Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 03.06.2026 – AN 11 S 26.1058
Titel:

Ausweisung, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Salafismus, Gefährdungsprognose, Vereinsmitgliedschaft, Bleibeinteresse, Sofortvollzug, Familienleben

Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 10
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Schlagworte:
Ausweisung, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Salafismus, Gefährdungsprognose, Vereinsmitgliedschaft, Bleibeinteresse, Sofortvollzug, Familienleben

Tenor

1. Die Verwaltungsstreitsachen AN 11 S 26.1058, AN 11 S 26.1309 und AN 11 E 26.1310 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
4. Der Streitwert wird im Verfahren AN 11 S 26.1058 auf 16.250,00 EUR, im Verfahren AN 11 S 26.1309 auf 1.250,00 EUR und im Verfahren AN 11 E 26.1310 auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bezüglich der Ausweisung, Abschiebungsandrohung sowie Aufenthaltsbeschränkung, Meldeauflage, Kommunikationsmittelverbot und Verpflichtung zur Pass- und Aufenthaltstitelherausgabe und im Wege der einstweiligen Anordnung das Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
2
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und reiste laut Aktenlage erstmals am 30. Dezember 1992 mit einem Visum, zusammen mit seinem Vater, in das Bundesgebiet zu seiner dort bereits lebenden Mutter und Schwester ein. Aufgrund einer Verbleiberegelung für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge wurde von einer Aufenthaltsbeendigung abgesehen und der Antragsteller war bis 4. November 1997 im Besitz einer Duldung. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 1997 wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß einer entsprechenden Regelung über die Rückführung von bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen das Bundesgebiet bis spätestens 18. Februar 1998 zu verlassen. Mit Schreiben vom 24. November 1997 baten die Eltern des Antragstellers um Verlängerung der Ausreisefrist. Für den Zeitraum vom 22. Januar 1998 bis 22. Februar 1998 wurde dem Antragsteller eine Rückkehrberechtigung für eine Orientierungs- oder Wahlreise nach Bosnien und Herzegowina erteilt. Laut Angaben des Antragstellers habe er dort an einer Schulprüfung teilgenommen. Am 27. April 1998 wurde dem Antragsteller eine Durchreiseberechtigung für eine endgültige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erteilt. Die Ausreise erfolgte am 30. Mai 1998.

Gründe

3
Am … 2000 schloss der Antragsteller in … Bosnien und Herzegowina die bis heute bestehende Ehe mit Frau …, welche ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, jetzt Niederlassungserlaubnis. Am 19. Oktober 2000 reiste der Antragsteller mit einem Visum zur Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. Seit 24. Januar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
4
Am … 2001 wurde die Tochter …, am … 2004 die Tochter … und am … 2007 der Sohn … in … geboren. Alle drei Kinder sind deutsche Staatsangehörige und volljährig.
5
Im Jahr 2024 trat der Antragsteller erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) sowie Volksverhetzung (§ 130 StGB) in die Wege geleitet. Das Polizeipräsidium …, Kriminalfachdezernat …, Kommissariat … (im Folgenden Polizeipräsidium …*), teilte in seinem Abschlussbericht vom 21. März 2024 mit, dass der Antragsteller auf seinem Facebook-Account ein „Vergleichsbild“ zwischen Auschwitz und Gaza repostet habe. Auf dem Bild sei eine Hakenkreuzfahne über einer Umzäunung des Wortes „Auschwitz“ erkennbar. Daneben sei die Flagge des Staates Israel über einer Umzäunung des Wortes „Gaza“ zu sehen. Die Beiträge auf dem Account des Antragstellers seien zu diesem Zeitpunkt frei und offen einsehbar gewesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft … vom 16. Mai 2024 bzw. 4. Juli 2024 (* …*) wurde wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verhängt.
6
Am 12. November 2024 übermittelte das Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) auf Anfrage der Antragsgegnerin eine Erkenntnismitteilung bezüglich des Antragstellers. Diese wurde (samt Anlage Auszug aus dem Vereinsregister vom 30.10.2024) als Anlage 1 dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2026 beigefügt. Ausweislich der Erkenntnismitteilung sei der Antragsteller Vorsitzender des im Jahr 2015 gegründeten „… e.V.“ (* …*). Nach eigenen Angaben auf einem Zusatzblatt zur sicherheitsrechtlichen Befragung vom 25. Oktober 2016 ist der Antragsteller auch Gründungsmitglied des … Der … sei dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als Sammelbecken von Muslimen mit einer politischsalafistischen Orientierung bekannt und werde als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht genannt. Nach den Erkenntnissen des BayLfV vertrete auch der Antragsteller diese Ideologie. Der …habe zahlreiche Veranstaltungen mit bundesweit bekannten salafistischen Predigern organisiert. Aufgrund des nach salafistischer Auffassung bestehenden religiösen Gebots zu missionieren, betrieben Angehörige des … regelmäßig einen Infostand in der … Fußgängerzone, bei dem auch der Antragsteller zugegen sei und diesen aktiv betreue. Bei diesem Bücherstand würden auch als extremistisch eingestufte Bücher ausgelegt. Salafisten würden das Demokratieprinzip (Volkssouveränität etc.) in der Regel kategorisch ablehnen. Die Geltungsberechtigung „weltlicher“ Gesetzgebung (Parlamentsgesetze etc.) würden häufig verneint. Damit stünden Kernelemente der salafistischen Ideologie im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Ideologie des Salafismus lasse sich in eine sogenannte politische und eine gewaltbereite jihadistische Strömung unterteilen. Die Übergänge seien dabei fließend, da sich Salafisten auf dieselben Vordenker stützten. Es könne im Ergebnis als gesichert gelten, dass der Salafismus den ideologischen Nährboden und die Träger salafistischer Bestrebungen den organisatorischen und personellstrukturellen Rahmen („Netzwerke“) für die Befürwortung, Hinwendung zu und letztendliche Ausübung von Gewalt zur Durchsetzung eigener Ziele lieferten. Der Phänomenbereich Salafismus (einschließlich politischem und jihadistischem Salafismus) unterliege dem Beobachtungsauftrag des Bundes und der Länder. Auf die Erkenntnismitteilung im Einzelnen wird ergänzend verwiesen. Beigefügt war zudem ein Auszug aus dem Vereinsregister vom 30. Oktober 2024, wonach der Antragsteller der Vorsitzende des … ist.
7
Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde dem Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG die Möglichkeit gegeben, sich zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern.
8
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 zeigte sich der Bevollmächtigte für den Antragsteller an und bat um Akteneinsicht und Fristverlängerung. Des Weiteren bat er um einen Termin zur persönlichen Anhörung.
9
Am 19. Dezember 2024 übermittelte das Polizeipräsidium … auf Anfrage der Antragsgegnerin eine Erkenntnismittelzusammenstellung bezüglich der Person des Antragstellers. Diese wurde (samt Anlagen Abschlussbericht des Polizeipräsidiums … vom 21.3.2024; Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 3.12.2024; IVS-Berichterstattung vom 20.3.2013) als Anlage 2 dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2026 beigefügt. Es wurde mitgeteilt, dass aufgrund des damaligen Ermittlungsverfahrens wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen OSINT (Open Source Intelligence)-Recherchen durchgeführt worden seien. Es habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller diversen Predigern aus dem Balkanraum folge, die der äußeren Erscheinung nach dem religiösextremistischen Spektrum zugehörig sein könnten. Es habe der Verdacht nahe gelegen, dass der Antragsteller mit deren ideologischen Ausrichtungen sympathisiere. In diesem Zusammenhang sei beim BayLfV eine islamwissenschaftliche Bewertung zu den ausländischen Predigern eingeholt worden. Der beigefügten islamwissenschaftlichen Bewertung des BayLfV vom 3. Dezember 2024 zufolge dürfte es sich bei den ausländischen Predigern um größtenteils populäre, bosnischstämmige Prediger handeln, die dem salafistischen Spektrum zugerechnet werden. Das Konsumverhalten des Antragstellers in den sozialen Medien lasse den Rückschluss zu, dass er Anhänger dieser religiösen Ideologie ist. Darüber hinaus lägen beim Polizeipräsidium … weitere, umfangreiche Erkenntnisse zum Antragsteller vor, die seine Einbindung in die örtliche salafistische Szene mit politischer Ausrichtung seit dem Jahr 2010 belegten. So sei er in den Jahren 2010 bis 2016 als einer der Hauptverantwortlichen bei Infoständen/Büchertischen in der …Innenstadt mit dem Thema „Informationen über den Islam“ in Erscheinung getreten. In der Auslage der Büchertische hätten sich Informationsbroschüren und Bücher wie z.B. „Die Frau im Islam“, „Muslim und Christ im Dialog“ und „Was ist Islam?“ befunden, die mit dem Ziel des Erstkontakts an Passanten in der Innenstadt verteilt worden seien, um Interessierte langfristig der eigenen Ideologie anzubinden. Laut islamwissenschaftlicher Bewertung des BayLfV seien die vorbezeichneten Printmedien als extremistisch eingestuft. Im Jahr 2013 sei zu den bisherigen Ausführungen der Büchertische eine weitere Besonderheit hinzugekommen, nämlich erstmals die Verteilung der kostenlosen Koranübersetzungen aus der LIES!-Kampagne der Vereinigung „Die Wahre Religion“ (DWR) an den Büchertischen. Diesbezüglich sei der Antragsteller u.a. am 16. März 2013 bei der Teilnahme am Büchertisch angetroffen worden, wie sich der beigefügten Berichterstattung vom 20. März 2013 entnehmen lasse. In den Jahren 2014 bis Oktober 2016 sei es jedoch wieder zu einer Trennung der Veranstaltungen gekommen, sodass die LIES!-Kampagne durch andere Protagonisten aus der örtlichen Salafistenszene betreut worden sei. Mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 2016 sei die Vereinigung DWR mit ihren weiteren Teilorganisationen verboten worden. Mit Gründung des … am 20. Mai 2015 seien jährlich beim Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin Anmeldungen zu Veranstaltungen von „Islamischen Büchertischen“ in … eingegangen, die durch Vereinsverantwortliche des … angemeldet und nach Genehmigung durchgeführt worden seien. Wenngleich der Antragsteller nicht mehr als Hauptverantwortlicher an den Büchertischen feststellbar gewesen sei, habe er mindestens bis heute (Anm.: 19.12.2024) als regelmäßiger Teilnehmer an den Infoständen angetroffen werden können. Beim Polizeipräsidium … sei ferner seit Mitte 2022 bekannt geworden, dass der* … über eigene Räumlichkeiten in … verfüge und dort reger Besuch sowohl von Personen aus der regionalen aber auch der überregionalen salafistischen Szene zu verzeichnen sei. Der* …habe sich zu einer überregional bekannten Anlaufadresse für die salafistische Szene entwickelt. Hier seien mehrere Veranstaltungen wie z.B. Wochenendseminare mit Einladungen von Gastrednern/-predigern aus dem gesamten Bundesgebiet bekannt geworden, die nicht nur salafistisches Personenpotential aus der Region, sondern auch überregional angezogen hätten. Unter den Besuchern habe auch der Antragsteller festgestellt werden können, welcher zum Teil als Vorstandsangehöriger die Referenten in Empfang genommen und betreut habe. Aufgrund seiner Stellung als (damals noch) stellvertretender Vorsitzender des Vereins dürfe dem Antragsteller eine maßgebliche Rolle bei der Gestaltung der ideologischen Ausrichtung des … unterstellt werden. Der … sei im Verfassungsschutzbericht als Moschee im Phänomenbereich des Salafismus zur Beobachtung genannt. Die gewonnen Erkenntnisse ließen zweifelsfrei den Rückschluss zu, dass sich beim Antragsteller die salafistische Ideologie über mehrere Jahre verfestigt haben dürfte, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundsätzlich nicht vereinbar sei. Auf die Erkenntnismitteilung im Einzelnen wird ergänzend verwiesen.
