Titel:
luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung, ausländisches Strafurteil, Luftsicherheitsrecht, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Eigenmächtige Selbsthilfe, Persönliche Eignung, Beweislast, Berufungsentscheidung
Normenketten:
LuftSiG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 1a S. 1, Abs. 1a S. 2 Nr. 2, Abs. 1a S. 3 und Abs. 6
LuftSiZÜV § 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Es spricht vieles dafür, dass die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit unter Heranziehung der Regelvermutungstatbestände in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG nicht auf einem ausländischen Strafurteil gründen kann.
2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG dürfen auch Sachverhalte, die sich im Ausland zugetragen haben, berücksichtigt werden, sofern und soweit sie Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der betroffenen Person geben können.
Schlagworte:
luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung, ausländisches Strafurteil, Luftsicherheitsrecht, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Eigenmächtige Selbsthilfe, Persönliche Eignung, Beweislast, Berufungsentscheidung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 15.12.2025 – RO 8 K 24.2470
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
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Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatpiloten PPL(A). Unter dem 18. Dezember 2023 beantragte er bei der Regierung von M... – Luftamt N... – (im Folgenden: Luftamt) im Rahmen einer Wiederholungsüberprüfung die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG.
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Nach der dem Beklagten erteilten Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom 4. März 2024 wurde der Kläger mit Urteil des spanischen Strafgerichts Nr. 2 ... vom … 2019 wegen Unterschlagung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und Schadenswiedergutmachung verurteilt. Zudem wurde dem Kläger für die Dauer der Freiheitsstrafe das passive Wahlrecht aberkannt. Der Kläger hat gegen diese Eintragung beim Bundesamt für Justiz Einwendungen erhoben und die Löschung beantragt.
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Nach Anhörung des Klägers stellte das Luftamt mit Bescheid vom 23. September 2024 fest, dass der Kläger im Sinne des § 7 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV unzuverlässig sei. Es liege aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Regelfall der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG vor, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei und seit dem Eintritt der Rechtskraft zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Umstände der abgeurteilten Tat, die die Verfehlung in einem derart milden Licht erschienen ließen, dass ausnahmsweise von der Regelvermutung abgewichen werden könne, lägen nicht vor.
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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit noch darauf, dass über seinen Antrag neu entschieden werde. Der Beklagte habe im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers angenommen. Zwar sei er zu Unrecht von der Anwendbarkeit und Einschlägigkeit des Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG ausgegangen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergäbe sich aber auch außerhalb des Regeltatbestands aus einer Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
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Gegen das Urteil hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 6. Februar 2026 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. April 2026 begründet.
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den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2025 und des Bescheids des Beklagten vom 23. September 2024 zu verpflichten, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers festzustellen, hilfsweise, über den Antrag des Klägers nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung des Klägers, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg; sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, den Beklagten zur Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Dem Kläger fehlt die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG. Ausgehend vom materiellen (Luftsicherheits-)Recht ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Tatsachen, die in die Zuverlässigkeitsüberprüfung eingehen, vorliegend der der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 15.7.2005 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 – juris Rn. 15 zu § 29d LuftVG a.F.; BayVGH, U.v. 31.7.2007 – 8 B 06.953 – VGH n.F. 60, 226 – juris Rn. 20; Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, Stand Januar 2026, § 7 Rn. 82).
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG überprüft die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG. Der Kläger ist als Inhaber einer Lizenz für Privatpiloten PPL (A) Luftfahrer (vgl. FCL.205.A Buchst. a Anhang I der VO [EU] Nr. 1178/2011) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG.
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Zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen bzw. dessen Identität, einschließlich etwaiger Vorstrafen, einer Beurteilung der persönlichen Eignung für die Ausübung einer Tätigkeit des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG erfassten Personenkreises nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 – juris Rn. 20 zu § 29d LuftVG a.F.; Art. 3 Nr. 15 der VO [EG] Nr. 300/2008; Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsrecht mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 LuftSiG Rn. 34). Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bunderegierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/9752 S. 53; BayVGH, B.v. 6.8.2025 – 8 ZB 25.878 – juris Rn. 9). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen ergeben. Die Zuverlässigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 – juris Rn. 21 zu § 29d LuftVG a.F.; BayVGH, B.v. 6.8.2025 – 8 ZB 25.878 – juris Rn. 10; Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsrecht mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 LuftSiG Rn. 32 und 34). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zweifel begründende Handlung einen spezifisch luftverkehrlichen Bezug aufweist (BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 8 ZB 13.1666 – NVwZ-RR 2015, 933 – juris Rn. 9; B.v. 18.12.2018 – 8 CS 18.21 – juris Rn. 14).
