Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.06.2026 – 7 CE 26.966
Titel:

Unzulässigkeit der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Erweiterung eines Antrags im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie neue Streitgegenstände einführt, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag entfällt, wenn das angestrebte Ziel bereits durch die Behörde erreicht wurde. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Antragserweiterung, Unzulässigkeit, Studienzulassung, Fristverlängerung, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.05.2026 – M 3 E 26.1839

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2026 (Az.: M 3 E 26.1839) wird abgelehnt.

Gründe

1
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat keinen Erfolg.
I.
2
Das Verwaltungsgericht München lehnte in Ziffer I (Satz 2) und II seines Beschlusses vom 13. Mai 2026 (Az.: M 3 E 26.1839) die Anträge der Antragstellerin kostenpflichtig ab, die Antraggegnerin nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zur Bachelorprüfung in Geschichte zuzulassen (Nr. 1), sie „sofortig“ zum Wahlpflichtmodul WP 13 (Römische Geschichte) zuzulassen (Nr. 2), ihre Studienleistungen hinsichtlich der Epoche Neuzeit anzuerkennen (Nr. 3), die Datenpflege im Bereich Mittelalter zu korrigieren und sie vor unzulässiger Wiederholung zu schützen (Nr. 4) sowie den Modulversuch Vertiefungskurs Mittelalter (WP 14) förmlich zu annullieren (Nr. 5). Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2026 beim Verwaltungsgerichtshof zu Protokoll der Urkundsbeamtin erhobene „Beschwerde“ der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin. Die Beschwerde wird zugunsten der Antragstellerin als (isolierter) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Ziffer I (Satz 2) und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2026 ausgelegt. Denn eine (unmittelbare) Beschwerde hiergegen wäre unter Berücksichtigung des beim Verwaltungsgerichtshof bestehenden Vertretungszwangs (regelmäßig durch Rechtsanwälte, vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) mangels Postulationsfähigkeit der Antragstellerin unzulässig.
II.
3
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist unbegründet.
4
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – juris Rn. 18, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 149/16 – juris Rn. 13).
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Hiervon ausgehend ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer Abänderung des Beschlusses in einem Beschwerdeverfahren ist nicht auszugehen.
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1. Die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Ablehnung ihrer Anträge, die Antraggegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zur Bachelorprüfung in Geschichte zuzulassen (Nr. 1), sie „sofortig“ zum Wahlpflichtmodul WP 13 (Römische Geschichte) zuzulassen (Nr. 2), ihre Studienleistungen hinsichtlich der Epoche Neuzeit anzuerkennen (Nr. 3), die Datenpflege im Bereich Mittelalter zu korrigieren und sie vor unzulässiger Wiederholung zu schützen (Nr. 4) sowie den Modulversuch Vertiefungskurs Mittelalter (WP 14) förmlich zu annullieren (Nr. 5), erweist sich als zulässig, aber unbegründet.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die deren Richtigkeit in Frage stellen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat folgt daher den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Einlassungen der Antragstellerin noch anzumerken:
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a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht feststellt, dass dem Antrag auf vorläufige Zulassung zur Bachelorprüfung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn mit Schriftsatz vom 17. März 2026 hat die Antragsgegnerin die begehrte vorläufige Zulassung gewährt und erklärt, dass die Antragstellerin an den Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen P 4.1 „Oberseminar zur Bachelorarbeit“ und P 4.2 „Bachelorarbeit“ teilnehmen kann. Damit hat die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel erreicht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die vorläufige Zulassung mit Vorbehalten zur Korrektur, Bewertung und Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsleistungen versehen war, ändert dies nichts daran, dass gemäß ihrem Antrag eine vorläufige Zulassung von der Antragsgegnerin ausgesprochen wurde. Im Übrigen erfolgte, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 mitgeteilt hat, zwischenzeitlich eine endgültige Zulassung der Antragstellerin zur Bachelorprüfung, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nunmehr vorlägen. Dass ihr die Teilnahme an dem Abschlussmodul P 4 gleichwohl verwehrt wird, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist für den Senat im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin einerseits konsequenterweise den Rechtsstreit mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 21. Mai 2026 hinsichtlich der Zulassung zur Bachelorarbeit für erledigt erklärt hat, sich andererseits im Rahmen der „Beschwerdebegründung“ gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, ihren Antrag Nr. 1 auf vorläufige Zulassung zur Bachelorarbeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.
