das Planungsbüro der Beigeladenen unter dem 17. Dezember 2025 ausführlich Stellung. Auf den näheren Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.
9
Infolge der Beanstandung durch die Untere Naturschutzbehörde wegen verschiedener Unstimmigkeiten in den Genehmigungsunterlagen wurde die Planung der Beigeladenen geändert und eine überarbeitete Fassung vom 3. Februar 2026 beim Antragsgegner eingereicht. Daraufhin wurden die zuständigen Behörden und Fachstellen erneut beteiligt. Diese haben den geplanten Pistenbaumaßnahmen – teils unter Auflagen und Hinweisen – ausnahmslos zugestimmt.
10
Im Rahmen der (erneuten) Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände lehnte der Antragsteller die geplanten Pistenbaumaßnahmen an der X. abfahrt und an der Y. abfahrt ab. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026 führte er hierzu aus, dass der vorliegende Antrag zu Pistenbaumaßnahmen, das laufende Verfahren zur Modernisierung des U. , der geplante Schneiteich sowie der Swisscord gemeinsam unter dem Aspekt der Summationswirkung auf alle Schutzgüter zu prüfen seien. Ohne Kenntnis der Summationswirkung aller geplanter Maßnahmen sei eine fachliche Beurteilung der jetzt vorliegenden Planung nicht möglich. Zudem werde das Projekt den strengen landes- und regionalplanerischen Anforderungen, die für den hier betroffenen sensiblen Alpenraum gelten würden, nicht gerecht. Es verstoße gegen die Alpenkonvention und habe erhebliche Auswirkungen auf die vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen (BNT) und FFH-Lebensraumtypen (LRT). Die Arterfassungen im Rahmen des saP seien lückenhaft, die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend und die Schlussfolgerungen bzw. Prognosen zu den Störungs-, Schädigungs- und Tötungsverboten einzelner betroffener Tierarten nicht nachvollziehbar. Für den näheren Inhalt wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 4. Februar 2026 Bezug genommen.
11
Mit E-Mail vom 5. Februar 2026 wurden durch das von der Beigeladenen beauftragte Planungsbüro artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hinsichtlich Haselmaus, Waldbirkenmaus, Alpensalamander und Thymian-Ameisenbläuling bei der Höheren Naturschutzbehörde beantragt.
12
Der Naturschutzbeirat der Regierung von . hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 2026 über die Planungen der W. bahn GmbH im Skigebiet W. beraten und den nachfolgenden Beschluss gefasst, welcher dem Antragsteller mit E-Mail vom 12. Februar 2026 übermittelt worden ist: „Der Naturschutzbeirat der Regierung von . äußert Bedenken, dass aufgrund der Unterteilung in Einzelverfahren eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen nicht sachgerecht erfolgen kann. Er bittet die W. bahn GmbH, mit der Maßnahmenumsetzung erst zu beginnen, wenn sämtliche Maßnahmeteile aus dem Masterplan verbeschieden sind.“
13
Mit Schreiben vom 3. März 2026 erteilte die Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 56 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG, § 6 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Z. Hochalpen“ (NSG-VO) das naturschutzrechtliche Einvernehmen für die im Naturschutzgebiet liegenden – mit Antragsunterlagen vom Stand Februar 2026 beantragten – Baumaßnahmen an der Y. abfahrt, welche insbesondere Pistenbaumaßnahmen, die Sanierung des Stadelmannverbaus und damit in Zusammenhang stehende Rodungsmaßnahmen umfassen.
14
Unter dem 4. März 2026 bezog das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten E. (AELF) Stellung zum Vorhaben und führte aus, dass die zu rodende Fläche Schutzwald i.S.d. Art. 10 Abs. 1 BayWaldG sei und nach der Waldfunktionsplanung besondere Bedeutung für die Erholung habe. Durch die vergleichsweise kleine Flächengröße würden aber die Schutz- und Erholungsfunktionen nicht beeinträchtigt, so dass der Rodung nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG zugestimmt werde. Das Vorhaben sei auch mit dem sogenannten „Bergwaldbeschluss“ des Bayerischen Landtags vom 5. Juni 1984 vereinbar. Dieser lege fest, dass Rodungen für neue Freizeiteinrichtungen oder Infrastrukturmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr zuzulassen seien. Maßnahmen, die der Modernisierung bestehender Anlagen dienen oder diese an die heutigen Bedürfnisse anpassen würden, gälten aber i.d.R. nicht als Neuanlage im Sinne des „Bergwaldbeschlusses“. Die geplanten Pistenbaumaßnahmen trügen zur Optimierung des Skibetriebs bei und seien daher mit Blick auf den Bergwald als Modernisierung zu werten. Die Rodung werde im Verhältnis 1:1 durch eine Ersatzaufforstung auf dem Grundstück Fl.Nr. A. /0 der Gemarkung D. ausgeglichen.
15
Mit Bescheid vom 11. März 2026, öffentlich bekanntgemacht am 17. März 2026 im Amtsblatt für den Landkreis, erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung für die Pistenbaumaßnahmen im Bereich X. - und Y. abfahrt. Die Baugenehmigung sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu erteilen. Das Vorhaben habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die alpwirtschaftliche Nutzung im Gebiet und widerspreche nicht öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im Verfahren zu prüfen seien. Das naturschutzrechtliche Einvernehmen sowie die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung nach § 6 NSG-VO i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG seien durch die Höhere Naturschutzbehörde erteilt worden. Das Vorhaben habe daher unter den im Anhang abgedruckten Nebenbestimmungen und Hinweisen genehmigt werden können.
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Der Genehmigungsbescheid sieht u.a. folgende Bestimmungen vor:
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1. Naturschutzrechtliche Erlaubnis
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Die Baugenehmigung beinhaltet gemäß Art. 18 BayNatSchG die naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) der KreisVO/Bez.VO vom 5. August 1972, Abl. Nr. 24 vom 5. August 1972 (Landschaftssschutzgebiet Z. Hochalpen. mit Einschluss der D. Täler und des . Tals).
21
Gemäß Art. 9 Abs. 8 S.1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) bedarf es für die Durchführung der Maßnahme keiner gesonderten Erlaubnis zur Rodung. Die materiellen Anforderungen des Art. 9 BayWaldG wurden im Rahmen dieses Verfahrens geprüft und sind als Nebenbestimmung in diesem Bescheid enthalten.
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3. Auflagen höhere Naturschutzbehörde
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3.1 Alle Baumaßnahmen sind gem. der Beschreibung in den Antragsunterlagen umzusetzen. Sollten bei der praktischen Umsetzung Abweichungen innerhalb des Naturschutzgebiets „Z. Hochalpen“ erforderlich werden, sind diese kurzfristig mit der höheren Naturschutzbehörde (…) abzustimmen.
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3.2 Sämtliche im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie in den Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung genannten Vermeidungs-, Minimierungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen sind entsprechend ihrer Beschreibung im Text umzusetzen.
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3.3 Um eine indirekte Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen 7230 (Kalkreiche Niedermoore) und 7110 (Lebende Hochmoore) zu vermeiden, sind Maßnahmen zur Verhinderung baubetrieblicher Nährstoffeinträge zu planen und umzusetzen. Diese sind im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde (…) abzustimmen.
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3.4 Bei der Zwischenlagerung und beim Transport von Materialien sowie bei der Sanierung des Wegs sind Beeinträchtigungen wertvoller Biotope und Lebensraumtypen zu vermeiden und die Ausdehnung der beanspruchten Flächen auf ein Minimum zu beschränken. Nicht mehr benötigte Materialien und Müll sind nach Abschluss der Arbeiten vollständig aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen.
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3.5 Sofern erforderlich, sind Hubschrauberflüge zum Transport von Baumaterial erst ab dem 15.07. eines jeden Jahres zulässig, um eine Beeinträchtigung des Brut- und Aufzuchtgeschehens bei Birk- und Alpenschneehuhn zu vermeiden.
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3.6 Auf die übrige Tier- und Pflanzenwelt ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen, unnötige Störungen vorkommender geschützter Arten sind unbedingt zu vermeiden.
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4. Auflagen untere Naturschutzbehörde
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4.1 Die Antragsunterlagen des Büro K. in der überarbeiteten Fassung vom 03.02.2026 sind Bestandteil der Baugenehmigung. Sämtliche Maßnahmen sind sach- und fristgerecht umzusetzen.
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4.2 Es ist eine ökologische Baubegleitung zu bestellen. Die ökologische Baubegleitung ist der UNB vorab zu benennen.
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4.3 Vor Baubeginn sind der UNB artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen der Regierung von . bezüglich Arten Haselmaus, Waldbirkenmaus, Thymian-Ameisenbläuling und Alpensalamander vorzulegen.
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4.4 Die Größe des Baufeldes ist auf ein Minimum zu beschränken, um eine Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope und Lebensräume zu minimieren.
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4.7 Die U. querung liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises . zur Einschränkung des Gemeingebrauchs im U. am W. , Markt D. , bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises . Nr. . vom 07.10.1995. Nach § 3 Abs. 1 der VO ist es verboten, den Geltungsbereich der VO zu betreten. Zweck der Verordnung ist es, den Fortbestand der Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren, insbesondere der dort heimischen, in der Roten Liste als gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht bezeichneten Pflanzen- und Tierarten zu gewährleisten. Von diesem Verbot kann gem. § 5 der VO i.V.m. Art. 56 BayNatSchG und § 67 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden, wenn diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Interessen notwendig ist. Die Befreiung kann erteilt werden, da hinsichtlich dieser Tierarten gem. 4.3 vor Baubeginn eine artenschutzrechtliche Ausnahme der Regierung von . vorzulegen ist. Die Befreiung vom Betretungsverbot für die Baumaßnahmen ist gem. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG in der Baugenehmigung enthalten, da die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben zustimmt.
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6. Auflagen Wasserwirtschaftsamt E.
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6.1 Gemäß beiliegendem geologischen Gutachten ist eine ingenieurgeologische Baubegleitung erforderlich. Die Vorgaben des geotechnischen geol. Gutachtens sind einzuhalten.
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6.2 Bei Erdarbeiten ist zu beachten, dass die Bodenschichten entsprechend der natürlichen Verhältnisse separat abgetragen, gelagert und soweit es die erdstatischen Anforderungen erlauben dementsprechend wieder angedeckt werden. Eine Vermischung der Bodenschichten ist dabei zu vermeiden.
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7. Auflagen und Hinweise [der örtlichen Gemeinde]
39
7.2 Die Vorgaben und Empfehlungen aus dem geotechnischgeologischen Gutachten der I. GmbH sind einzuhalten.
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7.3 Sämtliche Minimierungs-, Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros K. sind umzusetzen.
41
8. Hinweise Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten E.
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8.1 Der Baustellenverkehr und Baustellenlärm ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, Materialtransport ist mit Hubschraubern bzw. auf bestehenden Wegen weitgehend zu gewährleisten.
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8.3 Im Übrigen ist auf die bodenschonende Baudurchführung entsprechend Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu achten.
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9. Hinweise Bayerisches Landesamt für Umwelt
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9.1 Eine konzentrierte Einleitung von Wasser in rutschgefährdete Hangbereiche sollte unbedingt vermieden werden.“
46
Auf den Inhalt des Bescheids vom 11. März 2026 im Übrigen wird Bezug genommen.
47
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. März 2026 wurde für den Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Au 4 K 26.999), und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
48
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
49
Mit Beschluss vom 26. März 2026 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen.
50
Mit Ergänzungsbescheid vom 30. März 2026 wurde gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG eine naturschutzrechtliche Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz erteilt. Soweit Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope nicht ausgeglichen werden könnten, werde die Ausnahme wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und am Erhalt von Arbeitsplätzen im Gemeindegebiet zugelassen.
51
Mit Bescheid vom 10. April 2026 erteilte die Regierung von . die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung u.a. zu den hier streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen. Die Ausnahme umfasse die unbeabsichtigte Verletzung oder Tötung der Haselmaus, der Waldbirkenmaus, des Alpensalamanders und des Thymian-Ameisenbläulings sowie die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus, der Waldbirkenmaus und des Thymian-Ameisenbläuling. Die Genehmigung werde unter im Einzelnen näher aufgeführten Auflagen und Nebenbestimmungen zu Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie FCS-Maßnahmen erteilt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
52
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. April 2026 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage näher begründet. Zur Zulässigkeit des Antrags wird vorgetragen, dass der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) eröffnet sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c UmwRG sei das UmwRG anwendbar für Rechtsbehelfe gegen Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Eine solche Pflicht könne sich im vorliegenden Fall für das Gesamtvorhaben „. . “ aus Art. 10 Abs. 1 des Raumplanungsprotokolls der Alpenkonvention sowie aus Art. 13 Abs. 2 BayESG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung ergeben. Die seit dem 1. August 2025 geltende Fassung des Art. 13 BayESG verstoße gegen europäisches Recht und sei deshalb unanwendbar. Ungeachtet dessen sei der Anwendungsbereich des Gesetzes auch aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet. Der Antragsteller sei weiter gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannt und rüge einen Verstoß gegen (im Einzelnen näher benannte) umweltbezogene Rechtsvorschriften, die von seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Nr. 2 Buchst. i der Satzung) erfasst seien.
53
Zur Begründetheit wird für den Antragsteller ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei formell rechtswidrig, da im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Art. 13 Abs. 2 BayESG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung bestanden habe. Die Baugenehmigung für die Umbauten der X. abfahrt und der Y. abfahrt stünde in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Neuerrichtung der U. bahn, sodass von einem einheitlichen, Art. 13 Abs. 2 BayESG a.F. unterfallenden Projekt auszugehen sei. Die Änderung dieser Norm durch das Dritten Modernisierungsgesetz sei unionsrechtswidrig, da sie im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 und 3 der UVP-Richtlinie der Europäischen Union stehe. Der Antragsteller habe daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG einen Anspruch auf Aufhebung der vorliegenden Baugenehmigung, jedenfalls aber einen Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG. Die Baugenehmigung sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Sie verletze Art. 14 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls der Alpenkonvention zum Bodenschutz (Bodenschutzprotokoll, im Folgenden: BodP), welcher aufgrund seiner hinreichend bestimmten Formulierungen unmittelbar anwendbar sei. In der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gelte die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 BodP als gefestigte Rechtsprechung. Das W. sei ein „labiles Gebiet“ im Sinne dieser Norm. In Orientierung an die Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Genehmigung für den Bau einer Skipiste zu versagen, wenn ein wesentlicher Teil des Projektgebietes in geologisch ungünstigem, von Hangbewegungen betroffenen Gelände gelegen sei. Dies sei hier der Fall. Wie in den Gefahrenhinweiskarten des LfU ersichtlich und sowohl im Geotechnisch-Geologischen Gutachten der Beigeladenen als auch in der Stellungnahme des LfU bestätigt werde, liege nahezu das gesamte Skigebiet W. im Gefahrenhinweisbereich für tiefgreifende Rutschungen. Für das konkrete Projektgebiet seien zwei sehr großflächige Georisk-Objekte ausgewiesen. In der zugehörigen Beschreibung werde in beiden Fällen von vermutlichen „Talschüben“ berichtet. Die streitgegenständlichen Baumaßnahmen fänden außerdem zum Teil in Wäldern mit Schutzfunktion statt. Pisten in Schutzwäldern dürften nach Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Vorschrift stelle eine absolute Zulassungsschranke dar, die nicht durch Nebenbestimmungen in einer Genehmigung überwunden werden könne. Die Baugenehmigung verstoße außerdem gegen § 34 Abs. 2 und 3 BNatSchG. Die hiernach vorzunehmende Verträglichkeitsprüfung müsse nach Ausschöpfung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Ergebnis kommen, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibe, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vermieden würden.
Diesen Maßstäben genüge die vorgelegte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Birkhuhns nicht. Die hiernach getroffene Schlussfolgerung, dass in Summe keine Verschlechterung bestehe, sei fachlich nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den Erhaltungszielen des SPA-Gebiets und der FFH-Gebiete. Nicht näher betrachtet werde in der Verträglichkeitsprüfung, wie sich die geänderte Pistenführung und die Erhöhung der Liftkapazität der U. bahn im Hinblick auf das Störpotential für die empfindlichen Arten auswirken würden. Trotz der Feststellung, dass konfliktvermeidende Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Birkhuhns erforderlich seien, würden lediglich generische Standardmaßnahmen benannt, die für die konkrete Konfliktlage weder ausreichend noch wirksam seien. Die Baugenehmigung verstoße darüber hinaus gegen § 44 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie § 45 Abs. 7 BNatSchG. Die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Höheren Naturschutzbehörde sei rechtswidrig. Mögliche zumutbare Alternativen seien nicht hinreichend erörtert worden. Die Genehmigung enthalte weitere Rechtsverstöße betreffend das Bergwaldprotokoll, das Naturschutzprotokoll und das Verkehrsprotokoll sowie gegen § 34 BNatSchG und Art. 9 BayWaldG. Entsprechende Begründungen würden innerhalb der Frist des § 6 UmwRG nachgereicht.
54
Die Interessenabwägung falle – selbst wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen würden – zugunsten des Antragstellers aus. Die Tatsache, dass sich die Beigeladene selbst wirtschaftlich unter Druck gesetzt habe, indem sie die Bauarbeiten bereits beauftragt habe, könne das überwiegende Interesse nicht rechtfertigen. Die Interessen des Allgemeinwohls an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen. Würden die Baumaßnahmen begonnen oder gar fertiggestellt, bevor über die Hauptsacheklage entschieden sei, würden Tatsachen zulasten der Natur geschaffen, die nur schwer revidierbar seien. Dies betreffe insbesondere auch die empfindlichen LRT „Kalkreiche Niedermoore“ und „Alpine Borstgrasrasen“. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb das Projekt derart kurzfristig umgesetzt werden müsse, zumal die U. bahn erst im Jahr 2016 neu errichtet worden sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026 verwiesen.
