Titel:
Gaststättenrechtliche Anordnungen, Ermessensdefizit
Normenketten:
GastG § 5
GastG § 7
VwGO § 114
Schlagworte:
Gaststättenrechtliche Anordnungen, Ermessensdefizit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1423
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Bescheids der Landeshauptstadt München vom 8. August 2025 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Vertretung des öffentlichen Interesses trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung von gaststättenrechtlichen Anordnungen.
2
Der Antragsteller betreibt das „… …“ in der … …, B* … Straße 45 (sog. …viertel). Zum 1. Mai 2025 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dieser Betriebsanschrift die gewerbliche Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (erlaubnisfrei nach dem GastG) sowie den Einzelhandel mit Tabakwaren, Süßwaren, alkoholischen Getränken und/oder Alkohol, Getränken, Zeitungen und Zeitschriften an.
3
Bei einer Überprüfung der Zustände in der S* …straße, A* …straße und B* … Straße am 4. Juli 2025 stellte die Antragsgegnerin fest, dass mehrere Gaststätten – „in der S* …straße“ – das dortige Feierpublikum mit Flaschenbier versorgten. Die gekauften Getränke würden dann im Bereich der S* …straße zwischen A* …straße und B* … Straße im Stehen an den Kreuzungen T* …straße und A* …straße auf nicht mehr genutzten Schanigärten und im Sitzen auf Treppenstufen und Eingängen von Einzelhandelsgeschäften konsumiert. Es sei ebenfalls beobachtet worden, wie Feiernde in einen Hauseingang uriniert hätten.
4
Mit Schreiben vom 3. August 2025, dem Antragsteller am 4. August 2025 persönlich übergeben, informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu dem beabsichtigten Erlass von Anordnungen zur Einschränkung seines Flaschenbierverkaufs und Warenverkaufs mit Androhung eines Zwangsgeldes. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus, dass es seit der Gewerbeanmeldung des Antragstellers in der unmittelbaren Umgebung um seinen Betrieb zu vermehrten Lärmbelästigungen der Nachbarn durch Personen, die sich in seinem Betrieb mit Flaschenbier und weiteren Waren eindeckten, diese Lebensmittel und das Flaschenbier vor Ort, zum Teil auch auf geschlossenen Freischankflächen der umliegenden Betriebe konsumierten und sich dabei lärmend verhielten, gekommen sei. Es sei außerdem festgestellt worden, dass es zu vermehrten Müllansammlungen, insbesondere auch Glasscherben, in der unmittelbaren Umgebung seines Betriebes, sowie vermehrt zu Fällen von Wildpinkeln gekommen sei. Diese Belästigungen und Gefahren für die Nachbarschaft stünden in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers. Der Antragsteller erhielt Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. August 2025.
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Mit Bescheid vom 8. August 2025, dem Antragsteller am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Verkauf von Flaschenbier täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Nr. 1 des Bescheidstenors) und ordnete an, die Kundschaft hiervon durch Anbringung eines von außen deutlich sichtbaren Hinweises (z.B. ein Schild im Schaufenster) aufmerksam zu machen (Nr. 2 des Bescheidstenors). Weiter verfügte die Antragsgegnerin, dass alle Waren, die nicht unter § 7 GastG fallen, täglich nach dem gesetzlichen Ladenschluss (20:00 Uhr) mit einer geeigneten Abdeckung zu versehen und für Kunden unzugänglich zu machen sind (Nr. 3 des Bescheidstenors). Der Verkauf anderer Waren als solcher, die unter den Bedingungen des § 7 GastG verkauft werden dürfen (hierzu zählten insbesondere auch Dosenbier, Sekt, Wein, etc.) wurde nach dem gesetzlichen Ladenschluss (20:00 Uhr) untersagt (Nr. 4 des Bescheidstenors). Als Vollzugstermin für die Nummern 1 bis 4 wurde der 9. August 2025 ab 22:00 Uhr (Nrn. 1 und 2) bzw. 20:00 Uhr (Nrn. 3 und 4) bestimmt (Nr. 5 des Bescheidstenors). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR, gegen Nummer 2 in Höhe von 500 EUR und gegen die Nummern 3 und 4 in Höhe von jeweils 5.000 EUR angedroht (Nrn. 6 bis 8 des Bescheidstenors). Die Antragsgegnerin ordnete zudem die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 4 an; die Nummern 6 bis 8 seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 9 des Bescheidstenors). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 150 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 10 des Bescheidstenors). Nach den tragenden Feststellungen der Antragsgegnerin gäbe es seit Anfang 2024 Beschwerden der Anwohnerschaft über nächtliche Ruhestörung in der A* …straße, B* … Straße und S* …straße, die durch Personen verursacht würden, die Flaschenbier, auch im Betrieb des Antragstellers, erwürben und dann in unmittelbarer Nähe – an der Kreuzung B* … Straße – S* …straße – sowie in der S* …straße Richtung A* …straße konsumierten. Gerade an warmen Sommertagen versorgten sich die Kundinnen und Kunden bis spät in die Nacht hinein mit Bier, was zu einer durch steigenden Alkoholpegel bedingten starken Lärmbelästigungen und Störung der Nachtruhe der Anwohnerschaft führe. Weiterhin sei eine über das normale Maß hinausgehende Verunreinigung der Gehwege (inkl. Glasscherben) in den Beschwerden genannt. Die Beschwerden seien sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des unmittelbaren örtlichen und kausalen Zusammenhangs mit den das Flaschenbier abgebenden Betrieben zutreffend. Von der Anwohnerschaft im Bereich B* … Straße/S* …straße sei zudem bemängelt worden und auch bei Kontrollen festgestellt worden, dass es im Bereich der S* …straße vermehrt zu sog. Wildpinkeln in Hauseingängen und Innenhöfen gekommen sei, was ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Abgabe des Flaschenbiers stehe. Bei einer Kontrolle am 4. Juli 2025 sei festgestellt worden, dass Personen in dem Betrieb des Antragstellers Flaschenbier gekauft und dieses an der Kreuzung S* …straße konsumiert hätten. Es sei von der Anwohnerschaft auch festgestellt worden, dass der Betrieb des Antragstellers nach Ladenschluss auch Güter des alltäglichen Gebrauchs verkaufe. Zudem werde das „… …“ in den Google-Rezessionen als bester „Späti“ … bezeichnet und die besonders langen Öffnungszeiten sowie das Warenangebot und die Auswahl an Bier gelobt. Ein gaststättenrechtliches Einschreiten sei aufgrund der Beschwerden sowie der eigenen Feststellungen der Antragsgegnerin, die auch mit Fotos belegt seien, und die in direktem kausalen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers und dessen Verkauf von Flaschenbier und anderen nach § 7 GastG nach Ladenschluss nicht zulässigen Waren (insbesondere auch hochprozentigen Alkoholika) stünden, zur Abstellung der erheblichen Nachteile, Gefahren und Belästigungen der Nachbarschaft notwendig gewesen. Die Möglichkeit, in dem Betrieb des Antragstellers auch nach Ladenschluss ohne Sortimentsbeschränkung einkaufen zu können, verschärfe die Probleme der Lärmbelästigung durch extra für den Einkauf vorfahrende Autos und einen insgesamt erhöhten Besucherandrang und verstoße zudem gegen § 7 GastG. Das Verbot nach 22:00 Uhr bis Beginn der Sperrzeit um 5:00 Uhr Flaschenbier zu verkaufen, sei geeignet, den gravierenden, durch Verkauf von Flaschenbier zur Mitnahme ausgehenden Problemen entgegenzuwirken. Durch die Anordnung der Abdeckung würde der Kaufreiz eliminiert. Personen, die diese Lokalität extra aufgesucht hätten, um nach Ladenschluss noch ein Vollsortiment einkaufen zu können, würden dies bei durchgesetzter Sortimentsbeschränkung künftig unterlassen. Das Verkaufsverbot ab 22:00 Uhr sowie die Durchsetzung der Sortimentsbeschränkung seien die mildesten Mittel. Anderweitige Maßnahmen, wie beispielsweise der Einsatz von sog. Silencern, seien nicht sinnvoll, da hier höchstens von einer räumlichen Verlagerung auszugehen sei. Das Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft vor nächtlichen Lärmbelästigungen, versperrten Gehwegen, sog. Wildpinkeln und übermäßig verschmutzten Gehwegen inklusive Gesundheitsgefahren durch Glasscherben überwiege die Interessen des Antragstellers auch nach 22:00 Uhr Flaschenbier zur Mitnahme zu verkaufen zu dürfen bei weitem. Der Antragsteller trage mit seinem Betrieb erheblich zu der geschilderten Problematik bei und habe sein Verkaufskonzept sichtlich auf den Alkoholverkauf ausgerichtet. Der Betrieb des Antragstellers habe bei der Kontrolle am 4. Juli 2025 als Störer identifiziert werden können, auch wenn die Gäste das gekaufte Bier erst ein paar Meter weiter verzehrt hätten. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Nichtbeachtung bzw. Nichterledigung der getroffenen Anordnungen würde zu erheblichen Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Nachbarn des Betriebs des Antragstellers führen. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Antragstellers an der Außerkraftsetzung der Anordnungen seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 23, 29, 20, 31 und 36 VwZVG. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 5, 6, 10, 15 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.7/9.1 des hierzu ergangenen Kostenverzeichnisses.