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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Antragserweiterung um die Anträge 2 bis 5 nicht als sachdienlich und deshalb als unzulässig angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO analog). Hierzu hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Antragstellerin versucht, stets neuen Streitstoff einzubeziehen, der mit dem ursprünglichen Antrag auf vorläufige Zulassung zur Bachelorprüfung bestenfalls lose in Verbindung steht und erhebliche Verzögerungen des ursprünglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach sich zieht. Die Antragstellerin verkennt, dass sie damit auch nicht auf ein separates Klageverfahren (statt eines Eilverfahrens) verwiesen wird, sondern nur die Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Anträge Nr. 2 bis 5 als unzulässig bewertet wurde. Mangels Zulässigkeit der Erweiterungsanträge Nr. 2 bis 5 kommt es auf die inhaltlichen Ausführungen der Antragstellerin hierzu nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ungeachtet der Unzulässigkeit der nachgeschobenen Anträge deren Erfolgsaussichten gleichwohl beurteilt und zutreffend verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorläufige Regelung hinsichtlich der Anträge Nr. 3 (Anerkennung der Studienleistungen Epoche Neuzeit), Nr. 4 (Korrektur der Datenpflege im Bereich Mittelalter) und Nr. 5 (Annullierung des Modulversuchs Vertiefungskurs Mittelalter – WP 14) die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern würde und eine endgültige Regelung im Übrigen mit dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vereinbar sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht bezüglich des Antrags Nr. 2 zu Recht festgestellt, dass die getroffene Wahl der Wahlpflichtmodule 12, 14 und 16 unwiderruflich sei und deswegen kein Anspruch auf Zulassung zu dem Wahlpflichtmodul WP 13 bestehe. Dies folgt eindeutig aus § 7 Abs. 2 Satz 4 der „Prüfungs- und Studienordnung der L...-Universität M... für den Bachelorstudiengang Geschichte“ vom 16. Oktober 2020. Danach wird ein Wahlpflichtmodul spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt, wobei die Wahl unwiderruflich ist. Spätestens mit dem Antreten der Modulprüfungen durch die Antragstellerin waren somit die Module unwiderruflich gewählt und damit ein Wechsel in das Modul WP 13 nicht mehr möglich. Daran ändert auch eine angebliche Fehlberatung nichts, die zudem ohne Substanz vorgetragen wird. Für den von der Antragsstellerin geltend gemachten „Zwang“ zur Wahl des Moduls WP 14 ist nichts ersichtlich.
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2. Soweit die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin Anträge umfassen soll, die die Antragstellerin erstmals in einem beabsichtigten Beschwerdeverfahren stellen will und die somit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München noch nicht zugrunde lagen, erweist sie sich als unzulässig.
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Die Antragstellerin begehrt über die beim Verwaltungsgericht gestellten Anträge hinaus im beabsichtigten Beschwerdeverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Exmatrikulation zum 30. September 2026 bis zur Hauptsacheentscheidung auszusetzen (Nr. 6), ihr ein 9. Fachsemester gemäß der Nachteilsausgleichssatzung zu gewähren (Nr. 7), die Verletzung ihrer Grundrechte durch die „KI-Aufsicht“ zu beenden (Nr. 8), die Frist für die Abgabe ihrer Bachelorarbeit „angemessen“ zu verlängern (Nr. 9), die Eintragung 5,0 „(TA)“ im LSF-Noten System zu WP 14 unverzüglich zu stornieren (Nr. 10) sowie die „falsche Prüfungsanmeldung §§ 26, im Isf System, zu röm Geschichte WP 13 09165, statt zu WP 13 griech. Geschichte zukünftig im WS 26/27 zu veranlassen“ (Nr. 11). Diese Anträge stellen im Vergleich zu den beim Verwaltungsgericht gestellten Anträgen wegen ihrer qualitativen Andersartigkeit (aliud) eine im beabsichtigten Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung dar.
