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OLG München, Endurteil v. 30.06.2026 – 18 U 503/26 Pre e

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Leitsätze:
1. Auch wo Artikel zwischen die Schlagzeile/Artikelüberschrift und den eigentlichen redaktionellen Text noch eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung setzen, darf die Schlagzeile nicht ohne die Berücksichtigung dieses ihr unmittelbar nachfolgenden Textes gewertet werden. 
2. Werden in einer Berichterstattung Äußerungen von Dritten zitiert, die Meinungsäußerungen der Letztgenannten enthalten, ändert dies nichts daran, dass die im Artikel aufgestellte Behauptung, diese hätten die zitierten Sätze gesagt, Tatsachenbehauptungen des den Artikel verfassenden bzw. verbreitenden Beklagten darstellen. 
3. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte Beweislastregel ist derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, den Betroffenen i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bezüglich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Tatsachenbehauptung beweisbelastet. Hieran ändert der Umstand, dass die berichteten Vorfälle bereits rund 30 Jahre zurückliegen und - was die Beweislage erschwert - einige der maßgeblichen Akteure zwischenzeitlich verstorben sind - grundsätzlich nichts. 
4. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Meldungen anderer Presseorgane zutreffend seien. 
5. Die Unzulässigkeit einzelner Äußerungen in einer Wortberichterstattung führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Verwendung eines kontextgerechten oder -neutralen Bildnisses des von der Wortberichterstattung Betroffenen.
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 11.12.2025 – 26 O 5340/25

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2025, Az. 26 O 5340/25, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
a) „Der ehemalige Nationaltorwart wurde nach einem „...-Tribunal" aus dem Verein geworfen. […] Unter Tränen erzählte ein Spieler, dass S gesagt haben solle: "Dich mache ich als erstes fertig!"
und/oder
b) „F erzählte unter Tränen: "Der ... macht mich fertig. Körperlich bin ich völlig fit, aber der hat mir mit seinen Beschimpfungen das ganze Selbstvertrauen genommen. Am letzten Dienstag hat er mich angeschrien: 'Du Depp, du Versager, du Arschloch, du Penner, dich mache ich als erstes fertig.' Ich kann nachts schon nicht mehr schlafen, weil ich dauernd an den denken muss."
und/oder
c) „..., der Chef des DFB-Kontrollausschusses, der in der Fußballszene nur der "Chefankläger" genannt wurde, hatte häufiger mit S zu tun und machte deshalb auch aus seinem Herzen keine Mördergrube, als er den ...-Keeper nach einem wiederholten Vorfall kurz und knapp als "charakterlos, kriminell und menschlich fies" bezeichnete.“
- wie geschehen in dem Online-Artikel mit dem Titel „"Schlimme Wahrheiten" enthüllt. Als das "...-Tribunal" den Ex-Nationalkeeper hochkant rauswarf“, abrufbar unter https://www...de/sport/fussball/r..._nachspielzeit/Als-das…Tribun alden-Ex-Nationalkeeper-hochkantrauswarf-article24885677.html seit dem 20.04.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts – soweit es aufrechterhalten wurde – sind wie folgt vorläufig vollstreckbar:
Der Kläger kann Ziffer I.1. lit. a, b und c des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 5.000 € vorläufig vollstrecken.
Im Übrigen können sämtliche Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstrecken.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Online-Textberichterstattung und deren Bebilderung.
2
1. Der Kläger ist ein ehemaliger deutscher Fußballtorwart und Torwarttrainer. Er absolvierte 512 Bundesligaspiele und war in den 80er Jahren Nationaltorwart. Seit dem Ende seiner Profikarriere tritt der Kläger als Fußball-Experte und TV-Kommentator auf und ist seit 2017 Markenbotschafter des Vereins ... Zudem hält er Reden, wobei auch seine damaligen Kontroversen auslösenden Auftritte thematisiert werden, wie in seinem Vortrag: „Vom Suppenkasper zur Gurkentruppe – Geschichten um Mythen und Wahrheit“.
3
Während seiner Karriere als Profitorwart kam es zu verschiedenen medienwirksamen Vorkommnissen. So bezeichnete der Kläger den damaligen Teamchef B bei der WM 1986 als „Suppenkasper“ und musste daraufhin nach Hause fliegen. Im Supercup-Finale 1987 kam es zu einem Faustschlag gegen einen gegnerischen Spieler. In weiteren Spielen weigerte sich der Kläger beispielsweise bei einem gegnerischen Elfmeter ins Tor zu gehen oder zeigte Zuschauern nach einem Platzverweis den Mittelfinger.
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Die Beklagte zu 1) verantwortet die Inhalte unter www...de. Am 20.04.2024 veröffentlichte die Beklagte zu 1) den vom Beklagten zu 2) verfassten Artikel mit dem Titel: „'Schlimme Wahrheiten' enthüllt: Als das '... Tribunal' den Ex-Nationalkeeper hochkant rauswarf“, in welchem sich unter anderem folgende Äußerungen finden:
- „Der ehemalige Nationaltorwart S wurde nach einem '...-Tribunal' aus dem Verein geworfen. Zahlreiche Mitspieler hatten ihren Kollegen schwer belastet. Unter Tränen erzählte ein Spieler, dass Stein gesagt haben solle: 'Dich mache ich als erstes fertig!'“ [im Folgenden z.T. auch als Äußerung 1 bezeichnet]
- „Am Ende musste sogar die Polizei am Riederwald vorfahren. Präsident und Vizepräsident H fürchteten um ihre  Sicherheit.“ [im Folgenden z.T. auch als Äußerung 2 bezeichnet]
- „F erzählte unter Tränen: „Der ... macht mich fertig. Körperlich bin ich völlig fit, aber der hat mir mit seinen Beschimpfungen das ganze Selbstvertrauen genommen. Am letzten Dienstag hat er mich angeschrien: 'Du Depp, du Versager, du Arschloch, du Penner, dich mache ich als erstes fertig.' Ich kann nachts schon nicht mehr schlafen, weil ich dauernd an den denken muss.“ Auch andere Spieler berichteten in Ihren Anhörungen von Beschimpfungen, üblen Beleidigungen und Ausrastern.“ [im Folgenden z.T. auch als Äußerung 3 bezeichnet, wobei der  F betreffende Teil der Äußerung teilweise als „vorderer Teil“ betitelt wird, um ihn vom „andere Spieler“ betreffenden letzten Satz der Äußerung 3 abgrenzen zu können]
- „, der Chef des DFB-Kontrollausschusses, der in der Fußballszene nur der 'Chefankläger' genannt wurde, hatte häufiger mit zu tun – und machte deshalb auch aus seinem Herzen keine Mördergrube, als er den ...-Keeper nach einem wiederholten Vorfall kurz und knapp als 'charakterlos, kriminell und menschlich fies' bezeichnete.“ [im Folgenden z.T. auch als Äußerung 4 bezeichnet]
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Zudem wird der Artikel mit dem antragsgegenständlichen Foto des Klägers bebildert.
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Der Kläger hat bestritten, dass er sich wie in den oben genannten Äußerungen 1 und 3 berichtet geäußert hätte. Er hat ferner in Abrede gestellt, dass ... F dies behauptet hat. Überdies bestreitet der Kläger auch, dass sich F und ... wie in den angegriffenen Äußerungen 1, 3 und 4 behauptet zu weiteren Punkten geäußert haben. Auch gegenüber anderen Mitspielern habe er weder Beschimpfungen noch Drohungen ausgesprochen noch habe er diese in der geschilderten Weise drangsaliert. Die Presseberichte, auf die die Beklagten ihre gegenteiligen Behauptungen stützen, seien ihm nicht bekannt gewesen; schon deshalb habe er auch nicht gegen diese vorgehen können. Durch die streitgegenständliche – erst Jahrzehnte später publizierte und online abrufbare – Berichterstattung werde zudem ein gänzlich anderer Empfängerkreis erreicht. Überdies liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung vor; dies schon deshalb, weil – insoweit unstreitig – eine vorherige Konfrontation des Klägers unterblieben sei. Die Berichterstattung über angebliche Vorfälle, die bereits Jahrzehnte zurückliegen und die durch keinen aktuellen Anlass gerechtfertigt sei, verletze mangels Berichterstattungsinteresses auch das Recht des Klägers auf Vergessen.
