Inhalt

LG München I, Beschluss v. 19.06.2026 – 46 T 2684/26
Titel:

Unvertretbare Abweichung von gefestigten Verfahrensgrundsätzen als Befangenheitsgrund

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2, § 495a
Leitsätze:
1. Hält ein Richter an einer Rechtsauffassung fest, die in Widerspruch zu einer einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie zu einer einschlägigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung steht, ohne diese Abweichung nachvollziehbar zu begründen, kann dies aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Maßgeblich ist nicht die bloße Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht, sondern dass der abgelehnte Richter beharrlich an seiner falschen Rechtsauffassung festhält und diese auch nachträglich nicht hinreichend begründet hat. Damit konnte für die betroffene Partei der nachvollziehbare Eindruck entstehen, der Richter sei jedenfalls in diesem Verfahren nicht mehr bereit, seine eigene (falsche) Rechtsauffassung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verfahrensermessen nach § 495a ZPO berechtigt den Richter nicht dazu, die Dispositionsmaxime als tragenden Grundsatz des Zivilprozesses einzuschränken. Eine mit Präklusionswirkung versehene Frist zur Anspruchsbegründung kann daher im Verfahren nach § 495a ZPO nicht wirksam gesetzt werden, weil die Dispositionsbefugnis der Parteien auch im vereinfachten Verfahren uneingeschränkt fortbesteht.  (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei kann bei einer vernünftigen und besonnenen Partei in der Gesamtschau den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens erwecken und damit die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befangenheitsbesorgnis, Ablehnungsgesuch, Dispositionsmaxime, Präklusionsfrist, Anspruchsbegründung, richterliche Unparteilichkeit, Verfahrensfehler, falsche richterliche Rechtsauffassung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.02.2026, Az. … C …, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.03.2026 abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers gegen Richter am Amtsgericht … für begründet erklärt.

