Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.06.2026 – 22 ZB 25.915
Titel:

Zuverlässigkeit einer Wachperson, Nichtvorliegen eines Regelbeispiels, Anforderungen an den Vortrag neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Bewachungsperson, Prognoseentscheidung, Feststellungsklage, Sachverhaltswürdigung, Präventive Gefahrenabwehr, Berufungszulassung

Normenkette:
GewO § 34a Abs. 1a, § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 Buchst. b
Schlagworte:
Zuverlässigkeit einer Wachperson, Nichtvorliegen eines Regelbeispiels, Anforderungen an den Vortrag neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Bewachungsperson, Prognoseentscheidung, Feststellungsklage, Sachverhaltswürdigung, Präventive Gefahrenabwehr, Berufungszulassung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.03.2025 – M 16 K 24.3935

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2025 – M 16 K 24.3935 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz abgewiesene Klage weiter, mit der er beantragt hatte festzustellen, dass die Mitteilung der Beklagten vom 31. Mai 2024 über das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Klägers als Wachperson an den ihn als Wachperson anmeldenden Gewerbetreibenden und die Übermittlung des negativen Ergebnisses dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Beklagte an die Registerbehörde zur Speicherung im Bewacherregister rechtswidrig waren.
2
Die den Mitteilungen vom 31. Mai 2024 zugrunde liegende Prognoseentscheidung der Beklagten vom gleichen Tag ist mit drei strafrechtlichen Verurteilungen (Erschleichen von Leistungen mit versuchtem Betrug sowie Vortäuschen einer Straftat vom 18.4.2008 und 25.8.2008, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 15 Fällen vom 1.8.2011 bis 29.11.2012, vorsätzliche Körperverletzung vom 17.12.2022) sowie zwei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren (vorsätzliche Körperverletzung vom 25.4.2022 sowie Nötigung, Beleidigung vom 21.10.2022) begründet. Die Beklagte folgerte daraus im Wege einer Gesamtschau, der Kläger biete keine Gewähr dafür, die Bewachungstätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben und stufte den Kläger im Ergebnis als unzuverlässig ein.
3
Der Kläger ließ am 1. Juli 2024 Klage erheben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2025, dem Kläger zugestellt am 29. April 2025, abwies.
4
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, begründet.
5
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist bzw. nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
9
1. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die den Mitteilungen vom 31. Mai 2024 zugrunde liegende Prognoseentscheidung der Beklagten vom gleichen Tag im maßgeblichen Zeitpunkt der Mitteilungen rechtens gewesen sei. Die vom Kläger beanstandeten Mängel der Prognosebegründung führten nicht zur Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses, den Kläger als unzuverlässig für Bewachungsaufgaben einzustufen. Die Beklagte habe zu Unrecht ausgeführt, dass anhand der im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten das Regelbeispiel entsprechend § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO erfüllt sei. Der Strafbefehl vom 18. April 2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung löse die Regelvermutung des Nichtvorliegens der erforderlichen Zuverlässigkeit nicht aus, da eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen erfolgt sei. Missverständlich sei, dass in der Prognosebegründung ausgeführt werde, es lägen Erkenntnisse über insgesamt 15 Strafverfahren aus den Jahren 2000 bis 2014 vor, die nicht mehr verwertbar seien, dann aber zwei dieser Straftaten in die Prognose einbezogen worden seien. Unzutreffend sei auch die Klageerwiderung der Beklagten, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit drei Mal straffällig geworden sei und alle drei strafrechtlichen Verfahren die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO erfüllten. Bei den zwei aufgeführten Einstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO trete aber die Regelvermutung nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO nicht ein, sondern nur, wenn die Wachperson verurteilt worden sei. Die genannten Mängel in der Prognosebegründung vom 31. Mai 2024 führten aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung, denn der Überprüfung der Zuverlässigkeit liege stets eine gebundene Beurteilung zugrunde. