Titel:
Nachbarklage, Isolierte Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, Zaun, Anfechtungsklage, Nachbarschutz, Schutznormtheorie, Rücksichtnahmegebot, Befreiung vom Bebauungsplan, Einfriedung, Ortsbildgestaltung
Normenketten:
BauGB § 9 Abs. 4
BauGB § 31 Abs. 2
BayBO Art. 63 Abs. 3
BayBO Art. 81 Abs. 2
Schlagworte:
Nachbarklage, Isolierte Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, Zaun, Anfechtungsklage, Nachbarschutz, Schutznormtheorie, Rücksichtnahmegebot, Befreiung vom Bebauungsplan, Einfriedung, Ortsbildgestaltung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. De Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte isolierte Befreiung hinsichtlich eines Sichtschutzzauns auf FlNr. 932/31, Gem. …
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 932/34, das unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Am …“ des Beklagten vom 22. Mai 1981. Dieser regelt unter anderem unter Nr. 1.80 Einfriedungen, dort Nr. 1.82: „Als seitliche u. rückwärtige Einfriedung werden nur Maschendrahtzäune mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche mit Stützen aus Eisenprofilen, geringen Querschnitts, zugelassen. Sie dürfen keine grellen Farbanstriche haben.“
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Am 11. Oktober 2020 beantragte der Beigeladene eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum „Bau eines Sichtschutz[es] Höhe 1,8 m Länge ca. 20 m“ für einen teilweise bereits errichteten Zaun, dem die Kläger nicht zustimmten. Der Beigeladene zog seinen diesbezüglichen Antrag hierauf zurück.
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Am 25. Juli 2022 beantragte der Beigeladene erneut eine isolierte Befreiung „Bau eines Sichtschutz[es] mit 2 m Höhe von der Garage bis zum Knick“, die ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2022, den Klägern mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 30. Juli 2022, erteilt wurde. Die Errichtung des Zauns sei verfahrensfrei, bedürfe aber wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans einer Befreiung. Da nur ein Teilabschnitt der Grundstücksgrenze über 11 Meter eingefriedet werden solle, liege keine Beeinträchtigung der Festsetzung vor. Aus diesem Grund seien auch nachbarliche Belange oder die Grundzüge der Planung nicht berührt.
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Hiergegen ließen die Kläger am … August 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Sie beantragen am 29. Januar 2023,
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den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2022 aufzuheben.
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Die isolierte Befreiung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Nachbarrechten. Vorliegend seien nachbarliche Interessen der Kläger nicht berücksichtigt worden, da eine Würdigung nach § 31 Abs. 2 BauGB insoweit nicht stattgefunden habe. Es liege daher ein Ermessensausfall vor. Darüber hinaus sei im streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erwogen worden, ob hier eine Befreiung von drittschützenden Festsetzungen erfolgt sei. Insoweit verhalte sich der Bescheid nicht zu einem etwaigen Drittschutz zugunsten der Kläger. Die der Befreiung zugrundeliegende Festsetzung diene – da sie gerade auf die seitlichen und rückwärtigen Einfriedungen bezogen ist – erkennbar jedenfalls auch dem Schutz der Grundstücksnachbarn und sei im Interesse des sozialen Friedens sowie der möglichst geringen Beeinträchtigung der Belichtung der Nachbargrundstücke getroffen worden. Durch die Errichtung eines Sichtschutzes werde jedenfalls die Belichtungssituation auf dem klägerischen Grundstück erheblich verschlechtert. Der Zaun sei blickdicht und laut Bescheid 2 m hoch. Im Vergleich zu einem im Bebauungsplan vorgesehenen Maschendrahtzaun mit 1,20 m werde die Belichtungssituation auf dem Grundstück und im Garten der Kläger erheblich verschlechtert und an mehr als der Hälfte der Tage im Jahr zusätzlich beeinträchtigt. Der Zaun sei überdies teilweise über 2 Meter hoch und – auch nach dem „Knick“ der Grundstücksgrenzen – über die Befreiung hinaus errichtet. Es liege eine abriegelnde Wirkung vor und das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.
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Der Beklagte beantragt am 14. September 2022,
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Ob die Festsetzungen in Nr. 1.82 des Bebauungsplans drittschützend seien, könne offenbleiben, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen und die Kläger keine unzumutbaren Nachteile erleiden würden. Im Übrigen handele es sich dabei um Festsetzungen mit gestalterischem Charakter. Selbst bei unterstelltem Drittschutz wäre dieser nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung liege hier nicht vor. Die streitgegenständliche Befreiung betreffe lediglich einen untergeordneten Abschnitt der Grundstücksgrenze (ca. 11 m bis zum „Knick“), weswegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Sichtschutzzaun insoweit nicht ersichtlich sei. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation scheide aus, da auf dem klägerischen Grundstück höhere Bepflanzungen vorhanden seien. Eine abriegelnde Wirkung liege nicht vor und das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Schließlich hielten sich auch die Kläger nicht an die Festsetzungen des Bebauungsplans, da ihre über 2 m hohe Hecke im Bereich eines vorgesehenen Sichtschutzdreiecks stehe.
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Am 8. Mai 2026 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Kläger als Dritte können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine erteilte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 1 CS 21.1506 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Wahrung der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Vorliegend sind keine drittschützenden Rechte der Kläger verletzt. Die der Befreiung zugrundeliegende Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht drittschützend, weswegen die Kläger sich nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB berufen können (I.) und das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (II.).
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Die der isolierten Befreiung (1.) zugrundeliegende Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht drittschützend (2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind daher nicht Prüfungsgegenstand.
