Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 05.06.2026 – Au 8 S 26.1734
Titel:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Jagdgenehmigung für einen Wolf

Normenketten:
BJagdG § 22, § 22d Abs. 3 S. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
Leitsätze:
1. Die formale Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Jagdgenehmigung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn der Ausnahmecharakter und die Interessenabwägung erkennbar sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen eine Jagdgenehmigung für einen Wolf nach summarischer Prüfung offen, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, inwieweit § 22d BJagdG gegen Unionsrecht verstößt bzw. ob die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ggfs. unionsrechtskonform ausgelegt werden muss, betrifft Rechtsfragen, die nicht ohne Weiteres überschaubar im Eilverfahren entschieden werden können. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Jagdgenehmigung für einen Wolf, Abschuss eines Wolfs, Drohende Schaffung vollendeter Tatsachen, Vorläufiger Rechtsschutz, Umweltvereinigung, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Unumkehrbarkeit, Erfolgsaussichten, Tierabschuss, vorläufiger Rechtsschutz, Jagd, Wolf

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30. April 2026 in der ergänzten und geänderten Fassung durch Bescheide vom 12. Mai 2026 und 29. Mai 2026 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Jagdgenehmigung für einen Wolfsrüden.
2
Die Antragstellerin ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Sie erfuhr am 20. Mai 2026 aus der Presse, dass der Antragsgegner eine Jagdgenehmigung für einen auffälligen Wolf erlassen hat (* * v. 20.5.2026, „Landratsamt gibt einen Wolf im * zum Abschuss frei“). Gemäß weiteren Presseberichten handele es sich um den Wolf mit dem amtlichen Namen …, dem nachgesagt wird, in der Zeit vom Februar bis April im Bereich des A* mehrere Schafe gerissen zu haben.
3
Tatsächlich sind im Zeitraum von Dezember 2025 bis April 2026 Rissvorfälle im Bereich der Landkreise A* und B* aufgetreten, bei denen zumindest bei Vorfällen am 8. Dezember 2025 und 2. Februar 2026 eine Zuordnung zu dem Wolf … feststeht.
4
Das Landratsamt A* genehmigte daraufhin durch Bescheid vom 30. April 2026 die Jagd auf einen Wolf in nahegelegenen Revieren (Ziffer 1). Neben anderen Nebenstimmungen war die Jagd zunächst bis zum 31. Mai 2026 befristet (Ziffer 2 Buchst. a)) und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Ziffer 3). In der Folge erging ein Ergänzungsbescheid vom 12. Mai 2026, der sofort vollziehbar den Einsatz von Nachsichtgeräten genehmigt. Im Übrigen wird auf die Bescheide Bezug genommen.
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Durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 2026 verlängerte der Antragsgegner die Jagdgenehmigung unter Abänderung der Ziffer 2 Buchst. a) des Ausgangsbescheid bis zum 8. Juni 2026 (Ziffer 1 Buchst. a)) und ordnete hierfür gleichfalls die sofortige Vollziehbarkeit an (Ziffer 3). Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Hiergegen ließ die Antragstellerin am 3. Juni 2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (verlängerte) Jagdgenehmigung des Antragsgegners für den Wolf mit dem Namen … wiederherzustellen.
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Gleichzeitig erhob die Antragstellerin Klage (Au 8 K 26.1733) auf Aufhebung der (geänderten) Jagdgenehmigung.
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Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin im Wege der Zwischenverfügung sinngemäß,
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dem Beklagten aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der erteilten Jagdgenehmigung für den Wolfsrüden mit dem amtlichen Namen … keinen Gebrauch zu machen und sicherzustellen, dass der angefochtene Bescheid nicht vollzogen wird.
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Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass der Bescheid sich den Presseberichten zufolge auf § 22d BJagdG stütze. Diese Norm sei nach der Rechtsprechung des EuGH als offensichtlich unionsrechtswidrig anzusehen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, als keine Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder ein Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung ist angeführt, dass sich der gesetzgeberische Spielraum nach der Abstufung des Wolfes von der „besonders geschützten“ Art zur nur noch „geschützten“ Art erheblich erweitert habe, und sich primär anhand von Art. 14 Abs. 1 der Richtline 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) bestimme. Die Regeln des § 22d BJagdG seien daher mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Zudem sei für den Wolf seit 2025 ein günstiger Erhaltungszustand festzustellen, so dass § 22d Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG als Rechtsgrundlage diene.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 26.1733, Bezug genommen.
