Titel:
Rückforderung von Vergütungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung
Normenketten:
TestV § 7 Abs. 5
ZPO § 418
BayVwVfG Art. 48, Art. 49a
Leitsätze:
1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde kann nur durch substantiierten Vortrag zu einem abweichenden Geschehensablauf erschüttert werden. Bloßes Bestreiten des Zugangs genügt nicht. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung eines Rückforderungsbescheides von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die inhaltlichen Anforderungen an die Erstellung einer korrekten Auftrags- und Leistungsdokumentation durch den Leistungserbringer sowie die Anbindungspflicht an die Corona-Warn-App sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung zu beurteilen. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet den Rückzahlungsanspruch und das selbst dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass die Leistungen erbracht wurden. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rückforderung von Honoraren und Sachkostenvergütung nach der TestV, Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, Verletzung der Dokumentationspflichten, Uhrzeiten der Testungen, Nichtanbindung an Corona-Warn-App, Im Gerichtsverfahren nachgereichte Dokumentation, Beweiswert einer korrigierten Postzustellungsurkunde, Rückforderung, Dokumentationspflicht, Ersatzzustellung, Anbindung Corona-Warn-App, Prüfungsverfahren, Vertrauensschutz, gebundene Entscheidung, Postzustellungsurkunde, Sachkosten, Teststelle, Testzentrum, Corona-Warn-App, Anbindungspflicht, maßgeblicher Zeitpunkt
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV).
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 beauftragte die Stadt … den Kläger ab dem 1. Februar 2022 für die Teststelle … Testzentrum, … … … … … (im Folgenden: Teststelle) als weiteren Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV mit der Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV (Blatt 81-84 der Verwaltungsakte).
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In der Folgezeit erließ die Beklagte zur Abrechnung von Leistungen und Sachkosten gemäß TestV für die Monate Februar 2022 bis Juni 2022 an den Kläger fünf Zahlungsbescheide vom 16. März 2022, 20. April 2022, 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 19. Juli 2022 in einer Gesamthöhe von 286.582,20 EUR. Die Zahlungsbescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der nachträglichen Korrektur und gegebenenfalls Rückforderung der abgerechneten Beträge für den Fall, dass sich aufgrund einer Prüfung ergibt, dass insbesondere die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die Dokumentationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten (Sach-)Kosten nicht den tatsächlichen (Sach-)Kosten entsprochen haben oder nicht abgerechnet werden durften.
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund von Auffälligkeiten für den Abrechnungszeitraum April 2022 eine vertiefte Prüfung gemäß § 7a Abs. 2 TestV eingeleitet wurde. Der Kläger wurde unter Fristsetzung unter anderem aufgefordert, die abgerechneten Sachkosten für den Abrechnungszeitraum sowie für drei konkret vorgegebene Tage im April 2022 die Auftrags- und Leistungsdokumentationen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TestV vorzulegen (Blatt 15-22 der Verwaltungsakte).
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Am 1. und 2. Juni 2022 übermittelte der Kläger verschiedene Daten und Informationen an die Beklagte und kündigte wegen Nachfragerückgangs die Schließung des Testzentrums zum 30. Juni 2022 an (Blatt 23-86 der Verwaltungsakte).
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Mit Schreiben vom 17. August 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die eingereichten Rechnungen derzeit nicht die abgerechneten Sachkosten decken würden und forderte die Vorlage weiterer Rechnungen. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV für jede Testung die Angabe der Uhrzeit erfordere. Sollte diese nicht beigebracht werden können, behalte sich die Beklagte eine Entscheidung nach Aktenlage und damit potentielle Rückforderung vor (Blatt 87-93 der Verwaltungsakte). Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht aktenkundig.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 an die Adresse der Teststelle teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der unvollständigen Übermittlung der angeforderten Dokumentationen die vertiefte Prüfung gemäß § 7a TestV auf den Abrechnungszeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 ausgeweitet wurde. Der Kläger wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die abgerechneten Sachkosten für den gesamten Abrechnungszeitraum sowie die Auftrags- und Leistungsdokumentationen gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 bis 8 TestV für insgesamt 12 konkret vorgegebene Tage im Februar und März 2022 sowie im Mai und Juni 2022 vorzulegen. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, einen Nachweis über die Anbindung an die Corona-Warn-App vorzulegen (Blatt 94-101 der Verwaltungsakte). Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht aktenkundig.
