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VG München, Urteil v. 18.05.2026 – M 26a K 25.5210
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Titel:

Rundfunkbeitrag, Anforderung einer Datenauskunft, Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Leistungsklage, Auskunftsanspruch, Datenschutz, Verhältnismäßigkeit, Vorlagepflicht

Normenketten:
DSGVO Art. 15
DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. e)
DSGVO Art. 23 Abs. 2
RBStV Art. 11 Abs. 8
VwGO § 124a Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Anforderung einer Datenauskunft, Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Leistungsklage, Auskunftsanspruch, Datenschutz, Verhältnismäßigkeit, Vorlagepflicht

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger, der seit 2007 unter der Beitragsnummer … … … vom Beklagten zunächst zur Zahlung von Rundfunkgebühren, seit 2013 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung in der T. straße 50 in … herangezogen wird, begehrt vom Beklagten eine Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch diesen sind.
2
Am 3. Juli 2024 und am 13. August 2024 erhob der Kläger gegen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 2024 und 1. August 2024 Widerspruch und bat zugleich unter der Überschrift „Datenschutzanfrage“ um Mitteilung, mit welchen Dienstleistern der „Beitragsservice“ zusammenarbeite und sodann um Vorlage des Datenverarbeitungsvertrages des „Beitragsservices“ mit seinen IT-Dienstleistern gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Beklagte ermittele mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in seine Privatsphäre seine Daten und würde diese an Dritte übermitteln, ohne ihn zu informieren. Hier sei sicherzustellen, dass datenschutzrechtliche Erfordernisse eingehalten würden.
3
Mit Schreiben vom 27. November 2024 verband der Kläger seinen Widerspruch gegen einen weiteren Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 mit einem Widerspruch gegen eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, einer datenschutzrechtlichen Unterlassungsaufforderung und der Anforderung einer Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Offenkundig habe der Beklagte personenbezogene Daten über seine Person an einen nichtrechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ übermittelt, weshalb er sich aus großer datenschutzrechtlichen Besorgnis an den Beklagten wende. Er forderte die Übersendung einer aktuellen und vollständigen Datenauskunft über seine beim Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und bat unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO, ihm außerdem kostenfrei eine Kopie in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Bei den personenbezogenen Daten handele es sich um sämtliche Dokumente, die seinen Namen enthielten oder die sonst geeignet wären, ihn identifizierbar zu machen. Dazu würden beispielsweise sämtliche Schriftstücke, E-Mails, Meldungen vom Einwohnermeldeamt etc. gehören, die ihn identifizierbar machen würden. Eine Frist zur Auskunftserteilung werde nicht gesetzt, da sich diese schon aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO ergebe. Die Auskunft sei vollständig zu erteilen.
4
Mit Schreiben des Beitragsservices vom 29. November 2024 bestätigte der Beklagte, dass die für den Kläger zuständige Landesrundfunkanstalt (Verantwortliche im Sinne der DSGVO) unter der Beitragsnummer … … … personenbezogene Daten durch den Beitragsservice verarbeite. Die Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio würden gemäß § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gemeinsam den im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Beitragsservice betreiben. Nach der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen (Art. 26 DSGVO) werde die Auskunft durch den Beitragsservice erteilt. Zugleich wurde der Inhalt der Vorschrift des § 11 Abs. 8 RBStV wiedergegeben. Dem Schreiben waren als Anlage 1 allgemeine Datenschutzhinweise beigefügt, die allgemeine Aussagen zur Herkunft der Daten, zu den Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, zu den Zwecken der Verarbeitung von Daten, zu den Empfängern von Daten, zur Speicherdauer bzw. zu den Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, zu den Rechten der betroffenen Person und zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling enthielten. Zudem war als Anlage 2 eine als Kopie der in § 11 Abs. 8 RBStV genannten Daten bezeichnete Datenauskunft beigefügt, in der die Beitragsnummer des Klägers, seine aktuelle Anschrift, sein Geburtsdatum, die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, als verantwortliche Rundfunkanstalt der Bayerischen Rundfunk, als Zahlungsart die Überweisung, als Zahlungsrhythmus gesetzlich (in der Mitte eines Dreimonatszeitraums), die aktuell genutzte Bankverbindung für erhaltene Überweisung und die letzte dem Beklagten gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners aufgeführt wurden.
5
Mit weiterem Schreiben des Beitragsservices vom 4. Dezember 2024 wurde ergänzend zum Vortrag des Klägers, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt personenbezogene Daten nicht nur selbst verarbeite, sondern zusätzlich auch bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verarbeiten lasse, der nicht rechtsfähig sei, so dass die Datenverarbeitung rechtswidrig sei, ausgeführt, dass bei der Beauftragung des Beitragsservices als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 RBStV gemäß § 11 Abs. 2 RBStV immer eine interne Datenverarbeitung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt vorliege, weshalb sämtliche Vorschriften, die sich auf eine Verarbeitung durch Dritte beziehen, keine Anwendung fänden.
6
Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 wies der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf hin, dass die Datenauskunft unvollständig sei, da eine solche auch die Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, erfordere. Dies bedeute, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten bereitgestellt werde, insbesondere den gesamten Schriftverkehr mit ihm (einschließlich der von ihm an den Beklagten übermittelten Schriftstücke) sowie die Korrespondenz zwischen dem Beklagten und Dritten (einschließlich dessen Anwälte, Vollstreckungsorgane, Gerichte, Meldebehörden, DPAG etc.) in Bezug auf seine Person.
7
Nachdem der Kläger auch seinen Widerspruch vom 16. Februar 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2025 mit einem Widerspruch gegen eine automatisierte Datenverarbeitung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, einer datenschutzrechtlichen Unterlassungsaufforderung und der Anforderung einer Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden hatte, gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben des Betragsservices vom 20. Februar 2025 nochmals dieselben Auskünfte, wie sie bereits in den Schreiben vom 29. November 2024 und 4. Dezember 2024 enthalten waren.
8
Mit Schreiben des Beitragsservices vom 21. Februar 2025 teilte der Beklagte mit, dass alle gesetzlich geforderten Auskünfte vollumfänglich zur Verfügung gestellt worden seien. Der Inhalt der zu erteilenden Auskunft sei spezialgesetzlich in § 11 Abs. 8 RBStV geregelt. Die Angelegenheit werde damit als erledigt betrachtet.
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Mit am 13. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19. Februar 2025 erhob der Kläger Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2026 gestellten Antrag,
10
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Kopie sämtlicher ihn betreffenden personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Beklagten sind.
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Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Klageantrag hinreichend bestimmt, eine Beschränkung durch Verweis auf bereits erteilte Teilauskünfte sei prozessual nicht zwingend. Die Klage sei auch vollumfassend begründet, der geltend gemachte Anspruch folge unmittelbar aus Art. 15 DSGVO. Ein Verstoß liege vor, da der Beklagte die beantragten Kopien nicht zur Verfügung gestellt habe. Eine Datenauskunft ohne Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei nicht vollständig. Der Streitwert wurde mit 500,00 EUR angegeben, da keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt würden. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 183/22) entschieden, dass ein vorschneller Schufa-Eintrag ohne titulierte Forderung einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle, der mit 500,00 EUR immateriellem Schadensersatz zu kompensieren sei. Dieses Urteil sei richtungsweisend, da der Sachverhalt mit vielen Fällen rund um den Beitragsservice vergleichbar sei.
