Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627
Titel:

Künstlername, Mixed Martial, Arts, MMA, Abgrenzung des Kunstbegriffs vom sportlichen Wettkampf, Darstellung ohne eigenständigen künstlerischen Gehalt, Verkehrsgeltung, Identitätsfeststellung, Individualisierung, öffentliche Bekanntheit, Kunstbegriff, Sportliche Betätigung

Normenketten:
BMG § 3 Abs. 1 Nr. 5
PassG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
PassG § 21 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 5 Abs. 3
Schlagworte:
Künstlername, Mixed Martial, Arts, MMA, Abgrenzung des Kunstbegriffs vom sportlichen Wettkampf, Darstellung ohne eigenständigen künstlerischen Gehalt, Verkehrsgeltung, Identitätsfeststellung, Individualisierung, öffentliche Bekanntheit, Kunstbegriff, Sportliche Betätigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Eintragung des Künstlernamens „…“ in das Melde- und Passregister.
2
Der Kläger ist u.a. als Mixed Martial Arts-Fighter (MMA-Fighter) tätig. Er trat in der Vergangenheit ausweislich einiger sich in der Behördenakte befindlicher Social-Media-Veröffentlichungen und Internetseiten als „…“, „…“, „…“ und „…“ auf.
3
Im Februar und Mai 2022 wandte sich der Kläger an die Stadt … – Sachgebiet Meldewesen und äußerte sein Begehren, den Künstlernamen „…“ führen zu wollen. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 führte der Kläger hierzu unter anderem aus, dass seiner Ansicht nach zwischen einem Sportler unterschieden werden solle, der wie ein Musiker vor einem Publikum Kunst zur Schau stelle, und einem Sportler, der den Sport nur für sich ohne Publikumsverkehr betreibe. Gemäß Art. 5 Abs. 3 GG bestehe das Recht auf Kunstfreiheit. Als „Kampfkunstsportler“ betreibe er eine künstlerische Betätigung, die unter den materiellen Kunstbegriff falle. Dabei stelle man nicht nur sein Können und Stärke unter Beweis, sondern den individuellen Mix verschiedener Kampfkunstsportarten. Vor allem in der Kampfkunst MMA wolle er die Zuschauer wie ein DJ, Musiker oder Maler durch seine freie schöpferische Gestaltung im Ring begeistern. Dies erfolge, indem er unterschiedliche Kampfkunstsportarten vermische und daraus einen eigenen Stil bilde. In manchen Fällen wisse er vorher nicht, wie er vorgehe und vor allem dieser spontane, unbewusste Überraschungseffekt begeistere die Zuschauer. Nicht nur die Kampfkunst selbst begeistere die Zuschauer, sondern seine Persönlichkeit in Verbindung mit der Kampfkunst. Zwar erleide sein Gegenüber durch diese Kunst körperliche Verletzungen, doch stünde dies der Annahme einer Kunst nicht entgegen, denn wenn ein DJ die Musik zu laut spiele, könnten auch gesundheitliche Folgen entstehen.
4
Die von der Beklagten herangezogene Aufsichtsbehörde, die Regierung von …, äußerte mit E-Mail vom 31. Mai 2022 Zweifel an der Art der Kunst. Grundsätzlich würden Sportler nicht als Künstler in diesem Sinne angesehen werden. Es könne aber nachvollzogen werden, dass es Überschneidungen geben könne, beispielsweise bei Eiskunstläufern oder ähnlichem. Es wurde zu bedenken gegeben, dass nach einer Internetrecherche MMA-Kämpfer üblicherweise in Kampfankündigungen, Ranglisten und Statistiken mit bürgerlichem Namen gelistet werden. Lediglich in den persönlichen Profilen von einzelnen Kämpfern seien teilweise „Spitznamen“ eingetragen. Ein Künstlername, der durch die Verkehrsanschauung anerkannt ist und eine individuelle Unterscheidungskraft besitzt, dürfe daher wohl nicht vorliegen. Letztendlich ziele die Kombination verschiedener Kampftechniken nur darauf ab, den Kontrahenten so schnell wie möglich zu besiegen, sodass der Leistungssport hier im Vordergrund stehe.