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Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 an die Adresse der Teststelle, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 11. Januar 2023, wiederholte die Beklagte die Informationen und Aufforderungen aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Blatt 102-106 der Verwaltungsakte).
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Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass alle Dokumente für die frühere Teststelle an seine Privatadresse geschickt werden dürfen.
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In der Folgezeit übersandte der Kläger verschiedene Rechnungen und nahm in einer E-Mail vom 14. März 2023 zum Thema Testuhrzeiten wie folgt Stellung (sic): „Wir hatten zu Beginn kontakt mit dem Softwarelieferanten … Hier gab es ein Basispaket, dieses konnten wir mit dem Plus Paket „Aufwerten“. Das Pluspaket könnte die Uhrzeiten und weitere betrieswirtschaftliche Daten auswerten. Da unsere Mitarbeiter sowieso von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr da waren, hatten wir hier keinen Bedarf gesehen ca. 60 EUR mtl. mehr zu bezahlen. Als Sie mir Ende Juni 2022 mitteilten, dass die Uhrzeiten wichtig sind, habe ich sofort auf das Pluspaket umgestellt. Seit August sind nun auch die Uhrzeiten verfügbar.“ (Blatt 118-130 der Verwaltungsakte).
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Mit Schreiben vom 17. August 2023 an die Privatadresse des Klägers informierte die Beklagte diesen nochmals über die Ausweitung der Prüfung auf die Abrechnungszeiträume Februar 2022 bis Juni 2022. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Nachweis über das Abrufen der Testergebnisse vorzulegen und Stellung zu nehmen, wie die schriftliche oder elektronische Bestätigung bei den Probanden erfolgte, die das Ergebnis vor Ort ausgedruckt bekommen haben. Der Kläger wurde erneut unter Fristsetzung gebeten, die abgerechneten Sachkosten für den gesamten Abrechnungszeitraum sowie die Auftrags- und Leistungsdokumentationen gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 bis 8 TestV für 12 konkret bezeichnete Tage vorzulegen. Außerdem wurde der Kläger gebeten, einen Nachweis über die Anbindung an die Corona-Warn-App vorzulegen. Die Unterlagen sollten gemäß 2.4 der KBV-Vorgaben zu Prüfungen gemäß § 7a Abs. 3 TestV elektronisch eingereicht werden (Blatt 131-139 der Verwaltungsakte). Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht aktenkundig.
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Mit Schreiben vom 14. November 2023 an die Privatadresse des Klägers, das laut Postzustellungsurkunde in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 15. November 2023 eingelegt wurde, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, wiederholte die Beklagte die Informationen und Aufforderungen aus dem Schreiben vom 17. August 2023 und wies zusätzlich darauf hin, dass bei Verstreichen der gesetzten Frist beabsichtigt sei, über die Rechtmäßigkeit der Honorarrechnungen nach Aktenlage zu entscheiden. Dies könne zu einer ganzen oder teilweisen Rückforderung der an den Kläger geleisteten Zahlungen mittels förmlichen Bescheides führen. In der betreffenden Postzustellungsurkunde wurde ein gesetztes Kreuz bei der Position „4.1 unter der Zustellanschrift (siehe 1.3)“ durchgestrichen und findet sich räumlich unter der Position 10.2 ein Vermerk „berichtigt, 22. November 2023, [unleserliche Unterschrift]“ (Blatt 140-150 der Verwaltungsakte). Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben ist nicht aktenkundig.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. März 2024 an die Privatadresse des Klägers, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 30. März 2024, nahm die Beklagte die Zahlungsbescheide vom 16. März 2022, 20. April 2022, 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 19. Juli 2022 zurück, soweit sie die abgerechneten Leistungen und Sachkosten für die Abrechnungszeiträume Februar 2022 bis einschließlich Juni 2022 betreffen (Ziffer I). Gemäß Ziffer II des Bescheides wurden das Honorar für die abgerechneten Leistungen sowie die Sachkosten auf 0,00 EUR festgesetzt. Nach Ziffer III des Bescheides ist die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der in den Zahlungsbescheiden ausgewiesenen Honorare und Sachkosten und dem Gesamtbetrag der gemäß Ziffer II anerkannten Honorare und Sachkosten in Höhe von 286.582,20 EUR zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Abrechnungszeitraum April 2022 Nachweise über die Uhrzeiten der Testdurchführungen und die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Personen fehlen würden. Für den Abrechnungszeitraum Februar 2022 bis März 2022 sowie Mai 2022 bis Juni 2022 seien keinerlei Auftrags- und Leistungsdokumentationen vorgelegt worden. Zudem fehle für die Abrechnungszeiträume Februar 2022 und März 2022 der Nachweis der Anbindung an die Corona-Warn-App. Angesichts der nicht vollumfänglich ordnungsgemäß erbrachten bzw. abgerechneten Leistungen müssten diese zurückgefordert werden. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung.