55
Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde seitens des Antragstellers eine Übersicht über die Betroffenheit des Europäischen Vogelschutzgebietes nachgereicht. Die obere Karte veranschauliche die Lage der (geplanten) verlängerten U. bahn im Naturschutzgebiet „Z. Hochalpen“, welches zugleich SPA- und FFH-Gebiet sei. Die untere Karte sei ein Ausschnitt aus dem Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet und weise das Vorkommen des Birkhuhns im Bereich des U. liftes als Kernhabitat dieser Art aus. Laut Managementplan seien dort Störungen generell zu vermeiden, ebenso wie kommerzielle Hubschrauber- und Drohnenflüge.
56
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. April 2026 wurde für die Beigeladene erwidert und beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
58
Zunächst wird die jahrelange Expertise des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros betont und es werden Ausführungen zu den Auftraggebern, Kooperationspartnern und zu bisher durchgeführten Projekten gemacht. Den Untersuchungen zum gegenständlichen Vorhaben hätten zahlreiche Ortstermine, Kartierungen und Begehungen zugrunde gelegen, die im Einzelnen näher dargestellt werden. Das Büro habe mit mindestens 150 Manntagen am W. seit 2019 weit über das übliche Maß hinausgehende Kenntnis vom U. erlangt. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, da im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten die Verbandsklage des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei der Anwendungsbereich des UmwRG nicht schon aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG eröffnet, da für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen könne. Die UVP-Pflicht könne sich insbesondere nicht aus Art. 13 Abs. 2 BayESG i.d.F. bis 31. Juli 2025 ergeben, da die Neufassung des Art. 13 Abs. 2 BayESG unionsrechtskonform sei und im streitgegenständlichen Verfahren nicht die Bau- und Betriebsgenehmigung für den Neubau der U. bahn Verfahrensgegenstand sei, sondern die Pistenbaugenehmigung aufgrund des Art. 68 BayBO für den Umbau der X. abfahrt und der Y. abfahrt. Eine UVP-Pflicht für Pistenbaumaßnahmen könne sich insoweit nur aus Art. 10 BayNatSchG ergeben. Der bayerische Gesetzgeber habe damit in nicht zu beanstandender Weise von der in der UVP-Richtlinie in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2011/92/EU eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Schwellenwerte (anstelle einer UVP-Vorprüfung) für eine UVP-Pflicht zu regeln. Der Schwellenwert des Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG von 5 ha für das vorliegende FFH-, SPA- und Naturschutzgebiet bzw. für die Biotope werde mit einer Maßnahmefläche von lediglich 2,86 ha deutlich unterschritten. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei allerdings nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.
59
Die Klage sei in der Hauptsache unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstoße nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien. Die Klage sei insbesondere nicht schon begründet, weil gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach Art. 13 Abs. 2 BayESG i.d.F. vom 31. Juli 2025 verstoßen worden sei. Zum einen lebe auch bei hypothetisch unterstellter Unionsrechtswidrigkeit die Altfassung eines Gesetzes nicht wieder auf; zum anderen regele Art. 13 BayESG allein die Bau- und Betriebsgenehmigung für die Seilbahn selbst. Pistenbaumaßnahmen seien mangels Konzentrationswirkung getrennt zu beantragen und nach der Bayerischen Bauordnung zu genehmigen. Für die UVP-Pflicht einer Pistenbaumaßnahme enthalte Art. 10 BayNatSchG eine spezialgesetzliche Sonderregelung. Dessen Voraussetzungen seien jedoch weder in der Altfassung noch in der mit dem Dritten Modernisierungsgesetz in Kraft getretenen Neufassung erfüllt. Eine Unionsrechtswidrigkeit des Art. 10 BayNatSchG sei im Übrigen nicht erkennbar. Zudem habe die Beigeladene freiwillig eine UVP-Vorprüfung erstellen lassen und u.a. den Antragsteller an dem Verfahren beteiligt. Außerdem könne eine (hypothetisch erforderliche) unterbliebene UVP gemäß § 4 Abs. 1b UmwRG im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.
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Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei festzustellen, dass kein Verstoß gegen die Alpenkonvention und Art. 14 BodP gegeben sei. Es bestünden Zweifel an der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP. So werde nicht im Ansatz geregelt, was ein „labiles Gebiet“ ausmache. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Norm werde – soweit ersichtlich – bislang nur in der österreichischen Rechtsprechung vertreten. Die dort gestellten Anforderungen an ein labiles Gebiet seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Beigeladene habe in einem Geotechnisch-Geologischen Gutachten vom 3. Februar 2026 den Untergrund untersuchen lassen. Das Gutachten stelle zwar gewisse Kriechbewegungen und tiefreichende Rutschung dar, schließe jedoch eindeutige Anbruchkanten im Projektgebiet ebenso wie Georisikogebiete im Nahbereich aus. Eine Gefahr für die Standsicherheit der Piste bis hin zu einem Abbruch von Pistenteilen werde anders als in der österreichischen Entscheidung nicht attestiert. Weiterhin habe der Antragsgegner eine Stellungnahme des LfU zum Lawinenschutz und Geogefahren eingeholt, welches von einem bestehenden Hanggleichgewicht ausgehe, das bei Beachtung entsprechender Auflagen bewahrt werden könne. Zudem werde auf die Stellungnahme des Planungsbüros an die Umweltvereinigungen vom 17. Dezember 2025 und die dem Schreiben beigefügte eidesstattliche Versicherung des geologischen Gutachters vom 20. April 2026 verwiesen. Letzterer stelle fest, dass der seit Jahrzehnten durch die Bestandsbahnen überbaute U. wegen der nur sehr langsamen Kriechbewegungen nicht als labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention angesehen werden könne, sofern die Auflagen der Pistenbaugenehmigung und die anerkannten Regeln der Technik beachtet würden. Hinsichtlich der Wälder mit Schutzfunktion wird für die Beigeladene weiter ausgeführt, dass der bayerische Gesetzgeber diesen im Rahmen des Bayerischen Waldgesetzes Rechnung getragen habe. Gemäß Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG sei die forstrechtliche Erlaubnis für die Rodung von Schutzwald ausnahmsweise zu erteilen, wenn Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten seien. Maßgebend hierfür komme es auf die fachliche Einschätzung des AELF als untere Forstbehörde an. Dieses führe in seiner Stellungnahme zu der beantragten Rodung von Schutzwald aus, dass durch die vergleichsweise kleinen Größen der einzelnen Teilflächen die Schutz- und Erholungsfunktionen nicht beeinträchtigt würden, sodass den Rodungen zuzustimmen sei. Auch ein Verstoß gegen § 34 BNatSchG liege nicht vor. Der Pistenbaugenehmigung liege hier die Verträglichkeitsprüfung eines Fachbüros für die FFH-Gebiete „Z. Hochalpen“ und „V. “ sowie das Wildschutzgebiet „U. “ in der fortgeschriebenen Fassung vom 3. Februar 2026 zugrunde. Der Antragsteller habe die Fachkompetenz der Fachgutachter nicht in Zweifel gezogen. Die FFH-VP basiere auf den Managementplänen für die FFH- und SPA-Gebiete und der Artenschutzkartierung des LfU, werte die verfügbare Fachliteratur aus und beruhe auf eigenen Datenerhebungen. Die Fachgutachter hätten im Zeitraum 2019 bis 2024 ein vieljähriges Monitoring von Kleinsäugern im Vorhabengebiet vorgenommen, sodass ihnen die naturräumlichen Gegebenheiten und insbesondere auch die Avifauna am U. und des V. bestens bekannt gewesen seien. Die einzelnen, erforderlichen Untersuchungsschritte einer ordnungsgemäßen FFH-VP seien korrekt abgearbeitet, die Auswirkungen für alle relevanten LRT ermittelt und im Ergebnis als nicht erheblich bewertet worden. Hierbei werde nicht verkannt, dass dauerhafte Flächenverluste von LRT zunächst eine Erheblichkeit indizieren würden. Dies gelte aber nicht für die hier eintretenden Bagatellverluste. Der Antragsteller habe gegen die Ermittlungs- und Bewertungsmethoden – abgesehen von der Bewertung der Auswirkungen auf das Birkhuhn – auch keine konkreten Einwände erhoben. Soweit der Antragsteller die FFH-VP im Hinblick auf das Birkhuhn kritisiere, verkenne er das Verhältnis des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG, im Folgenden: FFH-RL) zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Hieraus ergebe sich, dass die Feststellung des Ausbleibens einer Verschlechterung im Rahmen einer FFH-VP im Einklang mit den unionsrechtlichen Maßstäben stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle zudem nicht jeder Stressfaktor für eine geschützte Art eine erhebliche Beeinträchtigung dar; entscheidend komme es nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art bzw. die Stabilität der Population an. Weiterhin arbeite die FFH-VP zutreffend heraus, dass sämtliche Störfaktoren des Projekts schon im Bestand vorhanden seien, so dass keine Belastung neu geschaffen, sondern eine bestehende Belastung fortgeschrieben werde. Der in den Erhaltungszielen geforderte Schutz von Balz-, Brut- und Überwinterungsgebieten des Birkhuhns sei durch die enge Bauzeitenregelung, den trassenidentischen Bau und das Abrücken der Stationen vom Schutzgebiet gewährleistet. Das von der Beigeladenen beauftragte Planungsbüro habe in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 herausgearbeitet, dass sich trotz der nachteiligen Stör- und Wirkfaktoren der bestehenden zwei Seilbahnen die Population des Birkhuhns positiv entwickele. Diese fachgutachterliche Einschätzung werde von der Höheren Naturschutzbehörde in ihrer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. April 2026 bestätigt. Die pauschalen Anwürfe des Antragstellers würden diese fachgutachterliche Einschätzung des Planungsbüros und die Bestätigung der Höheren Naturschutzbehörde nicht erschüttern. Entgegen der Antragsbegründung habe die FFH-VP auch eine Gesamtabwägung der kumulativen Effekte bzw. Auswirkungen des geplanten Neubaus der U. bahn und der begleitenden Pistenbaumaßnahmen vorgenommen. Die Beförderungskapazität bleibe unverändert bei 3600 Personen pro Stunde, wobei die Gesamtseillänge sinke und das Schlagrisiko deutlich reduziert werde. Die relevanten, derzeit absehbaren Projekte und Pläne seien in die Kumulationsbetrachtung einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasse die Kumulation nur hinreichend verfestigte Projekte und Pläne, was grundsätzlich eine Zulassungsentscheidung voraussetze. Noch nicht genehmigte oder gar beantragte Projekte, deren Auswirkungen noch nicht absehbar seien, könnten in die Kumulationsbetrachtung denknotwendig noch nicht eingestellt werden. Dies gelte vorliegend insbesondere für den noch in der Planungsphase befindlichen Speicherteich. Im Ergebnis führe das genehmigte Vorhaben zu keiner weitergehenden nachteiligen Beeinträchtigung der FFH- und SPA-Gebiete im Hinblick auf ihre geschützten LRT und Arten, sondern werde durch eine weitere Bündelung und Kanalisierung des Wintersports positive Effekte zeigen. Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. April 2026 sei anzumerken, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht Streitgegenstand sei. Jedenfalls aber bestünden zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Gegen die Einschätzung der Höheren Naturschutzbehörde, wonach das Planungsbüro umfassende und fachlich anerkannte Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen konzipiert habe, habe der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben. Die Höhere Naturschutzbehörde verneine überzeugend zumutbare Alternativen. Schließlich verschlechtere sich der Erhaltungszustand der vorhandenen Populationen nach Einschätzung der Höheren Naturschutzbehörde entsprechend im Einzelnen näher erläuterten Feststellungen nicht i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG.
61
Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung würden die Interessen der Beigeladenen und der Allgemeinheit an der weiteren Vollziehbarkeit der Pistenbaugenehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus baubedingten Gründen. Die erforderliche Entfernung von Gehölzstrukturen dürfe insbesondere aufgrund der Fortpflanzungszeit von Waldbirkenmaus und Haselmaus nur bis zum 30. Mai erfolgen, weitere Einschränkungen ergäben sich aus dem Brutbeginn von Vögeln. Der Antragsteller verzögere das Verfahren stark und sei seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur eingeschränkt nachgekommen. Auch die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB sei zu berücksichtigen.
62
Mit Schreiben vom 23. April 2026 wurde für den Antragsgegner beantragt,
63
den Antrag abzulehnen.
64
Der Antrag sei unbegründet, da die angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen handele es sich um ein eigenständiges Vorhaben in Gestalt von Pistenanpassungen und Geländemodellierungen, welche nach ihrer Art und ihrem Umfang deutlich unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte bleiben würden. Die vom Antragsteller vorgenommene Einordnung als „Gesamtprojekt . . “ rechtfertige keine abweichende rechtliche Bewertung. Eine Kumulation i.S.v. § 10 Abs. 4 UVPG liege mangels Vergleichbarkeit der Vorhabentypen nicht vor. Eine bloß funktionale Verknüpfung im Sinne einer touristischen Gesamtstrategie genüge nicht. Die Argumentation zur angeblichen Unionsrechtswidrigkeit der Neufassung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes schlage fehl, weil die streitgegenständliche Genehmigung keine Seilbahnanlage betreffe, sondern ausschließlich Pistenanpassungen. Die in Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG relevanten Flächen- und Eingriffswerte für die Erforderlichkeit der UVP würden weder in der alten noch in der neuen Fassung erreicht. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des Art. 10 BayNatSchG die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 BodP liege nicht vor. Die vom Antragsteller behauptete unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 14 BodP begegne erheblichen und durchgreifenden Bedenken. Die Vorschrift arbeite mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „labile Gebiete“ und „Wälder mit Schutzfunktionen“, ohne diese näher zu definieren oder verbindliche Kriterien für ihre Abgrenzung festzulegen. Die Einstufung als labiles Gebiet erfordere komplexe geologische und raumordnerische Abwägungen, die typischerweise einer planerischen Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber vorbehalten seien. Die Vorschrift enthalte auch keinerlei Verfahrensregelungen und lasse offen, welche Behörde zuständig sei. Jedenfalls wäre aber auch der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt. Unter „Bau und Planierung von Skipisten“ seien nicht alle Anpassungen und Modernisierungen von bestehenden Skigebieten erfasst. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Historie, der Systematik und des Sinn und Zweck der Norm ergebe, dass rein punktuelle, funktionsbezogene Anpassungen hierunter nicht zu fassen seien. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine enge Auslegung der Vorschrift geboten, da diese erheblich in die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Anlagen eingreife und grundrechtlich geschützte Positionen der Betreiber verletze. Unabhängig davon fehle es auch an der tatbestandlichen Voraussetzung eines „labilen Gebietes“. Ein solches setze eine hinreichend konkretisierte, fachlich belastbare Feststellung einer signifikanten und nicht beherrschbaren Instabilität voraus. Erforderlich sei eine Gefährdungslage, die über allgemeine, für alpine Räume typische Naturgefahren deutlich hinausgehe und sich in einer konkret erhöhten Versagens- oder Schadenseintrittswahrscheinlichkeit niederschlage. Daran fehle es hier. Die vom Antragsteller angeführten geologischen Gegebenheiten würden lediglich abstrakte Risiken beschreiben. Die zuständigen Behörden hätten die geologischen und bodenschutzrechtlichen Verhältnisse umfassend geprüft und seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass keine genehmigungsrelevante Instabilität vorliege. Die vom Geotechnisch-Geologischen Gutachten festgestellte Beherrschbarkeit stehe der Annahme eines labilen Gebietes entgegen. Auch das LfU stelle fest, dass es sich bei den Gefahrenhinweisbereichen lediglich um potentielle Gefährdungsbereiche mit allgemeinem Restrisiko handele. Die lediglich im Hinblick auf das Birkhuhn angegriffene FFH-VP führe nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Funktionen des Gebiets würden weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit erheblich beeinträchtigt werden. Die prognostizierten Wirkungen würden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben, da sie entweder bereits im Ist-Zustand angelegt seien, wirksam vermieden oder kompensiert würden oder sich aufgrund ihrer räumlichen und zeitlichen Begrenzung nicht populationsrelevant auswirken würden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG liege nicht vor. Dies werde durch die fachliche Einschätzung der Höheren Naturschutzbehörde bestätigt. Die Pistenbaumaßnahmen würden auch nicht gegen § 44 BNatSchG verstoßen, insbesondere da in Ziffer 4.3 des Genehmigungsbescheids explizit geregelt sei, dass vor Baubeginn eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezüglich Haselmaus, Waldbirkenmaus, Thymian-Ameisenbläuling und Alpensalamander vorzulegen sei. Hierbei handele es sich um einen gesonderten Bescheid, der nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sei. Zudem sei die vom Antragsteller angeführte Alternative nicht gleich geeignet, weil sie den Projektzweck verfehle.
65
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. April 2026 ließ der Antragsteller zu den Stellungnahmen des Antragsgegners und des Beigeladenen replizieren. Der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 14 BodP stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Begriff des „labilen Gebietes“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. Ein solcher sei auch im nationalen Verwaltungsrecht vielfach üblich. Auch der von der Beigeladenen beauftragte geologische Sachverständige greife zur näheren Definition auf die österreichische Rechtsprechung zurück. Ob das Vorhaben in einem solchen labilen Gebiet liege, sei eine Frage, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, bevor durch die Umsetzung des Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die FFH-VP werde nicht ausschließlich in Bezug auf das Birkhuhn angegriffen, sondern die Argumentation sei lediglich im Eilverfahren darauf konzentriert worden. Es sei zu vermuten, dass bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes unzulässigerweise große Teile des Skigebietes aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein ausgespart worden seien und das „faktische“ Vogelschutzgebiet wesentlich größer sei, mithin auch weite Teile des Skigebietes umfasse. Es müssten auch Beeinträchtigungen des Schutzgebietes in der FFH-VP untersucht werden, die von außen in das Schutzgebiet hineinwirken würden. Eine Beeinträchtigung der Birkhuhnbestände könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus der Zunahme der Balzplatzanzahl der Birkhühner in den letzten Jahren könne aus fachwissenschaftlicher Sicht nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass auch die Zahl der Brutplätze und damit der Gesamtbestand der Vogelart zugenommen habe. Weiter thematisiere die FFH-VP nicht die Auswirkungen einer Verlagerung des Skibetriebs in höhere Lagen, welche eine Konzentration und Intensivierung des dortigen Besucheraufkommens mit sich bringe. Darüber hinaus habe die Untere Naturschutzbehörde bislang keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG für die Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope im Bereich der Pistenbaumaßnahmen erteilt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei daher derzeit nicht vollziehbar.