5
Am 27. Juli 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken in dem vorliegenden Fall der Name „…“ nicht als Künstlername eingetragen werden könne. Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 begehrte der Kläger hierzu einen offiziellen Bescheid.
6
Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 30. August 2022 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Künstlernamens in das Melde- und Passregister an. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger bei den Veröffentlichungen unterschiedlich benannt werde, so sei u.a. „…“, „…“ oder „…“ zu lesen. Unter einem Künstlernamen sei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt werde und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrücke. Künstlername sei der Name, unter dem ein Betroffener als Künstler auftrete. Beschränkungen für die Wahl des Künstlernamens sehe die Rechtsordnung nicht vor. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion sei jedoch abzuleiten, dass ein Künstlername nur dann gegeben sei, wenn er durch Verkehrsgeltung anerkannt sei und individuelle Unterscheidungskraft besitze. Der Kläger trete unter verschiedenen – den Namensteil „…“ aber beinhaltenden – Namen als MMA-Fighter auf. Er sei also unter diesem Namen zumindest einem interessierten Publikum bekannt. Nach der üblichen Rechtsprechung sei ein Künstlername weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass der Künstlername zum Auftreten gerade als Künstler verwendet werde, also im künstlerischen Bereich. Seine Verwendung in anderen Lebensbereichen sei dagegen ohne Bedeutung. Die Tätigkeit als MMA-Fighter stelle keine zur Eintragung eines Künstlernamens berechtigende Kunstausübung dar. Insbesondere genüge hierfür nicht die Verwendung eines bloßen „Kunstnamens“. Der Kläger könne sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthalte nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Lebensbereichs „Kunst“ zum Staat regelnde Grundsatznorm. Zugleich gewährleiste die Bestimmung jedermann, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Sie betreffe in gleicher Weise den „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens als auch den „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft werde (BVerfG, B.v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82). Der Lebensbereich „Kunst“ sei durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reiche und was sie im Einzelnen bedeute, lasse sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben (BVerfG, ebenda). Wesentlich für die künstlerische Betätigung sei die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen würden Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, ebenda, unter Berufung auf BVerfGE 30, 173, 189). Nach diesem Maßstab übe der Kläger keine Kunst aus, sondern eine sportliche Betätigung, bei der es im Wesentlichen darum gehe, den Gegner in einem Kampf zu besiegen. Allein der Umstand, dass der Kläger hierbei bisweilen mit Elementen der freien schöpferischen Gestaltung im Ring agiere, ändere nichts daran, dass im Mittelpunkt nicht der Ausdruck eigener Kreativität in einem Akt der schöpferischen Gestaltung stehe, sondern die Präsentation realer Gewalt mit dem Ziel, den Gegner im Vollkontakt-Kampf zu besiegen. Der Kläger führe daher den Namen „…“ zwar als MMA-Kämpfer, aber nicht als Künstler.
7
Der Kläger erwidert am 2. Oktober 2022 hierzu, dass das Publikum Tickets erwerbe, nur um ihn und seine schöpferische Gestalt zu sehen. Das Empfinden der Beklagten, dass es im Wesentlichen darum gehe, den Gegner zu besiegen, müsse nicht heißen, dass das Publikum und er dies gleich empfinden. Kunst solle nicht über Empfindungen, Geschmack oder Wertigkeit des Werkes definiert werden, weil Kunst sonst nur noch das ästhetische Empfinden der Mehrheit oder Einzelner wäre. Andernfalls wären viele Musikvideos und Songtexte, die Gewalt präsentieren, nicht vom Kunstbegriff geschützt und mit der Kunstfreiheit unvereinbar. Dem Publikum und ihm gehe es nicht darum, einen Gegner zu besiegen. Vielmehr wolle er dem Publikum den „…-Kampfstil“ veranschaulichen. Der „Gegner“ wiederum versuche seinen Stil zur Schau zu stellen. Dies resultiere aus Monaten langer, harter Arbeit und das Endergebnis sei eine bestimmte Formensprache, die zu unmittelbarer Anschauung gebracht werde. Aus dieser Kunst entstehe die Begeisterung des Publikums, das ihnen folge, ihre Karten kaufe und ihre Veranstaltungen besuche. Er sei nicht nur in der MMA-Szene bekannt, sondern auch in Muay Thai, Kick-Boxen und in der weltweiten Brazilian Jiu-Jitsu-Szene. Probleme seien vor allem bei der Identifizierung seiner Person als Künstler „…“ aufgetreten. Organisationen würden mit seinem Namen Werbung machen und dabei erhalte er nicht nur von diesen, sondern auch von Fans Goodies, welche den Namen „…“ aufweisen. Es gebe wegen des Kunstnamens Irritationen bei Personenkontrollen. Da es sich bei seiner Kampfkunst für seine Fans, das Publikum und für ihn um Kunst handle, erbitte er, eigenes Kunstempfinden außen vor zu lassen und die Eintragung seines Künstlernamens in die Wege zu leiten.