Gründe

I.
1
In der Hauptsache streiten die Parteien über den Ersatz von Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.
2
Das zunächst angestrengte Mahnverfahren wurde am 04.11.2025 an das Amtsgericht München abgegeben, nachdem die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid (Hauptforderung in Höhe von 572,21 EUR) eingelegt hatte. In der Folge forderte Richter am Amtsgericht … den Kläger mit Verfügung vom 06.11.2025 nach § 697 Abs. 1 ZPO zur Einreichung einer schriftlichen Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen auf. Nachdem eine Anspruchsbegründung zunächst nicht einging, setzte der Richter der Klagepartei mit Verfügung vom 27.11.2025 erneut eine Frist von zwei Wochen zur Anspruchsbegründung, erläuterte unter Verweis auf § 495a ZPO den aus seiner Sicht angezeigten weiteren Verfahrensgang und wies u.a. darauf hin, dass eine ausbleibende Anspruchsbegründung zur Unbegründetheit der Klage und entsprechend zur Klageabweisung führen werde.
3
Der Kläger reichte mit Schriftsatz vom 11.12.2025 eine Anspruchsbegründung ein und erweiterte sogleich die Klage auf eine Hauptforderung in Höhe von nunmehr 698,77 EUR. Darauf hat das Gericht am 12.12.2025 eine weitere verfahrensleitende Verfügung unter Verweis auf § 495a ZPO getroffen und den Parteien Hinweise erteilt.
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In der Folge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2025 Richter am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies mit einer Häufung von Verfahrensfehlern bzw. einer Vorfestlegung des Richters begründet. Der Richter habe ohne Antrag der Beklagten und damit rechtswidrig eine Ausschlussfrist zur Anspruchsbegründung gesetzt und das Verfahren weiter betrieben, die Darlegungs- und Beweislast verkannt, Sachvortrag des Klägers übergangen und übersehen, dass aufgrund der Klageerweiterung kein Verfahren nach § 495a ZPO mehr vorliege.
5
Der abgelehnte Richter hat am 30.12.2025 eine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch abgegeben. Zu dieser hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2026 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, die Stellungnahme verstärke die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter sich über die allgemein vertretene Auffassung hinwegsetze, wonach die Dispositionsmaxime auch im Verfahren nach § 495a ZPO zu beachten sei.
6
Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 03.02.2026 das Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sei es eine Frage der juristischen Argumentation und Bewertung, ob das Setzen einer Präklusionsfrist zur Einreichung einer Anspruchsbegründung möglich war. Dem abgelehnten Richter sei es erlaubt, diese Meinung auch entgegen der Kommentarliteratur und einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu vertreten.
7
Die Nichtbeachtung der Klageerwiderung beruhe auf einem Versehen, aus dem sich keine parteiliche Haltung ableiten lasse. Die erteilten Hinweise seien im Übrigen nicht zu beanstanden.
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Gegen den am 03.02.2026 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2026 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 12.05.2026 begründet wurde, nachdem mit Schriftsatz vom 27.04.2026 die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts hinterfragt wurde.
9
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, vgl. Beschluss vom 11.03.2026.
10
Die Beklagte hat sich zum Ablehnungsgesuch bzw. zur sofortigen Beschwerde nicht geäußert.
11
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
12
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
13
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Das Beschwerdegericht ist zudem entgegen der Auffassung des Klägervertreters zuständig. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I, wonach die 46. Zivilkammer u.a. zuständig ist für „Entscheidungen über Rechtsmittel gegen vom Amtsgericht im Ablehnungsverfahren gegen Richter, Rechtspfleger oder Urkundsbeamte – auch vom Abgelehnten selbst – getroffene Entscheidungen, soweit hierfür nicht die 13. Zivilkammer oder 12. Kammer für Handelssachen zuständig ist, die ab dem 01.03.2023 eingehen.“
14
Eine Sonderzuständigkeit der Arzthaftungskammern besteht somit jedenfalls für das Ablehnungsverfahren nicht.
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2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig und begründet.
16
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
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Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 15.3.2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 m.w.N.).
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Die Ablehnung eines Amtsrichters ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet, wenn die Gestaltung des Verfahrens nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO sich so weit von den anerkannten rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch für eine willkürliche oder doch jedenfalls sachfremde Einstellung des Richters sprechen kann (KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 28 W 22/01 –, juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben:
19
Die vom abgelehnten Richter geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick auf die Einschränkung der Dispositionsmaxime im Verfahren nach § 495a ZPO ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht (mehr) vertretbar. In der gängigen Kommentarliteratur und in der aktuellen Rechtsprechung anderer Gerichte finden sich keine Stimmen, die sich der Meinung von Richter am Amtsgericht … anschließen. Auch das Amtsgericht führt im angegriffenen Beschluss keine entsprechenden Fundstellen an, die dieser Auffassung widersprechen würden. Vielmehr wird – soweit nachvollziehbar – ausschließlich die Auffassung vertreten, dass die bereits in der Verfassung angelegte Dispositionsmaxime durch § 495a ZPO im Zivilprozess nicht berührt wird (vgl. etwa Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/2026, § 495a ZPO Rn. 9; BeckOGK ZPO/Zorn, 1.4.2026, § 495a ZPO Rn. 63; MüKoZPO/Deppenkemper, 7. Aufl. 2025, § 495a ZPO Rn. 32; Musielak/Voit/Voit, 23. Aufl. 2026, § 697 ZPO Rn. 6; Kern/Diehm/Rasper, ZPO, 2. Auflage, § 495a ZPO Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Auflage, § 495a ZPO Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die Literatur schließt sich dabei einheitlich der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung vom 23.03.2011 – Vf. 108-VI-09, BeckRS 2011, 49108) an, der sich ausführlich mit der hier streitgegenständlichen Frage befasst hat.
