Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.04.2026 – M 9 S 25.6495
Titel:

Versäumen der Klagefrist, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag, Auslegung von Anträgen, Richterliche Hinweispflicht, Beseitigungsanordnung, Bestandskraft, Fristversäumnis, Eilrechtsschutz, Rechtsbehelfsbelehrung, richterliche Hinweispflicht

Normenketten:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
VwGO § 88
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5 S. 2
Schlagworte:
Versäumen der Klagefrist, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag, Auslegung von Anträgen, Richterliche Hinweispflicht, Beseitigungsanordnung, Bestandskraft, Fristversäumnis, Eilrechtsschutz, Rechtsbehelfsbelehrung, richterliche Hinweispflicht

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung.
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Auf dem Baugrundstück mit der FlNr. … Gemarkung … wurde im nördlichen Grundstücksbereich ein landwirtschaftliches Gebäude mit ca. 335 m² Grundfläche ungenehmigt errichtet. Zwischen 2003 und 2005 ist ein damals möglicherweise nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO privilegierter und damit verfahrensfreier Stadel entstanden. Dieser wurde zwischen 2015 und 2018 ohne die erforderliche Baugenehmigung vergrößert.
3
Bei einem schweren Unwetter im Juli 2021 hat der direkt im Norden verlaufende …bach (Gewässer 3. Ordnung) große Teile des Bachbettes abgetragen und die Ufersituation umgestaltet. Dabei wurde das Gebäude teilweise unterhöhlt. Vom Grundstückseigentümer wurde daraufhin das im Nordwesten unterhöhlte Gebäudeeck mittels einer Säule unterstützt. Zudem versuchte er durch einen unzulässigen wasserrechtlich nicht erlaubten Eingriff mittels Betonformsteinen und Betonblöcken das Bachbett auszubauen und dadurch zu stabilisieren. Eine notwendige wasserrechtliche Erlaubnis seitens der Fachstelle für Wasserrechts (Wasserwirtschaftsamt …*) konnte nicht erteilt werden.
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Nach mehreren Ortsterminen und einer Petition an den Bayerischen Landtag (Pet- …*) wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2025 die Gründe für die fehlende Genehmigungsfähigkeit der bestehenden baulichen Anlage dargelegt und der Antragsteller zur Baubeseitigung angehört.
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In der Folge erließ das Landratsamt am 2. September 2025 einen Beseitigungsbescheid (Az.: … …*) auf den Bezug genommen wird. Die Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Beseitigungsanordnung ist mit Einlegung in den Briefkasten des Antragstellers am 10. September 2025 erfolgt.
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In dem Bescheid wird der Antragsteller folgendermaßen verpflichtet:
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„Sie werden aufgefordert, innerhalb von 8 Wochen ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheids das Gebäude im Norden des o.g. Grundstückes, das an das Fließgewässer angrenzt, zu beseitigen.“ (Ziffer I.) „Sie werden aufgefordert, innerhalb von 8 Wochen ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die in den …bach bzw. dessen Ufer eingebrachten Betonblöcke und die betonierte Bachsohle zu entfernen.“ (Ziffer II.)
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Im Anhang an den Bescheid befand sich unter anderem folgender Teil einer Rechtsbehelfsbelehrung „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe (Zustellung) Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München (…) erhoben werden.“
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Am 22. September 2025, bei Gericht eingegangen am 24. September 2025, legte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht München ein.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. Ich beantrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Miesbach vom 02.09.2025 (Az. … …*).
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2. Ich beantrage, dem Landratsamt Miesbach aufzugeben, die Vollziehung des Bescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen.
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Am 7. November 2025 zeigten die Bevollmächtigten des Antragstellers die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an. Am 10. November 2025 reichte der Bevollmächtige des Antragstellers einen weitere Schriftsatz ein und beantragt,
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Den Bescheid des Landratsamts Miesbach vom 02. September 2025 (Az. … …*) aufzuheben.
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Zudem soll in dem Schriftsatz klargestellt werden, „dass mit dem Schriftsatz vom 22. September 2025 die Aufhebung des Bescheides vom 02.September 2025 begehrt wurde“.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22. September 2025 seien gemäß § 88 VwGO als Klage auszulegen. Dem Antrag des Antragstellers vom 22 September 2025 sei eindeutig zu entnehmen, dass dieser sich vollständig gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur Wehr setzen wollte. Dieses tatsächliche Rechtsschutzbegehren sei für das Gericht ohne weiteres erkennbar gewesen. Zudem sei das Gericht trotz eines fehlenden Rechtsverständnisses des Antragstellers noch nicht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nachgekommen, dem Antragsteller eine formfehlerfreie und sachdienliche Formulierung ihres Rechtsschutzziels zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Verfahrensakte des Landratsamtes sowie die Schriftsätze des Antragstellers Bezug genommen. Auf die Schriftsätze im Übrigen wird ebenfalls Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag bleibt erfolglos. Er ist bereits unzulässig.