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Mit Schreiben vom 7. August 2025, das der Antragsgegnerin ausweislich des Eingangsstempels erst nach Bescheidserlass am 19. August 2025 zuging, äußerte sich der Antragsteller im Wesentlichen dahingehend, dass in seinem Betrieb Flaschenbier und andere Getränke ausschließlich zum Mitnehmen verkauft würden. Ein Verzehr oder Ausschank innerhalb oder im direkten Umfeld des Betriebes sei ausdrücklich untersagt und werde von ihnen auch nicht geduldet. Sie würden streng auf die Einhaltung dieser Regel achten. Sie hätten ihr Personal entsprechend geschult und angewiesen, im Falle von Menschenansammlungen im Eingangsbereich oder in unmittelbaren Umfeld des Ladens aktiv und deeskalierend einzugreifen. Sie trügen Sorge dafür, dass der Bereich vor dem Geschäft regelmäßig gesäubert würde und keine Glasflaschen oder sonstige Abfälle zurückblieben. Die angekündigten Maßnahmen, insbesondere das nächtliche Verkaufsverbot von Flaschenbier sowie die verpflichtende Abdeckung sämtlicher Waren nach Ladenschluss, erschienen sehr einschneidend.
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In der Nacht vom 8. auf den 9. August 2025 erfolgte eine weitere Kontrolle der Antragsgegnerin im Bereich Ecke S* …straße/T* …straße. Dabei habe beobachtet werden können, dass Personen mit Flaschenbier angelaufen gekommen seien und an einer der Ecken stehen geblieben seien. Von dieser Menschenansammlung sei ein massiver Lärm ausgegangen. Um 23:45 Uhr hätten sich am Gehsteig oder bei Sitzgelegenheiten bereits geschlossener Gaststätten im Umgriff des „… …“ zahlreiche Personen aufgehalten und hätten dort gekauftes Flaschenbier konsumiert. Es seien zudem Wildpinkler im Umgriff der Kioske zwischen 0:21 Uhr und 0:50 Uhr beobachtet worden.
8
Am 20. August 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per E-Mail mit, dass der 2. Bürgermeister das Bierverkaufsverbot ab 22:00 Uhr vorerst außer Vollzug gesetzt habe. Vorerst bedeute, dass die Betreiber die Chance bekämen, mit geeigneten Maßnahmen, die sie sich selbst überlegen müssten, dafür Sorge zu tragen, die Situation im weiteren Umgriff ihrer Kioske nachhaltig zu verbessern. Sollte sich zeigen, dass die nächtlichen Belästigungen für die Anwohnerschaft anhielten, werde das Bierverkaufsverbot nach 22:00 Uhr wieder vollzogen werden.
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Mit Schriftsatz vom 8. September 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2025 erhoben und zugleich Eilantrag gestellt.
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Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, der Bescheid sei langfristig aufzuheben, da er rechtswidrig sei. Der Antragsteller habe den Betrieb seines Kioskes erst angefangen, als sein Gewerbe angemeldet gewesen sei und eine Genehmigung für den Kiosk vorgelegen habe. Das zum Verkauf angebotene Flaschenbier sei ausdrücklich nicht zum Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen. Vor Bescheidserlass habe es keinerlei Bereitschaft bzw. Angebote der Antragsgegnerin gegeben, mit den betroffenen Kioskbetreibern zu reden. Ein Gespräch in einem früheren Stadium hätte aller Voraussicht nach dazu beigetragen, die entstandenen Probleme zu verhindern. Am Nachmittag des 28. August 2025 habe schließlich ein Treffen einiger betroffener Kioskbetreiber und Vertreter des KVR sowie anderer Stellen stattgefunden. Dabei habe zwar Einigkeit geherrscht, dass die Situation im Univiertel verbessert werden müsse. Auch seien die anwesenden Kioskbetreiber dafür bereit gewesen, ihrerseits alles zu tun, was in ihrer Macht stehe. Es seien einige konkrete Maßnahmen zur Lärm- und Müllvermeidung besprochen worden und die anwesenden Kioskbetreiber hätten mitgeteilt, welche Maßnahmen sie bereits ergriffen hätten. Die Vertreter der Antragsgegnerin habe angekündigt, dass es bis auf Weiteres bei den bisherigen Anordnungen verbleiben solle und diese früher oder später wieder in Vollzug gesetzt werden solle.
