Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.06.2026 – 24 CS 26.332
Titel:

Anordnung einer Schonzeitverkürzung durch Verwaltungsakt

Normenketten:
VwGO § 114
AVBayJG § 14 Abs. 1 S. 1, § 19
BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1, Art. 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4, Art. 40
BJagdG § 22 Abs. 1
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2
UmwRG § 7 Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen im Verwaltungsverfahren zur Schonzeitverkürzung ist nach bayerischem Landesrecht unter Berücksichtigung des Aarhus-Übereinkommens nicht erforderlich. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung einer Schonzeitverkürzung durch Verwaltungsakt setzt eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung aller wesentlichen tatsächlichen und fachlichen Gesichtspunkte voraus. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Regelung zur Schonzeitverkürzung eine Ausnahme von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Schonzeit darstellt und so eng auszulegen ist. Dementsprechend reicht der bloße Verweis auf eine erforderliche Waldverjüngung oder pauschal auf den Klimawandel nicht aus. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schonzeitverkürzung, Verwaltungsakt, Ermessensfehler, Interessenabwägung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Artenschutz, Auflagenpflicht, Aarhus-Übereinkommen, Landesrecht Bayern
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 12.02.2026 – M 7 S 25.9097

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2026 – M 7 S 25.9097 – aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der am 18. November 2025 erhobenen Klage (M 7 K 25.8101) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2025 wiederhergestellt
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist eine in Bayern gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung. Er verfolgt im Rahmen der Beschwerde seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufhebung der Schonzeit für verschiedene Wildarten durch das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) für einen Teil des Staatsjagdreviers Oberammergau hinsichtlich der Jagdjahre 2025/2026 bis 2027/2028 weiter.
2
Auf Antrag der Beigeladenen und nach Anhörung verschiedener Stellen hob das Landratsamt für das Gebiet „Riffelwald“ im Staatsjagdrevier Oberammergau für die Jagdjahre 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028 mit Bescheid vom 13. November 2025 unter Nr. 1 die Schonzeit für verschiedene Wildarten wie folgt auf:
3

Rotwild

Hirsche der Klasse III

01.02. – 31.07.

Kälber

01.02. – 31.03.

Schmaltiere

01.04. – 31.05.

Gamswild

Gamswild

16.12. – 31.01.

Böcke, Jährlinge und weibliches Gamswild bis zwei Jahre

01.02. – 31.07.

Kitze

01.02. – 31.03.

Rehwild

Böcke

16.10. – 30.04.

Kitze

16.01. – 31.03.

Schmalrehe

16.01. – 31.01. und 01.04. – 30.04

Geißen

16.01. – 31.01.

