Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.06.2026 – 13a B 26.30147
Titel:

Asylprozess, Zurückverweisung, Klagezulässigkeit, Prozessurteil, Zustellungsprobleme, Tatsacheninstanz, Sorgfaltspflicht, Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht durch Beschluss;, Klageabweisung durch Prozessurteil als unzulässig mit verfahrensfehlerhaft beigegebener Sachbeurteilung, Zustellungsfiktion bei Nichtzustellbarkeit;, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;, Verschulden;

Normenketten:
VwGO § 130a
AsylG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AsylG § 10 Abs. 2 S. 1, 2 und 4
VwGO § 60
Schlagworte:
Asylprozess, Zurückverweisung, Klagezulässigkeit, Prozessurteil, Zustellungsprobleme, Tatsacheninstanz, Sorgfaltspflicht, Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht durch Beschluss;, Klageabweisung durch Prozessurteil als unzulässig mit verfahrensfehlerhaft beigegebener Sachbeurteilung, Zustellungsfiktion bei Nichtzustellbarkeit;, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;, Verschulden;
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 12.11.2025 – M 15 K 24.33928

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2025 – M 15 K 24.33928 – und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 13. Februar 2023 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 17. März 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) formell einen Asylantrag.
2
Am 3. August 2023 wurde er von der Regierung von Oberbayern der dezentralen Unterkunft M.-Platz in A. zugewiesen, in der er auch heute noch wohnt. Mit Schreiben des Bundesamts vom 4. Juni 2024 wurde der Kläger unter dieser Adresse und unter dem bei Äußerung des Asylgesuchs (vgl. Bundesamtsakte – BA, S. 2 ff) aufgenommenen Nachnamen „L.“ für den 25. Juni 2024 zur Anhörung nach § 25 AsylG geladen. Diese Ladung wurde ihm am 6. Juni 2024 mit ebenfalls auf den Namen „L.“ lautender Postzustellungsurkunde zugestellt. Dabei vermerkte der Zusteller, er habe dem Adressaten das Schriftstück zu übergeben versucht, weil dies aber nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Zu der Anhörung am 25. Juni 2024 erschien der Kläger. Er stellte unter Vorlage seines türkischen Personalausweises klar, dass sein Nachname falsch aufgenommen worden sei und tatsächlich „E.“ laute (BA S. 69). In der Sache trug er im Wesentlichen vor, sein Heimatland wegen Drohungen seitens der Familie seiner Freundin verlassen zu haben.
3
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. Zudem ordnete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (vgl. BA S. 102 ff.).
4
Das Bundesamt versuchte in der Folge, dem Kläger den Bescheid vom 22. Oktober 2024 zuzustellen, und zwar mit Schreiben vom 23. Oktober 2024, adressiert an die Adresse M.-Platz, A., und den aktualisierten Nachnamen „E.“ sowie gleichlautender Zustellungsurkunde (BA S. 121). Am 30. Oktober 2024 kam die Zustellungsurkunde an das Bundesamt zurück. Auf ihr war vermerkt, dass ein Zustellungsversuch am 25. Oktober 2024 erfolglos geblieben sei, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln (BA S. 136).
5
Mit per einfacher Post erneut an den Nachnamen „E.“ unter der Adresse M.-Platz, A., gerichtetem Schreiben vom 22. November 2024, dem Kläger nach eigenen Angaben zugegangen am 28. November 2024, teilte das Bundesamt mit, dass das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen sei (BA S. 143).
6
Am 9. Dezember 2024 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den – ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten – Bescheid des Bundesamts vom 22. Oktober 2024 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die versäumte Klagefrist. Er habe den Bundesamtsbescheid nicht erhalten, sondern erst durch die Abschlussmitteilung vom 22. November 2024 von diesem Kenntnis erlangt, obwohl er stets in der fraglichen Wohnung gewohnt habe. Dass dies der Fall gewesen sei, zeige nicht zuletzt der Umstand, dass ihn die Abschlussmitteilung unter der gleichen Adresse wenige Wochen später erreicht habe. Er sei somit ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten.
