Titel:
Rücknahme von Gebührenbescheiden, Wasserzählermessung streitig, Rücknahmeanspruch (verneint), Sachverhalts- und Beweiswürdigung, Ermessensentscheidung, Rücknahme von Verwaltungsakten, Rechtssicherheit, Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung, Unanfechtbarkeit, Gebührenbescheid
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 S. Nrn. 1 und 2
KAG Art. 8
Schlagworte:
Rücknahme von Gebührenbescheiden, Wasserzählermessung streitig, Rücknahmeanspruch (verneint), Sachverhalts- und Beweiswürdigung, Ermessensentscheidung, Rücknahme von Verwaltungsakten, Rechtssicherheit, Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung, Unanfechtbarkeit, Gebührenbescheid
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 23.01.2026 – Au 8 K 23.811
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 71.168,07 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; dabei ist auszuführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt ergebnisrelevante Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (stRspr, vgl. nur BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043 – juris Rn. 2; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begründen die Ausführungen im Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
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a) Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. Rücknahme der bestandskräftigen Gebührenbescheide verlangt, verkennt er bereits, dass er keinen Anspruch auf Rücknahme der unanfechtbaren Gebührenbescheide hat, selbst falls diese sich als rechtswidrig erweisen sollten. Die Beklagte hat lediglich eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine Überprüfung vorzunehmen und der Bescheid gegebenenfalls zurückzunehmen ist. Bei der Ermessensentscheidung hat die Gemeinde zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit steht gleichwertig der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Seite (BVerwG, U. v. 19.10.1967 – BVerwG III C 123.66 – BVerwGE 28, 122, 127) . Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandkraft aber besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO die Rechtsmittelfristen nicht grundsätzlich unterlaufen werden dürfen. Die Ablehnung eines Rücknahmeantrags ist daher in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (BayVGH, U. v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – BayVBl 2007, 246). Einen gebundenen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Abgabenbescheids begründet § 130 Abs. 1 AO – der die Herstellung eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der materiellen (Einzelfall-)Rechtmäßigkeit zum Ziel hat – grundsätzlich nur dann, wenn die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheids ausnahmsweise „schlechthin unerträglich“ wäre (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn 13 <zu § 48 VwVfG, m.w.N.>; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand April 2023, § 130 AO Rn 142 ff.; Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn 29b f.; kritisch dazu Grosche, NVwZ 2023, 628, 631 ff.). „Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt nicht schon aufgrund dessen Rechtswidrigkeit – anderenfalls stünde die Rücknahme nicht im Ermessen der Behörde (vgl. BFH, U.v. 9.3.1989 – VI R 101/84 – juris Rn 32) –, sondern nach der Rechtsprechung nur in Extremfällen, nämlich insbesondere dann, wenn der zurückzunehmende Bescheid an einem „offensichtlichen“ Rechtsmangel leidet, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung ihres Rücknahmeermessens in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Offensichtlichkeit voraus, dass an dem Verstoß des streitigen Verwaltungsakts gegen formelles oder materielles Recht im Zeitpunkt seines Erlasses vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängen musste (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 15 <zu § 48 VwVfG; BayVGH, U. v. 15.6.2023 – 20 B 23.63 – juris Rn 32,33). Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
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b) Soweit der Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 10. Januar 2022 für den Jahresverbrauch des Jahres 2021 begehrt, war das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der Wasserverbrauch im Stallgebäude des Klägers in diesem Abrechnungsjahr jeweils unstreitig mit geeichten Wasserzählern erfasst worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Messergebnisse des Verbrauchs durch die jeweils verbauten Wasserzähler, die eine Schätzung des Verbrauchs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS 1996 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS 2018 notwendig machen würden, bestünden nicht. Der Kläger greift mit seinem Zulassungsantrag hierbei die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, in dem er versucht, Fehleinschätzungen und Fehlgewichtungen aufzuzeigen.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist nur dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (BayVGH, B. v. 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 – juris Rn 5).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nichts dargelegt, was die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der Wasserverbrauch im Stallgebäude des Klägers jeweils mit geeichten Wasserzählern gemessen worden sei und diesem Messergebnis der Wasseruhr grundsätzlich ein hoher, nicht durch bloße Behauptungen widerlegter Beweiswert zukomme. Zudem seien keine Umstände, also dem Beweis zugängliche Tatsachen, erkennbar, welche einen anderen Verbrauchswert nahe legen. Die vom Kläger vor allem auf den nach dem Austausch des Verbundzählers am 10. Februar 2021 registrierten Verbrauchsrückgang gestützte anders vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung stellt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung nicht derart in Frage, dass dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnte. Zudem wäre der Kläger verpflichtet gewesen, nach § 21 WAS eine Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu verlangen (BayVGH, U. v. 24.7.1997 – 23 B 94.2165 – BayVBl 1998.25).
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2. Aus denselben Gründen zeigt der Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Rechtssache verursacht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten, und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 2 ZB 23.624 – IBRRS 2025, 0492). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar, und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt,
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.