Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 24.04.2026 – 3 U 93/25 e
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Pflicht zur Angabe des Unternehmenssitzes und des Rechtsformzusatzes in Werbeanzeige eines einzelkaufmännischen Immobilienmaklers

Normenkette:
UWG § 5a Abs. 2 Nrn. 1 u. 3, § 5b Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die Pflicht zur Angabe der vollständigen Identität und Anschrift des Unternehmers in einer Werbeanzeige umfasst auch den Rechtsformzusatz, sofern dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ersichtlich ist.  (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Angabe einer Filialanschrift erfüllt die Informationspflicht zur Anschrift des Unternehmers nicht, wenn diese nicht dem Unternehmenssitz entspricht. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Informationspflichten, Werbeanzeige, Rechtsform, Unternehmenssitz
Vorinstanz:
LG Hof, Urteil vom 18.06.2025 – 1 HK O 21/24
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.06.2026 – 3 U 93/25
Fundstellen:
MD 2026, 471
LSK 2026, 13973

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18.06.2025, Az. 1 HK O 21/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 22.05.2026 Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

I.
1
1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen:
2
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
3
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist seit 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
4
Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden und auch der Bundesverband für Immobilienwirtschaft an.
5
Der Beklagte ist unter der Firma „A.e.K.“ mit Sitz in X., …, tätig. Er warb in der Wochenzeitung „…“ vom xx.08.2024 auf der Titelseite für sein Immobilienangebot „Stylische 4-Zi. FeWo mit Westbalkon und 1a-Strandlage“ (Anlage K4). Unterhalb der Anzeige gab der Beklagte die Adresse „…, B.“ und seine Internetdomain „www.A…de“ an. Ein vollständiger Hinweis auf seine Firma und den Sitz in X. fehlten in der Anzeige. Lediglich auf der Internetseite ist die Adresse in X. als Firmensitz angegeben. Unter der angegebenen Anschrift in B. besteht auch eine Büroadresse des Beklagten.
6
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen des Fehlens seiner vollständigen Firmierung und seines Firmensitzes mit Schreiben vom 02.09.2024 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K5). Diese gab der Beklagte nicht ab.
7
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte mit der Werbung gegen §§ 5a Abs. 2, 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG verstoßen habe. Hieraus folge der begehrte Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
8
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
I.  Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Immobilien zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
9
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
10
Der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger aktivlegitimiert sei. Er hat außerdem die Auffassung vertreten, dass kein Verstoß gegen § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG vorliege. Die Annonce weise die Bezeichnung „A. B.“, mit der Adresse „…, B.“ mit einer Telefonnummer aus. Zudem werde auf die Internetseite des Beklagten verwiesen, aus der der Sitz des Beklagten zu entnehmen sei.
11
Es sei für den Verbraucher nicht interessant, welche Rechtsform der Beklagte innehabe und dass er seinen tatsächlichen Sitz in X. habe. Er könne sich zudem auf der angegeben Internetdomain näher informieren. Entscheidend sei der Gesamteindruck der Anzeige, aus der ohne weiteres anzunehmen ist, dass es sich um eine Einzelfirma und einen persönlich haftenden eingetragenen Kaufmann handele.
12
2. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
13
Der Kläger sei als seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verein, der auch den Bundesverband für Immobilienwirtschaft vertrete, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
14
Der Kläger könne gegen den Beklagten schon deswegen Unterlassung verlangen, weil der Beklagte entgegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 2, 8 UWG in der streitgegenständlichen Werbeanzeige seine korrekte Rechtsform nicht angegeben habe. Würden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf Merkmale und Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne, seien diese Informationen wesentlich im Sinn des § 5a Abs. 1 UWG. Wer diese Informationen vorenthalte, handele unlauter. Die Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG solle dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Damit solle nicht nur der Abschluss des angestrebten Vertrages ermöglicht, sondern auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln müsse, an die eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen könne. Dementsprechend müssten bei Handelsunternehmen jedenfalls die vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden. Vorliegend habe der Beklagte in der Anzeige lediglich seinen Namen sowie den Namen und das Bild einer weiteren Person namens S. angegeben. Ein Hinweis auf die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns finde sich hingegen nicht. Dies sei aber eine wesentliche Information, da für den Verbraucher von Bedeutung sei, inwieweit eine Haftung und Zahlungsfähigkeit bzw. Haftungsbeschränkung – je nach Rechtsform des Vertragspartners – bestehen könne. Der Zahlungsanspruch über 357,00 € ergebe sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
15
3. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens seinen Sachantrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Beklagte vor:
16
Die Norm des § 5b UWG sei vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil keine Waren oder Dienstleistungen so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Inhalt der Annonce sei der Kauf einer Eigentumswohnung, die von einem Verbraucher nur durch notariellen Vertragsabschluss erworben werden könne. Der Vertragspartner eines Immobilienkaufvertrages sei der Verkäufer der Wohnung, der in der Annonce nicht genannt werde. Insofern komme es auf die Identität und die Bonität des Maklers nicht an. Dieser sei nicht Vertragspartner eines Immobilienkaufvertrages, sondern lediglich Vermittler.
