Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.06.2026 – 3 CE 26.1026
Titel:

Beförderungen zum Stabsfeldwebel, Anordnungsanspruch, Abbruch des Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Beförderungsstopp, Bewerbungsverfahrensanspruch, Organisationsermessen, Auswahlverfahren, Dienstpostenzuschnitt, Leistungsprinzip, Vorläufiger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO §§ 123, 146
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Beförderungen zum Stabsfeldwebel, Anordnungsanspruch, Abbruch des Auswahl- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Beförderungsstopp, Bewerbungsverfahrensanspruch, Organisationsermessen, Auswahlverfahren, Dienstpostenzuschnitt, Leistungsprinzip, Vorläufiger Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.05.2026 – AN 16 E 26.728

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.849,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2026, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel) für den Verwendungsbereich des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung über seinen Beförderungsantrag vom 20. Oktober 2025 in der Hauptsache (Az. AN 16 K 26.1652) freizuhalten und nicht anderweitig zu besetzen, hilfsweise, die Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorläufig zu unterlassen, sofern hierdurch die Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers endgültig vereitelt würde.
2
Mit Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Verteidigung entschieden, dass alle vom Themenkomplex „Mindestdienstzeiten“ betroffenen Dienstposten, wozu auch der Dienstposten des Antragstellers gehört, für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann) gesperrt werden. Derzeit wird nach Mitteilung der Antragsgegnerin eine Anpassung der Dienstpostendotierungen auf das Bündelungsniveau Feldwebel (bzw. Bootsmann) bis Hauptfeldwebel (bzw. Hauptbootsmann) vorgenommen, sodass Beförderungen zum Stabsfeldwebel nicht mehr stattfinden. Alle förderlichen Verwendungsentscheidungen bzw. alle Beförderungen sowie alle Einstellungen, Wiedereinstellungen oder Wiederverwendungen im Dienstgrad Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann seien derzeit ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert werden könnten. Bis die neu gebündelten Dienstposten ausgebracht seien und die aktualisierten Kriterien für das neue Beförderungssystem feststünden, könnten – da die Beförderungslesungen für Juni 2026 bereits abgeschlossen und die Beförderungsurkunden ausgehändigt seien – keine Beförderungen mehr durchgeführt werden. Künftig würden Förderungsdienstposten für die Ebene A9 (Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann) ausgebracht (wie es bereits heute für die Ebene A9Z praktiziert werde), für die sich alle Betroffenen – so auch der Antragsteller – bewerben könnten. Eine Entscheidung über die individuelle Förderung erfolge sodann unter umfassender Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes (vgl. Tagesbefehl des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18.5.2026).
3
Daraufhin regte der Antragsteller den Erlass einer Zwischenanordnung an und ergänzte sein Beschwerdebegehren unter Beibehaltung seines Hilfsantrags dahingehend, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache organisatorische Maßnahmen zu unterlassen, durch welche der vom Antragsteller besetzte, bislang nach A7 bis A9 gebündelte Dienstposten herabdotiert, herabgebündelt oder sonst so verändert wird, dass eine Beförderung des Antragstellers zum Stabsfeldwebel auf diesem Dienstposten ausgeschlossen oder wesentlich erschwert wird.
4
Die Antragsgegnerin verteidigt im Ergebnis den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Da das Rechtsschutzziel der Hauptsache in keiner Weise mehr erreicht werden könne, sei auch ein Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben. Zudem fehle es an einer besonderen Dringlichkeit und damit an einem Anordnungsgrund. 6.000 Planstellen stünden derzeit ca. 2.200 Anträge auf Beförderung zum „Stabsfeldwebel (StFw)“ bzw. „Stabsbootsmann (StBtsm)“ (Stand: Mai 2026) gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass aktuell oder künftig keine freien Planstellen für Beförderungen zur Verfügung stünden, seien daher nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Durch den Beförderungsstopp stünden absehbar mehr Planstellen zur Verfügung. Ferner führe die Antragsgegnerin aufgrund der exekutiven Organisationsentscheidung aktuell keine Beförderungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann mehr durch.
5
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
6
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
7
Die Gründe, die der Antragsteller fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Haupt- und Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller hinsichtlich seines Haupt- (1.) und Hilfsantrags (2.) keinen Anordnungsanspruch mehr geltend machen kann. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag (3.) ist unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung des neuen Zuschnitts der bislang nach A7 bis A9 gebündelten Dienstposten nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
8
1. Hinsichtlich seines Begehrens auf einstweilige Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel) für den Verwendungsbereich des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung über seinen Beförderungsantrag vom 20. Oktober 2025 in der Hauptsache (Az. AN 16 K 26.1652) fehlt dem Antragsteller der erforderliche Anordnungsanspruch.
9
Der Bundesminister der Verteidigung und der Generalinspekteur der Bundeswehr haben mit Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 ihre Entscheidung bekanntgemacht, dass ab 1. Juli 2026 alle förderlichen Besetzungsentscheidungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann ausgesetzt werden und erst ab dem 1. Quartal 2027 wieder Beförderungen durchgeführt werden. Die bisherige Beförderungspraxis mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren in der entsprechenden Laufbahn sei nicht mehr haltbar, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip verstoße.
