Titel:
offenbare Unrichtigkeit im Beschluss, Rubrumsberichtigung, beantragte Berichtigung der Beklagtenbezeichnung, Doppelfunktion des Landratsamtes, Beschwerdeverfahren, Rubrumberichtigung, Parteibezeichnung, Erklärungsirrtum, Unrichtigkeit, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
Normenkette:
VwGO § 82 Abs. 1 Nr. 1, § 118
Schlagworte:
offenbare Unrichtigkeit im Beschluss, Rubrumsberichtigung, beantragte Berichtigung der Beklagtenbezeichnung, Doppelfunktion des Landratsamtes, Beschwerdeverfahren, Rubrumberichtigung, Parteibezeichnung, Erklärungsirrtum, Unrichtigkeit, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 16.02.2026 – Au 1 K 21.310
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Mit der Beschwerde wendet sich der Freistaat Bayern als Beklagter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2026 (Au 1 K 21.310), mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2022 (Au 1 K 21.310) abgelehnt wurde. Er erstrebt die Änderung der Beklagtenbezeichnung von „Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Oberallgäu“ zu „Landkreis Oberallgäu – Amt für Migration –, vertreten durch die [damalige] Landrätin“ im Rubrum des Beschlusses.
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Der Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Berichtigung des Rubrums eines Streitwertbeschlusses nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar (vgl. SächsOVG, B.v. 3.2.2023 – 3 E 55/22 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.4.2010 – 14 ZB 08.750 – juris Rn. 1; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 118 VwGO Rn. 2).
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beschluss vom 6. April 2022 keine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO enthält.
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a) Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das, was das Gericht erklärt hat, von seinem Gewollten abweicht. Ein Rubrum ist daher unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist (vgl. allgemein zur Berichtigung des Vertretungsverhältnisses im Rubrum OLG Düsseldorf, B.v. 17.3.2009 – VII-Verg 1/09 – juris Rn. 10). Darauf, ob das Verwaltungsgericht den vom Kläger bestimmten Beklagten durch Auslegung der Klageschrift zutreffend ermittelt hat, kommt es hingegen nicht an. Eine etwaige Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2013 – 5 B 100/12 – juris Rn. 2).
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b) Daran fehlt es hier. Weder aus dem Beschluss noch aus den Akten des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass das Gericht einen anderen Beklagten in das Rubrum aufgenommen hat, als beabsichtigt war.
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Der verfahrensgegenständliche Beschluss vom 6. April 2022 spricht in seinen Gründen nur von den Beteiligten, konkretisiert sie aber außerhalb des Rubrums nicht. In der Klageschrift lautete die Bezeichnung des Beklagten: „Landratsamt Oberallgäu, vertreten durch [dessen] Leiter.“ Aufgrund der Doppelfunktion des Landratsamtes als Kreis- und Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 LKrO) war die Klageschrift hinsichtlich der vom Kläger gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Bestimmung des Beklagten auslegungsbedürftig (§ 88 VwGO). Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht von Anfang an stets den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, als Beklagten angesehen hat. Bereits in der Erstzustellung der Klage ist der Freistaat Bayern und nicht der Landkreis als Beteiligter genannt (Bl. 18, 20). Gleiches gilt für den Beschluss, mit dem der Streitwert vorläufig festgesetzt wurde (Bl. 19), die Mitteilung eines neuen Aktenzeichens anlässlich eines Kammerwechsels (Bl. 48), der Ladung (Bl. 54), dem Protokoll über die mündliche Verhandlung (Bl. 64) und dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Beschluss vom 14. März 2022 (Bl. 82). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgericht Gewollte und das im Rubrum des Beschlusses vom 6. April 2022 Erklärte auseinanderfallen.
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Unabhängig davon hat der Beklagte der Parteibezeichnung während des gesamten Klageverfahrens nicht widersprochen; dem auf ihn bezogenen Vergleichsvorschlag stimmte er zu. Auch in der Zustimmungserklärung des Landratsamtes vom 28. März 2022 wurde nicht der „Landkreis Oberallgäu“, sondern das „Landratsamt Oberallgäu – Amt für Migration“ als Beklagter bezeichnet. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung im Beschluss vom 6. April 2022 machte er erstmals im Berichtigungsantrag vom 22. Januar 2026 geltend. Für die Bestimmung der aus dem gerichtlichen Vergleich Berechtigten und Verpflichteten ist im Übrigen der Beschluss vom 14. März 2022 in Verbindung mit den Zustimmungserklärungen der Beteiligten maßgeblich, nicht dagegen der nachfolgende Streitwertbeschluss vom 6. April 2022.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Festgebühr gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).