Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.06.2026 – 22 ZB 26.765
Titel:

Gewerbeuntersagung wegen Verletzung steuerlicher Pflichten und fehlender Sanierung

Normenkette:
GewO § 35
Leitsätze:
1. Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlichrechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, wobei dieser Grund nur entfällt nur, wenn er zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unter einem Sanierungskonzept ist ein realistischer Plan zu verstehen, der eine Wegfertigung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Steuerrückstände, Zukunftsprognose, Sanierungskonzept, Schuldnerverzeichnis, Verhältnismäßigkeit, Zuverlässigkeit, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Verbindlichkeiten, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.03.2026 – M 16 K 24.7067

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2026 – M 16 K 24.7067 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. September 2024 weiter.
2
Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Friseurhandwerk im stehenden Gewerbe“ sowie jede andere selbständige gewerbliche Betätigung im stehenden Gewerbe und die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person. Die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt M. würden sich auf 20.565,08 €, die gegenüber dem Finanzamt S. auf 3.084,72 € belaufen. Die Klägerin sei einmal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
3
Mit Urteil vom 18. März 2026, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25. März 2026, wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab.
4
Mit Schriftsatz vom 20. April 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragte die Kläger die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
5
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2026, der am gleichen Tag bei Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, begründete die Klägerin den Antrag. Die Berufung sei wegen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO zuzulassen.
6
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
7
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. vorliegt.
9
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
10
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass die Steuerrückstände der Klägerin die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründeten. Das Ausbleiben diverser Steuererklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen) stelle für sich genommen eine weitere Pflichtverletzung dar, die die Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich stütze. Ein tragfähiges Sanierungskonzept liege nicht vor. Auch die Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft begründe bereits für sich genommen, jedenfalls aber in Zusammenschau mit den Steuerschulden, die Einschätzung, die Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Die Ursachen für die Umstände, die die Annahme begründeten, ein Gewerbetreibender werde seinen Betrieb künftig nicht ordnungsgemäß führen, blieben grundsätzlich außer Betracht. Die Gewerbeuntersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die von der Klägerin vorgetragene besondere Belastungssituation führe nicht dazu, dass die Gewerbeuntersagung als unangemessen angesehen werden müsste. Das öffentliche Interesse, die Entstehung weiteren Schadens abzuwenden, sei vielmehr vorrangig.
11
Des Vorliegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin damit, dass das Verwaltungsgericht die geforderte Zukunftsprognose zu Unrecht als negativ angesehen habe. Jedenfalls sei die ausgesprochene Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig. Sie sei gewillt und im Stande, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Die sonstigen Ausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe von Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und zur Prognoseentscheidung.
12
Dieser Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die bestehenden Steuerschulden, die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch für die Zukunft tragen. Weiter geht die Klägerin nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht in die Zuverlässigkeitsprognose eingestellt hat, dass die Klägerin bezüglich der Rückführung ihrer Steuerschulden nicht nach einem tragfähigen Sanierungskonzept arbeitet. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung auseinander.
13
Unabhängig von der Verfehlung der Darlegungsanforderungen begründet das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlichrechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, U.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 5). Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362 – juris Rn. 18 m.w.N.; OVG SH, B.v. 27.5.2026 – 5 MB 8/26 – juris Rn. 43). Die Klägerin hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass ihre Steuerschulden und die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten einen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeitstatbestand darstellen.
14
Soweit die Klägerin aber meint, es genüge, dass sie willens und in der Lage sei, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, um die Unzuverlässigkeitsprognose zu entkräften, trifft dies nicht zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur, wenn er zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – Rn. 14 m.w.N.). Darunter ist ein realistischer Plan zu verstehen, der eine Wegfertigung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird (BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 22 ZB 23.1124 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2024 – 4 B 896/23 – juris Rn. 6). Maßgeblich ist dabei, ob sich daraus die Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 15 f.; B.v. 20.5.2016 – 22 ZB 16.253 – juris Rn. 9). Es muss ersichtlich sein, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können (BayVGH, B.v. 21.1.2025 – 22 ZB 24.510 – juris Rn. 14; B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 9; B.v. 20.5.2016 – 22 ZB 16.253 – juris Rn. 9). Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Gewerbetreibende das von ihm verfolgte Tilgungs- und Sanierungskonzept auch vorlegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 22 ZB 23.1124 – juris Rn. 15).
15
Es ist weder vorgetragen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach einem derartigen Sanierungskonzept vorgegangen wäre noch hat sie einen Tilgungs- und Sanierungsplan vorgelegt.
16
2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 VwGO enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen auf deren Vorliegen erübrigt.
17
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025.
18
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).