7
In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2025 erklärte der Kläger, er sei an seiner damaligen und jetzigen Adresse zusammen mit ungefähr 34 anderen Asylbewerbern untergebracht gewesen. Die Post sei in einen Briefkasten gegeben worden, zu dem alle Heimbewohner Zugang hätten. Es gebe nur ein unverschlossenes Postfach für alle.
8
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 12. November 2025 ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Er müsse den Zustellungsversuch vom 25. Oktober 2025 gegen sich gelten lassen, weil die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 AsylG greife. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde sei nicht entkräftet (UA Rn. 15 ff.). Es lägen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sei, vielmehr habe er während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts erreichen könnten, worüber er auch belehrt worden sei (UA Rn. 19 f.). Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet (UA Rn. 21 f.).
9
Auf Antrag des Klägers (Az. 13a ZB 25.31408) hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 9. Februar 2026 zugelassen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
10
Zur Begründung seiner Berufung hat er insbesondere vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, zumindest hätte ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden müssen. Ferner sei die Klage auch begründet. Auf das klägerische Vorbringen wird Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2025
- Az. M 15 K 24.33928 – wird geändert.
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.10.2024 – Az. 9997970 – 163 – wird aufgehoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
4.
Hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
5.
Weiter hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
6.
Weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen.
11
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2024 und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2025.
12
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 6. Mai 2026 zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sowie zu einer möglichen Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört worden.
13
Auf entsprechende Anregung des Senats hin hat der Kläger einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung abgelehnt. Er hat beantragt, durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festzustellen. Er habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, dass die Frage der Zulässigkeit verbindlich geklärt werde.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

15
Das vom Senat zugelassene Berufungsverfahren konnte gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG unter Aufhebung des Urteils vom 12. November 2025 und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen werden, da erstinstanzlich noch nicht in der Sache selbst entschieden worden ist und die Voraussetzungen der Vorschrift im Übrigen erfüllt sind. Die Zurückverweisung konnte entsprechend § 130a Satz 1 VwGO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
16
1. Der Verwaltungsgerichtshof darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht unter anderem zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:
17
Das Verwaltungsgericht hat die Klage – zu Unrecht (dazu sogleich unter 2.) – mit Prozessurteil vom 12. November 2022 als unzulässig abgewiesen (vgl. UA Rn. 14 ff.). Es hat somit über das Begehren des Klägers, ihn unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2024 als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen, noch nicht in der Sache entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hilfsweise auch Ausführungen zur (Un-) Begründetheit der Klage gemacht hat (vgl. UA Rn. 21 f.). Denn eine solche der Klageabweisung durch Prozessurteil als unzulässig beigegebene Sachbeurteilung erwächst nicht in Rechtskraft, sie gilt als nicht geschrieben (BVerwG, U.v. 13.7.2023 – 2 C 7.22 – juris Rn. 27 m.w.N.; B.v. 1.6.2023 – 6 B 39.22 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 25.7.2022 – 2 B 14.22 – juris Rn. 13; B.v. 16.12.2019 – 9 B 2.19 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 13a B 22.30839 – juris Rn. 22 m.w.N.).
18
Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG ist auch in dieser Fallgestaltung ermessensgerecht (BayVGH, aaO.). Insbesondere wird durch die Zurückweisung der Verlust einer Tatsacheninstanz bzw. eine Verkürzung des Rechtswegs vermieden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 9 B 25.30049 – juris Rn. 10 m.w.N.; HessVGH, B.v. 19.8.2025 – 2 A 434/23.A – juris Rn. 20).
19
Die Zurückverweisung setzt zudem nicht voraus, dass ein Beteiligter sie beantragt (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 13a B 22.30839 – juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 19.8.2025 – 2 A 434/23.A –, juris Rn. 21). Insoweit ist die im allgemeinen Prozessrecht geltende Zurückverweisungsregelung des § 130 Abs. 2 VwGO im Asylprozess durch § 79 Abs. 2 AsylG modifiziert, wie der unterschiedliche Wortlaut dieser Regelungen und die Entstehungsgeschichte des § 79 Abs. 2 AsylG n.F. (s. BT-Drs. 20/4327, S. 44) zeigen.
