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VG München, Beschluss v. 09.06.2026 – M 27 S 26.1421
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Titel:

Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Anforderungen an die familiäre Lebensgemeinschaft

Normenketten:
AufenthG § 11, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 59, § 84, , § 50 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4–7, § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr.1–3, Abs. 5, § 166 Abs. 1 S. 1
BGB § 1626 Abs. 1
BayVwZVG Art. 21a S. 1
Leitsätze:
1. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass das Sorgerecht für ein minderjähriges deutsches Kind tatsächlich ausgeübt wird; bloßer Sorgerechtsinhaber genügt nicht. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine familiäre Lebensgemeinschaft iSv § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG erfordert regelmäßig das Zusammenleben oder zumindest einen intensiven Kontakt zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen Kind. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig, wenn der Ausländer nach Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Syrischer Staatsangehöriger, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ausübung des Sorgerechts für minderjährigen ledigen Deutschen, Sorgerechtsausübung, Umgangsrecht, Abschiebungsandrohung, Familiäre Lebensgemeinschaft, Eilrechtsschutz, Prozesskostenhilfe, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, familiäre Lebensgemeinschaft, bloßer Sorgerechtsinhaber, minderjähriger lediger Deutscher, intensiver Kontakt, Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft, Umgangsverfahren, Wohl des Kindes

