Inhalt

OLG München, Beschluss v. 27.05.2026 – 2 Ws 211/26 e
Titel:

Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Beschleunigungsgebot, Haftfortdauerprüfung, Waffenbegriff, Suchtproblematik, Verhältnismäßigkeit

Schlagworte:
Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Beschleunigungsgebot, Haftfortdauerprüfung, Waffenbegriff, Suchtproblematik, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 9 KLs 365 Js 215644/25

Tenor

I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten F. M. wird angeordnet.
II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

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Der am 15.11.2026 vorläufig festgenommene Angeschuldigte F. M. befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 16.11.2025, eröffnet am selben Tag, seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Der Verteidiger des Angeschuldigten hat mit Schreiben vom 15.05.2026 und 25.05.2026 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Er hat ferner mit Schriftsätzen vom 11.05.2026 und 16.05.2026 zur Frage der Haftfortdauer Stellung genommen.
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Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.
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Sie hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.
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1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Beweislage wird auf die Anklageschrift vom 31.03.2026 und das dort enthaltene Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (dort unter C) verwiesen. Die Waffe und 6,33 Gramm Kokain konnten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrollle sichergestellt werden. Im Rahmen der anschließenden Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeschuldigten wurden weitere 1,6 kg Kokain sichergestellt. Der Angeschuldigte hat in der Zwischenzeit den Tatvorwurf mit einer schriftlichen Verteidigererklärung eingeräumt, auch wenn er seine Tat möglicherweise selbst rechtlich anders bewertet und sein Verteidiger mit Schreiben vom 07.05.2026 beantragt hat, „Das Hauptverfahren nur unter der Maßgabe zu eröffnen, dass der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a BtMG) entfällt und die Tat als Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) qualifiziert wird.“. Das Handeltreiben wird damit eingeräumt. Die weitere rechtliche Würdigung des Verteidigers überzeugt vor dem Hintergrund der eigenen schriftlichen Einlassung des Angeschuldigten nicht. Nach Aktenlage ist vielmehr von einem bewaffneten Handeltreiben iSd § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtmG auszugehen. Die sichergestellte Waffe stellt eine Schusswaffe dar. Schusswaffen sind in Anlehnung an die Definition in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Geräte, bei denen Geschosse mit Gas oder Luftdruck durch einen Lauf getrieben werden, wobei unter Geschossen feste Körper oder gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen zu verstehen sind (BeckOK BtMG/Wettley, 30. Ed. 15.3.2026, BtMG § 30a Rn. 72, beckonline). Diese Voraussetzungen erfüllt die beim Angeschuldigten sichergestellte Gaswaffe, bei der eine werkseitige Laufsperre vorhanden ist und der Gasaustritt bestimmungsgemäß nach vorne aus dem Lauf erfolgt. Diese bewahrte der Angeschuldigte auch gebrauchsbereit in seinem PKW auf. Der Angeschuldigte hat selbst vorgetragen, dass er die Waffe als „subjektives… Sicherheitsinstrument“ genutzt habe und daher auch gewusst habe, dass er die Waffe dabei hatte. In subjektiver Hinsicht ist insoweit lediglich das Bewusstsein der Verfügbarkeit der Waffe erforderlich, einer darüber hinausgehenden Verwendungsabsicht bedarf es nicht (vgl. nur BGH NStZ-RR 2013, 151).
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Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sind aus der Akte nicht ersichtlich. Die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einer „starken Kokainabhängigkeit“ sowie einer „kognitiven Einschränkung“ und einer „emotionalen Abhängigkeit“ in der Einlassung des Angeschuldigten genügen hierfür nicht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers belegt das Sachverständigengutachten von Prof. K. auch keine „Sucht“, sondern ist lediglich ein Beleg für eine „häufigere Aufnahme“ von … sowie Norcocain- und Cocaethylen-Konzentrationen im „überdurchschnittlichen Bereich“. Eine Aussage über die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten ist damit nicht verbunden. Ausweislich der vorläufigen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W. liegen schon die medizinischen Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB nicht vor.
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2. Bei dem Angeschuldigten F. M. liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Ihm droht angesichts des Tatvorwurfs des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln länger andauernder Freiheitsentzug, der erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz auslöst. Der Tatvorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG weist eine Mindeststrafe von 5 Jahren auf. Dieser wird durch tragfähige soziale Bindungen im Inland nicht gemindert. Der Angeschuldigte ist K. Staatsangehöriger. Die Familie des Angeschuldigten lebt ausweislich der Angaben seines Verteidigers nicht (mehr) in B.. Einer Werktätigkeit ging der Angeschuldigte außerhalb des hier vorgeworfenen Drogenhandels nicht nach. Aus der ganz erheblichen Menge Kokain, über die der Angeschuldigte die Sachherrschaft ausübte, ergibt sich zudem, dass der Angeschuldigte über Kontakte in die Betäubungsmittelszene verfügt, die er zum Abtauchen nutzen könnte. Dies wird durch die ausweislich des Wirkstoffgutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts nahezu reine Qualität des Kokains weiter bestätigt. Seine rumänischen Sprachkenntnisse würden ihm zudem ein Untertauchen im Ausland erleichtern. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte – auf freien Fuß gesetzt – dem weiteren Verfahren entziehen würde, deutlich größer als dass er sich dem weiteren Strafverfahren freiwillig stellen würde.