4
Der räumliche Umfang wird im Tenor des Bescheids näher beschrieben. Unter Nr. 2 ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug an. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, die Schonzeitverkürzung diene der Sanierung der Fläche „Riffelwald“, und damit einer besonders schützenswerten Schutzwaldfläche, vor übermäßigen Wildschäden durch letale Vergrämung. Hierzu sei die Maßnahme auch geeignet. Erhebliche Beeinträchtigungen von in der Nähe befindlichen Natura 2000-Gebieten könnten ausgeschlossen werden. In den Gründen wird weiter ausgeführt, dass sich in dem Gebiet Lebensräume für Auer- und Birkhühner befänden. Eine Verschlechterung deren Population dürfe nicht Folge der Schonzeitaufhebung sein. Der Forstbetrieb Oberammergau habe sich dazu verpflichtet, die Jagdausübung im Einklang mit dem Gebiets- und Artenschutzes zu gestalten.
5
Der Antragsteller erhob gegen die Schonzeitverkürzung am 18. November 2025 Klage (M 7 K 25.8101), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 18. Dezember 2025 beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2026 ablehnte.
6
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die untere Jagdbehörde sei für die Schonzeitaufhebungen nicht zuständig gewesen, da es sich bei diesen nicht um eine Einzelanordnung handele. Das Verwaltungsgericht habe für die Interessenabwägung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Auch der Antragsteller vertrete öffentliche Interessen und dies müsse im Rahmen einer stattzufindenden Interessenabwägung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf die Argumentation des Antragstellers eingegangen, wonach eine Selbstverpflichtung der Beigeladenen nicht ausreiche und eine Auflage in Form von Jagdausübungsbestimmungen hätte festgesetzt werden müssen, insbesondere hinsichtlich des Störungsverbots des Birkhuhns. Weiter sei die Schonzeitverkürzung nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erfüllen, wie es sich auch aus der Stellungnahme des eigenen Wildökologen des Landratsamtes ergebe. Diese Stellungnahme sei ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden und auch die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie hinsichtlich des Erhaltungszustandes der Gämse erfülle der Bescheid nicht. Schließlich hätte der Antragsteller als anerkannte Vereinigung bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen.
7
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er teile die fachliche Einschätzung des Wildökologen nicht und gehe von einer wirksamen Maßnahme aus. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote begründen unmittelbar und dauerhaft geltende, sanktionsbewehrte Verhaltenspflichten.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, da nach der vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers im Ergebnis das Vollzugsinteresse des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage (A.) und des Ausnahmecharakters der Schonzeitverkürzung (B.) überwiegt.
10
Der Senat geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (§ 88 VwGO) davon aus, dass sich seine Beschwerde gegen den noch vollziehbaren Zeitraum der streitgegenständlichen Schonzeitverkürzung richtet.
A.
11
Nach summarischer Prüfung hat die zulässige Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg. Die Ausübung des Ermessens stellt sich voraussichtlich als rechtswidrig dar.
12
I.Das Landratsamt als zuständige Behörde konnte durch Verwaltungsakt handeln, denn es war dazu ermächtigt (Nr. 1) und die erlassene Schonzeitverkürzung stellt inhaltlich einen Verwaltungsakt dar (Nr. 2) ohne dass ein Formenmissbrauch zu befürchten wäre (Nr. 3).
13
1. Nach Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) vom 1. Januar 1983 (BayRs 1983-792/1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 247), ist die höhere Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere (…) zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden (…) die Schonzeiten aufzuheben. Nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG kann die Jagdbehörde Regelungen nach Absatz 3 auch als Einzelanordnungen treffen.
14
Die Möglichkeit zum Erlass von Regelungen der Jagdzeiten wird dem bayerischen Landesgesetzgeber durch § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG eröffnet. Aufgrund von Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayJG kann die oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Jagdzeiten bestimmen und die sich so (im Umkehrschluss, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ergebenden Schonzeiten können nach Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG bei Vorliegen besonderer Gründe durch die höhere Jagdbehörde mittels einer Rechtsverordnung verkürzt werden. Die in Art. 33 BayJG geschaffenen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass der Verordnungen sollen das Bedürfnis nach Sachnähe und einer flexiblen Vorgehensweise berücksichtigen. Daneben eröffnet Absatz 5 die Möglichkeit für „die Jagdbehörde“, d.h. ohne eine hierarchischfunktionelle Einschränkung vorzunehmen, von der Jagd- und Schonzeitenregelung auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt abzuweichen (LT-Drs. 8/6197 S. 37 f.; Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand April 2026, Art. 33 BayJG Anm. 2.2). Gesonderte Anforderungen an die alternative Möglichkeit des Handelns der Jagdbehörde durch Einzelanordnung werden dabei weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber formuliert.
