Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.06.2026 – 8 C 26.1133
Titel:

Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, dieselbe Angelegenheit, mehrere Auftraggeber, Erhöhungsgebühr, Gebührenrecht, Mehrfachvertretung, Dieselbe Angelegenheit, Beiladung, Innerer Zusammenhang, Kostenerstattung

Normenketten:
VwGO § 165
RVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2
VV-RVG Nr. 1008
Leitsatz:
Bei der Vertretung von Kläger und Beigeladenem durch denselben Rechtsanwalt kann gebührenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“ vorliegen. Ein Rechtsanwalt erhält in diesem Fall die Gebühren nur einmal, auch wenn seine Auftraggeber im Prozess unterschiedliche Beteiligtenstellungen einnehmen.
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, dieselbe Angelegenheit, mehrere Auftraggeber, Erhöhungsgebühr, Gebührenrecht, Mehrfachvertretung, Dieselbe Angelegenheit, Beiladung, Innerer Zusammenhang, Kostenerstattung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 11.05.2026 – W 9 M 25.1082

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Aufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerin in einem von dritter Seite geführten Verwaltungsrechtsstreit, zu dem diese beigeladen war.
2
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht auf die Klage einer Mitgliedsgemeinde (im Folgenden: Klägerin) des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung W. … (im Folgenden: ZVA) die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021 für das Kalenderjahr 2014 verfügte Verpflichtung zur Entrichtung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Urteil vom 17. März 2025 – W 9 K 24.200 – aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Antragsgegner auferlegt. Das Verwaltungsgericht hatte die Antragstellerin, eine weitere Mitgliedsgemeinde des ZVA, auf ihren Antrag vom 25. September 2024 mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 zum Verfahren beigeladen. Die Klägerin und die Antragstellerin werden beide durch dieselben Bevollmächtigten anwaltlich vertreten.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten für sich die Kostenfestsetzung in Höhe von 1.184,05 € unter Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG sowie der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.540,29 €.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2025 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Klägerin und der Antragstellerin insgesamt zu erstattenden Aufwendungen auf 1.323,28 € fest, wobei sie die Vertretung sowohl der Klägerin als auch der Antragstellerin allein durch die Festsetzung der 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG berücksichtigt und von einer Festsetzung der beantragten weiteren Gebühren und Auslagen abgesehen hat.
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Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Mai 2026 zurückgewiesen.
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Mit ihrer am 22. Mai 2026 erhobenen und mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Festsetzungsbegehren weiter.
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Sie beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Mai 2026 aufzuheben und unter Abänderung der Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. Mai 2025 die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin antragsgemäß auf 1.184,05 € festzusetzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
11
Die Urkundsbeamtin und ihr folgend das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Bevollmächtigten, die in der Verwaltungsstreitsache W 9 K 24.200 sowohl von der Klägerin als auch der beigeladenen Antragstellerin beauftragt worden sind, in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG. Der Umstand, dass die Bevollmächtigten dabei zugleich die Klägerin und auch die Antragstellerin anwaltlich vertreten haben und ihre Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht damit in verschiedenen Beteiligtenrollen erfolgt ist, schließt die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht aus. Den Bevollmächtigten steht lediglich eine nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV-RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG zu, da sie für verschiedene Auftraggeber – die Klägerin und die Antragstellerin – in derselben Angelegenheit anwaltlich tätig geworden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten, sodass die Urkundsbeamtin die für ihre Vertretung weiter geltend gemachten Gebühren und Auslagen zu Recht als nicht erstattungsfähig erachtet hat.
12
Ob gebührenrechtlich von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist (vgl. z.B. BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – NJW 2011, 3167 – juris Rn. 9 ff.). § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG und Nr. 1008 VV-RVG setzen den Begriff „derselben Angelegenheit“ voraus, ohne ihn selbst zu definieren (BayVGH, B.v. 21.11.2017 – 7 C 16.1330 – BayVBl 2018, 466 – juris Rn. 13; v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.6.2025, § 15 Rn. 3).