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Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. August 2025 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Nach Auffassung der Antragsgegnerin richte sich der Antrag gegen den falschen Antragsgegner bzw. die Klage richte sich auch gegen den falschen Beklagten. Ergänzend zu den Bescheidsgründen trägt die Antragsgegnerin vor, dass es nicht ausreichend, sei, die Kundschaft nur aus dem Geschäft oder dessen Eingangsbereich fortzuschicken. Auch in unmittelbarer Nähe bestehe eine Verantwortlichkeit für die Gäste, insbesondere, wenn erkennbar sei, dass diese die alkoholischen Getränke im unmittelbaren Umfeld verzehren würden oder wiederholt erschienen würden. Nur deeskalierendes Einschreiten der Mitarbeitenden sei ebenfalls nicht ausreichend, da es um die allgemeinen, von den sich bildenden Gruppen ausgehenden Belästigungen für die Nachbarschaft gehe. Es müsse nicht erst zu einer Eskalation kommen. Auch die Reinigung des Eingangsbereichs reichten nicht aus, um die Situation maßgeblich zu verbessern und so den Anordnungsbescheid obsolet zu machen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen habe sich bei einer Kontrolle des Kreisverwaltungsreferats am 9. August 2025 gezeigt, bei der eine spürbare Entspannung der Situation festgestellt worden sei. In den Monaten September und Oktober 2025 seien bei der Antragsgegnerin dann erneut Beschwerden aus der Nachbarschaft über die Lage in der … eingegangen. Müll und lärmende Kundschaft, u.a. des Betriebs des Antragstellers, seien fast täglich existent. Aufgrund der anhaltenden Beschwerdelage könne nicht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugewartet werden. Auch wenn derzeit der Vollzug der Bescheide ausgesetzt sei, bestehe weiterhin die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen.
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Die Regierung von Oberbayern hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 erklärt, sich als Vertretung des öffentlichen Interesses am Verfahren zu beteiligen.
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Die Vertretung des öffentlichen Interesses beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
16
Die Vertretung des öffentlichen Interesses meint, dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage verfristet sei. Die Klage gegen den Freistaat Bayern könne nicht als Klage gegen die passivlegitimierte Antragsgegnerin ausgelegt werden. Jedenfalls verspreche der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Es sei bereits äußerst fraglich, ob der Antragsteller ein Gaststättengewerbe betreibe. Selbst wenn man dies zu dessen Gunsten unterstelle, gingen von seinem Gaststättengewerbe schädliche Umweltauswirkungen und Belästigungen für die Nachbargrundstücke und die Allgemeinheit aus, sodass der Tatbestand der Befugnisnorm vorliege. Das ihr eingeräumte Ermessen habe die Antragstellerin letztlich ordnungsgemäß ausgeübt.
17
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
18
Der zulässige Antrag hat nach Maßgabe des Tenors auch in der Sache Erfolg.
19
1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor.
20
Die Klage in der Hauptsache ist entgegen der Einwände der Antragsgegnerin und der Vertretung des öffentlichen Interesses nicht bereits verfristet.
21
Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Landeshauptstadt München richtet (vgl. § 88 VwGO). Nach dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ausreichend, dass die Landeshauptstadt München in der Antragsschrift genannt ist. Dabei ist sie jedoch nicht Vertretungsbehörde des Freistaats Bayern, sondern selbst passivlegitimiert. Ohne dass es eines Parteiwechsels im Sinne einer Antragsänderung bedurfte, war daher das Rubrum formlos zu berichtigen.
22
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die Klage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 VwGO, Art. 21a VwZVG).
23
Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht insbesondere auch nicht die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung entgegen. Aus der Mitteilung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20. August 2025 geht hervor, dass die behördliche Entscheidung lediglich vorerst, d.h. vorbehaltlich anhaltender nächtlicher Ruhestörungen, ausgesetzt sein soll. Zudem kündigte die Antragsgegnerin bei einem Treffen mit den Kioskbetreibern am 28. August 2025 an, dass die Auflagen wieder in Vollzug gesetzt werden sollen. Der Antragsteller muss jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin die Anordnungen vollzieht.
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3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Nr. 9 des Bescheidstenors nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresse genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hieraus folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – juris Rn. 17 f.).
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Die Antragsgegnerin bringt im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. August 2025 hinreichend zum Ausdruck, welche Gründe sie im konkreten Einzelfall dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung einer Klage des Antragstellers auszuschließen. Sie hat hierbei auf die Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Sachgüter der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, abgestellt.
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4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in materieller Hinsicht jedoch nicht gerechtfertigt. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der gaststättenrechtlichen Auflagen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig. Ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht nicht.
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Hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nach vorläufiger Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage. Gegenstand dieser Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. In die Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen, insbesondere, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine reine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 372 ff.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 93).
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Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt allein das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts nicht, um die sofortige Vollziehbarkeit zu begründen. Sie ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist (vgl. Schoch/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 206). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG setzt dies voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und somit auf den Eintritt der Bestandskraft nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris).
29
Ausgehend hiervon wird die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein.