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Auf dessen überzeugende Argumentation, wonach die Dispositionsmaxime zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Zivilverfahrens gehört und auch im Verfahren nach § 495a ZPO nicht eingeschränkt werden darf, kann Bezug genommen werden. Eine Frist zur Anspruchsbegründung mit Präklusionswirkung kann somit nicht im Verfahren nach § 495a ZPO nicht gesetzt werden.
21
Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn Richter am Amtsgericht … in seiner dienstlichen Stellungnahme ausführt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (BayVerfGH, Entscheidung vom 23.03.2011 – Vf. 108-VI-09, NJW-RR 2011, 1211) festgestellt, die dort streitgegenständliche Entscheidung des AG München sei nicht willkürlich. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt aber nicht, dass die damals vom Amtsgericht vertretene Rechtsmeinung als „rechtsirrig“ bzw. „einfachrechtlich fehlerhaft“ betrachtet wurde. Zudem hatte das Amtsgericht 2009 offensichtlich nachträglich seine Überlegungen zu seinem Vorgehen nachvollziehbar – wenn auch aus Sicht des BayVerfGH nicht überzeugend – dargelegt. Daran fehlt es hier. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 30.12.2025 lediglich erklärt, er „fasse gerichtliches Verfahrensermessen als Einschränkung eines Verfahrensermessens der Parteien auf, so dass das Führen des Verfahrens nicht mehr allein in der Disposition der Parteien liegt“. Weshalb er jedoch meint, von der wohl einhelligen Meinung in der Literatur und vor allem einer einschlägigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung abweichen zu können, bleibt im Dunkeln. Hier wäre eine deutlich tiefergehende Begründung notwendig gewesen, um seine Rechtsauffassung nachvollziehbar zu darzulegen. Zudem ist zu sehen, dass es 2009 die sich mit der streitgegenständlichen Fragestellung befassende Entscheidung des BayVerfGH noch nicht gab und sich das Amtsgericht damals naturgemäß nicht mit dieser Entscheidung auseinandersetzen konnte. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung des BayVerfGH keine direkte Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren hat. Entscheidend ist, dass sich der abgelehnte Richter in einer grundsätzlichen Frage gegen die einhellige Meinung in Rechtsprechung sowie Schrifttum stellt und diese Abweichung nicht hinreichend begründet. Seine Rechtsmeinung stellt sich daher im Ergebnis als nicht vertretbar dar.
22
Allein die Verkennung der Reichweite von § 495 a ZPO in der Verfügung vom 27.11.2025 wäre aus Sicht des Beschwerdegerichts noch nicht ausreichend, um eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen.
23
Denn eine vernünftige Partei muss akzeptieren, dass sich ein Richter über die Reichweite der Verfahrensgrundrechte der Parteien und damit über den Umfang der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs grundlegend irren kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme festzustellen, dass der abgelehnte Richter beharrlich an seiner falschen Rechtsauffassung festhält und diese auch nachträglich nicht hinreichend begründet hat. Damit konnte für den Kläger der nachvollziehbare Eindruck entstehen, der Richter sei jedenfalls in diesem Verfahren nicht mehr bereit, seine eigene (falsche) Rechtsauffassung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (KG Berlin, a.a.O.).
24
Zwar hat die konkrete Frage für den Prozessausgang keine direkte Bedeutung mehr, da inzwischen eine Anspruchsbegründung vorliegt und aufgrund der Klageerweiterung die Vorgaben des § 495a ZPO nicht mehr zu beachten sind. Allerdings ändert dies nichts daran, dass bei einer vernünftig denkenden Partei unter den konkreten Umständen der Eindruck entstehen und bestehen bleiben konnte, der Richter halte an unvertretbaren Rechtsauffassungen fest (und werde dies möglicherweise auch in Zukunft wieder tun).
25
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Richter ein weiterer – wenn auch versehentlicher – Verfahrensfehler unterlaufen ist, wie er in seiner dienstlichen Stellungnahme selbst einräumt. Es wurde von ihm zunächst die mit Schriftsatz vom 11.12.2025 vorgenommene Klageerweiterung (die auf der ersten Seite des Schriftsatzes hervorgehoben und gut erkennbar war) und damit die Überschreitung der Streitwertgrenze von 600 EUR übersehen und in der Folge hat er erneut Hinweise erteilt, die das Vorliegen eines Verfahrens nach § 495a ZPO unterstellen. Die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei kann bei einer vernünftigen und besonnenen Partei in der Gesamtschau den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens erwecken (MüKoZPO/Stackmann, § 42 ZPO Rn. 55; OLG Schleswig, Beschluss vom 02.09.1993 – 16 W 193/93 NJW 1994, 1227).
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Jedenfalls in der Gesamtschau ist somit von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen, auch wenn das Beschwerdegericht nicht annimmt, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist.
27
Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und groben Verfahrensverstößen kommt es im Übrigen auf eine Ungleichbehandlung der Parteien nicht an. Befangen ist nicht nur der Richter, der eine Partei zum Nachteil der anderen begünstigen will, sondern auch der Richter, der einer Partei nicht das zukommen lassen will, was das (Verfahrens-) Recht ihr zugesteht (KG Berlin, a.a.O.; Zöller/G. Vollkommer, § 42 ZPO Rn. 21).
28
Nachdem bereits aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen ist, kommt es auf vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandeten weiteren Hinweise des Richters im Verfahren nicht mehr an.
29
Das Ablehnungsgesuch scheitert schließlich auch nicht an einer unterbliebenen Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes gemäß § 44 Abs. 2 ZPO. Glaubhaft zu machen sind die tatsächlichen Angaben im Gesuch, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll. Entbehrlich ist jedoch die Glaubhaftmachung von im Sinne des § 291 ZPO offenkundigen Tatsachen (MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 44 ZPO Rn. 8, 9). Dies ist hier der Fall, da die relevanten Verfügungen im vorliegenden Verfahren und die dienstliche Stellungnahme des Gerichts, auf die der Kläger auch Bezug nimmt, gerichtskundig sind.
30
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat.
31
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache als Beurteilung eines Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal nur gängige Rechtsregeln zur Anwendung gelangten und eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO.