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BayObLG, Beschluss v. 28.04.2026 – 203 StObWs 287/26
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Titel:

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer über einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Gegenständen bei Verlegung des Strafgefangenen nach Antragstellung

Normenketten:
GVG § 17a
VwGO § 83
StVollzG § 70, § 109, § 110, § 111, § 115 Abs. 3
BayStVollzG Art. 72
Leitsätze:
1. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden. (Rn. 6)
2. Die Entscheidung, mit der sich eine Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verweist, ist nach entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich bindend, selbst wenn sie sich als fehlerhaft darstellen würde. Eine Bindungswirkung tritt nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung der abgebenden Strafvollstreckungskammer willkürlich erscheint. (Rn. 7 – 8)
3. Wird der Strafgefangene während eines anhängigen Verfahrens, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat, nicht nur vorübergehend in eine andere Vollzugsanstalt verlegt und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt. Die Verlegung führt in diesem Fall nicht zu einer Erledigung des Verfahrens im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG. (Rn. 11 – 15)
Nach dauerhafter Verlegung eines Strafgefangenen geht die Zuständigkeit für einen Verpflichtungsantrag grundsätzlich auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Entscheidung aufhält. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsstreit, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Strafvollstreckungskammer, Verlegung des Strafgefangenen, Verpflichtungsantrag, Erledigung des Verfahrens, Zuständigkeit, Erledigung
Vorinstanz:
LG Regensburg vom -- – SR StVK 1033/19

