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VG München, Beschluss v. 15.05.2026 – M 26a S 25.9318
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Titel:

Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, er seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Nachträglicher Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses, Keine vorherige Antragstellung bei Behörde, Festsetzungsbescheid, Widerspruchsverfahren, Eilverfahren, Rechtsschutzbedürfnis, Mahnstufenaussetzung, Streitwertfestsetzung, Aussetzung, Vollziehung, vorheriger Antrag

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15,77 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Festsetzungsbescheides für Rundfunkbeiträge.
2
Der Antragsteller wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung in G* …weg 4, … … (im Folgenden: Wohnung) herangezogen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 3. November 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. August 2025 bis 31. Oktober 2025 zulasten des Antragstellers für die Wohnung Rundfunkbeiträge in Höhe von 63,08 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2025 wies der Antragsgegner den gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. November 2025 vom Antragsteller erhobenen Widerspruch zurück.
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Mit bei Gericht am 23. Dezember 2025 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 erhob der Antragsteller Klage gegen den Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Über die Klage (Az. M 26a K 25.9313) wurde bisher noch nicht entschieden. Im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 (dort Seite 113 f.) beantragt der Antragsteller zudem
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die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO)
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Zur Begründung erklärte der Antragsteller, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bislang nicht abschließend geklärt sei und eine Vollstreckung unbillige Härten bewirken würde.
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Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 teilt der Antragsgegner mit, dass er – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf dem streitgegenständlichen Beitragskonto eine sogenannte Mahnstufenaussetzung vermerkt habe. Das bedeute, dass zunächst keine weiteren Vollstreckungsersuchen ergehen und – solange keine Verjährung drohe – auch keine (weiteren) Beitragsbescheide erstellt würden.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Januar 2026 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit dieser Erklärung des Antragsgegners das Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren entfallen sei. Der Antragsteller wurde um Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung (Rücknahme oder Erledigungserklärung) bis spätestens 13. Februar 2026 gebeten.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 ergänzte der Antragsteller unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Eilverfahrens seine Klageschrift vom 23. Dezember 2025. Eine prozessbeendende Erklärung im Eilverfahren oder eine sonstige Stellungnahme hierzu erfolgte jedoch nicht.
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Mit Beschluss vom 23. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.
15
1.1. Der Antrag ist zum Einen mangels eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig geworden. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis kann dabei auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 – juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr dazu geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 12. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass er den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vorerst nicht mehr vollziehen werde. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, was eine eventuelle gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers dem Antragsteller demgegenüber noch bringen würde. Die vom Gericht gebotene Gelegenheit, auf die geänderte prozessuale Lage mit einer prozessbeendenden Erklärung zu reagieren, wurde vom Antragsteller nicht genutzt.
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1.2. Der Antrag ist zum Anderen auch gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach ist in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine vorherige Antragstellung beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides bzw. eine Ablehnung eines solchen Antrags ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen einer eventuellen Ausnahme vom vorherigen Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache sind die mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid festgesetzten Beiträge in Höhe von 63,08 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 15,77 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.