Titel:
Beförderung zum Stabsfeldwebel, Freihaltung einer Planstelle, Anordnungsgrund, besondere Dringlichkeit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Abbruch eines laufenden Beförderungsauswahlverfahrens, Organisationsermessen des Dienstherrn, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Beförderungsstopp, Organisationsgewalt, Planstellenfreihaltung, Dienstpostenbewertung, Eilrechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
SG § 3 Abs. 1
Schlagworte:
Beförderung zum Stabsfeldwebel, Freihaltung einer Planstelle, Anordnungsgrund, besondere Dringlichkeit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Abbruch eines laufenden Beförderungsauswahlverfahrens, Organisationsermessen des Dienstherrn, Neustrukturierung des Beförderungssystems, Beförderungsstopp, Organisationsgewalt, Planstellenfreihaltung, Dienstpostenbewertung, Eilrechtsschutz
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.424,95 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen die Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO zum Zwecke der Beförderung zum Stabsfeldwebel und darüber hinaus, der Antragsgegnerin zu untersagen, den von ihr aktuell besetzten Dienstposten organisatorisch zu verändern.
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Sie steht als Soldatin auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet derzeit den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels.
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Unter dem 15. Oktober 2025 beantragte sie die Beförderung zum Stabsfeldwebel und insbesondere zugleich, sie binnen 14 Tagen ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 haushalterisch nachzuweisen, wobei sie darum bat, ihr Begehren zu ihren Gunsten dergestalt auszulegen, dass in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über ihren Antrag und über ein etwaiges Beschwerde- und sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren eine Planstelle freigehalten werde.
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Mit Bescheid vom 5. Januar 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Beförderung zum Stabsfeldwebel ab, da sie gemäß aktuell gültiger Erlasslage in Verbindung mit der Allgemeinen Regelung A-1340/49 (Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals) die zeitliche Voraussetzung zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erst ab dem 2. November 2032 erfülle.
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Unter dem 3. Februar 2026, bei der Antragsgegnerin eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Januar 2026, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2026 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage (AN 16 K 26.1642) erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2026 hat sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel der Freihaltung einer Planstelle stellen lassen, welchen sie anschließend unter dem 12. Juni 2026 – im Wesentlichen gerichtet auf Unterlassung der organisatorischen Veränderung ihres bislang innegehabten Dienstpostens – erweitert hat.
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Zur Begründung ihres Eilantrags lässt sie im Wesentlichen ausführen, ein Anordnungsgrund liege vor. Planstellen der Besoldungsgruppe A9 seien ein begrenztes Gut. Sobald eine Planstelle durch die Beförderung eines Mitbewerbers besetzt und die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sei, greife der Grundsatz der Ämterstabilität. Eine Rücknahme der Ernennung des Mitbewerbers sei im Regelfall rechtlich nicht mehr möglich. Ohne die beantragte Freihaltung einer Planstelle würde ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ins Leere laufen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung keine freien Haushaltsstellen der Besoldungsgruppe A9 mehr zur Verfügung stünden. Dies stelle eine Vereitelung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dar. Der mit Wirkung zum 1. Juli 2026 verhängte Beförderungsstopp in Form einer Herabdotierung habe – mangels rechtlichen Charakters – keine Auswirkungen auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes. Der Beförderungsstopp könne jederzeit aufgehoben werden mit der unmittelbaren Folge, dass die ursprüngliche Gefahr der Stellenvereitelung in vollem Umfang wiederauflebe. Hinzu komme, dass die Gefahr der Stellenvereitelung durch den Stopp lediglich verlagert, nicht aber beseitigt werde. Der Beförderungsstopp zeige umso mehr, dass das Vorhandensein entsprechender Planstellen von dem Belieben der Antragsgegnerin abhänge und mitnichten davon ausgegangen werden könne, 6.500 freie Haushaltsstellen würden tatsächlich noch verfügbar sein. Es stehe zu befürchten, dass im Zeitpunkt einer Hauptsachentscheidung keine Planstelle mehr für sie zur Verfügung stehe.
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Ihr stünde auch ein Anordnungsanspruch zu. Der Dienstherr dürfe Beförderungen nicht von einem Mindestdienstalter abhängig machen, sofern dies nicht zur Erstellung einer fundierten Leistungsprognose (Bewährungszeit) erforderlich sei. Starre, pauschale Mindestdienstzeiten stünden mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einklang.