Tenor

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Gründe

I.
1
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des zwischen dem Landgericht Regensburg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO als gemeinsames oberes Gericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG, Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayAGGVG, § 54a Satz 1 BayGZVJu) berufen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 204 StObWs 677/24 –, juris Rn. 2 m.w.N.).
II.
2
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
3
1. Mit Schreiben vom 24. November 2019 hat sich der Strafgefangene, der damals eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. verbüßte, bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing gegen die Ablehnung seines Antrags vom 15. November 2019 auf Genehmigung des Erwerbs von Musik CD`s gewandt und beantragt, die Vollzugsanstalt zu verpflichten, ihm unter Auferlegung bestimmter Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu gestatten, Musik CDs bestimmter exemplarisch aufgeführter Interpreten zu erwerben und zu nutzen. Das Verfahren ist bei der Strafvollstreckungskammer nach der Einholung von Stellungnahmen längere Zeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht betrieben worden.
4
Nach einem Antrag des Strafgefangenen vom 17. September 2025 auf eine Verweisung der Sache an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf seine endgültige Verlegung am 17. Juni 2025 in die Vollzugsanstalt E. hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing mit Beschluss vom 19. Januar 2026 das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafvollstreckungskammer – entsprechend § 83 VwGO verwiesen. Die Verlegung des Strafgefangenen habe zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende Vollzugsanstalt übergehe. Die gewünschte Genehmigung des Erwerbs könnte nunmehr von der Justizvollzugsanstalt E. gewährt werden, so dass keine Erledigung eingetreten sei. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung der Strafvollstreckungskammer vom 18. Februar 2026 abgelehnt. Eine Zuständigkeit der Kammer bestehe ungeachtet der Verlegung des Antragstellers ausnahmsweise nicht, weil die Maßnahme mit den besonderen Verhältnissen der JVA zu tun habe. Mit der Verlegung sei eine Erledigung eingetreten. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing ist dieser Rechtsansicht mit Verfügung vom 2. März 2026 entgegengetreten und hat auf die Erforderlichkeit einer behördlichen Einzelfallentscheidung hingewiesen. Mit Verfügung vom 1. April 2026 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Sache dem Senat zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorgelegt, da keine Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer bestehe und der Verweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft sei. Dem Antragsteller sei auf seinen Antrag vom 26. Januar 2026 hin von der aufnehmenden Vollzugsanstalt E. ab dem 15. März 2026 der Bezug von CDs über den Anstaltskaufmann gestattet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat sich in ihrer Zuschrift vom 13. April 2026 zum Zuständigkeitsstreit inhaltlich nicht geäußert.
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2. Örtlich zuständig für die Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing hat die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2026 wirksam und bindend an dieses Gericht verwiesen.
6
a. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 ARs 167/25 –, juris Rn. 8).
7
aa. Die Entscheidung, mit der sich eine Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verweist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich bindend, selbst wenn sie sich als fehlerhaft darstellen würde (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 ARs 167/25 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 ARs 147/20 –, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 Rn. 12 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 110 Rn. 5; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 110 Rn. 4; zu den Bedenken, jedoch überholt OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Vollz (Ws) 721/18, BeckRS 2018, 50909).
8
bb. Eine Bindungswirkung tritt nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung der abgebenden Strafvollstreckungskammer willkürlich erscheint (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 a.a.O. Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 2 ARs 223/21 –, juris; BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18 –, juris; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; Arloth a.a.O. § 110 Rn. 4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.; OLG Celle a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Arloth a.a.O. § 110 Rn. 4; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 110 Rn. 6).
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b. Danach kommt der Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 19. Januar 2026 Bindungswirkung bezüglich der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu. Der auf Antrag des Betroffenen ergangene Beschluss ist inhaltlich nicht grob und offensichtlich fehlerhaft, sondern entspricht in der Begründung und im Ergebnis der Rechtslage.
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aa. Will der Gefangene im gerichtlichen Verfahren eine Besitzgenehmigung nach § 70 StVollzG, Art. 72 BayStVollzG erreichen, ist diese mit dem Verpflichtungsantrag anzustreben (Arloth a.a.O. § 70 Rn. 8; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 72 Rn. 26).
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bb. Nach § 110 StVollzG ist im Strafvollzugsverfahren für die Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Mit dieser Regelung soll die Zuständigkeit der räumlich möglichst vollzugsnahen Strafvollstreckungskammer begründet werden (Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 1 m.w.N.).
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cc. Beteiligte Behörde im Sinne von § 110 StVollzG ist nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige, die über eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG abschließend entschieden hat oder deren Entscheidung begehrt wird (Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 2).
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dd. Wird der Strafgefangene während eines anhängigen Verfahrens, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat, nicht nur vorübergehend in eine andere Vollzugsanstalt verlegt und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend Übereinstimmung darüber, dass beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt wird (zu den Nachweisen Senat in BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 203 StObWs 431/24-, juris Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; einschränkend für eine Regelung im Vollzugsplan BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16 –, juris mit kritischer Anmerkung Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6).
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ee. Die Verlegung führt in diesem Fall nicht zu einer Erledigung des Verfahrens im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2024 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragsstellers (Senat a.a.O. Rn. 6).
15
ff. Der Eintritt der aufnehmenden Vollzugsanstalt in das Verfahren führt dazu, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag – abweichend zur Rechtslage bei einem Feststellungs- oder isolierten Anfechtungsantrag – nach der dauerhaften Verlegung des Strafgefangenen grundsätzlich auf die Strafvollstreckungskammer übergeht, in deren Bezirk sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung aufhält (Senat a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. § 115 Abs. 4 StVollzG bestimmt, dass das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Vollzugsbehörde ausspricht, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (dazu Euler a.a.O. § 115 Rn. 17; Arloth a.a.O. § 115 Rn. 12, 13). Eine sachgerechte Entscheidung über die Gestattung könnte nur die aufnehmende Anstalt treffen.
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gg. Nach diesen Vorgaben ist die abgebende Strafvollstreckungskammer hier zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass, nachdem der Strafgefangene im Verfahren nach § 109 StVollzG nicht nur den ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. angefochten, sondern zugleich eine ihn begünstigende Maßnahme beantragt und diese auch in der neuen Anstalt weiterverfolgt hat, durch seine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt keine Erledigung eingetreten und das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich zuständig geworden ist. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf die Verpflichtung der nunmehr strafvollziehenden Anstalt zur Gestattung des Erwerbs von CD`s bestand auch nach der Verlegung fort (vgl. Senat a.a.O. Rn. 7 und 8 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris). Damit ist diese Vollzugsbehörde in das laufende Verfahren nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als neue Antragsgegnerin eingetreten, da sie dem bei Gericht anhängigen Antrag des Strafgefangenen stattgeben könnte (vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 und 13 m.w.N.). Die aufnehmende Anstalt ist am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Dies hat auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zutreffend erkannt und umgesetzt, indem sie nach dem auch unmittelbar an sie gerichteten Verweisungsantrag des Antragstellers in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2026 die aufnehmende Justizvollzugsanstalt E. um eine Stellungnahme ersucht (Bl. 4 Beiakten-Sonderheft II StVK 45/26 StVK Nürnberg-Fürth) und danach die Genehmigungsfähigkeit des vom Strafgefangenen gewünschten Erwerbs geklärt hat.
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hh. Ein Ausnahmefall, dass die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängen würde (vgl. Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14), liegt hier nicht vor. Nach der maßgeblichen Regelung von Art. 72 BayStVollzG waren sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Vollzugsbehörde gehalten, mögliche Sicherheitsbedenken und mögliche Kontrollmechanismen in ihre Entscheidung mit einzustellen. So kann die Anstalt etwa den Bezug aus Sicherheitsgründen im Einzelfall davon abhängig machen, dass der gewünschte Gegenstand über den Fachhandel bezogen wird (Arloth in BeckOK Strafvollzug Bayern a.a.O. BayStVollzG Art. 72 Rn. 2).
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ii. Nachdem dem Verweisungsbeschluss vom 19. Januar 2026 Bindungswirkung zukommt, spielen die nach dem Abgabebeschluss von der aufnehmenden Vollzugsanstalt ausgesprochene Gestattung der Anschaffung der gewünschten CDs und die damit verfahrensrechtlich eingetretene Erledigung des Verfahrens (§ 115 Abs. 3 StVollzG) für die streitgegenständliche Frage der Bindungswirkung des Beschlusses der abgebenden Strafvollstreckungskammer keine Rolle.