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffne. Die Prognoseentscheidung und die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV und § 11b Abs. 2 Nr. 8 GewO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 BewachRV gebotenen und von der Beklagten veranlassten Mitteilungen seien nicht zu beanstanden. Nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO dürfe der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Indiz für die Unzuverlässigkeit einer Wachperson könne auch die (wiederholte) Überschreitung der vertraglichen Befugnisse oder die Anmaßung von Hoheitsrechten sein, also die Anmaßung von Handlungsbefugnissen, die über die sogenannten Jedermannsrechte, wie u.a. das Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, hinausgingen. Die dem Strafbefehl vom 18. April 2023 zugrunde liegenden Tatsachen ließen ein Verhalten erkennen, das nicht mit der Erwartung an eine ordnungsgemäße Erfüllung von Bewachungsaufgaben durch eine Wachperson zu vereinbaren sei. Aus der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 18. Dezember 2022 sowie dem polizeilichen Aktenvermerk vom 22. Dezember 2022 ergebe sich, dass der Kläger am Vormittag des 17. Dezember 2022 über die Überwachungskamera beobachtet habe, wie der Geschädigte in einem Laden eine Packung Schokolade und einen Laib Brot an sich genommen habe. Kurz darauf habe der Kläger beobachtet, dass der Geschädigte den Laden verlassen habe, ohne jegliche Waren an der Kasse zu bezahlen. Tatsächlich habe der Geschädigte die Packung Schokolade und den Laib Brot vor Verlassen des Supermarkts in der Gemüseabteilung abgelegt, die nicht gänzlich videoüberwacht gewesen sei. Die Ware sei etwa eine halbe Stunde später von der Filialleiterin des Supermarkts an der besagten Stelle aufgefunden und aufgeräumt worden. Als sich der Geschädigte am Abend des 17. Dezember 2022 erneut in den Supermarkt begeben habe, habe der Kläger den Geschädigten im Eingangsbereich aufgehalten, nachdem dieser an der Kasse ein Getränk bezahlt habe. Nach Angaben des Geschädigten habe ihn der Kläger ohne Nennung eines Grunds gepackt und aufgefordert, in das Büro des Klägers mitzukommen. Der Kläger habe angegeben, er habe den Geschädigten in das Büro verbringen wollen, weil dieser seine Personalien nicht habe angeben wollen, nicht freiwillig mitgegangen sei und immer wieder in Richtung des Ausgangs gedrängt habe; er habe dabei körperliche Gewalt in Form von Festhalten, Drücken, Schieben und Ziehen angewandt. Als sich der Geschädigte an einem Regal festgehalten habe, habe der Kläger diesen mit beiden Armen von hinten unter den Achseln gegriffen/geklammert und ihn ruckartig stark nach hinten gezogen, so dass der Geschädigte nach hinten in das gegenüberliegende Regal gestürzt sei und dabei mit dem Kopf gegen das Regal geschlagen habe. Der Kläger habe die Umklammerung aufrecht erhalten, den Geschädigten erneut von hinten in eine aufrechte Position gezogen, um ihm dann von hinten mit beiden Händen ins Gesicht zu greifen und ihn so nach hinten zu ziehen und zu Boden zu bringen. Anschließend habe der Kläger vom Geschädigten abgelassen, um ihn aufstehen zu lassen, woraufhin beide Personen den Weg in Richtung Büro fortgesetzt hätten. Nach Angaben des Klägers gegenüber den Polizeibeamten sei der Geschädigte über die Beine des Klägers und deshalb ins Regal gestürzt. Außerdem habe der Geschädigte mit dem Ellbogen nach dem Kläger ausschlagen wollen. Diese Angaben seien nach Sichtung der Videoaufzeichnungen von Seiten der Polizeibeamten widerlegt. Der Kläger habe sich Handlungsbefugnisse angemaßt, die ihm als Wachperson nicht zustünden. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass an der Begehung eines Diebstahls durch den Geschädigten keine begründeten Zweifel bestünden. Damit habe auch kein Rechtfertigungsgrund nach § 127 Abs. 1 StPO bestanden, den Geschädigten festzunehmen. Selbst wenn am Vormittag ein Ladendiebstahl vorgelegen hätte, hätten die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO am Nachmittag nicht vorgelegen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte die aktenkundigen Vorfälle vom 25. April 2022 und vom 21. Oktober 2022 in die Zuverlässigkeitsbeurteilung als Wachperson mit einbezogen habe. Dies folge schon aus § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO. Die von Seiten der Beklagten herangezogenen Strafurteile wegen Erschleichen von Leistungen mit versuchtem Betrug sowie Vortäuschen einer Straftat aus den Jahren 2009 und 2013 dürften wohl nicht mehr ausschlaggebend für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sein. In der Zusammenschau sei die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten i.S.d. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO gerechtfertigt. Dies ergebe sich bereits aus dem Verhalten beim Vorfall vom 17. Dezember 2022. Auch der Vorfall vom 21. Oktober 2022 deute darauf hin, dass der Kläger zur Überschreitung seiner Befugnisse neige. Ob die Verfehlungen des Klägers am 21. Oktober 2022 seine Unzuverlässigkeit stützten, könne dahinstehen, weil der Vorfall vom 17. Dezember 2022 genüge. Die Einstufung des Klägers als unzuverlässige Wachperson sei rechtmäßig und die seitens der Beklagten ergriffenen Maßnahmen – die Mitteilungen vom 31. Mai 2024 – seien auch verhältnismäßig.
10
2. Hiergegen trägt der Kläger, der sich mit seinem Vortrag insbesondere gegen die Beurteilung des Vorfalls vom 17. Dezember 2022 wendet, nichts Durchgreifendes vor.
11
2. 1 Der Kläger führt aus (Zulassungsbegründung S. 2 f.), die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen des Erstgerichts seien aufgrund einer fehlerhaften und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung unrichtig und führten letztendlich zu einem rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ergebnis. Das Erstgericht verkenne im Wesentlichen, dass die Untersagung der „Gewerbeausübung“ und vorliegend das unbefristete Verbot, den Kläger als Bewachungsperson einzusetzen, keine Sanktionen für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit darstellen dürften, sondern dem Schutz der Allgemeinheit dienen müssten, wenn sich der Gewerbetreibende bzw. der Kläger als Bewachungsperson künftig bei der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhalte.
12
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Zwar können ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, wenn dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden hat, da insoweit die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, B.v. 20.10.2016 – 3 A 521/16 – juris Rn. 7). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist jedoch schon nicht schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter diese nur bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, sie anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht. Er muss gute Gründe dafür aufzeigen, dass sie möglicherweise nicht zutreffen (VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14). Richten sich die Einwendungen gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, sind ernstliche Zweifel hingegen nicht schon gegeben, wenn das Berufungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung nur eingeschränkt angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommener Sachverhalt, offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht wird und vorliegt (BayVGH, B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717 – juris Rn. 24).