10
Diese durch die höchste Führungsebene der Bundeswehr beschlossene und bekannt gemachte Entscheidung stellt einen Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens dar, im Rahmen dessen der Antragsteller mit seinem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine einstweilige Anordnung sichern wollte. Mit dem Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens ist dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen.
11
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22). Dabei ist allerdings dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Deshalb erfordert der Abbruch, durch den sich maßgeblich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, in materieller Hinsicht grundsätzlich die Darlegung eines sachlichen Grundes, wenn der Dienstherr die maßgebliche Stelle mit dem ursprünglichen Zuschnitt weiterhin vergeben will.
12
Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aber auch dann abbrechen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt oder der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden. Die Entscheidung über den Zuschnitt von Dienstposten unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn weder eine Ausschreibung noch ein Beförderungsantrag des Beamten bei gebündelten Dienstposten begründen das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung oder seiner bisherigen Beförderungspraxis hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet.
13
Da es sich um eine personalwirtschaftliche Entscheidung handelt, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2022 – 2 VR 1.22 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 11.11.2024 – 3 CE 24.1481; B.v. 4.6.2018 – 3 CE 18.504 – juris Rn. 4; B.v. 31.8.2020 – 6 CE 20.1325 – juris Rn. 11).
14
Diesen rechtlichen Rahmen zugrunde gelegt, durfte die Antragsgegnerin das streitbefangene Auswahlverfahren abbrechen, weil sie die Neustrukturierung des Beförderungssystems zurecht für erforderlich gehalten hat, um einerseits die bislang rechtswidrige Praxis (vgl. OVG NW, B.v. 25.7.2026 – 1 A 842/23 – juris Rn. 13 ff.) auf eine leistungsbezogene Förderung umzustellen und andererseits die Dienstpostenorganisation der Ebene Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann im Lichte der Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte neu zu justieren.
15
Der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 bis heute nicht vorgelegt, so dass der Abbruchgrund nicht schriftlich dokumentiert sei, greift nicht durch. Formell setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der sachliche Grund für den Abbruch evident aus dem Vorgang selbst ergibt (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 28; U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der mit der Beschwerdeerwiderung übermittelte Tagesbefehl des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Mai 2026, der Anlass und Gründe der Organisationsentscheidung näher erläutert. In dieser Mitteilung hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass „alle förderlichen Besetzungsentscheidungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootmann auszusetzen“ sind. Dass dies „ab 1. Juli 2026“ erfolgen soll, ändert nichts am Fehlen des Anordnungsanspruchs, da nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin, diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine Beförderungen mehr zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann durchführt. Alle bereits verfügten Beförderungen (jene „Altfälle“, die nach alter Regelungslage bereits im April/Mai entschieden und in der Zwischenzeit zwischen Organisationsentscheidung zum 10.5.2026 und heute vorgenommen wurden) seien zwischenzeitlich abschließend verfügt worden, sodass nunmehr keine Beförderungslesungen mehr durchgeführt würden. Bis zur Neuorganisation des Beförderungssystems würden mithin keine Beförderungen mehr verfügt.
16
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass sein Beförderungsantrag bislang nicht beschieden worden sei. Die Verbescheidung des Beförderungsantrags ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz, das nur der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen kann. Die Verbescheidung seines Beförderungsantrags kann der Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung, sondern allenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erlangen. Der Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 stellt überdies eine auch dem Antragsteller gegenüber wirkende Verfügung dar, mit dem sich sein Beförderungsbegehren im bisherigen Beförderungssystem erledigt hat. Denn sein aus dem Beförderungsauswahlverfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung er begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Verfahrens untergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 66).
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2. Aus diesen Gründen fehlt auch für das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf vorläufige Unterlassung der Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers der Anordnungsanspruch, zumal die Antragsgegnerin diesem Begehren durch ihre Beförderungssperre nachgekommen ist. Damit ist für den Antragsteller der Anlass für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes entfallen.
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3. Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache organisatorische Maßnahmen zu unterlassen, durch welche der vom Antragsteller besetzte, bislang nach A7 bis A9 gebündelte Dienstposten herabdotiert, herabgebündelt oder sonst so verändert wird, dass eine Beförderung des Antragstellers zum Stabsfeldwebel auf diesem Dienstposten ausgeschlossen oder wesentlich erschwert wird, um eine unzulässige Antragserweiterung handelt. Für die Einführung eines weiteren Begehrens und damit eine Antragsänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ist im Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum, weil es nur der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2025 – 20 CE 25.1549 – juris Rn. 3; B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 5; B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 5; B.v. 6.2.2026 – 3 CE 25.2395 – BA Rn. 10; zum Streitstand: Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juni 2025, § 146 Rn. 93 f.; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 25). Denn dem Antragsteller fehlt der Anordnungsanspruch auf Unterlassung der personalwirtschaftlichen Entscheidung des Dienstherrn, da der Zuschnitt von Dienstposten dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn unterfällt (s. unter 1.; vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2022 – 2 VR 1.22 – juris Rn. 5).
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4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG in Verbindung mit Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).