8
Mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2022, mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungversehen und dem Kläger am 9. Dezember 2022 zugestellt, wurde der Antrag auf Eintragung des Künstlernamens „…“ in das Melde- und Passregister abgelehnt. Die Beklagte begründete dies entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 30. August 2022.
9
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. Dezember 2022 Klage. Zur Begründung führte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 aus, dass es nach dem Standpunkt eines unvoreingenommenen Beobachters bei seiner Tätigkeit als MMA-Fighter nicht um die wesentliche Gewaltanwendung gehe, um zu sehen, wie ein Gegner in einem Kampf besiegt werde, sondern um die freie schöpferische Gestalt, die ein Kämpfer durch seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringe. Aus subjektiver Sicht gewinne ein Kampfkunstsportler auch bereits dann, wenn das Publikum sich mit der dargelegten Show und der individuellen Persönlichkeit des Kampfkunstsportlers identifiziere. Dies werde wiederum durch eine individuelle, den Künstler ausmachende Formensprache hervorgehoben. Das unmittelbare Ansetzen der Kunst beginne bereits mit der Vermarktung, gefolgt von der Einlaufmusik, verknüpft mit einem Lauf- und Tanzstil und teilweise sogar einer eventuellen Schaueinlage, aber auch im Kampf selbst durch den Mix und die Verwendung von unterschiedlichen Kampfkunstsportarten. Seine Tätigkeit auf die wesentliche Gewaltanwendung zu reduzieren sei ein Werturteil und berücksichtige nicht die Tatsache, dass die Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet sei.
10
Vorliegend werde zusätzlich behauptet, dass im Mittelpunkt seiner Tätigkeit nicht der Ausdruck eigener Kreativität in einem Akt der schöpferischen Gestaltung stehe, sondern die Präsentation realer Gewalt mit dem Ziel, den Gegner im Vollkontakt-Kampf zu besiegen. Aus dieser Begründung gehe klar und deutlich eine eigene Meinung hervor. Die Kunst sei interpretationsfähig und -bedürftig. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation sei die Gesamtschau des Werks. Es verbiete sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und somit nur den Teil stehen zu lassen, bei dem es darum gehe, den Gegner vermeintlich zu „besiegen“ (BVerfG, B.v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82 – BVerfGE 67, 213). Zudem lasse sich Kunst nicht über Geschmack oder Wertigkeit des Werkes definieren. Sie würden hart an ihren Fähigkeiten arbeiten, um diese stets zu verbessern und deren Formensprache zur Geltung zu bringen, um das Publikum zu begeistern. Selbst dann, wenn der Gewaltteil des Kunstwerks aus der Sicht der Beklagten einzeln betrachtet werde, seien Gewaltdarstellungen innerhalb der Kunst kein Novum. Nach Ansicht der Beklagten seien jedes Gemälde, Bild oder Film eines „anerkannten“ Künstlers, das eine Kriegsschlacht abbilde, Enthauptung, Blut oder Waffen zeige, rohe Gewalt und keine Kunst. Es sei allgemein bekannt, dass Gewalt selbst im Sinne ihrer tatsächlichen Ausübung als Kunst aufgefasst werden könne. Folge man der Ansicht der Beklagten, seien Musikbattles mit dem Ziel, andere Musiker mit ihrer Wortgewandtheit durch Texte zu besiegen, die Gewalt oder gesetzeswidrige Handlungen erwähnten (Drogen, Straftaten), folglich auch