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Am 29. April 2024 ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 21. März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2024 aufzuheben.
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Zur Begründung der Klage ließ der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2024 im Wesentlichen Folgendes ausführen: Es habe Probleme mit der elektronischen Übermittlung der Unterlagen gegeben, die dem Kläger nicht anzulasten seien. Die Unterlagen hätten auch nicht per Post eingereicht werden dürfen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil dem Kläger vor dessen Erlass kein rechtliches Gehör gewährt und keine Gelegenheit gegeben worden sei, die betreffenden Unterlagen vorzulegen. Der Kläger habe die Schreiben vom 10. Januar 2023, 17. August 2023 und vom 14. November 2023 nicht erhalten. Die Postzustellungsurkunde zum Schreiben vom 10. Januar 2023 sei schlichtweg falsch. Am 11. Januar 2023 habe es unter der Adresse der Teststelle keinen Briefkasten mit dem Namen des Klägers oder dem Namen der Teststelle gegeben. Die Teststelle sei bereits mehrere Monate geschlossen gewesen und der Kläger habe dort zu keiner Zeit gewohnt. Der Postzustellungsurkunde zum Schreiben vom 14. November 2023 sei kein Beweiswert zuzumessen. Aufgrund der Berichtigung sei die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vollständig aufgehoben. Die auf der Zustellungsurkunde befindlichen Unterschriften der vermeintlichen Zustellung und des Berichtigungsvermerks seien nicht identisch und stammten wahrscheinlich von zwei verschiedenen Personen. Es sei auch nicht klar, was bei einer ordnungsgemäßen Zustellung zu berichtigen gewesen sei. Dies zeige ganz klar, dass keine Zustellung erfolgt sei – weder am 15. November 2023 noch am 22. November 2023. Der Kläger könne für sämtliche geforderten Monate mit den geforderten Tagen die geforderten Daten bereitstellen und hole dies nunmehr in diesem Verfahren nach. Mit der Klageerwiderung wurden umfangreiche Unterlagen übermittelt, insbesondere nunmehr Uhrzeiten der Testungen (Blatt 47-538 der Gerichtsakte). Die Öffnungszeiten der Teststelle seien jeweils von 6:30 bis 21:30 Uhr gewesen. Zur Testdurchführung führte die Klägerbevollmächtigte Folgendes aus: „Die jeweiligen Personen kamen bei der Teststelle vorbei, dort wurden die Personalien samt Anschrift aufgenommen und mit dem Ausweisdokument abgeglichen. Die Personen konnten wählen, ob sie gemäß Datenschutzgesetz einen Teil der Daten (Email-Adresse und Telefonnummer) gespeichert lassen wollten oder nicht. Sofern nicht, wurde nach Ergebnisbekanntgabe die Email-Adresse und die Telefonnummer gelöscht. Die Daten der Personen wurden vom Mitarbeiter entweder sofort in das System eingetragen oder bei zeitweiser Nichtfunktion des Systems wurden die Daten händisch auf einem von der Stadt … vorgefertigten und zur Verfügung gestellten Blatt aufgenommen und sodann im Nachgang – auch nach Schluss der Öffnungszeiten – von den Geschäftsführern in das System nachgetragen. Die Ergebnisbekanntgabe erfolgte nach Wunsch entweder elektronisch oder per Ausdruck.“
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Mit Schreiben vom 6. November 2024 beantragt die Beklagte,
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei. Die Behauptung des Klägers, dass er Unterlagen nicht per Post hätte einreichen dürfen, die angeblichen technischen Probleme bei der elektronischen Unterlagenübermittlung und auch der angebliche Nichtzugang der Schreiben vom 10. Januar 2023, 17. August 2023 sowie vom 14. November 2023 werden bestritten. Die Deutsche Post habe bestätigt, dass die Zustellung des Schreibens vom 14. November 2023 am 15. November 2023 erfolgt sei. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre zudem nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen die Dokumentationspflichten verwies die Beklagten im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führte hierzu vertiefend aus. Selbst wenn man entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung die mit Schriftsatz vom 15. August 2024 im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen noch berücksichtigen müsste, würde sich am Ergebnis der mit Bescheid vom 21. März 2024 festgesetzten Rückforderung nichts ändern. Die Korrektheit der nachgereichten Uhrzeiten der Testungen sei fragwürdig. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, dass die Testuhrzeit erst seit August 2022 verfügbar gewesen sei. Die nun nachgereichten Uhrzeiten würden weit über die angegebenen Öffnungszeiten der Teststelle hinausgehen. Aufgrund der Klagebegründung sei auch davon auszugehen, dass es sich bei den jetzt übermittelten Uhrzeiten jeweils um den Zeitpunkt der Eintragung der Testungen in das System – und damit nicht um die Testuhrzeiten – gehandelt habe. Der erforderliche Nachweis über die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Personen über die Testdurchführung sei vom Kläger weiterhin nicht erbracht. Die jetzt vorgelegten Tabellen ließen nicht erkennen, ob, wann und wie das Testergebnis jeweils abgerufen wurde. Lediglich der Weg der Ergebnismitteilung (elektronisch/Ausdruck) sei vermerkt. Ebenso fehle weiterhin der Nachweis der Anbindung an die Corona-Warn-App für die Monate Februar 2022 und März 2022.