66
Unter dem 27. April 2026 stellte der Antragsgegner klar, dass auch zum Baugenehmigungsbescheid ein Ergänzungsbescheid (30.3.2026) hinsichtlich des Eingriffs in gesetzlich geschützte Biotope erlassen und in den Behördenakten enthalten sei.
67
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. April 2026 wurde für die Beigeladene auf den Schriftsatz des Antragstellers erwidert. Das Tatbestandsmerkmal des „labilen Gebiets“ sei zu unbestimmt. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen der noch zulässigen Unbestimmtheit und Konkretisierbarkeit würden hier überschritten. Der Begriff des „labilen Gebietes“ sei derart unkonturiert und die zu treffende Prognose- und Wertungsentscheidung, ob eine solche Labilität vorliege, dass sie ein absolutes Bauverbot rechtfertige, derart komplex und mit Unwägbarkeiten behaftet, dass eine gerichtliche Überprüfung an ihre Funktionsgrenzen stoße. Es handele sich zudem nicht um einen allgemeingültigen Begriff im Sinne des deutschen Umweltrechts und öffentlichen Baurechts. Außerdem verkenne der Antragsteller, dass gerade bei Zugrundelegung des österreichischen Begriffsverständnisses kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP vorliege. Dass dem Antragsteller die Schutzgebietsausweisung des Vogelschutzgebiets nicht weit genug gehe, ändere nichts am eindeutig abgegrenzten Schutzgebietsumfang. Für die Gebietsabgrenzung eines Natura-2000-Gebiets, das in einem mehrstufigen Verfahren unter Schutz gestellt werde, spreche eine hohe Richtigkeitsgewähr; Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürften vor diesem Hintergrund einer besonderen Substantiierung. Pauschale Unterstellungen wie die des Antragstellers würden hierfür nicht ausreichen. Zudem habe das Skigebiet am U. schon vor der Schutzgebietausweisung bestanden und sei als Status Quo berücksichtigt worden. Die potentiellen Beeinträchtigungen, die von den geplanten Pistenbaumaßnahmen auf das FFH- und Vogelschutzgebiet „Z. Hochalpen“ ausgehen würden, seien entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der FFH-VP eingehend untersucht worden. Der Fachgutachter der Beigeladenen habe bei der Erstellung der FFH-VP den Wirkraum der Maßnahmen mit einem 500 m-Radius unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur und der dort festgestellten Fluchtdistanz des Birkhuhns sehr großzügig gewählt. Sämtliche Baumaßnahmen oberhalb der Überquerung und somit im Sichtfeld der Kernhabitate würden erst nach Beendigung des Brutgeschehens durchgeführt. Weiterhin rücke die Bergstation und damit der Punkt mit dem höchsten Störpotential 220 m vom Schutzgebiet ab. Der Antragsteller könne die fachgutachterliche Einschätzung, dass keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu erwarten seien, nicht erschüttern. Er habe übersehen, dass der Antragsgegner mit Ergänzungsbescheid vom 30. März 2026 auch die naturschutzrechtliche Ausnahme vom Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt habe. Der Verlust von nach § 30 BNatSchG geschützten Flächen werde gleichwertig ausgeglichen.
68
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
69
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 11. März 2026 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 30. März 2026 hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
71
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2026 in der Fassung vom 30. März 2026 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
72
II. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Als anerkanntem Umweltverband steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann eine gem. § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass die Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), weiterhin geltend machen, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG geltend machen, dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
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1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Anwendungsbereich des UmwRG nicht schon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG eröffnet. Bei der streitgegenständlichen Genehmigung für Pistenbaumaßnahmen am W. handelt es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 UmwG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Eine solche Pflicht kann sich vorliegend weder aus Art. 13 Abs. 2 BayESG (a)) noch aus Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG (b)) ergeben.
74
a) Art. 13 BayESG bezieht sich auf die Bau- und Betriebsgenehmigung einer Seilbahn und sieht dort in Absatz 2 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor, wenn die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppliften oder 2.200 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet und die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und Bergstation über 3.000 m beträgt.
75
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayESG sind Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Dabei bezeichnet die „Infrastruktur“ nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayESG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 ein speziell für jede Seilbahn entworfenes und jeweils vor Ort errichtetes Stationsbauwerk oder Streckenbauwerk, das die Linienführung und die Gegebenheiten des Systems berücksichtigt und das für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn erforderlich ist, einschließlich der Fundamente.
76
Die hier streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen zur Ertüchtigung der X. abfahrt und der Y. abfahrt fallen schon begrifflich nicht darunter. Sie stehen auch nicht in einem derart untrennbaren Zusammenhang zur Neuerrichtung der U. bahn, dass von einem einheitlichen, Art. 13 Abs. 2 BayESG unterfallenden Projekt auszugehen wäre. Denn für die Neuerrichtung der U. bahn kommt es auf die Pistenbaumaßnahmen an der X. abfahrt und Y. abfahrt nicht an. Diese sind nicht Teil des gemäß oben lautender Definition bestehenden „Gesamtsystems“ aus Stations- bzw. Streckenbauwerk und entlang der Trasse verlaufenden Seilen einschließlich der Fundamente. Einem weitergehenden, auch Geländemodellierungen in der näheren Umgebung umfassenden Begriffsverständnis stehen der klare Wortlaut des Art. 13 BayESG sowie auch systematische Erwägungen im Hinblick auf Art. 10 BayNatSchG entgegen, welcher für Pistenbaumaßnahmen eine gesonderte naturschutzrechtliche Erlaubnis mit Schwellenwerten für eine UVP-Pflicht vorsieht.
77
b) Eine solche naturschutzrechtliche Erlaubnis für die Änderung oder Erweiterung einer Skipiste nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, in deren Vorfeld unter bestimmten Voraussetzungen eine UVP durchzuführen ist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG), wurde vorliegend nicht erteilt. Sie ist insbesondere nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 11. März 2026 in ihrer Fassung vom 30. März 2026, welche ausdrücklich nur die naturschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 18 BayNatSchG beinhaltet sowie gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG die materiellen Anforderungen des Art. 9 BayWaldG als Prüfungsgegenstand mitumfasst (Ziffer III. 1. und 2.). Art. 10 BayNatschG sieht eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf die Erlaubnis von Skipisten nicht vor. Im Übrigen wäre die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung rein formeller Natur (Robl in Spannowsky/Mannsen, BayBO, Stand 1.10.2025, Art. 55 Rn. 18) mit der Folge, dass die in Art. 10 BayNatSchG vorgesehene Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen würde.
78
Mangels einer hier zur Überprüfung stehenden naturschutzrechtlichen Skipistenerlaubnis i.S.v. Art. 10 BayNatSchG bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayNatSchG mit dem Dritten Modernisierungsgesetz Bayern (GVBl. 2025, S. 254) neu bestimmten Schwellenwerte für die Pflicht zur Durchführung einer UVP unionsrechtskonform sind (vgl. zu den Anforderungen EuGH, U.v. 25.5.2023 – C-575/21 – juris Rn. 37 ff.), keiner Entscheidung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob diese Schwellenwerte vom streitgegenständlichen Vorhaben – einzeln oder in Zusammenschau mit den übrigen Vorhaben des „Projektes . . “ – erfüllt sind. Maßgeblich ist allein die hier in Rede stehende, gemäß Art. 68 BayBO und im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilte Baugenehmigung zur Vornahme von Pistenbaumaßnahmen an der X. abfahrt und Y. abfahrt. Für diese Zulassungsentscheidung gibt es keine Vorschrift i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c UmwRG, welche eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit bzw. die Durchführung einer UVP vorsehen würde.
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2. Allerdings ist der Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet. Danach findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
80
a) Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gem. § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
81
Nach diesen Maßgaben ist der Anwendungsbereich des UmwRG schon mit Blick auf die Lage des Vorhabens im Außenbereich und die daraus resultierenden boden- und naturschutzrechtlichen Prüfungserfordernisse im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eröffnet (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 29).
82
b) Auch die (kumulativen) Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind erfüllt. Der Antragsteller macht jedenfalls insoweit substantiiert eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die für die streitgegenständliche Baugenehmigung von Bedeutung sein können, als er u.a. die Verletzung boden- und naturschutzrechtlicher Normen rügt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung erscheint jedenfalls nicht von vornherein unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Der Antragsteller kann auch geltend machen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG durch die angegriffene Entscheidung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, wonach er sich dem umfassenden Schutz der Natur, insbesondere der Förderung des Arten- und Biotopschutzes verpflichtet (§ 2 der Satzung), berührt zu sein.
83
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
84
Im Rahmen der vom Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung, ist darüber zu befinden, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also bereits bei summarischer Prüfung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Dritten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13).
85
Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu Gunsten der Beigeladenen sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3 m.w.N.).
86
An den oben dargestellten Maßstäben gemessen ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist.
87
I. Die Baugenehmigung ist formell rechtmäßig.
88
Sie leidet insbesondere nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung führen würden. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich für das hier maßgebliche Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO für Pistenbaumaßnahmen weder aus Art. 13 Abs. 2 BayESG noch aus Art. 10 Abs. 2 BayNatSchG (s.o.).
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II. Die Baugenehmigung ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
90
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Pistenbaumaßnahmen beurteilt sich, da die Vorhabengrundstücke im Außenbereich liegen, nach § 35 BauGB. Die Errichtung und Modellierung von Skipisten stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, da sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.
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Dem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stehen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts keine öffentlichen Belange entgegen.
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1. Dem Vorhaben stehen keine Belange des Bodenschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 3 BauGB entgegen. Der Antragsteller kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder eine Verletzung der Alpenkonvention (a)) noch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP (b)) mit Erfolg geltend machen.
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a) Der Antragsteller rügt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026, auf die er im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 17. April 2026 Bezug nimmt, eine Verletzung von Artikel 7 der Alpenkonvention. Die Norm rufe zu einem sparsamen Umgang mit der Ressource Boden auf, was bei den geplanten Erdbewegungen und mit Blick auf die weiter anstehenden Umsetzungen nicht erkennbar sei.
94
Soweit sich der Antragsteller damit wohl der Sache nach auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Alpenkonvention bezieht – Art. 7 der Alpenkonvention enthält Regelungen zur Beschlussfassung in der Alpenkonferenz, nicht aber auch zum Bodenschutz –, kann er einen Verstoß gegen diese – ohne Weiteres umweltbezogene – Regelung allerdings nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sie zugleich unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Dies ist hier zu verneinen.
95
Die Alpenkonvention ist als Rahmenabkommen durch Zustimmungsgesetz des Bundes (Art. 59 Abs. 2 GG) am 6. März 1995 Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung auf Ebene des Bundesrechts geworden. Die Exekutive und die Gerichte haben die Alpenkonvention damit grundsätzlich als im Range von Bundesrecht stehendes Recht zu beachten und anzuwenden. In erster Linie wendet sich die Alpenkonvention aber an den Gesetzgeber des jeweiligen Vertragsstaates. Unmittelbare rechtliche Wirkung können daher nur solche Regelungen entfalten, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers bedürfen, also „selfexecuting“ sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2010 – 15 N 04.1980 – juris Rn. 77).
96
Gemessen hieran ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Alpenkonvention nach Inhalt, Zweck und Formulierung nicht hinreichend bestimmt. Sie lautet:
97
„Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: d) Bodenschutz – mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden“.
98
Die Norm enthält – wie auch der Rest des Maßnahmekatalogs in Art. 2 Abs. 2 – bloße Absichtserklärungen, die allgemein formuliert sind. Eine konkrete Handlungsanleitung lässt sich ihr nicht entnehmen (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der Alpenkonvention insgesamt vgl. BayVerfGH v. 13.9.2012 – Vf. 16-VII-11 – juris Rn. 85; BayVGH, 16.3.2010 – 15 N 04.1980 – juris Rn. 77). Der Antragsteller kann sich in der Folge nicht auf eine Verletzung dieser Zielvorgabe berufen.
99
b) Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP ist nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts nicht gegeben.
100
Das Bodenschutzprotokoll ist als internationales Übereinkommen zur Umsetzung der in der Alpenkonvention enthaltenen Zielvorgaben mit Inkrafttreten des nationalen Zustimmungsgesetzes am 18. Dezember 2002 (BGBl II 2002, 1785) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden.
101
Gemäß Art. 14 Abs. 1 BodP wirken die Vertragsparteien in der geeignetsten Weise darauf hin, dass
102
- nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden,
103
- die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten,
104
- Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden.
105
Die zwischen den Beteiligten stark umstrittene Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP unmittelbar anwendbares Recht darstellt (dafür: BayStMUV/BMU, Die Alpenkonvention: Leitfaden für ihre Anwendung, 2008 S. 8, 33 f.; https://www.stmuv.bayern.de/ministerium/eu/zusammenarbeit/alpenkonvention/protokolle.htm; VwGH Wien, E.v. 8.6.2005 – 2004/03/0116; B.v. 20.3.2020 – Ra-2019/10/0197, im Internet abrufbar; VG München, B.v. 10.4.2025 – M 31 S 25.1237 – juris Rn. 19 mit Verweis auf den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages, 4.7.2016, WD 2 – 3000 – 080/16, S. 10; Markus in ZUR 2015, 214; Söhnlein in: BayVBl. 2013, S. 105 (107)), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben überhaupt um „den Bau und die Planierung von Skipisten“ i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP handelt.
106
Denn auch zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP unmittelbar anwendbar und eine Genehmigung „für den Bau und die Planierung von Skipisten“ streitgegenständlich ist, befindet sich das Vorhaben nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls nicht in einem „labilen Gebiet“ i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP (aa)). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung der Vorschrift im Hinblick auf Wälder mit Schutzfunktion entgegenstehen würde (bb)).
107
aa) Der Begriff des „labilen Gebietes“ wird weder in der Alpenkonvention noch im BodP näher definiert und hat auch in der deutschen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang keine nähere Bestimmung erfahren. Er bedarf daher – seine hinreichende Bestimmtheit unterstellt – der weiteren Auslegung.
108
Bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge mit mehreren authentischen Vertragssprachen sind bei der Interpretation sämtliche Sprachfassungen heranzuziehen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 33 Wiener Vertragsrechtskonvention). Als verbindliche Sprachen der Alpenkonvention (dort Art. 14) und des Bodenschutzprotokolls (dort Art. 28) gelten Deutsch, Italienisch, Französisch und Slowenisch. Das deutsche Wort „labil“ leitet sich vom Spätlateinischen labilis ab und bedeutet so viel wie „leicht veränderlich“, „leicht beeinflussbar“ oder im physikalischen Sinne „leicht das Gleichgewicht verlierend“. In der italienischen Vertragsversion findet sich die Bezeichnung „terreni instabili“, in der französischen Version wird von „terrain instable“ gesprochen. Beides wird sinngemäß mit „Rutschhang“ oder „Rutschterrain“ ins Deutsche übersetzt (vgl. VwGH, E.v. 8.6.2005 – 2004/03/0116 – 2.5).
109
Dieses Begriffsverständnis vom „Rutschhang“ bzw. „Rutschterrain“ dürfte jedoch in zweierlei Hinsicht zu eng sein. Einerseits stellen Rutschungen aus geologischer Sicht nur eine Form der „Massenbewegungen“ dar. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP sind jedoch auch andere Massenbewegungen wie langsames Hangkriechen, Gleitungen, Muren oder Steinschlag erfasst. Andererseits deutet die Verwendung der Begriffe „Rutschhang“ bzw. „Rutschterrain“ auf ein statisches Begriffsverständnis hin, wonach das betreffende Gebiet per se, d.h. ohne weitere Belastung, aktuelle Talwärtsbewegungen aufweist. Dieses Verständnis erscheint insoweit problematisch, als Hänge, die zwar aktuell keine Rutschungen oder sonstige Massenbewegungen aufweisen, durch geringe, zusätzliche Belastungen instabil werden können. Würden solche Gebiete als stabile, d.h. nicht labile Gebiete qualifiziert, wäre eine Bewilligung von Skipisten möglich, auch wenn durch die damit verbundenen Maßnahmen später Massenbewegungen ausgelöst würden. Ein solches Ergebnis ist mit dem Zweck des BodP, das auf die qualitative und quantitative Erhaltung des Bodens abzielt (vgl. Art. 1 Satz 2 BodP), nicht vereinbar (Greisberger, Alpenkonvention und Skisport – das labile Gebiet als Schlüsselbegriff für die Errichtung von Skipisten, RdU-UT 2008/22, S. 59).
110
Der Begriff des „labilen Gebiets“ dürfte daher dynamischprojektbezogen zu interpretieren sein und hat die konkreten, durch ein Projekt voraussichtlich zu erwartenden Belastungen zu berücksichtigen. Ein labiles Gebiet liegt folglich auch dann vor, wenn es aufgrund von Zusatzbelastungen durch ein konkretes Projekt in der Bau-, Betriebssowie in der Störfall- und Auflassungsphase zu Massenbewegungen kommt, wobei es einer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten bedarf (Greisberger, Alpenkonvention und Skisport – das labile Gebiet als Schlüsselbegriff für die Errichtung von Skipisten, RdU-UT 2008/22, S. 59; vgl. auch die Checkliste „labile Gebiete“, S. 17 f., https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/downloads/checkliste-labilegebiete-dez2004.pdf).