10
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurde dem Bevollmächtigten schriftlich mitgeteilt, dass ihm die angeforderte Ausländerakte in Kürze übersandt werde und eine persönliche Anhörung nicht notwendig sei. Es wurde um schriftliche Vortragung aller Belange und Umstände gebeten.
11
Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Antragsteller am 5. Dezember 2024 sein Amt als Vorstand beim … niedergelegt habe. Auch habe er seit 5. Dezember 2024 keinerlei Verbindung zum … und seinem Vorstand bzw. dortigen Mitgliedern und suche die dortigen Gebetsräume nicht mehr auf. Er besuche seit Anfang Dezember 2024 als einfacher Gläubiger die Gebete in der Friedensmoschee in … Es wurde um nochmalige Fristverlängerung gebeten.
12
Das BayLfV teilte am 17. April 2025 auf Anfrage mit, dass die Moschee mit der Adresse am …, …, von der Islamischen Gemeinde in … e.V. …*) unterhalten werde. Bis April 2021 sei die … der Deutschen Muslimischen Gemeinschaft e.V. (DMG, bis September 2018 Islamische Gemeinschaft in Deutschland – IGD) zugerechnet worden. Die DMG koordiniere nach eigenen Angaben ihre Aktivitäten mit mehr als 100 Moscheen und Gemeindezentren in Deutschland. Sie unterliege dem Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder. Die … werde aktuell nicht mehr der DMG zugerechnet und auch nicht mehr als Beobachtungsobjekt geführt. Jedoch lägen Erkenntnisse vor, dass Personen, die der salafistischen Szene im Großraum … zugerechnet werden, vereinzelt die … zur Glaubensausübung besuchen. Bei der DMG handele es sich um die wichtigste und zentrale Organisation von Anhängerinnen und Anhängern der Muslimbruderschaft (MB) in Deutschland mit Hauptsitz in Berlin. Sie sei daher als deutsche Zentrale der MB zu betrachten. Ein Großteil der ideologischen Grundsätze der MB sei unvereinbar mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats und einer auf der Menschenwürde basierenden politischen Ordnung. Auf die Erkenntnismitteilung im Einzelnen wird verwiesen.
13
Ausweislich der Gefährdungsbewertung des Polizeipräsidiums … vom 16. Juni 2025 seien die Social-Media Accounts des Antragstellers seit dem zurückliegenden Strafverfahren deutlich rückläufig geworden. Auf seinem Facebook-Account habe der Antragsteller erneut Beiträge, die sich auf die aktuellen Vorfälle in Gaza bzw. im Nahostkonflikt bezögen, gepostet. Die Inhalte seien geprüft worden und strafrechtlich nicht relevant. Der Antragsteller habe in den zurückliegenden Wochen nicht mehr an dem „islamischen Büchertisch“ angetroffen werden können. Er sei auch nicht an den Räumlichkeiten des …festgestellt worden. Die Gefährdungsbewertung sei zu diesem Zeitpunkt nicht aussagekräftig. Es werde eine Beobachtung der Person für mindestens zwölf Monate für erforderlich gehalten, um eine realistische und aussagekräftige Bewertung gewährleisten zu können.
14
Am 23. Juli 2025 teilte das Polizeipräsidium … mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wurde. Auf dem Facebook-Account des Antragstellers habe ein „Vergleichsbild“ zwischen Auschwitz und Gaza festgestellt werden können. Es seien die Fotos zweier stark unterernährter Kinder zu sehen gewesen, wobei das eine Foto mit „Auschwitz 1945“ und das andere mit „Gaza 2025“ betitelt worden sei. Das Bild sei vom Antragsteller repostet und auf dem Account bereits 1900 Mal geliked worden (Stand 23.7.2025). Die ursprüngliche Veröffentlichung sei durch den Account … erfolgt. Der Kanal habe 99.000 Follower (Stand: 23.7.2025). Der/Die Betreiber seien, nach vorliegender Datenlage, in Bosnien und Herzegowina aufhältig. Der Name des Kanals könne als „Verse aus dem Koran“ übersetzt werden. Die Inhalte des Kanals seien schwerpunktmäßig die humanitäre Notlage und der Krieg in Gaza, sowie der Islam und das Märtyrertum.
15
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 wurde dem Bevollmächtigten erneut – unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 27. November 2024 – Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Maßnahmen gegeben.
16
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 nahm der Bevollmächtigte Stellung und führte u.a. aus, dass der Antragsteller sich nach Zugang des Anhörungsschreibens unverzüglich und nachhaltig von dem genannten Verein distanziert habe. Bereits am 28. November 2024 habe der Antragsteller schriftlich seinen Austritt aus dem …erklärt. Damit bestehe keine organisatorische oder ideelle Verbindung mehr zu diesem Verein. Der Austritt belege die klare Abkehr von jeglicher Tätigkeit, die eine ideologische Nähe zu extremistischen Strömungen vermuten lassen könnte. Der Antragsteller habe die Funktion des Vorsitzenden ausschließlich aus organisatorischen Motiven übernommen und sich im Rahmen von Integrations- und Jugendarbeit engagiert. Er habe weder Einfluss auf die Auswahl externer Redner noch auf deren Inhalte gehabt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass einzelne Personen aus dem weiteren salafistischen Spektrum eine Bühne gesucht haben könnten. Der Verein selbst sei weder verboten noch habe das Bundesministerium des Innern ein Verbot nach §§ 3 ff. VereinsG verfügt. Eine bloße Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht stelle nach ständiger Rechtsprechung keinen Beweis für eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Auch reiche eine bloße Mitgliedschaft oder ehrenamtliche Tätigkeit in einem beobachteten Verein nicht aus, um den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen, wenn nicht nachgewiesen werde, dass der Betroffene selbst verfassungsfeindliche Ziele aktiv unterstützt oder gefördert habe. Die Gefährdungsprognose müsse nach objektiven Kriterien bewertet werden; eine bloße Vermutung oder ein allgemeiner Verdacht seien unzulässig. Auch stelle die herangezogene Verurteilung nach § 86a StGB keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung dar. Sie beruhe auf einem einmaligen, unbedachten Verhalten und sei bereits durch die rechtskräftige Aburteilung und Bezahlung der Geldstrafe erledigt, zumal es sich um eine Bagatelltat nach § 86a StGB gehandelt habe, die mit lediglich 50 Tagessätzen geahndet worden sei. Die Straftat habe keine politische Betätigung betroffen, sondern ein Verhalten ohne konkreten Bezug zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dargestellt. Eine Übertragung dieses Einzelfalles auf eine vermeintlich ideologische Gesinnung wäre spekulativ. Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass die Verfassungsschutzberichte nur eine politische Bewertung darstellten und keine gerichtsfest überprüften Erkenntnisse seien. Die Ausländerbehörde müsse eine eigenständige Beweiswürdigung vornehmen und dürfe nicht unbesehen auf geheime oder pauschale Angaben des Verfassungsschutzes vertrauen. Dies gelte umso mehr, als der … kein verbotener Verein und die Teilnahme an dessen Veranstaltungen rechtlich nicht beanstandet worden sei. Eine rechtmäßige Betätigung im Rahmen der Vereinsfreiheit könne nicht nachträglich als Ausweisungsgrund umgedeutet werden. Auch müsse eine Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen erfolgen. Der Antragsteller sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, lebe seit über zwei Jahrzehnten im Bundesgebiet, sei verheiratet mit einer ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau und Vater zweier (Anm.: gemeint wohl dreier) deutscher Kinder. Eine so langjährige Integration rechtfertige eine Ausweisung nur in Fällen schwerster Sicherheitsbedrohungen. Eine bloße ideologische Nähe oder ein abstrakter Verdacht reiche für eine Ausweisungsverfügung nicht aus. Die Freiheit, religiöse und gesellschaftliche Überzeugung zu äußern, gehöre zum Kernbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie sie für eine Ausweisung in Fällen langjähriger Integration nötig sei, liege nicht vor. Der Grundsatz der Religions- und Vereinigungsfreiheit gelte auch für Ausländer. Nur wenn die Betätigung mit konkreten, auf Gewalt oder Staatsumsturz gerichteten Handlungen verbunden sei, könne sie eine Gefährdung darstellen. Der Antragsteller habe sich weder in der Öffentlichkeit noch innerhalb des Vereins in dieser Weise betätigt. Er habe sich in sozialen Projekten engagiert und den religiösen Dialog unterstützt. Eine Identifikation mit verfassungsfeindlichen Zielen liege nicht vor. Die vorliegenden schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AufenthG überwögen das Ausweisungsinteresse. Die Verurteilung wegen § 86a StGB sei ein isoliertes Ereignis ohne Bezug zu extremistischer Gewalt oder staatsgefährdenden Handlungen. Es existierten keine Anhaltspunkte für eine Wiederholung. Es fehle jede Grundlage für eine negative Sozialprognose. Die Persönlichkeit des Antragstellers spreche in jeder Hinsicht für eine positive Entwicklung. Er lebe seit zwei Jahrzehnten beanstandungsfrei in Deutschland, sei berufstätig, integriert und finanziell unabhängig. Seine Kinder seien in Deutschland geboren und aufgewachsen, besuchten deutsche Schulen und seien vollständig sozialisiert. Seine Ehefrau sei ebenfalls wirtschaftlich aktiv und trage zur Integration der Familie bei. Mit Blick auf Art. 8 EMRK, Art. 6 GG sei eine Trennung eines Elternteils von einem minderjährigen Kind (Anm.: das jüngste Kind wurde am 29.10.2025 volljährig) nur zulässig, wenn außergewöhnlich gravierende Umstände vorliegen. Die familiäre Gemeinschaft des Antragstellers würde durch eine Ausweisung faktisch aufgehoben. Eine Übersiedlung der gesamten Familie nach Bosnien und Herzegowina sei realitätsfern und unzumutbar. Weiter sei die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG unzureichend gewesen solange keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass der Betroffene die Grundlage der beabsichtigten Entscheidung kenne und dazu Stellung nehmen könne. Würden ihm die Informationen des Verfassungsschutzes nicht offengelegt, würde das rechtliche Gehör verletzt werden. Schließlich verletze das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren das Übermaßverbot. Die vermeintliche Nähe des …zu salafistischen Strömungen sei ein pauschaler, in der Öffentlichkeit vielfach diskutierter, aber rechtlich unbelegter Befund, der keine unmittelbare Zurechnung zum Antragsteller erlaube. Es existierten keine Beweise dafür, dass der Antragsteller selbst jemals extremistische Aktivitäten entfaltet, propagiert oder unterstützt habe. Allein die organisatorische Funktion innerhalb eines rechtlich bestehenden Vereins genüge nicht, um eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu konstruieren. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird Bezug genommen.
17
Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 wurde der Bevollmächtigte aufgefordert, einen Nachweis über eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zu seinem minderjährigen Kind vorzulegen, da weder aus der Ausländerakte noch aus dem Melderegister ersichtlich sei, dass der Antragsteller mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe. Ein solcher Nachweis gelangte nicht zu den Akten.
18
Aus einer weiteren Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 13. Februar 2026 – dem Antragstellerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 ebenfalls übersandt – gehen nochmals Informationen zum … e.V. (* …*) hervor. Die Erkenntnismitteilung entspricht im Wesentlichen der vom 12. November 2024.
