Titel:
Maklervertrag, Provisionsanspruch, Kausalität, Beweiswürdigung, Beratervertrag, Makleralleinauftrag, Schadensersatz
Schlagworte:
Maklervertrag, Provisionsanspruch, Kausalität, Beweiswürdigung, Beratervertrag, Makleralleinauftrag, Schadensersatz
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 17.07.2024 – 29 O 7738/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.07.2024, Az. 29 O 7738/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Maklerhonorar aus abgetretenem Recht.
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Die (im Folgenden als bezeichnet) ist ein auf die Vermittlung von Zahnarztpraxen spezialisiertes Unternehmen, das den Kunden beim Verkauf von Zahnarztpraxen berät, bei den Verhandlungen mit gefundenen Interessenten unterstützt, Kaufinteressenten nachweist und bei Interesse der Kunden, das Geschäft vermittelt.
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Die Ehefrau des Beklagten, die Anfang 2019 verstarb, hatte eine kieferorthopädischen Praxis in M. betrieben. Alleinerbe nach der Ehefrau des Beklagten war, der gemeinsame Sohn des Ehepaares . Der Beklagte wollte die Zahnarztpraxis seiner verstorbenen Ehefrau veräußern.
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Nach dem Tod der Ehefrau des Beklagten führte Frau die Praxis zunächst fort.
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Herr, der Vorstand der war, hatte vom Tod der Ehefrau des Beklagten erfahren, den Beklagten kontaktiert und ihm seine Unterstützung bei der Veräußerung der kieferorthopädischen Praxis angeboten. Herr und der Beklagte waren sich als Nachbarn persönlich bekannt.
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In der Folgezeit kam es zu mehreren Treffen zwischen Herrn und dem Beklagten. Während eines Treffens am 23.01.2019 informierte der Beklagte Herrn darüber, dass Frau Dr. Interesse am Kauf der streitgegenständlichen Praxis bekundet habe.
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Herr trug Daten und Unterlagen für den Verkauf der streitgegenständlichen Praxis zusammen, bereitete diese auf und erstellte ein Verkaufsexposé, eine Expertise sowie ein Kurzgutachten über die Praxis. Er teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 25.01.2019 mit, dass er in der Datenbank der zehn bis 15 potenziell passende Interessenten gefunden habe. Weiter informierte er den Beklagten regelmäßig über seine Tätigkeit und den Fortschritt der Vermittlungen. Zudem führte er mehrere Besichtigungen mit Interessenten in der Praxis durch.
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Am 15.02.2019 unterzeichnete der Beklagte ein Schriftstück mit dem Briefkopf der (Anl. K 1), das von den Parteien als „Zwischenbericht“ bezeichnet wird. Der „Zwischenbericht“ hatte folgenden Wortlaut:
„Dieser Zwischenbericht ist der gegengezeichnet spätestens innerhalb von einer Woche (z.B. per Fax an 089 278 130 13) zurückzusenden, insbesondere wenn dem Abgeber „neue“, bislang noch nicht nachgewiesene Interessenten bekannt sind und diese nicht unter die Provisionsvereinbarung fallen sollen.
Ohne bzw. bis zur anderweitigen Nennung von Personen darf die davon ausgehen, dass dem Abgeber keine Interessenten bekannt sind und die die genannten sowie die ihr bekannt werdenden, neu hinzukommenden Interessenten provisionspflichtig bearbeiten kann.
(Es folgen die Namen und Kontaktdaten von Interessenten)
Die o.g. Interessenten gelten als von der nachgewiesen, d.h. die erhält vom Abgeber im Erfolgsfall die vereinbarte Provision (z.B. in der BRD: 3% vom Kaufpreis, mindestens jedoch €, jeweils zzgl. MwSt.).
Soweit sich einer der o.g. Interessenten an den Abgeber wendet oder der Abgeber mit den Interessenten selbst Kontakt aufnimmt, hat der Abgeber den Interessenten an die zu verweisen bzw. diesen auf die (Vor) Kenntnis durch die hinzuweisen. Es muss für den Interessenten klar ersichtlich sein, dass für den Kontakt die ursächlich ist und der Abgeber betreff [sic] des Nachweises der Praxis somit im Namen der THP auftritt, d.h. dass die Praxis dem Interessenten faktisch von der nachgewiesen wurde.
Dem Abgeber bekannte Interessenten (Nachname, Vorname, Ort/Adr. und/oder Tel.Nr.):
Soweit dem Abgeber „neue“, bislang noch nicht nachgewiesene Interessenten mit gleichem Nachnamen bekannt sind, sind diese oben zu kennzeichnen und mit Nennung der Adresse und/oder der Tel.Nr. nachfolgend aufzuführen, damit ein Detailabgleich möglich ist. Ergibt sich hierbei, dass Personengleichheit besteht, gilt der Interessent nicht als von der nachgewiesen. Anderenfalls fällt er unter die Provisionsvereinbarung und die ihrerseits den Vornamen und die Tel. Nr. nennen.
