Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, „Anfangsverdacht“ für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung aufgrund einer polizeilichen Mitteilug, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der behördlichen Aufklärung vor Erlass einer Beibringungsanordnung, Keine Ausräumung der Fahreignungszweifel durch Vorlage ärztlicher Atteste ohne Angabe einer Diagnose, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Psychische Erkrankung, Mitwirkungspflicht, Fahreignungsgutachten, Vorermittlungen, Sofortvollzug
Normenketten:
StVG § 2 Abs. 12 S. 1, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 3, Anlage 4 Nr. 7
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, „Anfangsverdacht“ für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung aufgrund einer polizeilichen Mitteilug, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der behördlichen Aufklärung vor Erlass einer Beibringungsanordnung, Keine Ausräumung der Fahreignungszweifel durch Vorlage ärztlicher Atteste ohne Angabe einer Diagnose, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Psychische Erkrankung, Mitwirkungspflicht, Fahreignungsgutachten, Vorermittlungen, Sofortvollzug
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 01.04.2026 – RN 8 S 26.465
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
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Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B einschließlich Unterklassen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2025 teilte die Polizeiinspektion ... dem Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) mit, der Antragsteller habe am 17. Juni 2025 die Praxis seines Hausarztes besucht und sei durch sein äußerst apathisches, verängstigtes und schizophrenes Verhalten aufgefallen. Er habe durchgehend gefürchtet, abgehört zu werden. Er befinde sich in „psychischer Behandlung“, nehme aber nach eigenen Angaben ab und an seine Medikamente nicht. 2022 sei er aufgrund einer Suizidandrohung in eine psychiatrische Einrichtung verbracht worden.
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Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2025 zur Vorlage des Entlassungsberichts der psychiatrischen Einrichtung und einer Stellungnahme seines Arztes zu den fahreignungsrelevanten Krankheiten und regelmäßig verordneten Medikamenten auf. Der Antragsteller teilte telefonisch mit, die Behauptungen der Polizei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er wolle ein Attest des Arztes abgeben, allerdings die Diagnosen nicht nennen. In der Folgezeit legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Bezirksklinikums ... vom 4. Juli 2025 vor. Danach sei er seit 2019 an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau angebunden, mit der Weitergabe der Diagnose jedoch nicht einverstanden. Aktuell würden keine Medikamente verordnet. Compliance im Sinne einer aktiven Mitarbeit an therapeutischen Maßnahmen liege vor. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe bis dato nicht bestanden. Im Ambulanzgespräch vom 27. Juni 2025 sei der Antragsteller verhaltensadäquat gewesen. Mit weiterem Attest vom 16. Juli 2025 bestätigte das Bezirksklinikum ... , dass der Antragsteller keine Zeichen einer produktiven psychotischen Symptomatik zeige.
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Auf Nachfrage teilte die Polizeiinspektion ... dem Landratsamt mit Schreiben vom 31. Juli 2025 mit, der Antragsteller habe der Aufforderung seines Hausarztes, die Praxis zu verlassen, keine Folge geleistet, und sei einfach sitzen geblieben. Der eingesetzten Streife habe er gesagt, dass er seine Medikamente nicht regelmäßig nehme. Er habe auch angegeben, Angst davor zu haben, dass er in der Arztpraxis abgehört werde.
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Die Polizeiinspektion F. übermittelte dem Landratsamt auf Anfrage den Bericht zur Unterbringung des Antragstellers vom 26. April 2022. Danach habe dessen Mutter den Polizeinotruf informiert, weil der Antragsteller seine „Todesanzeige“ mit Foto aufgesetzt und den Eltern vorgelegt habe. Anschließend habe er sich eingesperrt, um sich zu suizidieren. Er sei bereits seit längerer Zeit depressiv und habe diverse Zwangsstörungen. Er sei zwar in psychiatrischer Behandlung, wolle jedoch seine Medikamente nicht einnehmen.
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Mit Schreiben vom 7. August 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation bis spätestens 8. Oktober 2025 auf. Es bestehe der Verdacht, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er keine ausreichenden Atteste und auch den Entlassbericht von 2022 nicht vorgelegt habe.