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a. Das nächtliche Flaschenbier-Verkaufsverbot nach Nr. 1 des Bescheidstenors sowie die Anordnung, die Kundschaft hierauf durch die Anbringung eines von außen deutlich sichtbaren Hinweises aufmerksam zu machen, z.B. durch ein Schild im Schaufenster (Nr. 2 des Bescheidstenors), sind rechtswidrig.
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Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
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aa. Grundsätzlich findet sich in § 5 Abs. 2 GastG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG die richtige Rechtsgrundlage für das in Nr. 1 des Bescheidstenors angeordnete nächtliche Flaschenbier-Verkaufsverbot, weil es sich bei dem Betrieb des Antragstellers insoweit um eine Gaststätte gemäß § 1 GastG handelt.
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Neben dem Einzelhandel mit Tabakwaren, Süßwaren, alkoholischen Getränken und/oder Alkohol, Getränken, Zeitungen und Zeitschriften bietet der Antragsteller im „… …“ auch Getränke und zubereitete Speisen sowie die in § 7 GastG geregelten Nebenleistungen zum Verkauf an, darunter auch Flaschenbier.
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Werden in demselben Raum sowohl ein Einzelhandel als auch eine Schankwirtschaft betrieben, so liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe ausgeübt werden. Beide Betriebszweige behalten aber trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit, insbesondere bezüglich der zeitlichen Beschränkung in der Gewerbeausübung (Ladenöffnungszeiten, Sperrzeit). Unerheblich ist, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1960 – I C 41.56 – NJW 1960, 2209; BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 22 CS 24.586 – juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.05.1995 – 9 S 619/95 – juris Rn. 4 f.). Ebenso ist für die rechtliche Einstufung des Betriebs (auch) als Gaststätte ohne Belang, dass sich das Warenangebot auch an Kunden richtet, die die Waren nicht sofort verzehren (vgl. OVG Berlin-Bbg – OVG 1 S 80.19 – juris Rn. 9).
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Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber eines Kiosks den Getränkeausschank ernstlich nicht betreiben will, sondern ihn nur der Form halber anmeldet, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel nach Ladenschluss in unzulässiger Weise fortzusetzen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.1960 – I C 41.56 – NJW 1960, 2209¸ BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 22 CS 24.586 – juris Rn. 13). Anhaltspunkte für einen solchen Umgehungsfall liegen hier nicht vor.
36
Bei dem hier zu beurteilenden „… …“ handelt es sich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Verkaufsstelle zwar dem nächtlichen (Alkohol-)Verkaufsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayLadSchlG unterliegt, der sogenannte Gassenschank der Gaststätte jedoch im Umfang des § 7 Abs. 2 GastG weiterhin erlaubt bleibt. Nach § 7 Abs. 2 GastG darf der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit u.a. Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an jedermann über die Straße abgeben.
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Die Beschränkung dieses „Gassenschanks“ richtet sich ausschließlich nach dem Gaststättenrecht.
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bb. Gemäß § 5 Abs. 2 GastG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Antragsgegnerin nach ihrem Ermessen ermächtigt, Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit zu erteilen.
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Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist fehlerhaft i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO, denn sie leidet an einem Ermessensdefizit.
40
(1) Die Ermessensausübung hat dem Normzweck entsprechend sachbezogen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu erfolgen (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Um das Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können ist es zunächst erforderlich, dass die Behörde den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sorgfältig und vollständig ermittelt (Art. 24 BayVwVfG), um alle für die Ermessensausübung tragenden Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbeziehen zu können (vgl. BVerwG U.v. 7.7.1978 – 4 C 79/76 – NJW 1979, 64; BayVGH, U.v. 23.11.2021 – 22 B 20.1402 – juris Rn. 82). Ein Gesichtspunkt ist wesentlich, wenn er sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt. Insoweit ist jedoch die Erfassung typischer tatsächlicher Gegebenheiten ausreichend. Lässt die Behörde einen wesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung allein schon deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2021 – 22 B 20.1402 – juris Rn. 82; Decker in BeckOK VwGO, § 114 Rn. 22)
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(2) Die Antragsgegnerin stellte fest, dass es im Bereich der S. straße, A* …straße und B* … Straße zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) durch Personen kommt, die sich bei den ansässigen Kiosken mit Flaschenbier versorgen, um dieses sodann in unmittelbarer Umgebung in geselligen Zusammenkunft zu trinken. Weiter stellte die Antragsgegnerin fest, dass es dort zu Verunreinigungen durch Wildpinkeln und Glasscherben mit entsprechendem Gefahrenpotential kommt.
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(3) Eigene Feststellungen der Antragsgegnerin zu der Frage, ob der Lärm und die Verunreinigungen dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen ist, fehlen jedoch gänzlich.