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Nach der dem Beklagten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG erteilten Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom 4. März 2024 wurde der Kläger mit Urteil des spanischen Strafgerichts Nr. 2 ... vom ... 2019 wegen Unterschlagung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
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Die Ablehnung der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers erweist sich jedenfalls nach § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG als rechtmäßig (2.). Ob sich die Unzuverlässigkeit des Klägers, wie vom Beklagten angenommen, bereits auch auf den Regelvermutungstatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG stützen lässt, erscheint zweifelhaft, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (1.).
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1. Soweit der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers wegen seiner in Spanien erfolgten strafrechtlichen Verurteilung aufgrund § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG verneint hat, bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit dieses rechtlichen Ansatzes. Es spricht vieles dafür, dass sich wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers in Spanien mit Urteil vom ... 2019 seine Unzuverlässigkeit auf der Grundlage des Regelvermutungstatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG nicht begründen lässt. Dies deshalb, weil die Regelvermutungstatbestände des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG eine strafgerichtliche Verurteilung durch deutsche, nicht aber durch ausländische Gerichte im Blick haben. Daher dürfte sich die Verwirklichung eines Regelvermutungstatbestandes wohl ausschließlich auf die strafgerichtliche Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes stützen lassen.
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a. Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG und seine systematische Anknüpfung an strafrechtliche Bestimmungen legen diese Auslegung nahe. Der Wortlaut lehnt sich unmittelbar an die strafrechtliche Terminologie in § 12 StGB (Verbrechen und Vergehen), § 15 StGB (vorsätzliches Handeln) und §§ 38 ff. StGB (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) sowie § 17 JGG (Jugendstrafe) an und übernimmt diese. Die Bedeutung der damit in Bezug genommenen strafrechtlichen Rechtsbegriffe erschließt sich in erster Linie aus der deutschen (Straf-)Rechtsordnung und der darauf fußenden Rechtsprechung deutscher Strafgerichte. Über die Grenzen der deutschen Rechtsordnung hinaus lässt sich daraus hingegen kein allgemeiner Bedeutungsgehalt und Geltungsanspruch herleiten, sodass ausländischen Strafurteilen diese spezifisch deutsche Rechtsbegrifflichkeit auch nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – zugrunde liegen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die im deutschen Strafrecht wichtige Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB) und Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) nicht in allen ausländischen Strafrechtsordnungen auch mit vergleichbarer Begrifflichkeit und Bedeutung bekannt sein muss. Dazu kommt, dass § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG gerade auch hinsichtlich der Bemessung der Strafe mit einem Mindeststrafmaß bzw. der Mindestzahl an Verurteilungen ausschließlich an die Strafzumessungspraxis deutscher Strafgerichte anknüpft. Ob ein Strafgericht eine Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verhängt, ist entscheidend von den Sanktionsmöglichkeiten des materiellen Strafrechts (§§ 38 ff. StGB) und seiner Strafzumessungsregelungen (§§ 46 ff. StGB, §§ 17 ff. JGG) abhängig und beantwortet sich allein unter Zugrundelegung der jeweiligen nationalen Strafrechtsordnungen. Somit dürften die Regelvermutungstatbestände des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG bereits nach ihrem Wortlaut und im Hinblick auf ihre strafrechtlichen Bezugnahme auch allein auf durch deutsche Strafgerichte ausgesprochene strafrechtliche Sanktionen abstellen. Das Gewicht der abgeurteilten Verfehlung und ihre indizielle Aussagekraft, die grundsätzlich in Art und Höhe des Strafmaßes zum Ausdruck kommt (vgl. Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 LuftSiG Rn. 37), korreliert unmittelbar mit dem Vollzug des deutschen Strafrechts, während sich eine entsprechende Indizwirkung aus ausländischen Strafurteilen nicht ableiten lässt.
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b. Dieses Ergebnis wird von den Gesetzesmaterialien bestätigt und stimmt zudem mit weiteren systematischen und teleologischen Erwägungen überein.
22
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9752 S. 53) orientiert sich der luftsicherheitsrechtliche Regelbeispielkatalog insbesondere an § 5 WaffG. In der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Vorschrift, die in ihren Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftaten zu Geld- oder Freiheitsstrafen Bezug nimmt, wird einhellig die Auffassung vertreten, dass sich dies ausschließlich auf Verurteilungen und Bewertungen strafrechtlicher Sachverhalte vor dem Hintergrund deutscher Rechtsnormen durch deutsche Gerichte bezieht. Dies wird daraus abgeleitet dass, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung im Ausland erfolgt ist, § 5 WaffG auf diese nicht unbenommen Anwendung finden kann, da die Heterogenität der Rechtsordnungen einen unmittelbaren Vergleich schon allein unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zulässt (OVG HH, B.v. 3.9.2008 – 3 So 55/08 – NJW 2009, 1367 – juris Rn. 22 f.; Eisenbarth in BeckOK, WaffR, Stand März 2026, § 5 WaffG Rn. 17.2 f.; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 32).
