Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 01.07.2026 – 102 AR 39/26 e
Titel:

Streitwertfestsetzung, Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikte, Datenschutzverletzung, Immaterieller Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch

Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikte, Datenschutzverletzung, Immaterieller Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch
Vorinstanzen:
LG München I vom -- – 14 O 2907/24
AG München vom -- – 161 C 752/26

Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht München I.

Gründe

1
Der Kläger macht mit seiner beim Landgericht München I eingereichten Klage vom 7. März 2024 Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2
Die Parteien schlossen am 7. Februar 2022 einen Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte gab nach Vortrag des Klägers unzulässig vertrags- und personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Beantragung und Durchführung des Vertrags betreffen, sogenannte Positivdaten, an die SCHUFA Holding AG weiter. Die SCHUFA Holding AG nutzt derartige Daten im Rahmen eines Scorings. Der Kläger forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2024 aufgrund der Datenweitergabe immateriellen Schadensersatz, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers erteilte die Beklagte verschiedene Auskünfte. Der Kläger behauptet, durch die rechtswidrige Weitergabe der Positivdaten sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, der auf mindestens 3.000,00 € zu beziffern sei. Es handle sich um einen massiven Eingriff in das grundrechtlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den durch die Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Schutz der persönlichen Daten. Die erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich bereits daraus, dass persönliche Daten unabhängig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis an Auskunfteien übermittelt und dort gespeichert würden. Es habe sich dabei um höchstpersönliche Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum des Abschlusses und Ende des Telekommunikationsvertrags gehandelt. Ferner würden die Daten auch auf entsprechende Anfrage von anderen Telekommunikationsprovidern an diese weitergeleitet. Die Daten seien geeignet, gegebenenfalls auch negativen Einfluss auf den Bonitäts-Score des Klägers und damit sein wirtschaftliches Leben zu nehmen. Bei der Schadenshöhe sei außer der wirtschaftlichen Tragweite zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits seit dem 11. Juni 2018 aufgrund eines Beschlusses der Datenschutzkonferenz Kenntnis gehabt habe, dass die Übertragung der Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG rechtswidrig sei. Ein immaterieller Schaden sei schon die Befürchtung, die Daten könnten rechtsmissbräuchlich durch Dritte verwendet werden. Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich daher aus Art. 82 DSGVO. Ferner stehe dem Kläger ein Anspruch auf Widerruf der Einmeldung der Daten aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu. Ein Widerruf durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Es stehe zu vermuten, dass die Daten doch noch, etwa im Rahmen des Scorings, berücksichtigt würden. Ferner habe der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO beziehungsweise § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO beziehungsweise aus nebenvertraglicher Sorgfaltspflicht. Selbst wenn die SCHUFA Holding AG angekündigt habe, Einträge zu löschen, sei damit nicht gleichzeitig auch die Wiederholungsgefahr beseitigt. Zudem bestehe das Risiko, dass entsprechende Einmeldungen der Beklagten gegenüber weiteren Auskunfteien erfolgten. Nach eigenen Angaben nehme diese keine Einmeldungen mehr an die SCHUFA Holding AG vor; es sei davon auszugehen, dass sie dann auf alternative Auskunfteien ausweiche und dorthin Daten übermittle. Dem Kläger stehe auch ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu, da die Beklagte nicht mitgeteilt habe, an welche Auskunfteien die streitgegenständlichen Positivdaten übermittelt worden seien. Da die Beklagte damit Auskünfte nicht vollständig erteilt habe, stehe dem Kläger aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch wegen der daraus resultierenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu.
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Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 3.000,00 € betragen muss, nebst Zinsen zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, die erfolgte Einmeldung des Telekommunikationsvertrags vom 7. Februar 2022 bei der SCHUFA Holding AG zu widerrufen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes beziehungsweise Ordnungshaft zu unterlassen, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrags personenbezogene Daten der Klagepartei, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben (sogenannte Positivdaten), namentlich Name, Anschrift, Geburtsdatum, Informationen über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag, an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung der Klagepartei vor, die Übermittlung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erforderlich oder die Einmeldung ist unter einem sonstigen Interesse berechtigt;
4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über die Empfänger, gegenüber denen personenbezogene Daten der Klagepartei im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsvertrag unter Ziffer 2 konkret übermittelt worden sind, zu erteilen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen zu zahlen.
Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 3 beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die genannten Daten an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
4
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
5
Eine unrechtmäßige Weitergabe der Daten an die SCHUFA Holding AG sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe schon bei Vertragsschluss alle Kunden über die Weitergabe der Daten entsprechend der Pflicht aus Art. 13 DSGVO unterrichtet. Ferner habe die Beklagte eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einmeldung der Vertragsdaten an die SCHUFA Holding AG von dieser Rechtsgrundlage gedeckt sei. Zum 1. September 2022 habe die Beklagte die Einmeldung von Vertragsdaten an die SCHUFA Holding AG eingestellt. Die Beklagte habe ferner alle Daten zur Einmeldung sogenannter Servicekonten an die SCHUFA Holding AG im Zeitraum vom 27. Oktober 2023 bis zum 17. November 2023 gelöscht. Dies sei aus Gründen höchster Vorsicht vor dem Hintergrund sich abzeichnender Massen-Schadensersatzklagen erfolgt. Ab 20. September 2023 habe die SCHUFA Holding AG zudem selbständig alle noch gespeicherten Vertragsdaten (Servicekonten bzw. Vertragskonten) gelöscht. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen schon nicht vor, da die Übermittlung der Daten rechtmäßig gewesen sei. Ferner begründe allein die Einmeldung der Daten bei der SCHUFA Holding AG keinen immateriellen Schaden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm irgendwelche Nachteile entstanden seien. Es werde bestritten, dass die eingemeldeten Daten die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben potenziell in negativer Weise maßgeblich beeinflussen könnten. Eingemeldete Vertragsdaten wirkten sich in der Regel nicht negativ, sondern positiv auf die Score-Berechnung aus. Anders sei es nur, wenn der Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen ein stark erhöhtes Betrugsrisiko indiziere. Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Einfließen der Daten in ein Bonitäts-Scoring oder unbegründete Befürchtungen begründeten per se noch keinen Schaden. Der Klageantrag Ziffer 2 (Widerruf) sei schon unzulässig und jedenfalls mangels Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung unbegründet. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die SCHUFA Holding AG bereits vor Klageerhebung alle Einmeldungen bezüglich der Vertragsdaten durch die Beklagte gelöscht habe. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) sei bezüglich der Reichweite des begehrten Verbots zu unbestimmt und daher unzulässig, jedenfalls mangels Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung unbegründet. Auch der Hilfsantrag sei zu weit, da er alle Einmeldungen von Positivdaten an die SCHUFA Holding AG unabhängig von den Begleitumständen untersage. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Auskunftsantrag (Klageantrag Ziffer 4) sei unbegründet; die Beklagte habe die Auskunft bereits erteilt. Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht vollständig erteilter Auskunft (Klageantrag Ziffer 5) bestehe mangels Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nicht. Im Übrigen begründe allein eine verspätete oder unvollständige Auskunft keinen Schaden.
6
Nach Aufforderung durch das Landgericht München I mit Verfügung vom 22. März 2024 hat der Kläger die Streitwerte der Klageanträge wie folgt angegeben: Ziffer 1 habe einen Streitwert in Höhe des angegebenen Mindestbetrags von 3.000,00 €, Ziffer 2 von 1.000,00 €. Der Unterlassungsantrag Ziffer 3 habe einen immensen Wert für den Kläger und sei mit 5.000,00 € festzusetzen. Es gehe darum, eine erneute beziehungsweise fortwährende Einmeldung der Daten, also Rechtsverletzungen, zu verhindern. Es handle sich um eine maßgebliche Beeinträchtigung des Klägers. Der Wert des Auskunftsanspruchs sei nach dem Aufwand an Zeit und Sachmitteln, welcher mit der Auskunftserteilung verbunden sei, zu bemessen, mithin mit 1.000,00 €. Entsprechend den Ausführungen zu Klageantrag Ziffer 1 sei der Wert für Klageantrag Ziffer 5 mit 1.000,00 € anzusetzen, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 11.000,00 € ergebe.