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Die Beklagte entgegnet, bei dem angegriffenen Artikel handele es sich um eine „retrospektive Sportkolumne“. Diese stelle lediglich einen „Rückblick auf das [dar], was den damaligen Berichterstattungen über die Vorfälle zu entnehmen“ sei. Mehr hätten die Beklagten nicht behauptet und müssten deshalb auch nicht mehr beweisen. Es möge zwar zutreffen, dass man den Beweis der Wahrheit einer selbst aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht schlicht durch „Verweis auf eine entsprechende vorherige BILD-Berichterstattung“ führen könne. Vorliegend hätten die Beklagten aber lediglich berichtet, was andernorts „damals tatsächlich so berichtet“ worden sei. Da die Vorfälle 30 Jahre her seien und es sich – für den Leser erkennbar – nicht um eine „Investigativgeschichte“ handele, habe es den Beklagten überdies auch nicht oblegen, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren. Die Äußerung, dass auch andere Spieler in ihren Anhörungen von Beschimpfungen, üblen Beleidigungen und Ausrastern berichtet haben, habe der Kläger zudem inhaltlich nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend substantiiert beanstandet, zumal der Kläger wegen der entsprechenden Angaben entlassen worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2025 abgewiesen. Den angegriffenen Äußerungen sei jeweils nicht der Aussagegehalt zu entnehmen, dass sich der Kläger tatsächlich so geäußert hätte, wie vom Teamkollegen F behauptet, sondern lediglich, dass dieser dies berichtet habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die im Artikel geschilderten Geschehnisse 30 Jahre zurücklägen und sowohl ... H als auch ... F und ... mittlerweile verstorben, weshalb die Darlegungsmöglichkeiten der Beklagten zur Wahrheit der Behauptungen eingeschränkt seien. Es sei aber ein legitimes und schützenswertes Anliegen der Presse, auch über geschichtsträchtige vergangene Ereignisse berichten zu können. Es seien seitens des Klägers auch keine rechtlichen Abwehrmaßnahmen gegen die damalige Vorberichterstattung ergriffen worden. Trotz des Zeitablaufs stelle sich die Berichterstattung deshalb als rechtmäßig dar, zumal sich der Kläger nicht vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen habe. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hätten die Beklagten nicht beachten müssen, da eine Verdachtsäußerung bei Sachverhalten vorliege, in denen die Richtigkeit „noch nicht festgestellt werden“ könne. Hier werde hingegen „auf ein feststehendes Geschehen eingegangen, wobei lediglich die exakten Formulierungen der Beteiligten aufgrund langen Zeitablaufs schwerlich rekonstruiert werden“ könnten. Die Bildberichterstattung erweise sich ebenfalls als rechtmäßig, da es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers bestehe daher nicht.
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3. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er rügt u.a., das Landgericht habe dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Beweislast zugrunde gelegt. Damit korrespondierend habe es verkannt, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen handele, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten. Angesichts eines Zeitablaufs von dreißig Jahren sei die Berichterstattung über die damaligen Vorkommnisse inzwischen ohnehin durch kein öffentliches Informationsinteresse mehr gerechtfertigt. Hinzu komme, dass der Artikel schon mangels vorheriger Anhörung des Klägers den beklagtenseits zu wahrenden Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht gerecht werde.
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Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 11. Dezember 2025, Az. 26 O 5340/25 wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
1. „Der ehemalige Nationaltorwart ... S wurde nach einem '...-Tribunal' aus dem Verein geworfen. […] Unter Tränen erzählte ein Spieler, dass S gesagt haben solle: 'Dich mache ich als erstes fertig!'“
und/oder
2. „Am Ende musste sogar die Polizei am Riederwald vorfahren. Präsident und Vizepräsident fürchteten um ihre Sicherheit.“
und/oder
3. „F erzählte unter Tränen: „Der ... macht mich fertig. Körperlich bin ich völlig fit, aber der hat mir mit seinen Beschimpfungen das ganze Selbstvertrauen genommen. Am letzten Dienstag hat er mich angeschrien: 'Du Depp, du Versager, du Arschloch, du Penner, dich mache ich als erstes fertig.' Ich kann nachts schon nicht mehr schlafen, weil ich dauernd an den denken muss.“ Auch andere Spieler berichteten in ihren Anhörungen von Beschimpfungen, üblen Beleidigungen und Ausrastern.“ und/oder
4. „..., der Chef des DFB-Kontrollausschusses, der in der Fußballszene nur der 'Chefankläger' genannt wurde, hatte häufiger mit  ... S zu tun – und machte deshalb auch aus seinem Herzen keine Mördergrube, als er den ...- Keeper nach einem wiederholten Vorfall kurz und knapp als 'charakterlos, kriminell und menschlich fies' bezeichnete.“
wie geschehen in dem Online-Artikel mit dem Titel „'Schlimme Wahrheiten' enthüllt – Als das '-Tribunal' den Ex-Nationalkeeper hochkant rauswarf“, abrufbar unter https://www...de/sport/fussball/r..._nachspielzeit/Als-das- ...-Tribunal-denEx-Nationalkeeper-hochkantrauswarf-article24885677.html seit dem 20.04.2024.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen, das nachfolgende Bild, das den Kläger mit der Bildunterschrift „... S machte sich in ... zu viele Feinde zeigt,
...
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen
wie geschehen in dem Online-Artikel mit dem Titel „'Schlimme Wahrheiten' enthüllt – Als das '... -Tribunal' den Ex-Nationalkeeper hochkant rauswarf“,
abrufbar unter https://www...de/sport/fussball/r...nachspielzeit/Als-das ...-Tribunal-denEx-Nationalkeeper-hochkantrauswarf-article24885677.html seit dem 20.04.2024.
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Die Beklagten beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie machen zudem geltend, sie hätten durch die angegriffenen Äußerungen ohnehin keine eigene Behauptung aufgestellt, sondern lediglich – wahrheitsgemäß – referiert, was in Vorberichterstattungen geschildert worden sei.
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4. Der Senat hat über den Rechtsstreit am 16.06.2026 mündlich verhandelt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 45/49 OLG-Band) verwiesen.
15
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze (Bl. 5/23, 24/25, 28/34 50/56 und 57/65 OLG-Band) samt Anlagen Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.06.2026 (Bl. 57/65 OLG-Band) gebietet keine Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 ZPO und eine solche ist nach pflichtgemäßem Ermessen auch nicht gem. § 156 Abs. 1 ZPO veranlasst, zumal etwaiger hierin enthaltener neuer Sachvortrag der Klagepartei nicht entscheidungserheblich war und keine Berücksichtigung zum Nachteil der Beklagten gefunden hat.
II.
16
Die zulässige Berufung des Klägers hat in Teilen Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils; im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.
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Dem Kläger steht hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Äußerungen aus der streitgegenständlichen Wortberichterstattung ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die erste, der vordere Teil der dritten und die vierte angegriffene Äußerung verletzen ihn – anders als die zweite und der letzte Satz der dritten Äußerung – in seinem Persönlichkeitsrecht (siehe dazu nachfolgend unter A.).
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Einen Anspruch auf Unterlassung der den Artikel flankierenden Bildberichterstattung hat der Kläger hingegen nicht (siehe dazu nachfolgend unter B.)
A.
Die Wortberichterstattung
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Hinsichtlich der klägerseits angegriffenen Äußerungen aus der verfahrensgegenständlichen Wortberichterstattung ist die Berufung überwiegend begründet.
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1. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).
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Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).
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2. Der maßgebliche Rezipient entnimmt den streitgegenständlichen Äußerungen im Gesamtkontext folgenden Sinngehalt:
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a) Die erste Äußerung „Der ehemalige Nationaltorwart ... S wurde nach einem '...-Tribunal' aus dem Verein geworfen. […] Unter Tränen erzählte ein Spieler, dass S gesagt haben solle: 'Dich mache ich als erstes fertig!'“ deutet der Durchschnittsleser so, dass ein Vereinskollege des Klägers (der im weiteren Verlauf des Artikels als ... F  identifiziert wird) behauptet habe, der Kläger habe zu ihm gesagt, er werde ihn „als erstes fertig“ machen. Der Rezipient geht davon aus, dass feststehe, dass F sich wie zitiert geäußert habe. Im maßgeblichen Gesamtkontext mit der dritten Äußerung versteht jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Leserschaft auch die erste Äußerung in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante zudem so, dass nicht nur feststeht, dass sich F wie zitiert geäußert hat, sondern dass zudem auch als feststehend behauptet wird, dass die Schilderung von F und anderen Spielern zu den geschilderten vom Kläger ausgesprochenen Beschimpfungen / Beleidigungen auch zutrifft.