111
Bei der Prognoseentscheidung dürften wohl auch im Laufe des Projekts vorgenommene Stabilisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dem steht Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP, welcher ein absolutes Verbot der Bewilligung von Skipisten vorsieht und keine Ausgleichsmaßnahmen zulässt, nicht von vornherein entgegen. Denn während Ausgleichsmaßnahmen die negativen Folgen eines bereits erfolgten oder künftigen Eingriffs kompensieren, führen Stabilisierungsmaßnahmen dazu, dass durch eine entsprechende Ausgestaltung des Projekts eine Beeinträchtigung der Stabilität eines Gebiets vermieden wird bzw. bereits vorhandene Instabilitäten beseitigt werden, ein Eingriff also gar nicht erst vorliegt. Nach der Wertung von Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 2 BodP haben die Stabilisierungsmaßnahmen allerdings möglichst naturnah und darüber hinaus minimalinvasiv zu erfolgen. Die Risikoabschätzung hat im Einzelfall durch Sachverständige zu erfolgen (Greisberger, Alpenkonvention und Skisport – das labile Gebiet als Schlüsselbegriff für die Errichtung von Skipisten, RdU-UT 2008/22, S. 59 ff.).
112
Um Projektwerbern und Behörden schon vorab gewisse Grundlagen vorzugeben, hat das Amt der Tiroler Landesregierung 2004 „Grundlagen aus geologischer und geotechnischer Sicht“ erstellt, worin allgemeine Betrachtungen angestellt werden, wann ein Gebiet voraussichtlich als „labil“ anzusehen ist. Dieser Checkliste kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sie stellt allerdings Hilfsmittel und Orientierung für Behörden dar, ohne zugleich das im Einzelfall durchzuführende Ermittlungsverfahren zu ersetzen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat diese Checkliste bereits mehreren Entscheidungen zugrunde gelegt (VwGH Wien, E.v. 8.6.2005 – 2004/03/0116; B.v. 20.3.2020 – Ra-2019/10/197, im Internet abrufbar).
113
Hiernach liegt ein labiles Gebiet vor, wenn
114
„1. eine nachhaltige Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf Hang(in) stabilität (Erosion, Wasserhaushalt, usw.) gegeben ist, oder/und wenn…
115
2. gravierende negative Folgen des Pistenbaus sich fachlich nicht abschätzen lassen, wobei alle Phasen des Projekts unter Beachtung der möglichen Naturprozesse in die Betrachtungen mit einzubeziehen seien (Errichtung, Betrieb, Störfall, Nachsorge).“
116
Daran fehlt es hier. Unter Zugrundelegung des vorgelegten Geotechnisch-Geologischen Gutachtens, der Stellungnahme des LfU als fachlich zuständiger Behörde für Georisiken und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des geologischen Gutachters vom 20. April 2026 gelangt das Gericht zu der vorläufigen Einschätzung, dass die streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen kein „labiles Gebiet“ betreffen.
117
(1) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass – wie aus den Gefahrenhinweiskarten des LfU ersichtlich – nahezu das gesamte Skigebiet W. im Gefahrenhinweisbereich für tiefreichende Rutschungen und potentielle Hanganbrüche liegt. Allein die Kartierung des W. s als Georisikogebiet für derartige Massenbewegungen genügt jedoch nicht, um das Vorliegen eines „labilen Gebietes“ zu begründen.
118
Der Freistaat Bayern erfüllt mit der Gefahrenhinweiskarte „Bayerische Alpen“ seine Verpflichtung aus Art. 10 BodP. Hiernach vereinbaren die Vertragsparteien, Alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken, insbesondere Massenbewegungen (Hangbewegungen, Murenbildungen, Erdfälle), Lawinen und Überschwemmungen, gefährdet sind, zu kartieren und in Kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, Gefahrenzonen auszuweisen. Aus der Festlegung eines „gefährdeten Alpengebietes“ i.S.v. Art. 10 BodP folgt jedoch nicht ohne Weiteres das Vorliegen eines „labilen Gebietes“. Eine solche Gleichstellung kommt schon aufgrund des unterschiedlichen Wortlautes nicht in Betracht. Zudem nimmt Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP keinerlei Bezug auf die nach Art. 10 BodP auszuweisenden Gefahrenzonen. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht somit auch nach dem Willen der Vertragsstaaten nicht. Schließlich ist zu beachten, dass gemäß Art. 10 Abs. 2 BodP eine Bebauung in gefährdeten Gebieten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP beinhaltet demgegenüber ein absolutes Bauverbot für Skipisten in labilen Gebieten. Auch diese unterschiedliche Handhabung zeigt, dass als „gefährdet“ ausgewiesene Gebiete i.S.v. Art. 10 BodP nicht zugleich labile Gebiete i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP sind. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus einem „gefährdeten Alpengebiet“ ein „labiles Gebiet“ machen.
119
Hinzu kommt, dass die Darstellungen zur Rutschanfälligkeit und zur Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche in den Gefahrenhinweiskarten nicht differenziert genug sind, um allein daraus auf die Grenzen eines labilen Gebietes zu schließen. Das LfU weist sowohl in seiner Stellungnahme vom 14. November 2025 als auch auf seiner offiziellen Internetseite (https://www.lfu.bayern.de/geologie/massenbewegungen/gefahrenhinweiskarten/index.htm) darauf hin, dass die Gefahrenhinweiskarten für den Zielmaßstab 1:25.000 erarbeitet worden seien und somit keine parzellenscharfe Einteilung von Gebieten in unterschiedliche Gefahrenbereiche darstellen würden. Die Abgrenzung der Gefahrenhinweisflächen sei als Saum und nicht als scharfe Grenze zu sehen. Die Modellierungen der geogenen Gefährdungsprozesse, die in der Karte dargestellt seien, würden keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es handele sich um eine Darstellung von Gefahrenverdachtsflächen. Die Eintretenswahrscheinlichkeit sei üblicherweise so gering, dass die Gefährdung allgemein nur als Restrisiko einzustufen sei. Ein solches Restrisiko genügt für die Annahme eines „labilen Gebietes“ mit seiner absoluten Verbotswirkung aber nicht.
120
Zudem würde die alleinige Betrachtung der Gefahrenhinweiskarten zu einer statischen Betrachtungsweise führen, welche – wie bereits gezeigt – dem Sinn und Zweck des BodP nicht gerecht wird. Das konkrete Projekt bliebe dabei völlig außer Betracht.
121
(2) Die vorzugswürdige dynamischprojektbezogene Betrachtungsweise führt hier in Orientierung an der Tiroler Checkliste zu der (vorläufigen) Einschätzung, dass eine nachhaltige Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf die Hang(in) stabilität durch die geplanten Pistenbaumaßnahmen nicht gegeben ist.
122
Bereits das LfU gelangt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2025 nach umfangreicher geologischer und bodenschutzrechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich durch die Pistenbaumaßnahmen keine Änderung (und damit auch keine Verschlechterung) der bekannten Gefährdungssituation ergebe. Es bestünden keine Anzeichen für anhaltende Aktivität, lediglich das Vorliegen unmerklich langsamer Bewegungen oder eine zumindest lokale Reaktivierung könnten nicht ausgeschlossen werden. Um negative Einflüsse auf das Hanggleichgewicht durch die vorgesehenen Erdarbeiten oder lokale Veränderungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, fordert die Fachbehörde, (lediglich) dass eine konzentrierte Einleitung von Wasser in rutschgefährdete Hangbereiche vermieden werde. Unter dieser Voraussetzung bestünden keine Einwände gegen das Vorhaben. Der genannten Forderung wurde mit der Auflage in Ziffer 9.1 des streitgegenständlichen Bescheids nachgekommen.
123
Auch das vorgelegte Geotechnisch-Geologische Gutachten vom 3. Februar 2026 erkennt geotechnische Schwierigkeiten im Hinblick auf die Pistenbaumaßnahmen, hält diese aber unter Einsatz geeigneter Sicherungsmaßnahmen, begleitender Überwachung und entsprechender Nachsorge für bewältigbar. Entsprechend enthält das Gutachten umfangreiche Hinweise und Vorgaben für die Ausführung, welche nach Auflage 6.1 und 7.2 des Bescheides zwingend zu beachten sind. Die vom GeotechnischGeologische Gutachten empfohlene messtechnische Beobachtung der besonders rutschgefährdeten Stützenstandorte wird auch vom LfU als Fachbehörde unterstützt.
124
Schließlich bestätigt die vonseiten der Beigeladenen nachgereichte eidesstattliche Versicherung des geologischen Gutachters vom 20. April 2026, dass bei projektbezogener Betrachtung nicht von einem labilen Gebiet i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP auszugehen ist. Der Gutachter begründet seine Einschätzung unter Rückgriff auf die Kartenwerke des LfU, die dokumentierten Untersuchungen vom Bau der bestehenden U. bahn, die Vermessungen bei der Bergstation U. bahn, die Untersuchungen vom Bau der neuen X. bahn und die Bohrungen für den direkt neben der Talstation geplanten neuen Beschneiungsteich. Er zeigt unter Verweis auf die vom LfU kartierten Rutschgefahren sowie unter Darstellung der bisherigen Erfahrungen mit der bestehenden U. bahn nachvollziehbar auf, dass allein das Vorliegen gewisser Hangkriechbewegungen noch nicht zur Unbebaubarkeit eines Gebietes führen kann. Die Untergrundverhältnisse des Projektgebietes seien seit Jahrzehnten bekannt. Eine nachhaltige Verschlechterung der geologischen Situation, wie von der Tiroler Checkliste gefordert, könne nicht prognostiziert werden. Vielmehr geht der Gutachter nachvollziehbar begründet davon aus, dass sich die Standsicherheit des betroffenen Geländes durch die geplanten erdbautechnischen Maßnahmen deutlich verbessern werde. Eine Hanginstabilität durch Erosion, Wasserhaushalt etc. hält er bei Beachtung der in der Pistenbaugenehmigung genannten Auflagen und unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für sicher ausgeschlossen.
125
Das Gericht hat keinen Grund, dieser fachlich fundierten Einschätzung des Sachverständigen nicht zu folgen. Es erscheint in Anbetracht des Umfangs der geplanten Pistenbaumaßnahmen, der im Geotechnisch-Geologischen Gutachten dargelegten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Ausführungshinweise sowie der Art der vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen in dem ohnehin schon anthropogen überarbeiteten Gebiet nicht unplausibel, dass trotz der abstrakt bestehenden Rutschgefahren keine Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf die Hangstabilität eintreten wird. Aufgrund der Vielzahl der eingeholten bodenschutzrechtlichen und geologischen Informationen kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Risiken fachlich nicht hinreichend abschätzen ließen.
126
(3) Der Antragsteller ist der an den Kriterien der Tiroler Checkliste orientierten, projektbezogenen Einschätzung des Gutachters auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihm angeführten geologischen Gegebenheiten beschreiben lediglich abstrakte Risiken (vgl. Antragsbegründung S. 17: „vermutliche[ ] Talzuschübe[ ]“, „lassen (…) nicht ausschließen“, „wahrscheinlich“) ohne Bezug zum konkreten Projekt und dessen Ausführung. Es ist weder dargetan, dass die im Geotechnisch-Geologischen Gutachten bzw. im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen nicht zur Stabilisierung des Gebietes ausreichen würden, noch dass ihre Ausführung die nötige Naturnähe vermissen ließe.
127
(4) Der vorliegende Sachverhalt kann auch nicht mit den vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (ablehnend) entschiedenen Fällen verglichen werden. In dem vom Wiener Verwaltungsgerichtshof am 8. Juni 2005 (2004/03/0116) entschiedenen Fall wurde vom amtlichen Sachverständigen festgestellt, dass ein Großteil des Projektgebietes von aktiven Hangbewegungen betroffen sei. Das LfU hingegen kam zu dem Ergebnis, dass gerade keine Anzeichen für anhaltende Aktivität bestünden und eine zumindest lokale Reaktivierung nicht ausgeschlossen werden könne. In dem zweiten Fall des Wiener Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, B.v. 20.3.2020 – Ra-2019/10/197) hat der Amtssachverständige eine Gefahr für die Standsicherheit der Skipiste bis hin zu einem „spontanen Abbruch von Pistenteilen“ attestiert. Für den hier streitgegenständlichen Fall hat das Geotechnisch-Geologische Gutachten vom 3. Februar 2026 hingegen festgestellt, dass eindeutige Anbruchkanten im Projektgebiet gerade nicht erkennbar seien. Die Standsicherheit der Skipiste könne nach Auffassung des geologischen Gutachters durch das Projekt sogar verbessert werden. Die geologischen Voraussetzungen sind damit völlig andere als diejenigen im österreichischen Fall. Dort konnte eine Reaktivierung/Beschleunigung des Talzuschubes auch bei Vornahme entsprechender Maßnahmen (keine Versickerung von Pistenwässern im umgebenden Gelände, Ableitung der Pistenwässer durch Kontrollen und Wartungen) nicht ausgeschlossen werden, während der Gutachter im vorliegenden Fall eine Hanginstabilität bei Vornahme der beauflagten Maßnahmen sicher ausschließt.
128
bb) Der Antragsteller greift auch mit seinem Einwand, dass die streitgegenständlichen Baumaßnahmen zum Teil in Wäldern mit Schutzfunktion stattfinden würden und Pisten dort gemäß Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugelassen werden dürften, nicht durch.
129
Die Erhaltung von Wäldern mit Schutzfunktion wird im innerstaatlichen Recht durch die Vorschriften der Waldgesetze gesichert (Hakenberg in Weber kompakt, Rechtswörterbuch, 12. Auflage 2025, Schutzwald). Der bayerische Gesetzgeber trägt ihnen in Art. 10 BayWaldG Rechnung und bestimmt dort u.a. Wälder in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG), Wälder auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) sowie Wälder, die dazu dienen, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG) als Schutzwälder.
130
Die Erlaubnis für eine Rodung von Schutzwald ist nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG grundsätzlich zu versagen. Sie ist nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG ausnahmsweise zu erteilen, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind. Die Ausnahmeregelung in Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG ist zum Schutz des Waldes sehr beschränkt und eng umgrenzt (LT-Drs. 7/6654, S. 19). Wann Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes zu befürchten sind, muss anhand der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Schutzfunktion des Waldes, die Größe und die beabsichtigte Verwendung der gerodeten Fläche (BayVGH, U.v. 6.6.2024 – 19 B 23.1149 – juris Rn. 64; B.v. 18.7.2019 – 19 ZB 15.2409 – Rn. 10).
131
(1) Das AELF als zuständige Fachbehörde hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 4. März 2026 ausgeführt, dass für den Ausbau der X. - und Y. abfahrten im Bereich der U. querung eine Rodung von 1.347 m² Bergwald erfolgen solle. Die zu rodende Fläche sei Schutzwald im Sinne des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und habe zudem nach der Waldfunktionsplanung besondere Bedeutung für die Erholung. Durch die vergleichsweise kleine Flächengröße würden aber die Schutz- und Erholungsfunktionen nicht beeinträchtigt, sodass der Rodung zugestimmt werden könne.
132
Dieser Einschätzung ist der Antragsteller fachlich nicht entgegengetreten. Soweit er behauptet, die Rodungen würden im Bereich der geplanten neuen Talstation der U. bahn etwa einen halben Hektar betreffen (vgl. LBP Neubau U. bahn S. 62), sind diese Maßnahmen nicht Gegenstand der hiesigen Genehmigung für Pistenbaumaßnahmen im Bereich der X. - und Y. abfahrt. Wie sich aus den Darstellungen des einschlägigen LBP (S. 54) ergibt, beträgt die Rodungsfläche lediglich die vom AELF angenommenen 1.347 m², also etwa 0,13 ha. Dass die verbleibenden Waldflächen im U. und im Bereich der X. abfahrt ihre Schutz- und Erholungsfunktion nicht mehr erfüllen könnten oder eine Zerschneidungswirkung der Restwaldflächen zu befürchten sei, ist weder dargetan noch im Hinblick auf Lage und Umfang der Rodungen ersichtlich.
133
(2) Darüber hinaus hat das AELF eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem – rechtlich nicht verbindlichen (VG Regensburg, U.v. 23.11.2011 – RO 4 K 09.01005 – juris Rn. 89) – „Bergwaldbeschluss“ des Bayerischen Landtages vom 5. Juni 1984 festgestellt. Dieser soll nach der Tabelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Art. 12 des Tourismusprotokolls der Alpenkonvention ausdrücklich Rechnung tragen. Gemäß Ziffer III.1. des Bergwaldbeschlusses sind Rodungen im Bergwald für neue Freizeiteinrichtungen (z.B. für Wintersport) oder Infrastrukturmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Der schlüssigen Erwägung des AELF, dass die Modernisierung bestehender Anlagen im Gegensatz zu deren Neuerrichtung nicht unter die o.g. Norm fallen dürfte, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
134
(3) Schließlich wird die Rodung der betreffenden Schutzwaldflächen auch, wie von Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP gefordert, ausgeglichen. So soll im Verhältnis 1:1 eine Ersatzaufforstung auf dem Grundstück Fl.Nr. A. /0 der Gemarkung D. stattfinden, wo sich ein Schutzwaldsanierungsgebiet befindet. Das AELF hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 (Az. . ) die Erlaubnis hierzu erteilt. Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen für eine Zulassung im Ausnahmefall nach Art. 14 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BodP im Hinblick auf Wälder mit Schutzfunktion vor.
135
2. Dem Vorhaben stehen voraussichtlich keine Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB entgegen. Das Gericht kann im Rahmen der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder einen Verstoß gegen das Habitatschutzrecht (a)) noch einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen (b)) erkennen.
136
a) Das Vorhaben steht wohl im Einklang mit § 34 Abs. 2 und 3 BNatSchG.
137
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und – wie hier – nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG). Abweichend davon darf es nur nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 bis Abs. 5 BNatSchG zugelassen werden. § 34 BNatSchG setzt insoweit Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der RL 92/43/EWG (FFH-RL) in nationales Recht um.
138
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind hier erfüllt. Teilbereiche der geplanten Pistenanpassungen befinden sich im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „Z. Hochalpen“, welches gleichzeitig als Europäisches Vogelschutzgebiet mit der Gebietsnummer 1. -4. und als FFH-Gebiet mit der Gebietsnummer 1. -3. ausgewiesen ist. Außerdem überschneidet sich der angesetzte 500 m-Wirkraum des geplanten Vorhabens mit dem nördlich vom Lift liegenden Naturschutz- und FFH-Gebiet 2. -3. „V. “ (vgl. FFH-VP, S. 6). Da hier eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke aufgrund der geplanten Pistenbaumaßnahmen jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, war das Projekt auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete zu überprüfen.