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1. Der Antrag ist bereits deswegen unzulässig, weil er – unterstellt, es läge eine (zulässige) Klage vor – nicht statthaft ist, da weder ein Fall eines gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) noch der Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.
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2. Unabhängig davon fehlt dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da die zugrunde liegende Nutzungsuntersagung mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist. Die Monatsfrist zur Klageerhebung (Bekanntgabe am 10. September 2025) nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bereits mit Ablauf des 10. Oktober 2025 abgelaufen. Damit ist die Klageerhebung (bezeichnet als Klarstellung) durch die Bevollmächtigten vom 10. November 2025 jedenfalls verspätet.
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Da der vorläufige Rechtsschutz lediglich der vorläufigen Sicherung eines Klageverfahrens dient, ist er prozessual wirkungslos, wenn das Ziel der endgültigen Aufhebung des Bescheids wegen eingetretener Bestandskraft rechtlich nicht mehr erreicht werden kann (vgl. statt vieler VG München, B.v. 11.06.2024 – M 15 S 24.1700).
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3. Selbst wenn man den mit Schriftsatz vom 22.September 2025 gestellten Antrag auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auslegen würde und nicht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines nicht gegebenen Widerspruchs, ergäbe sich daraus nichts anderes. Dieser Antrag kann vorliegend offensichtlich nicht auch als Klageerhebung gemäß § 88 VwGO ausgelegt werden. Zudem hätte kein richterlicher Hinweis zur Fristwahrung erfolgen müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO).
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Eine Auslegung des Eilantrags als Klageerhebung gemäß § 88 VwGO scheidet aus. Der Antragsteller hat – wenngleich als Laie – (ausschließlich) ein eindeutiges Eilbegehren formuliert. Eine Umdeutung gegen diesen klaren Wortlaut würde die Dispositionsmaxime verletzen und dem Antragsteller zudem ungefragt die höhere Kostenlast eines Klageverfahrens auferlegen, welches inhaltlich zudem eine andere Zielrichtung verfolgt als ein Eilverfahren. Dies ist dem Gericht verwehrt. Zudem wäre das Gericht andernfalls gehalten, in jedem Fall, in dem ein unvertretener Antragsteller zunächst nur einen Eilantrag erhebt, gleichzeitig eine nicht erfolgte Klageerhebung zu fingieren oder jedenfalls kurz vor Ablauf der Klagefrist diese selbst im Auge zu behalten und noch zu prüfen, ob ein entsprechender Klageantrag erhoben wurde, und wenn nicht entsprechend einen gerichtlichen Hinweis zur individuellen Prozessstrategie zu erteilen. Dies ist weder eine (originäre) Aufgabe des Verwaltungsgerichts noch im Rahmen der Arbeitsbelastung der Verwaltungsgerichte leistbar oder erwartbar; das gilt natürlich nicht in den Fällen, in denen dem Rechtsschutzbegehren (auch) zumindest im Wege der Auslegung der Wille entnommen werden kann, eine Klage zu erheben. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Hier hat der Antragsteller ausdrücklich nur einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt; die Annahme einer (zusätzlichen) Klageerhebung wäre keine Auslegung, sondern eine Unterstellung.
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Eine derartige Fristenüberwachung und Rechtsberatung durch das Gericht ist auch mit Blick auf die zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung, die mit dem Bescheid erging, entbehrlich. Hieraus geht hervor, dass innerhalb eines Monats eine „Klage“ beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Es wurde jedoch gerade keine fristgemäße Klage erhoben, sondern ausschließlich ein bestimmter genau formulierter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Den gestellten Antrag zusätzlich als Klage zu behandeln, wäre eine unzulässige Umdeutung und ein „Hineininterpretieren“ eines Willens des Antragstellers.
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Da der Gesetzgeber in § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Möglichkeit der Stellung eines nicht mit der Klage gleichzeitig einzulegenden Eilantrags explizit unterstellt („schon vor Erhebung der Anfechtungsklage“), hat er ein prozessuales Instrument geschaffen, das dem Antragsteller die Entscheidung über den Zeitpunkt der Hauptsacheklage gerade selbst belässt. Das zeigt gleichzeitig, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eigenverantwortung für die Überwachung der Klagefrist beim Rechtsmittelführer. Das Gericht durfte und musste im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Antragsteller – auch mit Blick auf die eindeutige Rechtsbehelfsbelehrung, die explizit eine „Klage“ fordert – davon, nur den Antrag zu stellen, bewusst Gebrauch macht. Das Versäumnis, die Hauptsacheklage innerhalb eines Monats nach Zugang und damit einhergehender Bekanntgabe des Bescheids fristgemäß zu erheben, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Die Pflicht zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) erstreckt sich nicht auf die Überwachung fremder Fristen für noch nicht anhängige Verfahren.
