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VG München, Beschluss v. 11.06.2026 – M 27 E 26.4048
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Titel:

Erlöschen der Fortgeltungsfiktion nach Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags und Folgen für Fiktionsbescheinigung sowie amtliche Bescheinigungen

Normenketten:
AufenthG § 24, § 81 Abs. 3, Abs. 5, § 84 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 7, § 55a Abs. 1–6, § 55d, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 123, § 166 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Nach Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis erlischt die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG und lebt auch durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht wieder auf.  (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nach Erlöschen der Fortgeltungsfiktion nicht; eine irrtümlich erteilte Fiktionsbescheinigung entfaltet keine konstitutive Wirkung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Ausstellung einer weiteren amtlichen Bescheinigung mit Identifikationsfunktion besteht nicht, wenn bereits eine Bescheinigung über die faktische Fortgeltung der Rechtsstellung und eine Duldung erteilt wurden. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO kann nur darauf gerichtet werden, dass ein bereits ergangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO – im Rahmen des ursprünglichen Streitgegenstandes – abgeändert oder aufgehoben wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach erfolgreichem Eilverfahren gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion, aufschiebende Wirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Duldung, Erlöschen, faktische Fortgeltung, Abänderungsantrag, Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG oder hilfsweise die Erteilung einer vergleichbaren Bescheinigung, die belegt, dass die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 3 AufenthG zu ihren Gunsten fortbesteht.
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Die Antragsteller beantragten am … … 2024 beim Antragsgegner jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Mit Bescheid vom 26. August 2025 lehnte der Antragsgegner die Anträge ab. Am 4. September 2025 erhoben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, dass der Bescheid vom 26. August 2025 aufgehoben und der Antragsgegner dazu verpflichtet wird, ihnen die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Am 2. Januar 2026 beantragten sie zudem, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. September 2025 angeordnet wird.
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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Februar 2026 (M 27 S 26.1) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. September 2025 an, weil es nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Ablehnung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig war und die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten verletzt. Den Antragstellern stehe nach vorläufiger Auffassung des Gericht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu.
4
Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 beantragten die Antragsteller – infolge des Beschlusses vom 10. Februar 2026 – beim Antragsgegner die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 10. März 2026 wurden den Antragstellern Fiktionsbescheinigungen ausgehängt, weil der Antragsgegner davon ausging, dass er infolge des Beschlusses vom 10. Februar 2026 zur Erteilung der Fiktionsbescheinigung verpflichtet gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf den Beschluss vom 10. Februar 2026 nicht erteilt werden müsse und bescheinigte den Antragstellern im selben Schreiben stattdessen, dass sie nur so zu behandeln seien, als gelte die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG fort. Gleichermaßen erhielten die Antragsteller am selben Tag Duldungen, die auf die Bekanntgabe eines Abschiebungstermins befristet waren.
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Am 26. Mai 2026 stellten die Antragsteller erneut einen Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten sinngemäß:
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1) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
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2) hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern eine amtliche Bescheinigung mit Identifikationsfunktion auszustellen, aus der hervorgeht, dass eine Ausreisepflicht der Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 10. Februar 2026 nicht vollziehbar ist und die Antragsteller so zu behandeln sind, als gelte die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG fort.
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3) hilfsweise den Beschluss vom 10. Februar 2026 nach § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Antragsgegner dazu verpflichtet ist, den Antragstellern Fiktionsbescheinigungen oder gleichwertige Bescheinigungen auszustellen.
10
4) den Antragstellern unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung zustehe, weil sie aufgrund des Beschlusses vom 10. Februar 2026 so zu behandeln seien, als gelte die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG fort. Diese rechtliche Wirkung des Beschlusses vom 10. Februar 2026 verpflichte den Antragsgegner, den Rechtsstatus der Antragsteller durch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zu dokumentieren. Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung sei eilbedürftig, weil die Antragsteller in ihrer täglichen Lebensführung darauf angewiesen seien. Die vom Antragsgegner am 19. Mai 2025 ausgehändigten Dokument würden nicht genügen, um problemlos mit Behörden und Sozialversicherungen zu interagieren oder Rechtgeschäfte des täglichen Lebens vorzunehmen.
