Inhalt

VG München, Beschluss v. 19.05.2026 – M 22 E 26.1922
Titel:

Obdachlosenunterbringung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Kein Antrag bei der Behörde, Prozesskostenhilfe (verneint), Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Unzulässigkeit des Antrags, Prozesskostenhilfe, Streitwertfestsetzung, Einzelrichter

Normenketten:
VwGO § 123, § 166
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 114 S. 1
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Kein Antrag bei der Behörde, Prozesskostenhilfe (verneint), Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Unzulässigkeit des Antrags, Prozesskostenhilfe, Streitwertfestsetzung, Einzelrichter

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
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Mit am 16. Februar 2026 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenem, an das Bayerische Verwaltungsgericht München gerichtetem, Schriftsatz vom 12. Februar 2026 beantragt der Antragsteller,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Dauer der bestehenden Obdachlosigkeit zu deren Beseitigung unverzüglich eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
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Mit am 2. April 2026 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller überdies,
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die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Die Begründung erfolgte unter Einreichung eines mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen allgemeinen Musterschreibens vom 12. Februar 2026. Danach übernachte der Antragsteller derzeit auf öffentlichen Plätzen und lebe aus geringfügigen Einkünften. Dem Schreiben ist der Zusatz – soweit leserlich – „Insolvenz …“ zu entnehmen. Auch wenn er sich derzeit in … aufhalte, bestünde eine Obdachlosigkeit des Antragstellers, für die die Antragsgegnerin zuständig sei. Im Übrigen nahm der Antragsteller Bezug auf ein bei dem Sozialgericht laufendes Verfahren.
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Die Antragsgegnerin beantragte am 23. März 2026
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Antragsablehnung
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und führte zur Erwiderung im Wesentlichen aus, dass ihr der Antragsteller unbekannt sei und dieser bisher keinen Antrag auf sicherheitsrechtliche Unterbringung gestellt habe. Möglicherweise halte sich der Antragsteller auch nicht in ihrem Gemeindegebiet auf.
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Das Gericht hat den Antragsteller am 24. März und wiederholend am 8. April 2026 darauf hingewiesen, dass sein Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig seien dürfte, sollte er vorab keinen Antrag auf obdachlosenrechtliche Zuweisung bei der Antragsgegnerin gestellt haben. Das Gericht bat den Antragsteller, sich an die Antragsgegnerin zu wenden. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit am 4. Mai 2026 eingegangenem Schreiben, ein Antrag auf Obdachlosenunterkunft werde an die Antragsgegnerin übersandt.
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Eine Auskunft der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2026 ergab, dass dort weiterhin kein Antrag eingegangen ist. Hierauf wies das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag hin. Eine Reaktion erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 23. April 2026 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig. Dem Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf obdachlosenrechtliche Unterbringung gestellt hat (vgl. VG München, B.v. 1. August 2025 – M 22 E 25.4653 – n.v. Rn. 17).
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Solange ein derartiger Antrag aber bei der Antragsgegnerin noch nicht gestellt wurde, ist die sofortige Inanspruchnahme des Gerichts unnötig (Rennert in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, vor § 40 Rn. 13; Schenke in Kopp, VwGO, 28. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 51), sodass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 1 ZB 16.532 – juris Rn. 10). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag aussichtslos ist, weil etwa die Antragsgegnerin unmissverständlich signalisiert habe, den Antrag abzulehnen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin grundsätzliche Bereitschaft zur Unterbringung signalisiert.
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Der Antrag ist daher als unzulässig abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Auffangstreitwert 5.000,00 EUR, Halbierung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz).
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier – wie dargestellt – nicht der Fall. Ebenso hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.