12
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 und 13. Oktober 2025 legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers vom 27. November 2024 bereits mit den Auskünften vom 29. November 2024 und 4. Dezember 2024 erledigt habe. Ob der Beklagte auf das erneute Auskunftsbegehren vom 19. Februar 2025 überhaupt habe reagieren müssen oder ob er die Auskunft analog Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b) DSGVO auch hätte verweigern können, könne dahinstehen, da er unter dem 20. Februar 2025 erneut Auskunft erteilt habe. Dass der Beklagte dies durch den Beitragsservice getan habe, der als Verwaltungshelfer fungiere, ändere nichts an der Wirksamkeit der erteilten Auskunft. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nehme der Beklagte die zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch den Beitragsservice wahr. Verantwortliche zur Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Pflichten im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO seien die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam (Art. 26 DSGVO). Die Datenverarbeitung beim Beitragsservice stelle eine Datenverarbeitung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt dar, die nach dem RBStV für den Beitragseinzug zuständig sei. Das ZDF und Deutschlandradio hätten auf die Verarbeitung der Daten beim Beitragsservice keinen Zugriff. Der Beitragsservice sei zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO.
15
Ein etwaiger Auskunftsanspruch richte sich nicht nach Art. 15 DSGVO, sondern nach der rundfunkspezifischen Regelung in § 11 Abs. 8 RBStV i.V.m. § 8 Abs. 4 RBStV. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung (BayLT-Drs. 17/19793 S. 15): „Für die Beitragsschuldner bestehen auch weiterhin nur die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Informations- und Auskunftsansprüche.“ Der Gesetzgeber habe § 11 Abs. 8 RBStV auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO erlassen. Die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des öffentlichrechtlichen Rundfunks sei eine Aufgabe im allgemeinen öffentlichen Interesse. Dementsprechend liege auch die Funktionsfähigkeit des Rundfunks und seiner Verwaltung im öffentlichen Interesse. Da im Hinblick auf den Rundfunkbeitragseinzug ein funktionsfähiges Massenverwaltungsverfahren zu gewährleisten sei, habe der Gesetzgeber die datenschutzrechtliche Transparenzpflichten praxisgerecht geregelt. Hierzu habe der Bayerische Landtag (BayLT-Drs.17/19793 S. 16) im Rahmen seiner Zustimmung zur Änderung des RBStV Folgendes festgestellt: „Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine taugliche Beschränkung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) Datenschutzgrundverordnung dar. Der notwendige Interessensausgleich mit Blick auf die betroffenen Rechtspositionen war vom Landesgesetzgeber bereits nach der bislang geltenden Rechtslage vorzunehmen. Diese Abwägungsentscheidung wurde unter dem Eindruck der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung erneut durchgeführt. Die umfangreichen Auskunftspflichten der Datenschutzgrundverordnung sind bei über 44 Millionen Beitragskonten in besonderem Maße geeignet, das Ziel der Datenverarbeitung zu gefährden. Die verarbeiteten Daten dienen dazu, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu sichern. Der zur Erfüllung der Auskunftsersuchen notwendige Verwaltungs- und Kostenaufwand würde diese Zwecksetzung konterkarieren und steht außer Verhältnis zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen. Dies gilt umso mehr, als dass umfangreiche Informationen zu Art, Umfang und Herkunft der Daten sowie zur Dauer ihrer Verarbeitung bereits aus der gesetzlichen Grundlage ersichtlich sind und jeder Beitragsschuldner nach Absatz 6 eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält.“ Zugleich wurde auf ein in einem vergleichbaren Fall ergangenes Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 25. September 2025, 6 A 70/25, das auszugsweise wiedergegeben wurde, verwiesen. Die Rechtslage sei in Bayern identisch und werde auch identisch beurteilt (Endurteil des AG Aichach vom 30. Juni 2023, 103 C 490/22).