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Auch §§ 54 ff. BZRG gebieten keine andere Schlussfolgerung. Aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BZRG folgt keine für die gesamte deutsche Rechtsordnung geltende Tatbestandswirkung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen. Nach dieser Vorschrift werden Eintragungen nach § 54 BZRG bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte behandelt. Damit beschränkt sich bereits dem Wortlaut nach die Gleichbehandlung ausländischer Urteile auf den Vollzug des Bundeszentralregistergesetzes selbst, während eine materielle Ausstrahlung im Bundeszentralregister eingetragener Verurteilungen ausländischer Strafgerichte auf die gesamte deutsche Rechtsordnung damit nicht einhergeht. Zudem folgt bereits aus den Anforderungen des § 54 BZRG, der die Eintragungsfähigkeit ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen in das Bundeszentralregister regelt, kein hinreichender Rückschluss auf den Grad der inhaltlichen Vergleichbarkeit der ausländischen Verurteilung, insbesondere des dort verhängten Strafmaßes, mit im Bundesgebiet verhängten strafrechtlichen Sanktionen deutscher Gerichte. Auch die für eine Eintragung vorausgesetzte Einhaltung eines völkerrechtlich geforderten Mindestmaßes elementarer Verfahrensgerechtigkeit und der Vereinbarkeit der Verurteilung mit den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts (zu § 54 BZRG vgl. BVerfG; B.v. 21.5.1987 – 2 BvR 1170/83 – NJW 1988, 1462 – juris 9) erfordert ein ausreichend belastbares rechtliches Fundament, um aus einer ausländischen Verurteilung und dem dabei verhängten Strafmaß regelhaft auch auf die luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit der betroffenen Person zu schließen (vgl. zu § 5 WaffG OVG HH, B.v. 3.9.2008 – 3 So 55/08 – NJW 2009, 1367 – juris Rn. 17 und 19; Rincke in Adolph u.a., Waffenrecht, Stand Oktober 2025, § 5 WaffG Rn. 10).
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Dies stimmt auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift überein. Diese wird von der Überlegung getragen, dass eine strafgerichtliche Verurteilung in jedem Fall Anlass bietet, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Verurteilten zu hinterfragen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass sich die Personen, die unbegleiteten Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens erhalten, ein motorisiertes Luftfahrzeug, das eine bestimmte technische Mindestausstattung aufweist, führen oder im Übrigen unmittelbar Einfluss auf die Schutzgüter des § 1 LuftSiG nehmen können, sich in solcher Weise selbstbeherrscht und verantwortlich zeigen, die Belange der Luftsicherheit stets verlässlich zu wahren (Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 LuftSiG Rn. 35). Im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung sind Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an eine strafgerichtliche Verurteilung gebunden, soweit die Tatbestandswirkung solcher Strafurteile reicht (BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 6 und 9). Aus dieser Tatbestandwirkung folgt, dass keine Prüfung dahingehend erforderlich ist, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich unter Anwendung der materiellen Vorgaben des § 7 Abs. 1a LuftSiG auf die Prüfung beschränken, ob die Verurteilung sonach die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (zu § 5 Abs. 2 WaffG vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – NVwZ 2009, 398 – juris Rn. 9). Welche Rückschlüsse von den Verwaltungsgerichten dazu aus einem rechtskräftigen Strafurteil gegen die betroffene Person gezogen werden dürfen, ist eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 13). Die der Tatbestandswirkung eines Strafurteils zugrunde liegende Richtigkeitsvermutung fußt vor dem Hintergrund ihrer alleinigen Anknüpfung an das zugrunde liegende Strafverfahren und der daraus resultierenden Schuldfeststellung und Strafe als notwendiger Rechtsfolge nach ihrem Sinn und Zweck in dem besonderen und engen Bezug zum deutschen Strafrechtsstandard. Ob auch ausländischen strafrechtlichen Verurteilungen stets eine vergleichbare Richtigkeitsgewähr für die Annahme einer solchen Tatbestandswirkung zukommt, kann hingegen nicht in allen Fällen uneingeschränkt und ohne Vornahme rechtsvergleichender Untersuchungen zu strafrechtlichen und strafprozessualen Standards, die dazu im Einzelfall erforderlich sein können, angenommen werden (vgl. OVG HH, B.v. 3.9.2008 – 3 So 55/08 – NJW 2009, 1367 – juris Rn. 18 und 23).
