Titel:
Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise zu ergreifende Maßnahmen, Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, Fahreignungsbewertung, Punktesystem, Fahrerlaubnisentziehung, Sofortige Vollziehbarkeit, Verwaltungsverfahren, Mitteilungspflicht, Rechtsschutz
Normenkette:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 4, S. 5, Abs. 6, Abs. 8
Schlagworte:
Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise zu ergreifende Maßnahmen, Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, Fahreignungsbewertung, Punktesystem, Fahrerlaubnisentziehung, Sofortige Vollziehbarkeit, Verwaltungsverfahren, Mitteilungspflicht, Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 20.05.2026 – Au 7 S 26.1059
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts der Antragstellerin, von ihrer lettischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung zur Vorlage ihres Führerscheins.
2
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer in Lettland am 29. August 2002 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 ermahnte die Antragsgegnerin sie wegen Zuwiderhandlungen und Erreichens von vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Dem lag eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 19. Juni 2025 mit folgenden Eintragungen im Fahreignungsregister zugrunde:
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Datum der Tat
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Zuwiderhandlung
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Bußgeldbescheid
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Rechtskraft
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Punkte
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15.5. 2024
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Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 46 km/h
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22.5. 2024
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14.8. 2024
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2
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7.10. 2024
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Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 29 km/h
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20.12. 2024
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18.1. 2025
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1
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8.1. 2025
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Missachtung der Vorfahrt mit Unfall
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2.5. 2025
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21.5. 2025
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1
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4
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin unter Beifügung der jeweils ergangenen Bußgeldbescheide folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten mit, die die Antragstellerin begangen habe: Geschwindigkeitsüberschreitungen am 4. Juli 2025 außerorts um 82 km/h (10:16 Uhr) und innerorts um 43 km/h (10:56 Uhr); Geschwindigkeitsüberschreitungen am 25. Juni 2025 außerorts in Tateinheit um 10 km/h (10:02 Uhr), um 13 km/h (10:04 Uhr) und um 24 km/h (10:08 Uhr). Die Antragstellerin habe die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide zurückgenommen und auf Rechtsmittel verzichtet.
5
Am 10. Dezember 2025 informierte das Kraftfahrt-Bundesamt die Antragsgegnerin über die Mitteilung vom 19. Juni 2025 hinaus über folgende weitere Eintragung der Antragstellerin im Fahreignungsregister:
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Datum der Tat
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Zuwiderhandlung
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Bußgeldbescheid
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Rechtskraft
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Punkte
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4.7. 2025, 10:56 Uhr
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Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 43 km/h
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2.10. 2025
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29.11. 2025
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2
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7
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 verwarnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen Erreichens von sechs Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin monierte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025, das von der Antragsgegnerin übermittelte Fahreignungsregister sei unvollständig. Es fehlten die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Juli 2025 um 10:16 Uhr sowie die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 25. Juni 2025.
8
Am 5. und 9. Februar 2026 gingen bei der Antragsgegnerin Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts ein, die über die bisherigen Mitteilungen hinaus insgesamt folgende weitere Eintragungen der Antragstellerin im Fahreignungsregister enthielten:
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Datum der Tat
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Zuwiderhandlung
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Bußgeldbescheid
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Rechtskraft
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Punkte
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4.7. 2025, 10:16 Uhr
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Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 82 km/h
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25.8. 2025
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9.12. 2025
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2
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25.6. 2025
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Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 24 km/h
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16.9. 2025
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8.12. 2025
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1
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10
Nach Anhörung erkannte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. März 2026 wegen Erreichens von neun Punkten unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von ihrer in Lettland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und verpflichtete sie zur Vorlage ihres Führerscheins.
11
Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2026 abgelehnt. Die Aberkennung des Rechts der Antragstellerin, von ihrer lettischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sei bei summarischer Überprüfung rechtmäßig. Das Stufensystem der Ermahnung und Verwarnung sei zuvor ordnungsgemäß durchlaufen worden. Aufgrund des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2025 habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin weder verwarnen noch habe sie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einem reduzierten Punktestand ausgehen müssen. Mitteilungen anderer Stellen oder Selbstanzeigen eines Betroffenen an die zuständige Behörde, die der dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegenden Übermittlung vorhandener Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zeitlich vorausgingen, führten nicht zu einer Punkteverringerung und einer Sperre für weitere Maßnahmen im Rahmen des Stufensystems.