17
Das Landgericht Hof habe sich auch rechtsirrig mit der Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns beschäftigt. Die natürliche Person, die als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sei, sei Einzelunternehmer. Sowohl der Beklagte oder der ebenfalls abgebildete Einzelunternehmer S. würden in voller Höhe persönlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens haften. Zwar könne ein Verbraucher auch den Eindruck haben, dass es sich hier um eine BGB-Gesellschaft bzw. eine OHG handele. Beiden Unternehmensformen sei gemein, dass neben den Gesellschaftern auch die Gesellschaft in unbeschränkter, voller Höhe für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften würden.
18
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
19
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung richtig. Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG bejaht, weil der Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige die Rechtsform und den Sitz seines Unternehmens nicht angegebenen hat. Der Senat schließt sich den zutreffenden und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:
20
1. Gem. § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Als Vorenthalten gilt gem. § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Als wesentlich ist nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers zu betrachten, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.
21
2. In der streitgegenständlichen Anzeige hat der Beklagte gem. § 5b Abs. 1 UWG ein Objekt in der Weise angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das vom Beklagten angestrebte Geschäft abschließen konnte. Rechtsirrig knüpft der Beklagte hierfür an den Abschluss eines Kaufvertrags an. Dies mag zwar das endgültige Ziel des Beklagten gewesen sein. Zunächst aber zielte die Anzeige, dem Kauf vorgelagert, auf den Abschluss eines Maklervertrages ab. In diesem Zusammenhang war für eine geschäftliche Entscheidung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher gem. § 5b Abs. 1 UWG hinreichend über das beworbene Produkt informiert wurde, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können; eine tatsächliche Möglichkeit zu einem Geschäftsabschluss musste die Anzeige hingegen nicht enthalten und sie musste auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehen (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: C-122/10, Rn. 33 -Ving Sverige; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16, Rn. 15 -Kraftfahrzeugwerbung; Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 2.17). Daher reichte es aus, dass sich der interessierte Verbraucher über das Angebot näher mit dem Unternehmen des Beklagten auseinandersetzen konnte (BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, Rn. 34 -Geo-Targeting; BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 90/20, Rn. 91 – Influencer I).
22
Vorliegend hat der Beklagte das Objekt beschrieben und einen Preis angegeben, so dass der angesprochene Verbraucher entscheiden konnte, ob er sich an den Beklagten wendet, um dessen Dienstleistung als Makler in Anspruch zu nehmen. Dies genügt nach dem dargestellten Maßstab den Anforderungen an eine geschäftliche Entscheidung. Dass für einen Kauf des Objekts selbst noch weitere Schritte erforderlich sein würden, ist demgegenüber unerheblich. Der Beklagte war also aufgrund der Vorschrift des § 5b Abs. 1 UWG verpflichtet, seine Identität und seine Anschrift anzugeben.
23
3. Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12, Rn. 12ff; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16, Rn. 21 -Kraftfahrzeugwerbung).
24
a) Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 lit. b der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die zuletzt mit der Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Also ist dieser in einer Anzeige auch anzugeben.
25
Dem entspricht auch der Sinn und Zweck des in Art. 7 Abs. 4 der RL 2005/29/EG geregelten Transparenzgebots. Dem Verbraucher müssen die Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Hierfür muss ihm auf klare und unmissverständliche Weise mitgeteilt werden, wer sein Vertragspartner wird. Diese Information ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Dies ist jedoch nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss. Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf, das wirtschaftliche Leistungsvermögen, die Bonität und die Haftung des Unternehmers einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Aus diesem Grund ist der Rechtsformzusatz des eingetragenen Kaufmanns, der gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB der Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns ist, grundsätzlich in einer Anzeige anzugeben (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16, Rn. 21 -Kraftfahrzeugwerbung; Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 2.33).
26
b) Da das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, war er Kaufmann und als solcher auch eingetragen. Vor diesem Hintergrund hätte er in der Werbeanzeige die Rechtsformbezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen. Dies hat der Beklagte unterlassen und damit grundsätzlich gegen seine Informationspflichten aus §§ 5b Abs. 1 Nr. 2, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen.