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In der Folgezeit legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Bezirksklinikums ... vom 6. August 2025 vor, wonach er dort vom 26. bis 28. April 2022 in stationärer Behandlung gewesen sei, sowie ein Kurzattest des Bezirksklinikums vom 19. September 2025, wonach er diagnostisch nicht unter einer manischen oder depressiven Störung leide, bei ihm keine rezidivierende affektive Störung diagnostiziert sei, er keine Zeichen einer produktiven psychotischen Symptomatik habe, ausreichende Compliance vorliege und er bei seinen Ambulanzbesuchen verhaltensadäquat gewesen sei.
8
Mit Bescheid vom 25. November 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins, und ordnete für beide Entscheidungen den Sofortvollzug an. Da der Antragsteller kein ärztliches Fahreignungsgutachten vorgelegt habe, sei daraus auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
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Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Seinen Antrag vom 25. Februar 2026 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2026 abgelehnt. Die der Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei gemeldeten Umstände begründeten den Verdacht einer psychischen Erkrankung des Antragstellers. Diesen Anfangsverdacht habe er durch Atteste seiner behandelnden Ärzte nicht ausgeräumt, insbesondere deren Diagnose nicht weitergegeben. Aus der Nichtbeibringung des rechtmäßig angeforderten Gutachtens, für die kein ausreichender Grund bestehe, habe das Landratsamt auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen dürfen. Die Verpflichtung der Behörde zur konkreten Fragestellung in der Beibringungsanordnung werde durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Trage dieser, wie hier, zur Eingrenzung nicht bei, könne die Fahrerlaubnisbehörde die Frage weit formulieren.
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Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, bezüglich der Vorkommnisse am 17. Juni 2025 in der Arztpraxis liege ein Missverständnis vor. Er habe lediglich gewollt, dass die Behandlungstür geschlossen werde, damit die am Gang wartenden Patienten das Gespräch nicht mitanhören. Er sei bereit gewesen, an der Klärung seiner Fahreignung mitzuwirken, habe aber aus gewichtigen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht sämtliche Diagnosen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde offenlegen wollen. Der polizeiliche Eindruck, der Antragsteller habe schizophren gewirkt, sei für sich genommen kein tragfähiger medizinischer Befund. Ein Polizeibeamter sei weder Facharzt für Psychiatrie noch sonst zur Diagnosestellung berufen. Der Verweis auf eine angebliche Suizidandrohung aus dem Jahr 2022 liege zeitlich deutlich zurück und sei nicht mit einem aktuellen fachärztlich gesicherten Befund unterlegt. Auf Verlangen des Landratsamts habe der Antragsteller aktuelle und qualifizierte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach bestimmte einschlägige Diagnosen gerade nicht vorlägen, keine medikamentöse Therapie erforderlich sei und eine zuverlässige Compliance bestehe. Damit habe er der ursprünglichen behördlichen Aufforderung entsprochen. Zwar ersetze nicht jedes Attest ohne Weiteres ein formal angeordnetes Fahreignungsgutachten. Gleichwohl dürften vorgelegte fachärztliche Unterlagen nicht schlicht als unbeachtlich behandelt werden. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch nicht mit der gebotenen Strenge geprüft. Die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen beantworteten den Kern der Fragestellung in der Beibringungsanordnung bereits in negativer Richtung. Der Antragsteller sei kein klassischer Totalverweigerer, sondern habe solche Informationen offen gelegt, die aus seiner Sicht zur Klärung der Eignungszweifel erforderlich gewesen seien, ohne seine gesamte psychiatrische Vorgeschichte schrankenlos preiszugeben. Die Rechtsordnung verlange Kooperation, aber nicht die vorbehaltlose Preisgabe sämtlicher besonders sensibler Gesundheitsdaten ohne präzise und rechtmäßige Anordnung. Auch die Interessenabwägung sei zu beanstanden. Die Gefahrenprognose beruhe nicht auf Fahrfehlern, Unfällen, aggressivem Straßenverkehrsverhalten oder fachärztlich gesicherten aktuellen Befunden, sondern auf einem polizeilichen Eindruck außerhalb des Straßenverkehrs sowie einem Rückgriff auf einen älteren Vorgang aus dem Jahr 2022. Durch die vorgelegten Atteste sei bereits ein erheblicher Teil der Zweifel relativiert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
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1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Aufforderung an den Antragsteller, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtmäßig sind. Die Klage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebietet.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Bescheids vom 25.11.2025) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden solcher Tatsachen bekannt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Hierzu zählen als häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel u.a. die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen (geistigen) Störungen und damit etwa organische Psychosen (Nr. 7.1), chronische hirnorganische Psychosyndrome (Nr. 7.2), affektive Psychosen, insbesondere auch Manien und sehr schweren Depressionen (Nr. 7.5) sowie schizophrene Psychosen (Nr. 7.6). Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend und enthält keine Erkrankungen, die seltener vorkommen (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4).