15
Das Landratsamt ist vorliegend als Kreisverwaltungsbehörde, und damit als Jagdbehörde (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), tätig geworden. Dass der Antragsgegner durch seine Jagdbehörde durch Verwaltungsakt handeln konnte, ergibt sich dabei nicht bereits vor dem Hintergrund der Formenwahlfreiheit der Verwaltung (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 3), sondern, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt vorliegen.
16
2. Bei dem vom Antragsteller angegriffenen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die geregelte Schonzeitverkürzung bezieht sich auf den konkreten Anlass des übermäßigen Wildschadens in dem räumlich konkret umfassten Schutzwald „Riffelwald“ und betrifft als Einzelanordnung einen konkretindividuellen Sachverhalt.
17
Nach Art. 35 Satz 1 BayVwfG ist ein Verwaltungsakt jede (…) hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für die hier von dem Antragsteller in Frage gestellte Abgrenzung zur Rechtsverordnung kommt es maßgeblich auf das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls an (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 35 VwVfG Rn. 97; Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 114). In Abgrenzung zu der abstrakten Natur der Rechtsverordnung ergibt sich der Einzelfallcharakter in Bezug auf den Regelungsgegenstand bei einem Verwaltungsakt daraus, dass er Geltung für einen konkreten Lebenssachverhalt beansprucht, den er rechtsverbindlich ordnet. Dieser Regelungsbedarf muss durch einen zeitlich oder örtlich begrenzten Anlass, etwa durch eine örtlich oder zeitlich begrenzte Gefahrenlage, ausgelöst werden. Die Regelung mehrerer oder einer unbestimmten Zahl gleichartiger Sachverhalte ist Rechtsnormen vorbehalten (BVerwG, U.v. 22.1.2021 – 6 C 26.19 – juris Rn. 26).
18
Zeitlich umfasst der streitgegenständliche Bescheid einen Regelungszeitraum von drei Jahren, womit der Zeitraum der verkürzten Schonzeiten weiter gefasst ist, als der gesetzlich vorgesehene Regelungszeitraum für Abschussplanungen für die in der Schonzeitverkürzung geregelten Wildarten Gamswild und Rotwild. Deren Abschussplanungen sind nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG für das Jagdjahr, also jährlich, aufzustellen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Schonzeitverkürzungen der letalen Vergrämung dienen und diese die weitere Waldverjüngung im sensiblen Schutzwald befördern sollen, ergeben sich für den Regelungszeitraum im Ergebnis aus Sicht des geregelten Sachverhalts keine Bedenken, da zum einen das zu sichernde Baumwachstum ein über Jahre stattfindender Prozess ist und zum anderen die eigentlichen Abschusszahlen in dem entsprechenden Verfahren zur Abschussplanung festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund des langen Zeitraums der vorliegend stattfindenden Waldverjüngung begegnen auch wiederholende Anordnungen keinen Bedenken, solange sie sich auf einen konkret fortbestehenden Regelungsanlass beziehen.
19
Durch das Abstellen für das Vorliegen eines Einzelfalls auf den konkreten Lebenssachverhalt kommt es, entgegen des Vorbringens aus der Beschwerdeschrift nicht darauf an, ob verschiedene Wildarten getrennt nach Alter und Geschlecht geregelt worden sind und generell auch nicht auf die Anzahl der einzelnen Regelungen, denn durch diese ergibt sich keine Mehrheit an Lebenssachverhalten.
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3. Es ist nach vorläufiger Einschätzung auch nicht von einem Formenmissbrauch auszugehen. Die Fallumstände könnten möglicherweise auf einen solchen hindeuten, da die Schonzeitverkürzungen in Oberbayern zuvor durch Rechtsverordnungen mit einem Geltungszeitraum von jeweils fünf Jahren geregelt worden waren, wobei eine solche zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde (BVerwG, U.v. 7.11.2023 – 3 CN 2.23 – juris). Die Formenwahlfreiheit der Verwaltung steht unter dem Vorbehalt des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 6 C 24.02 – juris Rn. 20 unter Hinweis auf § 242 BGB). Ein solcher Missbrauch käme etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner die Handlungsform des Verwaltungsakts, und eine damit ggf. verbundene Aufspaltung auf einzelne Lebenssachverhalte, deswegen gewählt hätte, um möglicherweise weitergehende Anforderungen an die Prüfungsbreite oder -tiefe zu umgehen. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
21