139
Eine Verträglichkeitsprüfung liegt mit dem (überarbeiteten) Gutachten des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros vom 3. Februar 2026 vor. Nach deren Ergebnissen durfte der Antragsgegner zu Recht davon ausgehen, dass das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete erwarten lässt. Die Verträglichkeitsprüfung weist insoweit bei summarischer Prüfung keine erkennbaren Fehler auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die angesetzte Größe des Untersuchungsgebiets (aa) und bb)), die Durchführung der einzelnen Untersuchungsschritte (cc)) und die Abschätzung der Auswirkungen auf die geschützten LRT und Arten (dd)).
140
aa) Der Verträglichkeitsprüfung ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts zunächst ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden. Die Prüfung erstreckt sich auf das FFH- und SPA-Gebiet „Z. Hochalpen“, auf das FFH-Gebiet „V. “, sowie – überobligatorisch – auch auf das Wildschutzgebiet „U. “ in ihren bei Erlass der Baugenehmigung festgelegten Grenzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Wirkraum des Vorhabens, insbesondere aufgrund der Scheuchwirkung und erzeugten Lärmemissionen während der Bauphase, deutlich größer ist als die tatsächlichen Eingriffsflächen. Der angesetzte Radius von 500 m rund um den Neubau der U. bahn einerseits (FFH-VP, S. 3, Abb. 1) und den Umbau der X. - und Y. abfahrt andererseits (FFH-VP, S. 3, Abb. 2) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und entspricht fachlichen Standards (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.6:
Arbeitshilfe zur Bewertung störungsbedingter Brutausfälle bei Vögeln am Beispiel baubedingter Störwirkungen, Stand 31.08.2021, S. 5). Er ist nach vorläufiger Bewertung des Gerichts ausreichend, um alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens in den Blick nehmen zu können, insbesondere auch solche hinsichtlich des Birkhuhns. So wird nach der einschlägigen, vom Beigeladenen angeführten und vom Antragsteller nicht widerlegten Fachliteratur selbst bei störungsempfindlichen Brutvogelarten wie dem Birkhuhn eine planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von lediglich 300 bis 400 m angenommen (Bernotat/Dierschke, a.a. O., S. 20). Die belegte Fluchtdistanz außerhalb der Balz- und Brutsaison liegt bei nur 100 bis 150 m (vgl. Goodship, N.M. and Furness, R.W. (MacArthur Green), Disturbance Distances Review: An updated literature review of disturbance distances of selected bird species, NatureScot Research Report 1283, S. 20, 81; Zeitler, Human disturbance, behaviour and spatial distribution of black grouse in skiing areas in the Bavarian Alps in Cahiers d’Ethologie 2000, 20, S. 385 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung angenommene 500 m-Wirkraum als durchaus großzügig bemessen.
141
bb) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2026 einwendet, bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes „Z. Hochalpen“ seien große Teile des Skigebietes aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein „ausgespart“ worden und das „faktische“ Vogelschutzgebiet sei deutlich größer mit der Folge, dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung einzubeziehenden Flächen weiter reichen müssten, verhilft dies seinem Antrag voraussichtlich nicht zum Erfolg.
142
Die Unterschutzstellung eines Vogelschutzgebiets hat nach der Rechtsprechung des EuGH allein anhand ornithologischer Kriterien zu erfolgen. Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft (EuGH, U.v. 13.12.2007 – C-418/04 – juris Rn. 39). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum (der EuGH spricht im o.g. Urteil von „Ermessensspielraum) eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von den Schutzgebiets-Richtlinien vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 47 m.w.N.). Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz schließe“, unterliegt besonderen Darlegungsanforderungen (BVerwG, B.v. 13.3.2008 – 9 VR 9.07 – juris Rn. 16 m.w.N.).
143
Diesen Substantiierungs- und besonderen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Es erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes große Teile des Skigebietes aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein ausgespart worden seien und das „faktische“ Vogelschutzgebiet wesentlich größer sei. Eine Substantiierung dieser Behauptung lässt der Vortrag des Antragstellers indes vermissen. Er hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, die die vorgenommene Gebietsabgrenzung als naturschutzfachlich nicht vertretbar erscheinen ließen und darüber hinaus keine aktuellen wissenschaftlichen Daten angeführt, die die Gebietsausweisung neuer Flächen erfordern würden. Im Übrigen untersucht die vorgelegte Verträglichkeitsprüfung Auswirkungen auf die geschützten Vogelarten im Umfeld des Projektgebietes unabhängig davon, ob sie innerhalb der Natura 2000-Gebietsgrenzen liegen (vgl. FFH-VP, S. 27 Abb. 6).
144
cc) Die Verträglichkeitsprüfung lässt in ihrer Durchführung keine methodischen Fehler erkennen.
145
Weder die FFH-RL noch das BNatSchG enthalten Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren der Verträglichkeitsprüfung; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ entsprechen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – juris Rn. 45; U.v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 – juris Rn. 50; U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 73). Danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von LRT sowie der Bewertung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Daher ist es unschädlich, wenn eine bestimmte, fachwissenschaftlich anerkannte Methode gewählt wird, obwohl mit einer anderen Methode, die ebenfalls anerkannt ist, andere Ergebnisse erzielt würden (Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 25).
146
(1) Das Vorhaben ist hier zunächst zutreffend an den für das SPA-/FFH-Gebiet „Z. Hochalpen“ und für das FFH-Gebiet „V. “ sowie für das Wildschutzgebiet „U. “ maßgeblichen Erhaltungszielen gemessen worden.
147
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Erhaltungsziele sind Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen LRT von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Ist das Gebiet bereits durch eine Natura-2000-Verordnung des Landes als Schutzgebiet ausgewiesen, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
148
Die allgemeinen Erhaltungsziele für die Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der LRT und Arten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) bzw. Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind in den Anlagen 1a und 2a der Bayerischen Natura 2000-Verordnung bayernweit festgelegt. Die Erhaltungsziele wurden im Rahmen der Natura 2000-Verordnung, in Kraft seit dem 1. April 2016, mit der Landwirtschafts-, Forst- und Wasserwirtschaftsverwaltung abgestimmt. Konkretisierungen zu den Erhaltungszielen enthält die Bekanntmachung über die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete vom 29. Februar 2016, welche die behördenverbindliche Grundlage für den Verwaltungsvollzug darstellt und als Arbeitshilfe für die Erstellung von Managementplänen dient.
149
Die von der Beigeladenen vorgelegte Verträglichkeitsprüfung hat ihrer Untersuchung die in den Vollzugshinweisen befindlichen Tabellen mit der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet 1. -4. (Z. Hochalpen, FFH-VP, S. 7 f.), das FFH-Gebiet 1. -3. (Z. Hochalpen, FFH-VP, S. 8 bis 10) und das FFH-Gebiet 2. -3. (V. , FFH-VP, S. 11 f.) zugrunde gelegt. Im Rahmen einer umfassenden naturschutzfachlichen Gesamtbewertung wurden darüber hinaus auch die Erhaltungsziele des nach Art. 21 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) ausgewiesenen Wildschutzgebiets „U. “ (FFH-VP, S. 15) ermittelt. Auch wenn dieses nicht zu den von § 34 Abs. 1 BNatSchG erfassten Natura 2000-Gebieten gehört, lässt sich in der überobligatorischen Ermittlung der Erhaltungsziele jedenfalls kein methodischer Fehler erkennen. Solche hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
150
(2) Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit diesen Erhaltungszielen beruht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile der betroffenen Schutzgebiete.
151
Dabei bietet die Habitatrichtlinie erste Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der 5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des LRT oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für LRT des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden LRT, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des LRT, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen können in die Bestandsbewertung einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche Einschätzungen einfließen (BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 75).
152
Gemessen hieran bestehen gegen die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Bestandsaufnahme keine Bedenken. Sie hat die LRT und betroffenen Arten anhand der Standard-Datenbögen und der aktuellen FFH- und SPA-Managementpläne im Hinblick auf die Populationsgröße und -struktur sowie Verbreitung im FFH-Gebiet einschließlich des Erhaltungszustands ermittelt, die LRT im Plangebiet teilflächenscharf kartiert, auch solche außerhalb des direkten Eingriffsbereich erfasst und eigene Datenerhebungen für Kleinsäuger aus einem Monitoringzeitraum von 2019 bis 2024 und für Vögel, Reptilien, Amphibien und Tagfalter aus dem Jahr 2024 angestellt. Auch die Vorbelastungen aufgrund der bestehenden anthropogenen Überformungen und Beeinträchtigungen der vorhandenen Liftanlagen und Abfahrten wurden berücksichtigt. Dass der Verträglichkeitsprüfung an dieser Stelle Fehler unterlaufen wären, hat der Antragsteller auch insofern nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht.
153
(3) Das Gericht kann auch bei der Ermittlung der potentiellen Auswirkungen des Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets beeinträchtigen könnten, keine Fehler erkennen.
154
(3.1) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auswirkungen des Bauvorhabens im Zusammenspiel mit anderen Projekten seien nicht hinreichend beachtet und eine Summationsbetrachtung nicht vorgenommen worden, verhilft ihm dieser Einwand nicht zum Erfolg.
155
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich bei einer FFH-VP die Untersuchung nicht ausschließlich auf das fragliche Vorhaben selbst verengen darf, sondern nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch solche Belastungen berücksichtigen muss, die „im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten“ auftreten. Diese sogenannte Kumulations- oder Summationsprüfung soll verhindern, dass ein Schutzgebiet durch schleichende Beeinträchtigungen, die für sich nicht ins Gewicht fallen, schrittweise signifikant belastet wird (BVerwG, U. v. 15.5.2019 – 7 C 27.17 – juris Rn. 19). Dabei müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte auf die Erhaltungsziele des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung verlässlich absehbar sein. Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind. In der Folge sind in die Betrachtung der Summationswirkungen nur bereits verwirklichte sowie zugelassene, aber noch nicht realisierte Vorhaben planerischer oder projektbezogener Art einzubeziehen (BVerwG, U.v. 15.5.2019 – 7 C 27.17 – juris Ls.; U. v. 21.5.2008 – 9 A 68.07 – juris Rn. 21).
156
Von den seitens des Antragstellers aufgezählten Projekten, die im Rahmen des Gesamtprojekts „. . “ verwirklicht werden sollen (Pistenbaumaßnahmen, Modernisierung U. bahn, Errichtung von Schneiteich und Swisscord), wurde bislang nur der Neubau der U. bahn genehmigt. Dieses Projekt wurde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung umfassend berücksichtigt. Insbesondere wurde das Vorhaben zu Beginn der Untersuchung unter Einbeziehung der Pistenverlegung „Obere Familienabfahrt“ genau beschrieben (S. 4), auf bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen untersucht (S. 20 f.) und in die Gesamtabwägung potentieller Beeinträchtigungen sowohl für prioritäre LRT als auch für besonders empfindliche Arten gemäß Anhang II FFH-RL einbezogen (S. 38 f.).
157
Das von der Beigeladenen hinzugezogene Fachbüro war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehalten, darüber hinaus den im Rahmen des Gesamtprojekts „. . “ geplanten Schneiteich und den Swisscord miteinzubeziehen. Beide Projekte befanden sich zum Zeitpunkt der Erstellung der FFH-VP und der Genehmigung der Pistenbaumaßnahmen durch den Antragsgegner (BVerwG, U. v. 15.5. 2019 – 7 C 27.17 – juris Rn. 26 „Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung“) noch in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase. In der Planungsphase steht ein Projekt weder in seinem Umfang noch in seiner Ausführung eindeutig fest. Allein der Umstand, dass ein Genehmigungsverfahren für ein relevantes Projekt läuft, vermittelt ebenfalls noch nicht die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen, solange noch offen ist, ob und welche Genehmigung erteilt wird (BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 9 A 68.07 – juris Rn. 21). Mit der Vorlage prüffähiger Unterlagen steht noch nicht fest, ob und wie das Vorhaben realisiert wird und ob die Unterlagen den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
158
Ein Nachteil für die Erhaltungsziele der betreffenden Schutzgebiete ist durch die fehlende Einbeziehung noch nicht genehmigter Projekte nicht zu befürchten. Es gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. ein zeitlich später beantragtes Vorhaben muss hinter alle bereits genehmigten und bekanntgemachten Vorhaben zurücktreten, wenn eine Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass seine Auswirkungen in der Gesamtbetrachtung die Schwelle zur Beeinträchtigung der Erhaltungsziele überschreiten (Kause in Hoppenberg/de Witt, BauR-Handbuch, Stand Juni 2025, E. Naturschutz, Rn. 675). Dies gilt somit auch für alle weiteren, im Rahmen des Gesamtprojekts „. . “ zur Genehmigung gestellten Projekte.
159
(3.2) Es ist der Verträglichkeitsprüfung auch nicht anzulasten, dass – wie der Antragsteller meint – die geänderte Pistenführung, die Verlagerung des Skibetriebs in höhere Lagen und die Erhöhung der Liftkapazität der U. bahn im Hinblick auf das Störpotential nicht näher betrachtet worden sind.
160
Die relevanten allgemeinen Wirkfaktoren und Wirkfaktoren im Rahmen des Vorhabens werden im Rahmen der vorgelegten Verträglichkeitsprüfung präzise, nachvollziehbar und lückenlos dargelegt (FFH-VP, S. 17 ff.). Im Hinblick auf die Pistenbaumaßnahmen wird ausgeführt, dass es zu keiner direkten Inanspruchnahme von LRT-Flächen komme und relevante Beeinträchtigungen der angrenzenden LRT-Flächen nicht zu erwarten seien. Anlagebedingte Wirkungen würden sich vor allem aus der Flächeninanspruchnahme durch den Bau der neuen U. -Liftanlage sowie aus den Erdarbeiten und Pistenpräparierungen ergeben. Durch die Verlängerung der Lifttrasse könne es betriebsbedingt zu einem erhöhten Schlagrisiko an der neuen Bergstation und dem Seil kommen. Im laufenden Betrieb würden Lärm- und Lichtemissionen sowie visuelle Störreize durch Nutzer und Wartung entstehen, was zu wiederkehrenden Störungen empfindlicher Arten führen könne. Mit Blick auf das Birkhuhn wird festgestellt, dass im Regelbetrieb mit einer erhöhten Nutzerfrequenz durch Wintersportler zu rechnen sei. Da die Fläche jedoch bereits als Skigebiet genutzt werde und keine Erhöhung der Förderleistung vorgesehen sei, seien keine wesentlichen zusätzlichen betrieblichen Wirkungen zu erwarten. Durch die Verlegung der Bergstation und die Aufgabe der Station X. bahn werde eine Einfahrt der Skifahrer ins Schutzgebiet weniger attraktiv.
161
Dass die Verträglichkeitsprüfung hier Auswirkungen durch die geänderte Pistenführung oder die gesteigerte Liftkapazität der U. bahn verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Es werden sowohl Ausführungen zur geänderten Pistenführung an der X. - und Y. abfahrt als auch zur verlängerten Lifttrasse der U. bahn und deren Auswirkungen gemacht. Auf die erhöhte Nutzerfrequenz wird vor allem im Hinblick auf das Birkhuhn näher eingegangen, wobei zutreffend erkannt wird, dass die Beförderungskapazität im Ergebnis unverändert bleibt. So soll zwar mit dem Neubau der U. bahn eine Personenkapazität von bis zu 2.900 Personen pro Stunde und mit dem geplanten Swisscord von weiteren 700 Personen pro Stunde geschaffen werden. Allerdings werden die bestehende U. bahn mit einer genehmigten Kapazität von 1.200 Personen pro Stunde und die X. bahn mit einer Förderleistung von 2.400 Personen pro Stunde zurückgebaut, sodass die Beförderungskapazität schließlich wieder 3.600 Personen pro Stunde beträgt. Im Hinblick auf die erhöhte Kapazität der U. bahn ist festzuhalten, dass diese zwar zu mehr Personen im identischen Zeitraum führen kann, das Störpotential aber weniger von der absoluten Zahl der Nutzer als von deren räumlichen Verteilung abhängen dürfte. Diese bleibt auf bekannte und bereits genutzte Pisten beschränkt. Das Mehr an Personen führt nicht zu einer räumlichen Ausbreitung von Störungen, sondern allenfalls zu einer Intensivierung in vorbelasteten Bereichen. Die Verträglichkeitsprüfung verweist insoweit zu Recht auf die schon vorhandene Nutzung als Skigebiet. Hinzu kommt, dass Tal- und Bergstation jeweils um rund 100 m bzw. 220 m versetzt werden sollen mit der Folge, dass die Bereiche des größten Tourismusaufkommens von den bekannten Birkhuhnhabitaten abrücken. Dass die Verträglichkeitsprüfung hier kein zusätzliches Störpotential, sondern vielmehr eine Entlastung von Teilbereichen und eine bessere Lenkung bestehender Nutzungen erkennt, ist nicht zu beanstanden.
162
Soweit der Antragsteller behauptet, dass sich nach Etablierung des „. . “ insgesamt mehr Personen im Gebiet aufhalten und geübte Skifahrer und Skifahrerinnen auf schwierigere, nicht präparierte Hänge ausweichen könnten, handelt es sich um bloße Vermutungen (vgl. Antragsbegründung, S. 19 f.: „wahrscheinlich“, „nicht auszuschließen“, „könnte sein“) ohne nähere Anhaltspunkte bzw. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen. Die vom Antragsteller angeführten Szenarien sind keinesfalls zwingend. Es könnte gleichermaßen angenommen werden, dass geübte Skifahrerinnen und Skifahrer, denen die Abfahrten nunmehr nicht anspruchsvoll genug sind, auf gänzlich andere Skipisten ausweichen, die speziell für ihren Fähigkeitsgrad an sonstigen Hängen eingerichtet und präpariert wurden. Die Verträglichkeitsprüfung muss keine Ausführungen zu jeglichen, rein hypothetischen Szenarien und deren Störpotential machen, sofern sich diese nicht von vornherein aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18, u.a. – juris Rn. 71). Hier aber führt die FFH-VP plausibel aus, dass durch die Verlegung der Bergstation die Einfahrt ins Schutzgebiet für (geübte) Skifahrer weniger attraktiv werde, ein Ausweichen auf nicht präparierte Hänge in sensiblen Bereichen also gerade nicht zu erwarten ist. Sie erweist sich auch unter diesem Aspekt nicht als lückenhaft.
