Titel:
Pflichtverteidigerwechsel, Interessenkollision, Entpflichtung, Revisionsverfahren, Verteidigungsstrategie, Nebenklagevertretung
Schlagworte:
Pflichtverteidigerwechsel, Interessenkollision, Entpflichtung, Revisionsverfahren, Verteidigungsstrategie, Nebenklagevertretung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 11.06.2026 – 127 Js 130526/25
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt O. B. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Juni 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe
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Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts München I – Schwurgericht – vom 14.04.2026 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der damalige Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. K. und der Beschwerdeführer haben jeweils mit Schriftsatz vom 21.04.2026 gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 04.05.2026 hat Rechtsanwalt Dr. K. die Revision begründet.
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Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin mit Beschluss des Amtsgerichts München – Ermittlungsrichter – vom 22.03.2025 beigeordnet.
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Mit Schreiben vom 28.04.2026, 05.05.2026 und 07.05.2026 teilte der Angeklagte mit, dass er nicht (mehr) von Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt B. vertreten werden wolle. Mit Schreiben vom 06.05.2026 und 07.05.2026 beantragte der Angeklagte, ihm einen neuen Pflichtverteidiger, konkret Rechtsanwalt F., beizuordnen.
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Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufzuheben. Rechtsanwalt Dr. K. bat mit Schreiben vom 12.05.2026 um Entpflichtung.
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Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 13.05.2026 wurde Rechtsanwalt Dr. K. nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten von der Pflichtverteidigung in diesem Verfahren entbunden. Zugleich fragte die Vorsitzende bei Rechtsanwalt F. an, ob dieser bereit sei, den Angeklagten wie von diesem gewünscht – zu verteidigen.
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Rechtsanwalt F. teilte mit Schreiben vom 15.05.2026 mit, dass er nicht bereit sei, den Angeklagten zu verteidigen, da er bereits den Vater des Angeklagten vertrete. Dies teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit und wies darauf hin, dass die Bestellung des Beschwerdeführers aufrecht erhalten bleibe.
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Mit Verfügung vom 02.06.2026 wurde die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe von der Vorsitzenden verfügt. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 10.06.2026 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 08.06.2026 beantragte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung.
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Mit Beschluss vom 11.06.2026 lehnte die Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer den Antrag auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt B. des Angeklagten sowie den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2026 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 15.06.2026, eingegangen bei Gericht am 15.06.2026, legte Rechtsanwalt B. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer vom 11.06.2026 sofortige Beschwerde ein.
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Die Akten wurden dem Senat am 18.06.2026 vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung gem. § 143a Abs. 4 StPO das statthafte Rechtsmittel. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt.
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2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung derBeiordnung des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Der ausführlich begründete Beschluss der Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer entspricht vollumfänglich der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst darauf verwiesen.
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a. Eine Aufhebung der Bestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO kommt nichtin Betracht, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten auf dessen eigenen Wunsch hin beigeordnet und er wurde auch nicht nach § 115a StPO bestellt.
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b. Aber auch die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO sindnicht gegeben. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.
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An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Es bedarf einer endgültigen Zerstörung des Vertrauens; eine vorübergehende Störung genügt nicht (BGH NJW 2020, 1534). Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Die Aufhebung einer Bestellung liegt dagegen nahe, wenn zwischen Beschuldigtem und Verteidiger eine auf bestimmte Tatsachen gegründete, nicht mehr behebbare und die sachgerechte Verteidigung dadurch hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, die dazu führt, dass einer von beiden die Aufhebung der Bestellung beantragt (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 9).
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Ebenso wenig wie der Beschuldigte die Bestellung eines bestimmten Verteidigers verlangen kann, hat er einen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Die Behauptung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss jedenfalls mit konkreten Tatsachen belegt werden (BGH NStZ 2021, 381 Rn. 4). Allein der Umstand, dass eine bestimmte Verteidigungsstrategie nicht den erhofften Erfolg hatte, wie dies hier vom Angeklagten vorgetragen wird, genügt hierfür jedenfalls nicht, da es einem Strafprozess inhärent ist, dass nicht jede Verteidigungsstrategie zwingend Erfolg haben wird.
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Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten (BGH NStZ 2021, 60 Rn. 7). Er ist strenger zu handhaben, wenn der Verteidiger so wie hier – vom Beschuldigten selbst ausgewählt wurde. Ein wichtiger Grund wird eher fern liegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde. Wegen der Stellung auch des Pflichtverteidigers als selbstständigem Beistand führen unterschiedliche Auffassungen über das Verteidigungskonzept nicht ohne weiteres zu einer derartigen Störung (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 10).
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An diesem Maßstab gemessen, war für die Aufhebung der Beiordnung des Beschwerdeführers aus den im Beschluss der Vorsitzenden genannten Gründen auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Beschwerdebegründung kein Raum.
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Der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Weder der Angeklagte noch der Beschwerdeführer legen dar, worauf die vorgetragene Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beruhen soll.