Soweit dem Abgeber Interessenten bereits bekannt sind, die nicht auf der o.g. Liste stehen, sind diese ebenfalls nachfolgend aufgeführt. Insbesondere soweit diese nicht unter die Provisionsvereinbarung fallen sollen.“
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Die Eheleute ... waren in dem Zwischenbericht nicht aufgeführt.
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Herr und einer der Eheleute führten vor Abschluss des Kaufvertrags zumindest ein Telefonat, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
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Mit dem „Praxisübernahmevertrag“ vom 23.04.2019 laut Anl. B 2 verkaufte der Sohn des Beklagten die streitgegenständliche Praxis an Herrn EUR.
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Die stellte dem Beklagten am 04.03.2022 ... brutto in Rechnung.
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Mit Vereinbarung vom 20.12.2022 laut Anl. K 5 trat die ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus der Maklertätigkeit der im Zusammenhang mit der Veräußerung der kieferorthopädischen Praxis an die Klägerin ab.
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Zedentin in einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen am 23.01.2019 beauftragt, nach Kaufinteressenten für die Kieferorthopädiepraxis zu suchen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.03.2024, S. 2 drittletzter Absatz, Bl. 47 d.A.).
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In einem weiteren Gespräch des Beklagten mit dem Zeugen in den Büroräumen der Zedentin am 11.02.2019 habe der Beklagte die beauftragt, den Verkauf der Praxis komplett abzuwickeln, da er mit der „latenten Interessentin Frau nicht weiterkomme. Dabei habe es sich um einen Alleinauftrag gehandelt (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.03.2024, S. 3 erster und zweiter Absatz, Bl. 48 d.A.). Dieser Makleralleinauftrag sei in einem weiteren persönlichen Gespräch in der Praxis am 15.02.2019 anlässlich der zwischen den Parteien unstreitigen Unterzeichnung des „Zwischenberichts“ laut Anl. K 1 wiederholt worden (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.03.2024, S. 3 drittletzter Absatz, Bl. 48 d.A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen hieraus von 9% Punkten über dem jeweiligen BZS seit 20.04.2022 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € nebst Zinsen hieraus von 5% Punkten über dem jeweiligen BZS jährlich seit 30.12.2022 für vorgerichtliche RA-Kosten zu bezahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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Der Beklagte hat erwidert, dass er keinen Maklervertrag mit der geschlossen habe.
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Mit Endurteil vom 17.07.2024, Az. 29 O 7738/23, das dem Klägervertreter am 17.07.2024 zugestellt worden ist (vgl. Bl. zu 128 d.A.), hat das Landgericht München I, nachdem es in einer umfangreichen Beweisaufnahme die Zeugen sowie vernommen hatte, die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass, soweit sich die Klägerin auf einen Maklervertrag zwischen der und dem Beklagten berufe, ein Provisionsanspruch schon daran scheitere, dass der Kaufvertrag über die kieferorthopädische Praxis nicht infolge des Nachweises durch die zustande gekommen sei, da den Eheleuten die streitgegenständliche Praxis unstreitig bereits vor dem Abschluss des behaupteten Maklervertrages bekannt gewesen sei (LGU S. 6 vorletzter Absatz). Eine Provision könne sich ein Makler aber auch durch die Lieferung zusätzlicher Informationen verdienen, wenn dies eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung gewesen sei. Den ihr obliegenden Nachweis, dass von der gegenüber erbrachte Maklerleistungen zum Abschluss des Hauptvertrages führten, habe die Klägerin jedoch nicht erbringen können. Die Angaben des Zeugen zu seinen Maklerleistungen seien durch die Aussage der Zeugen widerlegt. Der Zeuge habe zwar eingeräumt, dass er ein Gespräch mit dem Zeugen geführt habe. Daraus habe er jedoch keine neuen Informationen erhalten. Das Gespräch habe sich nicht auf seine Kaufentscheidung ausgewirkt (LGU S. 7 letzter Absatz aE).