keine Kunst. Dies betreffe auch alles, was mit Schmerzen verbunden sei und nach Auffassung eines anderen Kunst darstelle, zum Beispiel Tattoos und Piercings. Allein die Auffassung, wie Kunst durch die Beklagte empfunden werde, stelle eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur MMA-Fighter sei, sondern unterschiedliche Kampfkunstsportarten ausübe und in diversen Veranstaltungen zur Geltung bringe. Aber auch in mehreren Seminaren, die von Publikumsinteressenten angefragt werden, unterrichte er seine selbstkreierte Kampfkunst. Die Anerkennung eines Künstlernamens im Kampfsportbereich sei auch in der Verkehrsanschauung bekannt. Beispiele hierfür seien Arthur Abraham, Felix Sturm, Marco Huck, Robert Stieglitz und viele weitere.
11
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2022 zu verpflichten, den Namen „…“ als Künstlernamen in das Melde- und Passregister des Klägers einzutragen.
12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwiderte unter dem 20. Februar 2023 auf die Klage, dass im Falle des Klägers „…“ keinen Künstlernamen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG darstelle. Ein Künstlername sei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name, der in bestimmten Lebensbereichen im Zusammenhang mit einer künstlerischen bzw. freischaffenden Tätigkeit geführt werde und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrücke. Seine Funktion sei es, entsprechend eines bürgerlichen Namens eine individuelle Unterscheidungskraft zu besitzen und durch Verkehrsgeltung anerkannt zu sein. Vom Kläger habe bereits der erforderliche Nachweis nicht geführt werden können, dass er explizit unter dem Namen „…“ überregional bekannt sei. So nenne sich der Kläger auf Facebook „…“ und auf der Social-Media-Plattform Instagram „…“, während er auf der MMA-Website „…com“ als „…“ geführt werde. Zwar sei es allgemein zulässig, als Künstlernamen eine Kombination mit dem bürgerlichen Namen zu wählen. Hier sei wegen der unterschiedlichen Namenskombinationen aber schon nicht eindeutig erkennbar, unter welchem konkreten Namen der Kläger bekannt sein soll.
13
Außerdem handle es sich bei der Ausübung von Mixed Martial Arts nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Allein dass der Kläger unterschiedliche Bewegungsabfolgen aus verschiedenen Kampfkünsten miteinander kombiniere und dem Publikum seinen Körper zur Schau stelle, könne den Kunstbegriff aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erfüllen. Denn auch wenn die Fans des Klägers seinen eigenen Stil wertschätzten, sei die Sportart an sich nicht darauf ausgelegt, die individuell ausgeführten Bewegungen wegen ihrer tiefgründigeren Bedeutung zu würdigen. Ziel des Sports sei es, den Gegner zu besiegen. Die Ästhetik oder Kreativität der Darbietung fließe dabei nicht mit in die Wertung ein. Stattdessen werde der Kampf, wie auch in anderen Kampfsportarten, etwa dem Boxen, dadurch gewonnen, dass der Gegner „K.o. geht“. Auch die Art und Weise wie die Kämpfe beworben werden zeige, dass der Kampf an sich im Vordergrund stehe und nicht der kulturelle oder künstlerische Hintergrund der Kämpfer. Auf der Website „…com“ würden lediglich die Siege der jeweiligen Kämpfer durch „K.o.“, Kampfaufgabe oder Entscheidung geführt und keine Hinweise auf die Darstellungsweise der Bewegungen gemacht.