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Am 18. Mai 2026 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 21. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 14. November 2023 ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden. Das Anhörungsschreiben ist dem Kläger am 15. November 2023 zugegangen.
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Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 15. November 2023, welche die nach § 182 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8 ZPO notwendigen Angaben enthält, wurde das Anhörungsschreiben am 15. November 2023 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt.
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Nach §§ 98, 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden wie die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere der Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt, hier am 15. November 2023. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen lässt sich nicht durch die bloße Behauptung führen, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, sondern erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen. Hinreichend substantiierte Darlegungen können – selbst wenn sie die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht beseitigen – den Gerichten Anlass bieten, weitere Nachforschungen anzustellen. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der volle Beweis für den – je nach Fallkonstellation – Zugang bzw. Nichtzugang eines Schriftstücks mit den vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, muss es darauf hinweisen und den Betroffenen Gelegenheit geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen; sodann hat es – auf Antrag oder von Amts wegen – über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (BayVGH, B.v. 20.4.2026 – 11 CS 26.665 – beckonline Rn. 17 m.w.N.).
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Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Postzustellungsurkunde sprechen, wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt und sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist der im Dokument räumlich unter der Position 10.2 platzierte Korrekturvermerk „berichtigt, 22. November 2023“ nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde vom 15. November 2023 darzulegen. Die einzige optisch erkennbare Korrektur in der Urkunde befindet sich bei der Position 4.1, wo ein gesetztes Kreuz mit einem längeren Querstrich überstrichen worden ist. Da die Position 4.1 in der Urkunde zum Abschnitt 3 bis 8.3 gehört, in welchen der Zusteller im Falle der persönlichen Übergabe im Weiteren ankreuzen würde, welcher Person er das Schriftstück übergeben hat, und weil der Zusteller hier aber kein weiteres Kreuz gesetzt hat, ist für das Gericht offensichtlich, dass der Zusteller das Kreuz bei 4.1 lediglich versehentlich gesetzt hatte und dass nur dieses versehentliche Kreuz später korrigiert wurde. Zweifel an der Kernaussage der Postzustellungsurkunde, dass das Schriftstück am 15. November 2023 in den Briefkasten eingelegt wurde, ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere ist an den entsprechenden zentralen Stellen der Postzustellungsurkunde keine Korrektur ersichtlich. Unerheblich ist deshalb aus Sicht des Gerichts auch, dass die Korrektur vom 22. November 2023 gegebenenfalls – die Unterschriften sind nicht auf den ersten Blick identisch – von einer anderen Person als dem Zusteller vorgenommen wurde. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass auch die in der Urkunde bezeugte Tatsache, dass das Schreiben in den zum „Geschäftsraum“ gehörenden Briefkasten eingelegt worden sei, obwohl sich unter der Anschrift lediglich die Wohnung des Klägers befand, nicht für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen spricht. Die Auswahl der Position „10.2 zum Geschäftsraum“ statt der Position „10.1 zur Wohnung“ lag für den Zusteller nahe, weil das Schreiben ausdrücklich an die Teststelle („… Testzentrum“) unter der Wohnanschrift des Klägers adressiert war und damit ein geschäftlicher Hintergrund zu vermuten gewesen ist. Den in diesem Zusammenhang gegebenen schriftsätzlichen Beweisanregungen der Klagepartei musste das Gericht deshalb von Amts wegen nicht nachkommen.
