Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.06.2026 – 3 CE 26.841
Titel:

Beförderungen zum Stabsfeldwebel, Anordnungsanspruch, Abbruch des Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlverfahren, Abbruch des Auswahlverfahrens, Organisationsermessen, Beförderungssperre, Dokumentationspflicht, Vorläufiger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO §§ 123, 146
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Beförderungen zum Stabsfeldwebel, Anordnungsanspruch, Abbruch des Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlverfahren, Abbruch des Auswahlverfahrens, Organisationsermessen, Beförderungssperre, Dokumentationspflicht, Vorläufiger Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 23.04.2026 – RN 1 E 26.900

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.849,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Gründe, die der Antragsteller fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Haupt- und den Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch mehr geltend machen kann.
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Hierbei ist der Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 zu berücksichtigen, der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vorlag. Denn für die Entscheidung über die Beschwerde ist nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidung über den Streitgegenstand im Ergebnis richtig ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 82; Sperlich in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 53 Rn. 5; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 – juris Rn. 6).
4
Der Antragsteller begehrt, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel) für den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Beförderungsantrag des Antragstellers vom 3. November 2025 freizuhalten und nicht anderweitig zu besetzen. Hilfsweise begehrt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel vorläufig zu unterlassen, sofern hierdurch die Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers endgültig vereitelt würde.
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Für dieses Begehren fehlt ihm der erforderliche Anordnungsanspruch. Dieser folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG), weil die einstweilige Anordnung ausschließlich der Sicherung dieses Anspruchs dient.
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Der Bundesminister der Verteidigung und der Generalinspekteur der Bundeswehr haben jedoch mit Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 ihre Entscheidung bekanntgemacht, dass ab 1. Juli 2026 alle förderlichen Besetzungsentscheidungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann ausgesetzt werden und erst ab dem 1. Quartal 2027 wieder Beförderungen durchgeführt werden. Die bisherige Beförderungspraxis mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren in der entsprechenden Laufbahn sei nicht mehr haltbar, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip verstoße.
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Diese durch die höchste Führungsebene der Bundeswehr beschlossene und bekannt gemachte Entscheidung stellt einen Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens dar, im Rahmen dessen der Antragsteller mit seinem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine einstweilige Anordnung sichern wollte. Mit dem Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens ist dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Da die in Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG normierten Auswahlgrundsätze auf eine Auswahlentscheidung bezogen sind, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 16 m.w.N.). Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos.
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Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22). Dabei ist allerdings dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Deshalb erfordert der Abbruch, durch den sich maßgeblich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, in materieller Hinsicht grundsätzlich die Darlegung eines sachlichen Grundes, wenn der Dienstherr die maßgebliche Stelle mit dem ursprünglichen Zuschnitt weiterhin vergeben will.
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Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aber auch dann abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt oder der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Dienstposten unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn weder eine Ausschreibung noch ein Beförderungsantrag des Beamten bei gebündelten Dienstposten begründen das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung oder seiner bisherigen Beförderungspraxis hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet.
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Da es sich um eine personalwirtschaftliche Entscheidung handelt, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2022 – 2 VR 1.22 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 11.11.2024 – 3 CE 24.1481 – juris Rn. 4; B.v. 4.6.2018 – 3 CE 18.504 – juris Rn. 4; B.v. 31.8.2020 – 6 CE 20.1325 – juris Rn. 11).
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Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 27 f.; U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 19 f.; U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 20). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der sachliche Grund für den Abbruch evident aus dem Vorgang selbst ergibt (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 27.2.2014 – 1 WB 7.13 – juris Rn. 29).
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Diesen rechtlichen Rahmen zugrunde gelegt, durfte die Antragsgegnerin das streitbefangene Auswahlverfahren abbrechen, weil sie die Neustrukturierung des Beförderungssystems zu Recht für erforderlich gehalten hat, um einerseits die bislang rechtswidrige Praxis (vgl. OVG NW, B.v. 25.7.2026 – 1 A 842/23 – juris Rn. 13 ff.) auf eine leistungsbezogene Förderung umzustellen und andererseits die Dienstpostenorganisation der Ebene Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann im Lichte der Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte neu zu justieren.
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Mit dem vorgelegten Tagesbefehl des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Mai 2026 wird der wesentliche Abbruchgrund hinreichend schriftlich dokumentiert und der Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt. Weitere Mitteilungen zur Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 sind nicht erforderlich.
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In dem Tagesbefehl hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass „alle förderlichen Besetzungsentscheidungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootmann auszusetzen“ sind. Dass dies „ab 1. Juli 2026“ erfolgen soll, ändert nichts am Fehlen des Anordnungsanspruchs, da nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin, diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine Beförderungen mehr zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann durchführt. Alle bereits verfügten Beförderungen (jene „Altfälle“, die nach alter Regelungslage bereits im April/Mai entschieden und in der Zwischenzeit zwischen Organisationsentscheidung zum 10.5.2026 und heute vorgenommen wurden) seien zwischenzeitlich abschließend verfügt worden, sodass nunmehr keine Beförderungslesungen mehr durchgeführt würden. Bis zur Neuorganisation des Beförderungssystems würden mithin keine Beförderungen mehr verfügt.
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Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass sein Beförderungsantrag bislang nicht beschieden worden sei. Die Verbescheidung des Beförderungsantrags ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz – das nur der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen kann. Die Verbescheidung seines Beförderungsantrags kann der Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung, sondern allenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erlangen. Der Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 stellt überdies eine auch dem Antragsteller gegenüber wirkende Verfügung dar, mit dem sich sein Beförderungsbegehren im bisherigen Beförderungssystem erledigt hat.
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Wegen des Abbruchs des Auswahlverfahrens fehlt zugleich für das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf vorläufige Unterlassung der Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers der Anordnungsanspruch, zumal die Antragsgegnerin diesem Begehren durch ihre Beförderungssperre nachgekommen ist. Damit ist für den Antragsteller der Anlass für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes entfallen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 4 GKG und der Empfehlung in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).