12
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem komme es auf die Eintragungen im Fahreignungsregister nicht an. Das Gesetz stelle ausdrücklich auf die „Kenntnis“ der Führerscheinbehörde ab und nicht auf eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts. Diese seien – wie hier – häufig nicht aktuell bzw. unvollständig. § 4 Abs. 5 StVG enthalte keine Bestimmung, also auch keine Einschränkung dazu, woher die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von punktebewerteten Zuwiderhandlungen habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne in einem Rechtsstaat nicht vom Zufall abhängen. Im Hinblick auf die zutreffende und vollständige Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 hätte die Antragsgegnerin die Inlandsgültigkeit der Fahrerlaubnis nicht wie geschehen aberkennen dürfen, sondern deren Punktestand wegen unterbliebener rechtzeitiger Verwarnung auf sieben Punkte reduzieren müssen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
14
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage gegen die Aberkennung der Inlandsgültigkeit der lettischen Fahrerlaubnis anzuordnen und gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins wiederherzustellen wäre.
15
1. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand, die Antragsgegnerin habe durch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 bereits vor der Verwarnung vom 10. Dezember 2025 Kenntnis von weiteren Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gehabt und hätte diese daher bei der Verwarnung berücksichtigen müssen. Danach seien ihr keine weiteren Zuwiderhandlungen mehr bekannt geworden. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2026 rechtmäßig ist.
16
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahmen der Ermahnung beim Erreichen von mindestens vier Punkten, der Verwarnung beim Erreichen von mindestens sechs Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. hier die Aberkennung der Inlandsgültigkeit, vgl. § 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) beim Erreichen von mindestens acht Punkten stufenweise zu ergreifen. Sie hat dabei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Bereits aus dieser Vorschrift und auch aus der in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG angeordneten Bindungswirkung der zuständigen Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit wird deutlich, dass die zu ergreifende Maßnahme den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, des Strafbefehls oder des Urteils voraussetzt (BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – BVerwGE 186, 305 Rn. 13). Die gegen die Antragstellerin ergangenen Bußgeldbescheide vom 25. August 2025 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. Juli 2025 um 10:16 Uhr und vom 16. September 2025 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 25. Juni 2025 sind erst am 9. bzw. 8. Dezember 2025 und somit nach der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 rechtskräftig geworden. Schon aus diesem Grund konnte diese Mitteilung noch keine Pflicht zur Verwarnung der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auslösen.
17
Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung nicht nur des Senats (BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 11 CS 21.2794 – NJW 2022, 799 Rn. 13 m.w.N.), sondern auch anderer Obergerichte (VGH BW, B.v. 13.3.2023 – 13 S 2370/22 – juris Rn. 7 f. m.w.N.; OVG SH, B.v. 9.7.2024 – 4 MB 39/23 – juris Rn. 5; ebenso Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 4 StVG Rn. 88b) und des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt U.v. 4.9.2025 a.a.O. Rn. 13, 20; ebenso bereits U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 25), dass nur und erst die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG obliegende Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 5 StVG oder von Entscheidungen wegen einer Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, den §§ 316 oder 323a StGB oder den §§ 24a oder 24c StVG und nicht bereits eine Mitteilung des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten für die zu ergreifende Maßnahme innerhalb des Stufensystems und eine etwaige Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG maßgebend sind. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt damit – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG voraus (BVerwG, U.v. 26.1.2017 a.a.O. Rn. 22). Es widerspräche dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Verkehrssicherheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern, wenn diese es außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens durch eigene Mitteilung mehrerer innerhalb kurzer Zeit begangener Verkehrsverstöße und deren Ahndung an die Fahrerlaubnisbehörde in der Hand hätten, zu verhindern, dass die Behörde die vorgesehenen Maßnahmen nach dem Stufensystem ergreifen kann (so auch VGH BW, B.v. 13.3.2023 a.a.O. Rn. 11).
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Die Aberkennung des Rechts der Antragstellerin, wegen Erreichens von acht Punkten nach vorangegangener Ermahnung und Verwarnung von ihrer lettischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Senat weist darauf hin, dass diese Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 4 Abs. 9 StVG) und der insoweit in Nr. 3 des Bescheids angeordnete Sofortvollzug daher ins Leere geht (zutreffend insoweit die Ausführungen auf S. 3 des Bescheids und in Rn. 26 des angegriffenen Gerichtsbeschlusses).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).