13
Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel dann vor, wenn zwischen erbrachten anwaltlichen Leistungen ein Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Rechtswahrnehmung verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände und Rechtsverhältnisse umfassen (vgl. v. Seltmann in BeckOK RVG, § 15 Rn. 7).
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Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein dazu erforderlicher innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – NJW 2011, 3167 – juris Rn. 10; OLG Celle, B.v. 26.11.2013 – 2 W 256/13 – BauR 2014, 593 – juris Rn. 7).
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Dieselbe Angelegenheit kann daher auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und Nr. 1008 VV-RVG schließen es aus, dass verschiedene Auftraggeber desselben Rechtsanwalts auch in unterschiedlichen prozessrechtlichen Beteiligtenstellungen stehen können. Gerade Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften, der darin liegt, die Gesamtvergütung des Rechtsanwalts nicht (allein) an der Zahl der Auftraggeber, sondern an der Sache (Angelegenheit) zu messen, sprechen im Gegenteil dafür, den Rechtsanwalt mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „dieselbe Angelegenheit“ nicht schon deshalb besser zu stellen, weil seine Mandanten unterschiedliche Beteiligtenstellungen einnehmen (BayVGH, B.v. 15.2.1980 – 22 C 1877/79 – BayVBl 1980, 444/445).
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Nach diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Tätigwerden der von der Klägerin und der Antragstellerin getrennt beauftragten Bevollmächtigten betreffe dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG und Nr. 1008 VV-RVG, unter den Umständen des Einzelfalls keinen Bedenken. Zwischen den für die Klägerin und die Antragstellerin erbrachten anwaltlichen Leistungen, die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen ist, bestand ein innerer Zusammenhang. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 a.F. BayAbwAG davon aus, dass Klägerin und Antragstellerin als Mitglieder des ZVA hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „aus einer Kanalisation“ zur Frage des Vorliegens einer sog. hydraulischen Einheit (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 8 ZB 24.1899 – juris Rn. 15 f.) ein einheitliches prozessuales Ziel, gerichtet auf Aufhebung der vom Antragsgegner verfügten Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung einer Abwasserabgabe, verfolgen und sich hierzu derselben Sachargumente und prozessualen Vorgehensweise bedienten. In ihrem Beiladungsantrag vom 29. September 2024 geht die Antragstellerin auch selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO aus, weil sie sich mit der Klägerin aufgrund der vom Antragsgegner angenommen hydraulischen Einheit in einer „rechtlichen Schicksalsgemeinschaft befinde, in deren Rahmen (…) die rechtliche Wirkungen einem Teilnehmer gegenüber auf alle anderen Teilnehmer projiziert“ würde. Die Verfolgung eines einheitlichen prozessualen Ziels hat sie schließlich maßgeblich durch die gemeinsam mit der Klägerin gestellten und jeweils auf Aufhebung des Abwasserabgabenbescheids gerichteten Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2025 zum Ausdruck gebracht.
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Unerheblich ist für die Frage des Vorliegens „derselben Angelegenheit“, dass die Klägerin und die Antragstellerin ihren Bevollmächtigten jeweils einen eigenständigen Auftrag erteilt haben und dass die Antragstellerin als Beigeladene nach Art. 63 Nr. 3 VwGO an einem von der Klägerin aus eigenem Recht geführten Rechtsstreit teilgenommen hat. Wie der Streithelfer im Zivilprozess (§§ 66 ff. ZPO) ist der Beigeladene im Verwaltungsprozess nicht Vertreter der von ihm unterstützten Partei. Vielmehr beteiligt er sich an einem fremden Prozess und handelt insoweit neben der Hauptpartei und dabei stets im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts (vgl. BGH, B.v. 19.1.2010 – VI ZB 36/08 – NJW 2010, 1377 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 15.2.1980 – 22 C 1877/79 – BayVBl 1980, 444/445; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 9. Aufl. 2025, § 15 Rn. 62). Wie ausgeführt, kann ein einheitlicher Auftrag im gebührenrechtlichen Sinn auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird. Entscheidend ist, dass zwischen den auf Bescheidsaufhebung gerichteten prozessualen Begehren der Klägerin und der Antragstellerin ein innerer Zusammenhang besteht und diese unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit angestrebten Erfolgs der Sache nach zusammen gehören. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin übersieht, dass dieselbe Angelegenheit, wie hier, auch mehrere Gegenstände umfassen kann. Für die Annahme eines dieselbe Angelegenheit bestimmenden einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Dies ist hier, wie ausgeführt, der Fall.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).