Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.06.2026 – 10 ZB 26.690
Titel:

Anspruch auf Datenlöschung, polizeiliche Vorgangsverwaltung (IGVP), regelmäßige Notwendigkeit der weiteren Speicherung bis zur regelmäßigen Aussonderung, Berufungszulassung, Richtigkeitszweifel, Löschungsanspruch, Zeugen und Anzeigenerstatter, Rechtskraft

Normenkette:
PAG Art. 62 Abs. 2
Schlagworte:
Anspruch auf Datenlöschung, polizeiliche Vorgangsverwaltung (IGVP), regelmäßige Notwendigkeit der weiteren Speicherung bis zur regelmäßigen Aussonderung, Berufungszulassung, Richtigkeitszweifel, Löschungsanspruch, Zeugen und Anzeigenerstatter, Rechtskraft
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.02.2026 – M 23 K 24.7231

Tenor

I. Der Antrag Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn betreffende Eintragungen in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGVP) zu löschen, weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
3
Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
4
Gemessen daran sind mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt.
5
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragungen, die den Antragsteller (nach teilweiser Änderung durch den Beklagten) als Zeugen bzw. Anzeigenerstatter hinsichtlich insgesamt sechs polizeilicher Verfahren ausweisen, seien ursprünglich rechtmäßig erfolgt. Ihre weitere Speicherung bis zum Ablauf der regelmäßigen Aussonderungsfrist sei für einen geordneten polizeilichen Geschäftsgang erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Speicherung seien damit erfüllt, ein Löschungsanspruch bestehe nicht.
6
Der Kläger wendet hiergegen (in unterschiedlichen Phrasierungen) ein, das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung lediglich behauptet, aber nicht konkret begründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Daten weiterhin benötigt würden.
7
Damit sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass rechtmäßig erhobene Daten aus der polizeilichen Vorgangsverwaltung IGVP nach Art. 62 Abs. 2 PAG bis zum Ablauf der regelmäßigen Aussonderung weiter gespeichert werden dürfen und daher nicht gelöscht werden müssen, wenn sie für die weitere Aufgabenerfüllung der Polizei benötigt werden und dass dies insbesondere für personenbezogene Daten von Zeugen und Anzeigenerstattern gilt (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 10 ZB 21.3222 – juris Rn. 12; B.v. 2.11.2020 – 10 C 20.2308 – juris Rn. 9; U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 43). Die Notwendigkeit der weiteren Speicherung solcher Daten liegt bis zur regelmäßigen Aussonderung auf der Hand; einer besonderen Begründung der Notwendigkeit der Speicherung im Einzelfall bedarf es regelmäßig nicht, zumal mit dieser Speicherung nur geringfügige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden sind. Selbst wenn die Polizei die Ermittlungen in diesen Fällen einstweilen eingestellt hat, ist eine Wiederaufnahme der Ermittlungstätigkeit bei Auftauchen neuer Zeugen, Urkunden, Indizien oder sonstiger Gesichtspunkte nicht ausgeschlossen. Ohne Kenntnis der Anzeige, der Person des Anzeigeerstatters und gegebenenfalls der Zeugen ist dies jedoch nicht möglich. Insofern ist eine Aufbewahrung der Anzeigen, den Daten zu den Zeugen und der Akten bis zum Zeitpunkt der regelmäßigen Aussonderung angezeigt (BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 43). Dass abweichend von diesen Grundsätzen eine weitere Speicherung vorliegend ausnahmeweise nicht erforderlich wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).