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Nach Klagezustellung hat das Landgericht München I mit Verfügung vom 9. Februar 2025 ohne weitere Begründung darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts bestünden, da der Streitwert 5.000,00 € nicht überschreiten dürfte. Ferner hat das Landgericht angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erklärt, er halte den vom Gericht angedachten Streitwert von unter 5.000,00 € für deutlich zu gering, und auf die Streitwertfestsetzung anderer Kammern des Landgerichts München I in vergleichbaren Verfahren verwiesen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hat das Landgericht ohne weitere Begründung „erneut“ auf die Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit hingewiesen und angefragt, ob „nunmehr vorsorglich“ Verweisungsantrag gestellt werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2026 „hilfsweise“ die Verweisung beantragt. Mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 14. Januar 2026 hat das Landgericht den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei sachlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Weitere Begründungen enthält der Beschluss nicht.
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Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 22. Januar 2026 die Parteien darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht der Streitwert mindestens 6.000,00 € betrage und das Amtsgericht daher beabsichtige, sich für sachlich unzuständig zu erklären gemäß § 23 Nr. 1 GVG i. V. m. § 44 Satz 1 EGGVG. Der Kläger hat ausgeführt, er teile die Ansicht des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 23. Februar 2026 den Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Verweisung durch das Landgericht München I sei willkürlich. Die Streitwertfestsetzung sei ohne jegliche Begründung und sachliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag zum Zuständigkeitsstreitwert erfolgt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass bereits die bezifferten Klageanträge (Ziffer 1 und Ziffer 5) auf Zahlung von 4.000,00 € lauteten und darüber hinaus drei weitere unbezifferte Anträge gestellt worden seien. Der Zuständigkeitsstreitwert sei daher mindestens auf 6.000,00 € festzusetzen.
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Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger hat vorgetragen, er gehe nach wie vor von einem Streitwert von mindestens 6.000,00 € aus; die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
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Auf die zulässige Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I auszusprechen.
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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Das Landgericht München I hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 14. Januar 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht München durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 23. Februar 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. Februar 2026, 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14).
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b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 23; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 19 m. w. N.).
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c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 9 ff.). An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht (hier: Landgericht München I) in Bayern liegt.
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2. Sachlich zuständig ist das Landgericht München I, da der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung entfaltet und der Streitwert über 5.000,00 € liegt.
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Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 26; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).
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a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25 m. w. N.).
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b) Nach diesen Maßstäben kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I keine Bindungswirkung zu, weil er gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstößt. Ob er darüber hinaus auch objektiv willkürlich ist, kann dahingestellt bleiben.
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aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, Entsch. v. 13. Mai 2025, Vf. 43-VI-21, juris Rn. 49 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 20). Das Gericht wird durch das Recht auf rechtliches Gehör jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2023, 1 BvR 1654/22, juris Rn. 25 m. w. N.; BayVerfGH, Entsch. v. 17. September 2024, Vf. 2-VI-23, juris Rn. 35 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 20).