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Ein asymmetrischer Hinweis in diese Richtung würde vielmehr die richterliche Neutralität gefährden, da die Ausgangsbehörde ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass Bescheide nach Ablauf der belehrten Frist in Bestandskraft erwachsen. Ein gerichtlicher Hinweis, der gezielt auf die Erhebung einer noch nicht anhängigen Klage zur Vermeidung eines drohenden Fristablaufs gerichtet ist, verlässt den Boden der Neutralität. Letzteres wäre eine einseitige Rechtsberatung zulasten der Behörde, die einen gesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit nach Fristablauf hat. Es ist ein Unterschied, ob das Gericht dazu auffordert, einen existierenden Antrag zu präzisieren (§ 86 Abs. 3 VwGO) oder ob es als eine Art „Fristenwächter“ agiert und den Bürger zur Einleitung eines neuen Verfahrens (Hauptsacheklage) drängt.
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Gerichte sollen und dürfen auch keine Rechtsberatung betreiben. Es obliegt dem Antragsteller, welche Anträge oder Klagen er stellen oder erheben möchte und welche nicht. Unklare und nicht eindeutige Anträge sind insbesondere bei der Einlegung durch Laien wohlwollend und sachdienlich auszulegen, nicht aber zwingend und willkürlich in eine fristenwahrende Lösung mit anderem Rechtsschutzziel und Kostenrisiko umzudeuten oder der Rechtsbehelfsführer dazu aufzufordern. Im Falle von etwaigen Unsicherheiten besteht zudem auch immer die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts oder an einen Rechtsanwalt zu wenden oder zumindest eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wenn Gerichte zudem künftig selbst für die Initiierung von Klagen zuständig wären, verlören Rechtsbehelfsbelehrungen zudem auch ihre Daseinsberechtigung.
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Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Angesichts der im Bescheid beigefügten, ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, die unmissverständlich auf die Klage als Rechtsbehelf hinweist, durfte das Gericht davon ausgehen, dass der Antragsteller bewusst und in Kenntnis der Rechtslage handelt und die Rechtsbehelfsbelehrunggelesen hat („Klage“). Die Hinweispflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten oder Fehler eines Beteiligten bei klarer Belehrungslage durch eine allgemeine Rechtsberatung zu heilen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 3 ZB 21.2189 – juris Rn. 16), zumal eine rechtzeitige Korrektur vor Fristablauf angesichts der Bearbeitungszeiten bei Gericht nicht gewährleistet werden kann.
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Zwar obliegt dem Gericht gegenüber unvertretenen Beteiligten eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Diese findet jedoch dort ihre Grenze, wo ein Begehren in sich schlüssig, rechtlich möglich und vor allem eindeutig formuliert ist. Die richterliche Hinweispflicht dient der prozessualen Klarstellung, nicht aber der Korrektur einer bewussten Entscheidung, die auf Basis einer ordnungsgemäßen Belehrung getroffen wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht eine eindeutige prozessuale Handlung gegen den erklärten Willen uminterpretiert, kann nicht entstehen. Hiergegen spricht auch nicht die Verwendung des Begriffs „Widerspruch“ durch den Antragsteller. In Ermangelung eines Vorverfahrens (Art. 15 Abs. 1 AGVwGO), in Kombination mit „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ (Widerspruch allein könnte die Klage ermöglichen), ist dieser Begriff als laienhafte Fehlbezeichnung des Eilbegehrens zu deuten, die jedoch nicht die gesetzlich erforderliche Klageerhebung beim zuständigen Gericht ersetzen kann. Maßgeblich stellt der Antragsteller insbesondere auf die Eilbedürftigkeit seines Vorhabens ab: „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ und „Vollziehung des Bescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen“, welche durch zusätzliche Formatierung in Fettschrift noch einmal abgesetzt und hervorgehoben wurden.
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§ 88 VwGO befreit das Gericht von der Bindung an eine ungeschickte Wortwahl, aber nicht von der Bindung an den tatsächlichen prozessualen Willen. Wenn ein Antragsteller eine gesetzlich vorgesehene Option wählt (wenn man überhaupt von einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeht) und diese ausdrücklich beantragt und schlüssig begründet, ist sein Wille eindeutig. In diesem Fall wäre es ein Verstoß gegen § 88 VwGO, dem Antragsteller etwas zu unterstellen, was er nicht geschrieben hat. Auslegung bedeutet, dem erklärten Willen zum Erfolg zu verhelfen, nicht, einen neuen bzw. anderen Willen zu fingieren.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gericht weder befugt noch verpflichtet war, den eindeutigen Wortlaut des Eilantrags ungefragt in eine mit höheren Kosten verbundene Klageerhebung umzudeuten oder den Antragsteller vor dem drohenden Ablauf der Klagefrist zu warnen. Das Risiko einer fehlerhaften Prozessstrategie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungtragen allein die Beteiligten. Diese ist nicht von der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO umfasst und kann es auch nicht sein, da dieser für alle Beteiligten gleichermaßen zur Anwendung kommt und das Gericht die Prozessstrategie eines Beteiligten nur zulasten eines anderen Beteiligten anpassen könnte und damit nicht mehr neutral agieren würde.
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4. Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 wie auch Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort 1.5.