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Bezüglich der Frage, ob der Kläger seinen Mitspieler wirklich so bedroht hat, wie von diesem behauptet, würde jedenfalls ein Teil der Rezipienten – würden diese isoliert allein auf die erste Äußerung abstellen und den restlichen Inhalt des Artikels vollständig ausblenden – zwar – da diesbezüglich beklagtenseits im Konjunktiv formuliert wurde (“gesagt haben solle“) – von einem bloßen Verdacht ausgehen. Hier ist aber nicht alleine die erste Äußerung heranzuziehen; vielmehr ist diese im insoweit maßgeblichen Gesamtkontext der Berichterstattung zu deuten:
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Wenn eine Titelseite oder Schlagzeile eine eigenständige Tatsachenaussage enthält, die aus sich heraus, das heißt ohne den (ggf. im Heftinneren stehenden) Artikel, verständlich ist, kann diese auch ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/3, NJW 1998, 1381; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rn. 36). Dies ändert vorliegend aber nichts daran, dass für die Auslegung des Sinngehalts der hier angegriffenen Textpassage nicht deren isolierte Betrachtung maßgeblich ist. Denn die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst werden. Auch wo Artikel – wie hier – zwischen die Schlagzeile und den eigentlichen redaktionellen Text noch eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung setzen, darf die Schlagzeile nicht ohne die Berücksichtigung dieses ihr unmittelbar nachfolgenden Texts gewertet werden (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 16. 83 m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 – 7 U 73/12, NJOZ 2016, 695, 697, Rn. 28; siehe auch Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Kap. 6, Rn. 31; BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96, NJW 1997, 2513 f., jeweils m.w.N.; bei der Beurteilung einer Tatsachenbehauptung auf die Überschrift, den Vorspann und die nachfolgenden Ausführungen im Artikel abstellend etwa auch BGH, Urteil vom 22.10.1987 – I ZR 247/85, NJW 1988, 1589, 1590; zur Deutung einer den Hauptartikel ankündigenden „Hausmitteilung“ im Kontext des Hauptartikels siehe BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 10.03.2026 – VI ZR 194/23, juris Rn. 17 m.w.N.). Auf sonstige Hervorhebungen können die zum Verhältnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grundsätze mithin nicht ohne Weiteres übertragen werden. So ist der erste Absatz eines Zeitungsartikels nicht etwa deshalb unabhängig vom Folgetext zu interpretieren, weil er in halbfett gesetzt ist. Durch diese Gestaltung soll der Leser zwar auf den wesentlichen Inhalt aufmerksam gemacht werden, aber zum Weiterlesen – und nicht wie durch eine Titelblattschlagzeile überhaupt erst zum Kauf – angeregt werden (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senat, Endurteil vom 16.01.2024 – 18 U 5073/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4082, Rn. 6 ff. m.w.N.). Somit ist auch der Kontext der Äußerung in den Blick zu nehmen. In der vorstehenden Überschrift ist von „[s]chlimme[n] Wahrheiten“ die Rede. Allein deshalb versteht der Leser die angegriffene erste Äußerung aber möglicherweise noch nicht so, dass sich dies (also der Begriff „Wahrheit“) auf die besagte, von F behauptete Äußerung bezieht, die deshalb tatsächlich gefallen sein müsste. Im weiteren Verlauf kommt der Artikel – in der dritten verfahrensgegenständlichen Äußerung – dann aber nochmals explizit auf den (dort auch namentlich identifizierten Spieler) F zurück. Es wird berichtet:
„F erzählte unter Tränen: „Der ... macht mich fertig. Körperlich bin ich völlig fit, aber der hat mir mit seinen Beschimpfungen das ganze Selbstvertrauen genommen. Am letzten Dienstag hat er mich angeschrien: 'Du Depp, du Versager, du Arschloch, du Penner, dich mache ich als erstes fertig.' Ich kann nachts schon nicht mehr schlafen, weil ich dauernd an den denken muss.“ Auch andere Spieler berichteten in ihren Anhörungen von Beschimpfungen, üblen Beleidigungen und Ausrastern.“
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Hier wird beklagtenseits keine Relativierung oder Distanzierung vorgenommen, nicht einmal, indem im Konjunktiv formuliert werden würde. Jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Leserschaft deutet die erste und die dritte Äußerung in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante im Gesamtkontext deshalb so, wie vorstehend dargelegt.
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Aber selbst, wenn man den Äußerungen lediglich den Sinngehalt entnehmen wollte, dass F bzw. „andere Spieler“ sich wie berichtet geäußert haben, nicht hingegen die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger sich diesen gegenüber so geäußert bzw. verhalten hat, wie von diesen geschildert, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen; am Ergebnis der Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien würde dies im Ergebnis nichts ändern (siehe dazu unten unter 5).
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b) Die zweite Äußerung lautet: „Am Ende musste sogar die Polizei am Riederwald vorfahren. ... Präsident O und Vizepräsident H fürchteten um ihre Sicherheit.“ Dass die Genannten wegen des Klägers um ihre Sicherheit besorgt gewesen wären und dass der Kläger der Grund für den Polizeieinsatz gewesen wäre, wird im Artikel indes weder explizit noch konkludent behauptet. Das liegt auch im Gesamtkontext des Artikels fern, zumal dies – wäre es so gewesen – für die Thematik des Artikels derart relevant gewesen wäre, dass nach dem Verständnis des Durchschnittslesers davon auszugehen wäre, dass der Bericht dies und die betreffenden Umstände dann auch geschildert hätte. Im nachfolgenden Satz wird zudem erläutert, dass zuvor nicht nur der Kläger, sondern „auch de[r] aktuelle[…] und beliebte[…] Trainer der "T“ „hochkannt rausgeworfen“ worden sei. Dem sportinteressierten Durchschnittsrezipienten erschließt sich, dass dies zu harschen Reaktionen der Fans geführt haben dürfte. Selbst falls ein Teil der Leser die Passage als sog. verdeckte Aussage „zwischen den Zeilen“ (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244 m.w.N.) so verstanden haben sollte, dass der Kläger für eine Gefährdungslage verantwortlich gewesen sei – unabweislich ist ein solcher Eindruck jedenfalls nicht (siehe dazu im Einzelnen bereits LGU, S. 15 f. unter Ziffer 2.3.1.; OLG Frankfurt a.M. [Anlagenkonvolut K1, OLGU, S. 17 ff.]).
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c) In der vierten angegriffenen Äußerung führt der Artikel wie folgt aus: „..., der Chef des DFB-Kontrollausschusses, der in der Fußballszene nur der 'Chefankläger' genannt wurde, hatte häufiger mit S zu tun – und machte deshalb auch aus seinem Herzen keine Mördergrube, als er den ...-Keeper nach einem wiederholten Vorfall kurz und knapp als 'charakterlos, kriminell und menschlich fies' bezeichnete.“ Dieser Passage entnimmt der Leser, dass sich K wie zitiert über den Kläger geäußert hat.
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d) Die Beklagten haben sich die angegriffenen Äußerungen mit dem vorstehend dargelegten Sinngehalt jeweils zu eigen gemacht.
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Die Sorgfaltspflichten, welche die Beklagten als Presseunternehmen bzw. als Autor zu wahren haben, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert haben (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).
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Nach diesen Maßgaben können die Beklagten sich vorliegend nicht darauf berufen, dass sie nur eine Fremdmeldung weitergegeben, also keine eigene Behauptung aufgestellt hätten. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, bei der Wiedergabe der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch sie handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um eine wahrheitsgemäße und deshalb zulässige Berichterstattung über das Zeitgeschehen, nämlich über die damalige Berichterstattung einiger Presseerzeugnisse. Denn die Beklagten haben sich die Behauptungen der verfahrensgegenständlichen Vorberichterstattungen über angebliche Äußerungen des Klägers bzw. von F und K jeweils zu eigen gemacht. Sie haben den verfahrensgegenständlichen Artikel selbst verfasst bzw. veröffentlicht und sich mit den in diesem zitierten fremden Äußerungen identifiziert, so dass sie als eigene erscheinen; sie haben diese zum Bestandteil eigener Berichterstattung gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – IM „Christoph“, juris Rn. 14 m.w.N.).
33
Zwar könnte die im Artikel erfolgte Bezugnahme auf eine erfolgte Vorberichterstattung (“wie eine große Sportillustrierte zwar etwas reißerisch, aber im Kern durchaus treffend […] nannte“; „wie die 'SportBild' berichtete“) in der Tat für die bloße Weitergabe einer fremden Nachricht sprechen. Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem beklagtenseits eigene Behauptungen und Bewertungen des angeblichen damaligen Verhaltens des Klägers erfolgen, von enthüllten „[s]chlimme[n] Wahrheiten“ die Rede ist, seitens der Beklagten weitere – hier nicht unmittelbar antragsgegenständliche – Entgleisungen des Klägers berichtet werden und die Beklagten darüber reflektieren, ob die Karriere des Klägers erfolgreicher verlaufen wäre, wenn er sich entgegen seines Mottos (“Lieber mal die Klappe aufreißen, als mit einer Scheuklappe durch das Leben gehen“) verbal etwas zurückgehalten hätte, haben sich die Beklagten in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und haben diese als eigene Behauptung an ihre Leser weitergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864 [dort hieß es: “Ici Paris will wissen: Hochzeit im September! Caroline im Glück”]).