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Vielmehr sei der Kaufentschluss der schon vor dem Gespräch mit dem Zeugen festgestanden (LGU S. 8 erster Absatz). Bezüglich der Angaben der Zeugen habe das Landgericht keine Zweifel, da es sich bei diesen Zeugen um neutrale Zeuge handle, die weder im Lager der Klägerin noch des Beklagten stünden. Die Aussagen seien auch widerspruchsfrei und plausibel (LGU S. 8 zweiter Absatz). Bezüglich der Aussage des Zeugen habe das Gericht dagegen Zweifel. Der Zeuge sei zum einen kein neutraler Zeuge. Zum anderen sei seine Aussage – vor allem im Hinblick auf den vorgetragenen Vertragsschluss – weder plausibel noch nachvollziehbar. So habe der Zeuge einerseits ausgesagt, dass bereits am 11.02.2019 eine mündliche Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen worden sei, dass von dem behaupteten Beratervertrag auch die Beratung des Beklagten hinsichtlich der umfasst gewesen sein solle. Andererseits habe er bekundet, dass die in der Interessentenliste gemäß Anl. K 1 nicht aufgeführt worden seien, weil mit den Eheleuten zu diesem Zeitpunkt noch keine Gespräche geführt worden seien. Denn in die Interessentenliste eines Maklers würden Personen nicht erst dann aufgenommen, wenn bereits Gespräche mit ihnen geführt worden seien. Vielmehr sei Zweck einer Interessentenliste, später nachweisen zu können, dass Personen, auch wenn noch gar kein Kontakt mit ihnen aufgenommen worden sei, vom Makler vermittelt worden seien (LGU S. 8 letzter Absatz und S. 9 erster Absatz). Widersprüchlich sei die Aussage des Zeugen auch insoweit, als einerseits gesagt werde, dass aufgrund der schwierigen Situation nach dem Tod der Ehefrau des Beklagten ausnahmsweise ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden sei, dass aber andererseits der Zwischenbericht laut Anl. K 1 dennoch dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden sei (LGU S. 9 zweiter Absatz). Die vom Zeugen bekundete enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Beklagten, dem Zeugen habe letzterer nicht bestätigt (LGU S. 9 letzter Absatz).
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Das Landgericht hat es auch als nicht nachgewiesen angesehen, dass die und der Beklagte vereinbart hätten, dass ein Provisionsanspruch der auch ohne Kausalität des Tätigwerdens der für den Kaufvertragsabschluss entstehe, soweit die nur in irgendeiner Weise hinsichtlich des Verkaufs der Praxis an die Eheleute tätig geworden sei. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen sei durch den Zwischenbericht laut Anl. K 1 widerlegt, da die Eheleute dort gerade nicht aufgeführt seien (LGU S. 10 erster Absatz). Das Landgericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass eine derartige Vereinbarung nach Übersendung des Zwischenberichts getroffen worden sei (LGU S. 10 zweiter Absatz).
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Einen Makleralleinauftrag habe die nicht nachgewiesen. Gegen einen solchen spreche wiederum der Zwischenbericht. Denn der darin enthaltenen Interessentenliste hätte es nicht bedurft, wenn vom Beklagten ein Makleralleinauftrag erteilt worden wäre. Im Übrigen würde auch bei Unterstellung eines Makleralleinauftrags ein Provisionsanspruch jedenfalls an der fehlenden Kausalität zwischen der Tätigkeit der und dem Abschluss des Praxiskaufvertrages scheitern (LGU S. 11 zweiter und dritter Absatz). In Ermangelung des Nachweises eines Makleralleinauftrages scheide auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das darin enthaltene Verbot eines Eigengeschäfts aus (LGU S. 11 fünfter Absatz).
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Die Beklagte habe auch nicht den Abschluss eines von ihr behaupteten mündlichen Beratervertrages beweisen können, in dem eine erfolgsabhängige Provision vereinbart worden sei. Zum einen werde diese Behauptung der durch die Interessentenliste widerlegt, da die Eheleute dort ja gerade nicht aufgeführt seien (LGU S. 12 zweiter Absatz). Zum anderen fehle es auch an einem Nachweis eines Tätigwerdens der hinsichtlich der Eheleute, da diese sich nicht daran erinnern hätten können, Unterlagen vom Zeugen erhalten zu haben (LGU S. 12 dritter Absatz).
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Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.08.2024 (Bl. 1 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am 14.08.2024, hat die Klägerin Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.07.2024 eingelegt und ihre Berufung nach bis 17.10.2024 gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.10.2024 (Bl. 11/21 d. A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am 15.10.2024, begründet.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
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Sie rügt insbesondere, dass es sich bei dem Urteil um eine Überraschungsentscheidung handle, da es nicht den geringsten Hinweis gegeben habe, dass das Landgericht nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 die Klage ohne Fortsetzung abweisen werde. Vielmehr habe die Einzelrichterin am Ende der Sitzung noch erwähnt, sie werde sich noch überlegen, den Beklagten in einem weiteren Termin anzuhören (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 14 d.A.).
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Das Landgericht habe auch die Intentionen des Zeugen verkannt, der durch seine Tätigkeit einen Kaufvertragsschluss mit habe herbeiführen und nicht „sehenden Auges“ kostenlos habe arbeiten wollen. (Berufungsbegründung S. 5 f., Bl. 15 f. d.A.). Dass die kostenlos habe arbeiten wollen – was die Folge der Verneinung eines selbständigen Beratervertrages wäre –, habe die Beklagte nicht nachgewiesen (Berufungsbegründung S. 6 dritter Absatz, Bl. 16 d.A.).