II. Es dürfte keinen Verfahrensfehler darstellen, dass der Antragsteller nicht bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder von allgemein anerkannten Naturschutzvereinigungen an einem Verwaltungsverfahren zu einer Schonzeitverkürzung im Einzelfall ist nicht vorgeschrieben. Der bayerische Landesgesetzgeber hat insoweit von der aus § 63 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2024 (BGBl I Nr. 153), eröffneten Möglichkeit für Verfahren zur Regelung einer Schonzeitaufhebung keinen Gebrauch gemacht und es ist auch kein Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angeführten Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 9. Dezember 2006 (BGBl II S. 1251) ersichtlich.
22
Nach dem vom Antragsteller zitierten Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Aarhus-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei Artikel 6 über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Diese Vorschrift ist erkennbar programmatisch ausgestaltet („stellen sicher“) und dementsprechend hat der Landesgesetzgeber bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Übereinkommen einen gewissen Ausgestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2026 – 19 NE 25.1557 – juris Rn. 36). Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält keine Aussage darüber, was erhebliche Umweltauswirkungen sind. Systematisch handelt es sich bei diesen um Entscheidungen unterhalb der Auswirkungsschwelle der in Anhang I genannten geplanten Tätigkeiten. Dementsprechend findet sich auch in der Fachliteratur lediglich ein prozeduraler Vorschlag an den Normgeber zur Annäherung an die Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Übereinkommen (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 1. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 18). Dass umgekehrt der Normgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen sein soll oder der Antragsteller im vorliegenden Fall unmittelbar aus der Vorschrift einen Anspruch auf Öffentlichkeitsbeteiligung herleiten kann, ist nicht erkennbar.
23
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die im Streit stehende räumlich und zeitlich begrenzte Schonzeitverkürzung eine geplante Tätigkeit mit erheblicher Umweltauswirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Übereinkommen wäre und zwar auch mit Blick auf die ohnehin von allgemeiner Bejagung betroffenen Lebensräume für Birk- und Auerhühner. Nichts anderes ergibt sich weiter aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2016 (C-243/15 – juris). Bei dieser hatte der Gerichtshof für die Frage der Beteiligungspflicht maßgeblich auf einen Plan oder ein Projekt im Zusammenhang mit einem Schutzgebiet und unter Bezug auf Art. 6 Abs. 3 RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl L 206 S. 7, im Folgenden: FFHRichtlinie) abgestellt, der im Zusammenhang mit dem Aarhus-Übereinkommen zu lesen sei (EuGH a.a.O. Rn. 45), was vorliegend nicht übertragbar ist. Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall einer zeitlich und örtlich beschränkten Schonzeitverkürzung hätte beteiligt werden müssen.
24
III. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Überwachungspflicht aus Art. 11 und 14 der FFH-Richtlinie rechtswidrig.
25
Die Gämse wird unter ihrem lateinischen Namen „rupicapra rupicapra“ als Art in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt und gehört damit zu Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichen Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 14 der FFHRichtlinie dahingehend zu verstehen sei, dass eine Entnahme nur bei einem sichergestellten günstigen Erhaltungszustand der Art möglich ist (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C436/22 – juris Rn. 59), steht das der vorliegenden Entscheidung über eine Schonzeitverkürzung voraussichtlich nicht entgegen, denn die Gämse befindet sich im gesamten Verbreitungsgebiet der alpinen Bioregion in einem günstigen Erhaltungszustand.
26
Es existiert nach Sachstand kein Hinweis, dass die Überwachungspflichten aus Art. 11 FFH-Richtlinie nicht eingehalten wurden. Im FFH-Bericht des Bundesamtes für Naturschutz für 2025 (abrufbar unter www.bfn.de/ffh-bericht-2025) wird der Erhaltungszustand der Gämse in der Einzelbewertung für Arten in der (hier einschlägigen) alpinen biogeographischen Region unter allen Aspekten als „gut“ und mit dem Gesamttrend stabil bewertet. Die Einzelbewertungen betrachten dabei die Aspekte Verbreitungsgebiet, Population, Habitat, Zukunftsaussichten und Erhaltungszustand. Dabei ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der FFH-Bericht auf einer ausreichenden Datengrundlage erstellt wurde. Weiter ergibt sich aus der Behördenakte, dass dem Verfahren Daten in Form einer Gegenüberstellung von geplanten Abschüssen und erlegtem Wild sowie die zentrale Aussage des Vegetationsgutachtens zugrunde gelegt wurden. Soweit der Antragsteller weiter argumentiert, es müssten konkrete Populationsdaten vorliegen, ist vorbehaltlich des Hauptsacheverfahrens darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller zitierte Entscheidung den Fall einer Art im ungünstigen Erhaltungszustand betraf (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C-436/22 – juris Rn. 23) und für das vorliegende Verfahren nur eingeschränkt Rückschlüsse erlaubt, zumal es lediglich um die Schonzeitverkürzung für eine anderweitig festgesetzte oder festzusetzende Abschussplanung geht. Darüber hinaus gibt es anhand der allgemein öffentlich zugänglichen Populationsdaten nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf einen sich verschlechternden Erhaltungszustand der Gämse (vgl. etwa der vom Wildökologen des Landratsamtes verfasste Werdenfelser Jagdreport 2026 – Rund um die Jagd in Garmisch-Partenkirchen, abrufbar unter www.lragap.de/media/files/lra_jagd-fischerei/Werdenfelser_Jagdreport_2026.pdf).