34
Entgegen der Argumentation der Beklagten stellt sich der Artikel bei dieser Sachlage erst recht nicht als bloße „Presseschau“ dar. Der Leser versteht die streitgegenständlichen Äußerungen – wie vorstehend dargelegt – nicht als beklagtenseits lediglich aus Vorberichterstattungen übernommene Zitate von Drittäußerungen, die sich die Beklagte nicht zu eigen gemacht hätte. Der Rezipient geht also nicht davon aus, dass die Beklagten wie in einem „Pressespiegel“ lediglich zeigen wollten, was damals andere Publikationen behauptet haben, ohne selbst beklagtenseits eine Aussage darüber treffen zu können oder zu wollen, ob die geschilderten Vorfälle sich damals tatsächlich so zugetragen haben oder wenigstens einen betreffenden Verdacht zu formulieren. Dass die Beklagte keine Tatsachenbehauptungen aufstellen will, macht sie im Artikel nicht ausdrücklich deutlich (etwa mit einer Formulierung wie: „Laut damaligen Presseberichterstattungen soll F behauptet haben, der Kläger habe zu ihm gesagt, […]. Ob diese Presseberichterstattungen zutreffen und die Mitspieler des Klägers bzw. der Kläger bzw. K sich tatsächlich wie zitiert geäußert hat, ist hier nicht bekannt“). Der Leser entnimmt der Berichterstattung ein derartiges Verständnis auch nicht etwa konkludent oder aus dem Gesamtzusammenhang. Im Gegenteil: Dort wird zwar mehrfach Bezug auf Vorberichterstattungen genommen (“wie eine große Sportillustrierte zwar etwas reißerisch, aber im Kern durchaus treffend […] nannte“; „wie die 'SportBild' berichtete“). Diesen Bezugnahmen kommt aber nicht der Sinngehalt zu, dass die Beklagten lediglich auf die besagte Vorberichterstattung hinweisen wollen, sich dies aber weder zu eigen machen noch zu deren Wahrheitsgehalt etwas sagen können oder wollen. Vielmehr machen sich die Beklagten die zitierten Äußerungen nicht nur konkludent zu eigen (namentlich u.a. durch die Formulierungen „'Schlimme Wahrheiten' [beklagtenseits im Artikel in Anführungszeichen gesetzt] enthüllt“; „nach einem in dieser Form wohl einzigartigen Vorgang in der Ligageschichte“; „besonders gravierend und schockierend war damals die Aussage des polnischen Stürmers F “; „Auch wenn die Vorgänge bei der ... in ihrer Dimension selbst die Experten verwunderten, konnte der Kern des Problems die Fußballfans in Deutschland nicht mehr wirklich überraschen […]“); sie tun dies sogar explizit. So stellen die Beklagten insbesondere auch durch die Erläuterung „wie eine große Sportillustrierte zwar etwas reißerisch, aber im Kern durchaus treffend […] nannte“ sogar ausdrücklich klar, dass sie einzelne Formulierungen aus der Vorberichterstattung zwar für unsachlich halten, dass der Inhalt der herangezogenen Artikel über die damaligen Vorfälle aber auch aus Sicht der Beklagten im Wesentlichen zutreffe.
35
3. Mit dem vorstehenden Aussagegehalt handelt es sich bei den Äußerungen 1, 3 und 4 um Tatsachenbehauptungen. Dass die im Artikel zitierten Äußerungen von ... (Äußerung 3) und von K (Äußerung 4) Meinungsäußerungen der Letztgenannten enthalten, ändert nichts daran, dass die im Artikel aufgestellte Behauptung, diese hätten die zitierten Sätze gesagt, sowie die Behauptung, der Kläger hätte sich wie von diesem berichtet gegenüber F geäußert, Tatsachenbehauptungen der Beklagten darstellen (a.A. LG Frankfurt a.M. [Anlagenkonvolut K1, LGU, S. 15]).
36
Die zweite Äußerung konstituiert hinsichtlich des ersten Satzes ebenfalls eine Tatsachenbehauptung. Soweit sich beklagtenseits im zweiten Satz mit den Motiven beschäftigt wird, welche den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Vereins dazu bewogen haben, die Polizei zu verständigen, liegt hingegen eine Meinungsäußerung vor (so auch bereits OLG Frankfurt a.M. [Anlagenkonvolut K1, OLGU, S. 19]). Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt (bzw. befinde sich in einer bestimmten Gefühls- oder Motivationslage), äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt des zweiten Satzes der zweiten Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.).
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4. Die so verstandenen Äußerungen 1, 3 und 4 greifen jeweils in den Schutzbereich des klägerischen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten – beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, 46, Rn. 19; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15, jeweils m.w.N.). Entgegen der Argumentation der Beklagten gilt dies nicht nur für die von F angeblich behauptete Äußerung des Klägers (“Du Depp, du Versager, du Arschloch, du Penner, dich mache ich als erstes fertig!“), sondern auch für die antragsgegenständlichen angeblichen Schilderungen F, der Kläger mache ihn „fertig“ und habe ihm „das ganze Selbstvertrauen genommen“, die F sogar „unter Tränen“ berichtet haben soll. Denn auch die Behauptung, der Kläger habe einen Mitspieler durch sein Verhalten zum Weinen gebracht und dieser finde, der Kläger habe ihn seiner Selbstsicherheit beraubt, unterstellt dem Kläger ein gravierendes Fehlverhalten und beschädigt in persönlichkeitsrechtsrelevanter Weise seinen Leumund. Bei der Äußerung 2 könnte hingegen möglicherweise schon fraglich erscheinen, ob überhaupt der Schutzbereich des klägerischen Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Denn dafür, durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein, reicht es nicht aus, dass sich jemand wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt (siehe dazu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 237/21, NJW 2023, 769, 770 f., Rn. 17 m.w.N.); die zweite Äußerung bezieht sich vorliegend nach dem Verständnis des Durchschnittslesers aber nicht auf den Kläger.
38
5. Hinsichtlich der ersten, des vorderen Teils der dritten und bezüglich der vierten Äußerung ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt im Streitfall zugunsten des Klägers aus. Die zweite Äußerung erweist sich hingegen – auch wenn man zugunsten des Klägers einen Eingriff in den Schutzbereich seines Persönlichkeitsrechts bejaht – als rechtmäßig. Der letzte Satz der dritten Äußerung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers ebenfalls nicht.
39
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45, 46 f., Rn. 20 m.w.N.).
40
aa) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873 Rn. 16 m.w.N.). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, a.a.O). Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000 – 1 BvR 1582/94, NJW 2000, 2413 m.w.N).
41
bb) Beim hiesigen Sach- und Streitstand sind die Tatsachenbehauptungen aus den Äußerungen 1, dem vorderen Teil der Äußerung 3 und diejenigen aus der Äußerung 4 unwahr, weil die beweisbelasteten Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis geführt haben.
42
(1) Die streitgegenständlichen Behauptungen sind geeignet, den Kläger i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte Beweislastregel (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2032, Rn. 24 m.w.N.) sind die Beklagten insoweit daher beweisbelastet. Diesen Beweis haben Sie jedoch nicht zur Überzeugung des Senats geführt (§ 286 ZPO).
43
(2) Das Bestreiten der verfahrensgegenständlichen Vorfälle seitens des Klägers fällt zwar recht knapp aus. Gemessen am betreffenden Vortrag der Beklagten stellt es sich aber – abgesehen vom letzten Satz der Äußerung 3 – gleichwohl als ausreichend substantiiert dar, dass die betreffenden Tatsachen beim hiesigen Sach- und Streitstand gem. § 138 ZPO als streitig zu behandeln sind. Während die Beklagten im vorausgegangenen, bei den Gerichten in Frankfurt a.M. geführten Verfügungsverfahren die streitigen Tatsachen lediglich gem. § 294 ZPO glaubhaft machen mussten, obliegt ihnen im hiesigen Verfahren der Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der betreffenden Überzeugungsbildung ist dabei eine „persönliche Gewissheit“ des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe dazu im Einzelnen Zöller/Greger, 36. Aufl., § 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.).
44
(3) Die Beweislast der Beklagten entfällt nicht etwa deshalb, weil die berichtsgegenständlichen Vorfälle schon rund 30 Jahre her sind. Auch der Umstand, dass einige der maßgeblichen Akteure zwischenzeitlich verstorben sind – wodurch den Beklagten die Beweisführung zwar keinesfalls verunmöglicht, aber zugegebenermaßen deutlich erschwert wurde –, bewirkt nicht etwa, dass zu Gunsten der Beklagten eine (abermalige) Beweislastumkehr greifen würde, oder sie von ihrer Beweisführungsobliegenheit entpflichtet wären. Entgegen der Argumentation der Beklagten führt dies nicht etwa dazu, dass die Presse über länger zurückliegende Geschehnisse nicht mehr berichten könnte; auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen der Pressefreiheit ist es ihr aber zuzumuten, in Fällen, in denen ein Artikel herabwürdigende Behauptungen über Betroffene enthält, ausreichend deutlich zu machen, wenn dem Berichtenden selbst hierzu keine Erkenntnisse oder gar Beweise vorliegen, sondern lediglich unbestätigte Meldungen Dritter zitiert werden. Nur weil ein angeblicher Vorfall drei Jahrzehnte zurückliegt, muss der Betroffene mithin nicht hinnehmen, dass diesbezüglich seitens der Presse ohne jegliche eigene Recherche unwahre herabwürdigende Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt werden.