13
Gemessen daran ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger behauptet nur pauschal eine fehlerhafte und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, ohne dies näher auszuführen. Eine Gewerbeuntersagung nach § 34a Abs. 4 GewO gegenüber dem Gewerbetreibenden liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers sanktioniert das aus der Mitteilung der Beklagten an das Bewachungsunternehmen, der Kläger sei unzuverlässig, folgende Beschäftigungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CE 22.2364 – juris Rn. 19) nicht vergangenes Handeln, sondern ist die Mitteilung das Ergebnis der Prüfung, dass der Kläger aufgrund seiner vorangegangenen Handlungen für die Tätigkeit als Wachperson die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO nicht besitzt. Beim Gewerberecht, das zum Sicherheitsrecht gehört, geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 22 ZB 22.1451 – juris Rn. 14). Vorliegend soll die Allgemeinheit – präventiv – vor Gefahren durch unzuverlässige Wachpersonen geschützt werden (vgl. auch UA Rn. 84). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
14
2. 2 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht argumentiere mit Sachverhalten aus den Ermittlungsverfahren, die gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien (Zulassungsbegründung S. 3), trifft insoweit zu, als das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet hat, dass die Beklagte die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden aktenkundigen Vorfälle vom 25. April 2022 und vom 21. Oktober 2022 in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers als Wachperson mit einbezogen hat (UA Rn. 57). Das Verwaltungsgericht hat darauf in der Zusammenschau der Beurteilung des Klägers als unzuverlässig für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten aber nicht entscheidungserheblich abgestellt, da es die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus seinem Verhalten beim Vorfall vom 17. Dezember 2022 gefolgert hat, das zu einem Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt hat (UA Rn. 70). Es hat den Vorfall vom 25. April 2022 bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen der Beklagten außer Betracht gelassen (UA Rn. 61) und es dahinstehen lassen, ob und inwieweit die Verfehlungen des Klägers vom 21. Oktober 2022 seine Unzuverlässigkeit stützten oder belegten, weil die Verfehlungen im Zusammenhang mit dem strafrechtlich geahndeten Vorfall vom 17. Dezember 2022 bereits ausreichten (UA Rn. 82).
15
2. 3 Soweit der Kläger für den Vorfall am 17. Dezember 2022 erstmals eine neue Sachverhaltsschilderung vorträgt (Zulassungsbegründung S. 3 f.), wonach er, hinter einem Regal stehend, am Abend dieses Tages den in Rede stehenden Kunden beobachtet habe, wie er eine Weinflasche an sich genommen und in seiner Jacke versteckt habe, und dieser neue Vorgang und nicht etwa die Ereignisse am Morgen des 17. Dezember 2022 für den Kläger sodann die Veranlassung gewesen seien, die betroffene Person als vermeintlichen Ladendieb zu stellen, begründet er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
16
2.3. 1 Die erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene Behauptung, die vom Kläger festgehaltene Person habe am Abend des 17. Dezember 2022 eine Weinflasche in der Jackentasche verschwinden lassen (zu im Zulassungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – juris Rn. 6 f.), führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denn sie steht in Widerspruch zum gesamten bisherigen Vortrag des Klägers. Der Kläger hat den weiteren angeblichen Diebstahl durch den Geschädigten weder in seinem Antrag vom 12. Februar 2024 an die Beklagte, ihm die Durchführung gestattungspflichtiger Bewachungstätigkeiten wieder zu gestatten (Bl. 137 f. der Behördenakte), noch in seiner erstinstanzlichen Klageschrift vom 1. Juli 2024 (Bl. 2 ff. der VG-Akte) mitgeteilt. Vielmehr ging der Kläger dort davon aus, dass der Geschädigte die nach Auffassung des Klägers am Vormittag entwendeten Gegenstände abends immer noch bei sich getragen habe, weshalb er ihn zur Feststellung der Personalien festgehalten und in sein Büro verbracht habe. Der angebliche weitere Vorfall war auch weder Gegenstand der Sachverhaltsbeschreibung der Polizeiinspektion vom 18. Dezember 2022 (Bl. 225 ff. der Behördenakte) noch des Aktenvermerks der Polizeiinspektion vom 22. Dezember 2022 (Bl. 229 f. der Behördenakte) und fand auch keine Erwähnung im Strafbefehl des Amtsgerichts vom 18. April 2023 (Bl. 223 der Behördenakte). Es genügt aber nicht, neue Tatsachen im Zulassungsverfahren lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen. Dabei können im Einzelfall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung umso höher sein, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 16; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 91). Für den Senat erfüllt der neue Vortrag, der offenbar für den Vorfall am Abend des 17. Dezember 2022 ein mögliches Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO begründen soll, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen, die insbesondere auf den polizeilichen Feststellungen beruhen, ist damit nicht schlüssig in Frage gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vortrag erst jetzt erfolgt. Der Kläger zeigt mit diesem Vortrag auch nicht auf, dass die Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, weil es bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, insbesondere aktenwidrig angenommenen Sachverhalt ausgegangen ist, oder dass die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.