27
IV. Der Bescheid stellt sich aber voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar, da die Stellungnahme des Wildökologen, aus welcher sich Zweifel an der Geeignetheit bzw. Sinnhaftigkeit der Maßnahme ergeben, nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.
28
1. Die Anordnung einer Schonzeitverkürzung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 2 BayJG stellt eine Ermessensentscheidung dar („die Jagdbehörde kann“). Steht eine Entscheidung im Ermessen, so hat die Behörde dieses mit Blick auf den Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), was das Gericht nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen hat. Die Grenzen des Ermessens sind insbesondere verletzt, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht (Ermessensausfall – Kraft in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 52) oder wenn sie es lediglich defizitär ausübt. Ein solches Ermessensdefizit ist anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung eingestellt worden sind. Dabei ist ein Gesichtspunkt wesentlich, wenn er sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt. Insoweit ist jedoch die Erfassung typischer tatsächlicher Gegebenheiten ausreichend (vgl. Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 178 ff.; Decker in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 114 Rn. 21 f.).
29
Vorliegend ist bei der Ermessensentscheidung zudem zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Regelung zur Schonzeitverkürzung eine Ausnahme von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Schonzeit darstellt und entsprechend anhand des Tatbestandsmerkmals der besonderen Gründe eng auszulegen ist, auch wenn sich hieraus keine allgemeine ultima ratio zu anderen möglichen Maßnahmen ergibt. Dementsprechend reicht der bloße Verweis auf eine erforderliche Waldverjüngung oder pauschal auf den Klimawandel nicht aus (VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 – AN 15 E 98.00625 – juris Rn. 15 und Rn. 17; Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Art. 33 BayJG Anm. 2.2).
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2. Vor dem Hintergrund dessen stellt sich die behördliche Ermessensausübung als defizitär dar.
31
Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich, dass die Behörde die ausgesprochene Schonzeitverkürzung erklärtermaßen im pflichtgemäßen Ermessen zugunsten des öffentlichen Interesses an dem Schutzwald „Riffelwald“ erlassen und mithin ihr Ermessen erkannt hat (Bescheid vom 13.11.2025, S. 11). Weiter führt der Bescheid auf S. 8 zur Eignung der Schonzeitverkürzung für den beabsichtigten Zweck der Waldverjüngung aus, führt das Vorhandensein verschiedener Baumarten in der Verjüngung an und gibt zumindest bei der Sachverhaltsdarstellung die Stellungnahme des Wildökologen wieder (S. 5 des Bescheides).
32
Die rechtlichen Ausführungen greifen jedoch nicht alle für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkte auf. Mit Blick auf den Zweck der Ermächtigung, Ausnahmen für besondere Umstände zu ermöglichen, ist die Geeignetheit der Anordnung zur Förderung des Schutzes des Schutzwaldes besonders in den Blick zu nehmen. Die von der Beigeladenen beantragte Schonzeitverkürzung wurde von den beteiligten Stellen unterschiedlich bewertet, auch wenn durchgehend der Funktionserhalt des Schutzwaldes als wichtiges Ziel anerkannt wurde. Doch gerade die Stellungnahme des Wildökologen (Bl. 113 d.A.) führt an, dass vor dem Hintergrund der Erlegungszahlen angepasste Wildbestände nicht zu erwarten seien. Ferner könne der ganzjährige Jagddruck zu einer Erhöhung des Stoffwechsels führen und auch aufgrund des schwierigen Geländes sei ein Vergrämungseffekt nicht zu erwarten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörde nicht mit den inhaltlich relevanten Argumenten des Wildökologen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schonzeitaufhebung auseinandergesetzt hat, insbesondere nicht auf ihre Erwägungen stützende Unterlagen oder Stellungnahmen zu dieser Thematik zurückgegriffen hat. Den Gründen des Bescheids ist lediglich die pauschale Würdigung zu entnehmen, dass die Maßnahmen fortgesetzt werden müssten und sich verschiedene Baumarten in der Verjüngung befänden (Bescheid vom 13.11.2025, S. 8). Diesen Umstand erkennt aber auch der Wildökologe und hebt hervor, dass die Bäume nicht über eine bestimmte Höhe hinauswachsen. Die Wirksamkeit der Vergrämung hätte auch vor dem Hintergrund der Erhöhung der geplanten oder Einhaltung der festgesetzten Abschusszahlen sowie der räumlichen Verhältnisse, etwa ob der Riffelwald entgegen der beabsichtigten Vergrämung einen Rückzugsort darstellt, betrachtet werden müssen (allgemein zur fehlenden Aufarbeitung des Zusammenhangs von Forstverbiss und menschlichem Jagd- und Freizeitdruck vgl. Welp in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 22 Rn. 9).