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Selbst wenn aber die von der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung nicht nachgewiesen sein sollte, so hätte die Klägerin jedenfalls einen Anspruch nach § 612 BGB, was das Landgericht übersehen habe. Nicht erkannt habe das Landgericht auch, dass der Dienstberechtigte im Rahmen des § 612 BGB die behauptete Vereinbarung der Unentgeltlichkeit beweisen müsse (Berufungsbegründung S. 6 unten und 7 oben, Bl. 16 f. d.A.).
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Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Aussage des Zeugen auch nicht durch die Aussagen der widerlegt. Während der Zeuge ausführlich und präzise ausgesagt habe, habe die Zeugin lediglich ausgesagt, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Übrigen seien die Zeugen beim Vertragsschluss zwischen der Zedentin und dem Beklagten gar nicht anwesend gewesen und könnten deshalb diesbezüglich auch nichts bekunden. Schließlich habe es das Landgericht versäumt, den Beklagten dazu anzuhören (Berufungsbegründung S. 7 f., Bl. 17 f. d.A.).
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Das Landgericht habe auch verkannt, dass der Zeuge durch die Aufarbeitung der Praxisdaten und die Erstellung eines nachvollziehbaren Verkaufsexposés die Grundlage für die Kaufpreisbildung durch die Kaufvertragsparteien geliefert habe (LGU S. 8 unten bis 10 erster Absatz, Bl. 18 – 20 d.A.).
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Völlig unbrauchbar sei die Zeugenaussage des Steuerberaters, da sich dieser an nichts mehr habe erinnern können. Aufgrund der nachgereichten Anlage K 8 sei klar, dass die vom Steuerberater an den Zeugen übermittelten Unterlagen die Grundlage für das vom Zeugen erstellte Exposé und Verkaufsgutachten bildeten (Berufungsbegründung S. 10 oben, Bl. 20 d.A.).
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Die vom Landgericht aus dem Zwischenbericht laut Anl. K 1 gezogenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar. Denn das Landgericht vermische den behaupteten Beratervertrag mit dem Makleralleinauftrag bezüglich dritter Interessenten. Dass die auf der Interessentenliste nicht auftauchten, sei allein damit zu erklären, dass sie unstreitig nicht von der nachgewiesen seien.
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Die Klägerin beantragt daher:
Das Endurteil des Landgerichts München 1 [sic] vom 17.07.2024, AZ: 29 O 7738123, wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen hieraus von 9%-Punkten jährlich über dem jeweiligen BZS seit 20.04.2022 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € nebst Zinsen hieraus von 5%-Punkten jährlich über dem jeweiligen BZS seit 30.12.2022 für vorgerichtliche RA-Kosten zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
37
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil.
38
Der Senat hat am 24.06.2026 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2026, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
39
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung der Klägerin ist unbegründet, da das Landgericht die Klage der Klägerin zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen hat.
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I. 1. Der Senat geht davon aus, dass zwischen der und dem Beklagten spätestens am 15.02.2019 ein Maklervertrag i.S.d. § 652 BGB zustande gekommen ist. Zwar bestreitet der Beklagte pauschal, dass es zu einem Maklervertrag gekommen sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.02.2024, S. 2 erster Absatz, Bl. 44 d.A.). Dies wird jedoch durch den von der Klägerin vorgelegten „Zwischenbericht“ vom 15.02.2019 laut Anl. K 1, der unstreitig vom Beklagten an diesem Tag unterzeichnet wurde, widerlegt. Denn aus dem Zwischenbericht ergibt sich, dass die vom Beklagten mit dem Nachweis von Interessenten und der Vermittlung eines Kaufvertrages für die Praxis beauftragt wurde und für den „Erfolgsfall“ ein Honorar in Höhe von 3% des Kaufpreises, mindestens € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Dass sich der Maklerauftrag nicht nur auf die in der Interessentenliste aufgeführten Personen bezog, ergibt sich aus dem zweiten Absatz des Zwischenberichts „Ohne bzw. bis zur anderweitigen Nennung von Personen darf die davon ausgehen, dass dem Abgeber keine Interessenten bekannt sind und die die genannten sowie die ihr bekannt werdenden, neu hinzukommenden Interessenten provisionspflichtig bearbeiten kann.“
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2. Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten auf Zahlung eines Maklerhonorars aus § 652 Abs. 1 BGB besteht jedoch trotz des geschlossenen Maklervertrages nicht, weil die weder dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Praxisübernahmevertrages laut Anl. B 2 mit nachgewiesen (§ 652 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB) noch den Praxisübernahmevertrag vermittelt (§ 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB) hat.
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a. Ein Anspruch der nach § 652 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB scheidet aus, da – was zwischen den Parteien unstreitig ist – dem Beklagten die Möglichkeit des Abschlusses eines Übernahmevertrages mit bereits vor dem Abschluss des Maklervertrages bekannt war, sodass ein Nachweis nicht vorliegt. Dies bezweifelt auch die Berufung nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 2 drittletzter Absatz, Bl. 12 d.A.).