17
2.3. 2 Der Kläger führt weiter aus (Zulassungsbegründung S. 3 f.), vor dem Hintergrund (angeblicher Ladendiebstahl am Abend des 17.12.2022) erkläre sich, dass er die betroffene Person beim zweiten Betreten des Ladenlokals am Abend des 17. Dezember 2022 ungeachtet seiner oben geschilderten neuen Beobachtungen habe festhalten wollen. Die ermittelnden Polizeibeamten hätten den Sachverhalt in diesem Zusammenhang dahingehend geschildert, dass der Betroffene nicht freiwillig mit dem Kläger in dessen Büro habe mitgehen wollen, sondern immer wieder in Richtung des Ausganges gedrängt habe. Erst in dieser Situation habe der Kläger körperliche Gewalt in Form von Festhalten, Drücken, Schieben und Ziehen angewendet. Damit habe er entgegen den Feststellungen des Erstgerichts kein Verhalten gezeigt, das sich Befugnisse der Ermittlungsbehörden anmaße, die ihm nicht zustünden, um eine auf bloße Vermutungen gestützte Überzeugung, einen Dieb gestellt zu haben, beweisen zu können.
18
Mit diesem Vortrag begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Festnahme nicht von § 127 Abs. 1 StPO gedeckt gewesen sei, da der Vortrag, die bereits am 17. Dezember 2022 vormittags beobachtete Person habe abends eine Weinflasche in die Jackentasche gesteckt, nicht schlüssig ist (s.o. 2.3.1).
19
2. 4 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden (Zulassungsbegründung S. 4 f.), dass nach den Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten ein hoher Verdachtsgrad einer Tatbegehung und eine Weigerung der betroffenen Person, sich zur Feststellung ihrer Personalien in das klägerische Büro zu begeben, bestanden habe. Die betroffene Person habe den Vorfall erheblich mitverschuldet. Vor diesem Hintergrund erscheine es weder rechtmäßig noch verhältnismäßig, die Unzuverlässigkeit als Bewachungsperson anzunehmen.
20
Der Vortrag ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten seien rechtmäßig und verhältnismäßig, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es trifft zwar zu, dass im Polizeibericht vom 18. Dezember 2022 (Bl. 225 ff. der Behördenakte) festgehalten ist, es habe ein gewisser, vielleicht auch hoher Verdachtsgrad der Tatbegehung vorgelegen. Der Kläger habe jedoch anhand der ihm vorliegenden Informationen nicht gesichert von einer vorliegenden Straftat ausgehen können, weshalb er nach herrschender Rechtsmeinung die Festnahme und Identifizierung des Herrn S. den staatlichen Behörden habe überlassen müssen. Die Ausführungen im Polizeibericht beziehen sich auf die fälschliche Annahme des Klägers, die festgehaltene Person habe am Vormittag des 17. Dezember 2022 einen Ladendiebstahl begangen, und nicht auf den vom Kläger neu vorgetragenen Sachverhalt, die festgehaltene Person habe am Abend desselben Tages eine Weinflasche in der Jackentasche versteckt. Dazu enthält der Polizeibericht keinerlei Feststellungen. Der neu vorgetragene Vorfall ist nicht plausibel (s.o. 2.3.1). In Bezug auf den angeblichen Ladendiebstahl am Vormittag setzt sich der Kläger nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nicht vorgelegen hätten, zur gleichwohl beabsichtigten Identitätsfeststellung des Geschädigten durch den Kläger hätte ein Festhalten genügt, nach den Feststellungen der Polizeibeamten sei auch kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vom Geschädigten ausgegangen (UA Rn. 46-48).
21
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger als Wachperson unselbständig beschäftigt ist (daher Halbierung des empfohlenen Streitwerts; vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 – juris Rn. 56).
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).