43
Lärmimmissionen werden einer Gaststätte nicht nur dann zugerechnet, wenn sie unmittelbar von ihr verursacht werden, sondern auch dann, wenn sie in einem betriebstechnischen oder funktionellen Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2009 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28). Zugerechnet wird einer Gaststätte damit auch derjenige Lärm, der von Gästen nach Verlassen der Gaststätte verursacht wird, solange sie noch als Gaststättenbesucher in Erscheinung treten und sich als solche verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2009 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28; U.v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 65 ff.). Bei einer Gaststätte mit Flaschenbierverkauf gilt dies auch für Gäste, die sich zum Konsum von in der Gaststätte erworbenen Getränken oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche aufhalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2009 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28). Eine gaststättenrechtliche Anordnung gegen den Gaststättenbetreiber kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Betrieb einen relevanten Beitrag zu der schädlichen Lärmeinwirkung leistet (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2010 – 22 B 10.289 – juris Rn. 17). Insoweit genügt es, wenn es – zurechenbare – Vorgänge in der Vergangenheit gegeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 22 CS 18.2073 – juris Rn. 20).
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Weder der Bescheidsbegründung noch der Behördenakte kann entnommen werden, dass die Antragsgegnerin hierzu Feststellungen getroffen hat.
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Zur Begründung ihrer Entscheidung stellt die Antragsgegnerin maßgeblich auf eine Kontrolle am 4. Juli 2025 ab. Dabei sei festgestellt worden, dass Personen in dem Betrieb des Antragstellers Flaschenbier gekauft und dieses an der Kreuzung S* …straße konsumiert hätten (vgl. Seite 3 des Bescheids). Die Kontrolle am 4. Juli 2025 habe den Betrieb des Antragstellers als Störer identifizieren können, auch wenn die Gäste das gekaufte Bier erst ein paar Meter weiter verzehrten (Seite 5 des Bescheids). Bereits in ihrem Anhörungsschreiben nimmt die Antragsgegnerin auf die Kontrolle am 4. Juli 2024 Bezug.
46
Dabei trägt die Kontrolle der Antragsgegnerin am 4. Juli 2025 die Ermessensentscheidung jedoch nicht, weil sie ausweislich der Aktenlage nicht den Betrieb des Antragstellers betraf. Die Antragsgegnerin kontrollierte nicht das „… …“ des Antragstellers in der B* … Straße 45, sondern das gleichnamige „… …“ in der S* …straße 45 (vgl. Seite 1 der Behördenakte). Die Antragsgegnerin ging im Nachhinein offenbar aufgrund einer Verwechslung irrtümlich davon aus, dass die Feststellungen am 4. Juli 2025 zu dem Betrieb des Antragstellers getroffen wurden. Dies geht auch aus der in der Behördenakte befindlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern der Antragsgegnerin am Tag des Bescheidserlasses hervor (vgl. Seite 20 der Behördenakte). Hier heißt es: „Bei der B* … Straße 45 und dem A* …kiosk liegen nun wohl Vormerkungen von Dir vor bzw. wurde die Kontrolle am 4.7.2025 dokumentiert, so steht es jetzt in den Bescheiden“. Eine behördliche Kontrolle im „… …“ des Antragstellers am 4. Juli 2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt – vor Bescheidserlass – ist jedoch nicht dokumentiert. Auch finden sich entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin keine Fotos in der Behördenakte.
47
Ohne jegliche vorherige Kontrolle des Betriebs des Antragstellers konnte sich die Antragsgegnerin bei Bescheidserlass kein Bild davon gemacht haben, ob es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den Betrieb des Antragstellers bzw. aufgrund des Verhaltens seiner Kunden kommt.
48
Die Kontrolle des Betriebs des Antragstellers am Tag des Bescheidserlasses, wonach sich zahlreiche Personen im unmittelbaren Umgriff des Kiosk aufgehalten und Flaschenbier, das dort gekauft worden sei, am Gehsteig oder Sitzgelegenheiten von bereits geschlossenen Gaststätten konsumiert hätten, erfolgte erst kurz vor Mitternacht. Der Bescheid wurde dem Antragsteller bereits im Laufe des Tages persönlich übergeben. Zudem informierte die Mitarbeiterin, die die Kontrolle durchgeführt hat, über ihre dort getroffenen Feststellungen erst mit E-Mail am frühen Morgen des 9. August 2025. Entsprechend wird die Kontrolle des „… …“ in der B* … Straße 45 am 8. August 2025 um 23:45 Uhr auch an keiner Stelle des Bescheids erwähnt; eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgte nicht. Die Antragsgegnerin hat die Beobachtungen in der Nacht vom 8. auf den 9. August 2025 weder im Bescheid noch als prozessuales Verteidigungsvorbingen geschweige denn als Änderung ihrer Bescheidsbegründung vorgebracht. Allein aus der Behördenakte geht durch die dokumentierte E-Mail-Korrespondenz hervor, dass die Antragsgegnerin nachträglich eine Kontrolle des Betriebs des Antragstellers durchgeführt hat. Selbst mit einer dahingehenden eindeutigen Erklärung könnte die Antragsgegnerin ihre Bescheidsbegründung jedoch ohnehin nicht für einen bereits abgelaufenen Zeitraum ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 6. 2013 – 8 C 46/12 – juris Rn. 32 m.w.N; Decker in BeckOK VwGO, 75. Edition Stand: 1.10.2025, § 114 Rn. 43a).
