Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 21.01.2026 – AN 14 K 22.02676
Titel:

Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde, Übermittlung von Kontodaten an Inkassounternehmen, Verwaltungsrechtsweg, Abschlussmitteilung, Datenschutzverstoß, berechtigtes Interesse, Interessenabwägung, Datenübermittlung

Normenketten:
DS-GVO Art. 77 Abs. 1
DS-GVO Art. 78 Abs. 1
DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f
Schlagworte:
Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde, Übermittlung von Kontodaten an Inkassounternehmen, Verwaltungsrechtsweg, Abschlussmitteilung, Datenschutzverstoß, berechtigtes Interesse, Interessenabwägung, Datenübermittlung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt ein datenschutzaufsichtliches Tätigwerden des Beklagten gegen die Beigeladene.
2
Der Kläger leaste 2015 und 2016 zwei Fahrzeuge bei der Beigeladenen (damals noch …). Mit zwei Schreiben der … vom 4. Dezember 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass die Firma … (vormals …) die … mit dem Einzug vom Kläger geschuldeter Beträge beauftragt habe.
3
Am 23. Dezember 2020 erhielt der Kläger eine 1-Cent-Gutschriftüberweisung von der Firma … Zwei weitere 1-Cent-Überweisungen erhielt er am 24. Dezember 2020. Auf den Überweisungen war als Verwendungszweck jeweils angegeben: „[…] bitte […] anrufen wegen Rechnung der Firma … vormals …“. Zuvor hatte der Kläger bereits am 13. November 2019 Gutschriften seitens der … erhalten.
4
Am 21. Oktober 2021 legte der Kläger eine Beschwerde beim Beklagten ein, zu deren Begründung er auf ein anwaltliches Schreiben Bezug nahm, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der … rechtswidrig Kontodaten mitgeteilt worden seien, was zu drei Gutschriftüberweisungen von je 0,01 EUR geführt habe. Derartige Buchungen mit einem absurden Betrag von einem Inkassounternehmen erregten Aufsehen beim Kreditinstitut und dessen Mitarbeitern. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich deutlich in ihrer Ehre gekränkt gefühlt, zumal sie sich zu Erklärungen genötigt gesehen hätten.
5
Unter dem 24. November 2021 bestätigte der Beklagte den Eingang der Beschwerde und führte unter anderem aus, dass es sein könne, dass die Datenschutzaufsicht in … eingebunden werden müsse, in deren Zuständigkeit die Handlungen des Inkassounternehmens lägen. Ferner werde um Rückmeldung gebeten, woraus für den Kläger ersichtlich sei, dass die Kontoverbindung durch die Beigeladene an das Inkassobüro weitergegeben worden sei. Daraufhin übermittelte der Kläger eine E-Mail der Beigeladenen vom 10. September 2021, welche eine Übersicht der Dienstleister enthält, an welche Daten des Klägers übermittelt worden seien. In der Übersicht ist unter anderem die … aufgeführt.
6
Unter dem 25. November 2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass eine Beschwerde des Klägers betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten an die … vorliege. Der Kläger erachte insbesondere die Übermittlung seiner Bankverbindung nicht als erforderlich. Es werde um Stellungnahme gebeten, aus welchem Grund und zu welchem Zweck bei der Übermittlung die Bankverbindung des Klägers aus Sicht der Beigeladenen erforderlicher Bestandteil gewesen sei.
7
Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 führte die Beigeladene daraufhin aus, dass personenbezogene Daten des Klägers, nämlich Name, Anschrift, Vertragsnummer i.V.m. offenen Forderungen sowie die Bankverbindung, an das Inkassounternehmen übermittelt worden seien, nachdem der Kläger gegen ihn bestehende Forderungen trotz mehrmaliger Mahnungen nicht ausgeglichen habe. Die Übermittlung der Bankverbindung habe dem Zweck gedient, dem Inkassounternehmen im Falle des Erlasses eines Mahnbescheids sowie eines darauf beruhenden Vollstreckungsbescheids die sofortige Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Nachdem der Beschwerdeführer die Forderungen durch anwaltliche Schreiben bestritten habe, habe das Inkassounternehmen die Angelegenheit an die Beigeladene zur weiteren Verfolgung der Forderungen zurückgereicht. Aus Sicht der Beigeladenen habe die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten in ihrem berechtigten Interesse gelegen, sodass die Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zu finden sei. Entgegenstehende Interessen des Beschwerdeführers oder dessen Grundrechte und Grundfreiheiten, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien, hätten der Übermittlung nicht entgegengestanden. Zudem entspreche es aus Sicht der Beigeladenen der berechtigten Erwartungshaltung eines Schuldners, dass ein Unternehmen wie die Beigeladene im Falle geltend gemachter Forderungen diese nebst den personenbezogenen Daten des Betroffenen an ein Inkassounternehmen zur Beitreibung der Forderungen übergebe. Ob die Forderungen letztendlich begründet seien oder bestritten würden, sei eine materiellrechtliche Frage, die datenschutzrechtlich nicht ins Gewicht falle. Die Bankverbindung gehöre zur Überzeugung der Beigeladenen zu den im Rahmen des Inkassoverfahrens berechtigterweise zu übermittelnden Daten. Es zähle zu den bestimmungsgemäßen Aufgaben des Inkassounternehmens, geltend gemachte Forderungen bei Vorliegen eines Titels in Form eines Vollstreckungsbescheids auch durchzusetzen. Da die zeitliche Komponente mit Blick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko zu beachten sei, sei es der Beigeladenen nicht zuzumuten, die Zwangsvollstreckung zu gefährden, indem erst nach Erwirken eines Vollstreckungsbescheides im Zuge eines weiteren Verwaltungsaufwandes Bankdaten des Schuldners an das Inkassounternehmen übermittelt würden. Die Interessen der Betroffenen, dass (nur) ihre Bankdaten nicht sogleich mit dem Inkassoauftrag an das Inkassounternehmen übermittelt würden, überwögen insoweit nicht. Zwar handele es sich bei Bankdaten um sensible Daten. Jedoch handele es sich auch um Daten, die der Sozialsphäre des Betroffenen zuzurechnen seien und die als solche in einer Vielzahl von Fällen im Geschäftsverkehr offenbart würden.