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Der Antragsgegner legte am 2. Juni 2026 die Behördenakte vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte und den Beschluss vom 10. Februar 2026 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag bleibt erfolglos.
16
1. Der Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist zwar zulässig, aber unbegründet.
17
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Des Weiteren bedarf der Antragsteller eines hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.
18
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller nach vorläufiger Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht.
19
Der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung nicht verpflichtet, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 3 AufenthG durch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 26. August 2025 erloschen ist. Am Erlöschen der Fortgeltungsfiktion vermag auch der Beschluss vom 10. Februar 2026 gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nichts zu ändern. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis lässt die rechtlichen Wirkungen der Nichterteilung und damit auch die Beendigung der Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG unberührt. Infolge des Beschlusses vom 10. Februar 2026 lebt die Fortgeltungsfiktion nicht wieder auf, sodass es für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung keine Grundlage gibt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 17.1.2017 – 3 Bs 242/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus dem Beschluss vom 10. Februar 2026 hat lediglich zur Folge, dass der Antragsgegner die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehen darf und die Antragsteller daher faktisch so zu behandeln sind, als gelte die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG fort (vgl. VGHBW, B.v. 11.5.2021 – 11 S 2891/20 – juris Rn. 15). Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber aber in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bewusst dafür entschieden, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis nichts am Erlöschen der Fortgeltungsfiktion ändert (OVG Hamburg, B.v. 17.1.2017 – 3 Bs 242/16 – juris Rn. 10, 11).
21
Auch ändert am Erlöschen der Fortgeltungsfiktion die Tatsache nichts, dass der Antragsgegner den Antragstellern am 10. März 2026 fälschlicherweise eine Fiktionsbescheinigung erteilt hat. Eine unrichtige Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag den Eintritt der Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 3 AufenthG nicht konstitutiv hervorzurufen (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2022 – 2 B 154/22 – juris Rn. 8)
22
2. Der Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer sonstigen amtlichen Bescheinigung mit Identifikationsfunktion, die bescheinigt, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aufgrund des Beschlusses vom 10. Februar 2026 entfällt und die Antragsteller bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln sind, als gelte die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG fort, ist bereits unzulässig.
23
Nach summarischer Prüfung des Gerichts fehlt es den Antragstellern an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Der Antragsgegner hat den Antragstellern am 19. Mai 2026 eine Bescheinigung (S. 267 der Behördenakte) ausgehängt, aus der die Antragsteller eindeutig hervorgehen und die bescheinigt, dass die Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 10. Februar 2026 so zu behandeln sind, als gelte die Fiktionswirkung fort. Die Bescheinigung vom 19. Mai 2026 gibt daher den Rechtsstatus der Antragsteller zutreffend wieder. Außerdem wurde den Antragstellern am selben Tag eine Duldung erteilt, die auf den Tag befristet wurde, an dem ein Abschiebetermin bekanntgegeben wird. Ein Bedürfnis für die von der Antragstellerin beantragte Bescheinigung besteht darüber hinaus nicht.
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3. Der Hilfsantrag auf Abänderung des Beschlusses vom 10. Februar 2026 nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ebenfalls bereits unzulässig.
25
Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO kann nur darauf gerichtet werden, dass ein bereits ergangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – im Rahmen des ursprünglichen Streitgegenstandes – abgeändert oder aufgehoben wird (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, VwGO, 77. Ed. 2024, Rn. 198 m.w.N.). Die Feststellung, dass der Antragsgegner dazu verpflichtet ist, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung oder sonstige Bescheinigung auszustellen, war nicht Teil des Streitgegenstandes aus dem Verfahren M 27 K S 26.1.
26
4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
27
5. Der Antrag auf Bewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (s.o.).