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bb) Ausgehend davon verletzt der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat auf Aufforderung durch das Landgericht mit Schriftsatz vom 5. April 2024 vorgetragen, er gehe von einem Streitwert von 11.000,00 € aus. Ferner hat der Kläger, wie vom Landgericht ausdrücklich verlangt, zu jedem einzelnen Antrag ausgeführt, mit welchem Streitwert dieser nach seiner Ansicht zu bemessen ist. Insbesondere hat er erläutert, für die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 5 seien im Hinblick auf den jeweils als Mindestbetrag begehrten immateriellen Schadensersatz 3.000,00 € beziehungsweise 1.000,00 € anzusetzen. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, der Unterlassungsantrag Ziffer 3 habe für ihn einen immensen Wert, da es um die Verhinderung fortwährender Meldungen von Daten, also Rechtsverletzungen durch die Beklagte und damit um maßgebliche Beeinträchtigungen des Klägers gehe. Aus diesem Grund sei der Streitwert allein für diesen Antrag mit 5.000,00 € zu bemessen. Im Schriftsatz vom 10. März 2025 hat der Kläger unter Verweis auf die Streitwertfestsetzungen anderer Kammern des Landgerichts München I und Vorlage der entsprechenden Beschlüsse ausgeführt, er halte einen Streitwert unter 5.000,00 € für deutlich zu gering. Mit diesen Ausführungen hat sich das Landgericht München I weder in seinem Verweisungsbeschluss noch in den Hinweisen vom 9. Februar 2025 und vom 16. Dezember 2025 beschäftigt. Eine Begründung des Landgerichts, weshalb der Streitwert für sämtliche Anträge nur 5.000,00 € betragen soll, findet sich an keiner Stelle der Akte. Das Landgericht legt noch nicht einmal dar, welchem Antrag es welchen Wert beimisst. Da sich die Beklagte zum Streitwert der Anträge überhaupt nicht geäußert hat, lässt sich auch nicht annehmen, das Landgericht habe sich diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Die Frage, ob der Streitwert 5.000,00 € oder 11.000,00 € beträgt, war auch auf jeden Fall für den Verweisungsbeschluss entscheidungserheblich, selbst wenn das Landgericht München I die Vorschrift des § 44 Satz 1 EGGVG (unzutreffend) dahin verstanden hätte, dass die Streitwertgrenzen sich nach der bei Erlass des Verweisungsbeschlusses geltenden Fassung des § 23 Nr. 1 GVG richteten. Auch nach § 23 Nr. 1 GVG neuer Fassung wäre das Landgericht bei einem Streitwert von 11.000,00 € sachlich zuständig.
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c) Sachlich zuständig ist das Landgericht.
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aa) Im vorliegenden Fall richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG). Maßgeblich ist hier die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Streitwertgrenze von 5.000,00 € (§ 44 Satz 1 EGGVG), da das Verfahren bereits seit 2024 anhängig ist.
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bb) Der Streitwert wird vom Gericht nach § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt, wobei gemäß § 5 ZPO die Werte mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche in der Regel zusammengerechnet werden. Danach liegt der Streitwert der Klage vorliegend jedenfalls über 5.000,00 €.
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(1) Die Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 5 sind jeweils mit dem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag des geforderten immateriellen Schadensersatzes, also mit 3.000,00 € (Antrag Ziffer 1) und 1.000,00 € (Antrag Ziffer 5), zu bewerten. Verlangt der Kläger einen immateriellen Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe und nennt er zudem einen Mindestbetrag, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht der nach Ansicht des Gerichts tatsächlich angemessene Betrag maßgeblich, sondern der vom Kläger angegebene Mindestbetrag (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, XII ZR 90/17, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 24. März 2016, III ZR 52/15, juris Rn. 6 und 11; BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 30; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. Juni 2025, 6 W 75/25, NJW-RR 2025, 1261 Rn. 9 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2025, 4 W 21/25, NJW-RR 2025, 1151 Rn. 16). Dies gilt unabhängig davon, ob die Mindestforderung deutlich überzogen erscheint (so ausdrücklich auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. Juni 2025, 6 W 75/25, NJW-RR 2025, 1261 Rn. 9 f.; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 4).
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(2) Der Klageantrag Ziffer 3 ist mit einem Streitwert von 1.000,00 € zu bemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrags sogenannte Positivdaten, namentlich Name, Anschrift, Geburtsdatum, Informationen über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags und Referenz zum Vertrag, an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln.
