Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 26.06.2026 – 12 Qs 34/26
Titel:

Durchsuchungsbeschluss, Unverdächtiger Dritter, Auffindevermutung, Wohngemeinschaft, Richtervorbehalt, Beschwerdeverfahren

Normenkette:
StPO § 103
Leitsatz:
Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.
Schlagworte:
Durchsuchungsbeschluss, Unverdächtiger Dritter, Auffindevermutung, Wohngemeinschaft, Richtervorbehalt, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2025 – 402 Js 70374/25

Tenor

Die bei dem Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2025 – 59 Gs 13511-13514/25 – durchgeführte Durchsuchung war rechtswidrig.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

I.
1
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt u.a. gegen die Beschuldigte X ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs, tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung. Die Beschuldigte, die sich selbst der „Letzten Generation“ zurechnet, soll am 26. April 2025 im Rahmen einer Kundgebung in der Nürnberger Innenstadt gemeinsam mit anderen Beschuldigten in einem Tumult eine Polizeikette durchbrochen und sich anschließend an einer Sitzblockade beteiligt haben. Ziel der Kundgebung sei es gewesen, eine Versammlung des Bündnisses „Gemeinsam für Deutschland“ zu verhindern.
2
Im Zwischenbericht vom 5. September 2025 stellte die ermittelnde Polizeidienststelle fest, dass von den rund 50 im Zusammenhang mit der Kundgebung verdächtigten Personen mittlerweile 14 Beschuldigte identifiziert worden seien und dass die Beschuldigte X zum Führungskreis der Gruppierung gehöre. Die Polizei halte es zur Gewinnung weiterführender Erkenntnisse für zielführend, die Wohnungen der bekannten Beschuldigten nach Tatkleidung, Mobilgeräten und Datenträgern zu durchsuchen.
3
Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 7. November 2025 einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschuldigte. Zugleich erließ es einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss gegen den hiesigen Beschwerdeführer und drei weitere Personen. In beiden Beschlüssen waren als Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, bestimmte Kleidungsstücke bezeichnet, die die Beschuldigte beim Geschehen vom 26. April 2025 getragen haben soll sowie die Datenträger und Mobilgeräte der Beschuldigten.
4
In dem Beschluss gem. § 103 StPO hieß es:
Aufgrund des Umstandes, dass die Betroffenen gemeinsam mit der Beschuldigten an der o.g. Adresse [erg.: an der Wohnadresse der Beschuldigten] wohnhaft sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.
5
Die Beschlüsse wurden vollzogen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO. Die StA hat in ihrer Zuleitungsverfügung ans Ermittlungsgericht ausgeführt, es habe aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Zuschnitt der Wohnung die begründete Gefahr bestanden, dass nicht alle Teile der Wohnung, zu denen die Beschuldigte Zugang habe, von der Durchsuchungsanordnung umfasst gewesen seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
6
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
7
1. Die Durchsuchung ist zwischenzeitlich vollzogen und damit erledigt. Die Beschwerde kann im gegebenen Fall der Durchsuchung einer Privatwohnung aber mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18 f.; Kammer, Beschluss vom 4. August 2023 – 12 Qs 57/23, juris Rn. 7).
8
2. Die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses lagen nicht vor.
9
a) Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses beurteilt sich zur Sicherung der Funktion des Richtervorbehaltes (Art. 13 Abs. 2 GG) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses; das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter unbekannt, d.h. die nicht akten- oder allgemeinkundig waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08, juris Rn. 28).
10
Gemäß § 103 Abs. 1 StPO darf bei einer unverdächtigen Person durchsucht werden, wenn dies der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dienen soll. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Anders als bei einer auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung, für die es genügen kann, dass beim Beschuldigten mit dem Auffinden der gesuchten Gegenstände aufgrund kriminalistischer und allgemeiner Lebenserfahrung gerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 13), setzt die Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten voraus, dass im Zeitpunkt der Anordnung aufgrund bestimmter Tatsachen konkrete Gründe dafürsprechen, dass die Durchsuchung bei ihm zum Auffinden der gesuchten Spur oder Sache führen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, juris Rn. 13).
11
b) An der ex ante konkret begründeten Auffindevermutung fehlte es hier.
12
Allein der Umstand – und einen anderen benennt weder der angegriffene Beschluss, noch ist einer aus der Akte ersichtlich –, dass der Beschwerdeführer unter derselben Adresse wie die Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht hinreichend konkret die Erwartung, die gesuchten Objekte bei ihm zu finden. Das bestätigt mittelbar auch der Zuleitungsvermerk der StA, der nichts zum Unverdächtigen sagt, sondern die Sorge artikuliert, nicht überall dort suchen zu können, wo die Beschuldigte möglicherweise Zugang hatte.
13
Die Annahme, wenn mehrere unter derselben Adresse wohnen, werde jeder Bewohner bei jedem anderen Bewohner Zugang haben, sodass man damit rechnen könne, die Sachen des einen beim anderen zu finden, stellt allenfalls einen möglichen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung dar. Ein solcher Erfahrungssatz, wenn er denn existiert, hätte jedenfalls reichlich gegenläufige Erfahrung gegen sich, man denke etwa an Mehrfamilienhäuser oder Zweck-Wohngemeinschaften mit eher versperrten als offenen Türen. Das reicht für einen Beschluss nach § 103 StPO nicht aus. Es hätte hier weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft, die nicht ermittelt wurden bzw. die, soweit sie ermittelt wurden, tendenziell gegen eine Auffindevermutung sprachen. So lässt sich den für die vier Betroffenen zur Akte gebrachten Meldeauskünften entnehmen, dass einer der Bewohner des durchsuchten Anwesens dort am 29. Juli 2025, der Beschwerdeführer am 1. August 2025 und die beiden übrigen am 1. September 2025 eingezogen sind – alle also Monate nach der mutmaßlichen Tat – und dass sie, wie ihre ebenfalls mitgeteilten Altadressen belegten, zuvor unter verschiedenen Anschriften wohnten. Wo die Beschuldigte früher wohnte und wann sie das Durchsuchungsobjekt bezog, teilte die Akte nicht mit. Damit konnte jedenfalls ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Betroffenen und bei der Beschuldigten um eine von woanders hergezogene, eingeschworene Wohngemeinschaft handelte, die wenig auf die Abgrenzung der Privatsphären geben könnte. Zur Untermauerung der Hypothese, es hier überhaupt mit einer Wohngemeinschaft zu tun zu haben, hätte es zudem der Abklärung des Durchsuchungsobjekts bedurft (Mehrparteienhaus oder Einfamilienhaus?), wofür sich in der Akte aber nichts fand.
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3. Ob die Durchsuchung beim Beschwerdeführer auf der Grundlage des zeitgleich gegen die Beschuldigte unter selber Adresse vollzogenen Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO gerechtfertigt gewesen sein könnte (vgl. instruktiv BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18, juris Rn. 33; vgl. weiter Kammer, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 12 Qs 77/23, juris Rn. 8), hatte die Kammer nicht zu prüfen.
III.
15
Die Kostenfolge beruhte auf § 467 Abs. 1 StPO analog.