Titel:
Mindestanforderungen an die Ausstattung von Obdachlosenunterkünften - Beschränkung des sicherheitsrechtlichen Unterbringungsanspruchs auf einfache Unterkunft
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:
1. Zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr zählt auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit, wobei ein Tätigwerden nicht den Eintritt der Obdachlosigkeit voraussetzt, sondern schon im Vorfeld, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht, veranlasst ist. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch des Betroffenen auf Unterbringung einer vorübergehenden zeitlich befristeten Unterkunft einfacher Art durch die Behörde. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der sicherheitsrechtliche Unterbringungsanspruch ist erfüllt, wenn die zuständige Sicherheitsbehörde der betroffenen Person eine Unterkunft anbietet, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anspruch beschränkt sich auf die Unterbringung der obdachlosen Person selbst. Er umfasst nicht die Unterbringung oder Einlagerung von Hausrat, Möbeln oder sonstiger persönlicher Habe. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Obdachlosenrecht, Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Anspruch durch konkretes Angebot der Zuweisung einer Unterkunft erfüllt, Abhilfeerklärung der Antragsgegnerin, Mindestanforderungen an eine Notunterkunft: keine Dusche, Obdachlosenunterbringung, Zumutbarkeit der Unterkunft, Mindeststandards, Menschenwürde, Barrierefreiheit, Anordnungsanspruch, Gefahrenabwehr, Notunterkunft
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die 84-jährige Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.
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Der Antragstellerin wurde im Jahr 2016 ihre Wohnung aufgrund von Mietschulden gekündigt. Seither lebte sie zunächst in ihrem Pkw und seit Mitte November 2025 in einem Gästezimmer des Hotels „… Hof“. Dieses Zimmer wurde ihr zum Ende des Oktobers 2025 gekündigt.
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Auf persönliches Ersuchen der Antragstellerin am 2. Oktober 2025 bot die Antragsgegnerin dieser eine Unterbringung im 1. Obergeschoss in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft an. Diese verfügt über zwei selbstständig abschließbare Wohneinheiten. Die der Antragstellerin angebotene – ausschließlich über eine Treppe erreichbare – Einheit besteht aus zwei Zimmern mit jeweils eigenem Waschbecken, Warmwasserversorgung, ist mit Heizkörpern und jeweils einem Bett ausgestattet. Die Toilette ist über den Flur erreichbar. Als Küche ist für alle Bewohner eine Küchenzeile in der anderen Wohneinheit zur gemeinsamen Benutzung vorgesehen. Die Obdachlosenunterkunft verfügt nicht über eine Dusche.
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Die Antragstellerin lehnte die Unterkunft unbesehen ab und ersuchte die Antragsgegnerin um Unterstützung bei der Wohnungssuche. Die Antragsgegnerin gab deshalb für die Antragstellerin bei der örtlichen Baugenossenschaft eine Bewerbung ab. Auf Vermittlung der Antragsgegnerin bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, für sechs Monate im privat betriebenen J* …hof in … … unterzukommen. Dies, wie auch eine ebenfalls von der Antragsgegnerin vermittelte Privatwohnung in der M* …straße in … …, lehnte die Antragstellerin ab.
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Nachdem die Antragstellerin am 30. Oktober 2025 aus dem … Hof ausgezogen war, schlief sie in ihrem Pkw. Am 5. November 2025 besichtigte sie die angebotene Obdachlosenunterkunft, lehnte diese aber mit Verweis auf das Fehlen einer Duschmöglichkeit ab. Am 7. April 2026 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die sofortige Unterbringung im Rahmen der kommunalen Gefahrenabwehr. Aufgrund ihres Alters und ihrer starken Angstzustände sei ihr eine Sammel-Notunterkunft nicht zumutbar, weshalb sie um eine geschützte und abschließbare Einzelunterbringung bitte.
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Mit am 28. April 2026 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben vom 27. April 2026 stellte die Antragstellerin einen „Antrag auf Hilfe bei Obdachlosigkeit“.
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Sie sei seit der Kündigung des „… Hofs“ obdachlos. Dies sei vermeidbar gewesen, hätte die Antragsgegnerin sie bei der Wohnungssuche ausreichend unterstützt. Die von der Antragsgegnerin gemachten Unterkunftsangebote seien ihr nicht zumutbar. Eine ihr vermittelte, im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung in der M* …straße sei nur über eine steile Treppe erreichbar gewesen. Überdies sei sie, die Antragstellerin, abgelehnt worden. Die Baugenossenschaft habe ihre über die Antragsgegnerin gestellte Wohnungsbewerbung abgelehnt. Die ihr angebotene Notunterkunft im alten Feuerwehrhaus habe keinen guten Ruf. So sei diese immer mit Männern besetzt und es komme immer wieder zu polizeilichen Einsätzen. Das Zimmer habe über keine Dusche und nicht über Warmwasser verfügt.