19
Das Polizeipräsidium … teilte in einer Erkenntnismitteilung vom 16. Februar 2026 weitere Details zu dem vom Antragsteller betriebenen Büchertisch/Infostand aus dem Jahr 2010 mit. Dem Antragsteller sei am 4. März 2010 als Verantwortlicher eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Infostandes zur Information über den Islam erteilt worden. Für den Infostand seien fünf Termine im Jahr 2010 vorgesehen gewesen. Bereits bei der Antragstellung sei bekannt geworden, dass das zu verwendende Infomaterial unter anderem auf die Internetseiten www.diewahrereligion.de und www.einladungzumparadies.de verweise und damit auch ein Zusammenhang mit dem bundesweit bekannten Salafisten … bestehe. Dies habe sich bei den bisher durchgeführten Infoständen bestätigt. Dort seien neben dem Antragsteller auch weitere Personen festgestellt worden, die dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien. Über das bereits bekannte Infomaterial hinaus seien neben weiteren Medien von … Broschüren und Bücher festgestellt worden, die Bezüge zur World Wide Association for Introducing Islam (WWAII) und zur Conveying Islamic Message Society (CIMS) aufwiesen. Die bisher durchgeführten Infostände seien ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Strafrechtlich relevante Inhalte der verteilten Medien seien nicht erkennbar gewesen. Anmerkung des Polizeipräsidiums … zu www.einladungzumparadies.de: Im Dezember 2010 seien diverse Razzien in … u.a. gegen Protagonisten des Vereins erfolgt. Der Verein habe auf der Beobachtungsliste des Verfassungsschutzes gestanden und das Innenministerium habe eine Verbotsverfügung des Vereins nicht ausgeschlossen. Der Verein sei der Verbotsverfügung zuvorgekommen und habe sich im August 2011 aufgelöst. Die Stadt … habe zuvor dem Verein untersagt, die Räumlichkeiten zum Gebet oder als Versammlungsraum zu nutzen. Dem Verein würden die salafistischen Prediger …, … und … zugeordnet. Anmerkung des Polizeipräsidiums … zu www.diewahrereligion.de: Die Vereinigung sei auch unter dem Namen LIES! bekannt gewesen und am 15. November 2016 durch das Bundesministerium des Inneren offiziell verboten worden. Dem Verbot seien zuvor bundesweite Ermittlungen und Erkenntnisse vorausgegangen, die eindeutig hätten belegen können, dass die kostenlose Verteilung von Koranübersetzungen als Vorwand verwendet wurde, um extremistisches Gedankengut zu verbreiten, welches nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar war. Nach Auffassung des Polizeipräsidiums … habe es dem Antragsteller (Verantwortlicher des Infostandes) damals bewusst gewesen sein müssen, dass die Schriftstücke zumindest kritisch bzw. ablehnend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind. Auf die Erkenntnismitteilung im Einzelnen wird verwiesen.
20
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 23. Februar 2026 teilte der Bevollmächtigte u.a. mit, dass auch die zuletzt übermittelten Unterlagen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigten. Sie enthielten überwiegend wertende Einschätzungen, die sich auf zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte bezögen oder lediglich einen Anfangsverdacht schilderten, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung oder eine tragfähige Gefahrenprognose vorliege. Bezüglich der Veranstaltungen im Jahr 2010 sei auszuführen, dass die Polizeikräfte ausdrücklich festgehalten hätten, dass diese ohne besondere Vorkommnisse verlaufen und strafrechtlich relevante Inhalte der verteilten Medien nicht erkennbar gewesen seien. Das bloße Vorhandensein von Literatur oder Verweisen auf Internetseiten begründe keine persönliche Gefährdungshandlung, solange keine strafbaren Inhalte verbreitet worden wären. Bezüglich der aktuellen Erkenntnisse aus den Jahren 2025 und 2026 sei festzustellen, dass es ausdrücklich heiße, der Antragsteller sei in den zurückliegenden Wochen nicht mehr am sogenannten „islamischen Büchertisch“ angetroffen und auch nicht mehr in den Räumlichkeiten des … festgestellt worden. Diese Feststellung spreche gegen, nicht für eine aktuelle Gefahr. Strafrechtliche Inhalte im Rahmen der Social-Media-Aktivitäten des Antragstellers seien nicht festgestellt worden. Beiträge zum Nahostkonflikt seien politisch und emotional, jedoch nicht per se strafbar. Der Antragsteller habe keine Gewaltaufrufe oder volksverhetzenden Inhalte veröffentlicht. Das bloße Reposten eines fremden Beitrags begründe ohne weitere Umstände keine gegenwärtige erhebliche Gefahr. Selbst in der Ereignismeldung vom 23. Juli 2025 werde lediglich ein Anfangsverdacht nach § 130 StGB erwähnt. Eine rechtskräftige Verurteilung liege nicht vor. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen.
21
Mit Bescheid vom 5. März 2026 (dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 13.3.2026) wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), der Sofortvollzug der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 2), ein auf die Dauer von 20 Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer 3), der Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung aufgefordert (Ziffer 4), für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere nach Bosnien und Herzegowina angedroht (Ziffer 5), der Aufenthalt mit Zustellung dieser Entscheidung bis zur Ausreise auf das Stadtgebiet … beschränkt (Ziffer 6), der Antragsteller verpflichtet, sich ab Zustellung dieses Bescheides bis zu seiner Ausreise einmal wöchentlich bei der zuständigen Polizeiinspektion … (* …*) unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziffer 7) und folgende Kommunikationsmittel nicht zu nutzen: EDVgestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art, Faxgeräte aller Art. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Nutzung eines nichtinternetfähigen Mobiltelefons, nachdem der Antragsteller der Ausländerbehörde Nürnberg dessen Telefon-, Karten- und Gerätenummer (IMEI) angezeigt hat sowie die Nutzung eines Mobiltelefons, das ihm im Falle der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung von der für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird (Ziffer 8). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen gültigen Reisepass (Nr. …*) (Ziffer 9) sowie seine Niederlassungserlaubnis in der Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (Nr. …*) (Ziffer 10) bis spätestens 19. März 2026 bei der Ausländerbehörde …, …, … …, vorzulegen und auszuhändigen. Der Sofortvollzug der Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 wurde angeordnet (Ziffer 11). Für den Fall, dass er gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 (Aufenthaltsbeschränkung, Meldeauflage, Kommunikationsmittelverbot, Passherausgabe und Herausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels) dieses Bescheids verstoße bzw. nicht nachkomme, werde je ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 12). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt sei. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Die Verbreitung salafistischer Inhalte in sozialen Netzwerken stelle in Deutschland eine ernstzunehmende Gefahr dar, die aktiv zu Radikalisierungen beitrage und häufig strafrechtlich relevante Inhalte wie Volksverhetzung beinhalten würde. Von Salafisten und insbesondere von Vorstandsvorsitzenden salafistischer Vereine gingen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung aus, insbesondere durch die Verbreitung extremistischer Ideologien, Radikalisierungen anderer, Förderung von Gewalt und Hass sowie Organisation und Fortführung verfassungsfeindlicher Aktivitäten. Seit dem Jahr 2010, also seit 16 Jahren, lägen über den Antragsteller Erkenntnisse vor, die dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien. Er habe jahrelang als Hauptverantwortlicher bei Infoständen/Büchertischen in der … Innenstadt Printmedien verteilt, die als extremistisch eingestuft worden seien. Auch sei er bei der Verteilung der kostenlosen Koranübersetzung aus der LIES!-Kampagne tätig gewesen. Die LIES!-Kampagne sei Teil der Vereinigung „Die Wahre Religion“ (DWR) gewesen, welche mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 2016 verboten worden sei. Durch die Erkenntnisse, die das BayLfV über den Antragsteller gesammelt habe, stehe fest, dass er die Ideologie des politischen Salafismus vertrete. Auch sein Konsumverhalten in den sozialen Medien lasse diesen Rückschluss zu. Weiter sei der Antragsteller Vorsitzender des …gewesen. Der …sei dem BayLfV als Sammelbecken von Muslimen mit einer politischsalafistischen Orientierung bekannt und werde als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht genannt. Der Vorsitzende eines Vereins trage die Hauptverantwortung für die strategische Leitung, gesetzliche Vertretung nach außen und interne Koordination. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Antragsteller Veranstaltungen wie den „Islamischen Büchertisch“ in … angemeldet. Weiter habe er Referenten, die ihm Rahmen von Veranstaltungen des* …eingeladen worden seien, in Empfang genommen und betreut. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in seiner Rolle als Vorstandsvorsitzender einen erheblichen Beitrag dazu geleistet habe, dass der …sich zu einem Verein entwickelt habe, der die salafistische Szene regional, aber auch überregional anziehe. Zwar habe der Antragsteller seinen Rücktritt als Vorsitzender des …erklärt, gleichwohl sei dies kein Nachweis dafür, dass ein ernsthaftes Abstandnehmen stattgefunden habe. Dies werde u.a. durch seine volksverhetzenden öffentlichen Posts deutlich, die er auch getätigt habe als er bereits gegenüber der Ausländerbehörde seine Distanzierung glaubhaft habe machen wollen. Der Antragsteller sei nach wie vor in seiner feindlichen Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfestigt. Er verwirkliche das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Tatbestand könne auch vorliegen, wenn keine Zugehörigkeit zu oder Unterstützung einer terroristischen Organisation vorliege. Für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AufenthG sei es nicht erforderlich, dass der Ausländer selbst konkret zu Gewalt aufruft. Es genüge die – wie durch den Antragsteller erfolgte – Verbreitung und Förderung des Salafismus, der unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei. Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege entgegen der Ausführungen des Antragstellers u.a. zu seinem Austritt aus dem …nicht vor, da das dafür erforderliche Einräumen sicherheitsgefährdenden Verhaltens nicht erfolgt sei. Dass dem Antragsteller nicht bewusst gewesen sei, dass Personen aus dem weiteren salafistischen Spektrum eine Bühne gesucht haben könnten, sei nicht glaubhaft, da es zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, die Referenten in Empfang zu nehmen und zu betreuen. Auch die Aussage, der Antragsteller würde nun als einfacher Gläubiger die Friedensmoschee in … aufsuchen, zeige deutlich, dass ein Abstandnehmen nicht stattgefunden habe. Die Friedensmoschee in … werde von der … unterhalten. Es lägen beim BayLfV Erkenntnisse vor, dass Personen, die der salafistischen Szene im Großraum … zugerechnet werden, vereinzelt die … zur Glaubensausübung aufsuchen. Auch habe der Antragsteller nach Bekanntwerden der beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen und auch nachdem er ein Abstandnehmen geltend gemacht habe, einen volksverhetzenden Post veröffentlicht. Darüber hinaus liege ein besonders scherwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor. Gegen den Antragsteller sei wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen am 26. Juni 2024 ein Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt worden. Am 22. Juli 2025 sei erneut auf seinem Facebook-Account festgestellt worden, dass er ein „Vergleichsbild“ zwischen Auschwitz und Gaza veröffentlicht habe. Der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB könnte erfüllt sein. Demzufolge habe der Antragsteller weder geringfügig noch nur vereinzelt gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Dem Antragsteller stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG zu. Die Abwägung des Interesses an der Ausreise des Antragstellers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG) ergebe in seinem Fall unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege. Im Rahmen dieser Abwägung sei zwar insbesondere zu berücksichtigen, dass er seit mehr als 25 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebe und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, genauso wie seine Ehefrau, die ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sei. Auch lebten im Bundesgebiet seine drei Kinder, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und volljährig seien. Ob der Antragsteller im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei nicht bekannt. Gleichwohl sei zu sehen, dass es seit über 15 Jahren, also mehr als die Hälfte seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, Erkenntnisse über ihn gebe, die dem Salafismus zuzuordnen seien. Dabei nehme der Antragsteller mindestens seit dem Jahr 2010 eine Rolle in der salafistischen Szene ein, die weit über dem eines ideologischen Anhängers liege. Durch seine Tätigkeiten bei den Infoständen und Büchertischen, sein Verhalten in den sozialen Netzwerken, sowie dem Ehrenamt als Vereinsvorsitzender habe er bewusst dazu beigetragen, salafistisches Gedankengut zu verbreiten und Anhänger für die Salafistenszene anzuwerben. Ausweisungszweck sei die Abschreckung anderer Ausländer vor einem gleichartigen Verhalten (Generalprävention). Laut dem Bundesamt für Verfassungsschutz bestehe die Gefährdung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland sowie für die deutschen Interessen und