163
dd) Die Verträglichkeitsprüfung ist auf der Grundlage der ermittelten Daten schließlich zu Recht zu einem positiven Ergebnis gelangt. Die Abschätzung der Auswirkungen auf die geschützten LRT und Arten begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
164
Ob ein Projekt für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand aller von dem Projekt ausgehenden möglichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 43; U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 94). Ein bestehender schlechter Zustand darf sich nicht verschlechtern (BVerwG, U.v. 18.1.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 13; U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12. – juris Rn. 28).
165
Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 – Rs C-127/02 – juris Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein – wissenschaftlich nicht nachweisbares – „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d.h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-258/11 – juris Rn. 40). Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 18.7.2025 – 8 A 24.40017 – juris Rn. 22).
166
Die Verträglichkeitsprüfung hat vorliegend die Auswirkungen des Projekts auf gebietsübergreifende Schutzgüter, namentlich das Birkhuhn und das Alpenschneehuhn, sowie die Auswirkungen auf das FFH- und SPA-Gebiet „Z. Hochalpen“, das FFH-Gebiet „V. “ und das Wildschutzgebiet „U. “ bewertet. Das hierbei gefundene Ergebnis, wonach die betreffenden Erhaltungsziele nicht in relevantem Maße beeinträchtigt werden, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
167
(1) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Z. Hochalpen“ gewordenen LRT verneint hat, ist diese Einschätzung nach vorläufiger Auffassung des Gerichts fachlich tragfähig. Eine erhebliche Beeinträchtigung der untersuchten (LRT 4060, LRT 7110, LRT 7230 und LRT 9410) bzw. vom Antragsteller angeführten (LRT 7230 und LRT 6150) LRT ist nach den schlüssigen Ausführungen der FFH-VP und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ersichtlich.
168
(1.1) Aus den in der FFH-Verträglichkeitsprüfung abgebildeten (FFH-VP, S. 19), vom Antragsteller im Einzelnen nicht angegriffenen Darstellungen wird ersichtlich, dass durch die hier streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen keine direkten Verluste von LRT-Flächen eintreten werden. Nur der Neubau der U. bahn führt – soweit im Rahmen der Summationsbetrachtung miteinzubeziehen – zu einem dauerhaften Verlust von 16 m² des LRT 4060 (Alpine und Boreale Heiden) im Bereich der Stütze 9 sowie von 454 m² des LRT 9410 (Alpine bodensaure Fichtenwälder) durch Rodungen unterhalb der Lifttrasse. Der Antragsteller geht in seinem Schreiben vom 4. Februar 2026, auf welches er in der Antragsbegründung Bezug nimmt, zu Unrecht davon aus, dass auch eine direkte Flächeninanspruchnahme des LRT 7230 (Kalkreiche Niedermoore) stattfindet. Inwieweit der LRT 6150 (Hochmontanen Borstgrasrasen) in seinen Erhaltungszielen betroffen sein soll, ergibt sich aus diesem Schreiben auch nicht. Eine unmittelbare Flächeninanspruchnahme ist aus dem Kartenmaterial der Verträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht ersichtlich.
169
Soweit die o.g. Flächeninanspruchnahme des LRT 4060 und des LRT 9410 durch den Neubau der U. bahn hier aufgrund der Berücksichtigung kumulativer Effekte überhaupt von Relevanz ist, führt diese jedenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der einschlägigen Erhaltungsziele.
170
Die Erheblichkeit von Flächenverlusten ist, wie sich aus den obigen allgemeinen Ausführungen zur Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ergibt, nach dem Kriterium des günstigen Erhaltungszustandes zu beurteilen. Die Legaldefinition des günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraums stellt u.a. darauf ab, ob das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraums sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 124; U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 50). Dafür spricht auch, dass es anders als bei sonstigen Einwirkungen für dauerhafte Flächeninanspruchnahmen strenggenommen keine Toleranzschwellen gibt, unterhalb derer der geschützte Lebensraum nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückkehren kann. Ob direkte Flächenverluste dennoch ausnahmsweise unerheblich sein können, ist im letztgenannten Urteil offengeblieben (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 50 und 95). Unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, ist diese Frage für solche Flächenverluste zu bejahen, die lediglich Bagatellcharakter haben (BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 124).
171
Wo jeweils maßgebliche Bagatellgrenzen liegen, ist demgegenüber in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, kann sich jedenfalls aus dem Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht), mit der Maßgabe ergeben, dass zumindest noch strengere Maßstäbe nicht mehr als plausibel anzusehen wären. Die dort unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit erarbeiteten Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung können nach derzeitigem Wissensstand daher zumindest als Entscheidungshilfe genutzt werden (BayVGH, U.v. 30.9.2009 – 8 A 05.40050, 8 A 06.40004, 8 A 06.40007 – juris Rn. 61 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 125).
172
Die vorgenannten, im Rahmen der FFH-VP ermittelten Flächenverluste der LRT 4060 und des LRT 9410 durch das geplante Vorhaben (in seiner Summationswirkung mit dem Neubau der U. bahn) liegen deutlich unter den im FuE-Endbericht vorgeschlagenen Bagatellschwellen.
173
Der FuE-Endbericht empfiehlt in Abhängigkeit des absoluten Flächenverlusts vom im gesamten FFH-Gebiet vorhandenen Bestand des jeweiligen LRT Orientierungswerte für Bagatellschwellen in drei Stufen, je nachdem, ob der relative Flächenverlust weniger als 1% (Stufe I), weniger als 0,5% (Stufe II) oder weniger als 0,1% (Stufe III) des Gesamtbestands im FFH-Gebiet ausmacht.
174
Bezüglich des LRT 4060 ist festzustellen, dass es im FFH-Gebiet „Z. Hochalpen“ insgesamt 94,03 ha Fläche „Alpine und boreale Heiden“ gibt, von denen die dauerhaft in Anspruch genommenen 16 m² weniger als 0,1% ausmachen. Der einschlägige absolute Orientierungswert von 250 m² wird hier deutlich unterschritten. Das LRT 9410 (Alpine bodensaure/subalpine Fichtenwälder) nimmt im FFH-Gebiet „Z. Hochalpen“ insgesamt eine Fläche von 917,23 ha ein, von denen 454 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Der quantitativrelative Flächenverlust macht damit ebenfalls deutlich weniger als 0,1% aus, der einschlägige absolute Orientierungswert der Stufe III von 1.000 m² wird bei Weitem nicht erreicht. In der Folge ist nach den von Lambrecht und Trautner (2007) entwickelten Orientierungswerten keine erhebliche Beeinträchtigung der vorgenannten LRT anzunehmen. Besonderheiten, welche eine eingehendere Einzelfallprüfung erfordern würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Verträglichkeitsprüfung geht somit zu Recht davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieser beiden LRT nicht vorliegt.
175
(1.2) Soweit der Antragsteller – unabhängig von der behaupteten direkten Flächeninanspruchnahme – eine signifikante Beeinträchtigung des LRT 7230 durch angeblich absehbare Störungen des Wasserhaushalts und nicht sicher ausschließbarer Nährstoff- und Sedimenteinträge behauptet, verhilft ihm dieser Einwand nicht zum Erfolg.
176
So berücksichtigt die vorgelegte Verträglichkeitsprüfung, dass die geplanten Pistenbaumaßnahmen an der X. - und Y. abfahrt zwar keine LRT-Flächen direkt in Anspruch nehmen, allerdings mittelbare Auswirkungen auf umliegende LRT-Flächen haben können. Insoweit wird erkannt, dass hangabwärts des streitgegenständlichen Vorhabens geschützte Moorflächen (LRT 7230 und LRT 7110) im FFH-Gebiet „Z. Hochalpen“ gelegen sind. Störungen im Hinblick auf den dortigen Wasserhaushalt werden hier jedoch überzeugend abgelehnt. So würden durch die bestehende F. straße sowie die bestehende Planierung für die Trasse des Swisscords zwei hangparallele Strukturen vorliegen, die den Abfluss des Oberflächenwassers und somit den Wasserhaushalt des Gebiets bereits maßgeblich beeinflussen würden. Eine darüberhinausgehende funktionale Einschränkung des Wasserhaushalts der hangabwärts gelegenen Moorflächen durch die Pistenbaumaßnahmen sei höchst unwahrscheinlich (FFH-VP, S. 19 f.). Dem ist der Antragsteller nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
177
Auch die Gefahr von Nährstoff- und Sedimenteinträgen wird von den Gutachtern der FFH-VP erkannt und entsprechend auf die im LBP formulierten Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen (FFH-VP, S. 32). Laut LBP (S. 36) ist nur im direkten Umfeld der Baumaßnahmen mit einem Eintrag von Stoffen, insbesondere Staub, in angrenzende Flächen zu rechnen. Diese Einträge seien jedoch geringfügig und würden überwiegend Stäube natürlich vorkommender Gesteine und Böden betreffen. Allein durch den Einsatz von Baumaschinen könne kurzfristig ein erhöhtes Risiko für Schadstoffeinträge entstehen. Die Baumaschinen sollen deshalb mit umweltverträglichen Betriebsstoffen betrieben werden. Als weitere Maßnahmen werden u.a. die Minimierung der Eingriffsfläche, ein Nutzungsverbot der LRT für Baustelleneinrichtungen oder Materiallagerungen, der Einsatz leichter Maschinen, Sedimentfangsysteme sowie technische Sicherung des Wasserhaushalts angeführt (S. 42 ff.). Sie sind nach Auflage 7.3 des streitgegenständlichen Bescheides ausdrücklich umzusetzen und werden durch Auflage 3.3 (Abstimmung der Maßnahmen zur Verhinderung baubetrieblicher Nährstoffeinträge mit der Unteren Naturschutzbehörde) und Auflage 3.4 (Vermeidung der Beeinträchtigung wertvoller Biotope und LRT bei Zwischenlagerung und Transport von Materialien und Sanierung des Wegs, Minimierung der Eingriffsfläche) weiter ergänzt. Bei korrekter Umsetzung seien Störungen durch baubedingte Emissionen nach den Feststellungen der Verträglichkeitsprüfung nicht zu erwarten. Die funktionale Erhaltungsfähigkeit des LRT sei gewährleistet.
178
Dies wird durch die fachliche Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Sie geht in ihren Stellungnahmen vom 12. Januar 2026 und vom 6. März 2026 allgemein davon aus, dass im Hinblick auf die Erhaltungsziele der FFH-RL keine LRT von gemeinschaftlichem Interesse in ihrer Funktionalität oder ihrem Erhaltungszustand erheblich beeinträchtigt werden. Die betroffenen LRT des Anhangs I der FFH-RL würden sich zum Großteil außerhalb des direkten Eingriffsbereichs befinden. Kleinflächige Inanspruchnahmen seien aufgrund bestehender Vorbelastungen sowie durch begleitende Vermeidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ökologisch vertretbar und würden nicht die Schwellenwerte nach Lamprecht und Trautner (2007) überschreiten. Durch die in Teilen geänderte Planung entfalle sogar ein Teil der Beeinträchtigungen von FFH-LRT. Insgesamt bestehe mit den Unterlagen der FFH-Verträglichkeitsprüfung naturschutzfachliches Einverständnis.
179
Vor diesem Hintergrund durfte auch der Antragsgegner davon ausgehen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 7230 aufgrund etwaiger Nährstoff- und Sedimenteinträge zu erwarten ist. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2026 die Wirksamkeit der angeordneten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in Zweifel zieht, gibt sein Vorbringen keinen ausreichenden Anlass, der Einschätzung des Antragsgegners nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem sachverständig beratenen Antragsgegner insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie „strengere” Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, U.v. 13.5.2009 – 9 A 73.07 – juris Rn. 87). Dem Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der vom Antragsgegner eingenommene Standpunkt zur Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist. Der Hinweis darauf, dass internationale Leitlinien zum Moorschutz ausdrücklich das Primat der Erhaltung intakter Moorstandorte vor technischer Wiederherstellung betonen würden (Schreiben vom 4.2.2026, S. 5), reicht dafür nicht aus.
180
(2) Die Verträglichkeitsprüfung geht weiter in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen bezogen auf das Birkhuhn keine erheblichen Beeinträchtigungen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG zu besorgen sind. Fehler bei der infolge der angestellten Erhebungen und gewonnenen Erkenntnisse getroffenen Annahme, dass nicht „von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands“ des Birkhuhns auszugehen ist (FFH-VP, S. 25), sind bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennbar. Die Schlussfolgerung steht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete (2.1). Die Prognose ist weiter auch naturschutzfachlich vertretbar (2.2). Der Antragsgegner durfte deshalb davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.
181
(2.1) Der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung angelegte Maßstab einer fehlenden „Verschlechterung“ des Erhaltungszustands der betroffenen Schutzgüter ist rechtlich nicht zu beanstanden.
182
§ 34 BNatSchG stellt eine Umsetzung der in Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL enthaltenen Richtlinienvorgaben für die Zulassung von Plänen und Projekten dar (Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 1). Nach Artikel 6 Abs. 3 der FFH-RL stimmen die zuständigen nationalen Behörden Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur zu, wenn sie mittels Prüfung der Verträglichkeit des betreffenden Planes oder Projektes für das Gebiet festgestellt haben, dass dieses als solches nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend erklärt § 34 BNatSchG ein Projekt für unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
183
Von einer „Verschlechterung“ ist in beiden Normen ausdrücklich nicht die Rede.
Lediglich in Artikel 6 Abs. 2 der FFH-RL wird von diesem Begriff Gebrauch gemacht. Hiernach werden die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 7 verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
184
Der EuGH (U.v. 7.9.2004 – C-127/02) führt zum Verhältnis von Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Folgendes aus:
185
„35. Ist ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden, so wird damit, was den Einfluss dieses Planes oder Projektes auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm Artikel 6 Absatz 2 überflüssig.
186
36. Denn die nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erteilte Genehmigung eines Planes oder Projektes setzt notwendigerweise voraus, dass befunden worden ist, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 hervorzurufen.
187
37. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein solcher Plan oder ein solches Projekt später – auch wenn kein von den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt – als geeignet erweist, solche Verschlechterungen oder Störungen hervorzurufen. Unter diesen Umständen erlaubt es Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zu entsprechen.“
188
Im Ergebnis ist damit auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen, wenn jedenfalls keine Verschlechterung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL eintritt. Der EuGH führt hierzu weiter aus, dass „[d]ie Genehmigung eines Plans oder Projekts i. S. von Art. 6 III der Habitatrichtlinie (…) nur unter der Voraussetzung erteilt werden [darf], dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betr. Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betr. Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betr. Gebiet als solches auswirkt“ (EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-1258/11 – NVwZ-RR 2013 505, Rn. 40). Die Unzulässigkeit nachteiliger Auswirkungen entspricht im Ergebnis derjenigen einer Verschlechterung. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung ist in beiden Verwendungszusammenhängen gleich zu interpretieren. Die vorliegende Verträglichkeitsprüfung hat dahingehend keinen unionsrechtswidrigen Maßstab angesetzt. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik ist anerkannt, dass eine Planung im Rahmen von § 34 Abs. 2 BNatSchG „nur“ gewährleisten muss, dass sie nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betreffenden Gebietspopulation führt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 9.19 – juris Rn. 61, 89; U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12 – juris Rn. 28; U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 35).
189
(2.2) Die insoweit im Hinblick auf das Birkhuhn getroffene Prognose, dass das geplante Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der maßgeblichen Erhaltungsziele des betroffenen SPA-Gebiets führe, erweist sich bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar.
190
Als Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet 1. -4. sind in der Bekanntmachung über die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete vom 29. Februar 2016 die Erhaltung oder Wiederherstellung der Populationen u.a. des Birkhuhns und dessen Lebensräume, insbesondere naturnahe Heide- und Moorbereiche, Streu- und Extensivwiesen, offene Matten und strukturreiche Verzahnungsflächen zu Latschengebüsch und Hochlagenwälder genannt. Weiter soll die Störungsarmut in den Birkhuhn-Lebensräumen erhalten bleiben, insbesondere der Balz-, Brut- und Überwinterungsgebiete.
191
Im Hinblick darauf erkennt die Verträglichkeitsprüfung die unmittelbare Nähe des Vorhabens zu kartierten Balzplätzen, den potentiellen Habitatverlust und die Fragmentierung, das Kollisionsrisiko mit der Liftinfrastruktur, den langfristigen Nutzungsdruck durch Wintersport sowie die Beeinträchtigung funktionaler Rückzugsräume im Winter als besonders kritische Wirkfaktoren, die eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 34 BNatSchG nicht direkt ausschließen würden. Eine Verschlechterung des im Managementplan mit „C (mittel bis schlecht)“ bewerteten Erhaltungszustands der Birkhuhnpopulation sei dennoch nicht zu erwarten, da bereits vorhandene Belastungen lediglich fortgeschrieben würden, die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens (optimierte Trassenführung, Rückbau bestehender Anlagen, technische Verbesserungen) zu einer Entlastung in Teilbereichen und einer besseren Lenkung bestehender Nutzungen führen würde und in der saP ein Maßnahmekonzept bzgl. des Birkhuhns ausgearbeitet worden sei.
192
Soweit der Antragsteller dieser Schlussfolgerung unter Hinweis auf die besondere Störungsempfindlichkeit des Birkhuhns nicht folgen will, können seine Bedenken die sachverständige Einschätzung nicht in Zweifel ziehen.