20
2. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. Oktober 2024 ist zulässig.
21
Mit Blick auf die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vom 25. Oktober 2024 nach § 418 Abs. 1 ZPO kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Kläger den nach § 98 VwGO i.V.m. 418 Abs. 2 ZPO zum Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde erforderlichen Gegenbeweis geführt hat. In diesem Fall gälte der Bescheid des Bundesamts gemäß § 8 VwZG als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Kläger zugestellt und nicht die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG als bereits mit dessen Aufgabe zur Post bewirkt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 13a B 22.30839 – juris).
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Denn jedenfalls ist dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 9. Dezember 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO) und der Kläger die formalen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag erfüllt hat (§ 60 Abs. 2 VwGO). Hierzu ist das Rechtsmittelgericht befugt (§ 128 Satz 1 VwGO; vgl. etwa Happ/Käß in Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 128 Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 60 Rn. 70).
23
a) Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war (BVerwG, B.v. 5.12.2016 – 6 B 17.16 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.3.2020 – 13 A 20.276 – juris Rn. 8; U.v. 18.5.2004 – 13 A 02.1985 – NVwZ-RR 2005 – juris Rn. 21, 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 9 f. m.w.N). Dabei schließt auch Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden.
24
Dies zu Grunde gelegt war der Kläger vorliegend ohne Verschulden daran gehindert, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gegen den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 22. Oktober 2024 einzuhalten. Er hat durch seine schriftlichen Erklärungen und die Einlassung im Rahmen der Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die gestützt werden durch den Inhalt der Behördenakte des Bundesamts, glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO), von der versuchten Zustellung des Bescheids – mit der Folge der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG – ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis gehabt zu haben:
25
Die Klagefrist war vorliegend – bei Zugrundelegung der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG – versäumt, obwohl der Kläger unstrittig keine Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bescheid hatte. Denn dieser hatte ihn nicht erreicht, die Klagefrist hatte aber aufgrund der Zustellungsfiktion zu laufen begonnen. Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, nach der Zuweisung stets und auch im fraglichen Zeitraum der gescheiterten Zustellung an der im Bescheid genannten Adresse wohnhaft gewesen zu sein und auch heute noch dort zu wohnen. Er hat diesbezüglich nicht nur Behauptungen aufgestellt, sondern substantiiert mit der Klage und in der mündlichen Verhandlung Umstände zu den Verhältnissen bei der Postzustellung in der von ihm bewohnten Unterkunft dargelegt, die insbesondere auch eine Stütze im Inhalt der Behördenakte des Bundesamts finden. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher nicht von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers und damit auch nicht von einer verschuldeten Versäumung der Frist auszugehen. Im Einzelnen:
26
Der Kläger hat vorgetragen, seit der Zuweisung durch die Regierung von Oberbayern und jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum an der Adresse M.-Platz, A., wohnhaft gewesen zu sein und noch heute dort zu wohnen. Dies wird nicht nur bestätigt durch den Umstand, dass er nur wenige Wochen nach dem gescheiterten Zustellungsversuch vom 25. Oktober 2024 das per einfacher Post an die fragliche Adresse gesandte Abschlussschreiben vom 22. November 2024 tatsächlich erhalten hat, sondern weiter auch dadurch, dass er vor der gescheiterten Zustellung noch im Juni 2024 unter der der Adresse mit Postzustellungsurkunde zu der Bundesamtsanhörung geladen wurde, damals durch Ersatzzustellung in Form einer Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten. Demnach haben die in den Briefkasten der Unterkunft eingelegten Schriftstücke den Kläger jeweils erreicht. Es findet sich in der Akte auch keine Neuzuweisung und keine Nachricht einer Behörde, dass der Kläger etwa untergetaucht oder eigenmächtig umgezogen sei.