8
Unter dem 31. Januar 2022 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass zwischenzeitlich eine Stellungnahme der Beigeladenen zur Übermittlung der IBAN vorliege. Es erscheine jedoch sinnvoll, die Aufsicht in … miteinzubinden, da die dortige Beurteilung der 1-Cent-Überweisungen seitens des Inkassounternehmens relevant werden könne.
9
Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 wandte sich der Beklagte an die Datenschutzaufsicht in … und bat unter Bezugnahme auf eine dort anhängige Beschwerde des Klägers gegen die … im Rahmen der Amtshilfe um Mitteilung, ob die Datenschutzaufsicht … die Praxis der Kommunikation durch Überweisung von Kleinstbeträgen im vorliegenden Fall als im Inkassoverfahren zulässig betrachte bzw. betrachtet habe.
10
Am 10. Juni 2022 teilte der … Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: …) dem Kläger per E-Mail mit, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in Form der vom Kläger geschilderten 1-Cent-Überweisung durch ein Inkassounternehmen in anonymisierter Form in den Arbeitskreis Auskunfteien & Inkasso, ein Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes, eingebracht und um Einschätzung bzw. Bewertung gebeten worden sei. Die beteiligten Aufsichtsbehörden seien diesbezüglich einstimmig der Meinung gewesen, dass in dem vorgestellten Fall die dargestellte Datenverarbeitung durch das Inkassounternehmen unzulässig gewesen sei. Dieser Einschätzung schließe sich der … an. Man werde daher an das Inkassounternehmen herantreten und unter Darlegung der rechtlichen Bewertung des … auf die fehlende Rechtsgrundlage für eine solche 1-Cent-Überweisung hinweisen.
11
Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er in der Zwischenzeit keine Kenntnis mehr zum aktuellen Stand des Verfahrens in … erhalten habe, man die IBAN-Übermittlung als solche aber auch unabhängig von der … Entscheidung abschließend beurteilen könne. Hierzu wurde mitgeteilt, dass gegenüber der Beigeladenen aufgrund der Übermittlung der IBAN des Klägers an das Inkassobüro keine aufsichtlichen Maßnahmen ergriffen würden, da ein Datenschutzverstoß nicht vorliege. Im Rahmen der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bewege sich die Beigeladene bezüglich der IBAN-Übermittlung noch im Rahmen des für eine solche Beauftragung relevanten Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO. Der Verantwortliche sei in diesem Rahmen berechtigt, die für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln, wozu im Rahmen eines Inkassoauftrags auch die IBAN zähle, da es regelmäßig auch zu den Aufgaben eines Inkassodienstleisters gehöre, eigenständig, gegebenenfalls auch durch Vollstreckung, Forderungen durchzusetzen. Ein überwiegendes Betroffeneninteresse, dass die IBAN in einer solchen Konstellation nicht oder erst zeitlich gestaffelt übermittelt werden dürfte, würde nicht gesehen. Völlig unabhängig hiervon sei die Entscheidung, ob das Inkassobüro die IBAN dann im Rahmen seiner Arbeit auch habe nutzten dürfen, um die beanstandeten 1-Cent-Überweisungen durchzuführen.
12
Mit zwei E-Mails vom 13. Juli 2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und bat unter Verweis auf Art. 5 und 6 DS-GVO sowie § 47 BDSG um eine Neubewertung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass ein Bankkonto nicht dem Zweck der Kontaktaufnahme diene, es sich bei den in Rede stehenden Überweisungen um zu korrigierende Falschbuchungen handele und Dritte über einen Vorfall informiert würden, der sie in erster Linie nichts angehe, wobei gegebenenfalls auch Entscheidungen, wie etwa bei einer Kreditaufnahme, beeinflusst werden könnten. Zudem verwies er auf den Grundsatz der Datenminimierung.
13
Daraufhin führte der Beklagte am selben Tag per E-Mail gegenüber dem Kläger aus, dass die Übermittlung der Daten durch die Beklagte an das Inkassobüro einerseits und die Entscheidung des Inkassobüros, die IBAN für 1-Cent-Überweisungen zu verwenden, andererseits voneinander zu trennen seien. Das Inkassobüro sei ein eigenständiger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher.