16
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte der Kläger, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (BVerwG 6 C 12.24) zurückverwiesenen Verfahren auszusetzen, hilfsweise, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über folgende Frage (ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) und Abs. 2 DSGVO der nationalen Vorschrift des § 11 Abs. 8 RBStV in ihrer derzeitigen Fassung entgegensteht, soweit diese den Auskunftsanspruch pauschal und ohne hinreichende gesetzliche Garantien beschränkt) vorzulegen und hilfsweise, die streitgegenständliche Auskunft des Beklagten als unvollständig festzustellen und den Beklagten zu verpflichten, die vollständigen personenbezogenen Daten einschließlich sämtlicher interner und externer Schriftwechsel vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 15. Oktober 2025 klargestellt, dass § 11 Abs. 8 RBStV einer verfassungskonformen und unionsrechtskonformen Auslegung bedürfe. Es habe insbesondere beanstandet, dass die Norm keine spezifischen Garantien gegen Missbrauch i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d)-h) DSGVO enthalte, weder Umfang noch Dauer der Beschränkung normenklar bestimmt seien, und damit die vom Beklagten behauptete Beschränkung des Auskunftsrechts nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhalts- und Normprüfung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Da diese Entscheidung unmittelbar dieselbe Rechtsfrage betreffe wie das hiesige Verfahren, sei eine einheitliche Rechtsanwendung nur durch Aussetzung bis zur Entscheidung des BayVGH gewährleistet. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei hilfsweise erforderlich, um die unionsrechtliche Gültigkeit der nationalen Beschränkung nach Art. 23 DSGVO zu klären. Um richterlichen Hinweis werde gebeten.
17
Mit Schreiben vom 15. April 2026 verwies der Kläger auf einen Beschluss des BGH vom 25. Februar 2026, VII ZB 29/24, wonach die verantwortende Person bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittelungsweg aus der Signatur zu erkennen sein müsse. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO sei es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert werde, die dieses nicht inhaltlich verantworte. Zugleich verwies er zum Thema Unvollständigkeit der Datenauskunft auf ein Urteil des BGH vom 9. März 2026, VI ZR 335/24, zum Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 Arzneimittelgesetz. Dem Gericht würden zudem Nachweise vorgelegt, wonach in Parallelverfahren (u.a. VG Darmstadt) identische Textbausteine zur Abwehr der BGH-Rechtsprechung verwendet werden würden. Der Kläger rüge vorsorglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), sollte das Gericht diese neuen entscheidungserheblichen höchstrichterlichen Urteile ohne individuelle Prüfung im vorliegenden Einzelfall unberücksichtigt lassen. Zudem wurde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, im Rahmen der sekundären Darlegungslast die technischen Protokolle zur Erstellung der streitgegenständlichen Bescheide inklusive der personellen Signaturnachweise offen zu legen. Vor dem Hintergrund des vorliegenden ergänzenden Schriftsatzes samt Anlagen sowie der hierin aufgezeigten weiteren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wurde zudem angeregt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2026 aufzuheben bzw. zu verlegen, um den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht eine hinreichende Prüfung des ergänzenden Vorbringens zu ermöglichen. Hilfsweise wurde angeregt, das Verfahren einstweilen auszusetzen, sofern das Gericht die Sache im Hinblick auf parallel anhängige Verfahren mit datenschutzrechtlichem sowie rundfunkbeitragsrechtlichem Sachbezug derzeit noch nicht für entscheidungsreif erachte.
18
Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 übersandte der Beklagte auf Bitte des Gerichts das in der Klageerwiderung zitierte Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 25. September 2025, 6 A 70/25, und das Urteil des AG Aichach vom 20. Juni 2023, 103 C 490/22.
19
Am 18. Mai 2026 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.
20
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2026, und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.
22
1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht erachtet die Klage als allgemeine Leistungsklage für statthaft, da das Begehren des Klägers auf ein Tätigwerden des Beklagten in Form eines Realaktes (Herausgabe der Kopien) gerichtet ist. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass eine Klage auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO als Verpflichtungsklage statthaft ist, da die Behörde auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände bezieht, durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat, überzeugt diese Auffassung nicht, da jeder Vornahme einer Amtshandlung ein Prüfprogramm vorangegangen sein dürfte, so dass für eine allgemeine Leistungsklage dann kein Raum mehr wäre (vgl. hierzu ausführlich den Meinungstand in BFH, U.v. 12.3.2024 – IX R 35/21 – BFHE 283, 266 – juris Rn. 12 m.w.N., für Verpflichtungsklage BVerwG, U.v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177,211 – juris Rn. 14, auch im Hinblick auf die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO BVerwG, U.v. 16.9.2020 – 6 C 10.19 – juris Rn. 12, a.A. hingegen BVerwG U.v. 20.8.2003 – 8 C 13.02 – juris Rn. 14: Auskunftsklage ist eine auf Vornahme einer Amtshandlung gerichtete allgemeine Leistungsklage).
