Inhalt

VG München, Beschluss v. 28.05.2026 – M 16 K 25.7710
Titel:

Rechtswidrigkeit der pauschalen Festsetzung des Höchstbeitrags eines Kammerbeitrags

Normenketten:
GG Art. 100
VwGO § 161 Abs. 2
AO § 31
Leitsätze:
1. Die Festsetzung des Höchstbeitrags eines Kammerbeitrages ohne vorherige Schätzung oder Auskunftsersuchen verstößt gegen das Übermaßverbot und ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. (Rn. 10 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung ist nur in realistischer Weise zulässig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die pauschale Festsetzung eines Höchstbeitrags von 15.000 EUR ist wegen der Höhe typisierend unangemessen und überschreitet die Grenzen der Verwaltungsvereinfachung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung, Beitrag zur Bayerischen, Landesärztekammer (BLÄK), Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung von 15.000, 00 Euro (Höchstbeitrag) bei Ausbleiben der erforderlichen Erklärung, Kammerbeitrag, Beitragsbemessung, Höchstbeitrag, Unverhältnismäßigkeit, Auskunftsersuchen, Schätzung, Typisierungsbefugnis, Typisierung, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwaltungsvereinfachung

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Nach übereinstimmender Erledigterklärung steht allein noch die Kostenentscheidung in Streit.
2
Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Kammerbeitrag für das Jahr 2025 festsetzte. Laut der Beitragsordnung der Beklagten für das Jahr 2025 sind Grundlage der Beitragsbemessung die aufgrund ärztlicher Tätigkeit oder die aus Alterseinkünften erzielten Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (§ 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer; im Folgenden: Beitragsordnung). Seit dem 1. Januar 2025 sind damit auch Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand beitragspflichtig. Der Beitrag beträgt 0,46 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung), mindestens 30,00 Euro (§ 3 Abs. 2 der Beitragsordnung), höchstens jedoch 15.000,00 Euro (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung). Zur Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung:
„Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit oder aus Alterseinkünften erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr(Bemessungsjahr).“
3
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und bezieht neben Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Alterseinkünfte. Einen ihm mit Schreiben vom 27. Januar 2025 übersandten Erklärungsbogen schickte der Kläger zunächst nicht zurück. Die Beklagte setzte daraufhin den Beitrag für das Jahr 2025 mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 auf 15.000,00 Euro fest. Dies begründete die Beklagte im gegenständlichen Verfahren damit, dass der Kläger, der ärztlich tätig und zugleich Ruhestandseinkünfte bezogen habe, auf Anfrage durch die Beklagte seine Einkünfte nicht angegeben habe. Da damit der festzusetzende Kammerbeitrag nicht habe berechnet werden können, sei nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung der Höchstbeitrag von 15.000,00 Euro festzusetzen.
4
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Nachdem er die von der Beklagten geforderten Daten mit Schreiben vom 22. November 2025 mitgeteilt und zum Nachweis einen Steuerbescheid vorgelegt hatte, hob diese den streitgegenständlichen Bescheid mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 auf und setzte einen Beitrag in Höhe von 508,00 Euro fest. Die Berechnung dieses Beitrags beruht auf der Summe der Einkünfte des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit (52.603 Euro aus selbständiger und 50.154,00 Euro aus nichtselbständiger ärztlicher Tätigkeit) und aus Altersruhegeld (7.757,00 Euro).
5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2026 und 30. April 2026 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf die jeweilige Begründung dieser Anträge wird Bezug genommen.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
7
Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 74).
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Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
9
1. Die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 83), des Erlasses des Aufhebungsbescheids, hängen maßgeblich von der Frage ab, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zwar ist die Vereinbarkeit einer streitentscheidenden Norm mit höherrangigem Recht regelmäßig eine schwierige Rechtsfrage (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 161 VwGO Rn. 87) und das Gericht ist nicht verpflichtet, schwierige Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO abschließend zu klären. Die einschlägigen Rechtsfragen und hierzu bereits ergangene Rechtsprechung sind aber zu ermitteln und zu bewerten (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 161 VwGO Rn. 22).
10
Nach derzeitigem Stand spricht bei einer solchen Bewertung der Sach- und Rechtslage sehr viel dafür, dass der Kläger in voller Höhe obsiegt hätte. Grund hierfür ist, dass die Satzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßig ist und wegen dieses Verstoßes gegen höherrangiges Recht im vorliegenden Verfahren außer Anwendung hätte bleiben müssen. Darüber hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags von 15.000,00 Euro auch aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls unverhältnismäßig.
11
a) Nach § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung wird der Höchstbeitrag – 15.000,00 Euro nach § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung – festgesetzt, wenn ein Kammermitglied innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung seiner Pflicht, sich zu seinem beitragsrelevanten Einkommen zu erklären und geeignete Nachweise vorzulegen (§ 4 der Beitragsordnung) nicht nachkommt.
12