14
Unter dem 14. Juli 2022 erwiderte der Kläger hierauf, dass er verstehe, dass die beiden Vorgänge separat gewertet werden müssten. Es gehe ihm jedoch explizit darum, die Übermittlung seiner Bankdaten an das Inkassounternehmen datenschutzrechtlich zu bemängeln. Inkassobüros könnten bei unbestrittenen Forderungen gegebenenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Sofern ein Gläubiger die Schuld bestreite, werde der Streit aber erst einmal zwischen Schuldner und Gläubiger fortgesetzt. Aus diesem Grund sei es bereits ein Verstoß Daten weiterzuleiten, die nicht benötigt würden, da sie gar nicht rechtlich zu nutzen seien. Der Beigeladenen sei es zudem bewusst gewesen, dass lange vor dem Zeitpunkt der 1-Cent-Überweisungen sämtliche offenen Beträge bereits ausgeglichen gewesen seien, nämlich bereits am 28. Oktober 2019.
15
Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 teilte der Beklagte mit, dass die Entscheidung vom 12. Juli 2022 auch nach nochmaliger Überprüfung bestehen bleibe. Man teile auch nicht die Ansicht des Klägers, dass Inkassounternehmen grundsätzlich lediglich dazu befugt wären, unbestrittene Forderungen zu bearbeiten.
16
Am 23. Dezember 2022 hat der Kläger gegen die Entscheidung des Beklagten Klage erheben lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage als Verpflichtungsklage statthaft sei, da der Kläger mit seiner Beschwerde ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene begehre. Dem Kläger gehe es um die Reichweite der inhaltlichen Befassung der Aufsichtsbehörde mit seiner Beschwerde sowie um ein aufsichtliches Einschreiten, das er in das Ermessen des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stelle. Unabhängig von der Frage, dass das Verhalten des Inkassobüros datenschutzwidrig sei, sei auch die Beigeladene datenschutzrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Ohne deren Handlung hätte das Inkassobüro gar keine Überweisung durchführen können. Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nach Art. 77 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Buchst. a, 58 DS-GVO. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Einschreitermessens des Beklagten bestehe in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die Verarbeitung eingeschränkt werden müsse, Art. 18 DS-GVO. Ein Datenschutzrechtsverstoß dränge sich im vorliegenden Fall auf und sei auch naheliegend. Die Beigeladene gebe ohne jegliche Notwendigkeit sensible Kontendaten an ein Inkassobüro weiter, das dann seinerseits in eigener Entscheidungsmacht auf diese Kontendaten in rechtsmissbräuchlicher Weise zurückgreife, um eine 1-Cent-Überweisung vorzunehmen. Diese solle wiederum offensichtlich als Einschüchterung des Kunden der Beigeladenen dienen. Ein juristisch nicht bewanderter Kunde bekomme dadurch den Eindruck, dass das Inkassobüro Zugriff auf sein Konto habe und angedrohte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kürze auch durch eine Kontenpfändung umgesetzt werden könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung sei die Übermittlung der Bankdaten des Klägers nicht zulässig gewesen. Die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Weitergabe der Kontodaten an das Inkassounternehmen keinerlei gerichtlichen Titel gegen den Kläger in der Hand gehabt, aus dem eine Verwertung der Kontodaten durch eine Kontenpfändung möglich gewesen wäre. Das Inkassounternehmen habe mit der Kontoverbindung zum damaligen Zeitpunkt nichts anfangen können. Zudem sei der Beigeladenen bewusst gewesen, dass lange vor dem Zeitpunkt der 1-Cent-Überweisung sämtliche offenen Beträge bereits ausgeglichen gewesen seien, nämlich am 28. Oktober 2019. Als die 1-Cent-Überweisung am 23. Dezember 2020 erfolgt sei, sei der Kläger überdies zivilrechtlich wegen weiterer Forderungen (Fahrzeugrückgabe) am 4. Dezember 2020 bereits mit der Beigeladenen in Kontakt gewesen. Schon aufgrund der Tatsache, dass das Inkassobüro eine unrechtmäßige 1-Cent-Überweisung an den Kläger vorgenommen habe, zeige sich, dass die Datenweitergabe an das Inkassounternehmen rechtswidrig gewesen sei und nur unnötige Risiken für den Kläger verursacht habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vorgenommenen Überweisungen nie mehr vollständig gelöscht werden könnten. Diese Buchungen seien irreparabel und könnten durch eine Rücküberweisung – für welche zudem Bankgebühren entstünden – nicht beseitigt werden. Nach alledem liege ein schwerer Verstoß vor, der das Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lasse. Seiner Untersuchungspflicht sei der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Vorliegend habe sich die Beigeladene zu der Frage, weshalb hier unberechtigt Kontendaten des Klägers an das Inkassobüro weitergegeben worden seien, überhaupt nicht geäußert, da sie dazu vom Beklagten gar nicht aufgefordert worden sei. Die Aufsichtsbehörde habe sich noch nicht einmal die Mühe gemacht weiter zu eruieren, weshalb die Beigeladene so vorgehe und ob dies auch in anderen Fällen so sei.