14
In seiner Replik vom 7. März 2023 führte der Kläger aus, dass es nicht nur um Darbietungen in der MMA-Szene gehe, sondern auch in den anderen von ihm zur Schau gestellten Kampfsportarten. Die zur Behördenakte gereichten Veröffentlichungen sollten den Künstlernamen „…“ verdeutlichen. In den Schriften gehe es immer nur um einen Teil, den MMA-Teil. Aber der Künstlername vertrete nicht nur den MMA-Teil wie aus dem „…Plakat“ ersichtlich. Weiterhin führe er den Namen „…“ im künstlerischen, sportlichen Bereich. Eine eigene Meinung über Kunst verletze seine Grundrechte. Auch würden die unterschiedlichen Namen auf Social Media nicht zu Verwirrung führen: Es sei bekannt, dass der Name für Social Media angepasst werden müsse, wenn der gewünschte nicht vorhanden sei. Der Kampf stehe selbstverständlich im Vordergrund; genau in diesem Kampf werde aber seine Kunst zur Schau gestellt. Die Darstellungsweisen der Bewegungen seien für Personen, die die Kampfkunst nicht als Kunst empfinden, fremd. Daher könne auch keine künstlerische Aussage hierzu getroffen werden.
15
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026.

Entscheidungsgründe

I.
16
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
17
Das vom anwaltlich nicht vertretenen Kläger in den Schriftsätzen vom 16. Dezember 2022 und 10. Februar 2023 geäußerte Klagebegehren ist zunächst gem. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2022 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Namen „…“ als Künstlernamen in das Melde- und Passregister einzutragen. Den zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag hatte diese abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage.
III.
18
Die so verstandene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Versagungsgegenklage statthaft gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO und nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgemäß erhoben worden. Jedoch ist die Klage unbegründet: Die Weigerung der Beklagten, die Eintragung in das Melde- und Passregister vorzunehmen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. „…“ ist im konkreten Fall kein eintragungsfähiger Künstlername im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG und §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 21 Abs. 2 Nr. 4 PassG. Weder handelt es sich dabei um einen durch seine Verkehrsgeltung anerkannten, die Identität des Klägers ausdrückenden (Künstler-)Namen, noch steht er im Zusammenhang mit der Ausübung von Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Künstlernamens damit nicht vor.
19
1. Gem. § 2 BMG sind die Meldebehörden verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist auch der Künstlername einer Person zu speichern. Sinn und Zweck einer solchen Eintragung ist es, die Daten zu speichern, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind. Auch die Eintragung eines Künstlernamens wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen vorgenommen, sondern wird alleine zum Zweck der Identitätsfeststellung in das Pass- und Melderegister bzw. in den Personalausweis eingetragen, d.h. ausschließlich im öffentlichen Interesse an der verwechslungsfreien Identifizierung einer Person (Hänsle in: Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz: BMG, 1. Aufl. 2022, § 3 Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 14.11.2019 – AN 18 K 18.00715 – juris Rn. 25; ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 – 25 K 10111/17 – juris Rn. 26, 31; VG Augsburg, U.v. 29.11.2022 – Au 1 K 22.1228 – juris Rn. 86).
20
Unter einem Künstlernamen ist dabei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in einem bestimmten Lebensbereich geführt wird und dort anstelle des Familiennamens bzw. zusätzlich zu diesem die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist danach der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Name objektiv so weit verfestigt ist, dass er dem zuvor beschriebenen Zweck der verwechslungsfreien Identifizierung dienen kann. Diese Verfestigung tritt durch das öffentlichkeitswirksame Handeln unter diesem Namen und die öffentliche Akzeptanz des Namens als individuelle Bezeichnung des Betroffenen ein. Das Handeln muss weiterhin im Zusammenhang mit der Ausübung von Kunst i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG stehen (Hänsle in: Engelbrecht/Schwabenbauer, a.a.O., § 3 Rn. 24; VG Berlin, U.v. 25.2.2015 – 23 K 180/14 – juris; VG Hannover, U.v. 27.3.2018 – 10 A 10810/17 – juris Rn. 25; VG Osnabrück, U.v. 20.4.2005 – 6 A 153/03 – juris Rn. 37; VG Augsburg, U.v. 29.11.2022 – Au 1 K 22.1228 – juris Rn. 43; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.3.2006 – OVG 5 B 4.06 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 -juris Rn. 17). Die bloße Ausübung einer Erwerbsarbeit unter einem Pseudonym ohne künstlerische Betätigung genügt beispielsweise nicht (Hänsle in: Engelbrecht/Schwabenbauer, a.a.O. § 3 Rn. 25).