II.
16
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg.
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob die gegenläufigen Interessen des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, welche dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so werden die Interessen des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antraggegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern lediglich tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 -
26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 65 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136 ff.).
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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Die nicht bloß formelhafte Begründung in dem angegriffenen Bescheid genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen. An die im Bescheid gegebene Begründung für die sofortige Vollziehung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, soweit darin der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung für die Behörde erkennbar wird (Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff.). Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse als vorrangig anzusehen ist.
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2. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind unter Würdigung der bisherigen Erkenntnisse bei summarischer Prüfung als offen anzusehen.
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Die Frage, inwieweit die Rechtsgrundlage des Bescheids aus § 22d BJagdG gegen Unionsrecht verstößt bzw. ob diese im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ggfs. unionsrechtskonform ausgelegt werden muss, betrifft Rechtsfragen, die nicht ohne weiteres überschaubar im Eilverfahren entschieden werden können. Maßgeblich dafür ist nach der Argumentation der Antragstellerin, dass die Regelung bei einem ungünstigen Erhaltungszustand nicht in zulässiger Weise anwendbar sei. Nach Erkenntnissen des Antragsgegners ist aber nachvollziehbar von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen. Die Klärung dieser Frage kann abschließend nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Ungeachtet dessen erkennt das Gericht nach vorläufiger Einschätzung keine Umstände, die dafür sprechen, dass die im Bescheid vom 30. April 2026 vorgenommene Subsumtion der Rissvorfälle eine Maßnahme nach § 22d Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BJagdG nicht tragen würde. Insofern kann auf die nach vorläufiger Einschätzung tragfähige Begründung des Bescheids (Blatt 16 ff. der Akte) verwiesen werden. Ob dies auch für die Variante des § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BJagdG gilt, ist nicht mehr entscheidungserheblich und kann insofern dahinstehen.
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Ebenso offene Erfolgsaussichten begründen auch die im Ansatz bestehenden Zweifel, ob eine auf Grundlage von Art. 14 FFH-Richtlinie erlassene Regelung zumindest im Hinblick auf die Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands zumindest vorrangig die Prüfung milderer Maßnahmen als die endgültige Entnahme eines Tiers voraussetzt.
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3. Nachdem der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, die hier zulasten des Antragsgegners ausfällt. Die aufschiebende Wirkung der bereits erhobenen Klage war daher nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
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Erweist sich der Bescheid als rechtmäßig, ist die Jagd auf einen Wolf in den im Bescheid näher bezeichneten Revieren für eine Restdauer von nunmehr unter drei Tagen zwar unrechtmäßig beschränkt worden. Gemessen an der bisher bestehenden Jagddauer von bisweilen über einem Monat ist die Verkürzung des Jadgzeitraums um wenige Tage nur eine geringfügige Verkürzung des Regelungsgehalts des angegriffenen Bescheids. Diese erweist sich auch als nicht unumkehrbar, als künftig ggfs. erneut eine Jagdgenehmigung erteilt werden kann, wenn die Prognose zu weiteren Schäden noch trägt. Die mit dem Abschuss zu bannende Gefahr des weiteren Risses von Nutztieren wird durch die Verkürzung des Zeitraums ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt, da der zusätzliche Zeitraum weder eine Gewähr für die Sichtung noch den Abschuss eines Wolfes beinhaltet. Der Gefahr eines weiteren Risses kann vielmehr auch durch erhöhte Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
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Erweist sich der Bescheid hingegen als rechtswidrig und wird die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt, droht ein Abschuss eines Wolfs als vollendete Tatsache einzutreten. Diese wäre keiner nachträglichen Wiedergutmachung oder Entschädigung zugänglich. Daher ist dem Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Verfahren der Vorzug zu gewähren.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (vgl. „Streitwertkatalog 2025“ unter www.bundesverwaltungsgericht.de) nur die Hälfte des (hier anzuwendenden) Auffangwertes anzusetzen war.