Titel:
Prozesskostenhilfeversagung und Unzulässigkeit neuer Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei erledigtem Rechtsschutzziel
Normenketten:
VwGO § 91 Abs. 1, § 166
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn das Rechtsschutzziel bereits durch eine außergerichtliche Erledigung erreicht wurde und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erweiterung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um neue Anträge ist unzulässig, wenn diese mit dem ursprünglichen Antrag nur lose verbunden sind und das Verfahren erheblich verzögern würden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Rechtsschutzbedürfnis, Vorwegnahme der Hauptsache, Kostenentscheidung, Rechtsschutzziel, Erledigung, Erweiterung, Verzögerung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.05.2026 – M 3 E 26.1839
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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A. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2026 (Az.: M 3 E 26.1839) wendet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – juris Rn. 18, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 149/16 – juris Rn. 13).
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Hieran gemessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine Aussicht auf Erfolg hatte, nicht zu beanstanden.
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1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Diese wurden durch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt.
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2. Im Hinblick auf die Darlegungen der Antragstellerin ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
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a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht feststellt, dass dem Antrag auf vorläufige Zulassung zur Bachelorprüfung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn mit Schriftsatz vom 17. März 2026, mit dem auf den Eilantrag vom 16. März 2026 erwidert wurde, hat die Antragsgegnerin die begehrte vorläufige Zulassung gewährt und erklärt, dass die Antragstellerin an den Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen P 4.1 „Oberseminar zur Bachelorarbeit“ und P 4.2 „Bachelorarbeit“ teilnehmen kann. Damit hat die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel erreicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die vorläufige Zulassung mit Vorbehalten zur Korrektur, Bewertung und Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsleistungen versehen war, ändert dies nichts daran, dass gemäß ihrem Antrag eine vorläufige Zulassung von der Antragsgegnerin ausgesprochen wurde.
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Antragserweiterung um die Anträge 2 bis 5 nicht als sachdienlich und deshalb als unzulässig angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO analog). Hierzu hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Antragstellerin versucht, stets neuen Streitstoff einzubeziehen, der mit dem ursprünglichen Antrag auf vorläufige Zulassung zur Bachelorprüfung bestenfalls lose in Verbindung steht und erhebliche Verzögerungen des ursprünglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach sich zieht. Die Antragstellerin verkennt, dass sie damit auch nicht auf ein separates Klageverfahren (statt eines Eilverfahrens) verwiesen wird, sondern nur die Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Anträge Nr. 2 bis 5 als unzulässig bewertet wurde. Mangels Zulässigkeit der Erweiterungsanträge Nr. 2 bis 5 kommt es auf die inhaltlichen Ausführungen der Antragstellerin hierzu nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ungeachtet der Unzulässigkeit der nachgeschobenen Anträge deren Erfolgsaussichten gleichwohl beurteilt und zutreffend verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorläufige Regelung hinsichtlich der Anträge Nr. 3 (Anerkennung der Studienleistungen Epoche Neuzeit), Nr. 4 (Korrektur der Datenpflege im Bereich Mittelalter) und Nr. 5 (Annullierung des Modulversuchs Vertiefungskurs Mittelalter – WP 14) die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern würde und eine endgültige Regelung im Übrigen mit dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vereinbar sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht bezüglich des Antrags Nr. 2 zu Recht festgestellt, dass die getroffene Wahl der Wahlpflichtmodule 12, 14 und 16 unwiderruflich sei und deswegen kein Anspruch auf Zulassung zu dem Wahlpflichtmodul WP 13 bestehe. Dies folgt eindeutig aus § 7 Abs. 2 Satz 4 der „Prüfungs- und Studienordnung der L...-Universität M. für den Bachelorstudiengang Geschichte“ vom 16. Oktober 2020. Danach wird ein Wahlpflichtmodul spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt, wobei die Wahl unwiderruflich ist. Spätestens mit dem Antreten der Modulprüfungen durch die Antragstellerin waren somit die Module unwiderruflich gewählt und damit ein Wechsel in das Modul WP 13 nicht mehr möglich. Daran ändert auch eine angebliche Fehlberatung nichts, die zudem ohne Substanz vorgetragen wird. Für den von der Antragsstellerin geltend gemachten „Zwang“ zur Wahl des Moduls WP 14 ist nichts ersichtlich.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen für den Fall, dass die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).