193
(2.2.1) Die Verträglichkeitsprüfung erkennt, dass es bau- und anlagebedingt zu einem (temporären) Verlust sowie zu einer Zerschneidung von Habitatkomplexen des Birkhuhns kommen kann. Anders als für den Verlust von LRT-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten allerdings nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust für den Erhaltungszustand erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2025 – 9 A 17.25 – juris Rn. 19; U.v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – juris Rn. 132)
194
Hier durfte der Antragsgegner von einer Beständigkeit der Art trotz der potentiellen Habitatverluste und -fragmentierungen aufgrund der nur temporären baubedingten Beeinträchtigung und bestehender Ausweichhabitate ausgehen. Im LBP wird zum Verbreitungsgebiet des Birkhuhns ausgeführt, dass Nachweise der Art im gesamten W. gebiet vorlägen, wobei der Schwerpunkt der Höhenverbreitung etwa zwischen 1.500 m NHN und 2.000 m NHN liege. Die Balzplätze seien dabei flächig über das Gesamtgebiet verbreitet, mit einem Schwerpunkt auf erhöhten Kuppen, übersichtlichen Graten und exponierten Rücken (vgl. auch Kartierung, GA Bl. 504). Die Bruthabitate lägen zumeist tiefer in geeigneten Habitaten, die sich vor allem durch Strukturreichtum, Deckungsmöglichkeiten und Störungsarmut auszeichnen würden. Dasselbe gelte für den Zeitraum der Mauser im Winter. Da sich die erdbaulichen Maßnahmen auf kurzrasige Vegetationsbestände beschränken würden, würden essenzielle Habitate des Birkhuhns nicht beeinträchtigt. Eine Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei jedoch aufgrund der Entfernung von einzelnen Bäumen im Eingriffsbereich zu konstatieren. Da in den angrenzenden Bereichen und im weiteren Umfeld jedoch große Flächen mit günstiger Habitatausstattung vorhanden seien, stünden für die Art temporär ausreichend dimensionierte Ausweichhabitate zur Verfügung. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Lebensstätten werde somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt (LBP, S. 25). Dieser Einschätzung ist der Antragsteller fachlich nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Unwidersprochen bleiben auch die Ausführungen der Höheren Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. März 2026 (S. 6), wonach im Nahbereich der antragsgegenständlichen Maßnahmen im Zuge der Geländeerhebungen und nach aktuellen Daten keine Balzaktivitäten von Birkhühnern dokumentiert worden seien. Diese würden sich vielmehr seit 2020 nördlich der W. bahn konzentrieren, mindestens 900 m vom Eingriffsbereich entfernt. Auch den Ausführungen in der saP, wonach sich die beschriebenen Baumaßnahmen auf wegnahe Bereiche mit hohem Besucheraufkommen konzentrieren würden, die als Brutplätze ohnehin wenig Attraktivität aufweisen würden, trat der Antragsteller nicht entgegen.
195
Sofern also überhaupt Habitate des Birkhuhns durch das streitgegenständliche Vorhaben berührt sind, stehen nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls hinreichend Ausweichhabitate zur Verfügung. Nach den vom Planungsbüro ermittelten, vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Zahlen seien im SPA-Gebiet „Z. Hochalpen“ immerhin zwölf Habitatkomplexe mit einer Gesamtfläche von 28.989 ha festgestellt worden. Hinzu kommt, dass durch die schonende Wiederherstellung der Pistenflächen (vgl. Auflage 6.2, 8.3) und die Bepflanzung der Eingriffsbereiche nach Beendigung der Bauarbeiten mit geeigneten Sträuchern (saP, S. 35) aufgetretene Habitatverluste wieder ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zu Recht davon ausgehen, dass etwaige Einbußen keine erheblichen Auswirkungen auf die Populationsstabilität des Birkhuhns haben.
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(2.2.2) Weiter zeigen die eingereichten Unterlagen auf, dass durch eine optimierte Trassenführung und den Rückbau bestehender Anlagen eine Verbesserung und Entlastung der betroffenen Schutzgebiete erfolgen kann. So sollen die Talstation der U. bahn 100 m talwärts und die Bergstation 220 m bergwärts verlegt werden mit der Folge, dass sich die Punkte größter menschlicher Frequentierung von den ermittelten Birkhuhnvorkommen wegbewegen. Soweit der Antragsteller hierin lediglich eine „Verlagerung des Spielbetriebs in höhere Lagen“ sieht und eine mangelnde Thematisierung des Problems in der Verträglichkeitsprüfung kritisiert, vermag er jedenfalls nicht darzulegen, inwieweit sich die Verlagerung der Stationen negativ auf den Erhaltungszustand des Birkhuhns auswirken sollte. Aus dem eingereichten Kartenmaterial ist ohne Weiteres zu erkennen, dass mit der Verlegung der Berg- und Talstation die Skifahrerströme gerade vom Schutzgebiet weggelenkt werden (vgl. Kartenauszug in der Antragserwiderung des Beigeladenen vom 22.4.2026, S. 28). Durch den Abbau der X. bahn, welche bislang einen kartierten Balzplatz des Birkhuhns in voller Länge gekreuzt hat, und den Rückbau der heutigen Bergstation der U. bahn werden die Balzplätze künftig beruhigt. Die geplante Trasse der U. bahn liegt deutlich weiter von den kartierten Balzplätzen, Wildschutzgebiet, FFH-/SPA-Gebiet entfernt. Die Scheuchwirkung der Seilbahn kann damit weiter reduziert werden.
197
(2.2.3) Darüber hinaus wird in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls die anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren im Wesentlichen nicht über diejenigen des aktuellen Bestands hinausgingen. Dies gilt etwa für Habitatverluste und -fragmentierungen durch regelmäßige maschinelle Präparierung von Skirouten und den Nutzungdruck im Winter. Insofern trete keine neue Belastung und damit auch keine Verschlechterung des Status quo ein. Dass das Projektgebiet bereits in der Vergangenheit massiv überarbeitet wurde, zeigt sich im Technischen Bericht vom 3. Februar 2026 (S. 7), in dem die erfolgten erdbautechnischen Maßnahmen seit den 1980er Jahren durch Lichtbilder dokumentiert sind. Dennoch konnte in der jüngsten Vergangenheit eine Steigerung der Birkhuhn-Population von 24 Hähnen im Jahr 2020 auf 39 Hähne im Jahr 2024 festgestellt werden (vgl. saP, S. 35, FFH-VP, S. 15). Zudem wurden mittels Kamerafallen junge führende Hennen im Wildschutzgebiet „U. “ nachgewiesen (vgl. saP, S. 35). Die Untere Naturschutzbehörde bezeichnet die Population vor diesem Hintergrund in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 als „stabil“ (S. 2). Die Zählungen zeigen, dass sich die Birkhuhnpopulation in der Vergangenheit trotz der jährlichen Beeinträchtigung durch den Skitourismus durchaus positiv entwickelt hat. Die Art konnte trotz der vorhandenen Störungen ihr Gleichgewicht halten, wenn nicht sogar verbessern. Die Ausführungen des Antragstellers zur Anzahl der Balz- und Brutplätze vermögen die gutachterlich festgestellte Birkhuhnpopulation nicht in Frage zu stellen.
198
(2.2.4) Schließlich sollen die verbleibenden potentiellen Beeinträchtigungen durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahen eingedämmt werden. Der Antragsteller berücksichtigt dabei nicht hinreichend die Bedeutung dieser Maßnahmen, die trotz der festgestellten möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands eine Verschlechterung desselben ausschließen können.
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Bei der Prüfung, ob das Vorhaben die Erhaltungsziele beeinträchtigen kann, dürfen geplante bzw. behördlich angeordnete Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die auf eine Beseitigung oder zumindest Minimierung der negativen Auswirkungen auf ein Gebiet abzielen, die voraussichtlich infolge der Durchführung des Projekts entstehen werden. Wenn durch derartige Maßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten LRT und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, so dass das Schutzkonzept dann die Zulassung des Vorhabens erlaubt. Dabei dürfen nur solche Schutzmaßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die spätestens bei Realisierung des Projekts mit Gewissheit wirken (EuGH, 20.7.2016 – C-387/15 – juris Rn. 54; Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 33). Aus Sicht des Habitatschutzes macht es keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (BVerwG, U.v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 – juris Rn. 57; Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 33).
200
Die Verträglichkeitsprüfung verweist in diesem Zusammenhang auf die seit Jahren etablierten Schutzmaßnahmen wie Besucherlenkung, Skiroutenbegrenzung und störungsarme Beweidung einerseits sowie auf das im Rahmen der saP speziell für das Birkhuhn entwickelte Maßnahmekonzept (S. 46 f.) andererseits. Dieses ist gemäß Auflage Nr. 4.1 Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung und somit zwingend zu beachten. Das Maßnahmekonzept beinhaltet Bauzeitenregelungen unter Berücksichtigung der Balz-, Brut- und Jungenaufzuchtszeiten, Begrenzungen des Baufeldes, wirkungsvolle Markierungen von Bahnkabeln und Gebäudefassaden oder Glasflächen gegen Vogelschlag, Besucherlenkung durch Information und Pistenmarkierungen sowie eine ökologische Baubegleitung zur Kontrolle und Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen mit Möglichkeiten zur Anpassung und Nachsteuerung (Monitoring). Ein solches Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 44 Rn. 8). Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – 6. Ls.)
201
Aufgrund der Erkenntnisse zu Vorkommen und Verhalten der Art des Birkhuhns bestehen nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der FFH-VP keine vernünftigen Zweifel daran, dass die o.g. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geeignet sind, Risiken für die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets wirksam auszuräumen. Durch die Maßnahmen werden insbesondere sensible Lebensphasen, in denen die Tiere nicht oder nicht ohne Einschränkung des Reproduktionserfolges mobil sind, geschont. Die engen Bauzeitenregelungen führen zum Schutz von Balz-, Brut und Überwinterungsgebieten, die Begrenzung des Arbeitsraums reduziert die Inanspruchnahme von Habitatflächen, das Besucherlenkungskonzept stellt sicher, dass sich die Nutzung weiterhin auf bereits vorbelastete Pisten konzentriert und keine Ausweitung in bislang störungsarme Rückzugsräume erfolgt. Ein dickeres Förderseil an der neuen U. bahn und die konsequente Umsetzung von Vogelschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind geeignete Maßnahmen, um das Schlagrisiko im Vergleich zum Ist-Zustand senken. Das begleitende Monitoring ermöglicht es, den Bestand des Birkhuhns regelmäßig zu erfassen und die Habitatentwicklung zu beobachten, um sodann bei Bedarf eine Anpassung der Schutzmaßnahmen vorzunehmen (FFH-VP, S. 23), etwa störungsintensive Baumaßnahmen im Brutumfeld auf den Spätsommer bzw. Herbst zu verschieben (saP, S. 45).
202
Die Geeignetheit bzw. Wirksamkeit der Maßnahmen wird durch die Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde fachlich bestätigt. Sie geht in ihrer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. April 2026 davon aus, dass für die von der saP nachgewiesenen Arten – und damit auch für das Birkhuhn – umfassende und fachlich anerkannte Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch ein erfahrenes Büro konzipiert worden seien. Deren Umfang sei als dem vorkommenden Artenspektrum angepasst und somit als sachgerecht zu betrachten. Die Vermeidungsmaßnahmen seien, wie die Regierung von . mit Schreiben vom 3. März 2026 mitteilte, im Hinblick auf das Birkhuhn auch wirksam. In die Ausgestaltung der Maßnahmen in der saP seien Verbände eingebunden gewesen. Gegenstand der Vermeidungsmaßnahmen seien sowohl bau- als auch betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel werde durch die beauflagten Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die ökologische Baubegleitung, die Bauzeitenregelungen sowie Maßnahmen zum Schutz angrenzender Strukturen und Begrenzung des Baufeldes so gering gehalten, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang jedenfalls weiterhin erfüllt werde. Das entwickelte Maßnahmekonzept schließe eine populationsrelevante Störung der Raufußhühner (Alpenschneehuhn und Birkhuhn) aus. Durch gelenkte Besucherführung würde eine flächige Beunruhigung ausgeschlossen und eine birkhuhnfreundliche Beweidung trage zur Strukturvielfalt des Lebensraums bei. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands sei in Anbetracht der im LBP und in den überarbeiteten Unterlagen zur saP erarbeiteten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht auszugehen. Zur selben fachlichen Einschätzung gelangt auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026. Hiernach sei eine erhebliche Beeinträchtigung von Brutvögeln bei Einhaltung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen.
203
Der Antragsteller ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Er hat insoweit lediglich pauschal behauptet, dass die geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen weder ausreichend noch wirksam seien. Eine substantiierte fachliche Gegeneinschätzung hat er nicht vorgebracht. Soweit er behauptet, die konfliktminimierende Maßnahme „Kontrolle der eingriffsnahen Waldränder auf Brutvorkommen“ und die „ggf. zeitliche Verschiebung von störungsinvasiven Baumaßnahmen im Brutumfeld auf den Spätsommer bzw. Herbst“ seien nicht ausreichend – man müsse die Umsetzung sämtlicher störungsintensiver Baumaßnahmen so planen, dass diese außerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt werden – hat er nicht vorgetragen, inwiefern diese strengeren Anforderungen als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt werden müssten (vgl. Ewer in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34 Rn. 27). Gleiches gilt im Hinblick auf die Forderungen des Antragstellers zu „Punkt 6 V“ der saP, wonach die bloße Empfehlung einer abschnittsweisen Bausequenz nicht genüge und sämtliche störungsintensiven Baumaßnahmen erst verbindlich nach Ende der Vogelbrutzeit begonnen werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das vom Antragsgegner angeordnete Monitoring und die Vorgaben zum frühesten Baubeginn an der Bergstation Mitte Juli zum Schutz der brütenden Birkhühner nicht genügen sollten. Der Antragsteller hat weiter nicht fundiert dargetan, dass die vorgesehenen Maßnahmen der Besucherlenkung (Absperrungen, Informationstafeln, Kontrollen durch Ranger) nicht wirkungsvoll wären. Die vom Beigeladenen dokumentierten Maßnahmen der Besucherlenkung in Form einer auffälligen, informativen und bußgeldbewährten Beschilderung des Schutzgebietes (Schreiben vom 22.4.2026, S. 25 f.) erweisen sich aus Sicht des Gerichts als durchaus geeignet, Skifahrer von einer Einfahrt in das Schutzgebiet abzuhalten. Soweit der Antragsteller behauptet, einzelne Skifahrerinnen und Skifahrer könnten sich nicht an die Vorgaben halten, ist ein solches Fehlverhalten zwar nicht gänzlich auszuschließen, mag sich allerdings auf Einzelfälle beschränken. Zudem ist davon auszugehen, dass derartige Zuwiderhandlungen bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben, ohne dass der Antragsteller nachweisen konnte, dass durch diese Störungen der Erhaltungszustand des Birkhuhns wesentlich beeinträchtigt worden wäre.
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(2.3) Bei summarischer Prüfung spricht somit Überwiegendes für die Annahme, dass sich der – als schlecht eingestufte – Erhaltungszustand des Birkuhns trotz Durchführung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht weiter verschlechtern, die aktuell anhaltende positive Bestandsentwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben unwidersprochen dargelegt, dass sich die Ausbreitung des Birkhuhns im hier zu betrachtenden Gebiet seit 2020 trotz regelmäßigen Skibetriebes und des Bestands zweier Seilbahnen gut entwickelt habe. Soweit durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt eine Beeinträchtigung des Birkhuhns stattfindet, wird jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle aufgrund der vorgesehenen, als sachgerecht und wirksam zu bewertenden Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht erreicht.
205
ee) Da die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des SPA- und FFH-Gebiets „Z. Hochalpen“ sowie des FFH-Gebiets „V. “ keine erhebliche Beeinträchtigung ergeben hat, stellen sich Fragen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht. Ob zumutbare Alternativen vorliegen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), ist damit nicht Prüfungsgegenstand.
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b) Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung scheitert weiter nicht an einem vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Das Vorhaben steht im Einklang mit den zwingenden Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts, welches als Teil des Naturschutzrechts im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB als entgegenstehender öffentlicher Belang zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 6).
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Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3).
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Zu den wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten zählen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2013 (ABl. L 212 vom 7.8.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind.
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Die fachliche Beurteilung der Behörde, ob im Hinblick auf diese wildlebenden Tiere Verbotstatbestände erfüllt sind, ist einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Annahmen der Genehmigungsbehörde sind hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 14; U. v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 99; U. v. 23.1.2015 – 7 VR 6.14 – juris Rn. 30). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13 – juris Rn. 23) folgt das eingeschränkte Kontrollmaß nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (NdsOVG, U. v. 13.3.2019 – 12 LB 125/18 – juris Rn. 65).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind Fehler bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen für die in der saP zugrunde gelegten, vom Antragsgegner übernommenen Erhebungen und Erkenntnisse, zum anderen auch für die daraufhin getroffenen Annahmen, dass die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG allein bezüglich Haselmaus, Waldbirkenmaus, Thymian-Ameisenbläuling und Alpensalamander verwirklicht werden.
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aa) Was die Anforderungen an die Ermittlung und Bestandsaufnahme im Wirkungsbereich eines Bauvorhabens vorhandener Individuen der streng und besonders geschützten Tierarten im Sinne der §§ 44 ff. BNatSchG angeht, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen folgende Grundsätze:
212
Erforderlich ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume, wobei jedoch keine Verpflichtung zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars besteht, sondern die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist. Sofern ein sicherer Rückschluss aus bestimmten Vegetationsstrukturen auf die faunistische Ausstattung möglich ist, ist die gezielte Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten ausreichend; Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht gefordert. Wegen des individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften sind andererseits Ermittlungen erforderlich, um die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände überprüfen zu können. Dies erfordert jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Dabei gibt es im Artenschutz kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren; vielmehr ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend. In diesem Rahmen ist eine Arbeit mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zulässig; bei nicht auszuschließenden Unsicherheiten sind auch Worst-Case-Betrachtungen zulässig (vgl. zum Ganzen insbesondere: BVerwG, U. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris, Rn. 54 ff.). Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 56 ff.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensstätten vorliegend – insbesondere auch hinsichtlich der Ermittlungstiefe und Aktualität der Daten – den Anforderungen genügt. Die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegte saP beruht auf umfangreichen Datengrundlagen (u.a. Arteninformationsseite und Artenschutzkartierung des LfU, Verbreitungskarten der FFH-Arten Deutschlands des Bundesamts für Naturschutz, Rote Listen und umfangreiche Fachliteratur) sowie mehrerer Bestandsbegehungen. Auch die Angaben zum methodischen Vorgehen (S. 5 f.) lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gutachter sich bei ihren Ermittlungen und Bewertungen an dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standard orientiert haben. Dies bestätigt auch die fachliche Einschätzung der Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 10. April 2026 attestiert, dass die saP keinen methodischen Bedenken begegnet und den wissenschaftlichen Kenntnisstand zutreffend wiedergebe. Bestand und Betroffenheit der vorkommenden Arten würden sachgerecht abgearbeitet.