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b. Es besteht aber auch kein Anspruch der aus § 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB, da der Übernahmevertrag zwischen dem Sohn des Beklagten und nicht durch die Zedentin vermittelt wurde.
44
Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, Rdnr. 21). Im streitgegenständlichen Fall fehlt es aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an der Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des potenziellen Vertragsgegners des Auftragsgebers, d. h. des, weil dieser in seiner Vernehmung bekundete, dass sich „(d) as Gespräch mit Herrn (…) (nicht) auf meine Kaufentscheidung (…) ausgewirkt“ habe. Er habe letztendlich nicht einmal gewusst, wer das sei. Zwar habe sich Herr am Telefon vorgestellt, das habe sich aber alles nicht auf die Kaufentscheidung ausgewirkt (vgl. S. 19 zweiter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 99 d.A.).
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Das Landgericht verneinte deshalb eine Mitursächlichkeit des Tätigwerdens des Zeugen für den Abschluss des Übernahmevertrages zwischen und dem Sohn des Beklagten (LGU S. 7 letzter Absatz und S. 8 erster Absatz).
46
Die gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach der genannten Vorschrift an derartige Feststellungen gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden.
47
Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03, Rdnr. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46. Auflage, München 2026, Rdnrn 1 – 3 zu § 529). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Die Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 13 zu § 286).
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Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussage der Zeugen und sowie der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung sehr ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise dargestellt (S. 8 ff. LGU).
49
Nach der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Vermittlung darauf an, ob der Makler beim Vertragspartner des Auftraggebers die Abschlussbereitschaft zumindest mitherbeigeführt hat. Was bei den Entschluss zum Abschluss des Übernahmevertrages bewirkt hat, kann zunächst grundsätzlich nur dieser wissen, da es sich bei dem Beweggrund für einen Vertragsschluss um eine innere Tatsache handelt. Entscheidungserheblich ist daher vorrangig die Aussage des Zeugen, die das Landgericht als glaubhaft beurteilt hat, da sie in sich widerspruchsfrei und plausibel sei. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen wendet die Berufung nur ein, dass dieser ausgesagt habe, den Zeugen einmal persönlich getroffen zu haben, dass der Zeuge den Zeugen beim Gerichtstermin auf dem Gerichtsflur jedoch nicht mehr erkannt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 9 drittletzter Absatz, Bl. 19 d.A.). Nachdem das Treffen der beiden Zeugen im Februar März 2019 stattfand, die Gerichtsverhandlung aber erst im Juni 2024, d.h. mehr als fünf Jahre später, ist es nicht verwunderlich, dass der Zeuge und der Zeuge sich nicht mehr wiedererkannten. Das Nichterkennen spricht also nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen . Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht auch nicht, dass der Zeuge ausführte, dass er bei sich keine Gutachten und BWAs des Zeugen gefunden habe (vgl. S. 20 dritter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 100 d.A.), während die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.07.2024 Emails vom 26.02.2019 (Anl. K 9) vorlegte, mit denen der Zeuge Zeugen Unterlagen zur Praxis übermittelte. Denn der Zeuge weiter aus, dass seine Aussage nicht bedeute, dass er keine Unterlagen vom Zeugen erhalten habe. Er könne sich nur nicht daran erinnern.
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Die von der Berufung in Bezug genommene (vgl. Berufungsbegründung S. 9 dritter Absatz, Bl. 19 d.A.) Aussage des Zeugen, „Grundlage unserer Kaufentscheidung waren die Unterlagen“ (vgl. S. 19 erster Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 99 d.A.) zwangen das Landgericht nicht, eine Kausalität des Tätigwerdens des Zeugen für den Übernahmeentschluss des Zeugen zu bejahen. Denn wie sich aus dem weiteren Verlauf der Vernehmung des Zeugen ergibt (vgl. S. 20 zweiter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 100 d.A.), konnten damit auch die dem Zeugen vom Steuerberater des Beklagten, dem Zeugen, übermittelten Unterlagen gemeint gewesen sein. Im Übrigen war ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Übernahmeentscheidung der unbedingte Wille des Zeugen, sich selbständig zu machen sowie die Tatsache, dass damals alle Alternativen weggefallen seien, sodass der Zeuge „nicht wegen € oder € rumtun“ wollte (vgl. S. 20 erster Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 100 d.A.).
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Das Landgericht hat den Zeugen auch für glaubwürdig erachtet, da er weder im Lager der Klägerin noch des Beklagten stehe, keinen Belastungseifer habe erkennen lassen und auch sichtlich bemüht gewesen sei, nur das ihm tatsächlich Erinnerliche zu bekunden. Dagegen hat die Berufung nichts erinnert und gibt es auch nichts zu erinnern.
