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OLG München, Hinweisbeschluss v. 21.04.2026 – 18 U 473/26 Pre e
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Titel:

Zulässige Veröffentlichung eines Bildnisses eines Unternehmers auf dem Weg zum Gerichtstermin

Normenketten:
BGB § 823, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
KUG § 22, § 23
Leitsätze:
1. Die Zulässigkeit der identifizierenden Bebilderung eines Presseartikels setzt nicht voraus, dass dem Bildnis aus sich heraus ein zeitgeschichtlicher Informationsgehalt zukommt. Der Informationsgehalt der Bildberichterstattung und damit die Frage nach einem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ergibt sich meist erst aus dem Gesamtkontext. Mitentscheidend kommt es daher auf die dem Bild zugehörige Wortberichterstattung an. 
2. Bei dem abgebildeten Telefonat des Betroffenen im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem die Angelegenheiten eines überregional bekannten Unternehmens betreffenden Gerichtstermin handelt es sich nicht um einen erkennbar privaten Lebensvorgang in der geschützten Privatsphäre oder um eine Situation privaten Rückzugs.
Schlagworte:
Sozialsphäre, Gerichtstermin, Informationsinteresse, Bildnisveröffentlichung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 29.01.2026 – 26 O 9314/25

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2026, Az. 26 O 9314/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2026, Az. 26 O 9314/25, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung und -verbreitung und die Textberichterstattung in Form der zugehörigen Bildunterschrift sind rechtlich zulässig. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im sorgfältig begründeten Urteil des Landgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend das Folgende anzumerken:
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung zu, weil die ohne seine Einwilligung erfolgte Veröffentlichung seines Fotos im Kontext des streitgegenständlichen Artikels sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletzt und deshalb zulässig ist.
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bilds einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 445/19, MMR 2021, 150, 151, Rn. 16 m.w.N.).
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Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, juris Rn. 14 m.w.N.).
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Das Informationsinteresse besteht aber nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird in vollem Umfang Bezug genommen.
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Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welche Rolle dem von der Berichterstattung Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insoweit zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben und im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen: Der Schutz von Politikern ist am schwächsten ausgeprägt, während der Berichterstattung über Privatpersonen engere Grenzen gezogen sind als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964, Rn. 17).
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Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Von Bedeutung ist dabei neben der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzen von Heimlichkeit oder durch beharrliches Nachstellen, auch, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Dies erfordert nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr kann Privatheit auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags entstehen (BGH a.a.O., Rn. 18).
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Der Informationsgehalt der Bildberichterstattung und damit die Frage nach einem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis ergibt sich dabei meist erst aus dem Gesamtkontext. Mitentscheidend kommt es daher also auf die dem Bild zugehörige Wortberichterstattung an. Befasst sich diese mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in diesem Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt.
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2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erscheint es nicht zweifelhaft, dass die angegriffenen Veröffentlichungen des Fotos, das den einen Anzug tragenden Kläger rechts von der Seite zeigt, ein Bildnis der Zeitgeschichte darstellen.
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a) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Berichterstattung Vorgänge von erheblichem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gewicht betrifft, nämlich familiäre und unternehmensbezogene Auseinandersetzungen im Umfeld eines überregional bekannten Unternehmens und im Zusammenhang mit dessen tiefer Krise.
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b) Zu Recht stellt das Erstgericht darüber hinaus darauf ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung Mitglied des Verwaltungsrats der war und ungeachtet der Niederlegung einzelner Funktionen weiterhin eine Person von erheblicher öffentlicher Relevanz ist. Auch unabhängig von der Innehabung eines Organamts begründen schon seine Zugehörigkeit zu einer bekannten Unternehmerfamilie, die wirtschaftliche Bedeutung des Familienunternehmens und der Umstand, dass die streitgegenständliche Berichterstattung gerade innerfamiliäre und unternehmensbezogene Konflikte zum Gegenstand hat, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Person. Dieses besteht unabhängig davon, ob der Kläger, wie er vortragen lässt, zum Zeitpunkt der Berichterstattung und als Mitglied des Verwaltungsrats nicht operativ in die Unternehmensführung eingegriffen hat. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, nicht den Weg einer aktiven öffentlichen Selbstdarstellung gewählt zu haben und weder durch eine kontinuierliche Medienpräsenz noch durch eine hervorgehobene öffentliche Funktion eine eigenständige Prominenz begründet zu haben. Zwar könnte auch eine sog. Selbstöffnung durch den Betroffenen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sein, eine solche wird jedoch weder von der Beklagten behauptet noch hat etwa das Erstgericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt.
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c) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers setzt die Zulässigkeit der Bebilderung nicht voraus, dass dem Bildnis aus sich heraus ein zeitgeschichtlicher Informationswert zukommt oder auch nur, dass der Abgebildete einen berechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat. Dieser Gesichtspunkt kann lediglich bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Bedeutung sein (BGH Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 Rn. 7). Hier steht das streitgegenständliche Foto, das den Kläger von ihm insoweit nicht bestritten im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem die Angelegenheiten des Unternehmens betreffenden Gerichtsverfahren in der zeigt, – wie das Landgericht zutreffend feststellt – zudem sogar in sachlichem Bezug mit der Textberichterstattung. Unschädlich ist dabei, dass dieser Gerichtstermin nicht auch selbst tragender Bestandteil der Wortberichterstattung ist.
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d) Ohne Erfolg legt der Kläger durch Zitieren entsprechender höchstrichterlicher Entscheidungen eine Verletzung seiner Privatsphäre nahe. Vielmehr wird der auf der Straße vor dem Gerichtsgebäude abgelichtete Kläger durch die angegriffene Bildberichterstattung lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Zwar hat der Schutz der Privatsphäre nicht nur eine räumliche Dimension. In thematischer Hinsicht betrifft er Angelegenheiten, die vom Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07, Rn. 47, BVerfGE 120, 180). Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit ist Teil der geschützten Privatsphäre. Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08, AfP 2009, 256, Rn. 13). Hier befand sich der Kläger bei Anfertigung des Fotos jedoch in einer Situation mit Außenwirkung im öffentlichen Raum vor dem Gerichtsgebäude. Die Aufnahme betrifft nicht seine Privatsphäre im Rückzugsbereich. Die Beklagte führt insofern zu Recht aus, dass es sich bei dem Telefonat am Rande des Gerichtstermins nicht um einen erkennbar privaten Lebensvorgang in der geschützten Privatsphäre oder um eine Situation privaten Rückzugs handelte.
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e) Eine Unzulässigkeit der Veröffentlichung der Aufnahme ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nicht ausschließbar deren Anfertigung nicht bemerkte oder nicht mit ihr gerechnet haben mag. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob er nicht entgegen seiner in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht in der konkreten Situation sogar mit einer Wahrnehmung und fotografischen Erfassung durch Journalisten hätte rechnen müssen. Selbst wenn er dies tatsächlich nicht getan haben sollte, würde dies dem im öffentlichen Raum angefertigten und lediglich die klägerische Sozialsphäre berührenden Foto nicht die Qualität einer heimlich gefertigten Paparazzi-Aufnahme verleihen.
16
Ein Unterlassungsanspruch ist nach alledem nicht gegeben.
II.
17
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).