17
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 12. Juli 2022 aufzuheben und dem Beklagten aufzuerlegen, gegen die Beigeladene datenschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
18
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass keine Stellungnahme der Beigeladenen eingeholt worden sei. Dem Kläger sei auch mitgeteilt worden, dass eine Stellungnahme eingeholt werde bzw. wurde (Bl. 8, 16, 18 f. der Behördenakte). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beigeladene begründe keinen Anlass zu aufsichtlichen Maßnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers könne die Verantwortliche die in diesem Verfahren zu beurteilende Übermittlung von Kontodaten des Klägers vielmehr als legitimen Schritt der Unterstützung bei der Durchsetzung vertraglich begründeter Zahlungsverpflichtungen auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO, jedenfalls aber als Wahrnehmung berechtigter Rechtsdurchsetzungsinteressen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO auf eine hinreichende Verarbeitungsbefugnis i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO stützen. Die Verantwortliche habe auch die Übermittlung von Kontodaten des Klägers als erforderlich bewerten dürfen, da eine gestufte Weitergabe von Forderungs- und Schuldnerinformationen in einer Situation des vertragsrechtlichen Verzugs weitere Verzögerungen der Rechtsdurchsetzung begründet hätte. Gesichtspunkte, aus denen sich dieser Übermittlung von vornherein entgegenstehende und überwiegende Interessen des Klägers ergeben würden, seien weder für die Verantwortliche im Zeitpunkt der Übermittlung noch im Zuge der späteren aufsichtlichen Prüfung ihrer Verarbeitungstätigkeit erkennbar geworden. Allein der Umstand, dass die spätere Nutzung dieser Daten durch das Inkassounternehmen in einer aufsichtlichen Prüfung als datenschutzwidrig bewertet worden sei, stelle die ursprüngliche Übermittlungsbefugnis der Forderungsgläubigerin als eigenständiger Verantwortlichen nicht in Frage.
20
Mit Schriftsatz vom 7. März 2023 hat der Kläger nach erfolgter Akteneinsicht in die Behördenakte zur Stellungnahme der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, dass die Argumentation der Beigeladenen nicht verfange. Die Beigeladene habe die Bankdaten an das Inkassounternehmen elektronisch übermittelt. Wenn die Bankdaten im ersten Zuge nicht übermittelt worden wären, hätte das Inkassounternehmen diese nach Erwirken eines Vollstreckungsbescheids bei der Beigeladenen anfragen und innerhalb kürzester Zeit erhalten können. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand könne nie ein Argument sein, um datenschutzrechtliche Ansprüche der Betroffenen zu durchbrechen. Zudem habe das Inkassounternehmen die Bankverbindung gerade nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingesetzt, sondern um rechtswidrige 1-Cent-Überweisungen vorzunehmen. Das Datenschutzrecht solle auf allen Ebenen die unrechtmäßige Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten verhindern. Es könne daher auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass das Inkassobüro einen selbstständigen Datenschutzrechtsverstoß begangen habe, sodass vorherige Datenschutzrechtsverstöße irrelevant wären. Dies gelte umso mehr, als zwischen Einleitung des Inkassoverfahrens und dem Erlass eines gerichtlichen Titels sehr viel Zeit vergehen könne. Dem Inkassounternehmen liege bis heute kein derartiger Titel vor. Soweit der Beklagte auf Art. 5 Abs. 2 DS-GVO verweise, überzeuge dies ebenfalls nicht, weil damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht beantwortet werde. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, b oder f DS-GVO seien nicht erfüllt und die Stellungnahme der Beigeladenen entbinde den Beklagten nicht von der Einleitung weiterer Maßnahmen.
21
Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. April 2023 im Wesentlichen, dass der Kläger mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines gestuften Vorgehens bei der Datenübermittlung die unter anderem durch das Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegten Bewertungsmaßstäbe überdehne. Insoweit gelte, dass eine Datenverarbeitung für den konkreten Verarbeitungszweck dergestalt erforderlich sein müsse, dass sich die berechtigten Interessen des Verantwortlichen nicht in gleichem Maße in zumutbarer Weise durch andere Mittel verwirklichen ließen. Die datenschutzrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer gestuften Datenübermittlung sei aus Sicht des Beklagten zunächst unabhängig von der zivilrechtlichen Verfahren vorbehaltenen Detailbeurteilung, ob die Forderung bestanden habe, durchsetzbar gewesen sei und ob der Gläubiger bzw. Verantwortliche zu Recht Beitreibungsschritte für geboten habe erachten dürfen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Verzichts auf die Übermittlung der Bankverbindungsdaten sei zudem zu berücksichtigten, dass deren Übermittlung im Geschäftsverkehr auch im Verhältnis zwischen Unternehmen und Endkunden im Rahmen vertraglicher Beziehungen zu den für die zweifelsfreie Identifikation etablierten Standardmerkmalen gehöre. Überdies würden Inkassounternehmen aufgrund der Zulassungs- und Überwachungsbedürftigkeit ihrer Dienstleistung eine qualifizierte Vertrauensstellung einnehmen, welche letztlich die Grundlage für die Befugnis bilde, Forderungen Dritter geschäftsmäßig beizutreiben. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Verzichts auf die Übermittlung von Bankverbindungsdaten sei aber letztlich, dass damit die Zwecksetzung der Beauftragung eines Dritten zur selbständigen und vollständigen Forderungsdurchsetzung unterlaufen würde.