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,00 festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragssteller, ein 1992 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, gegen die Nichterteilung eines Reiseausweises und gegen die Androhung der Abschiebung.
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Der Antragssteller hat am … … 2014 beim österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom … … 2014 hat das Bundesamt dem Antragsteller den Status als Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Inzwischen wurde dem Antragsteller der Asylstatus aberkannt, die Flüchtlingseigenschaft besteht jedoch fort.
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Im Jahr 2019 ist der Antragssteller erstmals ins Bundesgebiet eingereist. Dort ist er Vater von zwei Kindern geworden, die 2018 und 2020 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Antragssteller hat das Sorgerecht für die beiden Kinder übernommen und aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhalten, die zuletzt bis zum 13. Februar 2025 gültig war. Am 30. Januar 2025 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung eines Reiseausweises.
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Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragssteller im August 2024 aus der gemeinsamen Wohnung mit den Kindern ausgezogen ist. Am … … 2025 wurde der Antragssteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom … … 2025 angehört.
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Mit Bescheid vom 28. Januar 2026 (Bescheid) lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung des Reisepasses ab (Ziffer 1 und Ziffer 2). Zudem wurde der Antragssteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert (Ziffer 3). Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Österreich angedroht (Ziffer 4). Zuletzt wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 30 Monaten angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vorlägen, weil der Antragsteller jedenfalls seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im August 2024 das Sorgerecht für die Kinder nicht mehr ausübe. Ein hinreichender Nachweis für die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts sei dem Antragsteller nicht gelungen. Er habe lediglich ein Schreiben vom 4. April 2025 vorgelegt, worin die Mutter der gemeinsamen Kinder (Kindsmutter) bestätigt, dass der Antragsteller dazu berechtigt sei, die Kinder regelmäßig zu sehen. Gleichwohl habe er nicht nachgewiesen, dass er diese Möglichkeit auch wahrgenommen habe. Im Übrigen habe die Kindsmutter einem Sachbearbeiter des Antragsgegners am 18. März 2025 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller sich nicht um die Kinder kümmere und auch sonst keinen Kontakt zu ihnen habe.
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Gegen den Bescheid ließ der Antragssteller am 27. Februar 2026 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, dass der Bescheid aufgehoben und dem Antragsteller sowohl die begehrte Aufenthaltserlaubnis als auch der begehrte Reiseausweis erteilt wird. Am selben Tag ließ er zudem sinngemäß beantragen,
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1) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Februar 2026 anzuordnen.
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2) dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe, weil er das Sorgerecht für seine deutschen Kinder ausübe. Die Aussagen der Kindsmutter seien wahrheitswidrig. Des Weiteren habe der Antragsteller – parallel zum hiesigen Verfahren – ein Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Altötting eingeleitet. Dort sei vereinbart worden, dass der Antragsteller künftig dazu berechtigt sei, seine Kinder ab sofort jeden Samstag von 13:00 bis 17:00 Uhr zu sehen und weitere Umgangstermine mit der Kindsmutter zu vereinbaren. Die Kinder hätten zudem gegenüber dem Amtsgericht Altötting und dem Verfahrenspfleger des Jugendamtes ausgesagt, dass sie Umgang mit dem Antragsteller haben wollen.
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Am 3. März 2026 hat der Antragsgegner die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. Februar 2026 (Antrag) hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, soweit sich die Klage gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) und die Androhung der Abschiebung (Ziffer 4) richtet, weil die Klage insoweit gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 AufenthG bzw. Art. 21a Satz 1 BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung hat.
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Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat insoweit keinen Sofortvollzug angeordnet.
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1. Soweit sich der Eilantrag auf die Klage gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) und die Androhung der Abschiebung richtet, ist er unbegründet.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil sich die Klage gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung der Abschiebung voraussichtlich als unbegründet erweisen wird. Der Bescheid wird sich insoweit nach summarischer Prüfung durch das Gericht voraussichtlich als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
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a. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts nicht vorliegen. Nach summarischer Prüfung übt der Antragsteller nicht die Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen aus. Des Weiteren war die Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG oder §§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verlängern.
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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt unter anderem voraus, dass der Antragssteller die Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt. Es ist folglich nicht ausreichend, dass der Antragssteller nur Inhaber des Sorgerechts nach § 1626 Abs. 1 BGB ist, er muss dieses auch tatsächlich ausüben. Die Ausübung des Sorgerechts setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte – nach außen erkennbar – in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls und auf die Sicht des Kindes abzustellen, um zu beurteilen, ob zwischen dem Sorgeberechtigten und seinem Kind eine hinreichende persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Es sind folglich sowohl die Belange des Kindes als auch die Belange des betroffenen Elternteils im Einzelfall umfassend zu würdigen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 16.5.2017 – B 4 E 17.291 – juris Rn. 27).
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Für eine hinreichende Ausübung des Sorgerechts spricht insbesondere, wenn der Sorgeberechtigte mit seinem Kind zusammen lebt oder zumindest intensiven Kontakt mit ihm pflegt. Der intensive Kontakt kann beispielsweise in der Betreuung und Versorgung des Kindes bestehen, aber auch in der Wahrnehmung von gemeinsamen Urlauben, der Zahlung von Unterhaltsleistungen oder einem regelmäßigen Kontakt per Telefon oder Brief. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB der Umgang mit beiden Elternteile zum Wohl des Kindes grundsätzlich erforderlich ist (Vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 32).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragssteller zwar Inhaber des Sorgerechts seiner beiden deutschen minderjährigen Kinder ist, dieses Sorgerecht jedoch nicht hinreichend ausübt.
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Der Antragssteller war weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch im hiesigen Eilverfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dazu in der Lage, nachzuweisen, dass er die Personensorge für seine minderjährigen Kinder ausübt. Es wurde lediglich ein Schreiben vom 4. April 2025 vorgelegt, in welchem pauschal vorgetragen wird, dass der Antragsteller seine Kinder jedes Wochenende sehen dürfe. Gleichwohl wurden keine Nachweise vorgelegt, die belegen, dass er diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat. Zudem hat der Antragsgegner in glaubhafter und glaubwürdiger Weise vorgetragen, dass die Kindsmutter dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt habe, dass der Antragssteller zumindest seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im August 2024 keinen Kontakt mehr zu den Kindern pflege und sich nicht um sie kümmere. Diese Aussage wurde vom Antragssteller nur pauschal mit der Behauptung bestritten, dass die Kindsmutter die Unwahrheit sage. Auch das Umgangsverfahren hat der Antragsteller erst eingeleitet, nachdem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde.
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Sowohl die Tatsache, dass der Antragsteller keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass er auch nach seinem Auszug noch Kontakt zu den Kindern hatte, als auch die Tatsache, dass er das Umgangsverfahren erst nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingeleitet hat, sprechen dafür, dass der Antragsteller das Sorgerecht seit seinem Auszug nicht ausgeübt hat und das Umgangsverfahren nun nutzt, um das Sorgerecht für das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu instrumentalisieren. Es ist daher anzunehmen, dass der Antragsteller das Sorgerecht für die Kinder jedenfalls seit seinem Auszug nicht mehr ausgeübt hat.
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Hieran vermag auch das Ergebnis des Umgangsverfahrens nichts zu ändern. Infolge des Umgangsverfahrens ist der Antragssteller lediglich dazu berechtigt, seine Kinder samstags von 13:00 bis 17:00 Uhr zu sehen. Dies führt jedoch nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass man von einer Ausübung des Sorgerechts im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgehen kann. Wie das Schreiben vom 4. April 2025 zeigt, war der Antragssteller auch schon vor dem Umgangsverfahrens jederzeit dazu in der Lage, seine Kinder am Wochenende zu sehen. Dennoch lieferte der Antragssteller keine Nachweise dafür, dass er diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Antragssteller infolge des Umgangsverfahrens nunmehr den Kontakt zu seinen Kindern forcieren sollte. Es ist vielmehr abzuwarten, ob der Antragsteller das Umgangsverfahren zum Anlass nimmt, mehr Kontakt zu seinen Kindern zu suchen. Hierfür bedarf der Antragsteller keiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Er ist in der Lage, das Sorgerecht – im Rahmen der Bestimmungen aus dem Umgangsverfahren – durch Besuche an den Wochenenden und den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln auszuüben.
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b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheitert bereits daran, dass der Antragsteller personensorgeberechtigt ist.
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c. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheitert nach summarischer Prüfung durch das Gericht bereits daran, dass im Hinblick auf den Antragsteller keine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern fortbesteht. Eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt. Jedenfalls muss aber ein intensiver Kontakt zum Kind bestehen. Dieser kann bspw. durch Betreuung, Versorgung, Unterhaltszahlungen, Kommunikation per Brief oder Telefon oder gemeinsame Urlaube generiert werden (Vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 32).
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Wie bereits festgestellt, kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass er seit seinem Auszug aus der gemeinsam Wohnung im Jahr 2024 überhaupt noch Kontakt zu seinen Kindern hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern noch eine familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
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d. Die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts rechtmäßig, weil der Antragsteller jedenfalls seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Eilverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (s.o.).