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Mit Blick auf das vorstehend Erörterte dürfte es mithin aus Rechtsgründen nicht möglich sein, die Unzuverlässigkeit des Klägers unter Heranziehung des Regelvermutungstatbestandes in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG alleine auf den Ausspruch des spanischen Strafurteils vom ... 2019 zu stützen.
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2. Vorstehendes bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn die Eintragung dieser Verurteilung im Zentralregister des Bundesamts für Justiz nach § 54 BZRG für sich genommen die Feststellung der Unzuverlässigkeit nicht im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG indiziert, genügt jedenfalls der im ausländischen Strafurteil festgestellte Sachverhalt als Grundlage der vom Beklagten durchgeführten und mit negativen Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung, ob ihm im Ausland eingetretene Tatsachen und Umstände zu entnehmen sind, aus denen die luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG folgt. Im Rahmen dieser Vorschriften dürfen auch Sachverhalte, die sich im Ausland zugetragen haben, berücksichtigt werden, sofern und soweit sie Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der betroffenen Person geben können. Mit Blick auf die von unzuverlässigen Personen für die Luftsicherheit ausgehenden Gefahren (vgl. § 1 LuftSiG) ist es unerheblich, ob sich die Tatsachen und Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit folgt, im Inland oder im Ausland ereignet haben. Diese sind in solcher Weise in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehen, dass hypothetisch die Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung auf den in Rede stehenden Sachverhalt angewendet und die daraus resultierenden (hypothetischen) Rechtsfolgen den Bewertungsmaßstab des § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG unterzogen werden (zu § 5 WaffG vgl. Gade, WaffG, § 5 Rn. 32; Eisenbarth in BeckOK, WaffR, § 5 WaffG Rn. 17.2 f.; Rincke in Adolph u.a., Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 10).
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a. Ob der Kläger mit Blick auf seine zivilrechtliche Beurteilung der Eigentumslage hinsichtlich der von ihm aus der angemieteten Wohnung entfernten Gegenstände tatsächlich – wie von ihm sinngemäß angegeben – einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB über deren Fremdheit bzw. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung gemäß § 246 Abs. 1 StGB unterlegen ist, kann der Senat offenlassen. Denn auch wenn darin aufgrund eines lediglich fahrlässigen Irrtums über die Eigentumslage (vgl. Wittig in Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK, StGB, Stand 1.5.2026, § 242 Rn. 42 m.wN.) kein Verstoß gegen die strafbewehrte Rechtsordnung gesehen würde, stellt das dabei an den Tag gelegte Verhalten bei einer Bewertung anhand der deutschen Rechtslage jedenfalls eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne des § 229 BGB dar.
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Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte Entfernung von Einrichtungsgegenständen – sei es von wesentlichen Bestandteilen i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB oder von Zubehör i.S.d. § 97 BGB – durch den Mieter aus einer gemieteten Wohnung ist unerlaubt, sofern und solange obrigkeitliche Hilfe zur Klärung und Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs rechtzeitig zu erlangen ist (zur umgekehrten Konstellation der sog. „kalten Räumung“ durch den Vermieter vgl. z.B. BGH, U.v. 14.7.2010 – VIII ZR 45/09 – NJW 2010, 3434 – juris Rn. 9 f.). Darunter ist jede der Anspruchsverwirklichung dienende staatliche Tätigkeit zu verstehen, insbesondere eine solche durch Gerichte oder Polizeibehörden. Nach Sinn und Zweck des § 229 BGB kommt Selbsthilfe mithin nicht in Betracht, wenn staatliche Hilfe sich rechtzeitig verwirklichen lässt (Rövekamp in BeckOGK, BGB, Stand 1.3.2026, § 229 Rn. 27 bis 29). Schutz und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist grundsätzlich allein Aufgabe des Staates, der hierfür das in den Prozessordnungen geregelte Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stellt. Private Anwendung von Zwang zur Durchsetzung vermeintlicher oder bestehender Rechtspositionen („Faustrecht“) ist mit den Erfordernissen des Rechtsstaates regelmäßig unvereinbar und nur unter den in den §§ 226 ff. BGB festgelegten engen Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, vor § 226 Rn. 1; zur unerlaubten Selbsthilfe im straßenrechtlichen Kontext vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2025 – 8 CS 25.1400 – juris Rn. 17 f.).