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Hinsichtlich der Antragserweiterung führt sie im Wesentlichen aus, ihr bisheriger Antrag drohe ins Leere zu laufen. Eine freigehaltene Planstelle nütze ihr nichts, wenn ihr Dienstposten die Beförderung nicht mehr trage. Die Antragsgegnerin könne ihr die Herabdotierung ihres Dienstpostens nicht entgegenhalten. Die Organisationsgewalt des Dienstherrn finde seine Grenze dort, wo sie eingesetzt werde, um den Bewerbungsverfahrensanspruch konkreter Bewerber zu vereiteln oder gerichtliche Kontrolle zu unterlaufen. Für den Abbruch von Auswahlverfahren sei anerkannt, dass er eines sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Grundes bedürfe. Die Eilbedürftigkeit übertreffe sogar noch die des ursprünglichen Antrags. Ab dem 1. Juli 2026 solle die Beförderungssperre vollständig greifen. Mit jedem Tag drohe die endgültige Beseitigung der Beförderungsmöglichkeit auf ihrem Dienstposten. Der Verlust wäre irreversibel. Eine Beförderung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sei ausgeschlossen und die für die Zukunft angekündigten Förderungsdienstposten seien ein Aliud.
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Der Antragstellerin beantragt,
- 1.
-
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel) für die Antragstellerin ab sofort bis zu einer erneuten Entscheidung über den Beförderungsantrag vom 15. Oktober 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts freizuhalten und nicht anderweitig zu besetzen.
- 2.
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Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel vorläufig zu unterlassen.
- 3.
-
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt, den von der Antragstellerin besetzten, nach den Besoldungsgruppen A7 bis A9 gebündelten Dienstposten herabzudotieren, herabzubündeln oder sonst organisatorisch so zu verändern, dass eine Beförderung der Antragstellerin zum Stabsfeldwebel auf diesem Dienstposten ausgeschlossen ist, bis über den Beförderungsantrag der Antragstellerin vom 15. Oktober 2025 bestandskräftig bzw. über die Klage im Verfahren AN 16 K 26.1642 rechtskräftig entschieden ist.
- 4.
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Hilfsweise – soweit die Herabdotierung des vorbezeichneten Dienstposten bereits vollzogen sein sollte – wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Dotierung des Dienstpostens bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt auf das Bündelungsniveau A7 bis A9 wiederherzustellen, weiter hilfsweise, der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt einen nach A9 bewerteten bzw. bis A9 gebündelten Dienstposten zuzuweisen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Sie teilt im Wesentlichen sinngemäß mit, mit Blick auf die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 seien alle förderlichen Verwendungsentscheidungen bzw. alle Beförderungen sowie alle Einstellungen, Wiedereinstellungen oder Wiederverwendungen im Dienstgrad Stabsfeldwebel derzeit ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert werden könnten. Bis die neu gebündelten Dienstposten ausgebracht und die aktualisierten Kriterien für das neue Beförderungssystem feststünden, könnten – da die Beförderungslesungen für Juni 2026 bereits abgeschlossen und die Beförderungsurkunden ausgehändigt seien – keine Beförderungen mehr durchgeführt werden. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch bestehe daher derzeit nicht mehr.
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Künftig würden Förderungsdienstposten für die Ebene A9 (Stabsfeldwebel) ausgebracht (wie es bereits heute für die Ebene A9Z praktiziert werde), für die sich alle Betroffenen – so auch die Antragstellerin – bewerben könnten. Eine Entscheidung über die individuelle Förderung erfolge sodann unter umfassender Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes.
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Der zu erwartenden Erledigungserklärung werde sich angeschlossen.