49
Soweit die Antragsgegnerin auf Beschwerden der Anwohnerschaft über nächtliche Ruhestörungen seit 2024 u.a. in der B* … Straße abstellt, finden sich ebenfalls keine Belege oder weitere Details zu Beschwerdeführern, Beschwerdegründen oder Anzahl der Beschwerden in der Behördenakte. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht können sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung davon bilden, ob eine Mitverursachung durch den Betrieb des Antragstellers vorliegt. Die B* … Straße zieht sich mit einer Länge von mehr als 1,5 km nahezu durch die gesamte … Hinzu kommt, dass sich der Kiosk des Antragstellers jedenfalls nicht unmittelbar an dem als Krisenherd auszumachenden Bereich um die S* …-, A* …- und B* …straße in der … befindet, sondern etwas abseits nördlich der Ecke B* …straße – S* …straße gelegen ist.
50
Der Antragsteller bestreitet bereits auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin hin, dass ein Verzehr oder Ausschank von Flaschenbier oder anderen Getränken im direkten Umfeld seines Betriebes erfolgen würde. Dies sei untersagt und werde auch nicht geduldet. Auch dieser Vortrag wurde von der Antragsgegnerin jedoch nicht im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen berücksichtigt, weil sie ohne die Rückmeldung des Antragstellers abzuwarten, unmittelbar nach Ablauf der nur dreitätigen Anhörungsfrist den streitgegenständlichen Bescheid erließ.
51
Die Verfügungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids sind aufgrund dieses Ermessensdefizits rechtswidrig. An der Vollziehung der rechtswidrigen Anordnungen besteht kein öffentliches Interesse.
52
b. Auch die Anordnung, alle Waren, die nicht unter § 7 GastG fallen, insbesondere auch Dosenbier, Sekt, Wein, etc. seien täglich nach dem Ladenschluss um 20:00 Uhr mit einer geeigneten Abdeckung zu versehen und für Kunden unzugänglich zu machen (Nr. 3 des Bescheidstenors) hält einer vorläufigen rechtlichen Prüfung nicht stand.
53
aa. Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung nach Nr. 3 des Bescheidstenors auf § 5 Abs. 2 GastG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Grundsätzlich kommen nach § 5 Abs. 2 GastG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG auch produktbezogene Anordnungen in Betracht. Nach der Zwecksetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen solche Anordnungen dazu, den Nachbarschutz und den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen zu gewährleisten.
54
Diese Zweckrichtung rechtfertigt das vorliegende Abdeckungsverbot nach Nr. 3 des Bescheidstenors jedoch nicht. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit es zu einer Verschärfung der Lärmsituation merklich beitragen könnte, wenn die in Nr. 3 des Bescheidstenors genannten Waren nicht abgedeckt sind.
55
Zutreffend ist, dass im Kiosk des Antragstellers auch nach Ladenschluss die Waren offen präsentiert sind, die über das Sortiment des § 7 GastG hinausgehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Kiosk insoweit nicht räumlich abgetrennt ist, was jedoch auch nicht zu beanstanden ist.
56
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach Ladenschluss um 20:00 Uhr entgegen des Verbots nach Art. 2 Abs. 1 BayLadSchlG die in Nr. 3 des Bescheidstenors genannten Waren zum Verkauf feilhält, bestehen nicht. Der Unterscheid zwischen erlaubter Präsentation und unzulässigem Feilhalten liegt darin, dass die Waren beim Feilhalten äußerlich erkennbar zum sofortigen Verkauf an jedermann bereitstellt wird, so dass unbefangene Kaufinteressenten sie für käuflich halten können und nicht zuverlässig dafür Sorge getragen wird, dass die Waren nicht verkauft werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1972 – I C 4.71 – juris Rn. 8; BGH, B.v. 24.6.1970 – 4 StR 30/70 – juris Tenor). Ungeachtet dessen, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 BayLadSchlG gemäß Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BayLadSchlG eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat (Abs. 3) darstellt, hat die Antragsgegnerin hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Allein der Umstand, dass der Betrieb des Antragstellers nach den Angaben der Antragsgegnerin im Bescheid aufgrund des Warensortiments und der „besonders langen Öffnungszeiten“ auf Google positiv bewertet wurde, lässt diesen Schluss nicht zu. Soweit dies nach Angaben der Antragsgegnerin Nachbarn beobachtet haben sollen, fehlt hierzu erneut jegliche behördliche Dokumentation, die das Bestreiten des Antragstellers widerlegen würde.