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(a) Der Streitwert ist nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach – wie im Streitfall vom Kläger geltend gemacht – bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Zu berücksichtigen sind mithin Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung (BGH, Beschluss vom 25. April 2023, VI ZR 111/22, GRUR 2023, 1143 Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2025, 4 W 569/25, NJW-RR 2026, 383 Rn. 11; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 1261 Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 8). Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, V ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 14; Urt. v. 12. Mai 2016, I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 35; BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 36; OLG Stuttgart NJW-RR 2025, 1151 Rn. 18). Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum (BGH NJW-RR 2025, 382 Rn. 14; NJW 2017, 814 Rn. 42; OLG Stuttgart NJW-RR 2025, 1151 Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 8) wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-) Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener (BGH NJW-RR 2025, 382 Rn. 14; OLG Stuttgart NJW-RR 2025, 1151 Rn. 18; OLG Hamm, Urt. v. 15. August 2023, 7 U 19/23, juris Rn. 277). Der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens kommt grundsätzlich erhebliche indizielle Bedeutung zu. Das Gericht ist aber an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift nicht gebunden; insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 1261 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2018, 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 Rn. 15).
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Die obergerichtliche Rechtsprechung beurteilt sehr unterschiedlich, wie in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Telekommunikationsanbieter sogenannte Positivdaten des Kunden an die SCHUFA Holding AG gemeldet hat, ein Unterlassungsanspruch des Kunden zu bewerten ist. Zum Teil wird ein (Gebühren-) Streitwert von 1.500,00 € angenommen, da der Bundesgerichtshof für die unberechtigte Einmeldung von Negativdaten einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500,00 € für ausreichend gehalten habe, die Einmeldung von Positivdaten keinen höheren, sondern einen geringeren Ansatz rechtfertige, der Unterlassungsanspruch aber auch der Verhinderung materieller Schäden diene (so OLG Dresden NJW-RR 2026, 383 Rn. 12 ff.). Zuweilen wird ein Streitwert von 1.000,00 € angenommen, da es nicht um sensible, höchstpersönliche Daten gehe, die Informationen grundsätzlich nicht „verloren“ beziehungsweise öffentlich einsehbar seien, die Bedeutung der Sache für den Kunden und die Gefahr der erneuten Weitergabe der Positivdaten gering sei (so OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 1261 Rn. 11 und 17 ff.). Ferner wird mit ähnlicher Begründung ein Streitwert von lediglich 500,00 € befürwortet (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 10 ff.) und zusätzlich betont, dass bei Klageerhebung seit Vertragsschluss gut 2,5 Jahre verstrichen gewesen seien, ohne dass der Kunde abgesehen von der erstmaligen Datenweitergabe einen weiteren Datenschutzverstoß geltend gemacht hätte (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 12). Zudem wird ein Streitwert von 500,00 € damit begründet, dass die SCHUFA Holding AG unstreitig die gemeldeten Daten bereits gelöscht habe, der Vertrag des Kunden mit dem Telekommunikationsunternehmen beendet sei und sich kein neues Vertragsverhältnis in der Anbahnung befinde (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 2025, 11 U 1335/24, juris Rn. 66). Zum Teil wird der Unterlassungsanspruch (für den Gebührenstreitwert) aber auch mit 5.000,00 € bemessen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich anders als in den „Datenleckkonstellationen“ um einen vorsätzlichen Vertragsverstoß handle, eine erhebliche Unsicherheit bestehe, ob sich die Meldung der Daten auf den (Bonitäts-) Score auswirke und potenzielle Kreditgeber Informationen über das frühere Zahlungsverhalten ihres potenziellen Schuldners erhielten. Es gebe daher keinen Anlass, von dem in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 € abzuweichen (OLG Stuttgart NJW-RR 2025, 1151 Rn. 19 ff.; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2025, 1 W 2/25, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2024, 5 W 89/24, juris Rn. 3 f.).
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(b) Vorliegend ist der Unterlassungsanspruch mit mindestens 1.000,00 € zu bewerten.
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(aa) In Übereinstimmung mit den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht der Senat davon aus, dass dem Unterlassungsantrag über den Schadensersatzanspruch hinaus ein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt (zum Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich auf das gleiche Ziel gerichtet sind, Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 5 Rn. 4 m. w. N.). Nach dem Klageantrag geht es darum, auch die künftige Weitergabe von Positivdaten im Rahmen des bestehenden oder eines künftigen Vertragsverhältnisses zu verhindern. Ferner soll nicht nur die Weitergabe an die SCHUFA Holding AG, sondern auch an andere Wirtschaftsauskunfteien zu unterlassen sein.