21
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im konkreten Fall des Klägers die gesetzlichen Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG und §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 21 Abs. 2 Nr. 4 PassG für die Eintragung eines Künstlernamens nicht erfüllt, ebenso wenig wie die konkretisierenden Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV), denn der Name „…“ dient bereits nicht der verwechslungsfreien Identifizierung des Klägers.
22
a) Die Berechtigung zum Führen eines Künstlernamens entsteht allein durch dessen Annahme und Gebrauch in der Öffentlichkeit. Ein Künstlername muss durch seine Verkehrsgeltung anerkannt sein und individuelle Unterscheidungskraft besitzen (VG Osnabrück, U.v. 20.4.2005 – 6 A 153/03 – juris Rn. 37; VG Hannover, U.v. 27.3.2018 – 10 A 10810/17 – juris Rn. 25; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 16; VG Augsburg, U.v. 29.11.2022 – Au 1 K 22.1228 – juris Rn. 43; Hornung in: Hornung/Möller, Passgesetz – Personalausweisgesetz, 1. Aufl. 2011, § 4 PassG Rn. 18). Überschneidungen mit dem bürgerlichen Namen können dabei durchaus vorkommen (Beispiel bei Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, 52. AL Juli 2013, § 4 PassG Rn. 60 f.: Marie Magdalene Dietrich von Losch alias Marlene Dietrich). Eintragungsfähig ist ein Künstlername aber nur, wenn die Person unter dieser Bezeichnung auftritt und mindestens in Kreisen ihres Zielpublikums eine weitere überörtliche Bekanntheit erreicht hat und insoweit eine durch Verkehrsgeltung erlangte individuelle Unterscheidungskraft besitzt (Hornung in: Hornung/Möller, a.a.O. § 4 Rn. 18). Andererseits dürfen an den Bekanntheitsgrad wegen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich abgesicherten Position künstlerischer Betätigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Daher genügt unter Umständen auch eine örtliche Bekanntheit in Großstädten diesem Maßstab (Böttcher/Ehmann, a.a.O. § 4 Rn. 67).
23
Der Nachweis einer durch Verkehrsgeltung erlangten Unterscheidungskraft ist vom Kläger zu führen (vgl. auch Böttcher/Ehmann, a.a.O. § 4 Rn. 74). Ziff. 4.1.4 (Ordens- und Künstlername) der PassVwV vom 16.12.2019 i.d.F. vom 4.2.2026 (GMBl. 2026 Nr. 6/7, S. 121) nennt zu § 4 Abs. 1 PassG gesetzeskonkretisierend etwa Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, die Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Presserezeptionen in Online- und Printmedien oder den Nachweis einer Anzahl an Besuchern. Beispielsweise kann im Einzelfall die Erwähnung in einer Reihe von bundesweiten Presseerzeugnissen genügen (VG Osnabrück, U.v. 20.4.2005 – 6 A 153/03, BeckRS 2006, 21196). Dem Nachweis dienen kann auch, dass in Alltagssituationen der Künstlername eingesetzt wird, der Künstler also beispielsweise regelmäßig mit seinem Künstlernamen angesprochen wird (Böttcher/Ehmann, a.a.O. § 4 Rn. 65). Auch der Nachweis künstlerischen Schaffens etwa durch aufgenommene und verkaufte CDs, Konzertauftritte und sonstige Veranstaltungen oder nennenswerte Besucherzahlen der künstlereigenen Internetpräsentation können erforderliche Belege einer durch Verkehrsgeltung erlangten individuellen Unterscheidungskraft sein (Böttcher/Ehmann, a.a.O. § 4 Rn. 76). Entscheidend ist dabei im Einzelfall der Gesamteindruck, ob der bürgerliche Name in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit hinter dem Künstlernamen nennenswert zurückgetreten ist (Böttcher/Ehmann, a.a.O. § 4 Rn. 77).