33
3. Nach derzeitigem Stand hat auch keine Heilung des Ermessensfehlers stattgefunden.
34
Aufgrund von § 114 Satz 2 VwGO können Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Eine solche Ergänzung muss durch die Behörde selbst und nicht durch eigene Gründe des Verwaltungsgerichts (zu diesen vgl. BA Rn. 40 ff.) erfolgen, auch wenn diese inhaltlich geeignet erscheinen. Die Ergänzung ist ebenfalls nicht durch den Hinweis des Antragsgegners auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdeerwiderung erfolgt, denn für die Ergänzungen von Ermessenserwägungen gelten die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 24.3.2025 – 24 B 24.1931 – juris Rn. 25 ff.). Durch den Hinweis auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist vorliegend nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner nochmals grundlegend mit der Notwendigkeit einer Schonzeitverkürzung ergebnisoffen auseinandergesetzt und die Fragestellung zur Wirksamkeit der Schonzeitverkürzung zum Schutz des Schutzwaldes im Regelungsgebiet „Riffelwald“ erwogen hat.
35
V. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung weiter deshalb fehlerhaft, weil er sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht mit der Frage der Notwendigkeit der Festsetzung von Auflagen auseinandergesetzt hat, obwohl die untere Naturschutzbehörde ihre Zustimmung zur Maßnahme von der Anordnung solcher abhängig gemacht hat.
36
Ob eine Auflage im Sinne einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu erlassen ist, steht im Ermessen der Behörde. Eine Auflage ist kein integraler Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern tritt selbstständig zu dessen Hauptinhalt hinzu (Tiedemann in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2026, VwVfG § 36 Rn. 59). Die Auflage verfolgt vor allem den Zweck, die mit einer Genehmigung verbundenen Unzuträglichkeiten für Dritte oder die Allgemeinheit zu mildern oder zu beseitigen und ermöglicht dabei eine Feinsteuerung (Tiedemann a.a.O. Rn. 65), wie vorliegend die Sicherstellung der Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Belangen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende streng geschützte europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Dabei liegt eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dieses Verbot dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie sowie Art. 5 Buchst. b der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20, S. 7; Vogelschutzrichtlinie – VRL) und umfasst Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 44 BNatSchG Rn. 10).
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Im streitgegenständlichen Gebiet der Schonzeitaufhebung existieren Lebensräume für Birk- und Auerhühner, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als geschützte Arten (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRL) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang hatte die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners den Erlass spezifischer Auflagen zum Schutz der Lebensräume gefordert, die sich insbesondere auf den Einsatz von Hunden und auf die Tageszeit der Jagdausübung bezogen haben (Bescheid vom 13.11.2025, S. 3). Demgegenüber hatte die Beigeladene erklärt, die betroffenen Gebiete zu meiden und auf ihre freiwillige Selbstverpflichtung sowie den Grundsatz der vorbildlichen Jagdausübung verwiesen. Der Bescheid wiederholt diese Erklärungen zwar (Bescheid vom 13.11.2025, S. 9 f.), ohne aber explizit auf deren Aussagekraft, Verbindlichkeit oder die weitergehende Notwendigkeit der Festsetzung von Auflagen einzugehen oder diese zu würdigen. Dies stellt sich nach summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft dar. Durch die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde kommt es auf die inhaltliche Würdigung der Selbstverpflichtung der Beigeladenen oder unmittelbar geltender Verhaltenspflichten nicht an, denn es hätte aufgezeigt werden müssen, aus welchen Gründen entgegen der Forderung des Fachbereichs Naturschutz die Festsetzung einer Auflage nicht als erforderlich angesehen wurde.
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VI. Für das Eilverfahren kann mit Blick auf die in § 7 Abs. 5 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EGRL 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 23. August 2017 (BGBl I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 405), getroffene Regelung offenbleiben, ob der Verwaltungsakt in der Hauptsache aufzuheben sein wird. Selbst für den Fall eines ergänzungsfähigen Ermessensfehlers im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO steht mit Blick auf das Defizit im Entschließungsermessen hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergrämungsziels zum Schutz des Sanierungsgebiets „Riffelwald“ jedenfalls der Fortbestand der Regelung in Frage, so dass zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufhebung der Vollziehbarkeit im Raum steht (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U.v. 29.5.2018 – 7 C 18.17 u.a. – juris Rn. 31).