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(bb) Im vorliegenden Fall ist von einem Streitwert des Unterlassungsanspruchs von mindestens 1.000,00 € auszugehen. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diesen ursprünglich mit 5.000,00 € angegeben hat; im Schriftsatz vom 29. Januar 2026 hat der Kläger allerdings ohne nähere Präzisierung ausgeführt, er teile die Ansicht des Amtsgerichts, dass sich der Streitwert der gesamten Klage auf „mindestens 6.000,00 €“ belaufe. Bei einem Gesamtstreitwert von 6.000,00 € könnte nach Abzug der bezifferten Mindestbeträge von 3.000,00 € für Klageantrag Ziffer 1 und 1.000,00 € für Klageantrag Ziffer 5 maximal ein Betrag von 2.000,00 € auf den Unterlassungsantrag entfallen (wenn den übrigen Anträgen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre). Ob ein Betrag von 2.000,00 € tatsächlich überhöht wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls eine Festsetzung unter 1.000,00 €, wie von einigen Oberlandesgerichten angenommen, erscheint im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Letztlich entscheidend ist für den Senat, dass es um die Weitergabe von Daten geht, die von den Wirtschaftsauskunfteien für ein Bonitäts-Scoring genutzt werden (können). Dieses dient auch nach dem Vortrag der Beklagten gerade dazu, Betrugsrisiken vorzubeugen, mithin auch anderen Telekommunikationsanbietern Aufschluss zu geben über das wirtschaftliche Verhalten des jeweiligen Kunden, insbesondere zu Zahl und Häufigkeit abgeschlossener Telekommunikationsverträge mit verschiedenen Anbietern. Dass bei einer derartigen Fallgestaltung auch die Weitergabe der Positivdaten negative wirtschaftliche Auswirkungen für den jeweiligen Kunden entfalten kann, erscheint naheliegend und stellt die Beklagte nicht in Abrede. Zudem handelt es sich (anders als etwa in den „Scraping-Fällen“) nicht um einen von der Beklagten ungewollten Zugriff von außen auf von ihr verwaltete Daten, der zu verhindern ist. Vielmehr soll die Beklagte es unterlassen, absichtlich Positivdaten der Kunden an Dritte weiterzuleiten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Klageantrag nach seinem Wortlaut nicht nur auf das konkrete Vertragsverhältnis beschränkt ist, sondern auch künftige Vertragsabschlüsse mit der Beklagten umfasst. Zudem soll gerade nicht nur die Weitergabe an die SCHUFA Holding AG, sondern auch an andere Wirtschaftsauskunfteien verhindert werden. Allerdings ist, wie ausgeführt, auch der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er konkret einen (weiteren) Vertragsschluss mit der Beklagten plane oder die Beklagte Daten auch im laufenden Vertragsverhältnis (erneut) weitermelde. Auch zeigt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte auf, dass es bereits zu einer Weitergabe von Positivdaten an andere Wirtschaftsauskunfteien als die SCHUFA Holding AG gekommen wäre oder dies unmittelbar zu befürchten sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgezeigter Aspekte erscheint ein Streitwert für den Unterlassungsantrag von (mindestens) 1.000,00 € daher angemessen.
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(3) Welchen Streitwert die weiteren Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt zumindest dem Antrag Ziffer 4 auf Auskunft, an welche Empfänger die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Telekommunikationsvertrags bereits übermittelt hat, ein weiterer wirtschaftlicher Wert zu. Da die Anträge Ziffern 1, 3 und 5 insgesamt bereits einen Streitwert von (mindestens) 5.000,00 € erreichen, liegt der Gesamtstreitwert unter Berücksichtigung der weiteren Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 damit jedenfalls über 5.000,00 €. Auf den Hilfsantrag zu Klageantrag Ziffer 3 kommt es damit ebenfalls nicht mehr an.