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Ohne dass es hierauf noch ankommt, weist das Gericht abschließend darauf hin, dass sich ein etwaiger Anhörungsmangel bzw. Zustellungsfehler im Übrigen nicht auf die gebundene Entscheidung der Beklagten ausgewirkt hätte. Für das Gericht ist offensichtlich, dass auch eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte (Art. 46 BayVwVfG). Nach den Umständen des Falles fehlt es an einer konkreten Möglichkeit, dass bei einem zweifelsfrei zugegangenen Anhörungsschreiben vom Kläger Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt worden wären, die zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätten. Selbst die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Nachgang in Kenntnis des Rückforderungsbescheides übermittelten Informationen und Unterlagen sind nämlich unzureichend (siehe unter 1.2.2.c)).
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1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zurecht die Zahlungsbescheide vom 16. März 2022, 20. April 2022, 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 19. Juli 2022 für die Abrechnungszeiträume Februar 2022 bis Juni 2022 zurückgenommen, das Honorar für die abgerechneten Leistungen und die Sachkosten insoweit auf 0,00 EUR festgesetzt und die für Februar 2022 bis Juni 2022 bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert.
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1.2.1. Rechtsgrundlage für die Ziffern I bis III des streitgegenständlichen (Rückforderungs-)Bescheides vom 21. März 2024 ist § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV in der zum Erlass des streitgegenständlichen (Rückforderungs-)Bescheides am 21. März 2024 geltenden Fassung (siehe b)). Demgegenüber ergeben sich die Anforderungen an die Erstellung einer korrekten Auftrags- und Leistungsdokumentation durch den Leistungserbringer aus § 7 Abs. 5 TestV in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist auch für die Beurteilung der Frage relevant, ob wegen einer Anbindung an die Corona-Warn-App nach § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV eine Vergütung gewährt werden durfte (siehe c)).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5/03 – juris, Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt (BVerwG, U.v. 5.11.2025 – 6 C 1.24 – juris, Rn. 10).
31
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es nach dem materiellen Recht in der vorliegenden Anfechtungssituation jeweils auf die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt ankommt, in dem ein Beteiligter jeweils konkret gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche TestV vom Verordnungsgeber im Laufe der sogenannten Corona-Pandemie aus fachlichen Gründen vielfach und zum Teil kurzfristig geändert wurde und im Hinblick darauf, dass sich Rechtsänderungen grundsätzlich am verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz bzw. Rückwirkungsverbot messen lassen müssen (vgl. BeckOK GG/Rux, 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 20 Rn. 206-209.1 m.w.N.), dürfte es sich – mit Ausnahme von vom Verordnungsgeber explizit angeordneter echter Rückwirkung von Rechtsänderungen – verbieten, konkrete Handlungen bzw. das Unterlassen von konkreten Handlungen durch Beteiligte im Nachhinein an Rechtsnormen zu messen, die im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung bzw. des vorgeworfenen Unterlassens nicht mehr oder noch gar nicht gegolten haben.
32
b) Nach diesem Maßstab ist § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV in der zum Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides am 21. März 2024 geltenden Fassung die maßgebliche Rechtsgrundlage für dessen Erlass (so auch OVG Rh.Pf., B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205/25.OVG – beckonline Rn. 13; VG Gelsenkirchen, U. v. 13.11.2025 – 2 K 1054/24 – beckonline Rn. 17; ausführlich VG Regensburg. U.v. 13.10.2025 – 5 K 23.2100 – beckonline Rn. 45-51). Diese Vorschriften waren zum 21. März 2024 für das Handeln der Beklagten, nämlich den Erlass eines Verwaltungsaktes, maßgeblich.