23
Durch die vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2026 vorgenommene Ergänzung der Worte „ihn betreffenden“ personenbezogenen Daten im Klageantrag ist auch die Klagebefugnis gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO).
24
Zudem hat sich der Kläger auch vor Erhebung der Klage mit seinem Begehren an den Beklagten gewandt, so dass das für eine allgemeine Leistungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, sich dann, wenn der Auskunftsanspruch durch die zuständige Rundfunkanstalt oder den Beitragsservice nicht erfüllt wird, an die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zu wenden (Beck RundfunkR/Herb, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 11 Rn. 94, beckonline), lässt ein Rechtschutzbedürfnis für eine daneben oder alternativ erhobene Klage nicht entfallen.
25
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ihm eine Kopie sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Beklagten sind, zur Verfügung stellt.
26
2.1. Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten ist § 11 Abs. 8 RBStV, wonach jede natürliche Person das Recht hat, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 RBStV eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten, das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a RBStV, sie betreffende Bankverbindungsdaten und die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.
27
2.2. Diese Vorschrift schränkt den sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebenden umfassenderen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der insbesondere beinhaltet, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, unentgeltlich zur Verfügung stellt (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO), in zulässiger Weise auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 2 DSGVO ein.
28
Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte u.a. gemäß Art. 15 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, sicherstellt. Art. 23 Abs. 2 DSGVO stellt für die Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO weitere Voraussetzungen auf.
29
(1) § 11 Abs. 8 RBStV in der Fassung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, dem der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 19. März 2020 (LT-Drs. 18/6982) zugestimmt hat und der mit Bekanntmachung vom 23. April 2020 (GVBl. S. 262) innerstaatlich Gesetzeskraft im Range eines förmlichen Gesetzes hat (vgl. Lindner/Möstl/Wolff/Möstl, 2. Aufl. 2017, BV Art. 72 Rn. 13, beckonline), stellt eine taugliche Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO dar.
30
(2) Vor dem Hintergrund der in § 8 Abs. 4 RBStV aufgeführten Daten, die Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 RBStV sind, wird durch diese Beschränkung auch der Wesensgehalt des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten bzw. auf Auskunft über die eine Person betreffenden erhobenen Daten, das auch in Art. 8 der EU-Grundrechtecharta verbürgt ist, geachtet.
31
(3) Die Einschränkung stellt auch eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme dar, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen Interesses der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses, sicherstellt.
32
Als „allgemein“ ist ein Interesse zu bezeichnen, das die Allgemeinheit betrifft oder von der Allgemeinheit geteilt wird. Unter das allgemeine öffentliche Interesse fallen sämtliche Gemeinwohlinteressen der Union und der Mitgliedsstaaten selbst. Die Frage des Gewichts kann von der Union oder den Mitgliedstaaten weitgehend selbst bewertet werden (BeckOK DatenschutzR/Stender-Vorwachs/Wolff/von Ungern-Sternberg, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 23 Rn. 35, beckonline).