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1. Rechtsgrundlage für die isolierte Befreiung ist § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Der Sichtschutzzaun bedurfte insbesondere keiner Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind. Zwar wird klägerseits vorgetragen, dass der Zaun teilweise über 2 m hoch sei und auch über den im Verfahren als „Knick“ bezeichneten grenzständigen Verlauf der Flurnummer – über die isolierte Befreiung hinaus – errichtet worden sei. Dies unterstellt führt allerdings nicht dazu, dass tatsächlich eine Baugenehmigung zu beantragen gewesen wäre. Laut den Bauvorlagen soll der Zaun eine maximale Höhe von 2 m aufweisen, sodass auch nur eine solche Höhe zu genehmigen war. Eine abweichende Höhe (oder Länge) des Zauns führt daher im hier zu entscheidenden Verfahren nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger.
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2. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt dabei davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2447 – juris Rn. 19 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3 m.w.N.), folgt aus Art. 14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektivrechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn. 17). Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
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Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn. 18 ff.) und ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn. 23 f.). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO dienen dem öffentlichen Interesse – insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde – und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektivöffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 15 CS 21.545 – juris Rn. 57).
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Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Festsetzung Nr. 1.82 des Bebauungsplans Nr. 7 „Am …“ des Beklagten vom 22. Mai 1981 nicht nachbarschützend.
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Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie vorliegend über die zulässige Höhe und die Gestaltung von Einfriedungen im Bebauungsplan, haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Ein für den Nachbarschutz erforderlicher, hinzutretender Planungswille der Gemeinde lässt sich der streitgegenständlichen Festsetzung nicht entnehmen. Ein solcher Wille ergibt sich anhand einer Auslegung weder aus der Festsetzung selbst noch aus dem Bebauungsplan. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die streitgegenständliche Festsetzung ausschließlich städtebauliche Gründe hat und der Gestaltung des Ortsbilds dient. Dafür spricht zum einen schon der Wortlaut der Festsetzung selbst und zum anderen auch der Festsetzungszusammenhang.
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Der Wortlaut der Festsetzung selbst spricht dafür, dass der Plangeber hier rein gestalterische Zwecke und das Ortsbild im Sinn hatte. So wurden hier ausdifferenzierte Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Zäune getroffen. Beispielsweise ist in der Festsetzung geregelt, welche Art von Zäunen (Maschendraht) verwendet werden darf. Außerdem dürfen sie nur mit Stützen aus Eisenprofilen geringen Querschnitts errichtet werden. Die Höhe wurde begrenzt und auch konkret auf den rückwärtigen Teil der Grundstücke Bezug genommen. Des Weiteren wurde sogar geregelt, in welcher Farbgebung die Zäune ausgeführt werden dürfen.
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Auch der Festsetzungszusammenhang selbst deutet auf eine gestalterische und nicht auf eine nachbarschützende Festsetzung hin. So werden unter der Überschrift der Nr. 1.80 „Einfriedungen“ beispielsweise unter den Nrn. 1.83 (Betonsockel entlang der Straße zwingend) und 1.84 (Seitliche Pfosten für Türen und Tore können gemauert oder in Sichtbeton errichtet werden) zweifelsohne gestalterische Vorgaben der Gemeinde gemacht. Auch im Vergleich zur Festsetzung unter Nr. 1.81 (Einfriedungen entlang der Straße) sind Holzlattenzäune vorgegeben, woraus sich klar die gestalterische Absicht des Plangebers – unterschiedliche Arten von Zäunen an der Straße und rückwärtig – entnehmen lässt.
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Nach alldem ist die streitgegenständliche Festsetzung keine nachbarschützende Festsetzung.
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Das folglich nur noch zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) ist durch die erteilte isolierte Befreiung nicht verletzt. Der vom Beigeladenen errichtete Sichtschutzzaun ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insbesondere kommt dem Zaun keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu.
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Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27).
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Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nicht aufgrund der Ausmaße des streitgegenständlichen Zauns verletzt. Insbesondere ist aufgrund der zahlreichen in den Akten befindlichen Lichtbilder keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung erkennbar.
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Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem 7 m breiten Nachbargrundstück). Es besteht diesbezüglich kein Recht des Nachbarn, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22). Auch wenn aus einer Nichteinhaltung bauordnungsrechtlich geforderter Abstandsflächen nicht automatisch auf eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – juris Rn. 10 m.w.N.), scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (zu dieser Indizwirkung vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Das Rücksichtnahmegebot kann allerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56; B.v. 22.8.2012 – 14 CS 12.1031 – juris Rn. 13).
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Nach diesen Maßstäben ist eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch den nach der isolierten Befreiung bis zu 2 m hohen Sichtschutzzaun ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Gebäude oder eine Anlage, von der offenkundig eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen würde, sondern um eine Einfriedung in Form eines Sichtschutzzauns. Der Zaun reicht nicht annähernd an die Höhe des klägerischen Gebäudes heran und liegt ca. 3,5 m von der Häuserkante entfernt. Er erstreckt sich auch nicht über die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze von Klägern und Beigeladenem. Es kann daher keineswegs von einem übergroßen Baukörper ausgegangen werden.
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Es ist in diesem Zusammenhang auch die Wertung des Gesetzgebers in Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu beachten, wonach grundsätzlich geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Grundstücksgrenze für den Nachbarn noch als zumutbar hinzunehmen sind und insofern auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung erwartbar wären. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für die Kläger durch die Errichtung des Zauns entstanden ist, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.
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Nach alldem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.