33
Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV in der am 21. März 2024 geltenden maßgeblichen Fassung haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach § 7a Abs. 1, Absatz 1b oder Abs. 2 TestV festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV in der am 21. März 2024 geltenden Fassung wurde die Vergütung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV in der am 21. März 2024 geltenden Fassung macht die kassenärztliche Vereinigung Rückzahlungszahlungsansprüche durch Bescheid geltend oder kann den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach §§ 7 und 13 TestV verrechnen.
34
Als speziellere Norm sperrt § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV einen Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen für behördliche Rücknahme- und Rückforderungsentscheidungen in Art. 48, 49a BayVwVfG (vgl. OVG Rh.Pf., B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205/25.OVG – beckonline Rn. 13).
35
c) Die inhaltlichen Anforderungen an die Erstellung einer korrekten Auftrags- und Leistungsdokumentation durch den Leistungserbringer sind hingegen nach § 7 Abs. 5 TestV in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung zu beurteilen (vgl. VG München, U.v. 10.11.2025 – M 26a K 24.76 – beckonline Rn. 65; ähnlich VG München, U.v. 17.12.2025 – M 26b K 23.5300 – beckonline Rn. 17-20; für den Zeitpunkt der Leistungserbringung mit anderer Begründung und Reichweite im Ergebnis auch VG Berlin, U.v. 24.06.2025 – VG 40 K 7/25 – beckonline Rn. 33 sowie VG Augsburg, U. v. 2.12.2024 – 9 K 23.1537 – beckonline Rn. 33; a.A. (Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Auszahlung der Vergütung) VG Regensburg, U.v. 13.10.2025 – 5 K 23.2100 – beckonline Rn. 66 und wohl auch OVG Rh.Pf., B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205/25.OVG – beckonline Rn. 66-68). Bereits im Hinblick darauf, dass nach der Systematik der TestV die Dokumentation im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen und diese dann nach § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV „unverändert“ gespeichert oder aufbewahrt werden muss, verbietet sich nach dem materiellen Recht die Annahme eines anderen Beurteilungszeitpunkts. Es wäre mit dem Vertrauensschutz der Leistungserbringer nicht zu vereinbaren, wenn ein Honorar beispielsweise aufgrund nachträglich verschärfter Dokumentationsanforderungen nicht mehr gewährt bzw. dieses zurückgefordert würde, wenn diese verschärfte Anforderung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Erstellung der Dokumentation zum einen noch gar nicht bestand und zudem auch die erstellte Dokumentation nicht mehr verändert werden dürfte.
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Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Leistungserbringer der Anbindungspflicht an die Corona-Warn-App nach § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV nachgekommen ist bzw. ob die kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Nichtanbindung die Leistung der Vergütung verweigern darf. Auch hier ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. im Testzeitraum bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Dem liegt zugrunde, dass maßgeblicher Grund für die Einführung dieses Leistungsverweigerungsrechts der kassenärztlichen Vereinigung die Förderung der Warnung von Kontaktpersonen im Falle eines positiven Schnelltests gewesen ist (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, TestV vom 24. Juni 2021, Referentenentwurf mit Begründung, S. 38; verfügbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/coronavirus-testverordnungtestv). Die Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV würde ihren vom Verordnungsgeber angedachten Sinn einer Unterbrechung von Infektionsketten verfehlen, wenn sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Testung, sondern beispielsweise erst im regelmäßig mehrere Wochen späteren Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbescheides oder im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung zu beachten gewesen wäre.
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Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV in der danach während des maßgeblichen streitgegenständlichen Testzeitraums vom Februar 2022 bis Juni 2022 geltenden Fassung zählten zur Auftrags- und Leistungsdokumentation – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – insbesondere
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1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,
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2. bei Leistungen nach § 4a die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
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3. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
41
4. bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
42
5. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
43
6. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
44
7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
45
8. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
46
Für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum 1. Februar 2022 bis zum 30. März 2022 ist zudem noch § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV heranzuziehen, wonach eine Vergütung für Testungen nach § 4a TestV nur gewährt wird, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
47
1.2.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV liegen für die Abrechnungszeiträume Februar 2022 bis Juni 2022 vor.