Einrichtungen weltweit weiterhin fort und habe sich seit dem terroristischen Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Auseinandersetzungen im Gazastreifen weiter erhöht. Es müsse somit anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass es nicht hingenommen werde, wenn ein Ausländer durch diese Unterstützungshandlungen und Aktivitäten in der salafistischen Szene die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die Anwendung der Ausweisungsermächtigung bzw. die damit entstehende Ausweisungspraxis entspreche im Übrigen Art. 3 GG, da es sich um eine gleichmäßige Gesetzesanwendung handele. Ausweisungszweck sei darüber hinaus jedoch auch Spezialprävention, d.h. die Verhinderung neuer Straftaten bzw. weiterer Unterstützungshandlungen durch den Antragsteller, da im Hinblick auf sein bisher gezeigtes Verhalten die konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, dass durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet weiterhin aktiv dazu beigetragen werde, salafistisches Gedankengut zu verbreiten und Personen für die salafistische Szene anzuwerben. Dass seine salafistische Ideologie stark in ihm verwurzelt sei, zeige sich deutlich dadurch, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahme zwar sofort den* …nicht mehr aufgesucht habe und auch aus der Position als Vorstandsvorsitzender zurückgetreten sei, jedoch sei es ihm nicht möglich, eine Moschee zu Gebetszwecken aufzusuchen, die ausschließlich von Muslimen ohne salafistische Ideologie aufgesucht werde. Auch sein am 22. Juli 2025 gepostetes Vergleichsbild zwischen Auschwitz und Gaza bestätige, dass der Rücktritt aus dem …ausschließlich dazu gedient habe, den Anschein einer Abkehr zu erwecken. Auch die familiären Belange hätten den Antragsteller nicht davon abhalten können, seine extremistische Ideologie auszuleben. Zudem sei davon auszugehen, dass diese extremistische Ideologie tief in der Familie des Antragstellers verwurzelt sei, denn seine Tochter, Frau …, sei mit einem hochrangigen Akteur der salafistischen Szene verheiratet (oder verheiratet gewesen). Dieser sei aufgrund der Verbreitung von salafistischem Gedankengut, gerade in seiner Tätigkeit als Imam, bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und mittlerweile in sein Heimatland abgeschoben worden. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden konkreten Gefahr für gewichtige Rechtsgüter sei seinen Belangen und den Belangen seiner Ehefrau und den volljährigen Kindern ein Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung einzuräumen. Der Eingriff in das grundsätzlich geschützte Recht der Ehe und Familie (Art. 6 GG) sei aus Gründen der Gefahrenabwehr und aus dem dargestellten überragenden öffentlichen Interesse notwendig und erforderlich. Diese Entscheidung stehe auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Das gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durchgeführte Anhörungsverfahren habe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Die Einwände des Bevollmächtigten seien gesehen worden. Hier dürfe ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt Bestandteil der Ausländerakte sei, welche auch an den Bevollmächtigten übermittelt worden sei. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Ziffer 1 werde ausnahmsweise angeordnet, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug über jenes hinausgehe, welches die Ausweisung selbst begründe (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 1, 2, 3, 5a AufenthG und werde nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Dauer von 20 Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet. Vom Antragsteller gehe durch eine mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es sei davon auszugehen, dass sich nach einer Rückkehr die die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdende Denkweise des Antragstellers weiter radikalisiert haben werde. Anhaltspunkte, warum eine Abweichung von der gesetzlichen Regelfrist von 20 Jahren geboten sein sollten, lägen nicht vor. Mit Zustellung dieser Ausweisungsverfügung erlösche die dem Antragsteller am 24. Januar 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, mit der Folge, dass er keinen Aufenthaltstitel mehr besitze und demzufolge gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei. Folglich sei er gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen Staaten bis zum Ablauf der festgelegten Ausreisefrist zu verlassen. Die Ausreisepflicht sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der familiären Situation des Antragstellers ergebe sich nicht. Dem Erlass der streitigen Abschiebungsandrohung stehe keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Rechts und dessen seiner Familie auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK entgegen. Gegen den Antragsteller streite dabei maßgeblich, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Aufgrund der eigenständigen Bewertung der Antragsgegnerin stehe fest, dass der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährde und eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle, weil er salafistisches Gedankengut verbreite und schließlich auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Zudem dürfe nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger mit den fortwährenden extremistischen Aktivitäten in Abkehr von seiner eigenen Schutzverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau und seinen – nun volljährigen – Kindern gehandelt habe. Da seine Kinder bereits volljährig seien, stellten diese keinen Duldungsgrund nach § 60a AufenthG dar. Auch die Eheführung im Bundesgebiet mit einem anderen Ausländer begründe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Ehefrau sei ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Zwar lebe die Ehefrau schon lange im Bundesgebiet, gleichwohl sei nicht erkennbar, warum es nicht möglich sein sollte, das gemeinsame Leben im Herkunftsland weiterzuführen. Die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde … bestehe kraft Gesetzes gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG. Die Antragsgegnerin mache von der gesetzlichen Ermächtigung, eine abweichende Festlegung zu treffen, aktuell keinen Gebrauch. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Rahmen einer Güterabwägung gewahrt. Die Meldepflicht resultiere aus dem Gesetz, § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu kontrollieren und zu überwachen. Das Kommunikationsmittelverbot beruhe auf § 56 Abs. 4 AufenthG und sei notwendig und erforderlich, um erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Gerade die Tatsache, dass der Antragsteller mittels sozialer Medien aktiv seine salafistische Ideologie verbreitet habe, zeige die Notwendigkeit eines Kommunikationsmittelverbots, um ihm die weitere Betätigung in dieser Richtung zumindest zu erschweren. Die Verpflichtung der Herausgabe des Reisepasses und des Aufenthaltstitels resultiere aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Die Anordnung des Sofortvollzugs für Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 des Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Androhung eines Zwangsgeldes bei einer Pflichtverletzung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 des Bescheides in Höhe von jeweils 100,00 Euro sei in Anbetracht der Bedeutung der jeweiligen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und auch angemessen. Auf die Begründung des Bescheides im Einzelnen wird verwiesen.
22
Mit Schreiben vom 13. März 2026 und 17. März 2026 wurde der Bevollmächtigte von der Antragsgegnerin an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bezüglich des Bescheids vom 5. März 2026 erinnert. Am 17. März 2026 teilte der Bevollmächtigte mit, dass er tatsächlich erst am 13. März 2026 Kenntnis von der Ausweisungsverfügung erlangt und die Entscheidung dem Antragsteller am 13. März 2026 mitgeteilt habe.
23
Bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 19. März 2026 händigte dieser seinen Reisepass (* …*) und seine Niederlassungserlaubnis aus. Der Reisepass, den der Antragsteller vorlegte, wurde am 13. März 2026 in Bosnien und Herzegowina ausgestellt. Der Antragsteller habe daraufhin laut Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er sich in Bosnien und Herzegowina zu Urlaubszwecken aufgehalten habe. Der Bevollmächtigte habe ihn telefonisch über die Ausweisungsverfügung informiert. Deshalb habe er seinen Urlaub abbrechen und wieder in das Bundesgebiet einreisen müssen. Laut Einreisestempel im Reisepass erfolgte die Einreise in den Schengenraum am 18. März 2026.
24
Aufgrund der unerlaubten Einreise wurde durch die Antragsgegnerin am 25. März 2026 Strafanzeige gestellt. Ein Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft …sei laut Antragsgegnerin bislang nicht bekannt.
25
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. März 2026 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) erhob der Antragsteller Klage (AN 11 K 26.1059) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2026 und stellte einen Antrag im Eilrechtsschutz (AN 11 S 26.1058). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, da die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erfüllt seien. Unabhängig davon sei die Anordnung des Sofortvollzugs auch materiell rechtswidrig. Das besondere Vollzugsinteresse müsse sich aus einer konkreten, gegenwärtigen Gefahrenlage ergeben, die ein Zuwarten unzumutbar erscheinen lasse. Die Verfügung enthalte jedoch keine eigenständige Gefahrenprognose, die sich auf diesen Zeitraum beziehe. Die Heranziehung generalpräventiver Erwägungen sei insoweit unbeachtlich. Die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig, da es an einer tragfähigen Gefahrenprognose i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG fehle. Die Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Polizeipräsidiums …, des BayLfV sowie auf sogenannte OSINT-Auswertungen. Diese Erkenntnisse enthielten jedoch keine hinreichend konkreten Tatsachen, sondern überwiegend wertende Einschätzungen. Soweit ausgeführt werde, der Antragsteller „dürfte“ bestimmten Strömungen zuzuordnen sein oder sein Verhalten „lasse Rückschlüsse“ auf eine ideologische Einstellung zu, handele es sich um hypothetische Bewertungen, die keine tragfähige Grundlage für eine Gefahrenprognose darstellten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge eine solche Tatsachenbasis nicht, da eine Prognose eine hinreichende Tatsachensicherheit voraussetze. Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes seien ebenfalls nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften solche Erkenntnisse zwar berücksichtigt werden, sie entbänden die Behörde jedoch nicht von der Verpflichtung, die zugrunde liegenden Tatsachen eigenständig festzustellen und zu bewerten. Die Verfügung übernehme die Einschätzungen des Verfassungsschutzes, ohne deren tatsächliche Grundlage offen zu legen oder einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Dies führe dazu, dass die Gefahrenprognose auf nicht überprüfbaren Annahmen beruhe. Die polizeilichen Erkenntnisse wiesen dasselbe Defizit auf. Sie beschränkten sich im Kern auf die Feststellung von Kontakten, Teilnahme an Veranstaltungen und Konsumverhalten in sozialen Medien. Diese Umstände seien rechtlich nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung zu begründen, da sie keine Aussage über eigenständige sicherheitsrelevante Handlungen träfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche eine bloße ideologische Nähe oder ein entsprechendes Umfeld nicht aus, um eine Gefährdung i.S.d. Aufenthaltsrechts anzunehmen. Die Verwendung von OSINT-Erkenntnissen verstärke dieses Defizit, da diese regelmäßig auf offenen Quellen beruhten und keine gesicherte Tatsachenbasis darstellten. Der bloße Konsum oder das Verfolgen bestimmter Inhalte sei rechtlich neutral und erlaube keinen tragfähigen Rückschluss auf eine sicherheitsrelevante Gefährdung. Die herangezogenen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden seien auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwertbarkeit nicht geeignet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen. Soweit die Behörde Erkenntnisse des Verfassungsschutzes heranziehe, fehle es bereits an der erforderlichen Transparenz der zugrunde liegenden Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass selbst im Kontext extremistischer Bezüge konkrete individuelle Handlungen erforderlich seien und generalisierte Zuschreibungen nicht genügten. Diese Maßstäbe würden von der Verfügung verfehlt. Damit werde dem Gericht die Möglichkeit genommen, die Tragfähigkeit dieser Einschätzungen eigenständig zu überprüfen. Eine solche Vorgehensweise sei unzulässig, da die Behörde nicht die Bewertung, sondern die zugrunde liegenden Tatsachen darlegen müsse. Die Verwendung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unterliege zudem erhöhten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Ausweisung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse nur dann zulässig, wenn deren Tatsachengehalt hinreichend konkretisiert und überprüfbar sei. Dies setze voraus, dass zumindest der Kern der zugrunde liegenden Tatsachen offengelegt werde. Die Verfügung genüge diesen Anforderungen nicht, da sie sich auf pauschale Bewertungen beschränke. Die fehlende Offenlegung der zugrunde liegenden Tatsachen führe zudem zu einem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich substantiiert gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, da deren tatsächliche Grundlage nicht hinreichend konkretisiert sei. Die Annahme einer fortbestehenden Gefährlichkeit werde darüber hinaus maßgeblich auf die fehlende Distanzierung