214
Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2026 erhobene Rüge des Antragstellers, dass detaillierte Angaben zur Methodik der Erhebungen bei sämtlichen Artengruppen fehlen würden, insbesondere Angaben zur Anzahl von Erfassungsterminen sowie zu Datum, Witterungsbedingungen und Uhrzeit, führt unter Berücksichtigung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle zu keiner anderen Bewertung. Zwar äußert sich die saP tatsächlich nicht im Einzelnen zu den o.g. näheren Umständen der eigens vorgenommenen Arterfassungen. Die Ausführungen hierzu beschränken sich i.d.R. auf den groben Zeitraum der Untersuchungen (i.d.R. 2019 – 2024) sowie auf die Methode derselben (Kamerafallen, Begehungen), ggf. unterstützt durch Kartierungen der Untersuchungsstandorte. Eine fachliche Bewertung der Plausibilität der Kartierungsergebnisse hält das Gericht auf dieser Grundlage dennoch für möglich, zumal den Bestandsaufnahmen auch die oben dargestellten umfangreichen Datengrundlagen zugrunde liegen und anhand dieser auf Plausibilität überprüft werden können.
215
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Einschätzung des Erhaltungszustands des Zitronenzeisig eine Anpassung auf bayerischer und europäischer Ebene fordert, führt auch dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der saP. Die geforderte Neubewertung des Gefährdungsstatus der Art ist Aufgabe der landes- oder bundesweiten Rote-Liste-Gremien und nicht unmittelbar mit dem gegenständlichen Vorhaben zusammenhängend.
216
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf gefährdete Heuschreckenarten rügt, dass keine eigene Erfassung erfolgt sei, um negative Auswirkungen auf diese Artengruppe bewerten zu können, führt die Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung aus, dass saP-relevante Heuschreckenarten im Vorhabengebiet gar nicht vorkommen (S. 28).
217
bb) Die behördliche Annahme, dass hinsichtlich des Birkhuhns kein Verstoß gegen das Störungs-, Schädigungs- und Tötungsverbot besteht, ist naturschutzfachlich vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Ls. 5). Unter Beachtung der im Bescheid vom 11. März 2026 festgesetzten Nebenbestimmungen in Form von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass trotz der festgestellten bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf das Birkhuhn erfüllt wird.
218
Die Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde führt im Rahmen der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung aus, dass in den vorgelegten Unterlagen u.a. im Hinblick auf das Birkhuhn überzeugend dargelegt worden sei, dass keine Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu erwarten seien. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel werde durch die beauflagten Vermeidungsmaßnahmen, insb. die ökologische Baubegleitung, die Bauzeitenregelungen sowie Maßnahmen zum Schutz angrenzender Strukturen und Begrenzung des Baufeldes so gering gehalten, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang jedenfalls weiterhin erfüllt werde. Die Maßnahmen würden zudem dazu beitragen, dass das Tötungsrisiko nicht die Signifikanzschwelle überschreite. Baubedingte Störungen würden durch die Bauzeitenregelungen reduziert, die auch spezielle Regelungen zugunsten des Birkhuhns aufweisen würden. So dürften Baumaßnahmen im Umfeld bekannter Balzplätze des Birkhuhns grundsätzlich erst ab Anfang August durchgeführt werden. Lediglich nach Durchführung eines avifaunistischen Monitorings bei Freigabe durch die ökologische Baubegleitung sei – eingeschränkt – ein früherer Beginn möglich. Bei bestehenden Brutvorkommen oder Revierzentren des Birkhuhns seien störungsintensive Baumaßnahmen im Umfeld zeitlich zu verschieben. Gezielt betrachtet worden sei auch eine potentielle Gefährdung der Raufußhuhnarten durch die Nutzung der in Rede stehenden Infrastruktur. Um diese Entwicklung zu verhindern, sei mit den Planunterlagen ein Maßnahmekonzept vorgelegt worden, das eine populationsrelevante Störung der genannten Arten ausschließe. Entsprechende Maßnahmen zur Besucherlenkung seien beauflagt worden, sodass das Mehr an Personen nicht zu einer räumlichen Ausbreitung von Störungen führe, sondern allenfalls zu einer Intensivierung in vorbelasteten Bereichen. Bereits jetzt sei das Gebiet U. gemäß Art. 21 BayJG als Wildschutzgebiet ausgewiesen, das Betretungs- und Befahrungsverbote vorsehe. Auch im Sommer werde durch gelenkte Besucherführung und eine Konzentration auf ausgewiesene Wanderwege eine flächige Beunruhigung vermieden. Ergänzend trage eine birkhuhnfreundliche Beweidung zur Strukturvielfalt des Lebensraums bei (S. 15).
219
Der Antragsteller ist dieser fachlichen Bewertung nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er – überwiegend pauschal – geltend macht, dass die angeordneten konfliktvermeidenden Maßnahmen weder ausreichend noch wirksam seien, fehlt es in Anbetracht der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des sachverständig beratenen Antragsgegners und des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabes an einer Darlegung, inwieweit diese Bewertung naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar sein sollte. Zudem verkennt der Antragsteller, dass nicht allein generische Standardmaßnahmen und allgemeine Avifauna-Hinweise zur Vermeidung der Verbotstatbestände benannt werden, sondern ein speziell auf das Birkhuhn ausgerichtetes Maßnahmekonzept erarbeitet worden ist, welches auf die besonderen Bedürfnisse und Eigenheiten der Art ausgerichtet und damit geeignet ist, der konkreten Konfliktlage wirksam zu begegnen.
220
cc) Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026 die von der saP angestellte Prognose des Tötungsverbots nach § 44 BNatSchG im Hinblick auf den Thymian-Ameisenbläuling und den Alpensalamander anzweifelt, sind hierzu Nachbesserungen erfolgt. Das Schädigungs- und Tötungsverbot wurde nachträglich in beiden Fällen als erfüllt angesehen.
221
dd) Weitere Einwände gegen die (Nicht-)Feststellung von Verbotstatbeständen in der saP trug der Antragsteller nicht vor und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. In der Folge genügt die streitgegenständliche Baugenehmigung schon deshalb dem Artenschutz, weil in Ziffer 4.3 des Genehmigungsbescheids explizit geregelt ist, dass vor Baubeginn eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezüglich der in der saP bezeichneten Arten (Thymian-Ameisenbläuling, Alpensalamander, Haselmaus und Waldbirkenmaus) vorzulegen ist.
222
Auf die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 10. April 2026 durch die Regierung von . erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kommt es weiter nicht an. Es handelt sich hierbei um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen potentielle Rechtswidrigkeit nicht auf die Baugenehmigung durchschlägt. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob die Regierung von . eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung vorgenommen hat oder nicht.
223
Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung inzwischen bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hatte jedenfalls seit dem 17. April 2026 (vgl. Schreiben vom selben Tag, S. 21) Kenntnis vom Bescheid. Eine Anfechtung binnen eines Monats (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist nicht erfolgt.
224
c) Auch das Vorbringen des Antragstellers zum Biotopschutz verhilft der Klage in der Hauptsache voraussichtlich nicht zum Erfolg. Entgegen seiner Behauptung im Schreiben vom 27. April 2026 hat die Regierung von . als Höhere Naturschutzbehörde am 30. März 2026 durchaus einen speziell für die Pistenbaumaßnahmen geltenden (Ergänzungs-)Bescheid mit naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erlassen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller noch am selben Tag per Post übermittelt (vgl. gerichtlicher Aktenvermerk, vom 19.5.2026, GA Bl. 1065), sodass gemäß der Zustellungsfiktion des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG davon auszugehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls am 4. April 2026 Kenntnis davon erlangt hat. Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht binnen eines Monats (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bei Gericht Anfechtungsklage erhoben bzw. die bereits anhängige Anfechtungsklage auf den Ergänzungsbescheid erweitert (§ 91 VwGO). In der Folge ist auch die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 30. März 2026 bestandskräftig geworden mit der Konsequenz, dass der Antragsteller hiergegen keine Rechtmäßigkeitsbedenken mehr vorbringen kann.
225
3. Der Antragsteller kann weiter nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Projekt den landesplanerischen Zielen zum Schutz der alpinen Landschaft, namentlich den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern inkl. des Alpenplans – Zone B widerspricht. Dies gilt auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich um nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu prüfende, umweltbezogene Rechtsvorschriften handelt.
226
a) Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Ziffer 2.3.1 (Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Alpenraums) und 2.3.2 (Kulturlandschaft Alpenraum) des Landesentwicklungsprogramms Bayern geltend macht, verkennt er, dass es sich hierbei lediglich um Grundsätze („G“) und keine Ziele („Z“) handelt. Im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung, welche verbindliche Vorgaben in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums darstellen, beinhalten Grundsätze der Raumordnung Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (vgl. Art. 2 Nr. 2 und 3 BayLplG). Sie sind damit nicht zwingend durchzusetzen, sondern können im Rahmen einer Interessenabwägung hintenangestellt werden. Dass dem Antragsgegner hier Abwägungsfehler unterlaufen wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zudem wäre ein Abwägungsfehler im Hauptsacheverfahren ggf. heilbar.
227
b) Allein die Zoneneinteilung des Alpenplans ist als Ziel (2.3.3) im Landesentwicklungsprogramm formuliert (BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 78). Auch hiergegen lässt sich bei summarischer Prüfung jedoch kein Verstoß erkennen.
228
Der Alpenplan ist integraler Bestandteil des Landesentwicklungsprogramms Bayern, dessen Festlegungen als Rechtsverordnung auf Grundlage von Art. 19 und 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) verbindlich beschlossen werden. Er wurde als vorbeugendes Konzept zur Verhinderung von Übererschließung, zur Sicherung des Naturraumes, zur Verminderung des Gefahrenpotentials durch Lawinen und Erosion und zur Sicherung des Gebietes für die Erholung aufgestellt. Der Alpenplan soll gemäß den Erläuterungen im Landesentwicklungsprogramm (S. 61) die ökologischen Schutzzwecke, die biologische Vielfalt, berechtigte touristische Ansprüche und die notwendige Abwehr von Naturgefahren zu einem angemessenen Ausgleich bringen und diene der Umsetzung der Alpenkonvention. Zur Verwirklichung dieser Ziele ist der bayerische Alpenraum in drei Zonen (Anhang 3) eingeteilt, die je nach Art unterschiedliche Infrastrukturmaßnahmen erlauben oder untersagen. In der striktesten Schutzkategorie, der Zone C, sind neue Verkehrserschließungen mit Ausnahme notwendiger landeskultureller Maßnahmen (z. B. Alm- und Forstwege) unzulässig. In der Zone B sind Verkehrserschließungen nur unter Berücksichtigung eines strengen Maßstabs möglich. In der Zone A ist die Errichtung weiterer Erschließungsanlagen grundsätzlich möglich. Allerdings sind die raumbedeutsamen Vorhaben auch hier auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Der Freistaat Bayern hat hiermit als Träger der Raumordnung eine verbindliche und damit abschließend abgewogene Festlegung für die entsprechend gekennzeichneten Gebiete getroffen.
229
Die streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen an der X. - und Y. abfahrt befinden sich, wie Anhang 3 Blatt 1 zum Landesentwicklungsprogramm Bayern zeigt, in Zone B des Alpenplans.
230
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026 dürfen hier Erschließungen nicht „nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden, sofern keine Erweiterung der Erschließung und keine zusätzliche Inanspruchnahme neuer Räume erfolgt“. Diesen Wortlaut enthält Ziffer 2.3.5 zu Zone B des Alpenplans nicht. Vielmehr lautet die Zielvorgabe wie folgt: „In der Zone B sind Verkehrsvorhaben im Sinn von 2.3.3 landesplanerisch nur zulässig, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass sie den Erfordernissen der Raumplanung nicht widersprechen.“ Es kommt in der Folge nicht zwingend darauf an, ob die bereits vorhandene Erschließung erweitert und neue Räume zusätzlich in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, ob ein Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumplanung gegeben ist.
231
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Erfordernisse der Raumordnung Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Inzident finden die Grundsätze der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 hier also doch wieder Eingang in die Prüfung.
232
Gemäß Ziffer 2.3.1 soll der Alpenraum so nachhaltig entwickelt, geordnet und gesichert werden, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit seiner Landschaften sowie die natürliche Vielfalt seiner wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensräume und deren Vernetzung erhalten bleiben, seine Funktionen als länderübergreifender Lebens-, Erholungs-, Wirtschafts- und Verkehrsraum unter Wahrung seiner Bedeutung als Natur- und Kulturraum von europäischer Bedeutung wahrgenommen werden können und alpine Gefahrenpotenziale minimiert werden. Weiter stellt Ziffer 2.3.2 den Grundsatz auf, dass im Alpenraum die Wälder und ihre Schutzfunktionen sowie die Pflege der Kulturlandschaft insbesondere durch die Land- und Forstwirtschaft gesichert werden sollen. Erhaltenswürdige Almen und Alpen sollen saniert und – soweit ökologisch vertretbar – erschlossen werden.
233
Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2026 nicht hinreichend dargetan, inwieweit diese Grundsätze durch das streitgegenständliche Vorhaben missachtet würden. Er geht bereits von unzutreffenden Tatsachen aus, wenn er meint, dass von den Bauarbeiten, Überbauung und Pistenmodellierungen durch Auffüllung, Verbreiterung und Geländemodellierung 3,7 ha betroffen seien. Zudem genügt der bloße Verweis auf „eine deutlich intensivere Nutzung des alpinen Raumes durch neue Pistenanbindungen, breitere Abfahrten und größere Stationsbereiche“ nicht, um einen Grundsatzverstoß zu begründen. Es ist nicht dargetan, inwieweit den Vorgaben in Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.3.2 tatsächlich widersprochen würde. Vielmehr zeigen die obigen Ausführungen zum Boden- und Naturschutz, dass das geplante Vorhaben trotz seines nicht unerheblichen Wirkbereichs die natürliche Vielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht nachhaltig beeinträchtigen wird und alpine Gefahrenpotenziale durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.
234
4. Soweit sich der Antragsteller auf den Regionalplan Z. („Region b. “) beruft, dürfte wohl die Region a. gemeint sein. Denn nur dem Regionalen Planungsverband Z. (a. ) gehört der Landkreis . an, in dem sich auch das streitgegenständliche Vorhaben befindet.
235
Die Ziele (Z) des Regionalplans sind von allen öffentlichen Stellen und von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 4 Abs. 3 ROG) bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Sie begründen für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden eine Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) und eröffnen je nach Konkretisierungsgrad den eigenen Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung. Die Grundsätze (G) sind von öffentlichen Stellen und den in § 4 Abs. 3 ROG genannten Personen des Privatrechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; sowohl Ziele (Z) als auch Grundsätze (G) haben demnach normativen Charakter (zur Abgrenzung im Einzelnen: Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, Stand 1.1.2026, § 1 Rn. 81 ff.).
236
Ziffer 2.3 des Regionalplans befasst sich mit dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft. Gemäß Ziffer 2.3.1 sollen als Zielvorgabe besonders wertvolle Landschaftsteile durch Unterschutzstellung gesichert werden. Dies ist durch die Ausweisung von FFH-, SPA-, NSG- und LSG-Gebiet auch im Bereich des W. geschehen. Darüberhinausgehende Anforderungen stellt der Regionalplan Z. (Region a. ) entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht. Ob die o.g. Schutzgebiete durch das konkrete Vorhaben beeinträchtigt werden, ist eine an den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu messende Frage. Allein die Betroffenheit eines Schutzgebietes kann jedoch noch nicht zu einem Verstoß gegen Ziele der Regionalplanung führen.
237
Das Gericht kann auch sonst keinen Widerspruch zu den Zielen des Regionalplans Z. (Region a. ) erkennen. Insbesondere steht das streitgegenständliche Vorhaben Ziffer 2.3.2.17 des Regionalplans – welche ohnehin nur als Grundsatz ausgestaltet ist – nicht entgegen. Hiernach ist die weitere touristische Erschließung möglichst auf die bereits erschlossenen, ökologisch noch belastbaren Räume zu konzentrieren. Eine Ausweitung der touristischen Erschließung auf noch nicht erschlossene Räume wird hiervon jedoch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist erneut darauf zu hinzuweisen, dass sich das streitgegenständliche Projekt im Wesentlichen auf bereits anthropogen überbaute Bereiche beschränkt und nur unwesentlich neue Flächen in Anspruch nimmt.
238
Soweit der Antragsteller behauptet, der Regionalplan fordere die Bewahrung unzerschnittener alpiner Grate und Hänge, störungsarmer Hochlagen und charakteristischer alpiner Offenlandschaften, kann eine solche Forderung dem Regionalplan Z. (Region a. ) nicht entnommen werden. Im Übrigen dürften die genannten Schutzgüter in Anbetracht der bloß punktuellen Beeinträchtigungen durch die hier streitgegenständlichen Pistenbaumaßnahmen weiterhin bewahrt sein.
239
III. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird sich die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich als erfolglos erweisen. Dies ist im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ein wesentliches, nicht jedoch alleiniges Indiz für ein überwiegendes Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2025 – 9 CS 25.772 – juris Rn. 16). Besondere Gründe, die dennoch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage streiten, sind nicht ersichtlich.
240
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.