48
Die Beklagte hat im Rahmen einer vertieften Prüfung nach § 7a Abs. 2 TestV festgestellt, dass dem Kläger für die Abrechnungszeiträume Februar 2022 bis Juni 2022 die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde.
49
a) Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, dass er die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in der TestV vorgesehenen Dokumentationspflichten vollständig erfüllt hat.
50
Der Kläger hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV verstoßen, weil in der Auftrags- und Leistungsdokumentation die jeweilige Uhrzeit der Testungen nicht aufgezeichnet wurde. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bis zum Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides am 21. März 2024 auf Aufforderung der Beklagten für insgesamt 15 genau bezeichnete Testtage die jeweiligen Testuhrzeiten schlichtweg nicht übermittelt hat. Zum anderen ist der Schluss der Beklagten, dass in der Teststelle des Klägers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 generell keine Testuhrzeiten aufgezeichnet wurden, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit seiner E-Mail-Nachricht vom 14. März 2023 an die Beklagte bestätigt, dass das Problem der fehlenden Testuhrzeiten nicht nur die 15 im Rahmen der vertieften Prüfung überprüften Testtage betraf, sondern dass die Testuhrzeiten generell erst ab August 2022 verfügbar gewesen sind, weil in der Teststelle erst ab diesem Zeitpunkt das sogenannte „Plus Paket“ des Softwareherstellers eingesetzt wurde. Auch der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Beklagte während der vertieften Prüfung nicht immer richtig funktioniert habe, ändert an dem festgestellten Verstoß nichts. Selbst wenn diese – von der Beklagten bestrittenen – technischen Störungen tatsächlich vorgelegen haben sollten, wären diese nicht ursächlich für die Feststellung der Beklagten, dass die Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt wurden. Auch ohne technische Störungen hätte der Kläger nichts übermitteln können, weil ihm nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren die Testuhrzeiten gar nicht vorlagen.
51
Auf die übrigen im Rückforderungsbescheid aufgeführten und von der Beklagten als nicht erfüllt angesehenen Dokumentationspflichten nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 6, 7 und 8 TestV kommt es streitentscheidend nicht mehr an. Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Vergütung insoweit nur für die in der vertieften Prüfung kontrollierten bzw. beim Kläger konkret angeforderten 15 Tage hätte zurückgefordert werden dürfen, ob insoweit eine Hochrechnung nach Nr. 2.4 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu Prüfungen gemäß § 7a Abs. 3 TestV auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen werden (zweifelnd VG Berlin, U.v. 24.6.2025 – VG 40 K 7/25 – beckonline Rn. 71-76) oder ob hier aufgrund der generell nicht vorgelegten bzw. mangelhaften Dokumentation für einzelne Tage jeweils auf den gesamten Zeitraum geschlossen werden durfte (vgl. beispielsweise VG Berlin, U.v. 26.2.2026 – 41 K 17/25 – beckonline Rn. 41).
52
b) Die Vergütung für den Zeitraum 1. Februar 2022 und bis 30. März 2022 wurde zum anderen auch deshalb zu Unrecht gewährt, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Teststelle in diesem Zeitraum gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts angebunden war. Der Kläger hatte auf die diesbezüglichen Aufforderungen der Beklagten keinerlei Informationen oder Dokumente vorgelegt. Die Beklagte durfte hieraus rechtsfehlerfrei auf die Nichterfüllung der entsprechenden Vorgabe im gesamten Zeitraum 1. Februar 2022 und bis 30. März 2022 schließen, weil sich die Aufforderungen der Beklagten vom 17. August 2023 und 14. November 2023 diesbezüglich nicht lediglich auf einzelne Testtage, sondern erkennbar auf den gesamten Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. März 2022 bezogen.
53
c) Selbst unter Berücksichtigung der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen hat der Kläger die Dokumentationspflichten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollständig erfüllt.