gestützt. Diese Argumentation sei nicht tragfähig, da sie voraussetze, dass zuvor ein sicherheitsrelevantes Verhalten festgestellt wurde. Fehle es – wie hier – bereits an einer solchen Feststellung, könne aus der fehlenden Distanzierung keine Gefährdung abgeleitet werden. Die objektiven Umstände sprächen im Übrigen gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit. Der Austritt aus dem Verein sowie das Unterlassen entsprechender Aktivitäten seien Tatsachen, die im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen seien. Die Verfügung messe diesen Umständen jedoch kein hinreichendes Gewicht bei und ersetze die erforderliche Gesamtwürdigung durch eine selektive Betrachtung einzelner Aspekte. Die Bewertung der Social-Media-Aktivitäten sei ebenfalls nicht tragfähig. Die Verfügung greife einzelne Beiträge heraus, ohne deren Kontext, zeitliche Einordnung und Bedeutung im Gesamtverhalten zu analysieren. Eine solche isolierte Betrachtung genüge nicht. Die Heranziehung des Strafbefehls vermöge die Gefahrenprognose ebenfalls nicht zu tragen. Es handele sich um eine einmalige Verurteilung im unteren Bereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine solche Verfehlung für sich genommen nicht geeignet, eine nachhaltige Gefährdung zu begründen. Die Verfügung ziehe jedoch aus diesem einzelnen Vorfall eine generelle Gefährlichkeit, ohne weitere belastbare Tatsachen zu benennen. Das zusätzlich angeführte Ermittlungsverfahren könne nicht berücksichtigt werden, da es an einer rechtskräftigen Feststellung fehle. Die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht begründet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Verfügung ersetze die erforderliche Individualisierung durch eine strukturelle Zurechnung. Die Bezugnahme auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden ersetze die erforderliche individuelle Zurechnung nicht. Auch wenn eine Zuordnung zu einem bestimmten Spektrum erfolge, handele es sich hierbei lediglich um eine wertende Einordnung und nicht um eine konkrete Handlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Ausweisung nicht auf eine bloße „Kontaktschuld“ zu stützen, sondern erfordere eine individuelle Verantwortlichkeit. Die Verfügung stelle maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller in einem Umfeld tätig gewesen sei, das dem salafistischen Spektrum zugeordnet werde, und leite daraus eine Gefährdung ab. Diese Argumentation verkenne, dass das Aufenthaltsrecht keine Gefährdung durch Zugehörigkeit kenne, sondern eine individuelle Gefährdung voraussetze. Die Heranziehung der Funktion als Vereinsvorsitzender genüge ebenfalls nicht. Eine leitende Funktion könne nur dann als Indiz für eine Gefährdung herangezogen werden, wenn konkrete Handlungen festgestellt würden, die auf eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen schließen ließen. Die Verfügung enthalte keine solchen Feststellungen. Die Bezugnahme auf Veranstaltungen und Infostände sei ebenfalls nicht geeignet, den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen. Die Durchführung oder Teilnahme an religiösen Veranstaltungen sei grundsätzlich von Art. 4 GG geschützt. Eine rechtliche Relevanz ergebe sich nur dann, wenn konkrete Inhalte oder Handlungen festgestellt würden, die eine Gefährdung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung begründen. Die Verfügung benenne keine solchen Inhalte oder Handlungen. Die Heranziehung der sogenannten LIES!-Kampagne und vergleichbare Aktivitäten sei ebenfalls nicht geeignet, eine gegenwärtige Gefährdung zu begründen. Selbst wenn diese Aktivitäten in der Vergangenheit als problematisch bewertet worden seien, fehle es an einer tragfähigen Verbindung zur aktuellen Situation. Die Annahme, dass bereits die Verbreitung religiöser Inhalte im Kontext salafistischer Strukturen eine Gefährdung darstelle, sei rechtlich unzulässig. Das Aufenthaltsrecht knüpfe an konkrete Gefahren an, nicht an die inhaltliche Bewertung von Meinungen oder religiösen Überzeugungen. Auch radikale oder extremistische Meinungen fielen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Religionsfreiheit, solange sie nicht in konkrete Gefährdungshandlungen übergingen. Eine solche Schwelle werde nicht dargelegt. Die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG sei ebenfalls nicht erfüllt. Die Verfügung stütze sich insoweit auf eine einmalige strafrechtliche Verurteilung sowie auf ein laufendes Ermittlungsverfahren. Diese Konstellation erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Die Gefahrenprognose sei darüber hinaus fehlerhaft, weil sie den maßgeblichen Prognosemaßstab verfehle. Die Verfügung stütze sich im Schwerpunkt auf vergangene Sachverhalte, ohne eine tragfähige Verbindung zur aktuellen Situation herzustellen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei ebenfalls nicht tragfähig. Die Verfügung stütze sich insoweit auf eine Kombination aus früheren Aktivitäten, einzelnen Social-Media-Beiträgen und der behaupteten ideologischen Nähe. Diese Aspekte seien jedoch nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen, da sie keine systematische oder fortdauernde Verhaltensstruktur erkennen ließen. Insbesondere fehle es an Feststellungen dazu, dass der Antragsteller aktuell entsprechende Aktivitäten entfaltet oder vorbereitet. Die Ausweisung greife in mehrere grundrechtlich geschützte Positionen ein, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). Diese Grundrechte seien im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen und begrenzten die Eingriffsbefugnisse der Behörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei Eingriffen in das Familienleben eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, die die tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtige. Die Verfügung setze sich mit diesen Anforderungen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie stelle einseitig auf sicherheitsrechtliche Erwägungen ab und vernachlässige die grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen. Dies führe zu einer unausgewogenen und damit rechtsfehlerhaften Entscheidung. Die Dauer des Aufenthalts von mehr als 25 Jahren sowie der Besitz einer Niederlassungserlaubnis begründeten ein besonders gewichtiges Bleibeinteresse. Die Verfügung erkenne dieses Bleibeinteresse zwar formal an, messe ihm jedoch kein entscheidendes Gewicht bei. Die familiären Bindungen würden ebenfalls nicht ausreichend gewürdigt. Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung sei rechtsfehlerhaft, da sie weder vollständig noch in der gebotenen Gewichtung erfolge. Ein Aufenthalt von mehr als 25 Jahren in Verbindung mit einer Niederlassungserlaubnis führe zu einer besonders starken Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen. Die Gewichtung der öffentlichen Interessen sei demgegenüber erhöht. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer von 20 Jahren sei ermessensfehlerhaft. Die Verfügung enthalte keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, weshalb gerade diese Dauer erforderlich sein solle. Dies stelle einen Ermessensausfall dar. Die Nebenentscheidungen seien ebenfalls rechtswidrig. Auf die Begründung im Einzelnen wird ergänzend verwiesen.
26
Der Antragsteller beantragt im Verfahren AN 11 S 26.1058 mit Schriftsatz vom 23. März 2026:
27
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt … vom 5. März 2026, soweit darin die Ausweisung (Ziff. 1) angeordnet und der Sofortvollzug (Ziff. 2) verfügt wurde, wird wiederhergestellt.
28
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 5. März 2026 angeordneten Nebenbestimmungen, insbesondere Aufenthaltsbeschränkung, Meldeauflage, Kommunikationsmittelverbot und Verpflichtung zur Pass- und Aufenthaltstitelherausgabe wird angeordnet.
29
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
30
4. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig ist.
31
Mit Bescheid vom 24. März 2026 (dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten bis spätestens 13. April 2026 auf (Ziffer 1) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere nach Bosnien-Herzegowina an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreise (gemeint am 18.3.2026) den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besessen habe. Auch sei er entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist. Seine Einreise sei deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG unerlaubt gewesen. Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei erfüllt. Er sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der familiären Situation des Antragstellers ergebe sich nicht. Die Ausführungen hierzu entsprechen weitestgehend den Ausführungen zur Abschiebungsandrohung im Rahmen des Bescheids vom 5. März 2026. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.
32
Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2026 (AN 11 K 26.1308) und stellte Anträge im Eilrechtsschutz (AN 11 S 26.1309, AN 11 E 26.1310). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung bereits hinsichtlich der Annahme einer unerlaubten Einreise durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Soweit die Antragsgegnerin auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abstelle, werde bereits verkannt, dass diese Vorschrift systematisch im Zusammenhang mit der Frage der Einreisevoraussetzungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige stehe und nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina seien für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumspflicht befreit. Die Antragsgegnerin habe weder festgestellt noch dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Kurzaufenthalts im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten. Insbesondere fehlten jegliche Feststellungen dazu, dass der Kläger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hätte oder die Einreise zu einem von vornherein auf Dauer angelegten Aufenthalt erfolgt wäre. Zudem sei zwar im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einreise am 18. März 2026 ein wirksam bekanntgegebenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand. Die Antragsgegnerin verkenne jedoch, dass die rechtliche Bewertung der Einreise nicht isoliert erfolgen dürfe, sondern stets im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalles zu würdigen sei. Der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Ausweisungsverfügung im Ausland befunden und nach der Mitteilung seines Bevollmächtigten kurzfristig die Entscheidung getroffen, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Diese Rückkehr sei ersichtlich nicht mit dem Ziel, sich einem bestehenden Einreiseverbot bewusst zu entziehen oder dieses zu unterlaufen, erfolgt, sondern vielmehr, um seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet zu klären. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung am 13. März 2026 und der Einreise am 18. März 2026 spreche gegen eine zielgerichtete Umgehung des Einreiseverbots und lasse vielmehr eine situativ geprägte Entscheidung erkennen. Bezüglich der Abschiebungsandrohung habe die Antragsgegnerin zwar eine Abwägung formal vorgenommen, diese bleibe jedoch inhaltlich defizitär. Insbesondere werde die familiäre Situation des Antragstellers nicht angemessen gewürdigt. Die Entscheidung werde zudem maßgeblich auf ein behauptetes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gestützt. Die hierzu maßgeblichen Erwägungen würden jedoch nicht eigenständig im Rahmen der Abschiebungsandrohung dargelegt, sondern lediglich pauschal durch Bezugnahme auf die Ausweisungsverfügung wiedergegeben. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen.
33
Der Antragsteller beantragt im Verfahren AN 11 S 26.1309 mit Schriftsatz vom 13. April 2026,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2026, zugestellt am 24. März 2026, hinsichtlich der Ausreiseaufforderung sowie der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
34
Der Antragsteller beantragt im Verfahren AN 11 E 26.1310 mit Schriftsatz vom 13. April 2026,
1.
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere der Abschiebung des Antragstellers, abzusehen,
2.
hilfsweise festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzulässig sind.
35
Mit Schreiben vom 14. April 2026 teilte das BayLfV auf Anfrage der Antragsgegnerin mit, dass zum Antragsteller keine aktuellen Erkenntnisse vorlägen.
36
Am 15. April 2026 teilte das Polizeipräsidium … mit, dass der Antragsteller weiterhin auf Social Media (Facebook, Instagram) aktiv sei. Am 14. März 2026, 15. März 2026, 16. März 2026 und 17. März 2026 habe er nachweislich über seinen Facebook-Account mehrere Posts getätigt. Die Antragsgegnerin stellte deshalb das angedrohte Zwangsgeld fällig und in Rechnung. Zudem habe der Antragsteller – zusammen mit weiteren Besuchern und ehemaligen Vorstandsangehörigen des … – am 1. November 2025 an einer Veranstaltung des Moscheevereins „Islamische Gemeinschaft …e.V.“ teilgenommen. Das Polizeipräsidium sei der Auffassung, dass der Antragsteller weiterhin in der lokalen salafistischen Szene aktiv sei. Es habe zwar ein Wechsel der Räumlichkeiten vom …zur Islamischen Gemeinschaft …e.V. stattgefunden, der Personenkreis habe sich jedoch nicht geändert.
37
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2026 wurde für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 8 der Verfügung vom 5. März 2026 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro angedroht (Ziffer 1).
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Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 beantragt die Antragsgegnerin in den Verfahren AN 11 S 26.1058, AN 11 S 26.1309 und AN 11 E 26.1310:
39
Die Anträge werden als unbegründet abgelehnt.