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Hierzu trägt die Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von der Antragsgegnerin erwartete Erledigungserklärung werde nicht abgegeben. Die Hauptsache habe sich nicht erledigt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin bestätige vielmehr die Dringlichkeit des Eilantrags. Die Auffassung, ein Bewerbungsverfahrensanspruch bestehe nicht mehr, sei unzutreffend. Soweit darauf verwiesen werde, sie könne sich künftig auf neu auszubringende Förderungsdienstposten der Ebene A9 bewerben, sei dies keine Bescheidung des Antrags und lasse die Beschwer unberührt. Ihr Begehren sei gerade darauf gerichtet, dass über den vor der Organisationsentscheidung gestellten, entscheidungsreifen Antrag auf der Grundlage der seinerzeit – und bis zum 30. Juni 2026 fortbestehend – möglichen Beförderung auf ihrem gebündelten Dienstposten entschieden werde. Soweit die Antragsgegnerin ihrem Beförderungsbegehren künftig entgegenhalten wolle, infolge der Entbündelung stehe kein nach A9 bewerteter Dienstposten mehr zur Verfügung, unterliege diese Organisationsmaßnahme der gerichtlichen Inzidentkontrolle.
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Hierzu erwidert die Antragsgegnerin im Wesentlichen sinngemäß, der Antragstellerin fehle schon ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. In Umsetzung der exekutiven Organisationsentscheidung werde der Dienstposten der Antragstellerin nur noch eine Bündelung umfassen, der eine Förderung zum Stabsfeldwebel nicht möglich mache. Eine Förderung zum Stabsfeldwebel sei damit organisatorisch unmöglich. Da das Rechtsschutzziel der Hauptsache in keiner Weise mehr erreicht werden könne, sei auch ein Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
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Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund nicht vor. Es fehle an einer besonderen Dringlichkeit. In der Besoldungs-/Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ bestehe eine Planstellenüberkapazität. Die freien Planstellen würden aufgrund des Beförderungsstopps jedenfalls bis Dezember 2026 nicht verwendet. Dadurch würden absehbar mehr Planstellen zur Verfügung stehen. Im Übrigen lasse der Dienstposten der Antragstellerin keine Förderung mehr zu. Gleiches gelte für alle anderen Betroffenen. Mithin könne auch kein anderer der 2.200 Soldaten, die mit Stand Mai 2026 einen Antrag auf Beförderung gestellt hätten, aktuell befördert werden, sodass die ohnehin zur Verfügung stehenden Haushaltsplanstellen der Besoldungsgruppe A9 bzw. A9M für Beförderungen daher aktuell ungenutzt blieben. Sie würden nach der Neuorganisation zur Verfügung stehen.
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Hinsichtlich der Antragserweiterung führt die Antragsgegnerin ferner aus, ihr sei es als Dienstherrin und kraft Verfassung für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland verantwortliche Institution – unbestreitbar – unbenommen, exekutive Organisationsentscheidungen zu treffen, aus der auch grundlegende Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen folgten. In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG jedenfalls nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung einer gezielten Ausgrenzung speziell der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte. Dies sei erkennbar nicht der Fall.
19
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Antragserweiterung eine Verwendungsentscheidung der Antragstellerin betreffen dürfte. Für derartige Streitigkeiten sei nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Vielmehr handele es sich um eine truppendienstliche Streitigkeit.
20
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und macht weitere Ausführungen zur Dringlichkeit ihres erweiterten Antrags, auf die Bezug genommen wird. Sie macht u.a. geltend, die geplante Herabdotierung könne nicht als rechtmäßiger Abbruch des Bewerbungsverfahrens gerechtfertigt sein.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
22
Die Antragstellerin hat weder mit ihren ursprünglichen Anträgen vom 27. Mai 2026 (1.) noch mit den erweiterten Anträgen vom 12. Juni 2026 (2.) Erfolg.
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1. Soweit die Antragstellerin mit ihren Anträgen vom 27. Mai 2026 sowohl einen Haupt- als auch einen Hilfsantrag gestellt hat, verfolgen beide Anträge nach Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) im Ergebnis das Ziel, ihr eine Planstelle bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über ihre Beförderung freizuhalten. Unterschiedliche Zielsetzungen sind insbesondere nicht mit Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den Anträgen erkennbar, denn eine vorläufige Unterlassung von Beförderungen von Mitbewerbern im Sinne des Hilfsantrags (wobei im Übrigen Beförderungen derzeit ohnehin ausgesetzt und etwaige Mitbewerber gar nicht bekannt sind) stellt nach der erkennbaren Intention der Antragstellerin letztlich im Ergebnis nichts anderes dar als eine Freihaltung einer Planstelle für sie, sodass insoweit von einem einheitlichen Antrag auszugehen ist.
24
Der so verstandene Antrag ist unbegründet.