54
Im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV zu dokumentierende Uhrzeit der Testungen ist nach wie vor von einer nicht vollständig erfüllten Dokumentationspflicht auszugehen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei den nunmehr für einzelne Tage eingereichten Uhrzeiten um die tatsächlichen Testuhrzeiten handelt. Dagegen spricht bereits, dass die Quelle der jetzt übermittelten Uhrzeiten unklar ist, weil die verwendete Software nach Auskunft des Klägers vom 14. März 2023 die Testuhrzeiten im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht hätte „auswerten“ können bzw. weil die Uhrzeiten erst mit Buchung eines zusätzlichen Pakets „verfügbar“ gewesen sein sollen. Unabhängig davon bestehen für das Gericht Zweifel daran, dass es sich bei den im gerichtlichen Verfahren übermittelten Uhrzeiten überhaupt um die Uhrzeiten der Testungen gehandelt haben könnte. So liegen eine Reihe von übermittelten Uhrzeiten – worauf auch die Beklagte hinweist – deutlich außerhalb der vom Kläger mitgeteilten Öffnungszeiten der Teststelle. Zudem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass in der nicht übermäßig dimensionierten Teststelle teilweise eine Vielzahl von Testungen innerhalb von ein bis zwei Minuten stattgefunden haben soll (z.B. 21. März 2022: 11 Testungen um 8:06 Uhr, 21 Testungen um 8:07 Uhr (Blatt 95 der Gerichtsakte); 4. April 2022: 16 Testungen um 7:17 Uhr, 12 Testungen um 7:18 Uhr (Blatt 112 der Gerichtsakte)). Dies lässt darauf schließen, dass es sich hier eher um den Zeitpunkt von Eingaben in das Computersystem als um die tatsächlichen Uhrzeiten der Tests handelt. Schließlich hat der Kläger auch in der Klagebegründung ausführen lassen, dass die Daten bei zeitweiser Nichtfunktion des Systems im Nachgang – auch nach Schluss der Öffnungszeiten – von Mitarbeitern oder Geschäftsführern im System nachgetragen wurden.
55
Darüber hinaus ist bei Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen zusätzlich davon auszugehen, dass im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 auch die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV nicht erfüllt wurde, da durch die verbale Beschreibung der Testprozedur in der Klageerwiderung und auch durch die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen davon auszugehen ist, dass generell keine schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der getesteten Personen über die Durchführung der Tests vorliegen.
56
Schließlich verhalten sich auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zur Anbindung an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts, so dass für die Zeiträume Februar 2022 und März 2022 nach wie vor von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV ausgegangen werden muss.
57
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob nach Erlass eines Rückforderungsbescheides vorgelegte Unterlagen oder vorgebrachte Informationen, aus denen sich die Einhaltung der Dokumentationspflichten entsprechend der zum Zeitpunkt der Testung geltenden Regelungen ergibt, überhaupt noch berücksichtigt werden können.
58
1.2.3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2022 nach dem oben Ausgeführten am 21. März 2024 erfüllt waren, hat die Beklagte die Vergütungen zu Recht auf null Euro festgesetzt, die zugrundeliegenden Zahlungsbescheide vom 16. März 2022, 20. April 2022, 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 19. Juli 2022 zurückgenommen und die für die Monate Februar 2022 bis Juni 2022 gewährte Vergütung in Höhe von 286.582,20 EUR zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgefordert. Ein Ermessen der Beklagten sieht § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV nicht vor, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Zurückgefordert werden durften nicht nur die vergüteten Leistungen, sondern auch die vergüteten Sachkosten, weil Sachkosten nicht losgelöst von den erbrachten Leistungen abgerechnet werden können (vgl. OVG Koblenz, B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205/25.OVG – beckonline Rn. 9-11; VG München, U.v. 10.11.2025 – M 26a K 24.76 – beckonline Rn. 72; VG München, U.v. 7.7.2025 – M 26a K 23.4506 – bislang unveröffentlicht Rn. 24).
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Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht allein darauf ankommt, ob die Leistungserbringung als solche ordnungsgemäß erfolgt ist. Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet – ohne Schuldvorwurf – den Rückzahlungsanspruch und das selbst dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass die Leistungen erbracht wurden (vgl. VG München, U.v. 4.8.2025 – M 26a K 24.337 – beckonline Rn. 45; VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – beckonline Rn. 49; VG Augsburg, B.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – beckonline Rn. 42; VG Berlin, B.v. 30.10.2025 – 41 L 388/25 – beckonline Rn. 41).
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.