45
(4) Zur Beweisführung haben die Beklagten sich – auch im hiesigen Hauptsacheverfahren – schlicht darauf zurückgezogen, diverse von anderen verfasste Zeitungsartikel vorzulegen, in denen einschlägige Behauptungen aufgestellt wurden. Die Parteieinvernahme des Klägers (§ 445 ZPO) oder die Einvernahme von Zeugen – etwa noch lebende damalige Vereinskollegen des Klägers oder Mitglieder des beklagtenseits so bezeichneten „...-Tribunals“ oder Journalisten, welche die vorgelegten Artikel geschrieben und/oder die dort berichteten Sachverhalte recherchiert haben – haben die beweisbelasteten Beklagten hingegen nicht beantragt.
46
Durch die beklagtenseits vorgelegten Zeitungsartikel ist indes nicht der Nachweis geführt, dass sich F und K so geäußert haben, wie es im Artikel dargestellt wurde. Ebenso wenig ist hierdurch bewiesen, dass sich der Kläger gegenüber F so geäußert hätte, wie diese es im Rahmen ihrer Befragungen, die der Entlassung des Klägers unmittelbar vorgelagert waren, angeblich geäußert haben sollen. Die Vorlage der Artikel beweist, dass es von einzelnen Medien damals entsprechende Berichterstattungen gab, nicht hingegen, dass die dort geschilderten Tatsachenbehauptungen zu angeblichen Äußerungen der Beteiligten auch zutreffen. An dieser Überzeugungsbildung des Senats ändert im Ergebnis auch die am Ende des Berufungsverfahrens erfolgte Vorlage weiterer Artikel (Anlage B8) seitens der Beklagten nichts. Ein hinreichend verlässlicher Nachweis, dass die beklagtenseits behaupteten Äußerungen gefallen sind, ergibt sich hieraus auch in der Gesamtschau nicht. Die Beklagten sind hiermit überdies auch noch gem. § 529 Abs. 1 i.V.m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum sie diese Dokumente ohne Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz vorlegen konnten.
Insoweit gilt das Folgende:
47
Hinsichtlich der Beibringung von Anknüpfungstatsachen gelten für die Presse und andere Anbieter von Massenmedien strengere Maßstäbe als für Einzelpersonen, die sich öffentlich äußern. Für die Massenmedien gilt, dass sie sich nicht einfach auf Tatsachenbehauptungen in Medienberichten Dritter berufen dürfen, mögen diese auch (bislang) vom Betroffenen unwidersprochen geblieben sein. Die journalistische Sorgfalt verpflichtet die Medien dazu, die jeweiligen Anknüpfungstatsachen selbst zu verifizieren bzw. im Prozess zu beweisen (vgl. Korte: PresseR, 2. Aufl., § 2, Rn. 215 m.w.N.). Die Presse darf nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Meldungen anderer Presseorgane zutreffend seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1442; Lothar Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 6 HbgPrG, Rn. 51). Anders als Einzelpersonen, die sich öffentlich äußern und dabei Presseberichte guten Glaubens aufgreifen (sog. „Laienprivileg“), kann die Presse also nicht erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist (vgl. Korte, a.a.O., Rn. 216; Himmelsbach/Mann: PresseR, 1. Aufl., § 12, Rn. 212 und 232, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Prüfpflicht seitens der Presse ist auch die Quelle zu verifizieren. Die Prüfung ihrer Zuverlässigkeit ist als Mindeststandard des Bemühens um die Wahrheit anzusehen. Soweit eine Nachricht von einer als zuverlässig bekannten Nachrichtenagentur herausgegeben wird, ist eine Prüfung nur dann erforderlich, wenn sich das aus der Meldung selbst ergibt.  Gleiches gilt für amtliche oder behördliche Auskünfte als „privilegierte Quelle“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Vendt, 51. Ed. 01.02.2026, HmbPrg § 6, Rn. 11; Lothar Weyhe, a.a.O., Rn. 50; Himmelsbach/Mann: a.a.O., § 12, Rn. 209, jeweils m.w.N.). Vorliegend können sich die Beklagten aber lediglich auf einige Presseartikel (u.a. SportBild) stützen, nicht hingegen auf derartige „privilegierte Quellen“/als zuverlässig bekannte Nachrichtenagenturen.
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Der Umstand, dass eine Nachricht schon einmal veröffentlicht wurde, bedeutet nicht, dass sie richtig ist. Ein Journalist verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er eine Behauptung lediglich auf ungeprüfte Artikel aus anderen Zeitungen stützt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864 [“Ici Paris will wissen: Hochzeit im September! Caroline im Glück”; Lothar Weyhe, a.a.O., Rn. 51 m.w.N.). Den Beklagten hätte es daher aus Gründen der journalistischen Sorgfalt oblegen, eine hinreichende Recherche, etwa durch Nachfrage beim Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1987 – VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733, 734; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.1995 – 1 U 23/94, NJW 1995, 886, 888; Lothar Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 6 HbgPrG, Rn. 53; Korte: PresseR, 2. Aufl., § 2, Rn. 237 m.w.N.) durchzuführen.
49
(5) Der Umstand, dass der Kläger die einschlägige Berichterstattung vor dreißig Jahren nicht angegriffen hat, ist ebenfalls nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Zum einen „gilt im allgemeinen, da[ss] eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters nicht deswegen zulässig wird, weil sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist. Es steht dem Gekränkten frei, gegen einzelne Schädiger vorzugehen und andere zu verschonen. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle“ (so BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1442; siehe dazu auch Lothar Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 6 HbgPrG, Rn. 53; Korte: PresseR, 2. Aufl., § 2, Rn. 236 m.w.N.).
50
Ohne dass es streitentscheidend darauf ankäme, kommt hinzu, dass dem Kläger nach dem Sach- und Streitstand die beklagtenseits zum Beleg der streitgegenständlichen Äußerungen herangezogenen Zeitungsartikel bis zur Vorlage im hiesigen Verfahren gar nicht bekannt waren. Soweit die Beklagten auf eine betreffende Äußerung des dortigen klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren verweisen, war dort lediglich pauschal davon die Rede, der Kläger habe „grundsätzlich Kenntnis gehabt […], was über ihn geschrieben worden sei“ (vgl. Anlagenkonvolut K1, OLGU, S. 13). Ein Nachweis, dass dem Kläger auch die beklagtenseits im hiesigen Verfahren eingereichte Vorberichterstattung bekannt gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht. Zur näheren Abklärung hat der Senat den Kläger hierzu persönlich angehört. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, sich nicht an diese Artikel erinnern zu können und erläutert, er gehe zudem davon aus, bei Kenntnis hätte er sich wohl damals schon gegen diese Aussagen gewehrt (vgl. Protokoll vom 16.06.2026, S. 3). Diese beklagtenseits bestrittenen Angaben des Klägers sind entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten auch nicht etwa gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO präkludiert. Es handelt sich nämlich nicht um neue Tatsachen; vielmehr hatte der Kläger schon erstinstanzlich und abermals in der Berufungsbegründung bestritten, von der streitgegenständlichen Vorberichterstattung Kenntnis gehabt zu haben. Auch deshalb können die Beklagten daraus, dass der Kläger gerichtlich nicht gegen die Vorberichterstattung vorgegangen war, nichts für sich herleiten.
51
(6) In der Gesamtschau ergibt sich aus den beklagtenseits vorgelegten Zeitungsartikeln nicht die i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO hinreichend sichere Überzeugung des Senats, dass die beklagtenseits in den Äußerungen 1 und 4 sowie im vorderen Teil der Äußerung 3 behaupteten Äußerungen/Vorfälle getätigt wurden bzw. geschehen sind. Die Beklagten sind insoweit deshalb im hiesigen Hauptsacheverfahren beweisfällig geblieben.
52
Hieran hat sich auch angesichts der zur Aufklärung des Sachverhalts vorgenommenen persönlichen Anhörung des Klägers im Termin nichts geändert:
53
Der Kläger hat zur Äußerung 1 und dem ersten Teil der Äußerung 3 widerspruchsfrei dargelegt, er habe die verfahrensgegenständliche Äußerung nie zu F gesagt. Er habe sich zwar manchmal nicht angemessen ausgedrückt und sei nicht immer „ein einfacher Zeitgenosse“ gewesen. Er habe aber nie jemanden bedroht oder gemobbt. Das sei auch nicht seine Wortwahl. Wenn er in einzelnen Situationen nicht mit der Leistung eines Mitspielers zufrieden gewesen sei, habe er danach immer klargemacht, dass er nichts persönlich meine. Er habe ein ganz normales Verhältnis zu F gehabt und sei nicht im Streit mit diesem auseinandergegangen.
54
Den Beweis, dass der Kläger die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat, haben die Beklagten bei diesem Sach- und Streitstand nicht geführt. Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch nicht aus der erfolgten Kündigung des Klägers gefolgert werden, dass die Äußerung zutreffen muss; vielmehr könnten z.B. auch Beschwerden anderer Spieler oder andere Schilderungen von F als die verfahrensgegenständliche den Kündigungsgrund abgegeben haben. Soweit die Beklagten die vorstehenden Angaben des Klägers bestritten haben und für präkludiert halten, ist zudem anzumerken, dass es sich jedenfalls im Wesentlichen um bloße Wiederholungen und Ergänzungen des schon in der Klageschrift getätigten Klagevortrags handelt. Aber selbst, wenn man den Vortrag des informatorisch angehörten Klägers zu Gunsten der Beklagten vollumfänglich unberücksichtigt lassen würde, hätten die beweisbelasteten Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats den Beweis geführt, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind.