12
Eine Antragsänderung, hier in Form der Antragserweiterung, ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszugs abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO im Regelfall unzulässig (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9 2025 – 19 CE 25.1402 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient allein der Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung anhand der vom Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe. Mit einer Antragsänderung geht aber eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einher, mit denen sich das Verwaltungsgericht noch nicht befassen konnte.
13
Aus diesem Grund ist die Antragserweiterung um die vorgenannten Anträge Nr. 6 bis 11 im beabsichtigten Beschwerdeverfahren unzulässig, nachdem Anhaltpunkte für eine ausnahmsweise zulässige Antragsänderung im (beabsichtigten) Beschwerdeverfahren weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich sind. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss mit Beschluss vom 29. Mai 2026 der Antragstellerin eine Studienzeitverlängerung um ein Semester gewährt hat, was die Antragsgegnerin als Verlängerung der Fristen für die einzelnen Prüfungen bis längstens 31. März 2027 versteht, weshalb der Antragstellerin für den Antrag Nr. 7 auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
14
Soweit die Antragstellerin einen „Hängebeschluss“ bzw. eine Zwischenverfügung begehrt, die Frist für die Abgabe ihrer Bachelorarbeit „angemessen“ zu verlängern, ist dieser Antrag mangels Postulationsfähigkeit (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) bereits nicht wirksam gestellt. Zudem bezieht sich die Zwischenverfügung auf einen zu sichernden Antrag, der im beabsichtigten Beschwerdeverfahren unzulässig ist (s.o.). Auch aus diesem Grund kommt eine Zwischenverfügung nicht in Betracht.
III.
15
Die von der Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 10. und 18. Juni 2026 bis zum 10. Juli 2026 war gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) war eine Entscheidung des Senats vor dem 10. Juli 2026 notwendig, da bis dahin die Abgabefrist für die Bachelorarbeit endet und die Antragstellerin vom Senat eine „angemessene“ Verlängerung über diesen Termin hinaus begehrt. Die Antragstellerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits vom Senat schnellstmögliche Entscheidungen zur Sicherung ihres Studienabschlusses, insbesondere eine schnellstmögliche Verlängerung der Abgabefrist für die Bachelorarbeit über den 10. Juli 2026 hinaus begehrt, auf der anderen Seite aber eine Stellungnahmefrist bis zum 10. Juli 2026 eingeräumt haben will. Eine Entscheidung ohne Zuwarten bis zu einer weiteren Stellungnahme der Antragstellerin bis zum 10. Juli 2026 liegt im Übrigen im Interesse der Antragstellerin, da sie dadurch Klarheit erlangt, bis wann ihre Bachelorarbeit abzugeben ist. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin keinen erheblichen Grund für die beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist i.S.v. § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Allein die vorgetragene hohe Belastung im Studium aufgrund der Anfertigung der Bachelorarbeit genügt hierfür nicht. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, warum der Antragstellerin eine Stellungnahme zu den nicht besonders umfangreichen und wenig komplexen Schriftsätzen der Antragsgegnerin innerhalb der ihr gesetzten (letzten) Frist bis zum 25. Juni 2026 nicht möglich war, nachdem sie die Schriftsätze spätestens am Vormittag des 22. Juli 2026 erhalten hat (vgl. E-Mail der Antragstellerin vom 22.6.2026, 11:19 Uhr, mit der auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin und den Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist per gesonderter Post hingewiesen wurde). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin inhaltliche Äußerungen zu von ihr gestellten Anträgen ankündigt, die aber nicht zulässig (s.o.) und somit inhaltlich vom Senat nicht zu prüfen sind, so dass es auf die angekündigte inhaltliche Stellungnahme im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht ankommt.
16
B. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).