25
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
26
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
27
a) Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
28
Unter dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung.
29
Es müssen Gründe vorliegen, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit ergibt (vgl. zum Ganzen Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 80).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsgrund in Form einer besonderen Dringlichkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist keine Gefahr dahingehend ersichtlich, dass bis zum Abschluss des im Fall der Antragstellerin bereits vorliegenden Hauptsacheverfahrens die Verwirklichung ihres geltend gemachten Anspruchs – hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. So ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens und einer etwaigen anschließenden erneuten Entscheidung über ihren Antrag auf Beförderung keine Planstelle für ihre angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) zur Verfügung stellen könnte.
31
Die Antragsgegnerin hat insoweit insbesondere ausgeführt, nach dem Bundeshaushaltsplan 2026 stünden für die Besoldungs- und Entgeltsgruppe „A9 (StFw)“ 18.643 Planstellen zur Verfügung. Gemäß dem „Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 14“ (S. 172) seien von 14. 599,0 Planstellen der Besoldungs- /Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ mit Stand vom 1. Oktober 2025 12.716,0 Stellen besetzt. In der Besoldungs-/Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ bestehe mithin eine Planstellenüberkapazität. Weiter wäre es möglich, zusätzlich in der Besoldungsgruppe A9 ca. 6.000 Planstellen in Nutzung zu bringen. Diesen ca. 6.000 Planstellen stünden mit Stand Mai 2026 ca. 2.200 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel (StFw) bzw. Stabsbootsmann (StBtsm) gegenüber. Aufgrund des Beförderungsstopps würden die freien Planstellen jedenfalls bis Dezember 2026 nicht verwendet.
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Vor diesem Hintergrund – und auch unter Berücksichtigung der Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 – ist nicht ersichtlich, dass sich die Beförderungsstellen kurzfristig verknappen könnten und es der Antragsgegnerin in der Folge nicht möglich wäre, die Antragstellerin auch unabhängig von der Freihaltung einer Planstelle zu befördern, sollte sich ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren und der Abbruch des Auswahlverfahrens infolge der Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 als fehlerhaft erweisen und die Antragstellerin ggf. in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. Entsprechendes hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr besteht laut Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 2026 in der Besoldungsgruppe A9 eine Planstellenüberkapazität und gibt es mit Stand Mai 2026 (lediglich) 2.200 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, bestehen für die Kammer nicht. Entscheidend kommt hinzu, dass die freien Planstellen nach Angaben der Antragsgegnerin aktuell aufgrund des verhängten Beförderungsstopps jedenfalls bis Dezember 2026 nicht verwendet werden, mithin also weder die anderen 2.200 Soldaten, die mit Stand Mai 2026 einen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann gestellt haben, noch die zahlreichen anderen Hauptfeldwebel, die keinen Beförderungsantrag gestellt haben (derzeit insgesamt ca. 26.000), aber nach Auffassung der Antragstellerin unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung zur Mindestdienstzeitenproblematik mit zu betrachten wären, befördert werden und eine hier maßgebliche Stellenverknappung entstehen könnte.
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Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin unabhängig von der Freihaltung einer Planstelle daher nicht mehr befördern könnte, ist angesichts der Vielzahl der zur Verfügung stehenden, insbesondere der zusätzlich in Nutzung zu bringenden ca. 6.000 Planstellen, weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
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b) Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsanspruch.
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Die Entscheidung auf Antragsgegnerseite, ab 1. Juli 2026 bis einschließlich Dezember 2026 alle förderlichen Besetzungsentscheidungen zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann auszusetzen, weil die bisherige Beförderungspraxis mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren in der entsprechenden Laufbahn nicht mehr haltbar sei, da sie gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip verstoße, stellt einen Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens dar, mit dem der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erloschen ist (so BayVGH, B.v. 25.6.2026 – 3 CE 26.1026 – bislang nicht veröffentlicht).