33
Die verarbeiteten Daten im Rundfunkrecht dienen dazu, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu sichern. Das Interesse an der Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist allgemein im Sinne der Vorschrift, denn es sind jedenfalls über 44 Millionen Beitragskonten betroffen. Dieses Ziel der funktionsgerechten Finanzausstattung würde gefährdet, wenn den umfangreichen Auskunftspflichten nach der DSGVO zu genügen wäre (so auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 25.9.2025 – 6 A 70/25 – n.v. S. 7). Diese Erwägungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, lagen auch dem Antrag der Staatsregierung zur Zustimmung des Bayerischen Landtags zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (LT-Drs. 17/19793, S. 16) zugrunde, auf die im Antrag der Staatsregierung zur Zustimmung des Bayerischen Landtags zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (LT-Drs. 18/4703, S. 9-10), mit dem § 11 Abs. 8 RBStV neu gefasst wurde, Bezug genommen wurde, und die der Beklagte in der Klageerwiderung vom 9. Oktober 2025 ausführlich wiedergegeben hat. Zu Recht wurde vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2026 auch darauf hingewiesen, dass der mit einer Verpflichtung zur Zusendung einer kostenlosen Kopie sämtlicher Schriftstücke, die im Beitragskonto dokumentiert werden, einhergehende erhebliche Kosten- und Verwaltungsaufwand letztlich die Beitragsstabilität gefährden bzw. zu einer Erhöhung der Rundfunkbeiträge führen würde.
34
(4) § 11 Abs. 8 RBStV erfüllt auch die nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO erforderlichen weiteren Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung. Danach muss jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien, b) die Kategorien personenbezogener Daten, c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung, e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen, f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter der Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien, g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
35
a) Die Zwecke der Verarbeitung bzw. die Verarbeitungskategorien werden in § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV genannt, nämlich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht.
36
b) Die Kategorien der personenbezogenen Daten ergeben sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 RBStV i.V.m. § 8 Abs. 4 RBStV.
37
c) Der Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, der nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c) DSGVO zu bezeichnen ist, ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 RBStV selbst. Auch wenn im Gegensatz zu anderen Beschränkungsnormen im Sinne des Art. 23 DSGVO, wie beispielsweise § 32c Abgabenordnung oder § 11 Bundesmeldegesetz, in § 11 Abs. 8 RBStV nicht ausdrücklich auf die eingeschränkte Norm des Art. 15 DSGVO in dem Sinne Bezug genommen, dass sie wörtlich als Norm benannt wird, so ergibt sich aus dem Begriff „datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch“ in § 11 Abs. 8 Satz 2 RBStV, dass Art. 15 DSGVO durch § 11 Abs. 8 RBStV eingeschränkt wird.
38
d) Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung bestehen zum einen durch die in § 11 Abs. 2 RBStV vorgesehene verpflichtende Bestellung eines weiteren behördlichen Datenschutzbeauftragten, sofern die zuständige Landesrundfunkanstalt, wie vorliegend, eine Stelle nach § 10 Abs. 7 RBStV, nämlich den Beitragsservice, mit Tätigkeiten des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern betraut. Zum anderen verpflichtet § 11 Abs. 9 RBStV die Landesrundfunkanstalten, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach dem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Damit wird normiert, dass die strenge Zweckbindung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV auch technisch sichergestellt werden muss.
39
e) Durch die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und Abs. 9 RBStV werden zudem auch den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen begegnet.
40
f) Wer Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 RBStV, nämlich die für die Auskunft suchende Person zuständige Landesrundfunkanstalt. An sie kann sich die betroffene Person zur Wahrung ihrer Rechte wenden.
41
g) Informationen zu Speicherfristen enthält § 11 Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 7 Satz 2 RBStV.
42
h) Von der Aufnahme eines Rechtes auf Unterrichtung der betroffenen Personen über die Beschränkungen konnte in § 11 Abs. 8 RBStV abgesehen werden, da angesichts der Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsverfahrens als Massenverfahren mit mehr als 44 Millionen Beitragskonten eine Unterrichtung der betroffenen Personen über die Beschränkungen ihrer Rechte dem Zweck der in § 11 Abs. 8 RBStV getroffenen Beschränkung abträglich wäre (so auch die Gesetzesbegründung des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. SH 19/406 S. 51).