40
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Polizeipräsidium … vom 15. April 2026 ausgeführt, dass die vom Antragsteller getätigten Facebook-Posts weiterhin seine extremistische Einstellung zum Nahostkonflikt zeigten. In dem Post vom 16. März 2026 habe der Schauspieler Javier Bardem im Rahmen der Oscar-Verleihung 2026 öffentlich seine Solidarität mit Palästina bekundet. Die Übersetzung der Kernbotschaft auf der Bühne habe gelautet: „Nein zum Krieg und befreit Palästina!“. Er habe dies gesagt, bevor er den Preis für den besten internationalen Film überreicht habe. Auf seinem Sakko habe er eine Anstecknadel mit der Aufschrift „Ne ratu“ (Nein zum Krieg) und eine weitere Anstecknadel zur Unterstützung Palästinas getragen. Bereits auf dem roten Teppich habe er sich deutlich geäußert und gefordert, den Genozid in Gaza zu stoppen. Der vom Antragsteller gepostete Text laute übersetzt: „Javier Bardem bei der Oscarverleihung: Befreit Palästina und stoppt den Völkermord“. Dieser volksverhetzende Post sei ein weiterer Nachweis dafür, dass eine Distanzierung des Antragstellers weiterhin nicht stattgefunden habe. Auch einem behördlich verfügten Kommunikationsmittelverbot messe der Antragsteller keinerlei Bedeutung bei. In seinem Fokus stehe weiterhin die Verbreitung seiner salafistischen Ideologie. Entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten bestehe damit in der Person des Antragstellers eine aktuelle, individuelle Gefährlichkeit.
41
Mit Schriftsätzen vom 29. April 2026 sowie 3. Juni 2026 beteiligte sich die … als Vertretung des öffentlichen Interesses.
42
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
43
Die Anträge haben keinen Erfolg.
I.
44
Die Anträge im Verfahren AN 11 S 26.1058 sind zulässig, aber unbegründet.
45
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 1 (Ausweisung) des Bescheids vom 5. März 2026 ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 des Bescheids vom 5. März 2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise entfällt. Selbiges gilt für den Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage, welcher im Wege der Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verstanden wird, da bezüglich Ziffern 6 (Aufenthaltsbeschränkung), 7 (Meldepflicht), 8 (Kommunikationsmittelverbot), 9 (Herausgabe Pass) und 10 (Herausgabe Niederlassungserlaubnis) die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 11 des Bescheids vom 5. März 2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise entfällt. Ebenso statthaft ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, soweit sich der Antragsteller gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) wendet.
46
Ob der Antrag bezüglich der Abschiebungsandrohung mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der Bekanntgabe am 13. März 2026 – mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich der Antragsteller ausweislich der am 13. März 2026 erfolgten Ausstellung des neuen Reisepasses wohl bereits in Bosnien und Herzegowina befunden haben dürfte – bzw. aufgrund der durch den Bescheid vom 24. März 2026 erneut erlassenen Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung sowie Abschiebungsandrohung wegen Erledigung unzulässig ist (so bezüglich letzterem wohl Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.3.2026, § 59 Rn. 37) kann offenbleiben, da er jedenfalls unbegründet ist (dazu sogleich). Eine Erledigung bzw. ein Verbrauch der Abschiebungsandrohung träte jedenfalls nicht ein, sofern der Ausländer nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich – wie hier mit Einreise am 18. März 2026 ausweislich des Einreisestempels im neuen Reisepass – wieder in das Bundesgebiet einreist. Der Ausländer muss seinen dauernden Aufenthalt in das Ausland verlegen (vgl. VG Münster, U.v. 26.7.2024 – 3 K 2354/20 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die mit einer Ausweisung und einem Abschiebungsverbot einhergehende Abschiebungsandrohung würde sich durch die Abschiebung des Ausländers zudem nicht erledigen, weil sie jedenfalls noch die Rechtswirkung entfaltet, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.1.2022 – 2 LB 383/21 – juris Rn. 32).
47
Offenbleiben kann auch, ob der Antrag bezüglich der Herausgabe des Reisepasses bzw. der Niederlassungserlaubnis in Anbetracht der bereits erfolgten Herausgabe durch den Antragsteller mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen Erledigung unzulässig ist (so wohl VG München, U.v. 5.11.2010 – M 10 K 10.4190 – juris Rn. 14) oder ob Ziffern 9 und 10 des Bescheids vom 5. März 2026 noch Rechtswirkungen entfalten und daher nicht erledigt sind, da er jedenfalls unbegründet ist (dazu sogleich).
48
2. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 bzw. 2 VwGO ist unbegründet.
49
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wenn die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Das Gericht trifft sodann in beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrundeliegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Hauptsacherechtsbehelf also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass der angefochtene Bescheid offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Hauptsacherechtsbehelf damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Lassen sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen.
50
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend keinen Erfolg, da die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig war und auch die Klage in der Hauptsache voraussichtlich abzuweisen sein wird. Der Bescheid vom 5. März 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird wie folgt ausgeführt:
51
a. Die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich Ziffern 1, 6, 7, 8, 9 und 10 des Bescheids vom 5. März 2026 gemäß dessen Ziffern 2 und 11 ist jeweils formal ordnungsgemäß, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ausgehend von dem Ansatz, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, ist es zwingend, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommen kann. Es reicht eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Die Begründung muss nicht ausführlich sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 80 Rn. 247).
52
Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese führte zum Sofortvollzug der Ziffer 1 (Ausweisung) insbesondere aus, dass der Antragsteller aus einer von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr, d h. aus spezialpräventiven Gründen, ausgewiesen worden sei. Diese spezialpräventive Zielsetzung in seinem Ausweisungsverfahren rechtfertige und erfordere die ausnahmsweise Anordnung des Sofortvollzugs, da ansonsten in Kauf genommen werden müsste, dass sich diese Wiederholungsgefahr ggf. im Rahmen eines eventuell längerfristigen Hauptsacheverfahrens realisieren könnte und auch bereits kurzfristig zu befürchten sei, da der Antragsteller weiterhin salafistisches Gedankengut verbreite. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwögen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Laut Aktenlage lebe die Ehefrau des Antragstellers ebenfalls im Bundesgebiet. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit dürfte es ihr möglich sein, die eheliche Lebensgemeinschaft in Form von Besuchen weiterzuführen. Dem Antragsteller sei eine soziale Wiedereingliederung im Bundesgebiet für den Fall eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren möglich und auch zuzumuten. Die Wirkungen des Sofortvollzugs seien im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren weitgehend reparabel. Dies gelte für die aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gefährdeten Rechtsgüter nicht. Die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 sei erforderlich, um die Durchsetzung der Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs effektiv zu ermöglichen, da der Antragsteller sich ansonsten während eines zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weitgehend ungehindert im Bundesgebiet bewegen und auch weiterhin durch internetfähige Kommunikationsmittel salafistisches Gedankengut verbreiten könnte und hierdurch während dieses Verfahrens weiterhin Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet hingenommen werden müssten. Bezüglich der herauszugebenden Dokumente solle das Erwecken eines falschen Rechtsscheins, welcher dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe, verhindert werden. Die Antragsgegnerin war sich demnach des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung sowie des Erfordernisses einer Abwägung bewusst, indem sie dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor den Belangen des Antragstellers eingeräumt hat.
53
b. Der Bescheid vom 5. März 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
54
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung sowie Annexentscheidungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37).
55
aa. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung insbesondere formell ordnungsgemäß ergangen.
56
Die Einwände des Antragstellerbevollmächtigten bezüglich einer fehlenden Offenlegung bzw. Intransparenz der der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisse über den Antragsteller teilt das Gericht nicht. Nach Aktenlage erhielt der Bevollmächtigte – wie auch von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid klargestellt – umfassende Einsicht in die Behördenakte. In dieser befinden sich sämtliche von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 5. März 2026 zugrunde gelegten Erkenntnisse insbesondere des BayLfV sowie des Polizeipräsidiums … Im Laufe des Verfahrens eingeholte weitere Erkenntnisse (insbesondere aus den Jahren 2025 und 2026) wurden dem Antragstellerbevollmächtigten ebenfalls übersandt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch daraus, dass der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2026 selbst auf diese Bezug nimmt. Aus diesem Grund ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht das vom Bevollmächtigten aufgeworfene Beweisverwertungsproblem hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismittel.
57
bb. Die Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. März 2026 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
58
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.
59
i. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
60
Der Tatbestand der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann dabei auch dann vorliegen, wenn keine Zugehörigkeit oder Unterstützung einer terroristischen Organisation vorliegt (vgl. VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris Rn. 9 und 13). § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasst mehrere selbständige Tatbestände (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 43). Das Verständnis der Nr. 2 als einer Vorschrift mit diesen unterschiedlichen Tatbeständen wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der zweite Halbsatz mit der Einleitung „hiervon ist auszugehen“ erkennbar an den ersten Halbsatz und die dort gelistete Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik anschließt. Es ist grundsätzlich denkbar, dass ein Ausländer eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt, ohne dass zugleich die Voraussetzungen des Terrorismustatbestands oder diejenigen des § 89a StGB erfüllt sind (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 44).
61
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 – BVerfGE 2,1).
62
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Sie umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit. Der Ausweisungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich dabei auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 17).
63
Ob eine Gefahr vorliegt, bestimmt sich nach dem polizeirechtlichen Gefahrenbegriff. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, wonach ein Schadenseintritt nicht nur entfernt möglich erscheint; Vermutungen und bloße Verdachtsmomente allein ergeben noch keine relevante Gefahr. Bei dem Maßstab der Prognose ist die herausgehobene Bedeutung der geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen. Eine Gefährdung kann schon durch Vorbereitungshandlungen eintreten, Versuch und Vollendung brauchen nicht abgewartet zu werden; strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung werden nicht vorausgesetzt (vgl. Katzer/Buck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, § 54 AufenthG Rn. 25).
64
Die Voraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG ist erfüllt. Die Anwesenheit des Antragstellers stellt eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung in diesem Sinne dar. Die Verbreitung salafistischen und extremistischen Gedankengutes wie sie durch den Antragsteller in der Vergangenheit geschehen ist und wie sie in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschehen wird, gefährdet die freiheitliche demokratische Grundordnung.
65
Bei der Beurteilung der in Frage kommenden Handlungen, die eine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen, sind die Wertungen des Grundgesetzes und dabei insbesondere das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird durch einen Ausländer gefährdet, wenn er sich an Aktionen beteiligt, die auf deren Beseitigung bzw. grundlegende Umformung gerichtet sind, wofür das Ziel der Abschaffung einzelner Menschenrechte (z.B. Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Religionsfreiheit) genügt (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 45). Von den zentralen Funktionsträgern einer Moschee bzw. ihres Trägervereins, der die religiöse Infrastruktur für religiöse Extremisten bereitstellt, um öffentlich zu Gewalt aufzurufen oder, etwa mit Blick auf die gesellschaftliche und familiäre Stellung der Frau oder das Verhältnis zu „Ungläubigen“, Gedankengut zu propagieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, kann eine Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen (vgl. VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris Rn. 28). Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus Sicht der Anhänger extremistischreligiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 19 CE 24.2160 – juris Rn. 12).
66
Das Gericht ist nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage, aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse des BayLfV sowie des Polizeipräsidiums … insbesondere zum „…e.V.“ (* …*) vom Vorliegen eines extremistisch geprägten Umfelds des … überzeugt, das dem Antragsteller gerade aufgrund seiner Stellung als Gründungsmitglied und jahrelang (stellvertretenden) Vorsitzenden nicht entgangen sein kann. Die Kammer schließt sich den Einschätzungen in den Erkenntnismitteln an, dass sich beim Antragsteller die salafistische Ideologie über mehrere Jahre verfestigt hat. Diese Einschätzung gründet auch nicht nur auf Vermutungen oder spekulativen Werturteilen einzelner Beamter. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismittel sowie auch die eigenen Angaben des Antragstellers (durch seinen Bevollmächtigten) und sein Verhalten auf Social Media ergeben nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage für das Gericht ein Bild, das die Bewertungen des BayLfV sowie des Polizeipräsidiums … bestätigt, dass die Weltanschauung des Antragstellers unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist.