22
Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 ist die Beigeladene zum Verfahren beigeladen worden. Unter dem 17. Juli 2025 hat sie daraufhin im Wesentlichen ausführen lassen, dass ihr ein etwaiger behaupteter Datenschutzverstoß durch das Inkassounternehmen, bei welchem es sich um eine eigenständige verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne handele, nicht zugerechnet werden könne. Die Übermittlung der Kontonummer durch die Beigeladene sei, wie vom Beklagten bereits dargelegt, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und f DS-GVO im Rahmen des berechtigten Interesses an der effektiven Durchsetzung offener Forderungen erfolgt. Die Übermittlung sei zweckmäßig und erforderlich, um dem Inkassodienstleister eine eigenständige und sachgerechte Bearbeitung im Rahmen seiner rechtsdienstleistenden Tätigkeit zu ermöglichen. Das berechtigte Interesse an der effektiven Durchsetzung offener Forderungen stelle ein überwiegendes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung dar, was sich auch in der Ausnahmeregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 DS-GVO zeige, wonach ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen sei, sofern die Datenverarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen diene. Die Beauftragung eines Inkassodienstleisters verfolge den berechtigten Zweck, das Unternehmen personell und organisatorisch zu entlasten, indem die eigenständige und kontinuierliche Durchsetzung offener Forderungen einem spezialisierten Dienstleister übertragen werde. Die Kontonummer stelle ein zentrales und verlässliches Identifikationsmerkmal im Geschäftsverkehr dar. Sie ermögliche die eindeutige Zuordnung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zu einer Zahlung und diene damit der sicheren Identifikation im Rahmen der Forderungsbearbeitung. Zugleich sei sie unerlässlich für die korrekte Erfassung und Zuordnung von Zahlungseingängen, insbesondere bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben im Verwendungszweck, etwa durch Zahlendreher, abweichende Schreibweisen oder Namensgleichheiten. Die Einbeziehung der Kontonummer gewährleiste eine präzise und sachgerechte Datenverarbeitung und unterstütze damit die Einhaltung des datenschutzrechtlichen Richtigkeitsgebots gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO. Zudem liefere die Kontonummer zusätzliche Erkenntnisse, etwa ob es sich um ein ausländisches Konto handele, was Rückschlüsse auf mögliche Vollstreckungsrisiken oder die Erfolgsaussichten einer Forderungsdurchsetzung zulasse. Auch unter diesem Aspekt sei die Kontonummer ein wesentlicher Bestandteil der zweckgerichteten und effizienten Bearbeitung von Forderungsvorgängen. Die Einziehung von Forderungen stelle ein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar und werde vom Inkassodienstleister in eigener Verantwortung wahrgenommen. Es würde daher dem Zweck der Beauftragung zuwiderlaufen und sei der Beigeladenen nicht zuzumuten, wenn bei jedem Erfordernis zur Einholung ergänzender Informationen erneut Rücksprache mit dem Unternehmen gehalten werden müsste. Insbesondere bei zeitkritischen Maßnahmen, wie der Einleitung von Zwangsvollstreckungen, sei eine zügige und fristgerechte Bearbeitung essenziell. Soweit der Kläger annehme, der Inkassodienstleister könne erforderliche Informationen bei Bedarf sofort abrufen und ohne Zeitverlust erhalten, verkenne dies die praktischen Abläufe im Unternehmensalltag. In der Realität seien derart kurzfristige Reaktionen regelmäßig nicht möglich, etwa aufgrund krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheiten. Es sei nach alledem zweckmäßig und erforderlich, dem Inkassodienstleister von Beginn an sämtliche für die Forderungsdurchsetzung relevanten Informationen – einschließlich der Kontoverbindung des Schuldners – vollständig zu übermitteln.
23
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2025 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, dass es unzutreffend sei, dass der Datenschutzverstoß durch das Inkassounternehmen der Beigeladenen nicht zugerechnet werden könne. Die Beigeladene habe sich mit der Beauftragung des Inkassobüros eines Erfüllungsgehilfen bedient, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse. Ferner wurde ausgeführt, dass die Rechtsausführungen der Beigeladenen zur Frage, ob die Übermittlung der Kontodaten im Sinne einer effektiven und rechtssicheren Forderungsdurchsetzung zweckmäßig und erforderlich seien, an der Rechtswirklichkeit vorbeigingen. Um einen Schuldner eindeutig zu identifizieren, sei eine Kontonummer völlig irrelevant. Ein Bankkonto diene nicht dem Zweck der Identifizierung oder als Ausweisdokument. Zudem sei auch der Standort des Kontos (Ausland) unerheblich. Hier habe es sich offensichtlich um ein inländisches Konto gehandelt.
24
Auf Frage des Gerichts teilte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 mit, dass die streitgegenständlichen Daten am 1. Dezember 2020 an die … übermittelt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten aus Sicht der Beigeladenen weiterhin offene Forderungen vorgelegen. Da der Kläger diese Forderungen bestritten habe, habe die Beigeladene die Beauftragung der … zurückgezogen und den Fall an einen Rechtsanwalt übergeben. Die Behauptung, sämtliche offenen Beträge seien am 28. Oktober 2019 bereits beglichen gewesen, sei nicht zutreffend, beziehe sich auf einen anderen Zahlungsvorgang und sei für den Vorgang vom 1. Dezember 2020 nicht relevant. Ferner wurde ausgeführt, dass die Datenschutz-Grundverordnung entgegen der rechtlichen Auffassung der Klagepartei keine Zurechnung von Verhalten zwischen unterschiedlichen verantwortlichen Stellen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO vorsehe, weder im Sinne eines Erfüllungsgehilfen noch im Rahmen einer sonstigen Haftungsdurchgriffskonstruktion.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
27
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit befugt.