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Die eigenmächtige Entfernung von Bestandteilen und/oder Zubehör der angemieteten Wohnung durch den Kläger ohne eine entsprechende vorherige rechtsverbindliche Klärung der ersichtlich unklaren Eigentumssituation stellt folglich eine solche unerlaubte Selbsthilfe dar. Dies gilt umso mehr deswegen, weil sich der Kläger bereits seinerseits mit einer Kündigung und einem Räumungsanspruch des Vermieters konfrontiert sah und sich ihm bereits auch aus diesem Grunde hinsichtlich der Eigentumszuordnungen – gerade mit Blick auf die Auslegung der jedenfalls unklaren Vertragspflichten des Klägers aus Nr. 5 des Mietvertrages (vgl. Anlage K2 zur Klagebegründung, S. 104 unten und S. 105 oben der elektronischen Gerichtsakte des VG, dort unmittelbar vor der Überschrift „...“) – die Notwendigkeit einer verbindlichen rechtlichen Klärung in besonderer Weise hätte aufdrängen müssen. Diese leichtfertige Eigenmächtigkeit belegt, selbst wenn auch nicht strafbewehrt, zur Überzeugung des Senats ausreichend deutlich die Neigung des Klägers, eigene Interessen ungeachtet der Rechtsordnung in unzulässiger Weise im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Dabei ist zumindest indiziell mit zu berücksichtigen, dass denjenigen die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 BGB trifft, der sich – wie hier der Kläger – darauf beruft (zu § 227 BGB vgl. BGH, U.v. 30.10.2007 – VI ZR 132/06 – NJW 2008, 571 – juris Rn. 21 m.w.N.; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 229 Rn. 9).
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Unter Anlegung des – wie ausgeführt – strengen Maßstabes des § 7 LuftSiG besteht somit keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung stets aufzubringen vermag, um die ihm obliegenden Pflichten zum Schutze des Luftverkehrs jederzeit und in vollem Umfang zu erfüllen. Im Gegenteil steht zu befürchten, dass er eigenen (wirtschaftlichen) Interessen eigenmächtig den Vorrang einräumt. Das Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs hat mit Blick auf die Wertigkeit der betroffenen zentralen verfassungsrechtlichen Schutzgüter, namentlich solchen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, grundsätzlichen Vorrang vor privaten Belangen des Betroffenen (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG bei Überschuldung des Betroffenen vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2001 – 1 WB 119.00 – NVwZ-RR 2001, 520 – juris Rn. 9; allgemein zu außerstrafrechtlichen Erkenntnissen nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG Meyer/Stucke, in Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 LuftSiG Rn. 41).
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Aufgrund der nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckten und damit eigenmächtigen Entfernung von Einrichtungsgegenständen aus dem angemieteten Haus in Spanien verbleiben daher Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Eines spezifisch luftverkehrlichen Bezugs der die Zweifel begründenden Handlung bedarf es hierzu – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 8 ZB 13.1666 – NVwZ-RR 2015, 933 – juris Rn. 9). Daraus folgt nach der Beweislastreglung des § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV (Meyer/Stucke in Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, § 7 Rn. 31) seine Unzuverlässigkeit.
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b. Unabhängig vom Vorstehenden und selbständig tragend, hält der Senat die Angaben des Klägers zu den Umständen, Hintergründen und Abläufen der Wohnungsräumung sowie zu Art und Anzahl der dabei mitgenommenen (Einrichtungs-)Gegenstände auch im Lichte der Ausführungen in der Berufungsbegründung (dort insbesondere S. 5 ff.) jedenfalls in der Gesamtschau für nicht überzeugend. Aufgrund der Höchstwertigkeit der Schutzgüter des Luftverkehrs bedarf es für die Annahme der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit einer objektiven Erkenntnislage, die in ausreichender Weise den Schluss auf ein belastbares allgemeines Verhältnis des Klägers zur Rechtsordnung ermöglicht. Eine solche liegt bei ihm indes nicht vor (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG bei verbleibenden außerstrafrechtlichen Unklarheiten und Widersprüchen vgl. BVerwG, B.v. 18.10.2001 – 1 WB 54.01 -ZBR 2002, 287 – juris Rn. 12). Der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2024 – 8 ZB 24.506 – ZLW 2024, 54 – juris Rn. 20) darlegungsverpflichtete Kläger hat daher auch vor dem Hintergrund der zur Überzeugung des Senats nicht zweifelfrei aufgeklärten Umstände bei der Räumung der Mietwohnung in Spanien die dadurch begründeten Zweifel an seiner Rechtstreue und daran anknüpfend auch seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ausreichend ausgeräumt. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 2 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV zu seinen Lasten.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
34
B. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
35
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.