Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.06.2026 – 15 ZB 25.1585 , 15 ZB 25.1586
Titel:

Anordnung einer Baustellenabsicherung, Zustellung mittels Empfangsbekenntnis, Zwangsgeldandrohung, Baustellenabsicherung, Bestandskraft, Zustellungsmängel, Berufungszulassung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit, Fälligkeitsmitteilung Zwangsgeld.

Normenkette:
VwZVG Art. 5
Schlagworte:
Anordnung einer Baustellenabsicherung, Zustellung mittels Empfangsbekenntnis, Zwangsgeldandrohung, Baustellenabsicherung, Bestandskraft, Zustellungsmängel, Berufungszulassung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit, Fälligkeitsmitteilung Zwangsgeld.
Vorinstanzen:
VG Regensburg, Urteil vom 01.07.2025 – 6 K 22.2696
VG Regensburg, Urteil vom 01.07.2025 – 6 K 24.700

Tenor

I. Die Verfahren Az. 15 ZB 25.1585 und Az. 15 ZB 25.1586 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird ab der Verbindung auf insgesamt 11.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Anordnung, ihre Baustelle abzusichern sowie gegen daraufhin ergangene Fälligkeitsmitteilungen und Zwangsgeldandrohungen. Das Verwaltungsgericht hat ihre entsprechenden Klagen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Urteile und die Beschlüsse des Senats in den jeweiligen Eilverfahren verwiesen (Az. 15 CS 23.606 und 15 CS 24.1037). Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr jeweiliges Rechtsschutzziel weiter.
2
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren Az. 15 CS 23.606, 15 CS 24.1037, 15 ZB 25.1585 und 15 ZB 25.1586 Bezug genommen.
II.
3
1. Da die Klagen in inhaltlichem Zusammenhang stehende Bescheide und Fälligkeitsmitteilungen betreffen, ist die beantragte Verbindung der streitgegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung sachdienlich i. S. v. § 93 VwGO.
4
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind.
5
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass die angefochtene Anordnung, die Baustelle abzusichern, bereits bestandskräftig geworden und die entsprechende Klage deshalb unzulässig ist. Soweit die Klagen sich gegen Fälligkeitsmitteilungen und Zwangsgeldandrohungen richten, seien sie jedenfalls unbegründet. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen.
6
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anordnung, die Baustelle abzusichern, sei ihr nicht wirksam zugestellt worden und von der Baustelle gehe keine Gefahr aus. Damit wiederholt sie indes lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre eigene Rechtsauffassung, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substantiiert auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20).
7
b) Die Rechtssachen haben auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.6.2024 – 15 ZB 24.263 – juris Rn. 15).
8
Diese Anforderungen erfüllen die Zulassungsbegründungen ebenfalls nicht. Die Klägerin hält zwar für klärungsbedürftig, „ob eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder die stattdessen beauftragte Post gleichzusetzen ist mit der Übergabe eines Schriftstückes einer Verfahrenspartei durch einen Boten, angestellt und tätig für diese Verfahrenspartei, der sich zudem vom Inhalt des zu übergebenen Schriftstücks nicht einmal hatte Kenntnis verschaffen dürfen, nach Angabe der Beklagten soll ihm dieser Umschlag verschlossen übergeben worden sein“. Allerdings fehlt jegliche Darlegung, weshalb die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich oder einer fallübergreifenden, grundsätzlichen Klärung zugänglich sein sollte.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025. Sie entspricht der Summe der jeweiligen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung werden die angefochtenen Urteile rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).