57
Mangels gegenteiliger belastbarer Anhaltspunkte ist dem Antragsteller mithin zuzutrauen, dass er als zuverlässiger Gewerbetreibender den von der Antragsgegnerin befürchteten Kaufanreiz dadurch eliminiert, dass er mit seiner Kundschaft entsprechend kommuniziert. Selbst unter der Annahme, dass eine offene Kommunikation mit den Kunden insoweit nicht verfängt, ist im Übrigen nicht zu sehen, wie es zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Lärmpegels beitragen sollte, wenn die Waren offen präsentiert sind. Die Annahme der Antragsgegnerin, extra für den Einkauf vorfahrende Autos und ein insgesamt erhöhter Besucherandrang verschärften die Lärmbelästigung ist weder dokumentiert noch plausibel erläutert.
58
bb. Der Austausch der Rechtsgrundlage für eine solche Auflage, etwa durch Art. 7 Abs. 2 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG, ist bereits aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen der Befugnisnormen ausgeschlossen. Zudem liegen nach Vorstehendem keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller gegen die allgemeinen Ladenschlusszeiten verstößt.
59
c. Das Verkaufsverbot von anderen Waren als solchen, die unter den Bedingungen des § 7 GastG verkauft werden dürfen, insbesondere auch „Dosenbier, Sekt, Wein, etc.“, nach dem gesetzlichen Ladenschluss um 20:00 Uhr (Nr. 4 des Bescheidstenors ist rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich ist.
60
Soweit der Kiosk des Antragstellers Verkaufsstelle ist, unterliegt der Betrieb dem nächtlichen Verkaufsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG. Danach müssen Verkaufsstellen nachts für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden grundsätzlich geschlossen sein. Eine klarstellende Auflage, die das gesetzliche Verbot nach dem BayLadSchlG wiederholt, bedarf es vorliegend nicht. Insbesondere hält der Antragsteller den Verkauf anderer Waren als solcher, die unter den Bedingungen des § 7 GastG verkauft werden dürfen, nicht etwa erklärtermaßen für erlaubt. Tragfähige Anhaltspunkte, dass der Antragsteller sich nicht an die Ladenschlusszeiten hält, bestehen, wie bereits dargestellt, nicht.
61
Gleichermaßen ist kein Bedürfnis für eine Konkretisierung des § 7 GastG dahingehend gegeben, dass „Dosenbier, Sekt und Wein, etc.“ nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht unter das zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zulässigerweise über die Straße abgebbare Sortiment des „Gassenschanks“ fallen. Im Hinblick auf Dosenbier bestehen insoweit ohnehin durchgreifende Bedenken.
62
An der Vollziehung der rechtswidrigen Anordnung besteht kein öffentliches Interesse.
63
d. Die Verfügungen in Nr. 5 des Bescheids betreffen den jeweiligen Vollzugstermin der Anordnungen in den Nrn. 1 bis 4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen (Nrn. 6 bis 8 des Bescheidstenors) bedarf es nicht, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Es fehlt insoweit bereits an der Vollstreckungsvoraussetzung eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts.
64
e. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung der Antragsgegnerin in Nr. 10 des Bescheidstenors hat keinen Erfolg.
65
Hier fehlt es an der Voraussetzung eines vorherigen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren an sich und insbesondere gegen die Höhe dieser Gebühren sind hier zudem nicht vorgetragen und aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar.
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Im Übrigen ist die Kostentscheidung zwar von dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung abhängig. Daraus folgt aber nichts dafür, dass sich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstrecken müsste (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 31). Der Kostenschuldner ist unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und Art. 16 Abs. 5 KG in ausreichendem Maße geschützt (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2011 – 2 S 247/11 – juris Rn. 5 f.).
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Die Entscheidung über die Kosten hinsichtlich der Hauptbeteiligten folgt aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. 6 bis 8 sowie Nr. 10 des Bescheids vom 8. August 2025 hat zwar keinen Erfolg, dessen Bedeutung ist im Hinblick auf das eigentliche Antragsziel aber untergeordnet. Die Vertretung des öffentlichen Interesses wird an der Tragung der Gerichtskosten nicht beteiligt, auch wenn sie einen Sachantrag gestellt hat. Ihre Beteiligung im öffentlichen Interesse hat keine zusätzlichen Kosten verursacht und ihr Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem der Antragsgegnerin. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.