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Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 – 11 CS 21.1727 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 11 CS 26.550 – juris Rn. 9), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 18). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung oder Nichtbeibringung kein ausreichender Grund vorliegt (stRspr BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19; OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – DAR 2021, 409 = juris Rn. 5).
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Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2024 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Die insoweit erteilten Auskünfte der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht. Vielmehr sind sie Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist, und können dann ggf. im Rahmen dieser Begutachtung berücksichtigt werden. Kommt der Betroffene dem Ersuchen im Rahmen der Vorermittlungen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern.
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b) Hier bestanden aufgrund der polizeilichen Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG über das Vorkommnis in der Arztpraxis am 17. Juni 2025 begründete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn die polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen des Verfassers wiedergibt. Auch wenn der Vorfall am 17. Juni 2025 nicht gravierend erscheinen mag und Einzelheiten nicht aufklärbar sind, kam es immerhin zu einem Polizeieinsatz, weil der Antragsteller sich geweigert hat, die Praxis seines Arztes trotz dessen Aufforderung zu verlassen. Nach später nochmals bestätigter Mitteilung der Polizei gab er den Einsatzkräften gegenüber an, seine Medikamente nicht regelmäßig einzunehmen. Außerdem ergibt sich aus der polizeilichen Mitteilung eine Unterbringung des Antragstellers in einer psychiatrischen Einrichtung im Jahr 2022 aufgrund einer Suizidandrohung. Eine fahreignungsrelevante psychische (geistige) Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV stand damit ohne Zweifel im Raum und rechtfertigte die Vorermittlungen des Landratsamts durch Aufforderung an den Antragsteller, den Entlassungsbericht der psychiatrischen Einrichtung aus dem Jahr 2022 oder auch neuere Berichte sowie eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes zu etwaigen fahreignungsrelevanten Krankheiten und regelmäßig verordneten Medikamenten vorzulegen. Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung; ihr Ausbleiben gibt daher keinen Anlass, von Aufklärungsmaßnahmen abzusehen.
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Seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen dieser Voraufklärung und auch nach Erlass der Beibringungsanordnung vom 7. August 2025 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere hat er weder den geforderten Entlassungsbericht aus dem Jahr 2022 noch einen aktuellen Befund mit der diagnostizierten Erkrankung vorgelegt. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (zu den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Ausländerrecht vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG). Insoweit sind die vom Antragsteller vorgelegten Atteste des Bezirksklinikums ... vom 4. und 16. Juli sowie vom 19. September 2025 zwar keineswegs unbeachtlich. Derartiges haben jedoch weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht angenommen. Die Atteste reichen aber zur vollständigen Widerlegung der Fahreignungszweifel nicht aus. Sie verneinen zwar einerseits eine aktuelle Medikamentenverordnung, eine produktive psychotische Symptomatik, eine manische oder depressive Störung und auch eine rezidivierende depressive Störung, bestätigen aber andererseits ohne Angabe der Diagnose eine ausreichende Compliance des Antragstellers, also dessen Bereitschaft und Fähigkeit, ärztlichen Anweisungen und Behandlungsplänen zu folgen, was das Vorliegen einer Erkrankung voraussetzt und diese damit mittelbar bestätigt, und auch die „Anbindung“ des Antragstellers an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau seit 2019, also (im Zeitpunkt der Bestätigung) seit sechs Jahren. Eine psychische Erkrankung des Antragstellers liegt damit für einen langen Zeitraum vor, in den auch die Unterbringung wegen einer Suizidandrohung im Jahr 2022 fällt. Trotz einer möglicherweise eingetretenen Linderung oder eines Behandlungserfolgs dauert die „Anbindung“ des Antragstellers an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau offenbar noch an (zumindest im Zeitpunkt des Bescheiderlasses) und bestand somit Aufklärungsbedarf.
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Die trotz der vorgelegten Unterlagen weiterhin bestehenden Fahreignungszweifel hat der Antragsteller nicht ausreichend entkräftet. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Vorbefunde vorlegen will oder nicht. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotenen Maßnahmen – hier zunächst die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, und wegen dessen Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV – zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hinnehmen, die seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Grenzen setzen (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).