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Die Antragsgegnerin beantragte am 18. Mai 2026
und erwiderte am 7. und 18. Mai 2026 im Wesentlichen unter Darlegung ihrer Bemühungen, der Antragstellerin privaten Wohnraum zu vermitteln.
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Überdies habe die Antragstellerin die ihr zumutbare Unterbringung in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft abgelehnt, womit die Möglichkeiten der Antragsgegnerin erschöpft seien. Eine Belegung der Zimmer erfolge geschlechtergetrennt. Eine der zwei über den Flur zugänglichen Toiletten sei zur alleinigen Nutzung der Antragstellerin vorgesehen. Ungeachtet dessen, dass eine Dusche für eine Obdachlosenunterkunft nicht zwingend erforderlich sei, sei der Antragstellerin über die Gemeinde der kostenfreie Zugang in das gemeindliche Hallenbad eröffnet. Körperliche Einschränkungen der Antragstellerin, die eine ebenerdige Unterbindung erfordern würden, seien nicht bekannt. Vielmehr mache die Antragstellerin auf die Antragsgegnerin einen „fitten Eindruck“. Ab Mitte oder Ende Juni sei es zudem möglich, die Antragstellerin im J* …hof unterzubringen, wie es der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit angeboten worden sei. Dies habe die Antragstellerin in der Vergangenheit abgelehnt, da sie dort nicht ihre Möbel habe unterbringen können und die Unterkunft von zu vielen Personen bewohnt sei. Die Antragsgegnerin sei weiterhin bereit, die Antragstellerin in der Notunterkunft und im Anschluss im J* …hof unterzubringen. Die dortigen Zimmer seien möbliert und verfügten jeweils über ein eigenes Bad mit Dusche, einen Kühlschrank, eine Doppelkochplatte und eine Mikrowelle.
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Das Gericht hat die Antragstellerin am 29. April 2026 um Mitteilung gebeten, ob sie über die Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft auch Wohnraum begehre und darauf hingewiesen, dass hierfür eine andere Kammer zuständig sei. Überdies hat das Gericht die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, woraus sich ein Bedarf an barrierefreiem Zugang ergebe und weshalb die angebotenen Unterkünfte aus Ihrer Sicht unzumutbar seien. Hierauf äußerte die Antragstellerin mit am 8. Mai 2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben ihr Unverständnis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 88, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin einstweilen obdachlosenrechtlich unterzubringen. Die Anfrage des Gerichts vom 29. April 2026, ob die Antragstellerin die Zuweisung von (Sozial-)Wohnraum begehre, ließ diese inhaltlich unbeantwortet, sodass mangels darauf gerichtetem erkennbarem Begehr insoweit eine Abgabe an die hierfür zuständige Kammer ausscheidet.
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1. Der so auszulegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der Antragstellerin einstweilen eine den Anforderungen des Obdachlosenrechts genügende Obdachlosenunterkunft zuzuweisen, ist zulässig (1.1.), jedoch unbegründet (1.2.) und war daher abzulehnen.
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1.1. Der Antrag ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist ein Antrag in der Regel bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der obdachlosen Person eine Unterbringung angeboten worden ist. Denn in diesem Fall lässt sich die Rechtsposition der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nicht mehr verbessern. Werden jedoch inhaltliche Einwände gegen die angebotene Unterkunft eingebracht, die darauf gestützt sind, dass die angebotene Unterkunft nicht den Mindeststandards für eine menschenwürdige Obdachlosenunterbringung genüge, steht in der Sache die Erfüllung des Rechtsanspruchs, mithin eine materiellrechtliche Frage, inmitten.
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1.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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1.2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat demnach sowohl die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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1.2.2. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
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1.2.2.1. Im Ausgangspunkt hat die Antragsgegnerin als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 4 CE 18.965 – juris Rn. 8), wobei ein Tätigwerden nicht den Eintritt der Obdachlosigkeit voraussetzt, sondern schon im Vorfeld, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht, veranlasst ist. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch des Betroffenen auf Unterbringung durch die Behörde.