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3. Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe ist dieUntersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Der Senat hat insoweit den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Angeschuldigten mit den aufgrund der Strafverfolgung gebotenen Freiheitsbeschränkungen abgewogen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände nicht in Betracht. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern. Eine vom Verteidiger beantragte „direkte Überleitung in eine staatlich anerkannte Entziehungseinrichtung“ kennt die Strafprozessordnung nicht. Eine vorläufige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 126a StPO setzt eine jedenfalls eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten voraus. Dies ist hier nicht der Fall.
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4. Dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK, § 121 Abs. 1 StPO) wurde entsprochen. Vermeidbare, den Strafverfolgungsorganen anzulastende Verzögerungen liegen nicht vor.
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Wegen des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens wird zunächst Bezug genommen auf die Zuleitungsberichte der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.05.2026 und der Staatsanwaltschaft München I vom 08.05.2026, die den Beteiligten bekannt gemacht wurden.
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Die Ermittlungen wurden mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt. Nach Eingang des XX-Gutachtens, aus dem sich ein überdurchschnittlicher Kokain-Konsum ergibt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eine Verzögerung des Verfahrens ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf ein Vernehmungsangebot des Verteidigers reagiert hätte. Bereits mit Verfügung vom 03.02.2026 hatte die staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiterin Terminsvorschläge für einen Vernehmungstermin unterbreitet und mit Verfügung vom 25.02.2026 erneut angefragt. Eine Reaktion des Verteidigers erfolgte allerdings zunächst nicht. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen zügig durchgeführt und mit Sachstandsanfragen konsequent begleitet. Die bisherige Verfahrensdauer ist auf das Erfordernis der Einholung von diversen Sachverständigengutachten (Wirkstoffgutachten, toxikologisches und waffentechnisches Gutachten) zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen zeitnah abgeschlossen und die Anklage sogar noch vor Eingang des psychiatrischen Sachverständigengutachtens und des Wirkstoffgutachtens erhoben. Derzeit läuft am Landgericht München I – … Große Strafkammer – das Zwischenverfahren. Ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 26.05.2026 ist das vorläufige schriftliche psychiatrische Gutachten nunmehr fertiggestellt, so dass – anders als der Verteidiger meint keine Verzögerung bei der Erholung des Gutachtens eingetreten ist. Nach vorläufiger Beurteilung des Sachverständigen liegen die medizinischen Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Von einem zügigen Fortgang des Verfahrens und dessen zeitnahem Abschluss kann angesichts des bisherigen Verlaufes daher ausgegangen werden.
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5. Eine Aufhebung des Haftbefehls – wie vom Verteidiger mit Schreiben vom 25.05.2026 beantragt – kam nicht in Betracht.
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Vorab sei darauf hingewiesen, dass eine Vorlage der Akten nach Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO für sich genommen nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führt (vgl. nur BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 121 Rn. 22). Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm Beschluss vom 28.11.2017 – 4 Ws 216/17, BeckRS 2017, 140647 Rn. 9, beckonline).
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Darauf kommt es hier aber ohnehin nicht an, da die Akten dem Senat rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt wurden und die Frist des § 121 Abs. 1 StPO daher gem. § 121 Abs. 3 StPO ruht. Entgegen der (nicht weiter belegten oder begründeten) Rechtsauffassung des Verteidigers ist eine Vorlage von Originalakten weder üblich noch erforderlich. Zur Umsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist vielmehr ein Verbleib der Akten bei dem erkennenden Gericht zielführend, um das Verfahren voranzutreiben. Ausreichend ist es daher, wenn Zweitakten (auch in elektronischer Form) oder ein Haftband vorgelegt werden, die eine Haftprüfung ermöglichen (vgl. nur MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 109, beckonline, vgl. auch OLG Hamm aaO). Eine anderslautende „ständige obergerichtliche Rechtsprechung“, die der Verteidiger behauptet, aber nicht zitiert, gibt es nicht.
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Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.