28
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Abschlussmitteilung des Beklagten, die auf eine von ihm erhobene Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO hin ergangen ist. Eine solche Abschlussmitteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ im Sinne von Art. 78 DS-GVO dar (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – juris Rn. 18). Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage also sein Recht nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auf einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ hiergegen geltend (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 50). Daher ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG eröffnet.
29
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 45 VwGO sachlich zuständig. Nach § 20 Abs. 3 BDSG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seinen Sitz in Ansbach in Mittelfranken, sodass die örtliche Zuständigkeit aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO folgt.
II.
30
Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
31
1. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 12. Juli 2022, die aufgrund seiner beim Beklagten eingelegten Beschwerde vom 21. Oktober 2021 erging. Das Klageziel ist nach Klageantrag und Klagebegründung darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung der Abschlussmitteilung vom 12. Juli 2022 zu verurteilen, gegen die Beigeladene datenschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
32
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 32; U.v. 22.9.2021 – AN 14 K 19.01274 – BeckRS 2021, 3215 Rn. 29; U.v. 7.12.2020 – AN 14 K 18.02503 – juris Rn. 21 ff.; U.v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – juris Rn. 19 ff.) ist die Klage damit als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein aufsichtliches Einschreiten, statthaft.
33
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, wonach jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde – hier die Abschlussmitteilung des Beklagten – hat. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere war kein Vorverfahren durchzuführen (§ 20 Abs. 6 BDSG) und keine Klagefrist einzuhalten.
34
2. Die Klage, welche mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gegen den richtigen Beklagten nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BDSG gerichtet ist, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf aufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene, Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 DS-GVO.
35
a) Die Datenschutz-Grundverordnung kommt vorliegend zur Anwendung. Nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt sie seit dem 25. Mai 2018. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 mitgeteilt, dass die streitgegenständlichen Daten am 1. Dezember 2020 an das Inkassounternehmen übermittelt worden seien. Mit der Weitergabe der Bankdaten des Klägers liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor, sodass die Datenschutz-Grundverordnung auch in sachlicher Hinsicht anwendbar ist, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO.
36
b) Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt.
37
Voraussetzung eines Anspruchs auf Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist das Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes sowie die Verdichtung des Entschließungsermessens auf Null (vgl. ausführlich zum hier anzulegenden Maßstab VG Ansbach, U.v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – juris Rn. 39 f.).
38
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen klargestellt, dass Art. 78 Abs. 1 DS-GVO eine vollständige gerichtliche Überprüfung einer Abschlussmitteilung verlangt, die nicht lediglich darauf beschränkt ist, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr unterliegt ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht, die allerdings grundsätzlich in Bezug auf die Wahl der geeigneten und erforderlichen Abhilfebefugnisse auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist (vgl. EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 47 ff.).
39
Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde (BayVGH, B.v. 12.9.2025 – 5 ZB 23.1778 – juris Rn. 14 m.w.N.).
40
Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist der Beklagte seiner Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt, indem er eine Stellungnahme der Beigeladenen eingeholt hat. Ein Anspruch des Klägers auf aufsichtliches Einschreiten besteht vorliegend nicht, da – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – bereits kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.
41
aa) Ein datenschutzrechtlicher Verstoß der Beigeladenen ergibt sich vorliegend nicht aus dem Umstand, dass das von der Beigeladenen beauftragte Inkassounternehmen die vom Kläger beanstandeten 1-Cent-Überweisungen vorgenommen hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass sich die Beigeladene mit der Beauftragung des Inkassobüros eines Erfüllungsgehilfen bedient habe, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, kann dem nicht gefolgt werden.
42
Auch wenn die Unabhängigkeit des Inkassodienstleisters nicht gesetzlich verpflichtend vorgegeben wird und somit nicht bereits deswegen die Zwecke der Verarbeitung in die Sphäre des Inkassounternehmens verlagert werden, bestimmt das Inkassounternehmen in der Regel doch faktisch die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung derart autonom, dass es datenschutzrechtlich als der für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche erscheint und regelmäßig nicht als Auftragsverarbeiter einzustufen ist (vgl. Ziegenhorn/Fokken, Rechtsdienstleister: Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter? ZD 2019, 194; vgl. auch VG Wiesbaden, B.v. 13.5.2024 – 6 K 1306/22.WI – juris Rn. 19; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 166d). So verhält es sich auch vorliegend.
43
Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis der Beigeladenen zum Inkassounternehmen im vorliegenden Fall nicht durch eine weitgehend selbstständige Aufgabenwahrnehmung des Inkassounternehmens geprägt war. Vielmehr beruft sich die Beigeladene gerade darauf, dass die Beauftragung eines Inkassodienstleisters den berechtigten Zweck verfolge, das Unternehmen personell und organisatorisch zu entlasten, indem die eigenständige und kontinuierliche Durchsetzung offener Forderungen einem spezialisierten Dienstleister übertragen werde.