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Die vom Beschwerdeführer angeführte anwaltliche Schweigepflicht hilft über dieses Substantiierungsdefizit nicht hinweg: In die anwaltliche Schweigepflicht und das Schweigerecht des Beschuldigten darf zwar nicht eingegriffen werden. Unsubstantiierte Darstellungen genügen angesichts der schützenswerten Erfordernisse effektiver und beschleunigter Strafrechtspflege, die einem beliebigen Verteidigerwechsel entgegenstehen, für eine Entpflichtung gleichwohl nicht. Zumindest ein eingeschränkter Beweisgrad im Sinne einer Glaubhaftmachung der Zerrüttungsgründe bleibt unverzichtbar (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 9). Auch bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Maßstabs ist nicht ersichtlich, worauf sich der Vertrauensverlust stützen soll.
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Selbst bei einer angenommenen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses wäre hier allerdings nicht zu besorgen, dass die Verteidigung nicht mehr ordnungsgemäß geführt werden kann (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis auch BGH NStZ 2004, 632 Rn. 6; BGH NStZ-RR 2005, 240). Das Verfahren befindet sich nunmehr in der Rechtsmittelinstanz. Die rechtliche Überprüfung des Urteils des Schwurgerichts und die Rüge von Verfahrensfehlern bedürfen keiner intensiven Rücksprache mit dem Angeklagten, der die Bedeutung und Einordnung von rechtlichen Fragestellungen – wie das eingereichte Konvolut des Angeklagten im Sonderheft in concreto eindrucksvoll belegt – im Regelfall nicht überblicken wird. Der Pflichtverteidiger kann hier daher – anders als in der Hauptverhandlung – die Interessen des Angeklagten auch ohne regelmäßige Besprechungen und Absprachen wahrnehmen.
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c. Eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten wäre aus sonstigen Gründen gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO nicht gewährleistet, wenn der Verteidiger sich grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 11). Eine grobe Pflichtverletzung des Beschwerdeführers wird weder von ihm selbst noch vom Angeklagten vorgetragen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Aufhebung der Beiordnung nicht in Betracht kommt.
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Hinzu kommt, dass eine Rücknahme der Beiordnung objektiv nicht der Verteidigung dienen würde, da der Beschwerdeführer in das Verfahren eingearbeitet ist und den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung begleitet hat. Nachdem das Urteil dem Angeklagten bereits zugestellt wurde und die Zustellung an den Beschwerdeführer verfügt wurde, läuft die Revisionsbegründungsfrist bereits. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht vertretbar, dem Angeklagten in der nun noch laufenden Frist einen neuen Verteidiger beizuordnen, der das Verfahren nicht kennt und etwa die Erfolgsaussicht von Verfahrensrügen ohne Kenntnis der Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht sinnvoll beurteilen kann. Diese Erwägungen treten dabei – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht an die Stelle der Prüfung der Zerrüttung (dazu schon oben unter b), sondern ist unter dem Aspekt der „sonstigen Gründe“ zu berücksichtigen, die für sich genommen auch ohne Zerrüttung eine Aufhebung rechtfertigen könnten.
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d. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO nicht vor. Es ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt überhaupt eine Verletzung des § 143a Abs. 3 StPO geltend machen kann, da die Vorschrift allein dem Angeklagten ein Antragsrecht gibt und auch allein diesen schützt. Diese – soweit ersichtlich noch nicht entschiedene Frage – kann hier aber dahinstehen, da der vom Angeklagten begehrten Auswechslung des Pflichtverteidigers ein wichtiger Grund entgegensteht.
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Für die Revisionsinstanz ist nach § 143a Abs. 3 StPO die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Bedingung ist lediglich ein entsprechender Antrag des Beschuldigten. In diesem Antrag muss der neue Verteidiger bezeichnet werden. Es erfolgt keine Auswahl durch das Gericht. (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 143a Rn. 15).
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Der Angeklagte hat den Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers rechtzeitig am 06.05.2026 und damit sogar noch vor dem Beginn des Laufs der Revisionsbegründungsfrist gestellt und Rechtsanwalt F. als neuen gewünschten Pflichtverteidiger genannt.
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Der Bestellung von Rechtsanwalt F. stehen aber wichtige Gründe entgegen. Als wichtige Gründe iSd § 143a Abs. 3 StPO kommen namentlich Interessenskollisionen in Betracht. Es muss sich dabei erkennbar um einen konkreten Interessenkonflikt handeln (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 14). Rechtsanwalt F. ist im Verfahren als Nebenklagevertreter für den Vater des Angeklagten aufgetreten und vertritt diesen auch weiterhin. Er hat selbst ausdrücklich auf diesen Interessenskonflikt hingewiesen (“ich kann nicht Diener zweier Herren sein“). Ein Rechtsanwalt kann aufgrund der diametral entgegengesetzten Interessenslagen nicht im selben Verfahren zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein, vgl. nur § 43a Abs. 4 BRAO und § 146 StPO. Das Verbot der Mehrfachvertretung nach § 146 StPO gilt dabei auch für das Verhältnis von Strafverteidiger und Nebenklagevertreter (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 146 Rn. 4). Die Vorsitzende des Schwurgerichts hatte den Angeklagten auch darauf hingewiesen, dass eine Bestellung von Rechtsanwalt F. nicht in Betracht komme. Einen anderen Verteidiger hat der Angeklagte aber danach nicht mehr genannt.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.