55
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob sich F so geäußert hat, wie es im angegriffenen Artikel beklagtenseits mittels wörtlichen Zitats behauptet wird. Insofern ist zwar in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung – was beklagtenseits nicht bestritten wurde und somit nicht verspätet war – glaubhaft erläutert hat, ihm sei damals durch Schilderungen von Betreuern aus dem Jugend- und Amateurbereich des Vereins zu Ohren gekommen, dass F diese Äußerungen vor der Kamera geäußert haben solle. Vom Hörensagen wisse er aber auch, dass F sich nach der Aufnahme von der Kamera weggedreht und die Frage gestellt haben solle, warum er dies eigentlich sagen solle. Diese Schilderung lässt es zwar denkbar erscheinen, dass F die betreffenden Äußerungen damals tatsächlich so geschildert hat. Es handelt sich indes um bloßes Hörensagen; überdies bleiben bezüglich der von Dritten behaupteten Vorgänge relevante Fragen offen, nicht zuletzt zum genauen Inhalt der Äußerung durch F und warum dieser – wenn er tatsächlich Erlebtes aus seiner Erinnerung wiedergegeben hätte – im Anschluss hätte fragen sollen, warum er dies sagen sollte. Überdies bezieht sich das Hörensagen lediglich auf angebliche Äußerungen, die F in eine Kamera gesagt haben soll, nicht auf das, was er bei seiner Anhörung vor dem „...-Tribunal“ berichtet hat; dass es betreffende Kameraaufnahmen gäbe, behauptet aber auch die Beklagte nicht und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Gesamtschau mag es deshalb möglich sein, dass sich F so geäußert hat. Ein hinreichend belastbarer Beweis (§ 286 ZPO) wurde beklagtenseits beim hiesigen Sach- und Streitstand aber nicht geführt.
56
Zur – klägerseits bereits in der Klageschrift bestrittenen – Äußerung 4 hat der Kläger bei seiner ergänzenden informatorischen Anhörung erläutert, K habe ihn ihm gegenüber nie als „charakterlos, kriminell und menschlich fies“ bezeichnet; auch nicht, als er einmal vor ihm vor dem Sportgericht gewesen sei. Er habe auch sonst nie gehört, dass dieser ihn so genannt haben solle. Dabei bleibe es auch, wenn man ihm die Anlage B7 vorhalte. Den ihnen obliegenden Beweis, dass K sich doch so über den Kläger geäußert hat, hätten die Beklagten selbst dann nicht geführt, wenn man zu ihren Gunsten den ergänzenden Parteivortrag des Klägers aus seiner informatorischen Anhörung unberücksichtigt lassen würde. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man zu Gunsten der Beklagten annähme, dass es im hiesigen Verfahren unstreitig wäre, dass der damalige HSV-Präsident K auch der Anwalt des Klägers war und sich öffentlich über eine betreffende Aussage K beschwert hat. Denn nur weil sich jemand über eine Aussage beschwert und dies in einem Artikel berichtet wird, ergibt sich hieraus jedenfalls beim Sach- und Streitstand im hiesigen Einzelfall nicht der hinreichend sichere Beweis, dass die von K beanstandete Äußerung auch tatsächlich gefallen ist; dies gilt erst recht, nachdem nicht einmal dargetan ist, auf welcher Grundlage (insbesondere: eigene Wahrnehmung oder bloßes Hörensagen) K davon ausging, K hätte sich damals entsprechend geäußert. Ebenso bleibt im Dunkeln, wem gegenüber diese Äußerung gefallen sein soll. Dass der Kläger selbst zugegen gewesen wäre, als K sich angeblich so über ihn ausgelassen haben soll, wie beklagtenseits behauptet wird, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Eine ausreichend persönliche Gewissheit des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) kann bei diesen Zweifeln in der Gesamtschau nicht bejaht werden.
57
cc) Insoweit liegt auch keine Divergenz zur letztinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in dem dem hiesigen Hauptsacheverfahren vorgelagerten Verfügungsverfahren vor. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass der dortigen und der hiesigen Entscheidung keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze zugrunde liegen. Es ist aber darüber hinaus noch nicht einmal eine andere Würdigung in tatsächlicher Hinsicht gegeben. So genügte im dortigen Verfügungshaben eine bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO, während es den Beklagten im hiesigen Hauptsacheverfahren oblag, den „Vollbeweis“ gem. § 286 Abs. 1 ZPO zu führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat ausdrücklich betont, dass den Beklagten nach dem dortigen Sach- und Streitstand u.a. durch Vorlage der Zeitungsartikel „gemessen am im einstweiligen Verfügungsverfahren geminderten Maßstab der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO“ eine ausreichende Glaubhaftmachung gelungen sei (vgl. OLGU [Anlagenkonvolut K1], S. 12 ff., 15 f. und 20 ff.).
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dd) Somit fällt hier bei der Abwägung maßgeblich ins Gewicht, dass die Tatsachenbehauptungen 1 und 4 sowie der vordere Teil der Äußerung 3 unwahr sind.
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Dies gilt sowohl dann, wenn man davon ausgeht, dass sich der Sinngehalt der Äußerungen auf die Behauptung beschränkt, F bzw. „andere Spieler“ bzw. K hätten sich so geäußert, wie im angegriffenen Artikel behauptet, als auch dann, wenn man der Äußerung 1 und dem vorderen Teil der Äußerung 3 zusätzlich auch den Sinn entnimmt, dass der Kläger die von F behaupteten Äußerungen getätigt hat. Diese Frage ist hier nicht streitentscheidend, da sich die besagten Äußerungen im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen ohnehin in beiden Konstellationen als rechtswidrig erweisen.
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ee) Die Heranziehung der weiteren Abwägungskriterien ergibt, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Wortberichterstattung hinsichtlich der Äußerungen 1 und 4 sowie hinsichtlich des vorderen Teils der Äußerung 3 nicht erfüllt sind.
61
(1) Es ist lediglich die Sozialsphäre des Klägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten als Profifußballer und dem dabei an den Tag gelegten Umgang mit seinen Mitspielern und seinem sonstigen beruflichen Umfeld stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Beklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschafts- bzw. Profisportleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Wie sich ein früherer Profifußballer und früheres Mitglied der Fußballnationalmannschaft gegenüber Mitspielern und seinem sonstigen beruflichen Umfeld verhielt und äußerte und welche weitreichenden Folgen dies hervorrief, betrifft zudem – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – auch dreißig Jahre später im Rahmen eines Rückblicks eine Debatte von durchaus noch erheblichem öffentlichem Interesse. Dies gilt unabhängig von der Frage einer etwaigen Strafbarkeit eines Teils der verfahrensgegenständlichen Äußerungen auch deswegen, weil insoweit jedenfalls auch Fragen des Anstands, der „Sportlerehre“, der Teamfähigkeit und der Moral tangiert werden. Die Berichterstattung befriedigt damit korrespondierend nicht nur die Neugier der Leserschaft, sondern liefert einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BGH, Urteile vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, ZUM-RD 2013, 63, 65, Rn. 13, und vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 557, Rn. 15, jeweils m.w.N.) und kann geeignet sein, eine Diskussion in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106, 108, Rn. 26).
62
(2) Sie ist zudem zwar nicht rein sachlich, aber auch nicht etwa „reißerisch“ gehalten.
63
(3) Die berichtsgegenständlichen Vorgänge liegen zwar schon eine erhebliche Zeit zurück. Aufgrund ihres Gewichts und des immensen öffentlichen Informationsinteresses in Bezug auf den deutschen Profifußball sowie angesichts des 30-jährigen „Jubiläums“ bestehen mithin aber gleichwohl noch ein ausreichender Aktualitätsbezug und eine hinreichende Relevanz, die eine heutige Berichterstattung rechtfertigen könnten (siehe dazu z.B. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 158 m.w.N.). Der Kläger – der zwar schon seit Jahren nicht mehr Profifußballer ist – hat sich auch noch nicht gänzlich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen, sondern war auch in jüngerer Zeit etwa als TV-Kommentator oder Markenbotschafter tätig. In der Zusammenschau mit seiner früheren herausgehobenen Position u.a. als Nationaltorwart und seiner hieraus resultierenden Prominenz stand er früher in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit und tut dies auch heute jedenfalls in „eingeweihten Kreisen“ zumindest noch in nicht unerheblichem Umfang (siehe dazu BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 25 [in Bezug auf eine Bildberichterstattung]). Aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion können Informationen zu seinem Gebaren als Profifußballer daher auch heute durchaus noch einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499, 3501, Rn. 28 m.w.N.).