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aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ist stets auf ein konkretes Stellebesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt (so) nicht (mehr) zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos, womit auch der Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht (stRspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 16; B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 3 CE 18.504 – juris Rn. 3 f.; OVG NW, B.v. 5.2.2018 – 1 B 1146/17 – juris Rn. 8 ff.; Hess. VGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19 ff.). Die Entscheidung eines Dienstherrn über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterliegt dabei im Hinblick auf den Anspruch eines Bewerbers auf Fortführung des Verfahrens nicht stets den gleichen rechtlichen Anforderungen und Maßgaben. In Fällen, in denen der Dienstherr die Stelle unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung unverändert weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, bedarf es für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung über den Abbruch eines nach den Grundsätzen der Bestenauslese begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 17 ff.). Bezieht sich seine Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, hingegen nicht auf die organisatorische Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, sondern auf den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, so unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch subjektive Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt (BayVGH, a.a.O.). Denn es ist der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehalten, zu entscheiden, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 20). Will der Dienstherr eine Stelle nicht mehr oder nicht mehr so vergeben, unterliegt diese Entscheidung nach der zitierten Rechtsprechung deshalb allenfalls einem ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das nur eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht.
37
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin das streitbefangene Auswahlverfahren abbrechen, weil sie die Neustrukturierung des Beförderungssystems zurecht für erforderlich gehalten hat, um einerseits die bislang rechtswidrige Praxis (vgl. OVG NW, B.v. 25.7.2025 – 1 A 842/23 – juris Rn. 13 ff.) auf eine leistungsbezogene Förderung umzustellen und andererseits die Dienstpostenorganisation der Ebene Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann im Lichte der Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte neu zu justieren (so BayVGH, B.v. 25.6.2026 – 3 CE 26.1026 – bislang nicht veröffentlicht).
38
2. Soweit sich die Antragstellerin mit ihren erweiterten Anträgen vom 12. Juni 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung im Kern gegen die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 wendet und begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihren aktuell besetzten – nach A7 bis A9 bewerteten – Dienstposten organisatorisch zu verändern, bis über ihren Beförderungsantrag bestandskräftig bzw. über ihre anhängige Klage (AN 16 K 26.1642) rechtskräftig entschieden ist, bzw. hilfsweise, sollte die Herabdotierung ihres Dienstpostens bereits vollzogen sein, der Antragsgegnerin aufzugeben, diese rückgängig zu machen, dringt sie ebenso nicht durch.
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a) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zwar entgegen der Einlassung der Antragsgegnerin, das Truppendienstgericht sei insofern zuständig, eröffnet.
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aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG auch für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
41
Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr. BVerwG, vgl. nur BVerwG, B.v. 20.11.2009 – 1 WB 55.08 – BVerwGE 135, 247 Rn. 14, B.v. 9.3.2010 – 1 WB 9.09 – NZWehrr 159 [159]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Dies gilt gleichermaßen für die Änderung der Bewertung eines Dienstpostens. Auch wenn es um die Bewertung eines Dienstpostens geht, der von einem Soldaten zu besetzen ist oder mit einem Soldaten besetzt werden kann, handelt es sich bei der vorgelagerten Dotierungsentscheidung damit nicht um eine Maßnahme im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis (zum Ganzen, BVerwG, B.v. 24.3.2025 – 1 WB 12.25 – BeckRS 2025, 7047 Rn. 19 f. m.w.N.). Darüber hinaus sind auch statusrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Ernennungen wie Beförderungen, nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 37 bis 57 SG) geregelt und gehören deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie verbleibt es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, B.v. 3.5.2023 – 1 WB 9.23 – BeckRS 2023, 15627 Rn. 11).
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bb) Danach ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil sich die Antragstellerin im Kern gegen die Herabdotierung ihres aktuell besetzten Dienstpostens wendet und ihr Begehren in diesem Zusammenhang (in der zugehörigen Hauptsache) letztlich auf eine erneute Entscheidung über ihren Beförderungsantrag unter Außerachtlassung der Mindestdienstzeitenregelung und insbesondere nunmehr auch der Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 zielt, mithin eine statusrechtliche Angelegenheit vorliegt.
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b) Die Anträge vom 12. Juni 2026 sind jedoch ebenfalls unbegründet. Auch insofern ist bereits ein Anordnungsgrund weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich (aa.). Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (bb).
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aa) Wie oben bereits ausgeführt, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Es müssen Gründe vorliegen, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit ergibt. Eine solche Dringlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.