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Der Zeuge konnte demgegenüber nur bekunden, welche Leistungen er gegenüber dem Zeugen erbracht habe, aber nicht, ob diese Leistungen der Grund für den Zeugen waren, den Übernahmevertrag mit dem Sohn des Beklagten abzuschließen. Nur darauf kommt es aber im Rahmen des § 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB an. In Bezug auf die hier allein ausschlaggebende Frage der Kausalität des Tätigwerdens des Zeugen H. ist daher unerheblich, ob dessen Aussage glaubhaft ist oder ob sie durch die Aussage anderer Zeugen widerlegt wurde.
53
II. Zutreffend hat das Landgericht auch die Vereinbarung eines qualifizierten Makleralleinauftrags verneint und deshalb einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht abgelehnt (zu einem solchen Schadensersatzanspruch vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 – 19 U 18 /11, Rdnr. 17).
54
Zwar enthält der „Zwischenbericht“ vom 15.02.2019 laut Anl. K 1 eine Verweisungsklausel, die dem Auftraggeber grundsätzlich auch ein Eigengeschäft verbietet (“Soweit (…) der Abgeber mit den Interessenten selbst Kontakt aufnimmt, hat der Abgeber den Interessenten an die [Zedentin] zu verweisen“; zur Qualifikation solcher Klauseln vgl. Retzlaff in Grüneberg, BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 78 und 83 zu § 652 BGB). Jedoch bezieht sich diese als qualifizierter Makleralleinauftrag auszulegende Klausel nur auf die im Zwischenbericht laut Anl. K 1 aufgeführten Interessenten und damit nicht auf, der – was zwischen den Parteien unstreitig ist – in der Interessentenliste nicht aufgeführt war und als Interessent den Beklagten bereits vorher bekannt war. Dem Beklagten war damit ein Eigengeschäft mit nicht verboten (unabhängig davon, dass es sich bei dem „Zwischenbericht“ laut Anl. K 1 – wie aus dessen Schriftbild ersichtlich ist – um ein von der verwendetes und vom Beklagten unterschriebenes Formular handelt und ein qualifizierter Makleralleinauftrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin nicht wirksam vereinbart werden kann, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2000 – 15 U 179/99, Rdnr. 27 zu § 9 AGBG), sodass sich aus der Vornahme eines Eigengeschäfts in Form des Abschlusses des Übernahmevertrages mit ein Schadenersatzanspruch nicht ableiten lässt.
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III. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht aus einem zwischen der und dem Beklagten geschlossenen Beratervertrag i.S.d. § 611 BGB. Denn den Nachweis eines zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossenen Vertrages, dessen Gegenstand die Beratung des Beklagten beim Abschluss eines Kauf- bzw. Übernahmevertrages mit den Eheleuten gewesen wäre, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht führen können, da sich das Landgericht nach der diesbezüglichen Beweiserhebung in Form der Vernehmung des Zeugen (die anderen Zeugen und der Steuerberater haben diesbezüglich keine Wahrnehmungen gemacht) nicht vom Abschluss eines derartigen Beratervertrages überzeugen konnte.
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Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch, weil diese Rügen unter Zugrundelegung der oben unter I 2 b dargelegten Grundsätze zur Überprüfbarkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Zu Recht ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen bestünden, die eine Überzeugungsbildung hinsichtlich des Zustandekommens eines Beratervertrages i.S.d. § 611 BGB hinderten. Das Landgericht hat zutreffend auf Widersprüche in der Aussage des Zeugen abgestellt. So ist nicht erklärlich, warum zwar die in dem Zwischenbericht niedergelegten Regelungen (Maklerauftrag) unstreitig schriftlich getroffen wurden, die daneben behauptetermaßen vorliegende Beratungsvereinbarung dagegen nach der Aussage des Zeugen nur mündlich abgeschlossen worden sein soll. Dies ist umso widersprüchlicher, als die Vereinbarung über die beiden Vertragsbestandteile (Makler- und Beratungsvereinbarung) nach der Aussage des Zeugen zu den gleichen Zeitpunkten geschlossen worden sein soll: am 11.02.2019 und sodann nochmals am 15.02.2019 mit der Teilverschriftlichung im Zwischenbericht laut Anl. K 1 (vgl. S. 4 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 84 f. d.A.).
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Die auf Nachfrage des Landgerichts vom Zeugen gegebene Erklärung, warum kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, nämlich die Bekanntschaft zwischen dem Zeugen und dem Beklagten sowie die besondere Situation nach dem Tod der Ehefrau des Beklagten (vgl. S. 8 vorletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 88 d.A.), überzeugt den Senat – wie vorher auch schon das Landgericht – nicht. Ein vollständiger Verzicht auf eine Verschriftlichung der vertraglichen Vereinbarung wäre im Hinblick auf die Bekanntschaft zum Beklagten und den kurz vorher erfolgten Tod der Ehefrau des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass dann doch eine nur schriftliche Teilvereinbarung erfolgt sein soll. Dafür gibt auch die Berufungsbegründung keine Erklärung.