67
Zentraler salafistischer Glaubensinhalt ist laut Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 12. November 2024 die monotheistische Ein(s) heit und Einzigartigkeit Gottes (arab. tauhid). Für Salafisten heißt dies, dass Gott der einzig legitime Souverän und Gesetzgeber ist. Die Scharia, die von Gott gesetzte Ordnung, ist als Gesetz Gottes letztgültiger Maßstab; sie ist unverletzlich, unaufhebbar und aller menschlichen Erwägung überlegen. Das Demokratieprinzip (Volkssouveränität etc.) wird in der Regel kategorisch abgelehnt. Die Geltungsberechtigung „weltlicher“ Gesetzgebung (Parlamentsgesetze etc.) wird häufig verneint. Damit stehen Kernelemente der salafistischen Ideologie im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 19 CE 24.2160 – juris Rn. 13). Die Ideologie des Salafismus lässt sich in eine politische und eine gewaltbereite jihadistische Strömung unterteilen. Die Übergänge sind dabei fließend, da sich Salafisten auf dieselben Vordenker stützen. Beide Strömungen streben einen „Islamischen Gottesstaat“ an. Es kann laut BayLfV letztlich als gesichert gelten, dass der Salafismus den ideologischen Nährboden und die Träger salafistischer Bestrebungen den organisatorischen und personellstrukturellen Rahmen („Netzwerke“) für die Befürwortung, Hinwendung zu und letztendliche Ausübung von Gewalt zur Durchsetzung eigener Ziele liefern. Dieser Einschätzung schließt sich auch die Kammer an.
68
Dem Polizeipräsidium … liegen laut Erkenntnismitteilung vom 19. Dezember 2024 umfangreiche Erkenntnisse zum Antragsteller vor, die seine Einbindung in die salafistische Szene mit politischer Ausrichtung seit 2010 belegen. So trat er in den Jahren 2010 bis 2016 als einer der Hauptverantwortlichen bei Infoständen/Büchertischen mit dem Thema „Informationen über den Islam“ in der … Innenstadt in Erscheinung. Dabei befanden sich unter den ausgelegten Printmedien auch solche, die laut islamwissenschaftlicher Bewertung des Bayerischen Landeskriminalamts als extremistisch eingestuft werden. Insbesondere wurde bei den Büchertischen jedenfalls im Jahr 2010 auch Infomaterial ausgelegt, welches auf die Internetseiten www.diewahrereligion.de sowie www.einladungzumparadies.de verweist. Hinter diesen Internetseiten stehen wiederum extremistische Vereinigungen, wobei die Vereinigung „Die wahre Religion“ sogar am 25. Oktober 2016 verboten wurde. Dabei kann vom Antragsteller als Verantwortlichem der angemeldeten Büchertische auch erwartet werden, dass er sich mit dem ausgelegten Informationsmaterial auseinandergesetzt hat und ihm der Verweis auf die Internetseite einer Vereinigung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, auch bekannt und zurechenbar ist. Im Jahr 2013 kam zu den bisherigen Ausführungen der Büchertische eine weitere Besonderheit hinzu, nämlich erstmals die Verteilung der kostenlosen Koranübersetzungen aus der LIES!-Kampagne der Vereinigung „Die wahre Religion“. Diesbezüglich wurde der Antragsteller u.a. am 16. März 2013 bei der Teilnahme am Büchertisch angetroffen. Wenngleich der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr als Hauptverantwortlicher an den Büchertischen feststellbar gewesen ist, so konnte er bis heute (Anm.: zum Zeitpunkt der Erkenntnismitteilung vom 19.12.2024) als regelmäßiger Teilnehmer an den Infoständen angetroffen werden. Laut Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums … vom 19. Dezember 2024 wurde am 20. Mai 2016 der …gegründet. Der Antragsteller war bis zu seinem Austritt im Dezember 2024 dort in führender Position als (stellvertretender) Vorsitzender tätig. Der …ist dem BayLfV laut Erkenntnismitteilung vom 12. November 2024 als Sammelbecken von Muslimen mit einer politischsalafistischen Orientierung bekannt und wird als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht geführt. Der …organisierte zahlreiche Veranstaltungen mit bundesweit bekannten salafistischen Predigern. Er entwickelte sich damit zu einer überregional bekannten Anlaufadresse für die salafistische Szene. Der Antragsteller nahm hierbei die Referenten in Empfang und betreute diese. Der Antragsteller hatte damit nicht nur gleichsam zufällig Kontakt zu als salafistisch eingestuften Personen. Er nahm vielmehr eine zentrale Stellung im …ein und unterstützte die dortigen Vorgänge bewusst und als (stellvertretender) Vorsitzender in zentraler Funktion. Die pauschale Aussage, der Antragsteller habe weder Einfluss auf die Auswahl externer Redner noch auf deren Inhalte gehabt und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass einzelne Personen aus dem weiteren salafistischen Spektrum eine Bühne gesucht haben könnten, stellt sich für das Gericht als reine Schutzbehauptung dar. Dass dem Gründungsmitglied und jahrelang (stellvertretenden) Vorsitzenden eines Vereins die internen Vorgänge, Organisation und Abläufe, insbesondere auch welche Veranstaltungen stattfinden und welche Referenten geladen werden, nicht bekannt sein bzw. von diesem nicht beeinflusst werden können sollen, ist unglaubhaft. Jedenfalls bestätigen die Erkenntnisquellen im Gegensatz zu den Angaben des Antragstellers gerade, dass er die Redner auch in Empfang genommen und betreut hat. Die zugrundeliegenden Erkenntnismittel ordnen den …dem salafistischen und damit extremistischem Spektrum zu. Wie dem Antragsteller in seiner hervorgehobenen Position eine solche ideologische Grundhaltung „seines“ Vereins, welcher dadurch die Infrastruktur für Extremisten bereitstellt, entgangen sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Durch das Verhalten des Antragstellers wird eine ideologische Legitimation und Verbreitung des Salafismus und anderer extremistischer Strömungen bewirkt, wodurch die Radikalisierung anderer Personen zumindest gefördert wird (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 19 CE 24.2160 – juris Rn. 15). Entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten sieht das Gericht die langjährigen zurückliegenden Tätigkeiten auch nicht als zeitliches Problem einer aktuellen hinreichend konkreten Gefährdung durch den Antragsteller an, sondern gerade als Bestätigung einer über Jahre sich entwickelnden engen Verflechtung des Antragstellers mit der salafistischen Szene und deren Gedankenguts. Die salafistische Einstellung des Antragstellers wird nicht zuletzt auch anhand seiner vergangenen Social-Media-Aktivitäten bestätigt. Insbesondere folgt(e) der Antragsteller laut Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums … vom 19. Dezember 2024 auch diversen Predigern aus dem Balkan-Raum, welche dem salafistischen Spektrum zugerechnet werden. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller selbst konkret zu Gewalt aufruft. Es genügt die Verbreitung und Förderung des Salafismus, der unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist (vgl. hierzu auch VG Ansbach, B.v. 12.12.2024 – AN 5 E 24.2978 – juris Rn. 57). Die zugrundeliegenden Erkenntnisse bestätigen in ihrer Gesamtheit für das Gericht das Bestreben des Antragstellers, den Salafismus in Deutschland zu verbreiten.
69
Der Antragsteller hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen.
70
Ein erkennbares Abstandnehmen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG ist nach ständiger Rechtsprechung ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Gefährdungshandlungen; vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen bzw. darf es zumindest nicht bestreiten (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 19 CE 24.2160 – juris Rn. 23 m.w.N.). Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 65).
71
Gemessen hieran hat der Antragsteller nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen und die hiervon ausgehende Sicherheitsgefahr besteht fort. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Einräumen sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Zwar ist der Antragsteller im Dezember 2024 aus dem …ausgetreten. Allerdings gab er auch an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass Personen aus dem weiteren salafistischen Spektrum durch den …eine Bühne gesucht haben könnten. Dass bei den (u.a.) von ihm organisierten Büchertischen/Infoständen Printmedien und Infomaterialien mit extremistischem Bezug ausgelegt wurden, könne ihm ebenso wenig zugerechnet werden. Damit räumt der Antragsteller sein bisheriges sicherheitsgefährdendes Verhalten schon nicht ein und verharmlost dieses. Zudem gab er an, nunmehr als einfacher Gläubiger die Friedensmoschee in … zu besuchen. Diese wird ausweislich der Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 17. April 2025 von der Islamischen Gemeinde in … e.V. (* …*) unterhalten, welche bis April 2021 der Deutschen Muslimischen Gemeinschaft e.V. (DMG) zugerechnet wurde, die wiederum die wichtigste und zentrale Organisation von Anhängern der extremistischen Muslimbruderschaft (MB) ist und dem Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länger unterliegt. Zwar wird die* … selbst nicht mehr als Beobachtungsobjekt geführt. Jedoch liegen Erkenntnisse vor, dass Personen, die der salafistischen Szene im Großraum … zugerechnet werden, vereinzelt die … zur Glaubensausübung besuchen. Zudem lässt die in der Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums … vom 15. April 2026 gewonnene Recherche auch für das Gericht den Rückschluss zu, dass der Antragsteller weiterhin in der lokalen salafistischen Szene aktiv ist. So verkehrt er nachweislich – entgegen der Angaben seines Bevollmächtigten – immer noch mit ehemaligen Mitgliedern des … Die behauptete Distanzierung vom Salafismus hält das Gericht damit in einer Gesamtschau für nicht glaubhaft. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr besteht damit nach summarischer Prüfung auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort.
72
ii. Unabhängig davon kann nach summarischer Prüfung auch von der Erfüllung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG ausgegangen werden, indem der Antragsteller laut Mitteilung des BayLfV vom 19. Dezember 2024 im Jahr 2013 auch bei der LIES!-Kampagne mitwirkte. Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass er dadurch eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt – nämlich den sogenannten IS (Islamischer Staat) – unterstützt (hat). Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von diesem Handeln liegt nicht vor.
73
Bei der Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), die auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islamischer Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ auftritt, handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt. Diese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebenden Resolution 2734 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 2024, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen der ISIL verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden. Es besteht keinerlei Anlass dazu, an dieser allgemeingültigen Beurteilung der Aktivitäten der Vereinigung „Islamischer Staat“ zu zweifeln (vgl. auch VG München, B.v. 14.12.2016 – M 12 S 16.5400 – juris Rn. 41; U.v. 26.1.2017 – M 12 K 16.5397 – juris Rn. 65; VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 28).
74
Tatsachen rechtfertigen nach summarischer Prüfung die Annahme, dass der Antragsteller den IS unterstützt (hat).
75
Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 29). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat ausweislich der Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums … vom 19. Dezember 2024 aktiv an der LIES!-Kampagne der salafistischen – seit dem 25. Oktober 2016 verbotenen – Organisation „Die Wahre Religion“ (DWR) teilgenommen. Die Vereinigung DWR alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“ wurde im Jahr 2016 mit der Begründung verboten, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten. Die veröffentlichten Eckpunkte der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 2016 führten aus: „Durch sie wird eine verfassungsfeindliche Einstellung und kämpferischaggressive Grundhaltung bei den überwiegend jungen, zum Teil minderjährigen Anhängern geschaffen und geschürt. Dies reicht bis zu einer Befürwortung von und einem Aufruf zu Gewalt und der Ausreise von bisher mindestens 140 Aktivisten und Unterstützern nach Syrien bzw. in den Irak, um sich dort dem Kampf terroristischer Gruppierungen anzuschließen. (…) Anlässlich der Verteilung von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen kommen im ganzen Bundesgebiet jihadistische Islamisten zusammen“ (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/eckpunkte-verbotsverfuegung-dwr_de.pdf? blob=publicationFile& v=2). Vor dem Hintergrund, dass die LIES!-Kampagne und die hierbei geführten Stände nachweislich der Verbreitung eines extremistischen Verständnisses des Islams und der Rekrutierung von Aktivisten und Unterstützern für den IS diente, hat der Antragsteller durch seine Teilnahme an der Kampagne den IS unmittelbar unterstützt. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller selbst aktive Rekrutierung betrieben oder den Stand in sonstiger Weise – auch durch seine bloße Anwesenheit – unterstützt hat. Wie dargelegt erfüllt jegliches Verhalten, das sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen Vereinigung auswirken kann – insbesondere auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen – den weiten Unterstützerbegriff. Denn durch die Mitwirkung an dem Stand und der LIES!-Kampagne hat sich das latente Gefährdungsrisiko bereits potenziell erhöht und auch (nur) die Anwesenheit am Stand und die Unterstützung der Kampagne war geeignet, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten.
