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VG München, Urteil v. 09.04.2026 – M 4 K 25.34881
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Unzulässiger Asylantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Vulnerabilität, Einzelfallprüfung, Menschenwürde, Obdachlosigkeit, Kostenentscheidung

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Unzulässiger Asylantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Vulnerabilität, Einzelfallprüfung, Menschenwürde, Obdachlosigkeit, Kostenentscheidung

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2025 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2025, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.
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Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige und arabischer Volkssowie sunnitischer Religionszugehörigkeit.
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Der Klägerin wurde in Griechenland am 9. April 2020 internationaler Schutz gewährt.
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Sie reiste am 18. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Am … … 2023 wurde die Klägerin beim Bundesamt persönlich angehört.
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Mit Bescheid vom 19. September 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Des Weiteren wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Klägerin dürfe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Bescheid wurde der Klägerin am 26. September 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
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Am 6. Oktober 2025 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2025, Az. 9900148 – 438 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Klägerin vorliegen.
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Zudem hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Klägerin vorläufig nicht durchgeführt werden darf (M 4 S. 26* …*).
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Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 hat die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte legte zudem die Behördenakten in elektronischer Form vor.
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Mit Schreiben vom 2. Oktober 2026, bei Gericht eingegangen am 8. Oktober 2026, hat die Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde, beantragt (M 4 S 25. …*).
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Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2026 wurde das Verfahren M 4 S 25.34882 nach Antragsrücknahme durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin eingestellt.
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Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter.
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Mit Beschluss des Gericht vom 24. März 2026 wurde der Eilantrag der Antragstellerin (M 4 S 25. …*) als unzulässig abgelehnt.
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Am 27. März 2026 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten im Hauptsachesowie in den Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.
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Das Gericht konnte im vorliegenden Fall trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage der Klägerin entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und die Beteiligten auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann, bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
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Griechenland hat der Klägerin am 9. April 2020 internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt.
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2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragstellerin als international Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GRC) oder Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 81 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 <Ibrahim> – juris Rn. 83 ff.). Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2a der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn eine solche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
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2.1. Dabei legt das Gericht für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK vorliegt, die Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde.
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Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber und international Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der GRC und der EMRK entspricht. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen aber nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur dann vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 92, 95). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
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Nicht dagegen genügt es, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat. Gleiches gilt für das Fehlen familiärer Solidarität sowie für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 93 f. und 96 f.).
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Dabei kann die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzlichkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein als bei Personen, die eine solche Verletzlichkeit nicht aufweisen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 95 in Übereinstimmung mit EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 <Tarakhel> – juris).
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2.2. Jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben (BVerwG, U.v. 16.4.2025, 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – juris).
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Ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts direkt auf die Lage von weiblichen Schutzberechtigten in Griechenland anwendbar ist, ist umstritten (für die Anwendbarkeit der BVerwG-Rechtsprechung: VG Regensburg, B.v. 7.10.2025 – RO 13 S 25.33980 – juris Rn. 21; VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – juris Rn. 32 ff.; VG Cottbus, B.v. 20.11.2025 – 5 L 599/25.A – juris a.A. VG Berlin, U,v. 11.2.2026 – 42 K 269/25 A – juris Rn. 30 ff.; VG Hannover, U.v. 20.1.2026 – 2 A 9746/25 – juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, B.v. 8.10.2025 – 10 L 851/25.A – juris Rn. 31 ff.; VG Augsburg, B.v. 7.10.2025 – Au 1 S 25.35775 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 6.10.2025 – M 11 S 25.34783 – juris Rn. 18 ff.; VG Gießen, B.v. 16.7.2025 – 1 L 3807/25.GI.A – juris Rn. 11 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 745/23.WI.A – juris Rn. 156 ff.; VG Hamburg, B.v. 5.3.2025 – 12 AE 1165/25 – juris Rn. 7).
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Das Gericht folgt vorliegend der Ansicht, dass weibliche anerkannte Schutzberechtigte unterschiedliche Bedürfnisse hinsichtlich Hygiene und Unterbringung aufweisen und daher die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren, anders zu beurteilen ist als für Männer (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.10.2025 – Au 1 S 25.35775 – juris Rn. 23; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris Rn. 157 ff.). Dies führt jedoch nicht generell dazu, dass allen weiblichen anerkannten Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2025 – 24 ZB 25.31394 – juris). Es ist nach Auffassung des Gerichts bei weiblichen anerkannten Schutzberechtigten eine eingehende Einzelfallprüfung der Vulnerabilität erforderlich.
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2.3. Im vorliegenden Fall der Klägerin ergibt sich ihre Vulnerabilität in einer Gesamtschau aus ihrem Geschlecht, dem jungen Alter, ihrer mangelnden Berufserfahrung sowie bisherigen Unselbständigkeit in der Lebensführung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 21-jährige junge Erwachsene, die sich derzeit in Deutschland in Ausbildung befindet. Weder in ihrem Heimatland noch in Griechenland war sie bisher beruflich tätig. Sie ist mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat bisher noch nicht allein gewohnt. Derzeit wohnt sie mit ihrem Bruder zusammen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen jungen und unerfahrenen Eindruck gemacht. Dies ist hinsichtlich der im Irak vorherrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse, die insbesondere jungen unverheirateten Frauen wenig Entscheidungsspielraum gewähren, auch nachvollziehbar.
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Zwar konnte die Familie, als sie sich in Griechenland aufgehalten hat, bisher Zahlungen durch die Brüder der Klägerin, die bereits länger in Deutschland leben, erhalten. Die Klägerin wäre insbesondere bei der Wohnungssuche dennoch auf sich allein gestellt. Die Unterkunftsbedingungen in Griechenland sind für weibliche Schutzberechtigte nicht in gleichem Maße wie für männliche Schutzberechtigte geeignet (VG Hannover, U.v. 20.1.2026 – 2 A 9746/25 – juris Rn. 26). Der Zugang zu Netzwerken aus ihrem Kulturkreis wäre ihr als alleinstehender junge Frau auch erschwert (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris Rn. 158). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie Zugang zu informellen Unterkünften hätte (vgl. VG Berlin, U,v. 11.2.2026 – 42 K 269/25 A – juris Rn. 33). Bei einer Obdachlosigkeit wäre die Klägerin als junge Frau mit höherer Wahrscheinlichkeit (sexuellen) Übergriffen ausgeliefert, als dies bei einem Mann der Fall wäre.
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3. Mit der Aufhebung des Unzulässigkeitsausspruchs in Nr. 1 des Bescheids sind auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebungsandrohung aufzuheben (Nr. 2 und 3 des Bescheids), weil sie verfrüht ergangen sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG ist in der Folge ebenfalls aufzuheben.
II.
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Die Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.