B.
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Auf Basis einer Gesamtinteressenabwägung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen überwiegt. Denn der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig und bei der streitgegenständlichen Schonzeitverkürzung handelt es sich um eine enge Ausnahmeregelung. Ob eine Nachbesserung des Bescheids möglich ist und erfolgen wird, steht derzeit nicht fest.
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1. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abwägt. Wesentliches – aber nicht alleiniges – Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO). Demgegenüber kommt unter engen Voraussetzungen, bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 38; Eyermann/Hoppe, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 86 und 88) und zwar insbesondere, wenn der Verwaltungsakt der Durchsetzung staatlich angeordneter Schutzpflichten dient.
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2. Der Antragsteller macht dabei hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Damit weist er zu Recht darauf hin, ein öffentliches Interesse zu vertreten. Hieraus ergibt sich zu seinen Gunsten jedoch zunächst keine Besonderheit. Die Reichweite des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen der Interessenabwägung konkret auf den Fall zu bestimmen (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 19). Die geregelte Schonzeitverkürzung dient der Waldverjüngung und mithin dem Schutz des Waldes und seiner Funktion, während die Schonzeit dem Schutz des Wildes dient und weitere Fragen des Artenschutzes im Raum stehen. Mithin streiten hier unterschiedliche Aspekte des Staatsziels des „Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere“ aus Art. 20a GG miteinander und der Antragsteller kann sich auf keine als Abwehrrecht ausgeformte Rechtsposition berufen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts kann sich darüber hinaus auch der Beigeladene nicht auf eine grundrechtsfähige Rechtsposition berufen.
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3. Im Ergebnis überwiegt das Interesse des Antragstellers. Ausschlaggebend ist für den Senat zunächst die voraussichtliche Rechtswidrigkeit (s.o.) des Bescheides, aber auch die Regelungssystematik der Jagd- und Schonzeiten.
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Die streitgegenständliche Schonzeitenverkürzung stellt sich als Ausnahme von den gesetzlich geregelten Jagd- bzw. Schonzeiten dar. § 22 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ermächtigt zunächst das zuständige Bundesministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Jagdzeiten. Nach Satz 2 der Vorschrift ergeben sich die Schonzeiten im Umkehrschluss zu den Jagdzeiten, da das Wild außerhalb der Jagdzeiten mit der Jagd zu verschonen ist. Von dieser Ermächtigung wurde in der bundesrechtlichen Verordnung über die Jagdzeiten Gebrauch gemacht. Auf Basis des § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BJagdG steht es dem Landesgesetzgeber frei, Jagd- und Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben (Welp in Schuck, BJagdG, 4. Aufl. 2024, § 22 Rn. 9). Solche abweichende Jagd- bzw. Schonzeiten hat die oberste Jagdbehörde in § 19 AVBayJG geregelt. Die streitgegenständliche Schonzeitverkürzung basiert auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 BayJG und erfordert das Vorliegen „besonderer Gründe“. Hieraus ergibt sich der Ausnahmecharakter der Schonzeitverkürzungsanordnung (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Art. 33 BayJG Anm. 2.2). Schon unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertung war die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Demgegenüber sind überragende Gründe zugunsten des Schutzwaldes nach Sachstand nicht zu erkennen. Dabei ist zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit des Ergänzens der Entscheidung nach § 7 Abs. 5 UmwRG berücksichtigungsfähig (vgl. Happ/Nusser in Eyermann, VwGO, § 7 UmwRG Rn. 11). Hieraus ergeben sich für den Senat selbst dann keine anderen Gesichtspunkte, wenn der streitgegenständliche Bescheid ergänzungsfähig wäre, was vorliegend daher nicht entschieden werden muss.
C.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46
Dem Antragsgegner waren die Kosten als unterliegendem Teil in beiden Instanzen aufzuerlegen.
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Die Beigeladene hat sich in beiden Instanzen nicht durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsgegner aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
48
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen.
49
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.