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Nach dem vom Zeugen vorgetragenen Geschehensablauf besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Beklagte den Abschluss eines ihm vom Zeugen angetragenen Beratervertrages neben dem oder an Stelle des Maklervertrages überhaupt ablehnte. So gab der Zeuge an, dass er dem Beklagten bereits am 23.01.2019 im Rahmen eines ersten persönlichen Treffens die von der offerierten Vertragsmodelle, nämlich Maklerverträge einerseits und Beraterverträge andererseits, erklärt und ihm Vertragsmuster überlassen habe, ohne dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertragsangebot der Zedentin angenommen hätte. Denn er habe zuvor noch mit seinem Sohn, dem Erben seiner verstorbenen Ehefrau, sprechen müssen (vgl. S. 3 viertletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 83 d.A.). Der Zeuge bekundete diesbezüglich weiter, dass das Muster des Beratervertrages eine sofortige Fälligkeit des Beraterhonorars vorgesehen habe, was der Beklagte aber abgelehnt und deshalb den Beratervertrag nicht unterschrieben habe. Diese Ablehnung habe sich aber nur auf den Fälligkeitszeitpunkt des Beraterhonorars bezogen, nicht auf die anderen Punkte des Beratervertrages (vgl. S. 11 erster Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 91 d.A.). In diesem Fall hätte es jedoch nahegelegen, die Fälligkeitsklauseln im Vertragsmuster der einfach zu streichen und durch eine schriftliche individualvertragliche Regelung zu ersetzen, wonach die Fälligkeit des Beraterhonorars erst bei Vollzug der Praxisübernahme eintreten solle. Denn dem Zeugen war ja – wie sich aus der Unterzeichnung des Zwischenberichts ergibt – an einer schriftlichen Vereinbarung gelegen. Dass dies dennoch nicht geschehen ist, spricht gegen den von der Klägerin behaupteten Abschluss eines (mündlichen) Beratervertrages.
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Der von der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobene Einwand, dass der Zeuge doch nicht sehenden Auges umsonst hätte arbeiten wollen, als er gegenüber den Eheleuten tätig geworden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 5 f. unter Punkt 2, Bl. 15 f. d.A.), überzeugt nicht. Zwar konnte die aufgrund der Vorkenntnis des Beklagten von den Eheleuten als in Frage kommenden Erwerbern der Praxis eine Nachweisprovision (§ 652 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB) nicht mehr verdienen. Jedoch hatte die trotz dieser Vorkenntnis des Beklagten noch die Möglichkeit, einen Übernahmevertrag zwischen den Eheleuten einerseits und dem Beklagten bzw. seinem Sohn zu vermitteln und dadurch gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB eine Maklerprovision zu verdienen. Denn Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB ist – wie bereits oben unter I 2 b ausgeführt – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags, sodass der Vermittlungsmakler seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdient (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, Rdnr. 21). Wenn also der Zeuge durch seine Tätigkeit zumindest mitursächlich den letztendlichen Praxisübernehmer zum Abschluss des Übernahmevertrages gebracht hätte, hätte die gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB eine Maklerprovision verdient. Somit ist das Tätigwerden des Zeugen gegenüber den Eheleuten kein Indiz für das Zustandekommen eines Beratervertrages zwischen der Beklagten.
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Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht auch, dass – wie das Landgericht zutreffend anführt (vgl. LGU S. 8 letzter Absatz und S. 9 erster Absatz) – die Aussage des Zeugen (vgl. S. 10 vorletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 88 d.A.) bezüglich der Gründe für die unterbliebene Aufnahme der Eheleute in die Interessentenliste des Zwischenberichts laut Anl. K 1 nicht nachvollziehbar ist. Danach sei dem Zeuge deren Telefonnummer nicht bekannt gewesen und hätten insoweit auch noch keine Gespräche stattgefunden. Dies sind jedoch keine Gründe, die nicht in die Interessentenliste aufzunehmen. Es erschließt sich insoweit auch nicht, warum mögliche Provisionsansprüche zwar bezüglich eines Teils der potenziellen Übernehmer durch den Zwischenbericht laut Anl. K 1 schriftlich gesichert wurden, bezüglich der Eheleute jedoch nicht.
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Da die anderen vernommenen Zeugen zum Abschluss eines Beratervertrages zwischen der und dem Beklagten nichts aussagten und mangels diesbezüglicher Wahrnehmungen auch nicht konnten, ist die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben. Ob die – wie oben dargelegt – bereits aus sich heraus nicht glaubhafte Aussage des Zeugen durch die Aussage der anderen Zeugen auch noch widerlegt wurde (wie das Landgericht meint und was die Berufung angreift, vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff., Bl. 17 ff. d.A.) ist daher unerheblich.
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Eine Parteivernehmung des Beklagten hat die Klägerin in erster Instanz nicht beantragt. Die Beantragung einer Parteivernehmung in der Berufung ist nach § 531 ZPO verspätet. Die Erfolglosigkeit des klägerischen Beweismittels (des Zeugen) zwang das Landgericht auch nicht, den Beklagten informatorisch anzuhören.