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Dass ein geeigneter Briefkasten an der Unterkunft vorhanden ist, entspricht weiter dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Verhältnissen in der fraglichen Unterkunft, einer dezentralen Unterkunft des Landkreises T. Der Kläger hat hierzu unwidersprochen dargelegt, dass die Post in der Unterkunft in den Briefkasten gegeben worden sei, zu dem alle Heimbewohner Zugang hätten. Es gebe nur ein unverschlossenes Postfach für alle. In diesem Zusammenhang sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass das Verhalten des Klägers schuldhaft ursächlich für die fehlgeschlagene Zustellung gewesen sei, etwa weil er entgegen seinen gesetzlichen Pflichten nicht vorgesorgt habe, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts erreichen können.
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Dass eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten im Juni 2024 möglich war, im Oktober 2024 der Kläger nach Darstellung des zustellenden Postbediensteten aber nicht mehr unter der Adresse zu ermitteln war, während er wenige Wochen später ein per einfacher Post übermitteltes Schreiben unter der Adresse wiederum durch Einlegung in den Briefkasten erhalten hat, lässt sich überdies ohne Weiteres dadurch erklären, dass das Bundesamt nach der Anhörung vom 25. Juni 2024 zwischenzeitlich eine Namensanpassung vom Nachnamen „L.“ auf den Nachnamen „E.“ vorgenommen und die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids – anders als noch bei der Ladung zur Anhörung – unter dem geänderten Nachnamen veranlasst hat. Das Abschlussschreiben einige Wochen später wurde lediglich in den Briefkasten gelegt. Soweit es in einer derartigen Konstellation nach einer Namensänderung zu Zustellungsproblemen kommt, wäre es überdies Sache des Bundesamts gewesen, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären und gegebenenfalls einen weiteren Zustellungsversuch zu veranlassen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Kläger ein Verschulden hinsichtlich der fehlgeschlagenen Zustellung treffe, weil er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte (so aber UA Rn. 20).
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b) Auch die formalen Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist mit Eingang beim Verwaltungsgericht München am 9. Dezember 2024 und damit binnen zwei Wochen gestellt, nachdem er am 28. November 2024 Kenntnis von dem Abschluss des Asylverfahrens erhalten hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt den fraglichen Bescheid vom 22. Oktober 2024 noch gar nicht kannte. Innerhalb der Antragsfrist hat er auch die versäumte Rechtshandlung, die Klageerhebung gegen den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid nachgeholt.
30
3. Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG konnte nach Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO durch einstimmigen Beschluss des Senats erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2024 – 24 B 24.30124 – juris Rn. 1; B.v. 21.2.2025 – 9 B 25.30049 – juris Rn. 1; HessVGH, B.v. 19.8.2025 – 2 A 434/23.A – juris Rn. 14; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 130a Rn. 12, § 130 Rn. 16), weil der Senat die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG einstimmig für gegeben erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ausdrücklich nicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet hat. Die Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO bedarf nach der gesetzlichen Regelung zwar einer Anhörung, jedoch nicht der Zustimmung der Beteiligten. Auch musste nicht – wie vom Kläger beantragt – ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 109 VwGO) ergehen. Denn ein solches steht im Ermessen des Gerichts und ist unabhängig von einem – auch nicht bindenden – Antrag eines Beteiligten (vgl. Kraft in Eyermann, 17. Auflage 2026, VwGO § 109, Rn. 8 m.w.N.). Die vom Kläger gewünschte verbindliche Feststellung der Zulässigkeit der Klage wird auch mit der vorliegenden Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erreicht (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
32
4. Da die Klage gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und des diesem zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen wurde, kommt es auf die Ausführungen des Klägers zur Begründetheit der Klage und die entsprechenden Berufungs- und Klageanträge nicht an.
33
5. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht nach erneuter Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs gebunden, insbesondere an die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, hat also von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.
34
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
35
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG sind nicht gegeben.