76
Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass dem Antragsteller die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar war und ihm deshalb zurechenbar ist. Schließlich war der Antragsteller bereits seit 2010 als Verantwortlicher von Büchertischen und Infoständen zur Information über den Islam tätig. Auch aus den Eckpunkten der Verbotsverfügung ergibt sich, dass die Kampagne der Aufklärung in Bezug auf das extremistische Verständnis des Islams diente.
77
Bezüglich des erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens wird auf obige Ausführungen verwiesen. Insbesondere fehlt es wiederum schon an dem erforderlichen Einräumen sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Der Bevollmächtigte führt im Rahmen der Antragsschrift für den Antragsteller bezüglich der LIES!-Kampagne lediglich aus, dass diese nicht geeignet sei, eine gegenwärtige Gefährdung zu begründen. Selbst wenn diese Aktivitäten in der Vergangenheit als problematisch bewertet worden seien, fehle es an einer tragfähigen Verbindung zur aktuellen Situation. Damit ist ein ernsthaftes Auseinandersetzen des Antragstellers mit seinen Unterstützungshandlungen für die Kammer nicht erkennbar.
78
iii. Unabhängig davon verwirklicht der Antragsteller nach summarischer Prüfung auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.
79
Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Dabei ist ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist hingegen immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 133).
80
Gegenüber dem Antragsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft …vom 16. Mai 2024 bzw. 4. Juli 2024 (* …*) wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verhängt. Es kann offenbleiben, ob hierin ein nur vereinzelter Verstoß besteht. Denn jedenfalls liegt bei dem vorsätzlichen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen kein geringfügiger Verstoß vor. Eine Vorsatztat kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 – 1 C 9.94 – juris Rn. 20 f.). Es bedarf jedoch stets einer wertenden und abwägenden Beurteilung im Einzelfall, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Allgemein wird eine Straftat als noch geringfügig angesehen, wenn sie zu einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen geführt hat oder als geringfügig eingestellt worden ist und der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 EUR betragen hat oder wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nicht mehr als 1.000 EUR geahndet worden ist (vgl. Katzer/Buck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.3.2026, § 54 AufenthG Rn. 95 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 134). Im vorliegenden Fall handelte der Antragsteller vorsätzlich und es erfolgte unter Berücksichtigung der Begehungsweise und des Verschuldens eine Verurteilung zu 50 Tagessätzen zu je (nach Einspruch) 40 EUR, also zu insgesamt 2.000 EUR. Damit ist die Bagatellgrenze sowohl bei der Anzahl der Tagessätze als auch bei dem festgesetzten Geldbetrag um ein Vielfaches überschritten und es kann wohl nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden.
81
iv. Zugunsten des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung von besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG auszugehen, da er eine Niederlassungserlaubnis besaß und sich nach Aktenlage seit mehr als 25 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch seine Ehefrau, mit welcher der Antragsteller in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt und welche die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, ist nach Aktenlage in Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hält sich jedenfalls seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
82
Von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dürfte hingegen nicht auszugehen sein. Zwar sind die Kinder des Antragstellers deutsche Staatsangehörige. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 und 3 AufenthG kommen jedoch nicht in Betracht, da alle Kinder des Antragstellers mittlerweile volljährig sind. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG stellt auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft, mithin nicht allein einer bloßen Begegnungsgemeinschaft ab. Zum Kreis der geschützten deutschen Familienangehörigen zählen insbesondere das minderjährige ledige Kind, im Einzelfall auch andere deutsche Familienangehörige, sofern diese auf den Beistand des Ausländers angewiesen sind und mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft leben (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.1.2026, § 55 Rn. 45). Der Antragsteller hat trotz Hinweises der Antragsgegnerin weder einen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit einem seiner Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt noch, dass eines seiner Kinder – etwa durch Pflegebedürftigkeit und tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen – auf seine Anwesenheit angewiesen ist.
83
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers jedoch auch von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG ausgehen wollte, ist im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nach summarischer Prüfung dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers der Vorrang gegenüber seinen Bleibeinteressen einzuräumen. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner und die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
84
Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend in ihre Abwägung eingestellt, dass der Antragsteller sich – wie auch seine Ehefrau – seit mehr als 25 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auch leben seine drei Kinder im Bundesgebiet, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und volljährig sind. Zur wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers liegen nach Aktenlage keine Informationen vor. Gegen den Antragsteller ist jedoch zu werten, dass er sich gerade nicht durchweg rechtstreu verhalten hat, sondern mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft … vom 16. Mai 2024 bzw. 4. Juli 2024 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verhängt wurde. Zudem gibt es seit über 15 Jahren Erkenntnisse über den Antragsteller, die dem Salafismus zuzuordnen sind. Dabei nahm der Antragsteller als Verantwortlicher für Büchertische und Infostände sowie nicht zuletzt gerade aufgrund seiner zentralen Rolle als Gründungsmitglied und (stellvertretender) Vorsitzender eines dem Salafismus zuzuordnenden Vereins (* …*) eine wichtige Rolle in der salafistischen Szene wahr und trug mit seinem Verhalten maßgeblich dazu bei, salafistischen Rednern eine Bühne zu verschaffen und so eine potentielle Radikalisierung anderer zu fördern. Obwohl der Antragsteller schon seit mehr als 25 Jahren in der Bundesrepublik lebt, bestätigen seine Tätigkeiten sowohl in Social-Media als auch im Rahmen der Tätigkeit für den …, an Büchertischen und Infoständen seine salafistische Einstellung. Vor dem Hintergrund, dass der Salafismus als extremistische Strömung laut BayLfV wie oben erörtert mit zentralen Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch steht, zeigt dies gerade die fehlende Integration des Antragstellers und seine mangelnde Identifikation mit der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Mangel vermag eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht auszugleichen. Vor dem Hintergrund sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung im Ergebnis das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung verstößt im Zuge dieser Abwägung auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – NVwZ 2009, 387; B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – InfAuslR 2002, 171), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682). Der grundsätzlich gebotene Schutz der Familie wird vorliegend nach Auffassung des Gerichts überlagert durch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass mit der Ausweisung des Antragstellers in die Rechte seiner Kinder sowie seiner Ehefrau eingegriffen wird. Jedoch sind die Kinder des Antragstellers mittlerweile alle volljährig, weshalb die familiären Bindungen des Antragstellers zu diesen weniger schwer wiegen. Wie bereits dargelegt hat der Antragsteller insofern auch nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass (eines) seine(r) Kinder in besonderer Weise auf seine Fürsorge angewiesen wäre. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau anbelangt, ist zwar zu sehen, dass auch diese sich auf einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen kann. Allerdings ist sie wie der Antragsteller auch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Den Eheleuten ist die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft über Fernkommunikationsmittel, Besuche der Ehefrau in Bosnien und Herzegowina oder generell durch gemeinsamen Verzug nach Bosnien und Herzegowina zumutbar. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Ausweisung des Antragstellers für ihn keine unverhältnismäßigen Folgen hat. Der Antragsteller war zuletzt auch nochmals zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina. Die Kammer geht davon aus, dass er mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut ist.
85
cc. Obwohl nicht gesondert durch den Bevollmächtigten beantragt, weist das Gericht darauf hin, dass das auf die Dauer von 20 Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 des Bescheids vom 5. März 2026 nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Hierbei soll nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Vorliegend wurde der Antragsteller zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; er verwirklicht insoweit – wie bereits ausgeführt – das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Fall des Antragstellers im Rahmen seines nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG intendierten Ermessens zu einer Fernhaltefrist von 20 Jahren ab Ausreise gelangt ist. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde umfassend ausgeführt, dass insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Verbreitung salafistischen Gedankenguts und weiteren Radikalisierung des Antragstellers nicht von einem atypischen Fall auszugehen ist, welcher zu einer geringer bemessenen Frist führen könnte.
86
dd. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 58 und 59 AufenthG. Insbesondere liegen nach summarischer Prüfung keine Abschiebungsverbote vor und der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegen. Wie bereits ausgeführt, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet seine familiären Interessen. Die Fristsetzung in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verfügung vom 5. März 2026 begegnet gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
87
ee. Ist die Ausweisung sowie die Ausreisaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, begegnen den in den Ziffern 6 bis 8 des Bescheides vom 5. März 2026 erlassenen Annexverfügungen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Sie beruhen auf § 56 AufenthG. Rechtsfehler sind diesbezüglich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
88
ff. Die Pflicht zur Herausgabe des Reisepasses sowie der Niederlassungserlaubnis begegnen nach summarischer Prüfung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 50 Abs. 5 AufenthG, Art. 52 BayVwVfG. Rechtsfehler sind diesbezüglich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
89
c. Da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung insoweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher insgesamt abzulehnen.
90
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle von offenen Erfolgsaussichten die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Ermessenentscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits dazu führen würde, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seit ca. 25 Jahren im Bundesgebiet lebt und in Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Auch seine drei Kinder leben im Bundesgebiet und sind deutsche Staatsangehörige. Seine Ehefrau ist ebenfalls in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Allerdings sind seine Kinder bereits volljährig. Seine Ehefrau besitzt wie auch der Antragsteller die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Es ist ihr daher zumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft über Besuche weiterzuführen. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller ist eine soziale Wiedereingliederung im Bundesgebiet für den Fall eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren möglich und auch zuzumuten. Die Wirkungen des Sofortvollzugs sind im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren weitgehend reparabel. Anders ist dies für die aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gefährdeten Rechtsgüter von hohem und höchstem Rang, die durch den Sofortvollzug insbesondere der Ausweisung sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung geschützt werden. Stellt sich in einem Hauptsacheverfahren heraus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet – wie das Gericht im Rahmen obiger summarischer Prüfung ohnehin annimmt – tatsächlich sein salafistisches Gedankengut verbreitet bzw. verbreitet hat, steigt die Gefahr durch Radikalisierungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland täglich irreparabel an. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Bundesgebiet zu verbleiben trotz seiner langen Aufenthaltsdauer und familiärer Bindung weit weniger schwer.
91
3. Unabhängig davon, ob der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig ist, zulässig ist, ist er aus obigen Gründen jedenfalls auch unbegründet.
II.
92
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren AN 11 S 26.1309 ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
93
Der Bescheid vom 24. März 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Ausreiseaufforderung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen wird auch auf obige Ausführungen verwiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Einreise des Antragstellers am 18. März 2026 nach Bekanntgabe des Bescheids vom 5. März 2026 am 13. März 2026 aufgrund des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots wohl als unerlaubt darstellt.
III.
94
Unabhängig davon, ob der Antrag im Verfahren AN 11 E 26.1310, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere der Abschiebung des Antragstellers, abzusehen bzw. hilfsweise festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzulässig sind, zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.
95
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
96
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht und der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer bevorstehenden Abschiebung und damit von einem Anordnungsgrund auszugehen.
97
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO – nicht gegeben.
98
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen würden, wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
99
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Wie oben dargestellt bestehen nach Aktenlage zwar schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet; die genannten Normen gewähren jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern begründen lediglich eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Aufgrund der Beeinträchtigung von öffentlichen Sicherheitsinteressen durch den Antragsteller überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes, sodass sich die Abschiebung nicht als unverhältnismäßig darstellt. Ein Anspruch auf Duldung besteht daher nicht.
100
Weitere Umstände, die einen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
IV.
101
Die Kostenfolge ergibt sich jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt im Verfahren AN 11 S 26.1058 aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 8.2.1 und 8.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025), im Verfahren AN 11 S 26.1309 aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) und im Verfahren AN 11 E 26.1310 aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).