Inhalt

VG München, Beschluss v. 16.06.2026 – M 5 S 26.3398
Titel:

Nichtigkeit der Beamtenernennung wegen fehlender Formwirksamkeit der Ernennungsurkunde

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BeamtStG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 S. 1
KWBG Art. 9 Abs. 1 S. 1, Art. 15
Leitsätze:
1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, wobei in der Urkunde die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ enthalten sein müssen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung nichtig, wenn sie nicht der in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG sieht grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit vor, hierfür bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der Wirksamkeit durch die für die Ernennung zuständige Stelle. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassungsverfügung bei nichtigem Beamtenverhältnis, Ernennungsurkunde, Nichtigkeit der Ernennung, Rechtsschutzbedürfnis, Sofortige Vollziehung, Entlassungsverfügung, Beamtenverhältnis, Vorläufiger Rechtsschutz, sofortige Vollziehung, vorläufiger Rechtsschutz, Anordnung Sofortvollzug, nichtig, Heilung, Anfechtungsklage, Wiederherstellung aufschiebende Wirkung, Bürgermeister, Verwaltungsbeamter

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 32.191,26 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom … April 2026.
2
Der Antragsteller war vom ... Januar 2019 bis zum … April 2020 als Beamter der dritten Qualifikationsebene bei der Stadt La. beschäftigt. Vom 1. Mai 2020 bis zum … April 2026 war er hauptamtlicher Erster Bürgermeister der Gemeinde Ld.
3
Am … September 2025 händigte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Urkunde mit folgendem Wortlaut aus: „Im Namen des Marktes D. ernenne ich Herrn V. M.F. auf Grund des Beschlusses des Marktgemeinderates vom … Juni 2025 mit Wirkung vom … Mai 2026 zum Verwaltungsoberinspektor“. Die Urkunde war von der Ersten Bürgermeisterin des Marktes D. (Antragsgegner) unterzeichnet. Am … Oktober 2025 händigte der Antragsgegner dem Antragsteller eine weitere Urkunde aus mit folgendem Wortlaut: „Im Namen des Marktes D. ernenne ich Herrn V. M.F. auf Grund des Beschlusses des Marktgemeinderates vom … Juni 2025 mit Wirkung vom … August 2026 zum Verwaltungsamtmann.“ Diese Urkunde war ebenfalls von der Ersten Bürgermeisterin des Marktes D. unterzeichnet.
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Im November oder Dezember 2025 teilte der Antragsteller der Ersten Bürgermeisterin des Marktes D. mit, dass er seinen Dienst am ... Mai 2026 wegen seiner Kandidatur als hauptamtlicher Bürgermeister einer anderen Gemeinde nicht antreten werde, und übersandte ihr am … Dezember 2025 per E-Mail den Entwurf einer von ihm hierzu vorbereiteten Presseerklärung. Darin führt der Antragsteller aus, dass er den Antragsgegner umgehend über seine Entscheidung habe informieren wollen, die Stelle am ... Mai 2026 nicht anzutreten, um der Kommune entsprechend Zeit zu geben, die Stelle neu auszuschreiben.
5
Mit Bescheid vom … April 2026 entließ der Antragsgegner den Antragsteller unter Ziffer 1. „auf eigenen Antrag wunschgemäß mit Wirkung zum … April 2026 aus dem Beamtenverhältnis“. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am … April 2026 per E-Mail übermittelt. Der postalische Versand per Einschreiben mit Rückschein scheiterte, weil die Sendung nicht abgeholt wurde. Am … Mai 2026 wurde ein weiterer Zustellversuch unternommen, dessen Erfolg nicht aktenkundig ist.
6
Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen mit Schriftsatz vom 28. April 2026, zugegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 5 K 26.3089).
7
Mit Schreiben vom 29. April 2026, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag per Fax übermittelt, hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheides vom … April 2026 angeordnet. Das besondere Interesse am Sofortvollzug ergebe sich nach Abwägung sämtlicher betroffener Interessen daraus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Markt D. nachhaltig gestört sei. Im Falle des Dienstantritts des Antragstellers sei aufgrund verschiedener (Anm.: in der Sofortvollzugsanordnung näher benannter) Vorkommnisse eine erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu befürchten.
8
Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, für diesen im einstweiligen Rechtsschutz beantragt,
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Die aufschiebende Wirkung der am 28. April 2026 beim Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage (M 5 K 26.3089) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom … April 2026 wird wiederhergestellt.
10
Die Antragspartei begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Entlassungsverfügung u.a. wegen des Fehlens eines formgerechten Entlassungsantrags rechtswidrig und außerdem die Begründung der sofortigen Vollziehung unzureichend sei. Der Antragsteller habe ein überragendes privates Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da ihm der Verlust seiner beruflichen Existenz und der damit verbundenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche drohe.
11
Der Antragsgegner hat beantragt,
12
den Antrag abzuweisen.
13
Die Pressemitteilung, nach der der Antragsteller die zum … Mai 2026 vorgesehene Stelle als Geschäftsstellenleiter nicht antreten werde, sei allein vom Antragsteller angefertigt worden und gebe dessen Willen, aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden, wieder. Sie sei in Verbindung mit der Rückgabe der Ernennungsurkunden als Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auszulegen. Von diesem Entlassungsantrag habe sich der Antragsteller nicht mehr lösen können, da die Zwei-Wochen-Frist des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bereits abgelaufen gewesen sei.
14
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren (M 5 K 26.3089) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
15
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist.
16
Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gar kein Beamtenverhältnis besteht, aus welchem er mit dem Bescheid vom … April 2026 hätte entlassen werden können.
17
Das Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Es fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11).
18
Im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde vom … September 2025 durch den Antragsgegner stand der Antragsteller nach Art. 9 Abs. 1 KWBG als kommunaler Wahlbeamter bis zum Ablauf des 30. April 2026 (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG) in Diensten der Gemeinde Ld. Sein Beamtenverhältnis zur Stadt La. war mit dem Beginn der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erloschen.
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Aufgrund der Aushändigung der Urkunde vom …September 2025 durch den Antragsgegner wurde zum ... Mai 2026 kein wirksames neues Beamtenverhältnis begründet.
20
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, wobei in der Urkunde die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ enthalten sein müssen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung nichtig, wenn sie nicht der in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht.
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Die Urkunde vom … September 2025 hat die äußere Gestalt einer Beförderungs- und nicht einer Ernennungsurkunde und weist mehrere die Nichtigkeit begründende Fehler auf. Zum einen enthält sie nicht die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und zum anderen fehlt der Zusatz zur Art des Beamtenverhältnisses „auf Lebenszeit“ bzw. „auf Probe“.
22
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit vor, jedoch fehlt es bereits an der hierfür notwendigen schriftlichen Bestätigung der Wirksamkeit durch die für die Ernennung zuständige Stelle. Ob der Antragsteller vom Antragsgegner unmittelbar zum Verwaltungsoberinspektor hätte ernannt werden können, kann daher dahingestellt bleiben.
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2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.