Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.06.2026 – 2 CE 26.1150
Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antragsbefugnis, Vorläufiger vorbeugender Rechtschutz, Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse, Vorbeugender Rechtsschutz, Nachbarschutz, Erschließungsarbeiten, Unzulässigkeit

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO analog § 42 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antragsbefugnis, Vorläufiger vorbeugender Rechtschutz, Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse, Vorbeugender Rechtsschutz, Nachbarschutz, Erschließungsarbeiten, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 08.06.2026 – Au 4 E 26.1663

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
2
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die von der Antragsgegnerin beschlossene Fortführung von Erschließungsarbeiten im Bereich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. … …, den der Senat mit Beschluss vom 13. August 2025 (2 NE 25.1388) bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vorläufig außer Vollzug gesetzt hat. Der Antragsteller macht geltend, mit der geplanten Fortführung der Erschließungsarbeiten werde die Grundlage dafür geschaffen, anschließend „nach Maßgabe des Bau-Turbos (§ 246e BauGB)“ Einzelbaugenehmigungen für an seinen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbauvorhaben zu erteilen, durch die seine Rechte aus Art. 14 GG berührt würden. Ohne die beantragte einstweilige Anordnung wäre der Antragsteller gezwungen, gegen jede einzelne spätere Baugenehmigung gesondert Rechtsschutz zu ersuchen, was angesichts der Vielzahl zu erwartender Bauvorhaben unzumutbar sei.
3
Sein vom Erstgericht als (jedenfalls) unbegründet abgelehnter Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Fortführung, Wiederaufnahme oder Veranlassung der Fortführung der Erschließungsarbeiten, insbesondere der Straßenbauarbeiten, Kanalbauarbeiten, Wasserleitungsbauarbeiten sowie sonstiger Maßnahmen zur Herstellung der im Bebauungsplan Nr. … … vorgesehenen Erschließungsanlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollverfahren zu unterlassen, erweist sich als mangels Antragsbefugnis bzw. qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig.
4
Dem Antragsteller fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO anlog erforderliche Antragsbefugnis für die beanspruchte einstweilige Anordnung. Er hat nicht plausibel dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 107). Auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser einen Anspruch auf Unterlassung der Fortführung der Erschließungsarbeiten haben könnte. Eine auf die Erschließungsarbeiten selbst zurückzuführende drohende Rechtsverletzung macht der Antragsteller nicht geltend. Er sieht einen drohenden rechtswidrigen Eingriff in seine subjektivöffentlichen Rechte vielmehr allein darin, dass durch die Fortführung der Erschließungsarbeiten, deren Unterlassung er begehrt, ein nachfolgender Grundrechtseingriff in Form der Erteilung von Baugenehmigungen für an seinen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbauvorhaben erst möglich werde. Ein möglicher Anspruch auf Unterlassung der Erschließungsarbeiten ist damit nicht dargetan.
5
In der Sache richtet sich das Rechtschutzbegehren des Antragstellers auf die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes, ohne dass das insoweit erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vorliegt. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen – und gegebenenfalls Eilanträge – sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes setzt mithin ein qualifiziertes, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2025 – 10 VR 1.25 – juris Rn. 10). Ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass aufgrund der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers bzw. einer etwaigen vorherigen Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2025 nach § 80 Abs. 7 VwGO analog die (rechtmäßige) Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 30 BauGB (ebenso wie die Errichtung von Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren) nicht in Betracht kommt, kann der Antragsteller auf den Regelfall des nachgängigen (vorläufigen) Rechtsschutz gegen von ihm befürchtete nachbarrechtswidrige Einzelbaugenehmigungen verwiesen werden, nachdem nicht ersichtlich ist, dass dies für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Der bloße unsubstantiierte Hinweis auf den sog. „Bauturbo“ vermag hieran nichts zu ändern.
6
Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.