24
b) Diesen Nachweis hat der Kläger vorliegend schon deshalb nicht führen können, weil er den Namen „…“ nicht so kontinuierlich in der Öffentlichkeit verwendet, dass man ihm eine individuelle Unterscheidungskraft zuschreiben könnte (zu dem Umstand, dass es auf die Qualität der (künstlerischen) Betätigung unter diesem Namen dabei freilich nicht ankäme: VG Hannover, U.v. 27.3.2018 – 10 A 10810/17 – juris Rn. 29; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 21).
25
Anhand der Gesamtschau verschiedener Anknüpfungstatsachen im konkreten Einzelfall, namentlich der Dauer und der Häufigkeit der Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit, der Aktivitäten unter diesem Namen und der Medienpräsenz, lässt sich keine individuelle Bekanntheit des Klägers unter gerade diesem Namen erkennen. Der Kläger tritt nämlich keineswegs kontinuierlich als „Matadore“ auf. Er verwendet daneben ebenso die Pseudonyme „…“, „…“ und „…“. Auf den MMA-Websites „www. …com“ und „www. …com“ wird der Kläger als „…“ gelistet, auf seinem Instagram-Profil („…“) nennt er sich beispielsweise „…“. Alle diese Kombinationen beinhalten zwar (auch) „…“. Auch wenn, wie bereits ausgeführt, Überschneidungen mit dem bürgerlichen Namen vorkommen können, ist jedenfalls „…“ weder Bestandteil des bürgerlichen Namens des Klägers, noch des von ihm zur Eintragung begehrten (Künstler-)Namens. Schon der Umstand, dass im Klageverfahren offen blieb, welcher Name überhaupt der genaue Künstlername sein soll, verdeutlicht, dass es an einer kontinuierlichen Verwendung eines solchen fehlt, die dem Kläger in der MMA-Szene oder vergleichbaren Kampfsportszenen eine gewisse Bekanntheit und individuelle Unterscheidungskraft als „…“ hätte verschaffen können.
26
c) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass der Name „…“ – selbst in verschiedenen Namenskombinationen – zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) überhaupt eine objektive Verkehrsgeltung wenigstens in der MMA-Szene besitzt.
27
Der Kläger trat, wie sich den MMA-Websites „www. …com“ und „www. …com“ entnehmen lässt, zuletzt vor mehr als drei Jahren mit dem Namensbestandteil „…“ in einem MMA-Kampf auf, nämlich am 4. März 2023. Eine weniger weit zurückliegende Verwendung des Namens wurde vom Kläger weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Ausweislich dieser Websites hat der Kläger seit dem 17. September 2011 insgesamt nur 7 Kämpfe als MMA-Fighter absolviert, d.h. er trat nicht regelmäßig und nicht etwa wenigstens einmal pro Jahr an. Dementsprechend wird er auf „www. …com“ als „inaktiv“ geführt (d.h. kein MMA-Kampf innerhalb der letzten zwei Jahre). Insgesamt ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich der Name „…“ in der MMA-Szene überhaupt verfestigt hat, jedenfalls ist dies nach Überzeugung der Kammer zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt nicht der Fall. Zu den von dem Kläger erwähnten Seminaren, in denen er eine selbstkreierte Kampfkunst unterrichten soll, hat er weder näher vorgetragen noch Nachweise erbracht. Ebenso wies er keine Bekanntheit in anderen Kampfsportarten unter dem Namen „…“ nach und eine solche drängt sich dem Gericht, auch wenn man den Namen in Kombination mit den Sportarten Brazilian Jiu Jitsu (BJJ) oder Muay Thai online sucht, keinesfalls auf. Der Umstand, dass dem Instagram-Profil des Klägers etwa 6.100 Personen folgen, spricht zwar für einen gewissen Bekanntheitsgrad. Alleine die Präsenz auf Social Media weist aber keine (überörtliche) Bekanntheit gerade als MMA-Kämpfer nach. 3.