27
c) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich diese Information unmittelbar aus den Umständen ergab.
28
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass der Verbraucher aus der streitgegenständlichen Anzeige habe entnehmen können, dass der Beklagte als anbietender Immobilienmakler ein Einzelkaufmann sei. Dem steht schon entgegen, dass neben dem Beklagten auch ein S. genannt war. Für den durchschnittlichen Verbraucher lag damit näher, dass das streitgegenständliche Angebot von einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft aufgelegt worden war. Dies räumt auch der Beklagte ein. Dann aber ist offensichtlich, dass es der Angabe des Firmennamens bedurfte. Denn für den Verbraucher ist, wie schon dargelegt, nicht nur die Haftung, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und dessen Ruf von Bedeutung. Diese stellen sich für den durchschnittlichen Verbraucher bei einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft in anderer Weise als bei einem Einzelkaufmann dar. Denn bei einer Gesellschaft kann der Verbraucher von einer höheren Leistungsfähigkeit und einem weiteren Haftungsumfang ausgehen, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Angabe des Firmennamens war also auch aufgrund dieses Umstandes erforderlich.
29
4. Daneben hat der Beklagte seine aufgrund der Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG bestehende Pflicht zur Angabe seiner Anschrift verletzt.
30
Zweck der Vorschrift des § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG ist es nicht nur, dem Verbraucher eine Zuordnung eines Angebotes zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen. Daneben soll es dem Verbraucher möglich sein, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Gerade im Fall einer Auseinandersetzung muss der Verbraucher die Anschrift seines Vertragspartners kennen und nicht darauf angewiesen sein, dass er diese erst ermitteln muss, damit dorthin gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann. Dabei ist der Begriff der Anschrift an dem ebenfalls in der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Begriff der Identität auszurichten. Diese wird jedoch geprägt durch den Unternehmenssitz. Daher kann die Angabe einer Filialanschrift nicht genügen, weil diese nicht der Identität des Unternehmens entspricht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013 – 1 U 41/12-13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2012 – 6 W 72/12; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – I-4 U 61/12; BeckOK UWG/Ritlewski, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 5b Rn. 37).
31
5. Den Beklagten kann nicht entlasten, dass über die in der Anzeige genannte Internetseite die Rechtsform seines Unternehmens und dessen Sitz abrufbar sind. Dort sind zwar die streitgegenständlichen wesentlichen Informationen enthalten, sie sind jedoch als nicht rechtzeitig im Sinne der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG einzuordnen.
32
a) Nach Art. 7 Abs. 2 RL 2005/29/EG (UGP-Richtlinie), § 5a Abs. 3 UWG sind die gem. § 5b Abs. 1 UWG wesentlichen Informationen rechtzeitig zu geben. Maßgeblich hierfür ist der Zweck des § 5b Abs. 1 UWG, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist grundsätzlich im Zeitpunkt der „Aufforderung zum Kauf“ der Fall (EuGH C-146/16, Rn. 30 – DHL Paket). Hieraus folgt, dass in einer Werbeanzeige grundsätzlich die wesentlichen Informationen enthalten sein müssen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az. I ZR 231/14, Rn. 23 – MeinPaket.de II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 – 20 U 37/22, Rn. 32; Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 2.3).
33
b) Ein Verweis auf eine Internetpräsenz würde damit allenfalls dann genügen, wenn dies im Hinblick auf die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG im Einzelfall gerechtfertigt wäre (EuGH a.a.O. Rn. 27ff; BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az. I ZR 231/14, Rn. 28 – MeinPaket.de II). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es ohne Weiteres, seine vollständige Identität anzugeben. Diese zusätzliche Angabe beansprucht keinen nennenswerten Raum in der Anzeige. Dem Beklagten wird dadurch auch unter Berücksichtigung der weiteren Informationspflichten, die für ihn bei einer Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Werbefreiheit auferlegt.
34
6. Besondere Umstände, die es nahelegen würden, dass vorliegend das Vorenthalten dieser wesentlichen Informationen nicht geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der entsprechenden Information nicht getroffen hätte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16, Rn. 26 -Kraftfahrzeugwerbung).
35
7. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
36
Die Berufung des Beklagten erscheint daher als aussichtslos und wird nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben müssen.
III.
37
1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.
38
Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
39
2. Abschließend und pflichtgemäß weist der Senat auf die im Falle einer Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV GKG Nr. 1220, 1222) hin.
40
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 € festzusetzen.