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Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin – wenn auch auf die vorherigen Ausführung der Gegenseite, einer Erledigungserklärung werde sich angeschlossen – umfangreiche Ausführungen sinngemäß dahingehend macht, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei infolge der Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 nicht untergegangen und die genannte Organisationsentscheidung dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, vielmehr sei über ihre Beförderung auf bisheriger Grundlage ohne Berücksichtigung der Mindestdienstzeitproblematik und auch der genannten Organisationsentscheidung erneut zu entscheiden, sowie dahingehend, wann ein Abbruch eines Auswahlverfahrens überhaupt rechtmäßig sein kann, handelt es sich um Fragen, die lediglich einen etwaigen Anordnungsanspruch auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG betreffen. Sie sind dagegen nicht relevant hinsichtlich der Frage, ob abgesehen davon ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Nur wenn eine solche gegeben ist, kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch Erfolg haben.
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Mit Blick auf die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026, deren Umsetzung die Antragstellerin mit ihren Anträgen vom 12. Juni 2026 bezogen auf sie zu unterbinden bzw. im Falle einer bereits erfolgten Umsetzung rückgängig zu machen versucht, ist jedoch ebenso nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin im Falle eines für die Antragstellerin erfolgreichen Hauptsacheverfahrens nicht mehr in der Lage wäre, dieser überhaupt eine A9 Stelle – um die es der Antragstellerin letztlich geht – zur Verfügung zu stellen. Denn die Organisationsentscheidung hat an der Verfügbarkeit der von der Antragsgegnerin genannten Zahl an freien A9-Planstellen nichts geändert. Es besteht vorliegend gerade nicht die Gefahr, dass – wie in regulären Konkurrentenstreitigkeiten üblich – eine Stelle durch einen Mitbewerber besetzt und dann nicht mehr zur Verfügung steht, zumal sämtliche Beförderungen bis jedenfalls Dezember 2026 erst einmal ausgesetzt sind.
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Dem steht auch nicht der Einwand der Antragstellerin entgegen, eine freie Planstelle nütze ihr nichts, wenn ihr Dienstposten eine Beförderung nach A9 nicht mehr trage und ihr der endgültige Rechtverlust nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohe, sondern bereits jetzt eintrete.
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Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass ihr durch eine (bereits geschehene) Herabdotierung ihres Dienstpostens vor einer Entscheidung in der Hauptsache ein endgültiger Rechtsverlust droht. Selbst im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren, also in dem Fall, in dem die Kammer zu dem Ergebnis käme, durch die Neuorganisation des Beförderungssystems, insbesondere auch durch Herabdotierung ihres bisher nach A7 bis A9 gebündelten Dienstposten, sei ein rechtswidriger Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens erfolgt, der die Antragstellerin in ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt habe, könnte sie (lediglich) eine erneute Entscheidung über ihren Beförderungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und mithin unter außer Achtlassen der organisatorischen Veränderungen ihres Dienstpostens verlangen. Auch dann stünden genügend freie Planstellen zur Verfügung, sodass ihr Bewerberverfahrensanspruch nicht ins Leere liefe und dem Gebot effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG genüge getan wäre. Ein irreversibler Rechtszustand ist hingegen nicht zu befürchten. Insofern ist es der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
49
Die Argumentation der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist letztlich vielmehr auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist gemessen am Sinn und Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich zu verhindern, dass durch den Vollzug einer Verwaltungsentscheidung für den Betroffenen irreversible Fakten geschaffen werden, jedoch im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt der insoweit gestellte Antrag den nach Auffassung der Kammer untauglichen Versuch dar, im Wege des Eilrechtsschutzes eine Entscheidung über den Anordnungsanspruch herbeizuführen, ohne dass die Dringlichkeit entsprechend glaubhaft gemacht worden ist.
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bb) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch den erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
51
Denn der Zuschnitt von Dienstposten unterfällt, wie oben unter 1 b) ausgeführt, dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 25.6.2026 – 3 CE 26.1026) unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.7.2022 – 2 VR 1.22 – juris Rn. 5).
52
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG i.V.m. Nr. 1.4 Streitwertkatalog. Der Streitwert in einem beamten- bzw. soldatenrechtlichen Eilverfahren, das wie hier die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2026 – 3 CE 25.2452 – juris Rn. 17, BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 9 f.), vorliegend demnach im Fall der Antragstellerin, einer Soldatin auf Zeit, 6.424,95 EUR.