44
Bei dem Inkassobüro handelt es sich vorliegend daher um einen eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen. Aus dem Verhalten des Inkassounternehmens kann somit kein datenschutzrechtlicher Verstoß der Beigeladenen abgeleitet werden. Insbesondere ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Beigeladenen vor der hier streitgegenständlichen Übermittlung der Kontodaten des Klägers bekannt war, dass sich das Inkassounternehmen zur Kontaktaufnahme auch 1-Cent-Überweisungen bedient.
45
bb) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, sodass eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein muss, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 73). Dies ist vorliegend der Fall.
46
Zwar liegt nach dem Vortrag der Beteiligten keine Einwilligung in die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DS-GVO vor. Auch kann die Verarbeitung aus Sicht der Kammer nicht bereits auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO gestützt werden, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Denn für die Durchsetzung der Forderung eines Forderungsgläubigers ist die Einschaltung eines Dritten nicht erforderlich in dem Sinne, dass die Bezahlung überhaupt nur so praktikabel abgewickelt werden könnte (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 51c).
47
Die durch die Beigeladene vorgenommene Verarbeitung der Daten des Klägers war jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig.
48
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2024 – C-621/22 – juris Rn. 37; U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 75).
49
(1) Die Beigeladene hatte vorliegend ein rechtmäßiges, berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Kontodaten des Klägers.
50
Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 76). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein berechtigtes Interesse ist ein „guter Grund“, d.h. ein schutzwürdiges und objektiv begründbares Interesse (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.2.2022 – AN 14 K 20.83 – BeckRS 2022, 7643 Rn. 36). Die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen sind als berechtigte Interessen in diesem Sinne anzusehen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 147).
51
Gläubiger haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art, ihre Forderungen zu realisieren und dafür im Sinne eines effizienten Forderungsmanagements auch die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 166e). Dabei hat die Beigeladene gerade auch ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Übermittlung von Bankdaten. Insoweit verweist die Beigeladene zutreffend und nachvollziehbar darauf, dass Zweck der Einschaltung eines Inkassounternehmens die selbständige und (möglichst) vollständige Forderungsdurchsetzung durch dieses und die organisatorische Entlastung der Beigeladenen ist, und dass dem Inkassounternehmen für den Fall des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids die sofortige Zwangsvollstreckung ohne weitere Verzögerungen ermöglicht werden soll.
52
Zwar kann ein berechtigtes Interesse am Datenaustausch mit Inkassodienstleistern im Einzelfall zu verneinen sein, wenn der übermittelnden Stelle Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass gar keine Forderung besteht. Aus Sicht des Gerichts muss dann aber das Nichtbestehen der Forderung für die die Daten übermittelnde Stelle klar erkennbar sein.
53
So verhält es sich hier nicht. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass der Beigeladenen bewusst gewesen sei, dass lange vor dem Zeitpunkt der 1-Cent-Überweisung sämtliche offenen Beträge bereits ausgeglichen gewesen seien, nämlich am 28. Oktober 2019. Die Beigeladene hat demgegenüber aber ausgeführt, dass aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Datenübermittlung weiterhin offene Forderungen gegen den Kläger vorgelegen hätten. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ist mithin strittig, ob im Zeitpunkt der Datenübermittlung noch offene Forderungen bestanden bzw. ob die Beigeladene im Zeitpunkt der Datenübermittlung von offenen Forderungen ausgehen durfte. Da dem Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung der Beigeladenen ersichtlich unhaltbar ist, kann der Beigeladenen im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art, zur Realisierung ihrer Forderungen auch die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, nicht abgesprochen werden. Vielmehr hat die datenschutzrechtliche Beurteilung der Datenübermittlung – wie auch vom Beklagten vorgebracht – unabhängig von der zivilrechtlichen Verfahren vorbehaltenen Detailbeurteilung, ob die Forderung bestanden hat und durchsetzbar gewesen ist, zu erfolgen.
54
(2) Auch die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Datenverarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Beigeladenen ist zu bejahen.
55
Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses anbelangt, so ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (EuGH, U.v. 4.10.2024 – C-621/22 – juris Rn. 42; U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 77). Dabei ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH, U.v. 4.10.2024 – C-621/22 – juris Rn. 43; U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 78).
56
Zwar könnte man betreffend die vorliegend streitgegenständliche Datenübermittlung an eine einwilligungsbasierte Lösung als milderes Mittel denken. Insbesondere angesichts des jederzeitigen Widerrufsrechts der betroffenen Person (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO) handelt es sich hierbei aber ersichtlich um kein ebenso wirksames Mittel (vgl. auch Schulz in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage 2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 111).
57
Weiter kommt – insbesondere angesichts des gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfenden Grundsatzes der Datenminimierung – als milderes Mittel die vom Kläger vorgebrachte zeitlich gestaffelte Datenübermittlung in Betracht, bei welcher die Kontodaten erst dann übermittelt werden, wenn dem Inkassounternehmen ein Titel vorliegt. Aus Sicht des Gerichts lässt aber auch diese Option die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht entfallen, da es sich auch insoweit um kein ebenso wirksames Mittel zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Beigeladenen handelt. Die Beigeladene und der Beklagte weisen insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich in einer Situation des vertraglichen Verzugs bei der unmittelbaren Übermittlung auch der Kontodaten um den sichereren Weg handelt, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Zudem dient die Hinzuziehung eines Dritten zur Forderungseinziehung gerade der Entlastung der Beigeladenen, wohingegen bei einer versetzen Übermittlung der – jeweils erforderlich werdenden Daten – ein zusätzlicher Abstimmungsaufwand mit dem Inkassounternehmen entstehen würde. Weiter weisen der Beklagte und die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die Bankdaten auch eine Bedeutung für die sichere Identifikation im Rahmen der Forderungsbearbeitung und die korrekte Erfassung und Zuordnung von Zahlungseingängen, insbesondere bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben im Verwendungszweck, haben. Das Gericht teilt damit die Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, dass die Übermittlung von Kontodaten bzw. Bankverbindungen grundsätzlich als zum Zwecke der Forderungseinziehung erforderlich angesehen werden kann (vgl. auch Schulz in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage 2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 109).
58
(3) Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegen schließlich auch nicht gegenüber den Interessen der Beigeladenen.
59
Die Voraussetzung, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 79). Dabei können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH, U.v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 – juris Rn. 80).
60
Der Kläger wurde durch die Datenübermittlung in seinem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 GRCh sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GRCh und in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tangiert (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auch wenn die vom Inkassounternehmen vorgenommenen 1-Cent-Überweisungen der Beigeladenen – wie bereits dargestellt – datenschutzrechtlich nicht zuzurechnen sind, so ist bei einer Datenübermittlung an ein Inkassounternehmen daneben auch an das Interesse der von der Datenübermittlung betroffenen Person, keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, zu denken.
61
Eine einzelfallbezogene Abwägung ergibt jedoch vorliegend kein Überwiegen der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers gegenüber dem Interesse der Beigeladenen, zur Realisierung ihrer Forderungen im Sinne eines effizienten Forderungsmanagements auch die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen und in diesem Zusammenhang auch die Bankdaten des Klägers zu übermitteln.
62
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Inkassounternehmen ohne Titel mit der Bankverbindung nichts habe anfangen können und dass ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Beigeladenen kein geeignetes Argument zur Durchbrechung datenschutzrechtlicher Ansprüche des Klägers sei. Diese Einwände vermögen jedoch kein Überwiegen der Interessen des Klägers zu begründen.
63
Zunächst ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Schuldner weiß und damit rechnet, dass der Gläubiger dann, wenn die Forderung nicht erfüllt wird und eigene Mahnungen nichts bewirken, externe Rechtsdienstleister einschaltet, wobei dann auch eine Datenübermittlung an diese zur effektiven Realisierung der Forderung eingeschalteten Dritten erfolgt (vgl. auch Ralf B. Abel/Wida Djagani, Weitergabe von Kreditnehmerdaten bei Forderungskauf und Inkasso, Die Rechtslage nach BDSG und DS-GVO, ZD 2017, 114). Aus Sicht des Gerichts muss ein Schuldner dabei auch damit rechnen, dass bei Einschaltung eines Inkassounternehmens auch sogleich Bankdaten mitübermittelt werden und der Gläubiger, der gerade eine organisatorische Entlastung erreichen will, derartige Daten nicht erst zeitlich versetzt – bei Vorliegen eines Titels – übermittelt. Zwar mag sich im Fall des Klägers, wie von diesem vorgebracht, ein Risiko realisiert haben, dass bei einer zeitlich versetzten Übermittlung der Bankdaten vermieden hätte werden können. Jedoch musste die Beigeladene nicht damit rechnen, dass das Inkassounternehmen zur Kontaktaufnahme auf 1-Cent-Überweisungen zurückgreifen würde. Insoweit führt der Beklagte zutreffend aus, dass Inkassounternehmen grundsätzlich aufgrund der Zulassungs- und Überwachungsbedürftigkeit ihrer Dienstleistung eine qualifizierte Vertrauensstellung einnehmen.
64
Sollte einem Gläubiger bekannt sein, dass ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen zu fragwürdigen oder gar rechtswidrigen Durchsetzungspraktiken greift, so mag sich dies zwar auf die Interessenabwägung auswirken und diese gegebenenfalls anders ausgehen lassen. Vorliegend ist jedoch weder seitens des Klägers vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beigeladene Anhaltspunkte für fragwürdige Praktiken des von ihr eingeschalteten Inkassounternehmens hatte oder Zweifel an dessen Seriosität hätte haben müssen.
65
Die streitgegenständliche Datenübermittlung erfolgte auch nicht anlasslos, sondern die Beigeladene ging von offenen Forderungen gegen den Kläger aus, die auch auf Mahnungen hin nicht beglichen worden seien. Dabei liegen dem Gericht – wie bereits dargestellt – keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung der Beigeladenen unvertretbar bzw. gar unhaltbar gewesen sein sollte. Schließlich ist dem Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit zu folgen, als diese vorbringen, dass es sich bei Bankdaten einerseits zwar um sensible Daten handelt, diese jedoch andererseits in einer Vielzahl von Fällen im Geschäftsverkehr offenbart werden.
66
Nach alledem ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Überwiegen der Interessen des Klägers und im Ergebnis auch einen Datenschutzverstoß der Beigeladenen verneint hat.
67
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, sodass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
68
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.