b) In der Rechtsprechung wird unterschiedlich bewertet, unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen dem Grunde nach gestattet ist. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin ist eine solche Vorgehensweise zulässig, wenn eine Schätzung nicht möglich ist (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 26.9.1996 – 46/93 – juris Rn. 14). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde zum Teil vertreten, dass die Veranlagung zum Höchstbeitrag ohne Weiteres zulässig sein soll (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.4.2006 – 26 K 6092/04 – juris Rn. 26). Mit der Möglichkeit der Schätzung (vgl. hierzu VerfGH Berlin, B.v. 26.9.1996 – 46/93 – juris Rn. 14; OVG Nds., U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 59) und der Einholung von Mitteilungen durch die Finanzbehörden nach § 31 AO (vgl. OVG Nds., U.v. 25.9.2008 – 8 LC 31/07 – juris Rn. 59) stehen im Grundsatz mildere Mittel zur Verfügung, die nicht weniger als eine pauschale Festsetzung geeignet sind, den Beitragsanspruch der Kammer zu sichern und den Vorteil der Kammermitglieder abzugelten (vgl. VG München, B.v. 16.2.2026 – M 16 K 25.8492 – BeckRS 2026, 2645 Rn. 14).
13
Die Beklagte wandte nach Hinweis durch den Berichterstatter ein, Schätzungen setzten Anknüpfungstatsachen voraus, die vorliegend nicht bestünden, und Auskünfte der Finanzbehörden seien weder stets verfügbar noch gleich geeignet. Je nach Einzelfall kann dies zutreffen. Da je nach dem Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns auch Ruhegehälter zumindest zu einem bestimmten Anteil der Einkommensteuer unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EstG) und im Einzelfall aus früheren Beitragsjahren möglicherweise Daten vorliegen, die Rückschlüsse auf das beitragsrelevante Einkommen in einer Weise erlauben, die eine Schätzung ermöglicht, kann aber nicht von vornherein und auch nicht typischerweise angenommen werden, diese Mittel führten nicht zum Erfolg (vgl. VG München, B.v. 16.2.2026 – M 16 K 25.8492 – BeckRS 2026, 2645 Rn. 14). Um die Grenzen des Übermaßverbots zu wahren, müsste die Satzung der Beklagten daher vorrangig ein Auskunftsersuchen und die Schätzung ermöglichen. Solange dies nicht der Fall ist, verstößt sie gegen höherrangiges Recht. Das Gericht darf sie, da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen (vgl. zur Verwerfungskompetenz bei nichtförmlichen Gesetzen Kessal-Wulf in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 100 GG Rn. 22 f.). Der auf dieser Bestimmung beruhende, den Höchstbeitrag festsetzende Beitragsbescheid, ist mangels gesetzlicher Grundlage dann seinerseits rechtswidrig.
14
Der vorliegende Fall illustriert im Übrigen, dass eine an eine Auskunft des zuständigen Finanzamts anknüpfende Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage ohne Weiteres Erfolg gehabt hätte. Der Kläger wird aktuell zur Steuer veranlagt. Hierbei wird, neben seinen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger ärztlicher Tätigkeit, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EstG auch sein Ruhegehalt zu 56% (Rentenbeginn 2008) berücksichtigt. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Kläger auch einen Steuerbescheid vor. Sämtliche Angaben des Klägers hätten sich somit ohne Weiteres durch ein Auskunftsersuchen an das Finanzamt ermitteln lassen.
15
c) Darüber hinaus erweist sich die Festsetzung eines Beitrags von 15.000,00 Euro auch deshalb als unverhältnismäßig, da dieser der Höhe nach unangemessen ist.
16
aa) Angemessen ist eine staatliche Maßnahme, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 145). Sie darf den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 107 m.w.N.).
17
bb) § 5 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung sehen für den Fall, dass die Erklärungspflicht verletzt wird, die Festsetzung des Höchstbeitrags von 15.000,00 Euro vor. Schon diese typisierende Anordnung dürfte unangemessen sein.
18
Die Festsetzung des Höchstbeitrags von 15.000,00 Euro ist angesichts des Beitragssatzes von 0,46% (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung) sehr hoch gegriffen; sie setzt ein Einkommen von über 3,2 Millionen Euro im maßgeblichen Jahr voraus. Aus verwaltungspraktischen Gründen in dieser Weise vorzugehen, dürfte die Grenzen der dem Satzungsgeber hier eingeräumten Typisierungsbefugnis (vgl. zur Typisierung aus verwaltungspraktischen Erwägungen Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.9.2025, Art. 3 GG Rn. 129 ff.) bei Weitem überschreiten. Es ist der Beklagten dem Grunde nach gestattet, aus verwaltungspraktischen Gründen einen pauschalen Beitrag festzusetzen, wenn eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage oder Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung nicht zu Ergebnissen führen. Dies berechtigt aber nicht, der Höhe nach einen Beitrag festzusetzen, der ein extrem hohes, in aller Regel völlig unrealistisches Einkommen voraussetzt. Eine Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung ist nur in realistischer Weise zulässig (vgl. Kischel in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.9.2025, Art. 3 GG Rn. 130.1).
19
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass sie sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht am mittleren Einkommen orientieren musste, sondern an einem im höheren Bereich angesiedelten Wert. Der Höchstbeitrag von 15.000,00 Euro dürfte aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit völlig unrealistisch und damit in jedem Fall zu hoch gegriffen sein (vgl. VG München, B.v. 16.2.2026 – M 16 K 25.8492 – BeckRS 2026, 2645 Rn. 15).
20
cc) Da der Kläger tatsächlich nur über Einkünfte verfügt, die einen Bruchteil des rechnerisch für einen Beitrag von 15.000,00 Euro erforderlichen Einkommens betragen, ist die Festsetzung des Höchstbeitrags im Übrigen auch aus Gründen des Einzelfalls rechtswidrig.
21
2. Ausdrücklich offen gelassen wird an dieser Stelle die Frage, ob der neue Beitrag rechtmäßig festgesetzt wurde, ob es also zulässig ist, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und Ruhestandsbezüge zu summieren. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
22
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Klage keine Auswirkungen auf die Beitragsfestsetzung in künftigen Jahren hat. Die Festsetzung eines pauschalen Beitrags in dem hier vorliegenden Sinne ist jeweils ein für sich stehender Vorgang, der nicht auf kommende Beitragsjahre schließen lässt.