64
(4) Andererseits hat die Berichterstattung durch den Zeitablauf ihr Gewicht auch noch nicht verloren (siehe dazu BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864). Obwohl die geschilderten Vorgänge bereits Jahrzehnte zurückliegen, erweist sich die Eingriffsintensität als durchaus gravierend. So stellen die geschilderten angeblichen Äußerungen den Kläger in ein äußerst schlechtes Licht und sind noch immer geeignet, den Ruf und damit korrespondierend das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt hat, dass er sich manchmal „sicher nicht angemessen ausgedrückt“ habe und „nicht immer ein einfacher Zeitgenosse“ gewesen sei.
65
(5) Dass damals auch bereits andere Medien über die auch hier verfahrensgegenständlichen angeblichen Äußerungen berichtet hatten, beseitigt die Rechtsbeeinträchtigung ebenfalls nicht.
66
(6) Zudem ist bei der Abwägung hinsichtlich des nicht unerheblichen Verbreitungsgrads in den Blick zu nehmen, dass die Äußerungen nicht nur mündlich und nicht nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis erfolgten, sondern beklagtenseits im Internet veröffentlicht wurden und dort abrufbar sind. Hierdurch wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers durchaus gewichtig belastet.
67
(7) Der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Äußerungen dürften nicht untersagt werden, weil sonst „jegliche Art von Rückblick unmöglich“ wäre, greift zu kurz. Auch im Lichte der Pressefreiheit ist es den Beklagten vielmehr auch bei bloßen „Rückblicken“ möglich und zumutbar, keine herabwürdigenden Tatsachenbehauptungen über Betroffene aufzustellen, die sie nicht beweisen können, sondern ggf. in geeigneter Form deutlich zu machen, dass sie sich allein auf von ihr nicht nachgeprüfte Schilderungen aus damaligen Zeitungsartikeln stützen können und wollen.
68
ff) Soweit es die vierte Äußerung anbelangt, ist überdies in den Blick zu nehmen, dass die behauptete damalige Herabwürdigung des Klägers durch K, die zudem bereits Jahrzehnte zurückliegt und im angegriffenen Artikel ohne tragfähigen Anlass nochmals wiederholt wird, den Kläger in gravierender Form herabwürdigt und diffamiert und sein Persönlichkeitsrecht deshalb drastisch beeinträchtigt. Angesichts des immensen Zeitablaufs, des damit einhergehend stark abgesenkten Informationsinteresses und der mit der erneuten Wiedergabe durch die Beklagten verbundenen schwerwiegenden Rufschädigung zum Nachteil des Klägers überwöge im Kontext des hiesigen Einzelfalls das klägerische Schutzinteresse die gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der Beklagten hinsichtlich dieser Äußerung im Ergebnis selbst dann, wenn man zu deren Gunsten annähme, K hätte sich vor vielen Jahren tatsächlich so über den Kläger geäußert.
69
gg) In der Gesamtschau stellen sich die Äußerungen 1 und 4 sowie der vordere Teil der Äußerung 3 daher als rechtswidrig dar. Diese sind für den Kläger in erheblichem Maße ansehensbeeinträchtigend. Es handelt sich zudem um Tatsachenbehauptungen, die nach dem Sach- und Streitstand im hiesigen Verfahren vollumfänglich unwahr sind. Die Berichterstattung droht damit korrespondierend auf Seiten des Klägers einen durchaus gravierenden Persönlichkeitsschaden anzurichten, der nicht durch ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Wahrheit gerechtfertigt ist.
70
b) Eine Rechtfertigung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen 1 und 4 sowie des vorderen Teils der Äußerung 3 nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. So wäre dies ohnehin lediglich bei vom Durchschnittsleser als bloßer Verdacht, nicht als feststehende Tatsachenbehauptung zu verstehenden Äußerungen denkbar (vgl. Senat, Endurteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812, Rn. 57; MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., BGB Anh. § 12, Rn. 234). Wie oben dargelegt handelt es sich bei den besagten Textpassagen aber durchweg nicht um bloße Verdachtsäußerungen. Vielmehr hat F als feststehend behauptet, wie der Kläger sich ihm gegenüber geäußert habe und die Beklagten haben sich dessen – sogar wörtlich zitierte – Behauptungen „zu eigen gemacht“ und somit „als eigene Behauptung an ihre Leser weitergegeben“ (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864). Aber damit nicht genug: Es wurden beklagenseits vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung auch keine hinreichend sorgfältigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt und damit korrespondierend fehlt es auch an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, 1057, Rn. 32 m.w.N.); die bloße beklagtenseits herangezogene Vorberichterstattung reicht hierfür im hiesigen Einzelfall nach dem Sach- und Streitstand des hiesigen Verfahrens nicht aus.
71
Ob die Wortberichterstattung sich im tenorierten Umfang überdies auch noch aus weiteren Gründen als rechtswidrig darstellt, kann hier somit dahinstehen. Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung aber zudem auch noch mangels vorheriger Anhörung des Klägers aus. Eine solche wäre hier entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht entbehrlich gewesen, zumal der Kläger auch damals im Zuge der beklagtenseits herangezogenen, dem Kläger bis dahin aber noch unbekannten Vorberichterstattungen anderer Publikationen nicht angehört worden war. Dass im Rahmen von Verdachtsberichterstattungen vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, 3237, Rn. 25 m.w.N.), ist Teil der publizistischen Sorgfaltspflicht und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts sowie – soweit Straftaten im Raum stehen – auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, 50, Rn. 40 ff. m.w.N.). Deshalb gilt das Erfordernis einer vorherigen Anhörung des Betroffenen grundsätzlich und hier auch in Konstellationen, in denen die dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen schon viele Jahre zurückliegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21; KG Berlin, Urteil vom 19.10.2010 – 9 U 210/09, juris Rn. 29 ff.). Die Beklagten erwähnen im Artikel zwar, dass der Kläger „selbst stets betonte, Opfer einer 'Intrige' geworden zu sein“. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den Kläger vor Veröffentlichung des Artikels unstreitig weder konfrontiert noch von einer daraufhin abgegebenen Stellungnahme des Klägers jedenfalls den wesentlichen Gehalt in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessenen Umfang im Artikel wiedergegeben haben (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f., jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht, nachdem der Leser dem im enthaltenen Artikel angeführten Begriff „Intrige“ nicht ansatzweise entnehmen kann, dass der Kläger den Wahrheitsgehalt der verfahrensgegenständlichen Äußerungen und dass diese gefallen sind jeweils in Abrede stellt. Auch insoweit liegt jedenfalls schon deshalb keine Divergenz zur letztinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Anlagenkonvolut K1, OLGU, S. 17) vor, weil es auf die Frage einer etwaigen Entbehrlichkeit einer Anhörung des Klägers für die hiesige Entscheidung gar nicht tragend ankommt.
72
c) Die zweite Äußerung stellt hingegen – wie oben dargelegt – entgegen der Auffassung der Klagepartei gar nicht die Behauptung auf, der Präsident und der Vizepräsident hätten die Polizei aus Angst vor dem Kläger verständigt. Somit handelt es sich beim ersten Teil der Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung; beim zweiten Teil um eine Meinungsäußerung, die auf einer wahren Tatsachengrundlage gründet. Bei dieser Sachlage überwiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK; zu den Einzelheiten siehe bereits LGU, S. 14/16 unter 2.3. und OLG Frankfurt a.M. [Anlagenkonvolut K1, OLGU, S. 19]).
73
d) Hinsichtlich des letzten Satzes der dritten Äußerung steht dem Kläger ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu. Dieser stellt nach dem Sach- und Streitstand des hiesigen Verfahrens eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Dieser gewichtige Umstand führt bei der Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien dazu, dass die Äußerung sich in der Gesamtschau als rechtmäßig erweist (siehe dazu bereits Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Anlagenkonvolut K1: OLGU, S. 14 f. und 22).
74
Die im Artikel wiedergegebene Behauptung der Beklagten, dass „[a]uch andere Spieler […] in ihren Anhörungen von Beschimpfungen, üblen Beleidigungen und Ausrastern“ berichteten, ist zwar nicht besonders konkret. Das vollkommen pauschale Bestreiten des Klägers ist beim hiesigen Sach- und Streitstand indes nicht geeignet, diese Behauptung in Streit zu stellen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass in beklagtenseits vorgelegten Zeitungsartikeln von derartigen Ausfällen des Klägers gegenüber diversen Mitspielern die Rede ist. Weitere Umstände führen aber dazu, dass das klägerische Bestreiten sich gem. § 138 ZPO als unzureichend darstellt; dies gilt in besonderem Maße, da es insoweit nicht lediglich um die Richtigkeit eines konkreten Zitats – die auch knapp bestritten werden könnte – ging, sondern um allgemeine/umfassendere Vorwürfe (siehe dazu auch bereits LG Frankfurt a.M., Anlagenkonvolut K1, LGU, S. 13 f.).