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Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5). Dabei hat die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft lediglich Überbrückungscharakter und unterliegt deshalb einer engen zeitlichen Befristung (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2018, S. 143). Die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellende Unterkunft richten sich dabei danach, was zur Abwendung der durch die Obdachlosigkeit bedingten Gefahren erforderlich ist. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (stRspr. vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4; B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551; B.v. 18.2.2019 – 4 CE 19.238 – juris Rn. 4). In diesem Rahmen steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu.
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Insoweit kann der Betroffene grundsätzlich nicht die Unterbringung in einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft geltend machen. Ausreichend ist die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer (VG München, B.v. 5.12.2019 – M 22 E 19.5853 – juris Rn. 21; B.v. 10.11.2006 – M 22 E 06.4221 – juris Rn. 1) oder in einem Wohncontainer (VG München, B.v. 24.11.2015 – M 22 E 15.4403 – juris Rn. 21 f.). Zu einer menschenwürdigen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtenden Unterbringung gehört u.a. ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Nutzung einer Toilette (VG Augsburg, B.v. 27.5.2024 – Au 8 E 24.1145 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 29.10.1992 – 1 S 1523/92 – juris Rn. 5). Ein Bad oder eine Dusche sind insofern kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend ist eine bloße Waschgelegenheit (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 - 21 B 90.00335 – juris Rn. 20; U.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris Rn. 29; B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 6; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 – juris Ls. 2 und Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 27.5.2024 – Au 8 E 24.1145 – juris Rn. 20 m.w.N.; a.A. wohl VG Würzburg, GB v. 24.4.2020 – W 5 K 19.1650 – juris Rn. 22 „Möglichkeit der Mitbenutzung der Toilette bzw. einer Dusche“).
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1.2.2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist der sicherheitsrechtliche Anspruch der Antragstellerin durch das Angebot der Antragsgegnerin, diese in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft unterzubringen, bereits erfüllt.
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Die Antragstellerin hat nichts vorgebracht, was dafür sprechen würde, dass die Unterbringung in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft in einem so erheblichen Maße belastend wäre, dass im Hinblick auf die Menschenwürde, das Recht auf Privatsphäre sowie auf körperliche Unversehrtheit die Grenze zumutbarer Einschränkungen überschritten wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angebotenen Unterkunft um eine nicht den Mindeststandards für eine menschenwürdige Obdachlosenunterbringung genügende Unterkunftsform handeln könne, hat die Antragstellerin – auch auf gerichtliche Nachfrage vom 29. April 2026 – nicht vorgetragen; sie sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
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1.2.2.2.1. Soweit die Antragstellerin auf das Fehlen einer Dusche verweist, so gehört die Ausstattung einer obdachlosenrechtlichen Notunterkunft mit einer Dusche nicht zu den Anforderungen an eine solche, sofern – wie hier – eine Waschmöglichkeit mit Warmwasser zur Verfügung steht. Überdies hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin überobligatorisch die kostenfreie Nutzung des gemeindlichen Hallenbads angeboten.
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1.2.2.2.2. Soweit die Antragstellerin überdies meint, ihr sei angesichts ihres Alters von beinahe 85 Jahren unzumutbar, das Zimmer der Notunterkunft im ersten Obergeschoss ausschließlich über eine Treppe zu erreichen und dieses nur darüber verlassen zu können, ist zwar eine gesundheitliche Notwendigkeit einer Barrierefreiheit angesichts des hohen Alters der Antragstellerin grundsätzlich denkbar. Diese muss aber dargelegt und glaubhaft gemacht sein. Die Antragstellerin hat es jedoch auf gerichtliche Nachfrage vom 29. April 2026 versäumt, ihren gesundheitlichen Bedarf an einem barrierefreiem Zugang darzulegen. Der alleinige Verweis auf ihr Alter genügt insoweit nicht den Anforderungen an einen nachvollziehbaren Vortrag.
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1.2.2.2.3. Auch soweit die Antragstellerin in der Vergangenheit eine Unterbringung abgelehnt haben soll, weil dort ihre persönliche Habe nicht (vollständig) hätte untergebracht werden können, sei zuletzt weiter ausgeführt, dass der sicherheitsrechtliche Anspruch auf die Unterbringung ihrer Person beschränkt ist und sich nicht darüber hinaus auf die Einlagerung ihres Hausrats erstreckt. Möbel und andere Gegenstände kann der Obdachlose nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaubt, auf die er ohnehin Anspruch hat. Es ist im Übrigen Sache des Obdachlosen selbst, für die Unterbringung seines Hausrats und seiner persönlichen Gegenstände zu sorgen (OVG SH, B.v. 19.10.2021 – 4 MB 51/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 5.11.2020 – W 5 K 19.1435 – juris Rn. 41 m.w.N.)
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2. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.