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IV. Der Verweis auf die Regelung des § 612 BGB (Berufungsbegründung S. 6 f., Bl. 16 f. d.A.) verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Anwendung des § 612 BGB setzt nämlich das Vorliegen eines wirksamen Dienstvertrages voraus, da in § 612 BGB nur eine Vergütungsfiktion, aber keine Vertragsfiktion angeordnet ist (vgl. Maties in BeckOGK BGB, Stand 01.10.2025, Rdnr. 28 zu § 612 BGB). Den ihr obliegenden Nachweis eines solchen Dienstvertrages hat die Klägerin – wie oben unter III. ausgeführt – aber gerade nicht erbracht. Auf die von der Berufung ventilierte Frage, wer die Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit zu beweisen hat (vgl. Berufungsbegründung S. 7 oben, Bl. 17 d.A.), kommt es daher nicht an.
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V. Die landgerichtliche Entscheidung ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weder liegt eine Überraschungsentscheidung vor noch hätte das Landgericht den Beklagten anhören oder vernehmen müssen.
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Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 – 2 BvR 633/16, Rdnr. 24 und BGH, Beschluss vom 26.03.2026 – I ZA 3/25, Rdnr. 6). Insoweit bemängelt die Berufung, dass die Klägerin aufgrund der Prozessführung des Landgerichts nicht damit habe rechnen müssen, dass das Landgericht ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung die Klage abweisen werde (vgl. Berufungsbegründung S. 4, Bl. 14 d.A.). Diese Rüge verfängt nicht, da nach dem protokollierten Verlauf der Verhandlung dem Klägervertreter hätte klar sein müssen, dass das Landgericht in dem auf den 17.07.2024 angesetzten Verkündungstermin eine Endentscheidung erlassen werde. So hat das Landgericht nach der Entlassung des letzten geladenen Zeugen (des Zeugen) gemäß § 279 Abs. 3 ZPO das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert (vgl. S. 23 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 103 d.A.). Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis zu äußern und haben dies auch getan. Der Klägervertreter hat dargelegt, warum er den Beweis für das Zustandekommen des von der Klägerin behaupteten Beratervertrages für geführt erachte, während der Beklagtenvertreter ausführte, warum seiner Meinung nach der Klägerin dieser Nachweis gerade nicht gelungen sei (vgl. S. 23 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, Bl. 103 d.A.). Nach der Rechtsprechung des BGH musste das Landgericht auch nicht ankündigen, wie es zu entscheiden beabsichtige, um den Parteien damit Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2016 – V ZR 42/15, Rdnr. 33).
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Die Gewährung von Schriftsatzfristen zur weiteren Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
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Zum einen hat keiner der Prozessbevollmächtigten eine solche Frist beantragt, obwohl der Berufungsbegründung zufolge die Zeugenaussagen für die Klageseite überraschend gewesen sein sollen (vgl. Berufungsbegründung S. 5 zweiter Absatz, Bl. 15 d.A.). Zum anderen ist die Rechts- und Sachlage auch nicht so komplex, dass eine schriftliche Erörterung angezeigt gewesen wäre. Die erfolgte mündliche Erörterung war völlig ausreichend.
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Nachdem das Landgericht nach der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nochmals die Anträge stellen ließ, war erkennbar, dass in dem anberaumten Verkündungstermin eine Endentscheidung ergehen könnte. Selbst wenn – wie in der Berufungsbegründung von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen ist (vgl. Berufungsbegründung S. 4 vierter Absatz, Bl. 14 d.A.) – die Richterin mitgeteilt haben sollte, dass sie sich noch überlegen werde, in einem weiteren Termin den Beklagten anzuhören, so begründet dies keine
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Überraschungsentscheidung. Denn damit hat die Richterin ja gerade noch nicht erklärt, den Beklagten anzuhören. Sie hat nur mitgeteilt, darüber nachdenken zu wollen. Ein solcher Prozess des Nachdenkens kann aber sowohl zur Anhörung des Beklagten in einem weiteren Termin oder aber zum Erlass einer Endentscheidung ohne vorherige Anhörung des Beklagten führen. Dies ändert also nichts daran, dass die Klägerin nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 mit dem Erlass einer Endentscheidung rechnen musste.
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Damit, dass das Landgericht einem Beweisangebot des Beklagten, nämlich dessen Parteivernehmung nicht nachgekommen ist, kann die Klägerin (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 14 d.A.) eine Überraschungsentscheidung nicht begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin hätte überhaupt nur vorliegen können, wenn die Klägerin gemäß § 445 ZPO die Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt hätte. Dies hat sie jedoch in erster Instanz nicht getan. Ein solcher Antrag erfolgte vielmehr erst in der Berufungsbegründung (dort S. 6 und 9, Bl. 16 und 19 d.A.) und damit gemäß § 531 ZPO verspätet.
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Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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I. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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III. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.