28
Des Weiteren steht die Verwendung des Namens „…“ nach Überzeugung der Kammer nicht im Zusammenhang mit der Ausübung von Kunst i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, was Voraussetzung für die Eintragung als Künstlername wäre.
29
a) Das Wesentliche an der Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (materieller Kunstbegriff, BVerfG, B.v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82 – juris Rn. 34). Nach dem formalen Kunstbegriff liegt Kunst dann vor, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind (z.B. Malen, Bildhauen, Dichten; BVerfG, B.v. 17.7.1984, a.a.O. Rn. 36). Beim offenen Kunstbegriff ist kennzeichnendes Merkmal einer künstlerischen Äußerung, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfG, B.v. 17.7.1984, a.a.O. Rn. 37).
30
b) Dies zugrundegelegt ist die Tätigkeit des Klägers keine Kunst in diesem Sinne, sondern ein sportlicher Wettkampf.
31
Der Kläger übt zunächst keine die Gattungsform eines bestimmten Werktyps erfüllende Kunst aus (formaler Kunstbegriff). Auch fällt seine Tätigkeit nicht unter den offenen Kunstbegriff, weil seine Wettkämpfe aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters keinen Interpretationsspielraum bieten: Das Publikum erlebt eine sportliche Darbietung. Eine über diesen sportlichen Wettkampf hinausgehende, interpretationsfähige Aussageebene ist nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar. Einziges Ziel ist es, den Gegner zu besiegen; dabei werden Siege, Niederlagen und „K.o.s“ („Knockouts“) in Statistiken und Ranglisten gezählt.
32
Die Tätigkeit des Klägers lässt sich auch nicht unter den materiellen Kunstbegriff fassen. Zwar schafft der Kläger nach eigenen Angaben ein Gesamtbild seines „Auftritts“, etwa durch Einlaufmusik, Marketing und die Kombination verschiedener Kampfstile, was Ausdruck seiner Persönlichkeit sein soll. Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass Kunst nicht dem ästhetischen Empfinden der Mehrheit entsprechen muss und unter Umständen auch Gewalt beinhalten kann. Jedoch steht im konkreten Einzelfall der sportliche Wettkampf deutlich im Vordergrund, wobei die vom Kläger erwähnte Darstellung seiner Person auf Social Media, auf Plakaten, durch Einlaufmusik, Kampfstil etc. lediglich neben dieser sportlichen Betätigung steht. Einen eigenständig künstlerischen Gehalt vermag die Kammer darin ebenso wie die Beklagte nicht zu erkennen, sondern lediglich die Begleitung des Wettkampfes (vgl. auch VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris Rn. 19). Inwieweit der Kläger bei derartigen Wettkämpfen überhaupt einen beachtlichen eigenen Entscheidungsspielraum hat oder ob vielmehr der Veranstalter beispielsweise Vorgaben zur Einlaufmusik etc. macht, ist höchst fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, da der Kläger unter Beachtung aller Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles jedenfalls keine Kunst ausübt.
33
Ergänzend sei angemerkt, dass die MMA-Kämpfer in der Regel unter ihren bürgerlichen Namen auftreten und in den Ranglisten geführt werden. Allenfalls „Spitznamen“, meist als Ergänzung zum bürgerlichen Namen, sind üblich. Es sei außerdem angemerkt, dass die vom Kläger angeführten Beispiele von Sportlern nicht den Schluss zulassen, dass es sich bei diesen Sportarten um Kunst handelt, oder dass die genannten Personen nicht nur „Spitznamen“, sondern tatsächlich eingetragene Künstlernamen führten. Alleine die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unter einem selbst gewählten Namen führt nämlich nicht zu der Annahme, es handle sich um Kunst (Künstlername beispielsweise verneint bei der Ausübung von Sexarbeit unter einem Pseudonym: VG Berlin, U.v. 20.1.2015 – 23 K 180.14 – juris).
IV.
34
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.