43
2.3. Da demzufolge § 11 Abs. 8 RBStV den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 2 DSGVO in rechtmäßiger Weise beschränkt, und § 11 Abs. 8 RBStV gerade keine Verpflichtung des Verantwortlichen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung vorsieht, eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte eine Kopie sämtlicher ihn betreffenden personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Beklagten sind, zur Verfügung stellt.
44
Dem Auskunftsbegehren des Klägers ist der Beklagte mit den erteilten Auskünften vom 29. November 2024, 4. Dezember 2024 und 20. Februar 2025 auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 RBStV in ausreichender Weise nachgekommen.
45
3. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2025 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. BVerwG 6 C 12.24) zurückerwiesenen Verfahren beantragt hat, ist das Gericht diesem Antrag nicht nachgekommen, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vorliegen.
46
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
47
An dieser sogenannten Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend insoweit, als bereits kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 mit dem vom Kläger genannten Aktenzeichen 6 C 12.24 existiert. Soweit der Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 mit dem Aktenzeichen 6 C 5.24 gemeint hat, in dem der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde, da sich dieser auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht mit der Frage befasst hat, ob Anlass besteht, in eine Beweiserhebung einzutreten und aufzuklären, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im maßgeblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite im Hinblick auf die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit aufgewiesen hat, enthält dieses Urteil entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Aussagen dazu, dass § 11 Abs. 8 RBStV einer verfassungskonformen und unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Der Ausgang des zurückverwiesenen Rechtsstreits vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat insofern keinerlei Relevanz für das vorliegende Verfahren.
48
Soweit der Kläger des Weiteren im Schreiben vom 22. Oktober 2025 hilfsweise beantragt hat, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung über die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) und Abs. 2 DSGVO der nationalen Vorschrift des § 11 Abs. 8 RBStV in ihrer derzeitigen Fassung entgegensteht, soweit diese den Auskunftsanspruch pauschal und ohne hinreichende gesetzliche Garantien beschränkt, vorzulegen, ist das Gericht auch diesem Antrag nicht nachgekommen.
49
Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge und b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Ein Vorlagerecht besteht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV, wenn dem Gericht eine Frage nach Art. 267 Abs. 1 AUEV gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält, d.h. wenn das Gericht Zweifel an der Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung hat und es die Klärung dieser Zweifel zum Erlass einer Entscheidung im Ausgangsverfahren für erforderlich hält (Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267, beckonline).
50
Diese Zweifel hat das Gericht nicht. Wie oben ausgeführt, lässt Art. 23 DSGVO Beschränkungen des Art. 15 DSGVO ausdrücklich zu. Beschränkungen sind Einschränkungen, das heißt Verkürzungen der Rechte, die ohne Art. 23 DSGVO nicht möglich wären. Die Ausführlichkeit dieser Norm spricht dafür, dass die Einschränkung durchaus weit gehen kann, sofern die Schrankenvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO, wie vorliegend, erfüllt sind (BeckOK DatenschutzR/Stender-Vorwachs/Wolff/von Ungern-Sternberg, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 23 Rn. 14, beckonline).
51
Soweit der Kläger der Begründung seines Antrages zufolge ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH für erforderlich hält, um die unionsrechtliche Gültigkeit der nationalen Beschränkung nach Art. 23 DSGVO zu klären, handelt es sich dabei im Kern um die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift des § 11 Abs. 8 RBStV mit Art. 23 DSGVO, die als Vorlagefrage nicht zulässig ist (vgl. Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 14, beckonline).
52
Im Übrigen besteht für das erkennende Gericht erster Instanz keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH, da das vorliegende Urteil noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts, hier der Einlegung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die vom Gericht zugelassen wurde, angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV).
53
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
54
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55
5. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da in der Rechtsprechung die fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Frage, ob § 11 Abs. 8 RBStV eine rechtmäßige Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO darstellt, die vorliegend entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, noch nicht geklärt ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.