75
Es steht unstreitig fest, dass der als durchaus meinungsstark bekannte Kläger „aus dem Verein geworfen“ wurde. Er greift auch die im verfahrensgegenständlichen Artikel enthaltenen Behauptungen nicht an, dass dies geschah, nachdem ihn „[z]ahlreiche Mitspieler […] schwer belastet“ hatten. Er stellt überdies nicht in Abrede, dass die Führungskräfte des Vereins folgende Sätze äußerten: „Wir haben die Vorfälle so schlimm nicht für möglich gehalten“. „Wir müssen uns den Vorwurf machen, nicht früher eingegriffen zu haben“. „Der Schmelztiegel war seit geraumer Zeit am Kochen. Nun ist er übergelaufen!“.
76
Das Bestreiten des Klägers fiel dessen ungeachtet denkbar knapp aus: „Der Kläger hat weder die Beschimpfungen noch die Drohungen gegenüber seinem Mitspieler ausgesprochen. Auch hat er weder F noch seine weiteren Mitspieler in der geschilderten Art und Weise drangsaliert oder beschimpft“. Eine Erklärung des in seiner Sphäre liegenden Umstands, warum er dann aus dem Verein geworfen wurde und sich hiergegen nicht gewehrt hat, wenn er doch niemanden behelligt haben will, blieb der Kläger jedoch schuldig.
77
Schon das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte – weswegen es insoweit auch keines nochmaligen Hinweises bedurfte – im vorgelagerten Verfügungsverfahren zutreffend dargelegt, dass insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die äußeren Vorgänge bei dem Verein  ... im April 1994 unstreitig geblieben sind. So ist im Rahmen der Würdigung vor allem in den Blick zu nehmen, dass unstreitig F und die weiteren Mitspieler des Klägers vom sog. ...- Tribunal nacheinander angehört wurden und dass der Kläger sodann – neben dem Trainer T, welcher sich vor den Kläger gestellt hatte – unmittelbar nach der Anhörung der einzelnen Spieler fristlos entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund ist zugrunde zu legen, dass die Inhalte der Anhörungen der Spieler aus Sicht des Vorstands offenbar eine Kündigung rechtfertigten, insbesondere weil der Kläger sich auf ein einfaches Bestreiten zurückgezogen hat, ohne im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu dem (tatsächlichen) Kündigungsgrund vorzutragen, wenn dieser nicht in den belastenden Äußerungen von F und den weiteren Mitspielern gelegen hätte. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen (vgl. Anlagenkonvolut K1: OLGU, S. 13 f.).
78
Aber damit nicht genug: Der Kläger hat lediglich bestritten, sich gegenüber Mitspielern ausfällig verhalten zu haben. Nicht bestritten hat er jedoch die im Artikel geschilderte Tatsache, dass Mitspieler ihm im Rahmen ihrer Anhörungen übergriffige Handlungen vorgeworfen haben. Wie ebenfalls bereits das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. überzeugend dargelegt hat, war es – da dem Leser im Artikel mitgeteilt wird, was andere Spieler damals über den Kläger berichtet hätten – nicht ausreichend, dass der Kläger lediglich – und dies auch noch gänzlich pauschal – bestritten hat, sich so verhalten zu haben (vgl. Anlagenkonvolut K1: OLGU, S. 21 f.).
79
An diesem Sach- und Streitstand hat sich angesichts der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin am 16.06.2026 nichts geändert. Im Gegenteil: Der Kläger hat den Wahrheitsgehalt des letzten Satzes der Äußerung 3 im Wesentlichen sogar bestätigt. Es kann daher dahinstehen, ob seine betreffenden ergänzenden Angaben – die seitens der Beklagten in Teilen bestritten wurden – teilweise präkludiert sind. So hat der Kläger offen eingeräumt, er habe auf dem Fußballplatz sicher öfter Schimpfworte gebraucht, um die Leute wachzurütteln. Er sei sicher auch manchmal ausgerastet und habe den ein oder anderen beleidigt. Er wisse nicht, ob andere Spieler in ihren Anhörungen berichtet haben, dass er sie beschimpft und beleidigt habe oder ausgerastet sei. Seiner Erinnerung nach sei er wohl wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und einzelnen Spielern der Mannschaft suspendiert worden.
80
6. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der untersagten Äußerungen ebenfalls gegeben. Aufgrund der rechtswidrigen Beeinträchtigung des klägerischen Persönlichkeitsrechts wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet; an ihre Widerlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 8 und 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781, Rn. 12). Eine derartige Unterlassungserklärung hat die Beklagte hier trotz Aufforderung (Anlage K5) nicht abgegeben.
81
7. Nach alledem ist der Berufung der Klagepartei hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattung im tenorierten Umfang stattzugeben.
B.
Die Bildberichterstattung
82
Hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung steht dem Kläger hingegen kein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
83
1. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
84
Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.
85
Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.
86
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24), NJW 2025, 1054, 1055 f., Rn. 22 bis 24 m.w.N.).
87
2. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger vorliegend kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung zu.
88
Wie schon das Landgericht München I (LGU, S. 16 f.) und im vorgelagerten Verfügungsverfahren auch bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Anlagenkonvolut K1: LGU, S. 16 ff. und OLGU, S. 27 ff.) zutreffend dargelegt haben, handelt es sich bei dem beanstandeten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers verletzt. Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung zu sehen ist. Dazu gehören auch gesellschaftliche Ereignisse aus der Welt des Profifußballs.
89
Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichterstattung über die Vorkommnisse vor rund dreißig Jahren im Zusammenhang mit dem „Rauswurf“ des Klägers als Torwart des Vereins ... mit einem bei einem Fußballspiel aufgenommenen, kontextneutralen Foto des Klägers, das diesen nicht unvorteilhaft darstellt, keinen rechtlichen Bedenken. Es spielt dabei keine Rolle, dass das betreffende Fußballspiel zum Zeitpunkt des Erscheinens des angegriffenen Online-Artikels bereits viele Jahre zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto vom Kläger, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Bericht über sein Ausscheiden aus dem Verein ... rechtlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025, 3027, Rn. 19). Hierdurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bewirkt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20).
90
Der Zulässigkeit der Bildberichterstattung steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagten im hiesigen Rechtsstreit zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung verurteilt werden. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichterstattung über die Ereignisse als solche und die dabei relevanten Akteure (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18 [im dortigen Verfahren ging es unmittelbar nur um die Bildberichterstattung, wohingegen die Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung bereits in einem vorgelagerten gesonderten Verfahren ausgeurteilt worden war]). Wird ein Bildnis als Illustrierung einer Textveröffentlichung verbreitet, die sowohl rechtmäßige als auch rechtswidrige Äußerungen enthält, liegt in dieser Bildnisveröffentlichung nicht eine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person in einem solchen Umfang, dass allein deswegen ein Bildnisverbot ausgesprochen werden dürfte. Selbst die Unzulässigkeit einzelner Äußerungen im Wortbericht führt also nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Verwendung kontextgerechter oder -neutraler Bilder (siehe dazu BeckOK UrhR/Engels, 49. Ed. 01.03.2026, § 23 KUG, Rn. 3; Götting/Schertz/Seitz:  PersönlichkeitsR-HdB/Schertz, 2. Aufl., § 12, Rn. 154; Engels/Haisch, AfP 2010, 544 f.; Wanckel: FotoR, 6. Aufl., Rn. 320; Korte: Presserecht, 2. Aufl., § 5, Rn. 68 f. m.w.N. zur früher abweichenden, mittlerweile aber aufgegebenen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl., § 23 KUG, Rn. 16; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 8. Aufl., § 23 KUG, Rn. 21 m.w.N.; BeckOK BGB/Förster, 77. Ed. 01.02.2026, § 12 BGB, Rn. 148; Loewenheim UrhR-HdB/Schertz, 3. Aufl., § 18, Rn. 76).
91
Von der bebilderten ausführlichen Textberichterstattung werden vorliegend nur einige wenige Sätze untersagt, weitgehend bleibt diese aber zulässig. Auch der nicht untersagte Restartikel schildert die die verfahrensgegenständliche Bebilderung rechtfertigenden zeitgeschichtlichen Ereignisse des streitbaren früheren Auftretens des Klägers als Profifußballer und die damit korrespondierend erfolgte verhaltensbedingte Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Verein .... Somit beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf den unzulässigen Teil der Wortberichterstattung.
92
Hinsichtlich der Bildberichterstattung hat die Berufung in der Sache somit keinen Erfolg. Sollte der Berufungsantrag Ziffer II so zu verstehen sein, dass er sich neben dem Foto auch gegen die Bildunterschrift richtet, besteht auch insoweit kein Unterlassungsanspruch; insoweit handelt es sich nämlich offensichtlich um eine zulässige Meinungsäußerung.
III.
93
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4 ZPO.
94
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
95
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
96
Die im hiesigen Einzelfall maßgeblichen Rechtsfragen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Wort- und einer begleitenden Bildberichterstattung sind bereits höchstrichterlich geklärt; insoweit wird auf die oben zitierten Entscheidungen verwiesen. Es ist Aufgabe der Instanzgerichte, diese Rechtsgrundsätze auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Von einer Divergenz i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO wäre nur dann auszugehen, wenn Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06, juris Rn. 2). In diesem Sinne divergierende obergerichtliche oder höchstrichterliche Judikate sind hier aber weder dargetan noch ersichtlich.